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Verordnung (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Schaffung eines Unionsrahmens für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147
(ABl. L 2024/1350 vom 22.05.2024)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2 Buchstaben d und g,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat erkannte in seinen Schlussfolgerungen mit dem Titel "Maßnahmen zur verbesserten Steuerung der Migrationsströme" vom 10. Oktober 2014 an, dass alle Mitgliedstaaten in einer gerechten und ausgewogenen Weise zur Neuansiedlung beitragen sollten, wobei den Bemühungen der von den Migrationsströmen betroffenen Mitgliedstaaten Rechnung getragen wird.
(2) Diese Verordnung beruht auf der uneingeschränkten und umfassenden Anwendung des Abkommens der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 ergänzten Fassung (im Folgenden "Genfer Abkommen").
(3) Zur Vervollständigung der legalen Einreisemöglichkeiten sollte ein Unionsrahmen für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen (im Folgenden "Unionsrahmen") geschaffen werden. Der Unionsrahmen sollte den benachteiligtsten Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die internationalen Schutz benötigen, im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht Zugang zu einer dauerhaften Lösung bieten.
(4) Die Generalversammlung der Vereinten Nationen (VN) forderte die Staaten am 19. September 2016 nachdrücklich auf, ihre Neuansiedlungsbemühungen zu verstärken, und sah einen umfassenden Rahmenplan für Flüchtlingshilfemaßnahmen vor, in dessen Grenzen die Staaten das Ziel verfolgen, Neuansiedlungen und andere legale Einreisemöglichkeiten in einem Umfang bereitzustellen, der es ermöglicht, den vom Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) erhobenen jährlichen Neuansiedlungsbedarf zu decken. Im Globalen Pakt für Flüchtlinge, der am 17. Dezember 2018 von der Generalversammlung der VN angenommen wurde, ist vorgesehen, dass die Staaten um freiwillige Beiträge gebeten werden, um Neuansiedlungsprogramme einzurichten oder auszuweiten, zu vergrößern und zu verbessern.
(5) In ihrer Mitteilung über eine Europäische Migrationsagenda vom 13. Mai 2015 legte die Kommission die Notwendigkeit dar, ein gemeinsames Konzept festzulegen, um schutzbedürftigen Vertriebenen durch Neuansiedlung Schutz gewähren zu können.
(6) In ihrer Empfehlung an die Mitgliedstaaten vom 8. Juni 2015 für eine europäische Neuansiedlungsregelung empfahl die Kommission, dass die Neuansiedlung auf einem gerechten Verteilungsschlüssel beruhen sollte. Im Anschluss daran verabschiedeten die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten am 20. Juli 2015 Schlussfolgerungen in Bezug auf die Neuansiedlung von 22.504 Personen, die unzweifelhaft internationalen Schutz benötigten, durch multilaterale und nationale Regelungen. Die Neuansiedlungen wurden zwischen den Mitgliedstaaten sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz gemäß den im Anhang zu den Schlussfolgerungen enthaltenen Zusagen verteilt.
(7) Am 15. Dezember 2015 richtete die Kommission eine Empfehlung für eine Regelung über die freiwillige Aufnahme aus humanitären Gründen aus der Türkei an die Mitgliedstaaten und die assoziierten Staaten, nach der die teilnehmenden Staaten Personen aufnehmen, die durch den Konflikt in Syrien vertrieben worden sind und internationalen Schutz benötigen.
(8) In ihrer Mitteilung vom 6. April 2016 mit dem Titel "Reformierung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und Erleichterung legaler Wege nach Europa" kündigte die Kommission ihre Absicht an, einen Vorschlag für ein strukturiertes Neuansiedlungssystem vorzulegen, mit dem die Unionspolitik im Bereich der Neuansiedlung ausgestaltet werden und der als gemeinsamer Ansatz für die sichere und legale Ankunft in der Union von Personen, die internationalen Schutz benötigen, dienen soll.
(9) In seiner Entschließung vom 12. April 2016 zur Lage im Mittelmeerraum und zur Notwendigkeit eines ganzheitlichen Ansatzes der EU für Migration hob das Europäische Parlament hervor, dass Bedarf für ein dauerhaftes, unionsweites Neuansiedlungsprogramm besteht, das in Bezug auf die Gesamtzahl der Flüchtlinge, die in der Union Schutz suchen, die Neuansiedlung einer bedeutenden Anzahl von Flüchtlingen ermöglicht.
(10) Die Kommission richtete am 27. September 2017 eine Empfehlung an die Mitgliedstaaten über den Ausbau legaler Einreisemöglichkeiten für Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz. Daraufhin sagten die Mitgliedstaaten zu, 50.039 Neuansiedlungen anzubieten.
(11) Aufbauend auf den bestehenden Initiativen und im Zusammenhang mit der bestehenden internationalen Architektur sollte ein stabiler und verlässlicher Unionsrahmen für die Aufnahme von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die internationalen Schutz benötigen, geschaffen werden, der im Einklang mit einem Plan der Union für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen (im Folgenden "Unionsplan"), der den konkreten Angaben der Mitgliedstaaten im Hinblick auf ihre Zusagen in vollem Umfang Rechnung trägt, umzusetzen ist.
(12) Der Unionsrahmen sollte in den Kontext der internationalen Bemühungen um Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen gestellt werden. Der Beitrag des Unionsrahmens zur Deckung des weltweiten Bedarfs an Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen sollte dabei helfen, die Partnerschaft der Union mit Drittstaaten zu stärken, um im Zeichen der Solidarität mit Ländern in Regionen, in die eine große Zahl von Personen, die internationalen Schutz benötigen, vertrieben wurde, zur Entlastung dieser Länder beizutragen, die Fähigkeit dieser Länder zur Verbesserung der Bedingungen für die Aufnahme und den internationalen Schutz zu fördern und irreguläre und gefährliche Sekundärmigration von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die internationalen Schutz benötigen, im Rahmen der Migration zu reduzieren.
