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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft - EU Bund
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Verordnung (EU) 2024/1028 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über die Erhebung und den Austausch von Daten im Zusammenhang mit Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1028 vom 29.04.2024)


Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften werden von Gastgebern seit vielen Jahren als Ergänzung anderer Beherbergungsdienstleistungen wie Hotels, Hostels oder Frühstückspensionen erbracht. Im Zuge des Wachstums der Plattformwirtschaft nimmt der Umfang von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften EU-weit beträchtlich zu. Während Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften Gästen, Gastgebern und dem gesamten Tourismus-Ökosystem viele Möglichkeiten eröffnen, hat ihr schnelles Wachstum Bedenken hervorgerufen und Herausforderungen geschaffen, insbesondere bei lokalen Gemeinschaften und Behörden, etwa im Hinblick darauf, dass sie zu einem Rückgang der Verfügbarkeit langfristig zu vermietenden Wohnraums und zu einem Anstieg von Mieten und Immobilienpreisen beitragen. Im Mittelpunkt dieser Verordnung steht eine der größten Herausforderungen, nämlich der Mangel an verlässlichen Informationen über Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften, wie etwa die Identität von Gastgebern, der Ort, an dem diese Dienstleistungen erbracht werden, sowie deren Dauer. Dieser Mangel an solchen Informationen erschwert es den Behörden, die tatsächlichen Auswirkungen der Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften zu bewerten und angemessene politische Antworten zu entwickeln und durchzusetzen.

(2) Die Behörden auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene ergreifen zunehmend Maßnahmen zur Beschaffung von Informationen von Gastgebern und Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften, indem sie Registrierungssysteme und andere Transparenzanforderungen einführen, u. a. für Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften. Die rechtlichen Verpflichtungen hinsichtlich der Generierung und des Austausches von Daten unterscheiden sich jedoch in Bezug auf Umfang und Häufigkeit sowie auf die damit verbundenen Verfahren deutlich innerhalb der Mitgliedstaaten und von einem Mitgliedstaat zum anderen. Die überwiegende Mehrheit der Online-Plattformen, die die Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften vermitteln, bieten ihre Dienste grenzüberschreitend, und zwar im gesamten Binnenmarkt an. Aufgrund unterschiedlicher Transparenzanforderungen und Anforderungen an den Datenaustausch wird das volle Ausschöpfen des Potenzials von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften behindert und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigt. Um eine gerechte, unmissverständliche und transparente Bereitstellung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften im Binnenmarkt als Teil eines ausgewogenen Tourismus-Ökosystems, das Plattformen Möglichkeiten eröffnet, in dem aber auch Ziele der Politik der öffentlichen Hand respektiert werden, zu erreichen, sollten einheitliche und gezielte Vorschriften auf Unionsebene festgelegt werden.

(3) Zu diesem Zweck sollten harmonisierte Vorschriften für die Generierung und den Austausch von Daten zu Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften festgelegt werden, damit der Zugang von Behörden zu Daten über die Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften sowie die Qualität dieser Daten verbessert werden; dies sollte es den Behörden wiederum ermöglichen, politische Maßnahmen zu diesen Dienstleistungen wirksam und verhältnismäßig zu konzipieren und umzusetzen.

(4) Es sollten Vorschriften festgelegt werden, um die Transparenzanforderungen für die Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften über Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften in den Fällen zu harmonisieren, in denen die Mitgliedstaaten beschließen, diese Transparenzanforderungen einzuführen. Dementsprechend sollten harmonisierte Vorschriften für Registrierungssysteme und für Anforderungen an den Datenaustausch in Bezug auf Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften vorgesehen werden, wenn Mitgliedstaaten beschließen, solche Systeme oder Anforderungen einzuführen. Im Interesse einer wirksamen Harmonisierung und einer einheitlichen Anwendung dieser Vorschriften sollten die Mitgliedstaaten keine Rechtsvorschriften zum Zugang zu Daten von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften außerhalb der in der vorliegenden Verordnung festgelegten konkreten Regelung erlassen können. So wird sichergestellt, dass die Mitgliedstaaten Anfragen für Datenaustausch nicht regulieren, ohne die erforderlichen Registrierungssysteme, Datenbanken und einheitlichen digitalen Zugangsstellen einzurichten, und dass sie einen verhältnismäßigen, datenschutzkonformen und sicheren Datenaustausch durch Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften innerhalb des Binnenmarkts ermöglichen. Diese Verordnung berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, Marktzugangsanforderungen im Zusammenhang mit Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften durch Gastgeber aufzustellen und beizubehalten, einschließlich Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen, Mindestqualitätsnormen oder zahlenmäßige Beschränkungen, sofern diese Anforderungen im Einklang mit den Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 notwendig und verhältnismäßig sind, um Ziele des Allgemeininteresses zu schützen. Im Zusammenhang mit Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietungen von Unterkünften hat der Gerichtshof der Europäischen Union (Gerichtshof) die Bekämpfung des Mangels an Mietwohnungen als zwingenden Grund des Allgemeininteresses anerkannt, der die Annahme von nichtdiskriminierenden und im Hinblick auf das verfolgte Ziel verhältnismäßigen Maßnahmen rechtfertigt. Die Verfügbarkeit von verlässlichen Daten auf einheitlicher Grundlage sollte die Mitgliedstaaten beim Erarbeiten von Maßnahmen und Vorschriften im Einklang mit dem Unionsrecht unterstützen. Tatsächlich müssen die Mitgliedstaaten, wie in der Rechtsprechung des Gerichtshofs klargestellt, etwaige Marktzugangsbeschränkungen für Gastgeber auf der Grundlage von Daten und Beweisen rechtfertigen.

(5) Diese Verordnung soll nicht die Einhaltung von Zoll- oder Steuervorschriften sicherstellen und wirkt sich nicht auf die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten bei Straftaten aus. Dementsprechend wirkt sie sich nicht auf die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten oder der Union in diesen Bereichen oder auf Instrumente des Unions- oder nationalen Rechts aus, die gemäß dieser Zuständigkeit für den Zugang, den Austausch und die Nutzung von Daten in diesen Bereichen erlassen wurden. Daher sollte die mögliche zukünftige Nutzung personenbezogener Daten, die gemäß dieser Verordnung verarbeitet wurden, zu Zwecken der Strafverfolgung oder für Steuer- oder Zollzwecke im Einklang mit Unions- und nationalem Recht stehen.

(6) Diese Verordnung sollte für Dienstleistungen gelten, die eine kurzfristige Vermietung von möblierten Unterkünften gegen Entgelt sowohl auf gewerblicher als auch auf nichtgewerblicher Grundlage darstellen und die nach nationalem Recht genauer definiert werden. In Anbetracht der unterschiedlichen Ansätze, die in den Mitgliedstaaten bestehen, können Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften beispielsweise ein Zimmer im Haupt- oder Zweitwohnsitz eines Gastgebers oder eine gesamte Wohnstätte an Land oder auf dem Wasser für eine begrenzte Anzahl an Tagen im Jahr oder eine oder mehrere vom Gastgeber als Investition erworbene Immobilien betreffen, die während eines Jahres auf Kurzzeitbasis in der Regel für weniger als ein Jahr vermietet werden. Die Bereitstellung möblierter Unterkünfte für eine dauerhaftere Nutzung, in der Regel für ein Jahr oder länger, sollte nicht als kurzfristige Vermietung betrachtet werden. Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften sollten nicht auf die Vermietung zu touristischen oder Freizeitzwecken beschränkt werden, sondern sollten auch Kurzaufenthalte zu anderen Zwecken, z.B. zu Geschäfts- oder Studienzwecken, einschließen.

(7) Die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften sollten nicht für Hotels oder andere ähnliche Touristenunterkünfte einschließlich Ferienanlagen, Hotels mit Suiten oder Gästewohnungen, Hostels oder Motels gelten, da Daten für diese Arten von Unterkünften in der Regel verfügbar und gut dokumentiert sind. Unterkünfte auf Campingplätzen, wie Zelte, Wohnwagen oder Campingfahrzeuge, sollten ebenfalls nicht unter diese Vorschriften fallen, da sich solche Unterkünfte in der Regel in speziellen Bereichen wie Campingplätzen oder Wohnwagenparks befinden und keine Auswirkungen auf Wohngebäude haben, die mit denen von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung vergleichbar sind.

(8) Die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften sollten für Online-Plattformen im Sinne des Artikels 3 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 gelten, die es Gästen ermöglichen, Fernabsatzverträge mit Gastgebern über die Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften abzuschließen. Daher sollten Internetseiten oder andere elektronische Mittel der Verbindung zwischen Gastgebern und Gästen ohne weitere Rolle beim Abschluss direkter Transaktionen nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Für Online-Plattformen, die die Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften ohne Entgelt (beispielsweise Online-Plattformen für den Tausch von Wohnstätten) vermitteln, sollten diese Vorschriften nicht gelten, es sei denn, die besondere Art ihrer Ausgestaltung zieht ein Entgelt, einschließlich jeder Art wirtschaftlichen Ausgleichs, nach sich.

(9) Durch die Registrierungsverfahren werden die zuständigen Behörden in die Lage versetzt, Informationen über Gastgeber und Einheiten im Zusammenhang mit Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften zu erheben. Mit der Registrierungsnummer, die eine eindeutige Kennung der vermieteten Einheit darstellt, sollte sichergestellt werden, dass die von den Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften erhobenen und übermittelten Daten den Gastgebern und den Einheiten korrekt zugeordnet werden können. Diese Registrierungsnummer für die Einheit sollte in ein öffentliches und leicht zugängliches Register aufgenommen werden und die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass diese Registrierungsnummer keine personenbezogenen Daten enthält. Die zuständigen Behörden in denjenigen Mitgliedstaaten, die Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften dazu verpflichtet haben, Daten zu übermitteln, sollten daher Registrierungsverfahren für Gastgeber und ihre Einheiten einführen bzw. aufrechterhalten. Um Situationen zu vermeiden, in denen einer Einheit für ein Angebot mehr als eine Registrierungsnummer zugewiesen wird, sollte jede Einheit nur einem einzigen Registrierungsverfahren - auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene - in einem Mitgliedstaat unterliegen. Die im Rahmen dieser Verordnung festgelegten Registrierungspflichten sollten etwaige andere Informationspflichten nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht, die sich im Zusammenhang mit Besteuerung, Volkszählungen und statistischen Erhebungen ergeben, unberührt lassen.

