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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund
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Beschluss (GASP) 2023/1532 des Rates vom 20. Juli 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran

(ABl. L 186 vom 25.07.2023 S. 20;
Beschl. (GASP) 2023/2686 - ABl. L 2023/2686 vom 28.11.2023 A;
Beschl. (GASP) 2023/2792 - ABl. L 2023/2792 vom 11.12.2023 A;
Beschl. (GASP) 2024/1336 - ABl. L 2024/1336 vom 15.05.2024;
Beschl. (GASP) 2024/1605 - ABl. L 2024/1605 vom 31.05.2024, ber. L 2024/90410;
Beschl. (GASP) 2024/1791 - ABl. L 2024/1791 vom 24.06.2024 A;
Beschl. (GASP) 2024/1970 - ABl. L 2024/1970 vom 16.07.2024;
Beschl. (GASP) 2024/2698 - ABl. L 2024/2698 vom 14.10.2024 A;
Beschl. (GASP) 2024/2894 - ABl. L 2024/2894 vom 18.11.2024)



Änd.:Titel 24

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 31. Juli 2014 den Beschluss 2014/512/GASP 1 erlassen.

(2) Mit dem Beschluss 2014/512/GASP werden der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung und die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland verboten. Die betreffenden Güter und Technologien sind in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 aufgeführt.

(3) Mit dem Beschluss 2014/512/GASP wird zudem verboten, Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. Die betreffenden Güter und Technologien sind in Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 3 aufgeführt.

(4) Mit dem Beschluss 2014/512/GASP wird ebenfalls verboten, Güter und Technologien, die in der Luftfahrt und der Raumfahrtindustrie verwendet werden können, mit oder ohne Ursprung in der Union, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. Die betreffenden Güter und Technologien sind in Anhang XI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführt.

(5) Mit dem Beschluss 2014/512/GASP wird überdies verboten, Güter, die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. Die betreffenden Güter und Technologien sind in Anhang XXIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates aufgeführt.

(6) Am 17. März 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/145/GASP 4, angenommen.

(7) Am 20. Oktober 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/1986 5 angenommen, durch den drei iranische Personen und eine iranische Organisation angesichts ihrer Rolle bei der Entwicklung und Lieferung unbemannter Luftfahrzeuge (UAV), die von Russland in seinem Angriffskrieg gegen die Ukraine eingesetzt werden, in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgenommen wurden, die gemäß dem Beschluss 2014/145/GASP restriktiven Maßnahmen unterliegen.

(8) Am 20. und 21. Oktober 2022 hat der Europäische Rat Schlussfolgerungen angenommen, in denen die militärische Unterstützung des Angriffskriegs Russlands durch die iranischen Behörden, die eingestellt werden muss, nachdrücklich verurteilt wird. In diesem Zusammenhang begrüßte der Europäische Rat die vom Rat am 20. Oktober 2022 angenommenen Sanktionen.

(9) Am 12. Dezember 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/2432 6 angenommen, durch den vier iranische Personen und vier iranische Organisationen angesichts ihrer Rolle bei der Entwicklung und Lieferung von UAV, die von Russland in seinem Angriffskrieg gegen die Ukraine eingesetzt werden, in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgenommen wurden, die gemäß dem Beschluss 2014/145/GASP restriktiven Maßnahmen unterliegen.

(10) Am 12. Dezember 2022 hat der Rat Schlussfolgerungen gebilligt, in denen er jede Art militärischer Unterstützung durch Iran, einschließlich der Lieferung von UAV, des rechtswidrigen, grundlosen und ungerechtfertigten Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine, der grob gegen das Völkerrecht und die Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen verstößt, nachdrücklich verurteilt und diese Unterstützung für inakzeptabel hält. Die von Iran gelieferten Waffen werden von Russland wahllos gegen die ukrainische Zivilbevölkerung und Infrastruktur eingesetzt, was zu entsetzlicher Zerstörung und furchtbarem menschlichen Leid führt. In diesem Zusammenhang erinnerte der Rat daran, dass jede Weitergabe bestimmter Kampfdrohnen und Raketen nach oder aus Iran ohne vorherige Genehmigung des VN-Sicherheitsrates gegen die Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrates verstößt.