(13) Um einen Beitrag zu den zunehmenden Bemühungen um Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen und zur Verringerung der bestehenden Unterschiede zwischen den nationalen Neuansiedlungspraktiken und -verfahren zu leisten, sollten neben einem gemeinsamen Verfahren auch gemeinsame Berechtigungskriterien und Gründe für eine Ablehnung der Aufnahme festgelegt werden, ebenso wie gemeinsame Grundsätze in Bezug auf den Status, der aufgenommenen Personen zuzuerkennen ist.
(14) Das gemeinsame Aufnahmeverfahren sollte auf den bisherigen Erfahrungen und den bestehenden Standards der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls des UNHCR im Bereich der Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen aufbauen.
(15) Die Aufnahme von Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen oder von Staatenlosen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, oder von Unionsbürgern sollte unbeschadet der Rechte, die in der Richtlinie 2003/86/EG des Rates 4, der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 oder im nationalen Recht betreffend die Familienzusammenführung festgelegt sind, erfolgen. Bei der Aufnahme sollte der Schwerpunkt daher auf Familienangehörige gelegt werden, die nicht in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinien oder des einschlägigen nationalen Rechts fallen, oder bei denen eine Familienzusammenführung aus anderen Gründen nicht möglich war.
(16) Um die Einheit der Familie zu wahren, sollten alle Familienangehörigen, für die ein Mitgliedstaat beabsichtigt, ein Aufnahmeverfahren durchzuführen, die für die Aufnahme in Frage kommen und bei denen keine Gründe für eine Ablehnung vorliegen, im Regelfall und soweit möglich, gemeinsam aufgenommen werden. Sollte dies nicht möglich sein, so sollten Familienangehörige, die nicht gemeinsam aufgenommen werden, so bald wie möglich zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen werden. Bei der Bestimmung der Parameter der jeweiligen Familie, von der ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Sinne dieser Verordnung abhängig ist, sollten die Mitgliedstaaten anerkennen, dass die erweiterte Familie der letzte Halt von Personen sein kann, die ausschließlich aus der Familie Kraft zum Überleben schöpfen und von ihr psychisch und emotional gestützt werden.
(17) Die Mitgliedstaaten sollten entscheiden können, für wen sie ein Aufnahmeverfahren durchführen, auch auf der Grundlage von Erwägungen in Bezug auf die Familienzusammensetzung. Bei dieser Entscheidung sollten die Mitgliedstaaten den Grundsatz der Einheit der Familie achten. Die Mitgliedstaaten sollten von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen verlangen können, das Bestehen eines Verwandtschaftsverhältnisses nachzuweisen.
(18) Als "Gefahr für die öffentliche Gesundheit" ist eine Krankheit mit epidemischem Potenzial im Sinne der Internationalen Gesundheitsvorschriften der Weltgesundheitsorganisation zu verstehen.
(19) Ein Aufnahmeverfahren umfasst folgende Phasen: Empfehlung -soweit vorliegend -, Identifizierung, Registrierung, Bewertung und eine Entscheidung über die Aufnahme sowie im Falle der Neuansiedlung eine Entscheidung über die Gewährung internationalen Schutzes oder im Falle einer Aufnahme aus humanitären Gründen eine Entscheidung über die Gewährung internationalen Schutzes oder die Zuerkennung des humanitären Status nach nationalem Recht.
(20) Eine positive Entscheidung über die Aufnahme bedeutet, dass eine Person, für die ein Aufnahmeverfahren zum Zwecke der Neuansiedlung oder der Aufnahme aus humanitären Gründen durchgeführt wurde, von dem Mitgliedstaat zur Aufnahme akzeptiert wurde, der diese Entscheidung getroffen hat. Eine ablehnende Entscheidung über die Aufnahme bedeutet, dass die Person vom betreffenden Mitgliedstaat nicht zur Aufnahme akzeptiert wurde.
(21) Vor der Gewährung internationalen Schutzes sollte eine umfassende Bewertung dessen durchgeführt werden, inwieweit Drittstaatsangehörige oder Staatenlose internationalen Schutz benötigen.
(22) Im Fall einer Aufnahme aus Dringlichkeitsgründen sollte die Bewertung der gemäß dieser Verordnung festgelegten Anforderungen für die Aufnahme beschleunigt werden. Die Aufnahme aus Dringlichkeitsgründen sollte nicht unbedingt mit den Regionen oder den Drittstaaten im Zusammenhang stehen, aus denen die Aufnahme gemäß dieser Verordnung erfolgen soll. Alle Mitgliedstaaten sollten ermutigt werden, Plätze für die Aufnahme aus Dringlichkeitsgründen bereitzustellen.
(23) Das Aufnahmeverfahren sollte so bald wie möglich abgeschlossen werden, wobei sicherzustellen ist, dass die Mitgliedstaaten über ausreichende Zeit für eine hinreichende Einzelfallprüfung verfügen. Die Mitgliedstaaten sollten sich nach Kräften darum bemühen, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, für den eine positive Entscheidung über die Aufnahme ergangen ist, spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach dieser Entscheidung in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats einreisen kann.