(10) Damit die zuständigen Behörden die benötigten Informationen und Daten erhalten, ohne die Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften und Gastgeber unverhältnismäßig zu belasten, muss ein gemeinsamer Ansatz für Registrierungsverfahren in den Mitgliedstaaten festgelegt werden, der auf Basisinformationen beschränkt ist, die die genaue Identifizierung der Einheit und des Gastgebers ermöglichen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass den Gastgebern und Einheiten nach Vorlage aller relevanten Informationen und Unterlagen eine Registrierungsnummer zugeteilt wird. Gastgeber sollten sich mit elektronischen Identifizierungsmitteln im Rahmen eines notifizierten elektronischen Identifizierungssystems gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 identifizieren und authentifizieren können, um diese Registrierungsverfahren abzuschließen. Die Registrierung sollte möglichst unentgeltlich oder zu angemessenen und verhältnismäßigen Kosten, die die Kosten des betreffenden Verwaltungsverfahrens nicht übersteigen sollten, erfolgen. Es sollte außerdem sichergestellt sein, dass Gastgeber alle erforderlichen Unterlagen digital einreichen können. Für die Bedürfnisse von Personen mit weniger digitalen Kompetenzen oder einer geringeren digitalen Ausstattung, insbesondere ältere Menschen, sollte jedoch auch ein Offline-Dienst zur Verfügung stehen.

(11) Gastgeber sollten Informationen zu ihrer Person, zu den für die kurzfristige Vermietung angebotenen Einheiten und weitere erforderliche Informationen angeben, damit die zuständigen Behörden die Identität der Gastgeber und ihre Kontaktangaben sowie die genaue Anschrift der Einheit, die Art (z.B. Haus, Wohnung, Zimmer, geteiltes Zimmer oder eine andere entsprechende Kategorie) nach nationalem Recht und die Merkmale der Einheit kennen. Damit die Einheit genau identifiziert werden kann, sollte der Gastgeber spezifische Informationen bereitstellen müssen, darunter die Wohnungs- und Briefkastennummer, die Etage, auf der sich die Einheit befindet, oder die Katasterangabe. Gegebenenfalls können Gastgeber auch dazu verpflichtet werden, anzugeben, ob sie von den zuständigen Behörden eine Genehmigung für die Erbringung der Dienstleistung gemäß Richtlinie 2006/123/EG erhalten haben, sofern diese Genehmigungspflicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Informationen über die Anwendbarkeit einer Genehmigungsregelung, über die Rechte der Gastgeber in Bezug auf die Genehmigungsregelung und insbesondere über die in Streitfällen verfügbaren Rechtsbehelfe sollten den Gastgebern gemäß der Richtlinie 2006/123/EG leicht zugänglich sein. Diese Verordnung lässt Marktzugangsanforderungen unberührt, die gesondert gelten können und die Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften betreffen können. Die automatische Vergabe einer Registrierungsnummer lässt die Bewertung durch die zuständigen Behörden, ob die Gastgeber die im Einklang mit dem Unionsrecht erlassenen Marktzugangsanforderungen erfüllen, unberührt. Die Beschreibung der Merkmale der Einheit sollte einen Hinweis darauf umfassen, ob die Einheit als Ganzes oder teilweise angeboten wird und ob der Gastgeber die Einheit zu Wohnzwecken als Haupt- oder Nebenwohnsitz oder für andere Zwecke nutzt. Gastgeber sollten auch Informationen zur Höchstzahl der Schlafgelegenheiten und Gäste, die in der Einheit angeboten beziehungsweise beherbergt werden können, vorlegen.

(12) Es sollte den Mitgliedstaaten möglich sein, weitere Informationen und Unterlagen von den Gastgebern anzufordern, die die Einhaltung von im nationalen Recht festgelegten Anforderungen bescheinigen, wie etwa Gesundheits-, Sicherheits- und Verbraucherschutzanforderungen. Um gleichberechtigten Zugang und Inklusion zu gewährleisten, die wesentlich dafür sind, Menschen mit Behinderungen eine unabhängige Lebensführung und die volle Teilhabe in allen Lebensbereichen zu ermöglichen, könnten die Mitgliedstaaten insbesondere vorschreiben, dass Gastgeber Informationen über die Barrierefreiheit der Einheiten, die für Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung angeboten werden, in Bezug auf die nationalen, regionalen oder lokalen Barrierefreiheitsanforderungen bereitzustellen haben. Die Mitgliedstaaten sollten Gastgebern die Möglichkeit einräumen können, anzugeben, ob zusätzliche Dienstleistungen gegen Entgelt angeboten werden. Alle etwaigen Anforderungen sollten jedoch sowohl mit den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen (das heißt, sie müssen geeignet und erforderlich sein, um ein legitimes Regulierungsziel zu erreichen), als auch mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Richtlinie 2006/123/EG. Die Anforderung, zusätzliche Informationen und Unterlagen vorzulegen, sollte nicht dazu genutzt werden, die für Genehmigungsregelungen gemäß der Richtlinie 2006/123/EG geltenden Vorschriften zu umgehen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, Gastgebern dem Unionsrecht entsprechende Informationspflichten in Bezug auf Fragen aufzuerlegen, die nicht unter diese Verordnung fallen, wie z.B. unentgeltliche Aufenthalte, einschließlich der Fälle, in denen Beherbergungsvereinbarungen schutzbedürftige Personen wie Flüchtlinge oder Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, betreffen.

(13) Sind die von den Gastgebern im Zuge des Registrierungsverfahrens eingereichten Informationen und Unterlagen - beispielsweise ein Ausweisdokument oder eine Brandschutz- oder Sicherheitsbescheinigung - für einen begrenzten Zeitraum gültig, sollte es den Gastgebern möglich sein, die Informationen oder Unterlagen zu aktualisieren. Versäumt es ein Gastgeber, die aktualisierten Informationen und Unterlagen vorzulegen, sollten die zuständigen Behörden befugt sein, die Gültigkeit der Registrierungsnummer auszusetzen, bis die aktualisierten Informationen oder Unterlagen vorgelegt wurden. Die vom Gastgeber vorgelegten Informationen und Unterlagen sollten für die gesamte Gültigkeitsdauer der Registrierungsnummer und höchstens 18 Monate nach dem Antrag des Gastgebers auf Streichung einer Einheit aus dem Register aufbewahrt werden, damit die zuständigen Behörden alle entsprechenden Kontrollen auch nach der Streichung der Einheit aus dem Register wirksam durchführen können, es sei denn, diese Informationen oder Unterlagen sind für andere, gesetzlich vorgeschriebene Zwecke, wie etwa anhängige Gerichtsverfahren, erforderlich sowie vorbehaltlich Datenschutzgarantien gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 7.

(14) Die von den Gastgebern über das Registrierungsverfahren vorgelegten Informationen und Unterlagen sollten von den zuständigen Behörden erst nach der Ausgabe einer Registrierungsnummer geprüft werden. Es ist angezeigt, es Gastgebern zu ermöglichen, eingereichte Informationen oder Unterlagen, die eine zuständige Behörde für unvollständig oder unrichtig erachtet, innerhalb einer angemessenen, von den zuständigen Behörden festzulegenden Frist zu berichtigen. Die zuständige Behörde sollte befugt sein, die Gültigkeit der Registrierungsnummer in den Fällen auszusetzen, in denen offensichtliche und gravierende Zweifel hinsichtlich der Authentizität und Gültigkeit der von Gastgebern vorgelegten Informationen oder Unterlagen festgestellt werden. In diesen Fällen sollten die zuständigen Behörden die Gastgeber über ihre Absicht, die Gültigkeit der Registrierungsnummer auszusetzen, und die Gründe für diese Aussetzung informieren. Wenn der Gastgeber es vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, die angeforderten Angaben zu berichtigen, oder nicht echte oder ungültige Informationen übermittelt hat, sollten die zuständigen Behörden die Registrierungsnummer widerrufen oder weitere Maßnahmen ergreifen können, um zum Beispiel die Vermarktung einer Einheit zu verhindern, wie im nationalen Recht festgelegt. Gastgeber sollten die Möglichkeit haben, innerhalb einer angemessenen Frist gehört zu werden und gegebenenfalls die bereitgestellten Informationen und Unterlagen zu berichtigen. Wurde die Gültigkeit einer Registrierungsnummer ausgesetzt oder die Registrierungsnummer widerrufen, sollten die zuständigen Behörden eine Anordnung erteilen können, mit der die Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften dazu aufgefordert werden, den Zugang zum Angebot für diese Einheit unverzüglich zu sperren oder zu deaktivieren. Eine solche Anordnung sollte alle zur Identifizierung des Angebots erforderlichen Informationen enthalten, einschließlich der URL-Adresse (Uniform Resource Locator, im Folgenden "URL") des Angebots.

(15) Wenn ein Registrierungsverfahren gilt, sollten die Gastgeber verpflichtet werden, Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften ihre Registrierungsnummern zur Verfügung zu stellen, jede Registrierungsnummer in jedem entsprechenden Angebot aufzuführen und den Gästen die Registrierungsnummer der Einheit zur Verfügung zu stellen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die zuständigen Behörden in Fällen, in denen ein Registrierungsverfahren gilt, Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften nach nationalem Recht anweisen können, weitere Informationen zu einer bestimmten Einheit bereitzustellen und Angebote zu Einheiten zu entfernen, die ohne Registrierungsnummer oder mit einer ungültigen Registrierungsnummer angeboten werden oder in Fällen des Missbrauchs einer Registrierungsnummer. Der Missbrauch einer Registrierungsnummer ist als unzulässige Verwendung einer Registrierungsnummer zu verstehen, zum Beispiel die Verwendung einer einzigen Nummer für mehr als eine Einheit.

