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Regelwerk, EU 2024, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1255 der Kommission vom 3. Mai 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1255 vom 06.05.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die mit der Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission 2 gewonnenen Erfahrungen haben gezeigt, dass die Durchführungsbestimmungen zu einigen gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit geringfügig geändert werden müssen.

(2) Die Beförderung im Land- und Seeverkehr von bereits sicherheitskontrollierter Luftfracht und Luftpost zwischen den Betriebsstätten reglementierter Beauftragter, bekannter Versender und von Luftfahrtunternehmen wird von diesen Stellen in vielen Fällen an externe Transporteure vergeben, die in ihrem Auftrag tätig sind. Bestimmte Bedingungen und Vorschriften, die den Einsatz von Transporteuren gestatten, sowie bestimmte Verpflichtungen für solche Transporteure sind bereits im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 festgelegt.

(3) Um die Integrität der sicheren Lieferkette für Luftfracht und Luftpost in der Union aufrechtzuerhalten, muss in Bezug auf die Sichtbarkeit und Rechenschaftspflicht der Transporteure und ihrer Tätigkeiten sowie ihre Beaufsichtigung durch die zuständigen Behörden mehr Klarheit geschaffen werden. Zu diesem Zweck sollten Anforderungen an die Zulassung und Beaufsichtigung von Transporteuren in den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 aufgenommen werden.

(4) Durch die Anforderungen an zugelassene Transporteure sollte den einschlägigen Stellen und den zuständigen Behörden kein unnötiger administrativer und operativer Aufwand entstehen. Die Bestimmungen zur Festlegung dieser Anforderungen sollten auch den Erfahrungen der Mitgliedstaaten Rechnung tragen, die ein Zulassungs- und Aufsichtssystem für auf nationaler Ebene tätige Transporteure eingeführt haben.

(5) Damit die Regelung für zugelassene Transporteure in der Union schrittweise eingeführt werden kann, sollten die derzeit für Transporteure geltenden Anforderungen weiterhin bis zum 31. Dezember 2026 gelten. Dies würde die Vorbereitung auf die verbindliche Umsetzung der Regelung für zugelassene Transporteure sowohl durch die zuständigen Behörden als auch durch die ihnen unterstehenden einschlägigen Stellen erleichtern.

(6) In den Anlagen 3-B, 4-B, 5-A und 6-F des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind die Drittländer aufgeführt, in denen Sicherheitsstandards angewendet werden, die als den gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit gleichwertig anerkannt wurden.

(7) Die Kommission hat sich vergewissert, dass der Flughafen Svalbard (Spitzbergen, unter Selbstverwaltung stehendes Gebiet des Königreichs Norwegen) die in Teil E des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission 3 festgelegten Kriterien für die Kontrolle von Fluggästen, Handgepäck, aufgegebenem Gepäck, Fracht und Post sowie die Sicherheit von Luftfahrzeugen erfüllt.

(8) Daher ist es erforderlich, den Flughafen Svalbard in die Listen in den Anlagen 3-B, 4-B, 5-A und 6-F des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 aufzunehmen.

(9) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/566 der Kommission 4 wurde die Anforderung eingeführt, dass Sprengstoffspurendetektoren (ETD-Geräte), die seit dem 1. September 2014 eingesetzt werden, ab dem 1. Juli 2024 auch Chemikalien erkennen müssen. Die während der laufenden Umsetzung der vorbereitenden Schritte gesammelte Erfahrung hat gezeigt, dass der für den 1. Juli 2024 beabsichtigte Geltungsbeginn um 15 Monate verschoben werden muss, um die Einhaltung dieser Anforderung sicherzustellen und eine reibungslose Aufrüstung der eingesetzten Geräte durch alle Nutzer zu ermöglichen, ohne die Luftsicherheit unangemessen zu gefährden.

(10) Des Weiteren sollten bestimmte detaillierte Luftsicherheitsmaßnahmen präzisiert, harmonisiert oder vereinfacht werden, um für größere Rechtsklarheit, die einheitliche Auslegung der einschlägigen Bestimmungen und die weitere Gewährleistung einer optimalen Anwendung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit zu sorgen.

(11) Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sollte daher entsprechend geändert werden.

(12) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Mai 2024

1) ABl. L 97 vom 09.04.2008 S. 72, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/300/oj

2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (ABl. L 299 vom 14.11.2015 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/1998/oj).

3) Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission vom 2. April 2009 zur Ergänzung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt (ABl. L 91 vom 03.04.2009 S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/272/oj).

4) Durchführungsverordnung (EU) 2023/566 der Kommission vom 10. März 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (ABl. L 74 vom 13.03.2023 S. 47, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/566/oj).


.

Anhang

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 wird wie folgt geändert:

1. In der Liste in Anlage 3-B wird nach dem Eintrag für Jersey folgender Eintrag eingefügt:

"Königreich Norwegen in Bezug auf den Flughafen Svalbard"

2. In der Liste in Anlage 4-B wird nach dem Eintrag für Jersey folgender Eintrag eingefügt:

"Königreich Norwegen in Bezug auf den Flughafen Svalbard"

3. In der Liste in Anlage 5-A wird nach dem Eintrag für Jersey folgender Eintrag eingefügt:

"Königreich Norwegen in Bezug auf den Flughafen Svalbard"

4. Die folgenden Nummern 6.0.5 und 6.0.6 werden angefügt:

"6.0.5. Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck "zugelassener Transporteur" eine Stelle, die im Namen eines reglementierten Beauftragten oder bekannten Versenders die Oberflächenbeförderung und den Schutz von Luftfracht- und Luftpostsendungen sicherstellt, die zuvor Sicherheitskontrollen nach Verfahren unterzogen wurden, die den gemeinsamen Sicherheitsvorschriften und -standards entsprechen, durch die hinreichend sichergestellt ist, dass die Integrität der Sendungen gewahrt bleibt.

6.0.6. Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck "begrenzte Lagerung" die Zeit, die ein zugelassener Transporteur unbedingt insgesamt benötigt, um Fracht und Post von einem Transportmittel auf das Transportmittel umzuladen, das für den nachfolgenden Teil der Beförderung der betreffenden Sendung im Oberflächenverkehr verwendet wird.

