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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2024/1336 des Rates vom 14. Mai 2024 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2023/1532 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine durch Iran

(ABl. L 2024/1336 vom 15.05.2024)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 20. Juli 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/1532 1 erlassen.

(2) Der Europäische Rat erklärte in seinen Schlussfolgerungen vom 21. und 22. März 2024, dass Russlands Zugang zu sensiblen Gütern und Technologien mit Bedeutung für den Kampfeinsatz so weit wie möglich eingeschränkt werden muss, unter anderem indem auf Einrichtungen in Drittländern abgezielt wird, die die Umgehung von Sanktionen ermöglichen. Der Europäische Rat forderte den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") und die Kommission auf, weitere Sanktionen gegen Belarus, Nordkorea und Iran auszuarbeiten. Ferner erklärte der Europäische Rat, dass die Europäische Union weiterhin intensiv mit regionalen und internationalen Partnern zusammenarbeiten würde, um eine weitere Eskalation in der Region zu verhindern, insbesondere im Libanon und im Roten Meer. Der Europäische Rat rief alle Beteiligten, insbesondere Iran, auf, von eskalierenden Handlungen abzusehen.

(3) In der Erklärung des Hohen Vertreters im Namen der Union vom 14. April 2024 verurteilte die Union auf das Schärfste die iranischen Drohnen- und Raketenangriffe gegen Israel vom 13. April 2024, die eine noch nie da gewesene Eskalation und eine Bedrohung für die regionale Sicherheit darstellen.

(4) In seinen Schlussfolgerungen vom 17. April 2024 verurteilte der Europäische Rat entschieden und unmissverständlich den iranischen Angriff auf Israel und bekräftigte seine uneingeschränkte Solidarität mit der Bevölkerung Israels sowie sein Eintreten für die Sicherheit Israels und die regionale Stabilität. Der Europäische Rat rief Iran und seine Stellvertreter auf, sämtliche Angriffe einzustellen, und forderte alle Parteien nachdrücklich auf, äußerste Zurückhaltung zu üben und von jeglichen Maßnahmen abzusehen, die die Spannungen in der Region verstärken könnten. In den Schlussfolgerungen erklärte der Europäische Rat ferner, dass die Union weitere restriktive Maßnahmen gegen Iran ergreifen wird, insbesondere in Bezug auf unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) und Flugkörper. Schließlich bekräftigte der Europäische Rat, dass die Union nach wie vor fest entschlossen ist, zur Deeskalation und zur Sicherheit in der Region beizutragen.

(5) Russland setzt zur Unterstützung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine, der die Souveränität, Unabhängigkeit und territoriale Unversehrtheit dieses Landes verletzt, von Iran hergestellte UAV ein, auch gegen Zivilisten und zivile Infrastruktur. Das staatlich geförderte Programm des Iran für die Entwicklung und Herstellung von UAV trägt daher zu Verstößen gegen die Charta der Vereinten Nationen und Grundprinzipien des Völkerrechts bei.

(6) Die Union ist äußerst besorgt über Berichte, dass Iran Flugkörper nach Russland verbringen könnte, wo sie in dessen Angriffskrieg gegen die Ukraine verwendet werden.

(7) Die Weitergabe in Iran hergestellter UAV und Flugkörper sowie damit zusammenhängender Technologien an nichtstaatliche bewaffnete Gruppen im Nahen Osten und darüber hinaus ist ein zentraler Anlass zur Sorge. Iran hat in Iran hergestellte UAV und Flugkörper an bewaffnete Gruppen und Organisationen weitergegeben, einschließlich der Hamas, der Hisbollah, der Huthis, Milizen in Syrien und Irak sowie Konfliktparteien in Sudan.

(8) Das iranische Flugkörperprogramm, das sich auf staatseigene und private Unternehmen stützt und iranische Forschungskapazitäten nützt, wird vom Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte Irans und vom Korps der Islamischen Revolutionsgarde durchgeführt, die beide Sanktionen der Union unterliegen. Das iranische Flugkörperprogramm schließt die Beschaffung, Entwicklung, Herstellung und Weitergabe von Flugkörpern ein.

(9) Iran unterhält seit Langem bestehende Beziehungen zu bewaffneten Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres, einschließlich terroristischer Organisationen wie dem militärischen Arm der Hisbollah und der Hamas, und beliefert sie mit in Iran hergestellten Flugkörpern und Produktionsmitteln.

(10) Mit der anhaltenden Bereitstellung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial an die Huthis verstößt Iran gegen die Resolution 2216 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.