(24) Personenbezogene Daten von Personen, denen internationaler Schutz gewährt oder ein humanitärer Status im Einklang mit dieser Verordnung zuerkannt wurde, sollten für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Registrierung auf nationaler Ebene gespeichert werden. Dieser Zeitraum von fünf Jahren sollte für die Zwecke des Aufnahmeverfahrens als ausreichend betrachtet werden, da die Mehrheit dieser Personen sich mehrere Jahre in der Union aufgehalten und die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erworben haben werden. Da Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, denen in den drei Jahren vor der Aufnahme die Aufnahme in einen Mitgliedstaat verweigert wurde, weil ein berechtigter Grund zu der Annahme bestand, dass sie eine Gefahr für die Allgemeinheit, die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Aufnahmedossiers zuständig ist, darstellen würden, oder weil sie im Schengener Informationssystem oder in einer nationalen Datenbank eines Mitgliedstaats zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sind, gemäß dieser Verordnung die Aufnahme in einen anderen Mitgliedstaat verweigert werden sollte, sollten ihre Daten für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem eine ablehnende Entscheidung über die Aufnahme ergangen ist, gespeichert werden. Da Drittstaatsangehörigen, die in den drei Jahren vor der Aufnahme keine Einwilligung zur Aufnahme in einen bestimmten Mitgliedstaat erteilt oder ihre Einwilligung widerrufen haben, gemäß dieser Verordnung die Aufnahme verweigert werden könnte, sollten die Daten für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Abbruchs des Verfahrens gespeichert werden. In bestimmten besonderen Fällen, in denen es nicht nötig ist, die personenbezogenen Daten so lange zu speichern, sollte der Zeitraum kürzer bemessen sein. Personenbezogene Daten von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen sollten umgehend und dauerhaft gelöscht werden, wenn diese Person die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erworben haben.
(25) Es besteht kein Rechtsanspruch auf das Stellen eines Aufnahmeantrags oder auf eine Aufnahme durch einen Mitgliedstaat. Für die Mitgliedstaaten besteht ebenso keine Pflicht, eine Person gemäß dieser Verordnung aufzunehmen.
(26) Die Neuansiedlung sollte die vorrangige Art der Aufnahme darstellen, die je nach den spezifischen Umständen durch die Aufnahme aus humanitären Gründen oder die Aufnahme aus Dringlichkeitsgründen ergänzt wird.
(27) Der Unionsrahmen sollte darauf abzielen, dass sich alle Mitgliedstaaten an der Umsetzung des Unionsplans beteiligen und ihre Bemühungen um Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen verstärken, um einen bedeutenden Beitrag zur Deckung des globalen Neuansiedlungsbedarfs - einschließlich der Dringlichkeitsfälle - zu leisten.
(28) Zu diesem Zweck sollte aus dem im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/1147 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 eingerichteten Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds eine gezielte Unterstützung in Form von finanziellen Anreizen für jede im Einklang mit dem Unionsrahmen aufgenommene Person geleistet sowie Maßnahmen zur Schaffung einer geeigneten Infrastruktur und geeigneter Dienstleistungen zur Umsetzung des Unionsrahmens unterstützt werden.
(29) Die durch die Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 eingerichtete Asylagentur der Europäischen Union (im Folgenden "Asylagentur") sollte im Einklang mit ihrem Mandat die Mitgliedstaaten auf deren Antrag hin bei der Umsetzung des Unionsplans unterstützen, beispielsweise durch die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Durchführung bestimmter Bestandteile des Aufnahmeverfahrens, die Koordinierung der technischen Zusammenarbeit und die Erleichterung der gemeinsamen Nutzung der Infrastruktur durch die Mitgliedstaaten.
(30) Der Austausch bewährter Verfahren zwischen Akteuren, die im Bereich Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen tätig sind, in den einschlägigen Foren sowie auf den Konferenzen zu Neuansiedlungsfragen und ergänzenden Einreisemöglichkeiten (Consultations on Resettlement and Complementary Pathways) sollte gefördert werden.
(31) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Umsetzung des Unionsrahmens sollten dem Rat Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit dieser den zweijährigen Unionsplan aufstellen und ändern kann, die Gesamtzahl der aufzunehmenden Personen festlegen und angeben kann, welcher Anteil davon auf die Neuansiedlung, die Aufnahme aus humanitären Gründen und die Aufnahme aus Dringlichkeitsgründen entfallen soll, und damit er ferner die Einzelheiten über die Beteiligung der Mitgliedstaaten an dem Unionsplan und ihren jeweiligen Anteil an der Gesamtzahl der aufzunehmenden Personen, eine Beschreibung der spezifischen Gruppe oder Gruppen von Personen, auf die der Unionsplan angewandt werden sollte, und die Angaben über die Regionen oder Drittstaaten, aus denen eine Aufnahme erfolgen soll, festlegen kann.
(32) Die Übertragung dieser Durchführungsbefugnisse auf den Rat ist gerechtfertigt, da diese Durchführungsbefugnisse nationale Exekutivbefugnisse bezüglich der Aufnahme von Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten betreffen.
(33) Änderungen des Unionsplans aufgrund neuer Gegebenheiten könnten Beiträge an neue Regionen oder Drittstaaten durch die Neuzuweisung vorhandener oder neuer Beiträge umfassen, wobei die von den Mitgliedstaaten im Hochrangigen Ausschuss für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen (im Folgenden "Hochrangiger Ausschuss") auf freiwilliger Basis gemachten Angaben uneingeschränkt geachtet werden.
(34) Diese Durchführungsbefugnisse sollten auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission über die Gesamtzahl der aufzunehmenden Personen und die Angaben über die Regionen oder Drittstaaten, aus denen eine Aufnahme erfolgen soll, ausgeübt werden; dabei sollten die von den Mitgliedstaaten vor der Vorlage des Vorschlags auf freiwilliger Basis im Hochrangigen Ausschuss gemachten Angaben in vollem Umfang berücksichtigt werden. Die Kommission sollte in dem Jahr, das dem Zweijahreszeitraum für die Umsetzung des Unionsplans vorausgeht, ihren Vorschlag für den Unionsplan gleichzeitig mit ihrem Vorschlag über den Entwurf des jährlichen Haushaltsplans der Union vorlegen. Ihren Vorschlag für eine Änderung des Unionsplans sollte die Kommission erforderlichenfalls gleichzeitig mit einem entsprechenden Vorschlag für einen Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans vorlegen. Der Rat sollte bestrebt sein, den Vorschlag binnen zwei Monaten anzunehmen.