Für die Zwecke der Begriffsbestimmung in Absatz 1 umfasst der Ausdruck "unbedingt benötigte Zeit"

  1. die für die Durchführung der damit verbundenen Abfertigungstätigkeiten und die Abwicklung der Verwaltungsformalitäten erforderliche Zeit,
  2. wenn dies logistisch erforderlich ist, eine kurze Lagerung der Sendung zwischen der Beförderung mit den beiden Transportmitteln, währenddessen die Sendung gemäß den Nummern 6.5.2, 6.6.1 und 6.6.2 vor unbefugten Eingriffen geschützt wird,
  3. keine anderen als die unter Buchstabe b genannten Lagerungsvorgänge, es sei denn, der Transporteur ist auch als reglementierter Beauftragter zugelassen."

5. Nummer 6.1.4 erhält folgende Fassung:

"6.1.4. Der Zugang zu den Sicherheitsbereichen von Fracht und Post wird erst gewährt, nachdem festgestellt wurde, zu welcher der folgenden Kategorien die Stelle gehört, die die Sendung von der Landseite transportiert:

  1. reglementierter Beauftragter,
  2. bekannter Versender,
  3. nach Nummer 6.6.1.1 Buchstabe c benannter Transporteur, der Sendungen befördert, die zuvor einer Sicherheitskontrolle unterzogen wurden,
  4. zugelassener Transporteur,
  5. keine der unter den Buchstaben a bis d genannten Stellen.

Buchstabe c gilt bis zum 31. Dezember 2026."

6. Nummer 6.3.1.1 Absatz 4 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

"d) den Schutz und die Beförderung von Sendungen zu einem Transporteur, der die Anforderungen gemäß den Nummern 6.5 bzw. 6.6 erfüllt."

7. Folgende Nummer 6.3.1.9 wird angefügt:

"6.3.1.9. Auf Verlangen der zuständigen Behörde muss der reglementierte Beauftragte zum Nachweis Papiere der bestehenden Vereinbarungen mit zugelassenen Transporteuren vorlegen, die in seinem Namen Beförderungen durchführen. Falls von der zuständigen Zulassungsbehörde gefordert, muss der reglementierte Beauftragte zusätzlich eine Liste führen, die für jeden zugelassenen Transporteur, mit dem er eine Beförderungsvereinbarung geschlossen hat, mindestens die eindeutige alphanumerische Kennung, das Anfangsdatum der Vereinbarung und gegebenenfalls deren Ablaufdatum enthält.
Die zuständige Behörde muss diese Liste überprüfen können."

8. Nummer 6.3.2.9 erhält folgende Fassung:

"6.3.2.9. Ein reglementierter Beauftragter muss sicherstellen, dass das gesamte Personal gemäß den Anforderungen des Kapitels 11 eingestellt und entsprechend dem einschlägigen Aufgabenprofil geschult wird. Für die Zwecke der Schulung gelten Mitarbeiter mit unbeaufsichtigtem Zugang zu identifizierbarer Luftfracht oder Luftpost, bei der die erforderlichen Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden, als Mitarbeiter, die Sicherheitskontrollen durchführen. Fahrer, die keinen Zugang oder einen beaufsichtigten Zugang zu identifizierbarer Luftfracht oder Luftpost haben, bei der die erforderlichen Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden, müssen mindestens eine Schulung des Sicherheitsbewusstseins gemäß Nummer 11.2.7 erhalten.

9. Die folgende Nummer 6.3.2.10 wird angefügt:

"6.3.2.10. Die von einem reglementierten Beauftragten durchzuführenden Sicherheitskontrollen unterliegen zudem den zusätzlichen Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005."

10. Die folgende Nummer 6.4.1.8 wird angefügt:

"6.4.1.8. Auf Verlangen der zuständigen Behörde muss der bekannte Versender zum Nachweis Papiere der bestehenden Vereinbarungen mit zugelassenen Transporteuren vorlegen, die in seinem Namen Beförderungen durchführen. Falls von der zuständigen Zulassungsbehörde gefordert, muss der bekannte Versender zusätzlich eine Liste führen, die für jeden zugelassenen Transporteur, mit dem er eine Beförderungsvereinbarung geschlossen hat, mindestens die eindeutige alphanumerische Kennung, das Anfangsdatum der Vereinbarung und gegebenenfalls deren Ablaufdatum enthält.
Die zuständige Behörde muss diese Liste überprüfen können."

11. Nummer 6.4.2.1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) alle Mitarbeiter, die Sicherheitskontrollen durchführen, und alle Mitarbeiter mit unbeaufsichtigtem Zugang zu identifizierbarer Luftfracht oder Luftpost, bei der die erforderlichen Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden, sind gemäß den Anforderungen des Kapitels 11 eingestellt und haben eine Sicherheitsschulung gemäß Nummer 11.2.3.9 erhalten. Fahrer, die keinen Zugang oder einen beaufsichtigten Zugang zu identifizierbarer Luftfracht oder Luftpost haben, bei der die erforderlichen Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden, müssen mindestens eine Schulung des Sicherheitsbewusstseins gemäß Nummer 11.2.7 erhalten; und"

12. Die folgende Nummer 6.4.2.3 wird angefügt:

"6.4.2.3. Die von einem bekannten Versender durchzuführenden Sicherheitskontrollen unterliegen zudem den zusätzlichen Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005."

13. Nummer 6.5 erhält folgende Fassung:

"6.5. Zugelassene Transporteure

6.5.1. Zulassung von Transporteuren

6.5.1.1. Transporteure werden durch die zuständige Behörde zugelassen.

Der Antragsteller muss als natürliche oder juristische Person die Zulassung bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats beantragen, in dem sich die Wohnanschrift beziehungsweise eingetragene Anschrift des Antragstellers befindet. Ausländische Zweigniederlassungen desselben Antragstellers oder seiner Tochtergesellschaften müssen die Zulassung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats beantragen, in dem sich die eingetragene Anschrift dieser ausländischen Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft befindet.