(16) Derzeit sind Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften der wichtigste Kanal für das Angebot von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften, und es muss für ein sicheres, berechenbares und vertrauenswürdiges Online-Umfeld gesorgt und zur Verhinderung illegaler Angebote solcher Dienstleistungen beigetragen werden, um die Verbraucher zu schützen, einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten und gegebenenfalls zur Bekämpfung entsprechender Betrugsfälle beizutragen. In Artikel 31 der Verordnung (EU) 2022/2065 sind bestimmte Sorgfaltspflichtenanforderungen, die von Betreibern von Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen, erfüllt werden müssen, festgelegt. Diese Anforderungen gelten für Online-Plattformen für Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften in Bezug auf Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften, die von Gastgebern angeboten werden, die als Unternehmer eingestuft werden. Der Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften ist jedoch dadurch gekennzeichnet, dass es sich bei den Gastgebern häufig um Privatpersonen handelt, die Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften gelegentlich und auf der Ebene gleichrangiger Partner erbringen, und die nicht zwangsweise die Voraussetzungen erfüllen, um nach Unionsrecht als "Unternehmer" eingestuft zu werden. Im Einklang mit dem Konzept und Ziel der "Konformität durch Technikgestaltung" nach Artikel 31 der Verordnung (EU) 2022/2065 und um den zuständigen Behörden die Prüfung der Einhaltung der geltenden Registrierungspflichten zu ermöglichen, sollten daher im Zusammenhang mit Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften, einschließlich solcher, die von Gastgebern angeboten werden, die nach dem Unionsrecht nicht als Unternehmer gelten, besondere Bedingungen für die Konformität durch Technikgestaltung gelten. Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften sollten sicherstellen, dass Dienstleistungen nicht angeboten werden, wenn in Fällen, in denen der Gastgeber angibt, dass es einer Registrierungsnummer bedarf, keine Registrierungsnummer vorgelegt wurde, sowie dass die Registrierungsnummer - wenn sie vorgelegt wurde - angezeigt wird. Dies sollte weder auf eine Pflicht für Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften hinauslaufen, die von den Gastgebern angebotenen Dienstleistungen generell zu überwachen, noch zu einer allgemeinen Nachforschungspflicht, die darauf abzielt, die Richtigkeit der Registrierungsnummer vor der Veröffentlichung des Angebots von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung zu beurteilen. Vor diesem Hintergrund, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Gastgeber, bevor die Einheit auf Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften angeboten wird, gegebenenfalls Registrierungspflichten erfüllt haben sollte, und zur Ergänzung des in dieser Verordnung festgelegten Rahmens zur Vermeidung von Angeboten, die nicht mit dem geltenden Unionsrecht und dem geltenden nationalen Recht vereinbar sind, ist es angezeigt, im Zusammenhang mit Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften spezifische zusätzliche Anforderungen vorzugeben. Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften sollten sich nach Erhalt der Eigenerklärung der Gastgeber darüber, ob sich die für eine kurzfristige Vermietung angebotene Einheit in einem Gebiet befindet, in dem ein Registrierungsverfahren eingerichtet wurde oder angewandt wird, und bevor sie dem betreffenden Gastgeber die Nutzung ihrer Dienste gestatten, über die von den Mitgliedstaaten und den einheitlichen digitalen Zugangsstellen zur Verfügung gestellten Listen, nach besten Kräften darum bemühen, zu bewerten, ob die Eigenerklärung, für deren Richtigkeit die Gastgeber für die Zwecke dieser Verordnung verantwortlich sind, vollständig ist, sofern die Bewertung in verhältnismäßiger Weise mithilfe automatisierter Instrumente durchgeführt werden kann.

(17) Die zuständigen Behörden in Mitgliedstaaten, die von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften die Übermittlung von Daten über die Tätigkeiten der Gastgeber verlangen und über Registrierungssysteme verfügen, sollten regelmäßig Tätigkeitsdaten von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften erhalten können. Die Art der Daten, die erhoben werden dürfen, sollte vollständig harmonisiert sein und Informationen über die Anzahl der Nächte, für die eine registrierte Einheit gemietet wurde, die Anzahl der Gäste, denen die Einheit pro Nacht vermietet wurde, die Wohnsitzländer der Gäste, wobei etwaige Änderungen gegenüber der ursprünglichen Buchung zu berücksichtigen sind, die genaue Anschrift der Einheit, die Registrierungsnummer und die URL-Adresse für das Angebot dieser Einheit umfassen, um die Identifizierung des Gastgebers zu ermöglichen. Die Verpflichtung zur Bereitstellung der Tätigkeitsdaten, der Registrierungsnummer und der URL-Adresse für das Angebot dieser Einheit gilt nur für Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften, die tatsächlich den Abschluss direkter Transaktionen zwischen Gastgebern und Gästen ermöglicht haben, da nur diese Plattformen in der Lage sind, Daten wie die Anzahl der Nächte, für die eine Einheit gemietet wird, und die Anzahl der Gäste, denen die Einheit pro Nacht vermietet wurde, zu erheben. Bei technischen Problemen im Zusammenhang mit der Datenübertragung durch die Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften sollte die zuständige Behörde das Recht haben, von der Online-Plattform für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften zu verlangen, dass sie die in ihrem Besitz befindlichen Daten erneut übermittelt. Die Mitgliedstaaten sollten keine Maßnahmen beibehalten oder einführen, mit denen Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften dazu aufgefordert werden, über Anbieter von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften und deren Tätigkeiten zu berichten, wenn diese Maßnahmen von den in der vorliegenden Verordnung festgelegten abweichen, es sei denn, das Unionsrecht sieht etwas anderes vor. Diese Informationen sollten die tatsächliche Situation im Bezugszeitraum widerspiegeln, wobei etwaige Änderungen gegenüber der ursprünglichen Buchung zu berücksichtigen sind. Wird eine Einheit auf verschiedenen Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften angeboten, sollte nur die Online-Plattform für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften, auf der der Vertrag mit dem Gastgeber geschlossen wird, verpflichtet sein, die oben genannten Informationen bereitzustellen, um Mehrfachübertragungen derselben Informationen von verschiedenen Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften zu vermeiden. Unbeschadet des in der Verordnung (EU) 2022/2065 vorgesehenen Haftungsausschlusses sollten Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften die Vollständigkeit und Richtigkeit der den zuständigen Behörden gemäß der vorliegenden Verordnung übermittelten Datensätze sicherstellen. Dabei sollten sie sich auf die von den Gastgebern beim Anbieten der Einheit auf diesen Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften übermittelten Informationen stützen. Zwar muss unbedingt sichergestellt werden, dass Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften ihre Schnittstellen so gestalten, dass die Übermittlung von Informationen erleichtert wird, damit die Gastgeber alle einschlägigen Informationen vor dem Angebot bereitstellen können, doch sollten zugleich die Gastgeber dafür verantwortlich bleiben, dass ihre Tätigkeiten mit den geltenden Vorschriften im Einklang stehen.

(18) Um sicherzustellen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten angemessen, relevant sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt ist, sollten Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 nicht verpflichtet sein, zusätzliche Informationen über die Identität der Gastgeber und über Einheiten zu melden, da diese Informationen bereits von den zuständigen Behörden im Rahmen der für Gastgeber geltenden Registrierungsverfahren erhoben werden.

(19) Von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften, die im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission 8 als Klein- oder Kleinstunternehmen gelten, sollte nicht verlangt werden, Maschine-zu-Maschine-Kommunikationsverfahren für den Datenaustausch zu nutzen, sofern sie im vorangegangenen Quartal im Monatsdurchschnitt nicht die Zahl von 4.250 Angeboten in der Union erreicht haben. Indem man diesen Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften ermöglicht, Daten manuell über die einheitliche digitale Zugangsstelle auszutauschen, werden der Befolgungsaufwand reduziert und ihre finanziellen oder technischen Ressourcen berücksichtigt, während weiterhin dafür gesorgt wird, dass die zuständigen Behörden die einschlägigen Daten erhalten. Es wird davon ausgegangen, dass Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften, die Klein- oder Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG sind und diesen Schwellenwert erreichen oder überschreiten, bereits Systeme eingerichtet haben sollten, die eine Einhaltung der Anforderungen der Maschine-zu-Maschine-Übermittlung ermöglichen.

(20) Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften sollten verpflichtet sein, den Berichtspflichten in Bezug auf die von ihnen vermittelten Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung für Einheiten nachzukommen, die sich in einem Gebiet befinden, in dem ein Registrierungsverfahren eingerichtet wurde, sofern der Mitgliedstaat die einheitliche digitale Zugangsstelle eingerichtet hat. Die Erhebung und der Austausch dieser Informationen sind notwendig, damit die zuständigen Behörden die Einhaltung der für Gastgeber geltenden Registrierungsverfahren überwachen und die Mitgliedstaaten angemessene und verhältnismäßige Strategien im Bereich von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften konzipieren und durchsetzen können.

(21) Um zu vermeiden, dass Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften mit unterschiedlichen technischen Anforderungen und einer Vielzahl von Zugangsstellen für den Datenaustausch innerhalb eines Mitgliedstaats konfrontiert werden, sollte eine einheitliche digitale Zugangsstelle auf nationaler Ebene geschaffen werden, die als Zugangstor für den elektronischen Austausch von Daten zwischen Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften und den zuständigen Behörden dient und sicherstellt, dass Daten zeitnah über zuverlässige und effiziente Prozesse ausgetauscht werden können.