(35) Die im Asyl-Besitzstand enthaltenen Vorschriften über den Inhalt des internationalen Schutzes sollten Anwendung finden, sobald die aufgenommene Person, der internationaler Schutz gewährt wird, in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats einreist oder, falls der betreffenden Person nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats internationaler Schutz gewährt wird, sobald dieser Person internationaler Schutz gewährt wird.
(36) Die Integration aufgenommener Personen in ihre Aufnahmegesellschaft ist für ein erfolgreiches Aufnahmeverfahren von großer Bedeutung. Aufgenommene Personen sollten denselben Zugang zu Integrationsmaßnahmen haben wie Personen, denen internationaler Schutz im Einklang mit der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 gewährt wurde. Die Mitgliedstaaten sollten die Teilnahme an solchen Integrationsmaßnahmen nur dann verlangen können, wenn diese Maßnahmen leicht zugänglich, verfügbar und kostenlos sind. Ferner sollten die Mitgliedstaaten, wenn dies für durchführbar gehalten wird, den Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen vor der Ausreise ein Orientierungsprogramm anbieten. Dieses Programm könnte Informationen über ihre Rechte und Pflichten, Sprachunterricht sowie Aufklärung über die gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Verhältnisse im betreffenden Mitgliedstaat umfassen. Diese Informationen könnten auch nach der Einreise in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder im Rahmen von Integrationsmaßnahmen bereitgestellt werden, wobei den besonderen Vulnerabilitäten der aufgenommen Person Rechnung zu tragen ist. Des Weiteren sollten die Mitgliedstaaten auch an den Bedarf aufgenommener Personen ausgerichtete Orientierungsprogramme einrichten können, um diesen Personen nach ihrer Ankunft insbesondere in Bezug auf das Erlernen der Sprache des Aufnahmemitgliedstaats, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen und den Zugang zum Arbeitsmarkt Hilfestellung zu leisten, wobei ihren besonderen Vulnerabilitäten Rechnung zu tragen ist. Die betreffenden Einrichtungen und Personen wie lokale Behörden und bereits aufgenommene Personen sollten so weit wie möglich in die Durchführung solcher Programme einbezogen werden, wobei die Regelungen von den Mitgliedstaaten festzulegen sind.
(37) Eine Sekundärmigration aller nach dieser Verordnung aufgenommenen Personen sollte, auch wenn nach nationalem Recht ein humanitärer Status zuerkannt wurde, verhindert werden. Die Mitgliedstaaten sollten im Rahmen des Unionsrechts und der Politik der Union wirksam zusammenarbeiten und Personen, die nach dieser Verordnung aufgenommen und in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie kein Aufenthaltsrecht haben, aufgegriffen wurden, unverzüglich rückübernehmen.
(38) Unbeschadet des Rechts einer Person, internationalen Schutz zu beantragen, können die Mitgliedstaaten im Falle einer Aufnahme aus humanitären Gründen auf der Grundlage einer ersten Bewertung eine Entscheidung über die Aufnahme eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen in ihr jeweiliges Hoheitsgebiet treffen und dieser Person nach nationalem Recht einen humanitären Status zuerkennen.
(39) Der humanitäre Status nach nationalem Recht sollte mit Rechten und Pflichten verbunden sein, die den in den Artikeln 20 bis 26 und 28 bis 35 der Verordnung (EU) 2024/1347 für Personen mit subsidiärem Schutzstatus festgelegten gleichwertig sind. Der humanitäre Status sollte nur aberkannt werden, wenn nach der Entscheidung über die Zuerkennung des Status neue Umstände oder neue Beweismittel bezüglich der Berechtigung der Person vorliegen.
(40) Zur umfassenden Berücksichtigung der Bemühungen jedes Mitgliedstaates sollte die Zahl der Drittstaatsangehörigen, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen von unionsweiten und nationalen Neuansiedlungsprogrammen oder Programmen für die Aufnahme aus humanitären Gründen aufgenommen wurden, gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 bei der Bewertung der Gesamtsituation der Union als Teil des Asyl- und Migrationsberichts berücksichtigt werden.
(41) Angesichts des Sachverstands des UNHCR hinsichtlich der Erleichterung der verschiedenen Formen der Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz benötigen, aus den Drittstaaten, in die sie vertrieben wurden, in aufnahmebereite Mitgliedstaaten, sollte der UNHCR weiterhin eine Schlüsselrolle gemäß dem Unionsrahmen spielen. Es sollte möglich sein, neben dem UNHCR auch andere internationale Akteure wie die Internationale Organisation für Migration aufzufordern, die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Unionsrahmens zu unterstützen.
(42) Ein Hochrangiger Ausschuss sollte eingerichtet werden, um die Interessenträger zur Umsetzung des Unionsrahmens zu konsultieren. Der Hochrangige Ausschuss sollte die Kommission bei Fragen der Umsetzung des Unionsrahmens beraten, unter anderem - unter Berücksichtigung der Prognose des UNHCR über den globalen Neuansiedlungsbedarf - hinsichtlich einer empfohlenen Anzahl aufzunehmender Personen und der Regionen oder Drittstaaten, aus denen die Aufnahme erfolgen soll. Der Hochrangige Ausschuss sollte Empfehlungen aussprechen können. Die Kommission sollte die Mitgliedstaaten ersuchen, in der Sitzung des Hochrangigen Ausschusses auf freiwilliger Basis die Einzelheiten ihrer Beteiligung, einschließlich der Art der Aufnahme und der Staaten, aus denen die Aufnahme erfolgen soll, und ihren jeweiligen Anteil an der Gesamtzahl der aufzunehmenden Personen im Rahmen des Unionsplans anzugeben.
(43) Die Bemühungen der Mitgliedstaaten um Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen im Rahmen dieser Verordnung sollten durch eine angemessene Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Union unterstützt werden. Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen und nachhaltigen Umsetzung des Unionsrahmens sollte die Verordnung (EU) 2021/1147 geändert werden.
