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Regelwerk, EU 2024, Gefahrgut/Transport - EU Bund
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Durchführungsverordnung (EU) 2024/1061 der Kommission vom 10. April 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des sicheren Austausches von Datensätzen der Übereinstimmungsbescheinigung in elektronischem Format sowie des Lesezugriffs auf die Übereinstimmungsbescheinigung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/133 der Kommission

(ABl. L 2024/1061 vom 11.04.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG 1, insbesondere auf Artikel 37 Absatz 8, Buchstaben b, d, e und f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Durchführungsverordnung (EU) 2021/133 der Kommission 2 sind Anforderungen an das Format und die Struktur der Datenelemente der Übereinstimmungsbescheinigungen in elektronischem Format festgelegt, und es wird das Europäische Fahrzeug- und Führerschein-Informationssystem (EUCARIS) 3 für den Austausch dieser Daten benannt. In dieser Verordnung werden weitere Anforderungen festgelegt, damit durch Gewährleistung eines angemessenen Sicherheitsniveaus der elektronischen Identifizierungsmittel für einen sicheren Austausch der Übereinstimmungsbescheinigung in elektronischem Format gesorgt ist und die Genehmigungsbehörden in der Lage sind, einen Lesezugang zu den Übereinstimmungsbescheinigungen bereitzustellen.

(2) Um ein hohes Maß an Sicherheit gegen unbefugten Zugriff und Datenkorruption sicherzustellen, ein angemessenes Maß an Datenschutz zu gewährleisten und eine Dopplung der ausgetauschten Meldungen und Datenelemente zu vermeiden, ist es erforderlich, Anforderungen für die geltenden elektronischen Anwendungen sowie die Systeme für den Austausch der vom EUCARIS entwickelten Meldungen der ursprünglichen Fahrzeuginformationen (IVI) zwischen Herstellern und nationalen Zugangspunkten festzulegen.

(3) Um sicherzustellen, dass für die IVI-Meldungen zum Austausch zwischen Herstellern, nationalen Zugangspunkten und dem EUCARIS das richtige Format und die richtige Struktur verwendet werden, sollte für diese Meldungen und Datenelemente über ihre jeweiligen Webanwendungen und die für den Austausch der IVI-Meldungen eingesetzten Systeme ein Validierungsverfahren festgelegt werden.

(4) Um den Zugang zu den strukturierten Daten der Übereinstimmungsbescheinigung in elektronischem Format zu erleichtern, ist es erforderlich, eine fahrzeugspezifische eindeutige Kennung einzuführen, die leicht zu finden und an jedem Fahrzeug vorhanden ist.

(5) Damit die Genehmigungsbehörden der Öffentlichkeit einen Lesezugriff auf die Übereinstimmungsbescheinigung in elektronischem Format gewähren können, sollten Anforderungen festgelegt werden, die sicherstellen, dass ein solcher Zugang in den Webanwendungen oder Systemen, die die Übereinstimmungsbescheinigung in elektronischem Format bereitstellen, unterstützt wird.

(6) Da in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/133 die Anforderungen an die Zusammensetzung der Datenelemente der Konformitätsbescheinigungen festgelegt sind, ist es im Interesse der Rechtssicherheit und Klarheit angezeigt, die genannte Verordnung hinsichtlich des Formats und der Struktur dieser Datenelemente zu ändern, damit diese Bestimmungen in derselben Verordnung enthalten sind. Es ist daher notwendig, die Durchführungsverordnung (EU) 2021/133 durch Aufnahme der Ausnahme für Hersteller besonderer Fahrzeugklassen und Fahrzeugtypen, die in Kleinserie hergestellt werden, zu ändern.

(7) Damit die Genehmigungsbehörden, Marktüberwachungsbehörden und Zulassungsbehörden der Mitgliedstaaten sowie die Hersteller die erforderlichen Änderungen an ihren elektronischen Systemen vornehmen und sich auf die Anwendung dieser Verordnung vorbereiten können, sollte der Geltungsbeginn dieser Verordnung verschoben werden.