6.5.1.2 Der Antragsteller muss der jeweiligen zuständigen Behörde ein Sicherheitsprogramm vorlegen. In dem Programm werden die Methoden und Verfahren beschrieben, die der Transporteur einhalten muss, um den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und deren Durchführungsrechtsakte zu genügen. Es muss detaillierte Bestimmungen und Verfahren enthalten, die mindestens Folgendes abdecken:

  1. Allgemeine Informationen, darunter Angaben zur Organisation und zu den für die Sicherheit verantwortlichen Personen, zur Qualitätskontrolle, zur Zusammenarbeit mit den Behörden, zur Berichterstattung und zu sonstigen Plänen und Anweisungen;
  2. Schutz der Ladung während der Abholung, Abfertigung, begrenzten Lagerung, Beförderung und Lieferung;
  3. Einstellung und Schulung des Personals, einschließlich gegebenenfalls Aufzeichnungen zu Schulungen und Nachweise über den erfolgreichen Abschluss von Zuverlässigkeitsüberprüfungen;
  4. Maßnahmen zur Verhinderung unrechtmäßiger Eingriffe in Bezug auf Luftfracht- und Luftpostsendungen, die zuvor Sicherheitskontrollen unterzogen wurden, und Maßnahmen, die im Falle eines solchen Eingriffs zu ergreifen sind.

In dem Programm ist auch zu beschreiben, wie die Einhaltung dieser Bestimmungen und Verfahren vom Transporteur selbst zu überwachen ist.

Das Programm muss unter Verwendung des standardisierten Formulars in Anlage 6-K - Sicherheitsprogramm des zugelassenen Transporteurs erstellt werden. Stellen, die eine Zulassung beantragen und beabsichtigen, Transporteurstätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat als dem durchzuführen, in dem sie eingetragen und zugelassen sind, müssen ihr Sicherheitsprogramm auch in englischer Sprache erstellen.

Der Antragsteller muss ferner die "Verpflichtungserklärung - Zugelassener Transporteur" gemäß Anlage 6-D vorlegen. Diese Erklärung wird von seinem Bevollmächtigten oder der für die Sicherheit verantwortlichen Person unterzeichnet.

In der unterzeichneten Erklärung, die von der jeweiligen zuständigen Behörde aufbewahrt wird, muss eindeutig angegeben werden, wo sich die Betriebsstandorte, auf die sich die Erklärung bezieht, befinden.

6.5.1.3. Nach Vorlage des Sicherheitsprogramms und seiner erfolgreichen Bewertung, in deren Rahmen die Relevanz und Vollständigkeit des Programms festgestellt wurde, wird der Antragsteller einer Vor-Ort-Überprüfung unterzogen, um zu bewerten, ob die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und deren Durchführungsrechtsakte erfüllt werden. Die Vor-Ort-Überprüfung umfasst die Überwachung der einschlägigen Tätigkeiten und Verfahren, die der Transporteur während der Abholung, der Abfertigung, der begrenzten Lagerung, des Transports bzw. der Lieferung von Sendungen ohne Mängel anwendet. Die Vor-Ort-Überprüfung erstreckt sich auf mindestens einen der Betriebsstandorte, die zum Netz des Transporteurs gehören.

Die zuständige Behörde muss in ihrem gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 aufgestellten nationalen Programm für die Sicherheit der Zivilluftfahrt angeben, ob die Bewertung des Sicherheitsprogramms und die Vor-Ort-Prüfung von der Behörde selbst oder von einem in ihrem Namen handelnden EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit durchzuführen sind.

Nach Abschluss der Vor-Ort-Überprüfung muss die zuständige Behörde oder der in ihrem Namen handelnde EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit einen Validierungsbericht unter Verwendung der standardisierten Prüfliste in Anlage 6-L erstellen.

Wird die Vor-Ort-Überprüfung von einem EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit durchgeführt, müssen der Validierungsbericht und die "Erklärung der Unabhängigkeit - EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit" gemäß Anlage 11-A innerhalb von höchstens einem Monat nach der Besichtigung vor Ort bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.

Sofern dies für die Überwachung der vom Transporteur angewandten einschlägigen Tätigkeiten und Verfahren erforderlich ist, kann der die Zulassung erteilende Mitgliedstaat die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats, in dem bestimmte Tätigkeiten stattfinden, um Unterstützung ersuchen. Mit Zustimmung des die Zulassung erteilenden Mitgliedstaats kann ein EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit im Namen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem bestimmte Tätigkeiten stattfinden, eine Vor-Ort-Überprüfung dieser Tätigkeiten durchführen. Die betreffenden Mitgliedstaaten müssen die fristgerechte Durchführung dieser Vor-Ort-Überprüfung koordinieren, deren Umfang und Inhalt vereinbaren und die Modalitäten für den Austausch von Informationen über deren Ergebnisse festlegen. In diesem Fall muss der Validierungsbericht für diese Tätigkeiten, bestehend aus der Prüfliste gemäß Anlage 6-L, gegebenenfalls zusammen mit der "Erklärung der Unabhängigkeit - EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit" gemäß Anlage 11-A,

  1. wie von den betreffenden Mitgliedstaaten vereinbart, in englischer Sprache oder in einer anderen Amtssprache der Union abgefasst sein;
  2. der zuständigen Zulassungsbehörde innerhalb von höchstens einem Monat nach der Besichtigung vor Ort vorgelegt werden.

Sobald die zuständige Zulassungsbehörde die unter dieser Nummer genannten Schritte erfolgreich abgeschlossen und festgestellt hat, dass der Antragsteller die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und deren Durchführungsrechtsakte erfüllt, erteilt sie ihm den Status eines zugelassenen Transporteurs für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren. Dabei stellt die zuständige Behörde sicher, dass die erforderlichen Angaben zum Transporteur spätestens am darauffolgenden Arbeitstag in die "Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette" eingegeben werden. Bei Erfassung in der Datenbank vergibt die zuständige Behörde für jede eingetragene Anschrift eine eindeutige alphanumerische Kennung im Standardformat.

Ein Transporteur gilt erst dann als zugelassen, wenn die ihn betreffenden Angaben in der "Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette" verzeichnet sind.

6.5.1.4. Alternativ zu dem Verfahren nach Nummer 6.5.1.3 und nur im Fall der Erstzulassung kann die zuständige Behörde nach erfolgreicher Bewertung des Sicherheitsprogramms, bei der dessen Relevanz und Vollständigkeit festgestellt wurde, den Antragsteller einem dokumentengestützten Audit unterziehen, das in einer eingehenden Befragung der Person besteht, die für die Durchführung des Sicherheitsprogramms und die durchgeführten einschlägigen Tätigkeiten und Verfahren zuständig ist. Stellt die zuständige Behörde fest, dass der Antragsteller die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und deren Durchführungsrechtsakte erfüllt, so erteilt sie ihm den Status eines zugelassenen Transporteurs für einen nicht erneuerbaren Zeitraum von höchstens einem Jahr, innerhalb dessen der Transporteur einer Vor-Ort-Überprüfung gemäß Nummer 6.5.1.3 unterzogen wird.