(11) Der Rat hat mit großer Besorgnis Kenntnis genommen von Berichten über iranische Waffen, einschließlich Drohnen, die mit Komponenten internationalen Ursprungs, auch aus Europa, hergestellt werden, und hat festgestellt, dass er geeignete Maßnahmen zu ergreifen erwägt. Der Rat hat Iran nachdrücklich vor neuen Waffenlieferungen an Russland gewarnt, insbesondere vor jeglichen Schritten hin zur möglichen Weitergabe ballistischer Kurzstreckenraketen an Russland, die eine ernsthafte Eskalation darstellen würden. Der Rat hat festgestellt, dass die Union weiterhin auf alle Handlungen zur Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine reagieren und Iran zur Rechenschaft ziehen wird, auch durch zusätzliche restriktive Maßnahmen.

(12) In seinen Schlussfolgerungen vom 15. Dezember 2022 hat der Europäische Rat erneut bekräftigt, dass er die militärische Unterstützung des Angriffskriegs Russlands durch die iranischen Behörden verurteilt und dass diese aufhören muss.

(13) Am 25. Februar 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/432 7 angenommen, durch den vier iranische Personen angesichts ihrer Rolle bei der Entwicklung und Lieferung von UAV, die von Russland in seinem Angriffskrieg gegen die Ukraine eingesetzt werden, in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgenommen wurden, die gemäß dem Beschluss 2014/145/GASP restriktiven Maßnahmen unterliegen.

(14) In seinen Schlussfolgerungen vom 23. März 2023 und vom 29./30. Juni 2023 hat der Europäische Rat die anhaltende militärische Unterstützung von Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine durch Iran verurteilt.

(15) Russland setzt zur Unterstützung seines Angriffskriegs, der die Souveränität, Unabhängigkeit und territoriale Unversehrtheit der Ukraine verletzt, von Iran hergestellte unbemannte Luftfahrzeuge (im Folgenden "UAV") ein, auch gegen Zivilisten und zivile Infrastruktur. Das staatlich geförderte Programm des Iran für die Entwicklung und Herstellung von UAV trägt daher zu Verstößen gegen die Charta der Vereinten Nationen und Grundprinzipien des Völkerrechts bei. Dieses Programm wird vom Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte Irans und vom Korps der Islamischen Revolutionsgarde durchgeführt, die beide Sanktionen der Europäischen Union unterliegen, und schließt die Beschaffung, Entwicklung, Herstellung und Weitergabe von UAV, insbesondere an Russland, ein. Es stützt sich auf staatseigene und private Unternehmen und nutzt iranische Forschungskapazitäten.

(16) Angesichts der sehr ernsten Lage ist es angezeigt, angesichts der militärischen Unterstützung, die der Iran im Rahmen seines staatlich geförderten Programms für die Entwicklung und Herstellung von UAV für den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine leistet, in vollständiger Komplementarität mit anderen restriktiven Maßnahmen der Union einen Rahmen für restriktive Maßnahmen anzunehmen.

(17) Insbesondere ist es angezeigt, die Ausfuhr von Bauteilen, die bei der Entwicklung und Herstellung von UAV verwendet werden, aus der Union nach Iran zu verbieten.

(18) Es ist ferner angezeigt, zu verbieten, dass im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung solcher Güter und Technologien Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran verkauft, Lizenzen dafür erteilt oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weitergegeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen gewährt werden, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.

(19) Darüber hinaus sollten Maßnahmen zur Reisebeschränkung und zum Einfrieren von Vermögenswerten gegen Personen, die für das UAV-Programm Irans verantwortlich sind, dieses unterstützen oder daran beteiligt sind, verhängt werden.

(20) Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 24

(1) Es ist verboten, Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur Fähigkeit Irans, unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) oder Flugkörper herzustellen, beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.

Die Durchfuhr von in Unterabsatz 1 genannten Gütern und Technologien, die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet Irans ist verboten.

(2) Es ist verboten:

  1. technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit den Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien unmittelbar oder mittelbar für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran zu erbringen,
  2. Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste unmittelbar oder mittelbar für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran zu gewähren,
  3. im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern und Technologien und der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung solcher Güter und Technologien Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.

(3) Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Gegenstände, die von diesem Artikel erfasst werden.