(11) Die Angriffe der Huthis auf wichtige Seeschifffahrtsrouten im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres stellen einen wesentlichen Grund zur Besorgnis in Bezug auf die Interessen der Union und der Mitgliedstaaten dar. Mit dem Beschluss (GASP) 2024/632 des Rates 2 wurde die Operation der Europäischen Union der maritimen Sicherheit zur Wahrung der Freiheit der Schifffahrt im Zusammenhang mit der Krise im Roten Meer (EUNAVFOR ASPIDES) eingeleitet. Es liegt im Interesse der Union und der Mitgliedstaaten, im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass die Huthis einen umfassenderen Zugang zu von in Iran hergestellten Waffen wie Flugkörpern und UAV erhalten.

(12) Angesichts der ernsten Lage und als Reaktion auf die militärische Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine durch Iran sowie auf die Lieferung von UAV und Flugkörpern an bewaffnete Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran, wodurch Frieden und Sicherheit sowie die Souveränität der Staaten untergraben werden, ist es angebracht, weitere restriktive Maßnahmen im Hinblick auf Iran zu verhängen. Diese Maßnahmen sollten fortlaufend überprüft werden und im Lichte der Entwicklungen vor Ort ausgesetzt oder widerrufen oder durch andere restriktive Maßnahmen ergänzt werden können.

(13) Insbesondere sollte der Titel des Beschlusses (GASP) 2023/1532 geändert werden und Maßnahmen zur Reisebeschränkung und zum Einfrieren von Vermögenswerten gegen Personen, die für das iranische Programm für Flugkörper verantwortlich sind, dieses unterstützen oder daran beteiligt sind oder die iranische Flugkörper oder UAV oder damit verbundene Technologien liefern, verkaufen oder anderweitig an ihrer Verbringung nach Russland beteiligt sind, wenn dies zur Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine geschieht oder bewaffnete Gruppen und Organisationen sie verwenden, um Frieden und Sicherheit im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres zu untergraben, oder gegen die Resolution 2216 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verstoßen wird.

(14) Es ist außerdem angezeigt, die Ausfuhr weiterer Komponenten, die bei der Entwicklung und Herstellung von UAV verwendet werden, aus der Union nach Iran zu verbieten.

(15) Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich.

(16) Der Beschluss (GASP) 2023/1532 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Beschluss (GASP) 2023/1532 wird wie folgt geändert:

1. Der Titel erhält folgende Fassung:

"Beschluss (GASP) 2023/1532 des Rates vom 20. Juli 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran".

2. Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass natürliche Personen in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen,

  1. die für das iranische Programm für UAV oder Flugkörper verantwortlich sind, dieses unterstützen oder daran beteiligt sind,
  2. die iranische UAV oder Flugkörper oder damit verbundene Technologien an Folgende liefern, verkaufen oder anderweitig an ihrer Verbringung beteiligt sind:
    1. Russland zur Unterstützung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine,
    2. bewaffnete Gruppen und Organisationen, die Frieden und Sicherheit im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres untergraben,
    3. natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die gegen die Resolution 2216 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verstoßen, oder
  3. die mit den unter Buchstaben a oder b genannten natürlichen Personen oder mit gemäß Artikel 3 Absatz 1 benannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen verbunden sind,

die im Anhang aufgeführt sind."

3. Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Besitz oder im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden,

  1. die für das iranische Programm für UAV und Flugkörper verantwortlich sind, dieses unterstützen oder daran beteiligt sind,
  2. die iranische UAV oder Flugkörper oder damit verbundene Technologien an Folgende liefern, verkaufen oder anderweitig an ihrer Verbringung beteiligt sind:
    1. Russland zur Unterstützung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine,
    2. bewaffnete Gruppen und Organisationen, die Frieden und Sicherheit im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres untergraben,
    3. natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die gegen die Resolution 2216 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verstoßen, oder
  3. die mit den in den Buchstaben a oder b genannten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen verbunden sind,

die im Anhang aufgeführt sind, werden eingefroren."

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 2024.

1) Beschluss (GASP) 2023/1532 des Rates vom 20. Juli 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine durch Iran (ABl. L 186 vom 25.07.2023 S. 20).

2) Beschluss (GASP) 2024/632 des Rates vom 19. Februar 2024 zur Einleitung der Operation der Europäischen Union der maritimen Sicherheit zur Wahrung der Freiheit der Schifffahrt im Zusammenhang mit der Krise im Roten Meer (EUNAVFOR ASPIDES) (ABl. L, 2024/632, 20.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/632/oj).


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