(44) Die vorliegende Verordnung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, nationale Neuansiedlungsregelungen einzuführen oder umzusetzen, wenn durch diese beispielsweise zusätzliche Aufnahmeplätze zu der Gesamtzahl der gemäß dem Unionsplan aufzunehmenden Personen geschaffen werden.
(45) Die Komplementarität mit laufenden Initiativen im Bereich der Neuansiedlung und der Aufnahme aus humanitären Gründen im Unionsrahmen sollte gewährleistet werden.
(46) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, und sollte daher im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen, darunter den Rechten des Kindes, dem Recht auf Achtung des Familienlebens und dem allgemeinen Grundsatz der Nichtdiskriminierung, angewandt werden.
(47) Jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Behörden der Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Verordnung sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 erfolgen.
(48) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Asylagentur im Rahmen der vorliegenden Verordnung sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 sowie der Verordnung (EU) 2021/2303 und mit den Grundsätzen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit erfolgen.
(49) Da das Ziel der vorliegenden Verordnung, nämlich einen Unionsrahmen zu schaffen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen des Unionsrahmens für Neuansiedlung auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(50) Nach den Artikeln 1 und 2 und Artikel 4a Absatz 1 des dem EUV und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
(51) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet
- haben folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand
(1) Mit dieser Verordnung
(2) Mit der vorliegenden Verordnung wird für Drittstaatsangehörige oder Staatenlose kein Rechtsanspruch auf das Stellen eines Aufnahmeantrags oder auf eine Aufnahme in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats begründet.
(3) Die vorliegende Verordnung erlegt den Mitgliedstaaten nicht die Pflicht zur Aufnahme eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen auf.
(4) Die Mitgliedstaaten tragen auf freiwilliger Basis zu dem Plan der Union für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen (im Folgenden "Unionsplan") nach Artikel 8 bei. Die Angaben, die die Mitgliedstaaten in dem durch Artikel 11 eingesetzten Hochrangigen Ausschuss für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen zu den Einzelheiten ihrer Beteiligung machen und die unter anderem Angaben dazu einschließen, welche Art der Aufnahme vorgenommen werden soll, aus welchen Regionen oder Drittstaaten Personen aufgenommen werden sollen und welchen Anteil an der Gesamtzahl der gemäß dem Unionsplan aufzunehmenden Personen sie zu übernehmen bereit sind, erfolgen auf freiwilliger Basis.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. "Neuansiedlung" die nach einer Empfehlung durch den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (im Folgenden "UNHCR") erfolgende Aufnahme eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der internationalen Schutz benötigt, aus einem Drittstaat, in den diese Person vertrieben wurde, in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats,
- der für eine Aufnahme gemäß Artikel 5 Absatz 1 in Frage kommt;
- der nicht von den Gründen für eine Ablehnung gemäß Artikel 6 erfasst ist; und
- dem im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht internationaler Schutz gewährt wird und der Zugang zu einer dauerhaften Lösung hat;
2. "internationaler Schutz" den internationalen Schutz im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/1347;
3. "Aufnahme aus humanitären Gründen" die Aufnahme nach - sofern von einem Mitgliedstaat gefordert - einer Empfehlung durch, die Asylagentur der Europäischen Union (im Folgenden "Asylagentur"), durch den UNHCR oder durch ein anderes relevantes internationales Gremium eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen aus einem Drittstaat, in den diese Person gewaltsam vertrieben wurde, in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, wenn dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose auf der Grundlage einer ersten Bewertung mindestens
- für eine Aufnahme gemäß Artikel 5 Absatz 2 in Frage kommt;
- nicht von den Gründen für eine Ablehnung gemäß Artikel 6 erfasst ist; und
- ihm internationaler Schutz gemäß Artikel 9 Absatz 17 der vorliegenden Verordnung oder ein humanitärer Status nach nationalem Recht gewährt wurde, der mit Rechten und Pflichten verbunden ist, die den in den Artikeln 20 bis 26 und 28 bis 35 der Verordnung (EU) 2024/1347 für Personen mit subsidiärem Schutzstatus festgelegten gleichwertig sind;
4. "Aufnahme aus Dringlichkeitsgründen" die Aufnahme im Wege der Neuansiedlung oder der Aufnahme aus humanitären Gründen von Personen, die dringend rechtlichen oder physischen Schutz oder sofortige medizinische Hilfe benötigen.
Artikel 3 Unionsrahmen für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen
Durch den Unionsrahmen wird
Artikel 4 Bestimmung der Regionen oder Drittstaaten, aus denen eine Neuansiedlung oder eine Aufnahme aus humanitären Gründen in der Union erfolgen soll
Bei der Bestimmung der Regionen oder Drittstaaten, aus denen eine Neuansiedlung oder eine Aufnahme aus humanitären Gründen in der Union erfolgt, wird in erster Linie Folgendes zugrunde gelegt:
Artikel 5 Berechtigung zur Aufnahme
(1) Für die Zwecke einer Neuansiedlung kommen folgende Drittstaatsangehörige oder Staatenlose für eine Aufnahme in Frage, sofern sie ebenfalls in mindestens eine der in Absatz 3 Buchstabe a aufgeführten Kategorien fallen:
Bei Personen, die aus irgendeinem Grund nicht mehr den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des UNHCR genießen, ohne dass ihre Lage nach den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, wird davon ausgegangen, dass sie die in diesem Absatz genannten Berechtigungskriterien erfüllen.
(2) Für die Zwecke einer Aufnahme aus humanitären Gründen kommen folgende Drittstaatsangehörige oder Staatenlose für eine Aufnahme in Frage, sofern sie - zumindest auf der Grundlage einer ersten Bewertung - ebenfalls in mindestens eine der in Absatz 3 aufgeführten Kategorien fallen:
Bei Personen, die aus irgendeinem Grund nicht mehr den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des UNHCR genießen, ohne dass ihre Lage nach den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, wird davon ausgegangen, dass sie die in diesem Absatz genannten Berechtigungskriterien erfüllen.