(22) Die einheitlichen digitalen Zugangsstellen sollten es den Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften erleichtern, durch Stichprobenkontrollen die Gültigkeit von Registrierungsnummern oder die Richtigkeit von Eigenerklärungen zu prüfen, um die Anzahl von Fehlern und Unstimmigkeiten hinsichtlich der Datenübermittlung zu reduzieren und ihren Befolgungsaufwand zu verringern. Die einheitliche digitale Zugangsstelle sollte - ohne die tatsächliche Speicherung der Registrierungsnummer zu erfordern - die Durchführung von Stichprobenkontrollen ermöglichen, entweder automatisch mittels einer Anwendungsprogrammierschnittstelle, die die Überprüfung einer Registrierungsnummer anhand der Einträge in das Register der einzelnen Registrierungsverfahren in einem Mitgliedstaat ermöglicht, oder manuell. Insbesondere könnte - wenn ein Mitgliedstaat Zugang zu einem zentralisierten, kostenlosen System gewährt, das die automatisierte Überprüfung der von einem Registrierungsverfahren erfassten Gebiete oder der Gültigkeit von Registrierungsnummern ermöglicht - davon ausgegangen werden, dass die regelmäßige Verbindung zu diesen Funktionen und deren Nutzung für Bewertungen und Ex-post-Kontrollen, die auf freiwilliger Basis auf alle Angebote ausgeweitet werden, die Verpflichtung der Online-Plattform für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften zur Durchführung von Bewertungen und Stichprobenkontrollen gemäß dieser Verordnung erfüllt. Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften sollte es freistehen, zusätzliche Prüfungen über die einheitliche digitale Zugangsstelle durchzuführen. Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin die Registrierungspflichten mit den ihnen bereits zur Verfügung stehenden Mitteln durchsetzen. Mitgliedstaaten, die kein Registrierungsverfahren eingeführt haben und/oder Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften keine Verpflichtung auferlegt haben, bei Inkrafttreten dieser Verordnung Daten an die zuständigen Behörden zu übermitteln, können dies zu einem späteren Zeitpunkt tun, sofern sie gemäß dieser Verordnung eine einheitliche digitale Zugangsstelle einrichten.

(23) Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der technischen Lösungen zur Unterstützung des Datenaustauschs zu gewährleisten und die Interoperabilität der einheitlichen digitalen Zugangsstellen auf nationaler Ebene zu fördern, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit diese auf dieser Grundlage gegebenenfalls die geltenden Normen und Anforderungen an die Interoperabilität festlegen kann. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 ausgeübt werden. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission während ihrer vorbereitenden Arbeit als Teil der Arbeit im Rahmen der Koordinierungsgruppe "Einheitliche digitale Zugangsstellen" gegebenenfalls angemessene Konsultationen zu bestimmten Punkten durchführt.

(24) Um semantische und technische Hindernisse für den Datenaustausch zu beseitigen und wirksamere und effizientere Verwaltungsverfahren zu gewährleisten, sollte für eine Angleichung zwischen den verschiedenen Registern in einem Mitgliedstaat sowie für ihre Interoperabilität mit der einheitlichen digitalen Zugangsstelle gesorgt werden. Die Stellen, die mit der Schaffung einer einheitlichen digitalen Zugangsstelle auf nationaler Ebene befasst sind, und die Kommission sollten die Umsetzung auf nationaler Ebene und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern.

(25) Zur Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679 wird für den transparenten Austausch von Tätigkeitsdaten und von Registrierungsnummern ein verhältnismäßiger, begrenzter und berechenbarer Rahmen auf Unionsebene benötigt. Um dies zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten diejenigen zuständigen Behörden auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene auflisten, die ein Registrierungsverfahren eingeführt haben oder aufrechterhalten, um Tätigkeitsdaten für Einheiten in ihrem Hoheitsgebiet anzufordern. Diese Daten sollten nur zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Registrierungsverfahren oder zur Umsetzung und Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften für den Zugang zu und die Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften verarbeitet werden. Im letzteren Fall sollte eine solche Verarbeitung nur zulässig sein, wenn die betreffenden Vorschriften nicht gegen die im Unionsrecht verankerten Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit verstoßen und mit dem Unionsrecht, einschließlich der Vorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr, die Niederlassungsfreiheit sowie der Vorschriften der Richtlinie 2006/123/EG in der Auslegung durch den Gerichtshof, vereinbar sind. Zur Einhaltung des Unionsrechts über den Datenschutz sollte in allen Vorschriften über den Zugang zu und die Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften der Zweck der Verarbeitung der relevanten Daten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegt werden. Tätigkeitsdaten, die keine personenbezogenen Daten enthalten, sind auch unerlässlich für Behörden, die solche Vorschriften im Rahmen der Bemühungen zur Förderung eines ausgewogenen Tourismus-Ökosystems - einschließlich wirksamer und verhältnismäßiger Vorschriften über den Zugang zu und die Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften - konzipieren. Dennoch ist es in bestimmten Fällen und um den Behörden zu ermöglichen, ihre Aufgaben wirksam zu erfüllen, die durch Ziele des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, nämlich evidenzbasierte Bewertungen für die Ausarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Zugang zu und die Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften zu ermöglichen, angezeigt, diesen Behörden vorbehaltlich angemessener Datenschutzgarantien und im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 bestimmte vom Gastgeber bereitgestellte relevante Informationen, zu denen personenbezogene Daten gehören könnten, zur Verfügung zu stellen. Eine Aufbewahrungsfrist von höchstens 18 Monaten sollte die wirksame Sicherstellung - durch die zuständigen Behörden - der Einhaltung der für Gastgeber oder die betreffenden vermieteten Einheiten geltenden Vorschriften sowie die Erarbeitung politischer Maßnahmen ermöglichen, sofern die Tätigkeitsdaten nicht für andere gesetzlich vorgeschriebene Zwecke, etwa anhängige Gerichtsverfahren, erforderlich sind, und vorbehaltlich von Datenschutzgarantien gemäß der Verordnung (EU) 2016/679.

(26) Tätigkeitsdaten sind auch für die Erstellung amtlicher Statistiken von Bedeutung. Diese Daten sollten - zusammen mit den durch die Gastgeber gemäß einem Registrierungsverfahren neben der Registrierungsnummer bereitgestellten Informationen - zur Erstellung von Statistiken im Einklang mit den Anforderungen, die für andere Dienstleister im Beherbergungssektor gemäß der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 über die europäische Tourismusstatistik gelten, monatlich an die nationalen und gegebenenfalls die regionalen statistischen Ämter sowie an Eurostat übermittelt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die nationale Stelle benennen, die für die Übermittlung der Daten verantwortlich ist. Die zuständigen Behörden sollten die Tätigkeitsdaten - mit Ausnahme jeglicher Daten, die die Identifizierung von einzelnen Einheiten oder Gastgebern ermöglichen, wie etwa Registrierungsnummern, genauen Anschriften und URLs - mit Einrichtungen und Personen austauschen können, wenn dies für die Durchführung wissenschaftlicher Forschungs- oder Analysetätigkeiten oder zur Konzeption neuer Geschäftsmodelle und Dienstleistungen erforderlich ist. Unter denselben Bedingungen könnten die Tätigkeitsdaten über sektorspezifische Datenräume zur Verfügung gestellt werden, wenn diese eingerichtet sind.

(27) Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Informationen bereitstellen, um es den Behörden, den Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften, den Gastgebern und den Bürgern zu ermöglichen, die Gesetze, Verfahren und Anforderungen im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften in ihrem Hoheitsgebiet zu verstehen, einschließlich Registrierungsverfahren sowie aller Anforderungen an den Zugang zu und die Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften.

(28) Um die Durchführung dieser Verordnung zu erleichtern, sollte jeder Mitgliedstaat eine Behörde benennen, die für die Überwachung der Durchführung zuständig ist. Diese Behörde sollte der Kommission alle zwei Jahre Bericht erstatten.

(29) Die Mitgliedstaaten sollten für die wirksame Durchsetzung dieser Verordnung sorgen. Die für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2022/2065 zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Verpflichtungen für Anbieter von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften hinsichtlich der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Gestaltung der Schnittstelle von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften betreffend die Registrierungsnummer eines Gastgebers im Einklang mit den in Kapitel IV der Verordnung (EU) 2022/2065 festgelegten Befugnissen und Verfahren eingehalten werden. Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2022/2065 sollte(n) daher der zuständige Koordinator für digitale Dienste oder andere zuständige Behörden oder die Kommission ermächtigt werden, die in der vorliegenden Verordnung festgelegte Verpflichtung zur Konformität durch Technikgestaltung im Einklang mit der in Kapitel IV der Verordnung (EU) 2022/2065 festgelegten Zuweisung von Zuständigkeiten durchzusetzen. Folglich sollte die Kommission die Befugnis erhalten, direkte Durchsetzungsmaßnahmen nur in Bezug auf sehr große Online-Plattformen, die gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 bestimmt wurden, zu erlassen.

(30) Die Mitgliedstaaten sollten eine wirksame Durchsetzung dieser Verordnung in Bezug auf die Überprüfung der Ergebnisse der Stichprobenkontrollen durch die zuständigen Behörden, auf die Verpflichtung zur Aufnahme eines Verweises auf die von den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Informationen über die Vorschriften für die Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften sowie auf die Verpflichtung zum Datenaustausch durch Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften gewährleisten. Aufgrund der besonderen Art dieser Verpflichtungen sollte es den von dem Mitgliedstaat der einheitlichen digitalen Zugangsstelle, in dem sich die betreffende Einheit befindet, benannten Behörden obliegen, diese Verpflichtungen durchzusetzen. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem Vorschriften für Sanktionen bei Verstößen gegen diejenigen Bestimmungen dieser Verordnung, die für Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften gelten, festlegen und sicherstellen, dass die Sanktionen im Einklang mit der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 11 umgesetzt und mitgeteilt werden. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Sanktionen sollten eine wirksame Durchsetzung dieser Verordnung gewährleisten, insbesondere in Bezug auf die Verpflichtungen zum Datenaustausch.

(31) Um es Bürgern und Unternehmen zu ermöglichen, die Vorteile des Binnenmarkts ohne unnötigen zusätzlichen Verwaltungsaufwand unmittelbar zu nutzen, enthält die Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates 12, mit der das einheitliche digitale Zugangstor eingerichtet wird, allgemeine Vorschriften für die Online-Bereitstellung von Informationen, Verfahren und Hilfsdiensten, die für das Funktionieren des Binnenmarktes maßgeblich sind. Die Informationsanforderungen und -verfahren, die unter die vorliegende Verordnung fallen, sollten den Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1724 entsprechen. Insbesondere sollten die Verfahren für die Registrierung durch die Gastgeber und die Frage der Vergabe der Registrierungsnummer entsprechend der vorliegenden Verordnung in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1724 aufgenommen werden, um sicherzustellen, dass jeder Gastgeber von vollständig online abzuwickelnden Verfahren profitieren kann. Die Verordnung (EU) 2018/1724 sollte daher entsprechend geändert werden.