Stellt die zuständige Zulassungsbehörde nach Abschluss der Vor-Ort-Überprüfung fest, dass der Antragsteller die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und deren Durchführungsrechtsakte erfüllt, erteilt sie ihm den Status eines zugelassenen Transporteurs für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren.

Findet die Vor-Ort-Überprüfung aus Gründen, die außerhalb der Verantwortung des Transporteurs liegen, nicht innerhalb eines Jahres statt, kann die zuständige Zulassungsbehörde den Status um höchstens drei Monate verlängern. Nach Ablauf des Verlängerungszeitraums setzt die zuständige Behörde den Status des Transporteurs aus und setzt ihn nicht wieder ein, bis die Vor-Ort-Überprüfung erfolgreich abgeschlossen ist.

6.5.1.5. Erachtet die zuständige Behörde die nach den Nummern 6.5.1.2, 6.5.1.3 bzw. 6.5.1.4 vorgelegten und bewerteten Informationen als nicht hinreichend, muss sie der Stelle, die die Zulassung als Transporteur beantragt hat, unverzüglich die Gründe hierfür mitteilen.

6.5.1.6. Ein zugelassener Transporteur muss mindestens eine Person benennen, die für die Durchführung des vorgelegten Sicherheitsprogramms und die durchgeführten einschlägigen Tätigkeiten und Verfahren verantwortlich ist. Diese Person muss eine erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Nummer 11.1.1 Buchstabe b erfolgreich absolviert haben.

6.5.1.7. Ein zugelassener Transporteur muss in regelmäßigen Abständen von höchstens fünf Jahren einem Wiederzulassungsverfahren unterzogen werden, damit beurteilt werden kann, ob er die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und deren Durchführungsrechtsakte noch erfüllt. Dieses Verfahren umfasst eine Prüfung des Sicherheitsprogramms und eine Vor-Ort-Überprüfung nach Nummer 6.5.1.3.

Eine Inspektion durch die zuständige Zulassungsbehörde gemäß ihrem nationalen Qualitätskontrollprogramm kann als Vor-Ort-Überprüfung angesehen werden, sofern sie alle für eine Zulassung erforderlichen Anforderungen abdeckt.

6.5.1.8. Stellt die zuständige Zulassungsbehörde oder eine andere zuständige Behörde Mängel bei der Durchführung der Tätigkeiten des Transporteurs fest, muss sie den Transporteur unverzüglich davon in Kenntnis setzen und die Behebung der Mängel fordern. Werden die Mängel nicht innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens behoben oder wird davon ausgegangen, dass die Mängel erhebliche Auswirkungen auf die Sicherheit der Lieferkette haben, muss die zuständige Zulassungsbehörde den Status eines zugelassenen Transporteurs aussetzen bzw. dem Betreffenden diesen Status entziehen.

Hat die zuständige Behörde, die die Zulassung erteilt hat, Zweifel daran, dass der zugelassene Transporteur die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und deren Durchführungsrechtsakte noch erfüllt, muss sie dem Betreffenden den Status als zugelassener Transporteur entziehen.

Die zuständige Zulassungsbehörde muss sicherstellen, dass diese Änderung des Status des vormals zugelassenen Transporteurs unmittelbar nach dem Entzug, auf jeden Fall binnen 24 Stunden nach dem Entzug, in der "Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette" vermerkt wird.

6.5.1.9. Ein gemäß Nummer 6.5 dieses Anhangs zugelassener Transporteur muss als solcher in allen Mitgliedstaaten anerkannt werden.

6.5.2. Sicherheitskontrollen, die von zugelassenen Transporteuren durchzuführen sind

6.5.2.1. Ein zugelassener Transporteur muss Folgendes sicherstellen:

  1. In der Betriebsstätte und an den Orten, an denen Tätigkeiten und Verfahren durchgeführt werden, muss ein ausreichendes Sicherheitsniveau für den Schutz von identifizierbarer Luftfracht und identifizierbarer Luftpost, die zuvor Sicherheitskontrollen unterzogen wurden, bestehen.
  2. Alle Mitarbeiter, die Beförderungen von Luftfracht und Luftpost durchführen, haben eine allgemeine Schulung des Sicherheitsbewusstseins nach Nummer 11.2.7 erhalten.
  3. alle unter Buchstabe b genannten Mitarbeiter, denen auch unbeaufsichtigter Zugang zu Fracht und Post, bei der die erforderlichen Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden, gewährt wird, haben eine Sicherheitsschulung nach Nummer 11.2.3.9 erhalten und erfolgreich eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Punkt 11.1.2 Buchstabe b absolviert.
  4. Identifizierbare Luftfracht oder identifizierbare Luftpost, die zuvor Sicherheitskontrollen unterzogen wurde, wird vor unbefugten Eingriffen oder Manipulationen während der Abholung, Abfertigung, begrenzten Lagerung, Beförderung und Lieferung geschützt.

6.5.2.2 Um sicherzustellen, dass Sendungen, die den erforderlichen Sicherheitskontrollen unterzogen wurden, während der vom zugelassenen Transporteur durchgeführten Tätigkeiten vor unbefugtem Eingriff geschützt sind, gelten alle folgenden Anforderungen:

  1. Die Sendungen müssen vom reglementierten Beauftragten oder bekannten Versender so verpackt oder versiegelt werden, dass etwaige Manipulationen unmittelbar zu erkennen sind. Ist dies nicht möglich, müssen alternative Sicherungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Integrität der Sendung ergriffen werden.
  2. Unmittelbar vor dem Beladen muss der Frachtraum durchsucht werden, wobei die Integrität dieser Durchsuchung bis zum Abschluss des Beladens bestehen bleiben muss.
  3. Der Frachtraum des Fahrzeugs, in dem die Sendungen befördert werden sollen, ist zu verschließen oder zu versiegeln, Fahrzeuge mit Planenabdeckung sind durch TIR-Seile zu sichern, damit etwaige Manipulationen unmittelbar zu erkennen sind, oder die Ladeflächen von Pritschenfahrzeugen sind zu überwachen.
  4. Jeder Fahrer muss einen Personalausweis, Reisepass, Führerschein oder sonstiges Dokument mit Lichtbild mitführen, der/das von den nationalen Behörden ausgestellt oder anerkannt ist. Der Ausweis oder das betreffende Dokument dient zur Feststellung der Identität der Person, die die Sendungen übernimmt oder übergibt.
  5. Die Fahrer dürfen zwischen Abholung und Lieferung keinen außerplanmäßigen Halt einlegen. Ist dies unvermeidlich, kontrolliert der Fahrer bei seiner Rückkehr die Sicherheit der Ladung und die Integrität von Verschlüssen und/oder Siegeln. Stellt der Fahrer Anzeichen eines Eingriffs fest, unterrichtet er seinen Vorgesetzten und den Empfänger der Luftfracht oder Luftpost davon.
  6. Die Beförderung darf nicht an Dritte vergeben werden, es sei denn, der Dritte ist selbst ein zugelassener Transporteur nach Nummer 6.5 oder ein reglementierter Beauftragter nach Nummer 6.3.
  7. Es dürfen keine sonstigen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Abfertigung von Luftfracht (z.B. begrenzte Lagerung oder Schutz) an andere Parteien als einen reglementierten Beauftragten vergeben werden.

6.5.3. Zeitpunkt der Anwendung

6.5.3.1 Ab dem 1. Januar 2027 dürfen bereits sicherheitskontrollierte Luftfracht- und Luftpostsendungen innerhalb der Union im Oberflächenverkehr, einschließlich der Beförderung mit einem Fahrzeug mit einem Luftfrachtbrief und einer Flugnummer des Luftfahrtunternehmens, in dessen Auftrag die Beförderung durchgeführt wird, nach dem "Air Cargo Feeder Service"Modell nur befördert werden

  1. von einem reglementierten Beauftragten mit eigenen Mitteln und Ressourcen, wie sie in seinem Sicherheitsprogramm dargelegt sind und bei der Vor-Ort-Überprüfung während des Zulassungsverfahrens bestätigt wurden;
  2. von einem bekannten Versender bei von ihm selbst stammender Fracht und Post, die er mit eigenen Mitteln und Ressourcen befördert, wie sie in seinem Sicherheitsprogramm dargelegt sind und bei der Vor-Ort-Überprüfung während des Zulassungsverfahrens bestätigt wurden;
  3. von einem Transporteur, der von einer zuständigen Behörde gemäß Nummer 6.5 zugelassen wurde und der entweder mit dem reglementierten Beauftragten oder dem bekannten Versender, in dessen Auftrag die Beförderung durchgeführt wird, oder im Falle einer "Air Cargo Road Feeder Service"Tätigkeit unmittelbar mit dem betreffenden Luftfahrtunternehmen, in dessen Auftrag die Beförderung durchgeführt wird, eine Beförderungsvereinbarung geschlossen hat.

Absatz 1 gilt nicht für die Beförderung innerhalb der Sicherheitsbereiche von Flughäfen."

14. In Nummer 6.6.1.1 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

"Wurde der Transporteur von einer zuständigen Behörde nach Nummer 6.5 zugelassen, kann die in Absatz 1 Buchstabe c genannte Transporteurserklärung durch eine Überprüfung des Status des zugelassenen Transporteurs in der "Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette" ersetzt werden.

Absatz 1 Buchstabe c gilt bis zum 31. Dezember 2026."

15. Die folgende Anlage 6-D wird eingefügt:

"Anlage 6-D
Verpflichtungserklärung - Zugelassener Transporteur

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt 1 und ihrer Durchführungsrechtsakte

erkläre ich hiermit:

Ich übernehme die volle Verantwortung für diese Erklärung.

Name:

Stellung im Unternehmen:

Name und eingetragene Anschrift des Unternehmens:

Datum:

Unterschrift:

_______

1) Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 09.04.2008 S. 72, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/300/oj).

2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (ABl. L 299 vom 14.11.2015 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/1998/oj)."

16. In der Liste 6-Fi in Anlage 6-F wird vor dem Eintrag für Montenegro folgender Eintrag eingefügt:

"Königreich Norwegen in Bezug auf den Flughafen Svalbard "

17. die folgenden Anlagen 6-K und 6-L werden angefügt:

"Anlage 6-K
Sicherheitsprogramm des zugelassenen Transporteurs

Einführung

Dieses Muster für das Sicherheitsprogramm eines zugelassenen Transporteurs soll es Ihnen erleichtern, Ihre bestehenden Sicherheitsvorkehrungen auf der Grundlage der Kriterien für Transporteure gemäß Nummer 6.5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu beschreiben und zu bewerten. Damit können Sie sicherzustellen, dass Sie die Anforderungen erfüllen, bevor Sie einer offiziellen Überprüfung unterzogen werden.

Der Antragsteller muss der jeweils zuständigen Behörde ein Sicherheitsprogramm vorlegen. In dem Programm werden die Methoden und Verfahren beschrieben, die der Transporteur einhalten muss, um den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und deren Durchführungsrechtsakte zu genügen.

Da das Sicherheitsprogramm eines zugelassenen Transporteurs sicherheitsrelevante Informationen enthält, muss es vor unbefugtem Zugriff geschützt werden und ist nur zur unternehmensinternen Verwendung vorgesehen. Alle mit Aufgaben im Bereich der Luftsicherheit betrauten Personen müssen nachweislich Kenntnis vom Inhalt des Programms haben und über die Fähigkeit zu dessen Anwendung verfügen.

Ausfüllhinweise:

Inhaltsverzeichnis

KapitelInhaltDatum der letzten Änderung
1Kontaktangaben
2Personal
3Beförderung und Schutz von Luftfracht und Luftpost
4Begrenzte Lagerung/Umladung von Luftfracht und Luftpost
5Interne Qualitätssicherung
6Bedrohung durch Insider und Sicherheitskultur
7Anlagen: nationale Anforderungen

Kapitel 1
Kontaktangaben

1.1 Name, gemeldete Anschrift und Kontaktangaben des Transporteurs

Bitte geben Sie den Namen, die vollständige Anschrift und die Kontaktdaten (Telefon, E-Mail-Adresse usw.) des Hauptsitzes des Unternehmens an. Bitte beachten Sie, dass Ihr Unternehmen unter dem im Handelsregister eingetragenen offiziellen Firmennamen zugelassen wird. Kleinunternehmen oder Einzelunternehmer werden unter ihrem Vor- und Nachnamen (wie im Gewerbeschein angegeben) als Transporteur zugelassen.