(3) Damit ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser nach diesem Artikel für eine Aufnahme in Frage kommt, muss er außerdem in mindestens eine der folgenden Kategorien fallen:
(4) Um die Einheit der Familie zu wahren, kommen folgende Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die für eine Aufnahme in Frage kommen, ebenfalls für eine Aufnahme in Frage:
Bei der Anwendung dieses Absatzes tragen die Mitgliedstaaten dem Kindeswohl gebührend Rechnung. Handelt es sich bei dem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen um eine verheiratete minderjährige Person, die nicht von ihrem Ehegatten begleitet wird, so kann es als dem Wohl der minderjährigen Person dienlich angesehen werden, wenn diese in der ursprünglichen Familie der minderjährigen Person lebt.
Artikel 6 Gründe für eine Ablehnung der Aufnahme
(1) Folgenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen wird eine Aufnahme nach der vorliegenden Verordnung verweigert:
Unterabsatz 1 Buchstabe b findet auch auf Personen Anwendung, die andere zu den dort genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.
(2) Folgenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen kann die Aufnahme verweigert werden:
(3) Die in diesem Artikel genannten Gründe gelten, sofern sie ohne Diskriminierung, etwa wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung, umgesetzt werden.
Artikel 7 Einwilligung
(1) Das Aufnahmeverfahren gemäß Artikel 9 gilt für Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die in ihre Aufnahme eingewilligt und diese Einwilligung - unter anderem durch Ablehnung der Aufnahme in einem bestimmten Mitgliedstaat - nicht nachträglich widerrufen haben.
(2) Stellt ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser verfügbare Daten oder Informationen nicht zur Verfügung, die für die Durchführung des Verfahrens nach Artikel 9 Absatz 3 wesentlich sind, oder erscheint er nicht zu der persönlichen Anhörung gemäß Artikel 9 Absatz 6, so kann davon ausgegangen werden, dass diese Person die Einwilligung zur Aufnahme gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels stillschweigend widerrufen hat, es sei denn, die Person wurde nicht gemäß Artikel 9 Absatz 4 informiert, kommt ihren Verpflichtungen innerhalb einer angemessenen Frist nach oder kann nachweisen, dass die Nichtvorlage von Daten oder Informationen oder das Nichterscheinen an der persönlichen Anhörung auf Umstände zurückzuführen war, auf die diese Person keinen Einfluss hatte.
Artikel 8 Plan der Union für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen
(1) Auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission nimmt der Rat im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen auf zwei Jahre angelegten Plan für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen (Unionsplan) in dem Jahr an, das dem für die Durchführung des Plans vorgesehenen Zweijahreszeitraum vorausgeht, in dem der Plan umgesetzt werden soll.
Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament unverzüglich über den von ihr vorgeschlagenen Entwurf eines Unionsplans, und der Rat unterrichtet das Europäische Parlament regelmäßig über die Fortschritte bei der Annahme des Unionsplans.
Der Rat informiert das Europäische Parlament und die Kommission unverzüglich über den endgültigen Entwurf des Unionsplans. Der Rat übermittelt den Unionsplan unverzüglich nach seiner Annahme dem Europäischen Parlament.
(2) Bei der Umsetzung des vorliegenden Artikels tragen der Rat und die Kommission den Ergebnissen der Sitzungen des gemäß Artikel 11 eingesetzten Hochrangigen Ausschusses für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen und der Prognose des UNHCR über den globalen Neuansiedlungsbedarf gebührend Rechnung.
(3) Der Unionsplan enthält
(4) Der Unionsplan kann erforderlichenfalls Folgendes enthalten:
(5) Eine Aufnahme aus Dringlichkeitsgründen wird ungeachtet der Regionen oder Drittstaaten, aus denen eine Neuansiedlung oder eine Aufnahme aus humanitären Gründen erfolgen soll, vorgenommen.
(6) Machen es neue Umstände, wie beispielsweise eine unvorhergesehene humanitäre Krise in einem Gebiet, das nicht zu den im Unionsplan angegebenen Regionen oder Drittstaaten zählt, erforderlich, so ändert der Rat auf Vorschlag der Kommission gegebenenfalls den Unionsplan, indem er beispielsweise Regionen oder Drittstaaten hinzufügt, aus denen eine Aufnahme gemäß Artikel 4 erfolgen soll.
Artikel 9 Aufnahmeverfahren
(1) Bei einer Neuansiedlung für die Zwecke der Durchführung des Unionsplans ersuchen die Mitgliedstaaten den UNHCR, ihnen Drittstaatsangehörige oder Staatenlose zu empfehlen.
Bei einer Aufnahme aus humanitären Gründen für die Zwecke der Durchführung des Unionsplans können die Mitgliedstaaten die Asylagentur, den UNHCR oder andere relevante internationale Gremien ersuchen, ihnen Drittstaatsangehörige oder Staatenlose zu empfehlen.
(2) Ein Mitgliedstaat bewertet, ob ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Sinne von Absatz 1 in den Anwendungsbereich des Unionsplans fällt.
Ein Mitgliedstaat kann einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen mit folgenden Bindungen oder Bedürfnissen den Vorzug geben:
(3) Nach der Identifizierung eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der in den Anwendungsbereich des Unionsplans fällt und bei dem ein Mitgliedstaat beabsichtigt, ein Aufnahmeverfahren durchzuführen, erfasst ein Mitgliedstaat folgende Informationen über diese Person:
Zusätzliche für die Anwendung der Absätze 6 und 9 erforderliche Daten können zum Zeitpunkt der Registrierung erfasst werden.