(32) Ferner sollten Gastgeber mit Einheiten in einem oder mehreren Mitgliedstaaten nach dem Grundsatz der einmaligen Erfassung Daten und Belege, die sie bereits bei der ersten Registrierung eingereicht haben, wiederverwenden dürfen, wodurch der Befolgungsaufwand für Gastgeber reduziert wird. Diese Funktion könnte durch die Nutzung der Infrastruktur des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1463 der Kommission 13 eingerichteten technischen Systems zur einmaligen Erfassung bereitgestellt werden.

(33) Die Kommission sollte die vorliegende Verordnung regelmäßig bewerten und deren Auswirkungen auf die Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften, die über entsprechende Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften in der Union angeboten werden, überwachen. Die Bewertung sollte jegliche Auswirkungen auf Anbieter von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften, jegliche Auswirkungen der verbesserten Verfügbarkeit und Nutzbarkeit von Daten über die Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften und insbesondere das Ausmaß, in dem diese Daten zugänglich sind und für Zwecke der Gestaltung politischer Maßnahmen und der Durchsetzung genutzt werden können, sowie jegliche Auswirkungen auf den Inhalt und die Verhältnismäßigkeit von nationalen, regionalen und lokalen Vorschriften im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften umfassen. Um einen umfassenden Überblick über die Entwicklungen in diesem Sektor zu erhalten, sollten im Rahmen der Bewertung die Erfahrungen der Mitgliedstaaten und der betreffenden Interessenträger, auch bezüglich der Wirksamkeit der Mechanismen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und Durchsetzung, berücksichtigt werden.

(34) Damit die Mitgliedstaaten ausreichend Zeit haben, Registrierungsverfahren einzuführen, bestehende Registrierungsverfahren an diese Verordnung anzupassen und einheitliche digitale Zugangsstellen einzurichten, sowie um Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften und Gastgebern die Anpassung an die neuen Anforderungen zu ermöglichen, sollte der Geltungsbeginn dieser Verordnung auf das Datum 24 Monate nach ihrem Inkrafttreten verschoben werden.

(35) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts in Bezug auf die Dienstleistungen, die durch Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften erbracht werden, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union festgelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(36) Das Grundrecht auf den Schutz personenbezogener Daten wird insbesondere durch die Verordnung (EU) 2016/679 geschützt. Diese Verordnung bildet die Grundlage für Vorschriften und Anforderungen an die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, einschließlich Fällen, in denen Datensätze eine Mischung aus personenbezogenen und nicht personenbezogenen Daten umfassen und diese Daten untrennbar miteinander verknüpft sind. Jegliche Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung muss im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgen. Daher sollten die Datenschutzaufsichtsbehörden für die Aufsicht über die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich sein, die im Zusammenhang mit dieser Verordnung erfolgt.

(37) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 14 angehört und hat am 16. Dezember 2022 eine Stellungnahme 15 abgegeben

- haben folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand

Diese Verordnung enthält Vorschriften für die Erhebung von Daten durch die zuständigen Behörden und Anbieter von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften sowie für den Datenaustausch durch Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften an die zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften, die von Gastgebern über Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften angeboten werden.

Artikel 2 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften, die Dienstleistungen für Gastgeber anbieten, die ihrerseits Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften in der Union erbringen, unabhängig vom Ort ihrer Niederlassung, sowie für Gastgeber, die Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften erbringen.

(2) Von dieser Verordnung bleiben unberührt:

  1. nationale, regionale oder lokale Vorschriften zur Regelung des Zugangs zu oder der Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften durch Gastgeber im Einklang mit dem Unionsrecht, sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist;
  2. nationale, regionale oder lokale Vorschriften zur Regelung der Stadtentwicklung oder Bodennutzung, der Stadtplanung und der Raumordnung, von Baunormen, von Wohn- und Mietverhältnissen;
  3. Unions- oder nationales Recht zur Regelung der Verhinderung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten sowie der Strafvollstreckung;
  4. Unions- oder nationales Recht zur Regelung der Verwaltung, Erhebung, Vollstreckung und Beitreibung von Steuern, Zöllen und sonstigen Abgaben;
  5. Unions- oder nationales Recht zur Regelung der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken oder nationaler amtlicher Statistiken.

(3) Darüber hinaus lässt diese Verordnung die Vorschriften anderer Rechtsakte der Union unberührt, die andere Aspekte der Erbringung von Dienstleistungen durch Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften und die Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften regeln, insbesondere:

  1. die Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates 16;
  2. die Verordnung (EU) 2022/2065;
  3. die Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates 17;
  4. die Richtlinie 2000/31/EG;
  5. die Richtlinie 2006/123/EG;
  6. die Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates 18;
  7. die Richtlinie 2010/24/EU des Rates 19 und
  8. die Richtlinie 2011/16/EU des Rates 20.

Artikel 3 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. "Einheit" bezeichnet eine in der Union gelegene möblierte Unterkunft, die Gegenstand einer Dienstleistung der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften ist; Folgendes ist nicht umfasst:
  1. Hotels, Gasthöfe und Pensionen, einschließlich Ferienhotels, Suite-/Apartmenthotels, Hostels und Motels wie in Gruppe 55.1 ("Hotels, Gasthöfe und Pensionen") und Hostels wie in Gruppe 55.2 (Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungsstätten) der NACE Rev. 2, Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 21, beschrieben;
  2. die Bereitstellung von Unterkünften auf Campingplätzen wie in NACE Rev. 2 Gruppe 55.3, Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006, beschrieben;

2. "Gastgeber" bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die auf gewerblicher oder nicht gewerblicher Basis, regelmäßig oder vorübergehend, gegen Entgelt eine Dienstleistung der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften über eine Online-Plattform für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften erbringt oder zu erbringen beabsichtigt;

3. "Gast" bezeichnet eine natürliche Person, die in einer Einheit untergebracht ist;

4. "Dienstleistung der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften" bezeichnet die regelmäßige oder vorübergehende kurzfristige Vermietung einer Einheit gegen Entgelt, unabhängig davon, ob diese gewerblich oder nichtgewerblich erfolgt, wie im nationalen Recht weiter konkretisiert;

5. "Online-Plattform für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften" bezeichnet eine Online-Plattform im Sinne des Artikels 3 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2022/2065, die es Gästen ermöglicht, Fernabsatzverträge mit Gastgebern über die Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften abzuschließen;

6. "kleine oder sehr kleine Online-Plattform für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften" bezeichnet eine Online-Plattform für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften, die als Klein- oder Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG gilt;

7. "Registrierungsnummer" bezeichnet eine von der zuständigen Behörde vergebene individuelle Kennung, mit der eine Einheit in diesem Mitgliedstaat identifiziert wird;

8. "Registrierungsverfahren" bezeichnet jedes Verfahren, mit dem Gastgeber den zuständigen Behörden spezifische Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen müssen, um eine Registrierungsnummer zu erhalten, die ihnen das Anbieten von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften über Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften ermöglicht;

9. "Genehmigungsregelung" bezeichnet die Genehmigungsregelung im Sinne von Artikel 4 Nummer 6 der Richtlinie 2006/123/EG;

10. "Angebot" bezeichnet den Hinweis auf eine Einheit, die zur kurzfristigen Vermietung angeboten und auf der Website einer Online-Plattform für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften veröffentlicht wird;

11. "zuständige Behörde" bezeichnet eine nationale, regionale oder lokale Behörde eines Mitgliedstaats, die für die Verwaltung oder Durchsetzung von Registrierungsverfahren und/oder für die Erhebung von Daten über Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften zuständig oder für Sicherstellung der Einhaltung der geltenden Vorschriften der Mitgliedstaaten über den Zugang zu und die Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften verantwortlich ist;

12. "Tätigkeitsdaten" bezeichnet die Zahl der Übernachtungen, für die eine Einheit gemietet wird, und die Zahl der Gäste, an die die Einheit pro Nacht vermietet wurde, unter Nennung des Wohnsitzland eines jeden Gastes, im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 692/2011;

13. "Gemeinde" die lokale Verwaltungseinheit (LAU) im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 22.

Kapitel II
Registrierung

Artikel 4 Registrierungsverfahren

(1) Jedes von einem Mitgliedstaat auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene für Einheiten in seinem Hoheitsgebiet eingeführte Registrierungsverfahren muss den Bestimmungen dieses Kapitels entsprechen.

(2) Ein Mitgliedstaat, der Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften die Verpflichtung auferlegt, Daten an die zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung zu übermitteln, führt ein Registrierungsverfahren für Einheiten, die sich in Teilen seines Gebiets befinden, in denen solche Vorschriften für die Datenübermittlung gelten, ein oder behält es bei.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

  1. die Registrierungsverfahren auf der Grundlage von Erklärungen der Gastgeber erfolgen;
  2. die Registrierungsverfahren online und möglichst unentgeltlich oder zu angemessenen und verhältnismäßigen Kosten bereitgestellt werden und die automatische und unverzügliche Vergabe einer Registrierungsnummer für eine bestimmte Einheit ermöglichen, sobald der Gastgeber die Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und gegebenenfalls alle gemäß Artikel 5 Absatz 2 erforderlichen Belege vorlegt;
  3. die Registrierungsverfahren wirksamen Beschwerdeverfahren in den Mitgliedstaaten unterliegen;
  4. eine Einheit nicht mehr als einem Registrierungsverfahren unterliegt;
  5. technische Mittel vorhanden sind, die es einem Gastgeber ermöglichen, Informationen und Unterlagen zu aktualisieren;
  6. technische Mittel zur Bewertung der Gültigkeit der Registrierungsnummern vorhanden sind;
  7. technische Mittel vorhanden sind, die es einem Gastgeber ermöglichen, eine Einheit aus dem in Absatz 5 genannten Register zu entfernen; und
  8. Gastgeber, wenn sie ihre Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften über eine Online-Plattform für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften anbieten, der Online-Plattform für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften mitteilen müssen, ob die angebotene Einheit einem Registrierungsverfahren unterliegt, und wenn dies der Fall ist, die Registrierungsnummer angeben.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gastgeber verlangen können, dass die gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 bereitgestellten Informationen oder Unterlagen für spätere Registrierungen wiederverwendet werden können.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Registrierungsnummern in ein öffentliches, leicht zugängliches Register aufgenommen werden. Die zuständige Behörde, die die Registrierungsnummer erteilt, ist für die Einrichtung und Pflege des Registers im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 verantwortlich.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gastgeber alle erforderlichen Unterlagen im Rahmen des Registrierungsverfahrens in digitaler Form einreichen können.