(8) Es ist nicht erforderlich, einen späteren Geltungsbeginn für die Bestimmungen über die Ausnahme für Hersteller besonderer Fahrzeugklassen und Fahrzeugtypen, die in Kleinserie hergestellt werden, einzuführen, da die Umsetzung dieser Anforderungen keine zusätzliche Vorlaufzeit erfordert.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Technischen Ausschusses "Kraftfahrzeuge"

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Anforderungen an den sicheren Datenaustausch

(1) Beim Datenaustausch verwenden die Hersteller und die nationalen Zugangspunkte des Europäischen Fahrzeug- und Führerschein-Informationssystems (EUCARIS) einen sicheren lokalen Weblink und die Struktur sowie die Prinzipien der Extensible Markup Language (XML).

(2) Die Hersteller und die nationalen Zugangspunkte des EUCARIS nutzen Websites, die durch ein qualifiziertes Zertifikat für die Website-Authentifizierung gesichert sind, das die Anforderungen des Anhangs IV der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 erfüllt.

(3) Der Austausch von Meldungen zwischen den Herstellern und den nationalen Zugangspunkten des EUCARIS sowie innerhalb des EUCARIS wird durch eine elektronische Signatur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und durch Datenverschlüsselungsprotokolle gesichert.

(4) Die nationalen Zugangspunkte des EUCARIS und die für den EUCARIS-Betrieb benannte Partei sorgen für die Validierung der elektronischen Signaturen, indem sie überprüfen und bestätigen, dass die Anforderungen des Artikels 26 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zum Zeitpunkt der Unterzeichnung erfüllt waren.

(5) Die nationalen Zugangspunkte des EUCARIS sorgen für die Rückverfolgbarkeit der über dieses System ausgetauschten Meldungen, indem sie die Informationen über diesen Austausch protokollieren, und stellen die Mittel zur Verfügung, um diese Informationen einzusehen und zu durchsuchen.

Artikel 2 Anforderungen an eine fahrzeugspezifische eindeutige Kennung

(1) Die fahrzeugspezifische eindeutige Kennung ist die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN).

(2) Unbeschadet des Artikels 12 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 der Kommission 5 muss die FIN den Anforderungen in Anhang II Teil 2 Abschnitt A Nummer 2 der genannten Verordnung entsprechen.

Artikel 3 Lesezugang

(1) Für die Zwecke des Artikels 37 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/858 gewährt die Genehmigungsbehörde jedes Mitgliedstaats einen Lesezugriff auf die Übereinstimmungsbescheinigung über eine Webanwendung oder ein System, die den Zugriff auf die strukturierten Daten der Übereinstimmungsbescheinigung in elektronischem Format mittels der fahrzeugspezifischen eindeutigen Kennung nach Artikel 2 ermöglichen.

(2) Die Webanwendung oder das System nach Absatz 1 bietet einen Lesezugriff auf die Übereinstimmungsbescheinigung in elektronischem Format aus Webanwendungen oder Systemen, die von Typgenehmigungsbehörden in einem Mitgliedstaat eingerichtet wurden.

Artikel 4 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/133

In die Durchführungsverordnung (EU) 2021/133 wird folgender Artikel 3a eingefügt:

"Artikel 3a Ausnahme für die Hersteller besonderer Fahrzeugklassen und Fahrzeugtypen, die in Kleinserie hergestellt werden

Abweichend von den Artikeln 1 und 2 reicht es für Hersteller besonderer Fahrzeugklassen und Fahrzeugtypen, die in Kleinserie hergestellt werden, aus, die Datenelemente der elektronischen Fassung der Übereinstimmungsbescheinigung durch manuelle Eingabe oder durch Hochladen einer IVI-XML-Datei zur Verfügung zu stellen."

Artikel 5 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 5. Juli 2025.

Artikel 4 jedoch gilt ab dem 1. Mai 2024.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. April 2024

1) ABl. L 151 vom 14.06.2018 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2021/133 der Kommission vom 4. Februar 2021 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Grundformats, der Grundstruktur und der Mittel zum Austausch der Datensätze der Übereinstimmungsbescheinigung in elektronischem Format (ABl. L 42 vom 05.02.2021 S. 1).

3) Konsolidierte Fassung des EUCARIS-Vertrags über ein Europäisches Fahrzeug- und Führerschein-Informationssystem (EUCARIS) einschließlich der von den Vertragsparteien am 8. Juni 2017 unterzeichneten Änderungen.

4) Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 73).

5) Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 der Kommission vom 31. März 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einheitlicher Verfahren und technischer Spezifikationen für die Typgenehmigung von Fahrzeugen sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeinen Baumerkmale und ihre Sicherheit (ABl. L 117 vom 06.04.2021 S. 1).


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