Bitte geben Sie Umsatzsteuer-Identifikationsnummer/Handelskammernummer/Handelsregisternummer (falls zutreffend) an.

1.2 Für die Durchführung des Sicherheitsprogramms des zugelassenen Transporteurs verantwortliche Person (Sicherheitsbeauftragter)

Bitte geben Sie den Namen und die Kontaktdaten (Telefon, E-Mail-Adresse usw.) der Person an, die für die Erstellung des Sicherheitsprogramms, dessen Durchführung und Einhaltung verantwortlich ist.

1.3 Eigendarstellung des Unternehmens

Bitte machen Sie ausführliche Angaben zu den spezifischen Geschäftstätigkeiten Ihres Unternehmens, insbesondere darüber,

1.4 Betriebsstandorte (auszufüllen, falls nicht identisch mit 1.1)

1.4.1 Bitte geben Sie Folgendes an:

1.4.2 Bitte geben Sie Folgendes an:

Kapitel 2
Personal

Das Einstellungsverfahren und die Schulung von Personal werden gemäß Kapitel 11 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, wie nachstehend beschrieben, durchgeführt.

2.1 Einstellung

Bitte beschreiben Sie das bestehende Verfahren zur Personaleinstellung und wie die Einhaltung der Nummern 11.1.8, 11.1.9 und 11.1.10 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 gewährleistet wird.

Aufzeichnungen zu Einstellungen und Schulungen, einschließlich der Ergebnisse etwaiger Bewertungstests, müssen mindestens für die Dauer der Laufzeit des Vertrags aufbewahrt werden. Bitte beschreiben Sie, wie durch Ihre Verfahren die Einhaltung von Nummer 11.1.10 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 gewährleistet wird.

2.2 Zuverlässigkeitsüberprüfung

Für Personen, die für die Durchführung des Sicherheitsprogramms des zugelassenen Transporteurs (Sicherheitsbeauftragte) gemäß Nummer 1.2 verantwortlich sind, ist eine erfolgreiche erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich.

Eine erfolgreiche Zuverlässigkeitsüberprüfung ist für Personen erforderlich, die unbegleiteten Zugang zu Luftfracht und Luftpost haben, die den erforderlichen Sicherheitskontrollen unterzogen wurden, sowie für Personen, die Schutzmaßnahmen und sonstige Sicherheitskontrollen in Bezug auf diese Luftfracht und Luftpost durchführen. Ob eine erweiterte oder eine normale Zuverlässigkeitsüberprüfung durchgeführt werden muss, entscheidet die dem Transporteur die Zulassung erteilende zuständige Behörde nach Maßgabe der anwendbaren nationalen Vorschriften.

Bitte beschreiben Sie das Verfahren der Zuverlässigkeitsüberprüfung für die verschiedenen Personalkategorien und wie durch das Verfahren sichergestellt wird, dass die betreffenden Mitarbeiter jederzeit über eine gültige Zuverlässigkeitsüberprüfung verfügen.

Besteht eine Person eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht oder wird die Zuverlässigkeitsüberprüfung von der zuständigen Behörde zurückgezogen, werden die Zugriffs- und Zugangsrechte der Person unverzüglich aufgehoben, und diese Person wird nicht mehr für Tätigkeiten eingesetzt, die den erfolgreichen Abschluss einer Zuverlässigkeitsüberprüfung erfordern. Bitte beschreiben Sie das in solchen Fällen anwendbare Verfahren?

2.3 Personalkategorien und Schulungen

Für das Personal bestehen die folgenden Kategorien die den einschlägigen in den folgenden Punkten des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 aufgeführten Schulungsspezifikationen unterliegen:

Die Fortbildung des Personals muss gemäß Nummer 11.4.3 Buchstabe a des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erfolgen.

Das Personal umfasst sowohl das unternehmenseigene Personal als auch das Personal der am Betriebsstandort eingesetzten Dienstleister.

Der zugelassene Transporteur stellt sicher, dass der zuständigen Behörde auf Anfrage jederzeit eine aktuelle Liste des unter dieser Nummer genannten Personals und die entsprechenden Schulungsnachweise zur Verfügung gestellt werden können.

Bitte beschreiben Sie das Verfahren und die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Einhaltung der unter dieser Nummer enthaltenen Anforderungen jederzeit sicherzustellen.

Kapitel 3
Beförderung und Schutz von Luftfracht und Luftpost

Bei der Abholung, Beförderung und Lieferung von bereits sicherheitskontrollierter Luftfracht oder Luftpost muss der Transporteur sicherstellen, dass er bei seinen Tätigkeiten die Anforderungen der Nummern 6.5.2.1, 6.5.2.2 und 6.6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erfüllt.

Bitte beschreiben Sie, wie der Transporteur die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften sicherstellt.

Bitte beschreiben Sie, welche Maßnahmen der Transporteur ergreift, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass eine bereits sicherheitskontrollierte Sendung einem unrechtmäßigen Eingriff ausgesetzt war und/oder nicht gemäß Nummer 6.6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 geschützt wurde.

Kapitel 4
Begrenzte Lagerung/Umladung von Luftfracht und Luftpost

Im Einklang mit Nummer 6.0.6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 bezeichnet der Ausdruck "begrenzte Lagerung" die Zeit, die ein zugelassener Transporteur unbedingt insgesamt benötigt, um Fracht und Post von einem Transportmittel auf das Transportmittel umzuladen, das für den nachfolgenden Teil der Beförderung der betreffenden Sendung im Oberflächenverkehr verwendet wird.

Während der begrenzten Lagerung muss die Sendung gemäß den Nummern 6.5.2, 6.6.1 und 6.6.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 vor unbefugtem Eingriff geschützt werden.

Bitte geben Sie an, ob der Transporteur Tätigkeiten im Zusammenhang mit der begrenzten Lagerung durchführt. Falls zutreffend:

Kapitel 5
Interne Qualitätssicherung durch den zugelassenen Transporteur

Der zugelassene Transporteur muss regelmäßig eine interne Qualitätssicherung gemäß den nationalen Anforderungen durchführen.