Artikel 5 Von Gastgebern vorzulegende Informationen

(1) Bei der Registrierung im Rahmen eines Registrierungsverfahrens gemäß Artikel 4 legt der Gastgeber eine Erklärung mit folgenden Angaben vor:

  1. für jede Einheit:
    1. die genaue Anschrift der Einheit, einschließlich, soweit zutreffend, ihre Nummer, falls abweichend, der Briefkastennummer, der Etage, auf der sich die Einheit befindet, der Katasterangaben oder sonstiger Arten von Informationen, anhand derer eine genaue Identifizierung der Einheit möglich ist;
    2. die Art der Einheit;
    3. die Angabe, ob die Einheit ganz oder teilweise am Haupt- oder Zweitwohnsitz des Gastgebers oder zu anderen Zwecken angeboten wird;
    4. die Höchstzahl der verfügbaren Schlafgelegenheiten und der Gäste, die in der betreffenden Einheit beherbergt werden können;
    5. sofern zutreffend die Angabe, ob die Einheit einer Genehmigungsregelung unterliegt, die den Gastgeber verpflichtet, für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften eine Genehmigung der zuständigen Behörde einzuholen, und wenn dies der Fall ist, ob der Gastgeber eine solche Genehmigung eingeholt hat;
  2. wenn es sich bei den Gastgebern um eine natürliche Person handelt:
    1. ihren Namen;
    2. ihre nationale Identifikationsnummer oder andere Informationen, die die Identifizierung der Personen ermöglichen;
    3. ihre Anschriften;
    4. ihre Telefonnummer zur Kontaktaufnahme;
    5. ihre E-Mail-Adresse, die die zuständige Behörde für die schriftliche Kommunikation verwenden kann;
  3. wenn es sich bei den Gastgebern um eine juristische Person handelt:
    1. ihren Namen;
    2. die nationale Handelsregisternummer;
    3. den Namen eines gesetzlichen Vertreters;
    4. ihre eingetragene Anschrift;
    5. die Telefonnummer zur Kontaktaufnahme mindestens eines Vertreters dieser juristischen Person;
    6. eine E-Mail-Adresse, die die zuständige Behörde für die schriftliche Kommunikation verwenden kann.

(2) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass den gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen geeignete Belege beigefügt werden. In Bezug auf die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v genannten Informationen können die Mitgliedstaaten, wenn der Gastgeber erklärt, dass die Einheit genehmigungspflichtig ist, oder wenn die anderen in Absatz 1 aufgeführten Informationen eine automatische Feststellung ermöglichen, dass eine Genehmigungspflicht besteht, eine Kopie der Genehmigung oder einen eindeutigen Verweis darauf verlangen.

(3) Verlangt ein Mitgliedstaat vom Gastgeber die Vorlage weiterer Informationen und Unterlagen - einschließlich Informationen über die Einhaltung der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a aufgeführten Vorschriften -, so lässt die Vorlage dieser Informationen und Unterlagen die Vergabe der Registrierungsnummer gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b unberührt. Soweit erforderlich, können die Mitgliedstaaten den Gastgebern auch die Möglichkeit einräumen, zusätzlich zu den Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften erbrachte Nebendienstleistungen anzugeben.

(4) Wenn sich die durch die gemäß Absatz 1 und 2 bereitgestellten Informationen und Unterlagen belegte Situation wesentlich verändert, aktualisieren die Gastgeber diese Informationen und Unterlagen und die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Aktualisierung über die Funktion nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe e vorgenommen wird; dies lässt Artikel 6 unberührt.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Informationen oder Unterlagen, die im Rahmen eines Registrierungsverfahrens gemäß Artikel 4 übermittelt werden, in sicherer Weise und nur für einen Zeitraum aufbewahrt werden, der für die Identifizierung der Einheit erforderlich ist, sowie längstens für 18 Monate, nachdem der Gastgeber über die in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe g genannte Funktion angegeben hat, dass die Einheit aus dem Register gelöscht werden sollte. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die vom Gastgeber gemäß den Absätzen 1 und 2 bereitgestellten Informationen nur für die Zwecke der Vergabe der Registrierungsnummer und der Einhaltung der geltenden Vorschriften des Mitgliedstaats über den Zugang zu und die Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften verarbeitet werden.

(6) Die Gastgeber sind für die Richtigkeit der Informationen verantwortlich, die sie den zuständigen Behörden gemäß diesem Artikel zur Verfügung stellen, sowie für die Richtigkeit der Informationen, die sie gemäß Artikel 7 dieser Verordnung an Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften übermitteln.

Artikel 6 Überprüfung durch die zuständigen Behörden

(1) Die zuständigen Behörden können nach der Vergabe der Registrierungsnummer jederzeit die Erklärung und alle von einem Gastgeber gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 vorgelegten Belege überprüfen.

(2) Stellt eine zuständige Behörde nach Überprüfung gemäß Absatz 1 fest, dass die gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 vorgelegten Informationen oder Unterlagen unvollständig oder fehlerhaft sind, so ist die zuständige Behörde befugt, den Gastgeber aufzufordern, die über die in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe e genannte Funktion bereitgestellten Informationen und Unterlagen innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzulegenden angemessenen Frist zu berichtigen.

(3) Versäumt es ein Gastgeber, die gemäß Absatz 2 angeforderten Informationen oder Unterlagen zu berichtigen, so ist die zuständige Behörde befugt, die Gültigkeit der betreffenden Registrierungsnummer bzw. -nummern auszusetzen und eine Anordnung zu erteilen, mit der Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften aufgefordert werden, unverzüglich jedes Angebot im Zusammenhang mit den betreffenden Einheiten zu entfernen oder den Zugang dazu zu sperren.

(4) Stellt eine zuständige Behörde nach einer Überprüfung gemäß Absatz 1 fest, dass offensichtliche und ernsthafte Zweifel an der Echtheit und Gültigkeit der gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 übermittelten Informationen oder Unterlagen bestehen, so ist sie befugt, die Gültigkeit der betreffenden Registrierungsnummern auszusetzen und eine Anordnung zu erteilen, mit der Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften aufgefordert werden, weitere Informationen vorzulegen, anhand derer die zuständigen Behörden die Echtheit und Gültigkeit der betreffenden Registrierungsnummer bzw. -nummern überprüfen können, oder unverzüglich jedes Angebot im Zusammenhang mit den betreffenden Einheiten zu entfernen oder den Zugang dazu zu sperren.

(5) Beabsichtigt eine zuständige Behörde, die Gültigkeit einer Registrierungsnummer bzw. von Registrierungsnummern gemäß den Absätzen 3 oder 4 auszusetzen oder die Nummer bzw. Nummern nach Absatz 6 zu widerrufen, so teilt sie dies dem Gastgeber unter Angabe der Gründe hierfür schriftlich mit. Der Gastgeber erhält Gelegenheit, innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzulegenden angemessenen Frist gehört zu werden und gegebenenfalls die betreffenden Informationen oder Unterlagen zu berichtigen. Bestätigt die zuständige Behörde nach Anhörung des Gastgebers ihre Absicht, die Gültigkeit einer oder mehrerer Registrierungsnummern auszusetzen oder zu widerrufen, so teilt sie dem Gastgeber die Entscheidung, die Gültigkeit einer oder mehrerer Registrierungsnummern auszusetzen, schriftlich mit und fügt eine Kopie der Anordnung gemäß den Absätzen 3 oder 4 bei, oder sie teilt dem Gastgeber die Entscheidung, die Gültigkeit einer oder mehrerer Registrierungsnummern zu widerrufen, schriftlich mit und fügt eine Kopie der Anordnung gemäß Absatz 6 bei.

(6) Unbeschadet des Absatzes 5 sind die zuständigen Behörden, wenn der Gastgeber es vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, die im Einklang mit Absatz 3 angeforderten Informationen zu berichtigen, oder unechte oder ungültige Informationen im Einklang mit Absatz 4 übermittelt hat, befugt, eine oder mehrere Registrierungsnummern zu widerrufen und eine Anordnung zu erteilen, mit der Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften aufgefordert werden, unverzüglich alle Angebote im Zusammenhang mit den betreffenden Einheiten zu entfernen oder den Zugang dazu zu sperren.

(7) Gemäß den Absätzen 3, 4, 6 und 11 erteilte Anordnungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. eine Begründung;
  2. klare Informationen, die es dem Anbieter der Online-Plattform für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften ermöglichen, das/die betreffende(n) Angebot(e) zu identifizieren und aufzufinden, wie etwa eine oder mehrere exakte URL-Adressen und die Identität der zuständigen Behörde;
  3. sofern verfügbar, die Identität des Gastgebers und die Registrierungsnummer der für die kurzfristige Vermietung angebotenen Einheit, oder gegebenenfalls sonstige Informationen, die zur Identifizierung des Gastgebers und der Einheit beitragen können.

(8) Die Gültigkeit einer Registrierungsnummer ist auszusetzen, bis der Gastgeber die einschlägigen Informationen und Unterlagen bei den zuständigen Behörden berichtigt hat. Nach Eingang über die in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe e genannte Funktion und Überprüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Korrektheit der vom Gastgeber bereitgestellten Informationen und Unterlagen geben die zuständigen Behörden die Registrierungsnummer wieder frei.

(9) Die zuständige Behörde unterrichtet die Gastgeber über die Rechtsbehelfe, die im Zusammenhang mit den gemäß den Absätzen 2 bis 6 und 8 ergriffenen Maßnahmen zur Verfügung stehen.