(4) Die Mitgliedstaaten informieren die Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, bei denen sie ein Aufnahmeverfahren durchführen, über Folgendes:
(5) Die Mitgliedstaaten teilen den Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, bei denen sie ein Aufnahmeverfahren durchführen, zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten schriftlich und erforderlichenfalls mündlich die Informationen mit, die sie ihnen gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 mitteilen müssen. Diese Informationen werden in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form mit klaren und einfachen Worten, die an die Bedürfnisse von Minderjährigen und Personen mit besonderen Bedürfnissen angepasst sind, und in einer Sprache, die die Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, mitgeteilt.
(6) Die Mitgliedstaaten bewerten, ob die Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, bei denen sie ein Aufnahmeverfahren durchführen, die Berechtigungskriterien gemäß Artikel 5 erfüllen und nicht von den Gründen für eine Ablehnung gemäß Artikel 6 erfasst sind.
Die Mitgliedstaaten nehmen diese Bewertung insbesondere anhand schriftlicher Unterlagen, gegebenenfalls einschließlich Informationen des UNHCR darüber, ob die Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtlinge erfüllen, oder auf der Grundlage einer persönlichen Anhörung oder durch eine Kombination aus beidem vor.
(7) Im Falle einer Neuansiedlung ersuchen die Mitgliedstaaten den UNHCR, umfassend zu bewerten, ob die Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, bei denen ein Aufnahmeverfahren durchgeführt wird
Die Mitgliedstaaten können darum ersuchen, dass die Kriterien gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 berücksichtigt werden.
(8) Im Falle der Aufnahme aus humanitären Gründen können die Mitgliedstaaten den UNHCR ersuchen, zu bewerten, ob die Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die ihnen vom UNHCR empfohlen wurden,
Die Mitgliedstaaten können darum ersuchen, dass die Kriterien gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 berücksichtigt werden.
(9) Die Mitgliedstaaten treffen die Entscheidung über die Aufnahme von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen auf der Grundlage der Bewertung nach Absatz 6 so bald wie möglich und spätestens innerhalb von sieben Monaten nach dem Zeitpunkt der Registrierung. Im Falle komplexer Sach- oder Rechtsfragen können die Mitgliedstaaten diese Frist um maximal drei Monate verlängern.
(10) Im Falle einer Aufnahme aus Dringlichkeitsgründen treffen die Mitgliedstaaten die Entscheidung so bald wie möglich und bemühen sich, sie spätestens innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt der Registrierung zu treffen.
(11) Die Mitgliedstaaten brechen ein Aufnahmeverfahren ab, bei dem die Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ihre Einwilligung gemäß Artikel 7 widerrufen haben.
Ein Mitgliedstaat kann ein Aufnahmeverfahren abbrechen, wenn
Vorbehaltlich des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679 wird dem UNHCR der Grund für den Abbruch mitgeteilt, sofern dies erforderlich ist, damit der UNHCR seine Aufgaben, was die Empfehlung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen an Mitgliedstaaten oder Drittstaaten anbelangt, im Einklang mit der vorliegenden Verordnung oder seinem Mandat erfüllen kann, und wenn dem kein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(12) Die Mitgliedstaaten bewahren die Daten der Personen, denen sie internationalen Schutz gewähren oder einen humanitären Status nach nationalem Recht zuerkennen, im Einklang mit der vorliegenden Verordnung für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Registrierung auf. Im Falle von Personen, denen aufgrund einer der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f genannten Gründen die Aufnahme verweigert wurde, werden diese Daten für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem eine ablehnende Entscheidung über die Aufnahme ergangen ist, aufbewahrt.
Nach Ablauf geltenden Frist löschen die Mitgliedstaaten diese Daten. Die Mitgliedstaaten löschen die Daten, die eine Person betreffen, die vor Ablauf dieser Frist die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erworben hat, sobald sie Kenntnis davon erhalten, dass die betreffende Person diese Staatsbürgerschaft erworben hat.
Bricht ein Mitgliedstaat ein Aufnahmeverfahren gemäß Absatz 11 Unterabsatz 1 ab, so bewahrt er die Daten der betreffenden Person für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag, an dem das Verfahren abgebrochen wird, auf.] Bricht ein Mitgliedstaat ein Aufnahmeverfahren gemäß Absatz 11 Unterabsatz 2 ab, so löscht er die Daten der betreffenden Person an dem Tag, an dem das Verfahren abgebrochen wird.
(13) Ist die Entscheidung eines Mitgliedstaats nach Absatz 9 ablehnend, so wird der betreffende Drittstaatsangehörige oder Staatenlose nicht in diesen Mitgliedstaat aufgenommen.
Vorbehaltlich des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679 wird dem UNHCR der Grund für eine ablehnende Entscheidung mitgeteilt, sofern dies erforderlich ist, damit der UNHCR seine Aufgaben, was die Empfehlung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen an Mitgliedstaaten oder Drittstaaten anbelangt, im Einklang mit der vorliegenden Verordnung oder seinem Mandat erfüllen kann, und wenn dem kein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht.
Jeder Mitgliedstaat, der eine ablehnende Entscheidung gemäß Unterabsatz 1 getroffen hat, kann verlangen, von einem anderen Mitgliedstaat während der von diesem durchgeführten Prüfung des Aufnahmedossiers konsultiert zu werden.
(14) Ist die Entscheidung eines Mitgliedstaats nach Absatz 9 positiv, so gelten die Absätze 15 bis 22 vor oder nach der Einreise der betreffenden Person in sein Hoheitsgebiet.
(15) Im Einklang mit Absatz 14 dieses Artikels entscheidet ein Mitgliedstaat gemäß dem genannten Absatz den betreffenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtling anzuerkennen, sofern dieser die Voraussetzung für die Anerkennung als Flüchtling erfüllt oder dem betreffenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, sofern dieser für subsidiären Schutz in Frage kommt.