Artikel 1a 24

(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit Häfen und Schleusen zu tätigen, die

  1. sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden oder von diesen betrieben werden
  2. sich im Eigentum oder unter der Kontrolle einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, deren Anteile zu mindestens 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der in Anhang I aufgeführten Organisationen gehalten werden, befinden oder von dieser betrieben werden oder
  3. sich im Eigentum oder unter der Kontrolle einer natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genannten Organisationen handelt, befinden oder von dieser betrieben werden oder
  4. für die Verbringung iranischer UAV oder Flugkörper oder damit zusammenhängender Technologien oder Komponenten nach Russland zur Unterstützung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine verwendet werden,

gemäß der Auflistung in Anhang II.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn ein Schiff, das Hilfe benötigt, einen Notliegeplatz sucht, bei einem Nothafenanlauf aus Gründen der maritimen Sicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See oder für humanitäre Zwecke, bei der dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder bei der Bewältigung von Naturkatastrophen.

Artikel 2 24 24a

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass natürliche Personen in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen,

  1. die für das iranische Programm für UAV und Flugkörper verantwortlich sind, dieses unterstützen oder daran beteiligt sind,
  2. die iranische UAV oder Flugkörper oder damit zusammenhängende Technologien oder Komponenten an Folgende liefern, verkaufen oder anderweitig an ihrer Verbringung beteiligt sind:
    1. Russland zur Unterstützung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine,
    2. bewaffnete Gruppen und Organisationen, die Frieden und Sicherheit im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres untergraben,
    3. natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die gegen die Resolution 2216 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verstoßen, oder
  3. die mit den unter Buchstabe a oder b genannten natürlichen Personen verbunden sind,

gemäß der Auflistung in Anhang I.

(2) Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

(3) Absatz 1 lässt die Fälle unberührt, in denen für einen Mitgliedstaat eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, und zwar

  1. wenn er Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation ist,
  2. wenn er Gastland einer internationalen Konferenz ist, die von den Vereinten Nationen einberufen wurde oder unter deren Schirmherrschaft steht,
  3. im Rahmen einer multilateralen Übereinkunft, die Vorrechte und Immunitäten verleiht, oder
  4. im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags.

(4) Absatz 3 gilt auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist.

(5) Der Rat ist in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat ein Ausnahme gemäß Absatz 3 oder Absatz 4 gewährt, ordnungsgemäß zu unterrichten.

(6) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 in den Fällen gewähren, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene oder an Tagungen, die von der Union oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, unterstützt oder ausgerichtet werden, gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, der die politischen Ziele der restriktiven Maßnahmen, einschließlich der Unterstützung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine, unmittelbar fördert.

(7) Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 6 gewähren möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, sofern nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Meldung über die vorgeschlagene Ausnahme von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates schriftlich Einwände dagegen erhoben werden. Wenn ein oder mehrere Mitglieder des Rates Einwände erheben, kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.

(8) In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund der Absätze 3, 4, 6 oder 7 einer im Anhang aufgeführten Person die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie der betroffenen Person erteilt wurde.

Artikel 3 24 24a 24b

(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Besitz oder im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden,

  1. die für das iranische Programm für UAV und Flugkörper verantwortlich sind, dieses unterstützen oder daran beteiligt sind,
  2. die iranische UAV oder Flugkörper oder damit zusammenhängende Technologien oder Komponenten an Folgende liefern, verkaufen oder anderweitig an ihrer Verbringung beteiligt sind:
    1. Russland zur Unterstützung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine,
    2. bewaffnete Gruppen und Organisationen, die Frieden und Sicherheit im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres untergraben,
    3. natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die gegen die Resolution 2216 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verstoßen, oder
  3. die mit den unter Buchstabe a oder b genannten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen verbunden sind,

gemäß der Auflistung in Anhang I, werden eingefroren.

(2) Den im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihr angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

  1. zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der im Anhang aufgeführten natürlichen Personen sowie von unterhaltsberechtigten Familienangehörigen jener natürlichen Personen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, notwendig sind,
  2. ausschließlich für die Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung rechtlicher Dienste bestimmt sind,
  3. ausschließlich für die Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen bestimmt sind,
  4. zur Deckung außerordentlicher Ausgaben notwendig sind, sofern die zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung die Gründe mitgeteilt hat, aus denen ihres Erachtens eine Sondergenehmigung erteilt werden sollte, oder
  5. auf Konten oder von Konten einer diplomatischen Vertretung oder Konsularstelle oder internationalen Organisation überwiesen werden sollen, die Immunität nach dem Völkerrecht genießt, soweit diese Zahlungen zur Verwendung für amtliche Zwecke dieser diplomatischen Vertretung oder Konsularstelle oder internationalen Organisation bestimmt sind.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Absatz erteilte Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