(10) Verlangt ein Mitgliedstaat vom Gastgeber die Vorlage weiterer Informationen und Unterlagen gemäß Artikel 5 Absatz 3 und stellt die zuständige Behörde fest, dass ernsthafte Zweifel an der Einhaltung der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a genannten nationalen, regionalen oder lokalen Vorschriften bestehen, so kann er die Bestimmungen dieses Artikels auf diese Informationen oder Unterlagen anwenden, sofern die betreffende Anforderung nichtdiskriminierend und verhältnismäßig ist und mit dem Unionsrecht im Einklang steht.

(11) Wenn ein Registrierungsverfahren Anwendung findet, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden nach nationalem Recht Anbieter von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften anweisen können, die angeforderten Informationen vorzulegen und Angebote zu Einheiten, die ohne Registrierungsnummer oder mit einer ungültigen Registrierungsnummer angeboten werden, oder bei Missbrauch einer Registrierungsnummer, zu entfernen.

Artikel 7 Konformität durch Technikgestaltung

(1) Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften müssen

  1. ihre Online-Schnittstelle so gestalten und organisieren, dass Gastgeber selbst angeben müssen, ob sich die für eine Dienstleistung der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften angebotene Einheit in einem Gebiet befindet, in dem ein Registrierungsverfahren eingerichtet wurde oder angewandt wird;
  2. ihre Online-Schnittstelle so gestalten und organisieren, dass - wenn der Gastgeber erklärt, dass sich eine für eine kurzfristige Vermietung angebotene Einheit in einem Gebiet befindet, in dem ein Registrierungsverfahren eingerichtet wurde oder angewandt wird - es den Nutzern ermöglicht wird, die Einheit durch eine Registrierungsnummer zu identifizieren, und sicherzustellen, dass Gastgeber eine Registrierungsnummer angegeben haben, bevor sie für diese Einheit das Anbieten von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften ermöglichen, sowie dass Gastgeber diese Registrierungsnummer deutlich als Teil ihres Angebots anzeigen, und
  3. angemessene Anstrengungen unternehmen, um durch die Nutzung der Funktionen, die von den einheitlichen digitalen Zugangsstellen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b dieser Verordnung angeboten werden, Erklärungen der Gastgeber über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines Registrierungsverfahrens - unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a zur Verfügung gestellte Liste - sowie, wenn ein solches Verfahren existiert, die Gültigkeit der vom Gastgeber bereitgestellten Registrierungsnummer anhand von Stichprobenkontrollen regelmäßig zu überprüfen, nachdem die Online-Plattform zur kurzfristigen Vermietung von Unterkünften das Anbieten von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften gestattet hat.

(2) Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden und die Gastgeber über die Ergebnisse der Stichprobenkontrollen gemäß Absatz 1 Buchstabe c in Bezug auf falsche Angaben von Gastgebern, den Missbrauch einer Registrierungsnummer oder ungültige Registrierungsnummern.

(3) Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften informieren die Gastgeber unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 13 bereitgestellten Listen und der von den Mitgliedstaaten bereitzustellenden, in der zweiten Spalte Nummer 4 in der Zeile "N. Dienstleistungen" in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1724 genannten Informationen angemessen über die Geltung von Registrierungsverfahren in einem bestimmten Gebiet.

Artikel 8 Sonstige Pflichten der Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften

Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften bemühen sich nach Erhalt der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen und bevor sie dem betreffenden Gastgeber die Nutzung ihrer Dienste gestatten nach besten Kräften darum, mittels der gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a zur Verfügung gestellten Listen zu bewerten, ob die Eigenerklärung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a, für deren Richtigkeit die Gastgeber für die Zwecke dieser Verordnung allein verantwortlich sind, vollständig ist, sofern die Bewertung in verhältnismäßiger Weise mithilfe automatisierter Instrumente wie in Artikel 10 vorgesehen durchgeführt werden kann. Die Anwendung dieses Artikels darf nicht zu einer allgemeinen Verpflichtung zur Überwachung führen.

Kapitel III
Datenberichterstattung

Artikel 9 Verpflichtung von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften zur Übermittlung von Tätigkeitsdaten und Registrierungsnummern

(1) Betrifft ein Angebot eine Einheit, die sich in einem Gebiet befindet, das in der in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b genannten Liste aufgeführt ist, so erheben die Anbieter von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften die Tätigkeitsdaten pro Einheit und übermitteln diese monatlich zusammen mit der entsprechenden, vom Gastgeber angegebenen Registrierungsnummer, der genauen Anschrift der Einheit und der URL des Angebots an die einheitliche digitale Zugangsstelle des Mitgliedstaats, in dem sich die Einheit befindet. Diese Übermittlung erfolgt über Maschine-zu-Maschine-Kommunikation.

(2) Abweichend von Absatz 1 übermitteln kleine oder sehr kleine Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften, die im vorangegangenen Quartal einen monatlichen Durchschnitt von mindestens 4.250 Angeboten in der Union nicht erreicht haben, die Tätigkeitsdaten pro Einheit zusammen mit der entsprechenden Registrierungsnummer, der genauen Anschrift der Einheit und der URL des Angebots am Ende des Quartals per Maschine-zu-Maschine-Kommunikation oder manuell im Einklang mit dem nationalen Recht an die einheitliche digitale Zugangsstelle des Mitgliedstaats, in dem sich die Einheit befindet.

(3) Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften stellen auf der Grundlage der von den Gastgebern bereitgestellten Informationen sicher, dass die Datensätze, die sie den zuständigen Behörden gemäß diesem Artikel übermitteln, vollständig und zutreffend sind.

Artikel 10 Einrichtung und Funktionen einheitlicher digitaler Zugangsstellen

(1) Hat ein Mitgliedstaat ein oder mehrere Registrierungsverfahren gemäß Artikel 4 Absatz 1 eingerichtet, so richtet er eine einheitliche digitale Zugangsstelle für den Empfang und die Weiterleitung von Tätigkeitsdaten, der genauen Anschrift der Einheit und der URL der Angebote ein, die von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften gemäß Artikel 9 übermittelt werden. Der Mitgliedstaat legt fest, welche Behörde für den Betrieb der einheitlichen digitalen Zugangsstelle zuständig ist.

(2) Die in Absatz 1 genannte einheitliche digitale Zugangsstelle hat folgende Funktionen aufzuweisen:

  1. Bereitstellung einer technischen Schnittstelle für Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften, die sowohl die Maschine-zu-Maschine-Übermittlung als auch die manuelle Übermittlung von Tätigkeitsdaten, der entsprechenden Registrierungsnummer und der URL der Angebote ermöglicht, welche unter Verwendung einer Anwendungsprogrammierschnittstelle (API) auf der Grundlage der von der Kommission festgelegten technischen Anforderungen eingerichtet wird, um die Interoperabilität zu gewährleisten;
  2. Erleichterung von Stichprobenkontrollen durch Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c;
  3. Bereitstellung einer technischen Schnittstelle, über die die in Artikel 12 genannten zuständigen Behörden die von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften übermittelten Tätigkeitsdaten, die entsprechende Registrierungsnummer, die genaue Anschrift der Einheit und die URL von Angeboten empfangen, ausschließlich für die in Artikel 12 Absatz 2 genannten Zwecke für die Einheiten in ihrem Hoheitsgebiet;
  4. Erleichterung des Austauschs der in Artikel 13 genannten Informationen.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannte einheitliche digitale Zugangsstelle folgende Funktionen aufweist:

  1. Interoperabilität mit den in Artikel 4 Absatz 5 genannten Registern;
  2. eine frei zugängliche und maschinenlesbare Online-Datenbank oder Online-Schnittstelle für die Kontrollen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c und für die Bewertung nach Artikel 8;
  3. die Möglichkeit, die von den Gastgebern gemäß Artikel 5 bereitzustellenden Informationen oder Unterlagen weiterzuverwenden, wenn dieselben Informationen oder Unterlagen von mehreren Registern gemäß Artikel 4 Absatz 5 innerhalb desselben Mitgliedstaats angefordert werden;
  4. Vertraulichkeit, Integrität und Sicherheit der Verarbeitung der von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften gemäß Artikel 9 übermittelten Tätigkeitsdaten und Registrierungsnummern, der genauen Anschriften der Einheiten sowie der URL der Angebote.

(4) Mit der in Absatz 1 genannten einheitlichen digitalen Zugangsstelle ist die automatische, vorübergehende und transiente Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten, die zwingend erforderlich ist, um den in Artikel 12 genannten Behörden Zugang zu den von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften bereitgestellten Tätigkeitsdaten, Registrierungsnummern sowie zur genauen Anschrift der Einheit und zu den URL der Angebote zu ermöglichen.

(5) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung gemeinsamer technischer Spezifikationen und Verfahren erlassen, um die Interoperabilität von Lösungen für die Funktionsweise der einheitlichen digitalen Zugangsstellen und den nahtlosen Datenaustausch, einschließlich gemeinsamer Spezifikationen zur Festlegung einer standardisierten Struktur der Registrierungsnummern, sicherzustellen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 11 Koordinierung der einheitlichen digitalen Zugangsstellen

(1) Jeder Mitgliedstaat ernennt einen nationalen Koordinator. Die nationalen Koordinatoren fungieren als Kontaktstelle für ihre jeweiligen Verwaltungen in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der einheitlichen digitalen Zugangsstelle.

Der nationale Koordinator jedes Mitgliedstaats ist für die Kontakte mit der Kommission in allen Fragen im Zusammenhang mit der einheitlichen digitalen Zugangsstelle verantwortlich. Jeder Mitgliedstaat teilt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission den Namen und die Kontaktangaben seines nationalen Koordinators mit. Die Kommission richtet eine Liste der nationalen Koordinatoren und deren Kontaktdaten ein und pflegt diese.