Der zugelassene Transporteur muss die Person angeben, die für die internen Qualitätssicherungsmaßnahmen im Bereich der Luftsicherheit zuständig ist (falls abweichend von der unter Nummer 1.2 genannten Person).

Der zugelassene Transporteur muss sicherstellen, dass die gesetzlichen Anforderungen an den Schutz von bereits sicherheitskontrollierter Luftfracht oder Luftpost eingehalten werden und dass die im Sicherheitsprogramm beschriebenen Verfahren auf dem neuesten Stand sind. Zu diesem Zweck muss der Transporteur einen internen Qualitätsbericht erstellen.

Bitte führen Sie die durchgeführten Qualitätskontrollmaßnahmen auf und stellen Sie sicher, dass sie Folgendes umfassen und abdecken:

Der zugelassene Transporteur muss sicherstellen, dass die Aufzeichnungen über die internen Qualitätssicherungsmaßnahmen im Bereich der Luftsicherheit der zuständigen Behörde auf Anfrage jederzeit zur Verfügung gestellt werden können.

Kapitel 6
Bedrohung durch Insider und Sicherheitskultur

Der zugelassene Transporteur muss geeignete interne Vorschriften und damit zusammenhängende Präventivmaßnahmen festlegen, um durch Sensibilisierung und Förderung einer Sicherheitskultur Bedrohungen durch interne Straftäter (Bedrohung durch Insider) zu bekämpfen und einzudämmen.

Zu diesem Zweck ergreift der Transporteur Präventivmaßnahmen, um Bedrohungen durch Insider und Radikalisierungstendenzen zu ermitteln und diesen Bedrohungen entgegenzuwirken, und führt Systeme zur Bewertung von Zwischenfällen ein, die für die Luftsicherheit relevant sind. Die ergriffenen Maßnahmen und die Bewertungssysteme werden kontinuierlich analysiert und korrigiert. Dazu sind folgende Angaben erforderlich:

Kapitel 7
Anlagen: nationale Anforderungen

Bitte fügen Sie alle auf nationaler Ebene erstellten Informationen, Strategiepapiere oder Rechtsvorschriften bei, nach denen sich der zugelassene Transporteur richten muss.

Anlage 6-L
Validierungsprüfliste für zugelassene Transporteure

Ausfüllhinweise

Beim Ausfüllen dieser Prüfliste ist zu beachten, dass die Validierung als NICHTBESTANDEN bewertet werden MUSS, wenn die Antwort auf eine fett gedruckte Frage NEIN lautet, es sei denn, die Frage trifft nicht zu.

Bitte beachten Sie, dass diese Prüfliste zwei Arten von Fragen umfasst: 1) Fragen, bei denen eine negative Antwort automatisch bedeutet, dass Sie nicht als zugelassener Transporteur akzeptiert werden können, und 2) Fragen, die dazu dienen, ein allgemeines Bild von den Sicherheitsvorkehrungen des Transporteurs zu gewinnen, sodass der Validierungsprüfer zu einer Gesamteinschätzung kommen kann. Auf die Bereiche, bei denen sich automatisch ein "Nichtbestanden" ergibt, wird durch Fettdruck der genannten Anforderungen hingewiesen. Bei einem "Nichtbestanden" hinsichtlich der fettgedruckten Anforderungen werden dem Transporteur die Gründe sowie Empfehlungen für Änderungen, die zum Bestehen notwendig sind, mitgeteilt.

Teil 1
Organisation und Zuständigkeiten

1.1Datum der Validierung
TT/MM/JJJJ
1.2Datum der vorhergehenden Validierung und eindeutige alphanumerische Kennung (UAI), falls zutreffend
TT/MM/JJJJ
UAI
1.3Name der zu validierenden Organisation
Name:
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer/Handelskammernummer/Handelsregisternummer (falls zutreffend)
1.4Geografischer Tätigkeitsbereich:
Verfügt der Antragsteller über mehr als einen Betriebsstandort in dem Mitgliedstaat, in dem er die Zulassung beantragt?
JA oder NEIN
Falls JA, führen Sie alle Betriebsstandorte in diesem Mitgliedstaat auf.
Geben Sie für jeden Betriebsstandort an:
  • die ungefähre Gesamtzahl der Beschäftigten
  • die ungefähre Gesamtzahl der mit der Sicherheit der Luftfracht und Luftpost befassten Beschäftigen
  • die ungefähre Gesamtzahl der an jedem Betriebsstandort durchgeführten Tätigkeiten nach Art und Anteil (gemessen an den gesamten Tätigkeiten, in Prozent).
1.5Geografischer Tätigkeitsbereich:
Ist der Antragsteller auch in anderen Mitgliedstaaten als demjenigen tätig, in dem er die Zulassung beantragt?
JA oder NEIN
Falls JA, führen Sie alle Betriebsstandorte in den anderen Mitgliedstaat auf.
Ungefähre Zahl der Beschäftigten an jedem Betriebsstandort
Geben Sie die Art und den Anteil der Tätigkeiten in jedem der anderen Mitgliedstaaten an (gemessen an den gesamten Tätigkeiten, in Prozent).
1.6Anschrift der zu validierenden Betriebsstandorte und Begründung für die Auswahl bei mehreren Betriebsstandorten.
Hinweis: Dies kann auch Betriebsstandorte in anderen Mitgliedstaaten umfassen [erforderlichenfalls Zeilen einfügen]
Grund für die Auswahl des Betriebsstandorts
Nummer/Einheit/Gebäude
Straße
Stadt
Postleitzahl
Land
1.7Hauptanschrift der Organisation im Zulassungsmitgliedstaat (falls abweichend von dem zu validierenden Betriebsstandort)
Nummer/Einheit/Gebäude
Straße
Stadt
Postleitzahl
Land
1.8Name und Funktion der für die Sicherheit der Luftfracht/Luftpost verantwortlichen Person
Name
Funktion
1.9Telefonnummer der Kontaktstelle
Telefonnr.
1.10E-Mail-Adresse der Kontaktstelle
E-Mail-Adresse:

Teil 2
Einstellung und Schulung von Personal

Ziel: Es sollte sichergestellt werden, dass das dazu verpflichtete Personal einer angemessenen Zuverlässigkeitsüberprüfung unterzogen und gemäß Kapitel 11 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 geschult wurde.