(4) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Tag ergangen ist, an dem die in Absatz 1 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste im Anhang aufgenommen wurde, oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Tag in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor oder nach diesem Tag im betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung.
  2. Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung bestätigt wird.
  3. Die Entscheidung kommt nicht einer im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zugute.
  4. Die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Absatz erteilte Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

(5) Absatz 1 hindert eine im Anhang aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nicht daran, Zahlungen aufgrund eines Vertrags, einer Vereinbarung oder einer Verpflichtung zu leisten, der/die vor dem Tag geschlossen wurde bzw. entstanden ist, an dem diese natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in den Anhang aufgenommen wurde, sofern der betreffende Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung im Sinne von Absatz 1 entgegengenommen wird.

(6) Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorenen Konten erfolgte Gutschrift von

  1. Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten,
  2. Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten den in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen unterliegen, oder
  3. Zahlungen aufgrund von in der Union ergangenen oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidungen,
    sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin den Maßnahmen gemäß Absatz 1 unterliegen.

(7) Das Verbot gemäß Absatz 2 gilt nicht für Organisationen und Agenturen, die von der Union einer Säulenbewertung unterzogen wurden und mit denen die Union eine Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung unterzeichnet hat, auf deren Grundlage die Organisationen und Agenturen als humanitäre Partner der Union tätig sind, sofern die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gemäß Absatz 2 für ausschließlich humanitäre Zwecke in Iran erforderlich ist.

(8) In Fällen, die nicht unter Absatz 7 fallen, und abweichend von Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden allgemeinen oder besonderen Bedingungen spezielle oder allgemeine Genehmigungen für die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen erteilen, sofern die Bereitstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für ausschließlich humanitäre Zwecke in Iran erforderlich ist.

(9) Ergeht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang eines Genehmigungsantrags nach Absatz 8 keine ablehnende Entscheidung, kein Auskunftsersuchen oder keine Mitteilung über eine Fristverlängerung der zuständigen Behörde, so gilt die Genehmigung als erteilt.

(9a) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die benötigt werden für

  1. humanitäre Zwecke, die Evakuierung oder Rückbeförderung von Personen oder Initiativen zur Bereitstellung von Unterstützung für Opfer von Natur- oder Nuklearkatastrophen oder von Chemieunfällen,
  2. die Durchführung von Flügen, die für die Teilnahme an Sitzungen erforderlich sind, die darauf abzielen, eine Lösung für die militärische Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine und bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran zu finden, oder die der Unterstützung der mit den restriktiven Maßnahmen verfolgten politischen Ziele dienen,
  3. Notlandungen, Notstarts oder Notüberflüge oder
  4. Reisen von Mitgliedern diplomatischer Vertretungen oder von Konsularstellen von Mitgliedstaaten in Iran oder von internationalen Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, zu amtlichen Zwecken.

(9b) Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen unterrichten die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig, angesiedelt, niedergelassen oder eingetragen sind, über die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen gemäß Absatz 9a innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Bereitstellung. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über alle gemäß dem vorliegenden Absatz erhaltenen Informationen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erhalt.

(9c) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für die unter den Eintragsnummern 10, 11 und 12 in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführten Einrichtungen unter den von den zuständigen Behörden für angemessen erachteten Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für Bodenabfertigungsdienste im Sinne von Artikel 3 Nummer 23 der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 erforderlich sind.

(9d) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Zurverfügungstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Behandlung kritischer und eindeutig festgelegter Fragen der Flugsicherheit und nach vorheriger Konsultation der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit erforderlich sind.

(10) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 8, 9, 9c und 9d erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach der Erteilung.

(11) Die Verbote nach Artikel 3 Absätze 1 und 2 gelten bis zum 27. Oktober 2023 nicht für Verpflichtungen aus vor dem 26. Juli 2023 geschlossenen Verträgen oder für deren Erfüllung erforderliche akzessorische Verträge.

Artikel 4

(1) Die Liste im Anhang wird vom Rat auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") einstimmig erstellt und geändert.