(2) Es wird hiermit eine Koordinierungsgruppe "Einheitliche digitale Zugangsstellen" (im Folgenden "Koordinierungsgruppe") eingesetzt. Sie besteht aus einem nationalen Koordinator aus jedem Mitgliedstaat unter Vorsitz der Kommission. Die Koordinierungsgruppe gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Arbeit der Koordinierungsgruppe wird von der Kommission unterstützt. Die Koordinierungsgruppe kann gegebenenfalls einschlägige Interessenträger zu bestimmten Punkten, einschließlich des harmonisierten Formats für den Datenaustausch, konsultieren.

(3) Die Koordinierungsgruppe unterstützt die Umsetzung der Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf die einheitlichen digitalen Zugangsstellen. Die Koordinierungsgruppe nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  1. Erleichterung des Austauschs bewährter Verfahren zu Fragen im Zusammenhang mit der Koordinierung der Umsetzung auf nationaler Ebene, insbesondere im Hinblick auf die Bestimmungen des Artikels 10;
  2. Unterstützung der Kommission bei der Förderung der Nutzung von Interoperabilitätslösungen für das Funktionieren einheitlicher digitaler Zugangsstellen, des automatisierten Datenaustauschs sowie von automatisierten Überprüfungen, einschließlich der Überprüfung aller Angebote und Registrierungsnummern;
  3. Unterstützung der Kommission bei der Entwicklung eines gemeinsamen Ansatzes in Bezug auf ein Nachrichtenformat für die Übermittlung von Tätigkeitsdaten und Registrierungsnummern und, soweit erforderlich, in Bezug auf eine gemeinsame Struktur der Registrierungsnummern.

Artikel 12 Datenzugang

(1) Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der zuständigen Behörden, die für Gebiete zuständig sind, für die ein Registrierungsverfahren gemäß Artikel 4 gilt.

(2) Zugang zu den gemäß Artikel 9 übermittelten Informationen wird der zuständigen Behörde nur gewährt, wenn der Zweck der Verarbeitung in einem der folgendem besteht:

  1. Überwachung der Einhaltung der Registrierungsverfahren gemäß Artikel 4;
  2. Umsetzung und Gewährleistung der Einhaltung der Bestimmungen für den Zugang zu und die Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften im Einklang mit dem Unionsrecht.

(3) Die gemäß Absatz 1 aufgeführten zuständigen Behörden bewahren die Tätigkeitsdaten auf eine sichere Weise so lange auf, wie dies für die in Absatz 2 genannten Zwecke erforderlich ist, jedoch nicht länger als 18 Monate nach ihrem Eingang. Diese zuständigen Behörden können im Einklang mit den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats Tätigkeitsdaten ohne solche Daten, mit denen einzelne Einheiten oder Gastgeber identifiziert werden können, einschließlich Registrierungsnummern und URL der Angebote und einschlägiger Informationen, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis iv übermittelt wurden, austauschen, insbesondere mit:

  1. Behörden, die mit der Entwicklung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Zugang zu und die Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften beauftragt sind;
  2. Einrichtungen oder Personen, die wissenschaftliche Forschung, Analysetätigkeiten oder die Entwicklung neuer Geschäftsmodelle durchführen, sofern dies für die Zwecke dieser Tätigkeiten erforderlich ist.

Ungeachtet dessen können die betreffenden zuständigen Behörden die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis iv genannten Informationen im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats und vorbehaltlich angemessener Datenschutzgarantien, einschließlich - soweit anwendbar - Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679, an die unter Buchstabe a genannten Behörden weitergeben.

(4) Die Mitgliedstaaten benennen die nationale Stelle, die dafür verantwortlich ist, für jede Einheit die gemäß den Artikeln 5 und 9 erhaltenen Tätigkeitsdaten und Registrierungsnummern, die Gemeinde, in der die Einheit angesiedelt ist, und die Höchstzahl der verfügbaren Schlafgelegenheiten, über die die Einheit verfügt, monatlich den nationalen - und gegebenenfalls den regionalen - statistischen Ämtern zu übermitteln und Eurostat diese Daten für die Zwecke der Erstellung von Statistiken im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 23 bereitzustellen. Der Zugang der nationalen oder regionalen statistischen Ämter zu diesen Daten muss angemessenen Datenschutzgarantien unterliegen.

Kapitel IV
Information, Überwachung und Durchsetzung

Artikel 13 Informationspflichten

(1) Die Mitgliedstaaten erstellen folgende Listen, stellen sie über die einheitlichen digitalen Zugangsstellen zur Verfügung und aktualisieren sie regelmäßig:

  1. für die Zwecke von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 8 die Liste der Gebiete, in denen in ihrem Hoheitsgebiet ein Registrierungsverfahren gilt;
  2. für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 1die Liste der Gebiete, für die die zuständigen Behörden Daten von Anbietern von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften angefordert haben.

(2) Die zuständigen Behörden fördern in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet die Sensibilisierung für die Rechte und Pflichten gemäß dieser Verordnung.

(3) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die in Absatz 1 genannten Listen zudem kostenlos.

Artikel 14 Überwachung

Jeder Mitgliedstaat benennt eine Behörde, die für die Überwachung der Durchführung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen in ihrem Hoheitsgebiet verantwortlich ist. Diese Behörde erstattet der Kommission alle zwei Jahre Bericht über die Umsetzung dieser Verpflichtungen.

Artikel 15 Durchsetzung

(1) Für die Zwecke der Durchsetzung von Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 der vorliegenden Verordnung gilt Kapitel IV der Verordnung (EU) 2022/2065, und alle darin enthaltenen Bezugnahmen auf die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/2065 gelten auch als Bezugnahmen auf Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 der vorliegenden Verordnung. Soweit der Kommission gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) 2022/2065 Befugnisse übertragen werden, erstrecken sich diese Befugnisse auch auf die Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 der vorliegenden Verordnung.

(2) Die vom Mitgliedstaat der betreffenden einheitlichen digitalen Zugangsstelle benannten Behörden sind für die Durchsetzung von Artikel 6, Artikel 7 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zuständig.

(3) Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen Artikel 6, Artikel 7 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 9 durch Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften und, soweit zutreffend, durch Gastgeber zu verhängen sind. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass diese Maßnahmen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.

(4) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 20. Mai 2026 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Absatz 3 nachzukommen, und setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Kapitel V
Schlussbestimmungen

Artikel 16 Ausschuss

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 17 Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724

Die Verordnung (EU) 2018/1724 wird wie folgt geändert:

1. In Anhang I wird in der zweiten Spalte in der Zeile "N. Dienstleistungen" folgende Nummer 4 angefügt:

"4. Informationen über die Vorschriften für die Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften, einschließlich der in Artikel 13 der Verordnung (EU) 2024/1028 des Europäischen Parlaments und des Rates * genannten Listen

___
*) Verordnung (EU) 2024/1028 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über die Erhebung und den Austausch von Daten im Zusammenhang mit Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (ABl. L, 2024/1028, 29.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1028/oj)."

2. Anhang II wird wie folgt geändert:

a) In der zweiten Spalte wird in der Zeile "Gründung, Führung und Schließung eines Unternehmens" als neue Zeile Folgendes angefügt:

"Angaben der Gastgeber in Registrierungsverfahren in Bezug auf Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften"

b) in der dritten Spalte wird in der Zeile "Gründung, Führung und Schließung eines Unternehmens" als neue Zeile Folgendes angefügt:

"Vergabe einer Registrierungsnummer"

Artikel 18 Bewertung und Überprüfung

(1) Bis zum 20. Mai 2031 führt die Kommission eine Bewertung dieser Verordnung durch und übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über ihre wichtigsten Ergebnisse. Dieser Bericht stützt sich auf den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 vorgelegten Bericht und gegebenenfalls auf die gemäß Artikel 12 Absatz 4 an Eurostat übermittelten Daten.

(2) Bei der Bewertung nach Absatz 1 werden insbesondere folgende Aspekte bewertet:

  1. die Auswirkungen dieser Verordnung auf die Verpflichtungen, die Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften auferlegt werden;
  2. die Auswirkungen dieser Verordnung auf die Verfügbarkeit von Daten über die Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften, die in der Union von Gastgebern über Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften angeboten werden;
  3. das Ausmaß, in dem die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen durch die Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften - unter Berücksichtigung der Berichterstattung durch die zuständigen Behörden - erfüllt werden;
  4. soweit möglich, die Auswirkungen dieser Verordnung auf den Inhalt, die Durchsetzung und die Verhältnismäßigkeit nationaler Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Bezug auf den Zugang zu und die Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften;
  5. soweit möglich, die Auswirkungen dieser Verordnung auf die Wirksamkeit der Durchsetzung und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden auf grenzüberschreitender Ebene, wenn Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften auf grenzüberschreitender Basis erbracht werden; und
  6. die Notwendigkeit, eine zentrale einheitliche digitale Zugangsstelle auf Unionsebene einzurichten, um eine einzige Schnittstelle für Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften zu schaffen und den Austausch von Tätigkeitsdaten zu erleichtern.

Artikel 19 Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 20. Mai 2026.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 11. April 2024.

1) ABl. C 146 vom 27.04.2023 S. 29.

2) ABl. C 188 vom 30.05.2023 S. 19.

3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 29. Februar 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 18. März 2024.

4) Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36).

5) Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022 S. 1).

6) Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 73).

7) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1).

8) Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2003) 1422) (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.05.2003 S. 36).

9) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.02.2011 S. 13).

10) Verordnung (EU) Nr. 692/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2011 über die europäische Tourismusstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 95/57/EG des Rates (ABl. L 192 vom 22.07.2011 S. 17).

11) Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr") (ABl. L 178 vom 17.07.2000 S. 1).

12) Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 1).

13) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1463 der Kommission vom 5. August 2022 zur Festlegung technischer und operativer Spezifikationen des technischen Systems für den grenzüberschreitenden automatisierten Austausch von Nachweisen und zur Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung gemäß der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 231 vom 06.09.2022 S. 1).

14) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).

15) ABl. C 60 vom 17.02.2023 S. 14.

16) Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. L 186 vom 11.07.2019 S. 57).

17) Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (ABl. L 265 vom 12.10.2022 S. 1).

18) Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1).

19) Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (ABl. L 84 vom 31.03.2010 S. 1).

20) Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.03.2011 S. 1).

21) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006 S. 1).

22) Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.06.2003 S. 1).

23) Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.03.2009 S. 164).


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