2.1Umfasst der Ernennungsprozess für die Person, die als verantwortlich für die Anwendung und Beaufsichtigung der Durchführung von Sicherheitskontrollen am Betriebsstandort benannt wurde, das Erfordernis einer erweiterten Zuverlässigkeitsprüfung gemäß Nummer 11.1.1 Buchstabe b des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998?
JA oder NEIN
Falls JA, Beschreibung
2.2Gibt es ein Einstellungsverfahren, mit dem sichergestellt wird, dass alle Mitarbeiter mit unbeaufsichtigtem oder unbegleitetem Zugang zu identifizierbarer Luftfracht oder Luftpost, bei der die erforderlichen Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden, eine Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß Nummer 11.1.2 Buchstabe b des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 absolviert haben, die zudem den Anforderungen der zuständigen Zulassungsbehörde entspricht?
JA oder NEIN
Falls JA, Beschreibung
2.3Gibt es ein Einstellungsverfahren, mit dem sichergestellt wird, dass alle Mitarbeiter, die über keinen unbeaufsichtigten oder unbegleiteten Zugang zu Luftfracht oder Luftpost verfügen, bei der die erforderlichen Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden, aber für die Beförderung oder begrenzte Lagerung dieser Luftfracht oder Luftpost verantwortlich sind, eine allgemeine Schulung des Sicherheitsbewusstseins gemäß Nummer 11.2.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erhalten haben?
JA oder NEIN
Falls JA, Beschreibung
2.4Gibt es ein Einstellungsverfahren, mit dem sichergestellt wird, dass alle Mitarbeiter mit unbeaufsichtigtem oder unbegleitetem Zugang zu identifizierbarer Luftfracht oder Luftpost, bei der die erforderlichen Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden, eine Sicherheitsschulung gemäß Nummer 11.2.3.9 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erhalten haben?
JA oder NEIN
Falls JA, Beschreibung
2.5Umfasst der Ernennungsprozess für die Person, die als verantwortlich für die Anwendung und Beaufsichtigung der Durchführung von Sicherheitskontrollen am Betriebsstandort benannt wurde, eine Sicherheitsschulung gemäß Nummer 11.2.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998?
JA oder NEIN
Falls JA, Beschreibung
2.6Erhält das (unter den Nummern 2.3, 2.4 und 2.5 genannte) Personal Fortbildungen gemäß der für diese Schulungen festgelegten Häufigkeit?
JA oder NEIN
Falls JA, Beschreibung
2.7Bewertung - Sind die Maßnahmen ausreichend, um sicherzustellen, dass alle Mitarbeiter mit Zugang zu identifizierbarer Luftfracht oder Luftpost ordnungsgemäß eingestellt und gemäß Kapitel 11 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 geschult wurden?
JA oder NEIN
Falls NEIN, Begründung

Teil 3
Beförderung

Ziel: Schutz identifizierbarer Luftfracht oder Luftpost vor unbefugten Eingriffen oder Manipulationen.

3.1Befördert der Transporteur die Luftfracht oder Luftpost im Auftrag eines reglementierten Beauftragten und/oder eines bekannten Versenders?
JA oder NEIN
3.2Nimmt der Transporteur Dienste eines Unterauftragnehmers für die Beförderung in Anspruch?
JA oder NEIN
Falls JA, Beschreibung wie der Transporteur überprüft, dass der Auftragnehmer selbst ein zugelassener Transporteur oder reglementierter Beauftragter ist
3.3Kann das Frachtabteil des Transportfahrzeugs gesichert werden?
JA oder NEIN
Falls JA, Beschreibung
3.4 a)Falls das Frachtabteil des Transportfahrzeugs gesichert werden kann, werden nummerierte Siegel verwendet?
JA oder NEIN
b)Falls nummerierte Siegel verwendet werden, wird der Zugang zu den Siegeln kontrolliert und werden die Nummern bei der Anbringung aufgezeichnet?
JA oder NEIN
Falls JA, Beschreibung
3.5Bewertung: Reichen die Maßnahmen aus, um Luftfracht oder Luftpost vor unbefugten Eingriffen während des Transports zu schützen?
JA oder NEIN
Falls NEIN, Begründung

Teil 4
Begrenzte Lagerung/Umladung

Ziel: Schutz identifizierbarer Luftfracht oder Luftpost vor unbefugten Eingriffen oder Manipulationen während der begrenzten Lagerung

4.1Führt der Transporteur eine begrenzte Lagerung oder Umladung durch?
JA oder NEIN
Falls JA, Beschreibung der Art der Lagerung und/oder der Maßnahmen für die Umladung:
4.2Wird die Luftfracht oder Luftpost während der begrenzten Lagerung oder Umladung gemäß den Nummern 6.5.2, 6.6.1 und 6.6.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 vor unbefugten Eingriffen geschützt?
JA oder NEIN
Falls JA, Beschreibung der Maßnahmen zum Schutz der Luftfracht oder Luftpost:
4.3Bewertung: Reichen die Verfahren zur begrenzten Lagerung oder Umladung aus, um identifizierbare Luftfracht oder Luftpost vor unbefugten Eingriffen und/oder Manipulationen zu schützen?
JA oder NEIN
Falls NEIN, Begründung

Teil 5
Bewertung (und Mitteilung)

Bestanden/Nicht bestanden
Lautet die Gesamtbewertung "nicht bestanden", sind die Bereiche aufzuführen, in denen der Transporteur den erforderlichen Sicherheitsstandard nicht erreicht hat oder eine spezifische Schwachstelle aufweist. Ebenso anzugeben sind Hinweise zu Anpassungen, die notwendig sind, um den erforderlichen Standard zu erreichen und somit die Bewertung zu bestehen.
Unterschrift
(Name des Validierungsprüfers)

18. in Nummer 11.1.5 erhält der zweite Absatz folgende Fassung:

"Wenn eine erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich ist, muss diese vollständig abgeschlossen sein, bevor die Person die in den Nummern 11.2.3.1 bis 11.2.3.5 genannte Schulung absolviert."

19. in Nummer 12.6.2 erhält der zweite Absatz folgende Fassung:

"Der Standard für ETD-Geräte für die Detektion von Chemikalien mittels Probenahme von Partikeln gilt für ETD-Geräte, die seit dem 1. September 2014 eingesetzt werden, ab dem 1. Oktober 2025."


UWS Umweltmanagement GmbHENDE