(2) Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung von einem Beschluss nach Absatz 1 und den Gründen für die Aufnahme in die Liste entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung in Kenntnis und gibt dieser natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat die den betreffenden Beschluss und unterrichtet die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.

Artikel 5

(1) Der Anhang enthält die Gründe für die Aufnahme der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Artikel 2 und 3 in die Liste.

(2) Der Anhang enthält auch die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlichen Angaben, soweit diese verfügbar sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Folgendes umfassen: Namen und Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, die Registriernummer und den Geschäftssitz umfassen.

Artikel 6

(1) Der Rat und der Hohe Vertreter verarbeiten personenbezogene Daten, um ihre Aufgaben nach diesem Beschluss zu erfüllen; dazu gehören insbesondere

  1. im Falle des Rates: Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen des Anhangs,
  2. im Falle des Hohen Vertreters: Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausarbeitung von Änderungen des Anhangs.

(2) Der Rat und der Hohe Vertreter dürfen einschlägige Daten, die Straftaten der in der Liste geführten natürlichen Personen sowie strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln in Bezug auf diese Personen betreffen, gegebenenfalls nur in dem Umfang verarbeiten, in dem dies für die Ausarbeitung des Anhangs erforderlich ist.

(3) Für die Zwecke dieses Beschlusses werden der Rat und der Hohe Vertreter jeweils zu "Verantwortlichen" im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte gemäß dieser Verordnung ausüben können.

Artikel 7

Ansprüchen im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit diesem Beschluss verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatzansprüchen und jeglichen sonstigen Ansprüchen dieser Art, wie etwa Entschädigungsansprüchen oder Garantieansprüchen, insbesondere Ansprüchen auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs, insbesondere einer finanziellen Garantie oder eines finanziellen Schadensersatzanspruchs in jeglicher Form, wird nicht stattgegeben, sofern sie von einer der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden:

  1. den im Anhang aufgeführten benannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
  2. jedweder natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die über eine der unter Buchstabe a aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handelt.

Artikel 8

Es ist verboten, wissentlich oder vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Verbote gemäß diesem Beschluss bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 9

Damit die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, wird die Union Drittstaaten empfehlen, restriktive Maßnahmen zu ergreifen, die den in diesem Beschluss vorgesehenen restriktiven Maßnahmen vergleichbar sind.

Artikel 10 23 24

Dieser Beschluss gilt bis zum 27. Juli 2025 und wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass die mit ihm verfolgten Ziele nicht erreicht wurden.

Die in Artikel 3 Absätze 7, 8 und 9 bezüglich Artikel 3 Absätze 1 und 2 genannten Ausnahmen werden in regelmäßigen Abständen und mindestens alle zwölf Monate oder auf dringenden Antrag eines Mitgliedstaats, des Hohen Vertreters oder der Kommission infolge einer grundlegenden Änderung der Umstände überprüft.

Artikel 11

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 20. Juli 2023.

1) Beschluss 2014/512/GASP vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.07.2014 S. 13).

2) Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.06.2021 S. 1).

3) Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.07.2014 S. 1).

4) Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.03.2014 S. 16).

5) Beschluss (GASP) 2022/1986 des Rates vom 20. Oktober 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 272 I vom 20.10.2022 S. 5).

6) Beschluss (GASP) 2022/2432 des Rates vom 12. Dezember 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 318 I vom 12.12.2022 S. 32).

7) Beschluss (GASP) 2023/432 des Rates vom 25. Februar 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 59 I vom 25.02.2023 S. 437).

8) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).

9) Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.08.2018 S. 1)

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Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß den Artikeln 2 und 3Anhang I 23 24 24a 24b 24c 24d

A. Natürliche Personen

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B. Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen

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Liste der Häfen und Schleusen gemäß Artikel 1aAnhang II 24


NameGründe für die Aufnahme in die ListeGeltungsbeginn
1.Amirabad Port, IranArtikel 1a Absatz 1 Buchstabe d: verwendet für die Verbringung iranischer UAV oder Flugkörper oder damit zusammenhängender Technologien oder Komponenten nach Russland zur Unterstützung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine18.11.2024
2.Anzali Port, IranArtikel 1a Absatz 1 Buchstabe d: verwendet für die Verbringung iranischer UAV oder Flugkörper oder damit zusammenhängender Technologien oder Komponenten nach Russland zur Unterstützung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine18.11.2024


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