Sobald die betreffende Person in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist, hat diese Entscheidung die gleiche Wirkung wie die Entscheidung über die Anerkennung als Flüchtling oder über die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach Artikel 13 oder Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/1347.
Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates 12 für die Ausstellung dauerhafter oder unbefristeter Aufenthaltstitel günstigere Voraussetzungen vorsehen.
(16) Im Einklang mit Absatz 14 dieses Artikels entscheidet ein Mitgliedstaat gemäß dem genannten Absatz bei Familienangehörigen der betreffenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gemäß Artikel 5 Absatz 4, die die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes selbst nicht erfüllen, dass ein Aufenthaltstitel ausgestellt wird.
Sobald die betreffende Person in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist, hat diese Entscheidung die gleiche Wirkung wie die Entscheidung über die Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1347.
(17) Im Einklang mit Absatz 14 dieses Artikels kann ein Mitgliedstaat gemäß dem genannten Absatz im Falle einer Aufnahme aus humanitären Gründen internationalen Schutz gewähren oder - unbeschadet des Rechts, internationalen Schutz zu beantragen - einen humanitären Status nach nationalem Recht zuerkennen, der mit Rechten und Pflichten verbunden ist, die den in den Artikeln 20 bis 26 und 28 bis 35 der Verordnung (EU) 2024/1347 für Personen mit subsidiärem Schutzstatus festgelegten gleichwertig sind.
Diese Entscheidung wird wirksam, sobald die betreffende Person in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist.
(18) Im Einklang mit Absatz 14 dieses Artikels entscheidet ein Mitgliedstaat gemäß dem genannten Absatz bei Familienangehörigen der betreffenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gemäß Artikel 5 Absatz 4, die die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes oder die Zuerkennung eines humanitären Status nach nationalem Recht gemäß Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c selbst nicht erfüllen, dass ein Aufenthaltstitel ausgestellt wird.
Sobald die betreffende Person in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist, hat diese Entscheidung die gleiche Wirkung wie die Entscheidung über die Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1347.
(19) Im Einklang mit Absatz 14 dieses Artikels teilt ein Mitgliedstaat gemäß dem genannten Absatz oder der in seinem Namen handelnde einschlägige Partner gemäß Artikel 10 Absatz 3 den betreffenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen jede Entscheidung gemäß den Absätzen 15 und 17 dieses Artikels mit.
Wurde diese Entscheidung getroffen, bevor die betreffende Person in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats eingereist ist, so kann eine Mitteilung nach dieser Einreise erfolgen.
(20) Im Einklang mit Absatz 14 bemüht sich ein Mitgliedstaat gemäß dem genannten Absatz 14 nach Kräften darum, dass die Einreise in sein Hoheitsgebiet so bald wie möglich und spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt der Entscheidung erfolgt.
Im Falle einer Aufnahme aus Dringlichkeitsgründen stellt der Mitgliedstaat sicher, dass der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose nach dem Zeitpunkt der positiven Entscheidung gemäß Absatz 9 rasch überstellt wird.
(21) Im Einklang mit Absatz 14 bietet ein Mitgliedstaat gemäß dem genannten Absatz erforderlichenfalls an, Reisevorkehrungen, einschließlich ärztlicher Untersuchungen zur Feststellung der Reisetauglichkeit, zu treffen, und sorgt für die kostenlose Überstellung in sein Hoheitsgebiet; dieses Angebot umfasst erforderlichenfalls auch die Erleichterung der Ausreise aus dem Drittstaat, aus dem der betreffende Drittstaatsangehörige oder Staatenlose aufgenommen wird.
Organisiert ein Mitgliedstaat Reisevorkehrungen gemäß Unterabsatz 1, so trägt er den besonderen Bedürfnissen Rechnung, die die betreffenden Personen aufgrund etwaiger Vulnerabilitäten haben.
(22) Im Einklang mit Absatz 14 bietet ein Mitgliedstaat gemäß dem genannten Absatz - soweit möglich - den Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen vor der Ausreise ein kostenloses und leicht zugängliches Orientierungsprogramm an, das beispielsweise die Vermittlung von Informationen über ihre Rechte und Pflichten, Sprachunterricht sowie Aufklärung über die gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Verhältnisse im betreffenden Mitgliedstaat umfassen kann.
Ist es nicht möglich, derartige Orientierungsprogramme anzubieten, erteilen die Mitgliedstaaten den Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zumindest Informationen über ihre Rechte und Pflichten.
(23) Personenbezogene Daten, die von einem Mitgliedstaat gemäß diesem Artikel verarbeitet wurden, dürfen nur in den in diesem Artikel genannten Fällen Drittstaaten, internationalen Organisationen oder privaten Stellen mit Sitz in der Union oder in Drittstaaten übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden.
(24) Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten der Personen, die in den Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen, im Einklang mit Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates 13.
(25) Während des gesamten Verfahrens dürfen die Mitgliedstaaten niemanden wegen seines Geschlechts, seiner Rasse, seiner Hautfarbe, seiner ethnischen oder sozialen Herkunft, seiner genetischen Merkmale, seiner Sprache, seiner Religion oder seiner Weltanschauung, seiner politischen oder sonstigen Anschauung, seiner Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, seines Vermögens, seiner Geburt, einer Behinderung, seines Alters oder seiner sexuellen Ausrichtung diskriminieren.
Artikel 10 Operative Zusammenarbeit
(1) Zur Erleichterung der Umsetzung des Unionsplans benennen die Mitgliedstaaten nationale Kontaktstellen und können beschließen, Verbindungsbeamte in Drittstaaten zu benennen.
(2) Die Asylagentur kann die Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung oder wenn dies in einem Unionsplan gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe b dieser Verordnung vorgesehen ist, unterstützen. Diese Unterstützung kann unter anderem die Koordinierung der technischen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Unionsplans, die Schulung von Personal für die Durchführung der Aufnahmeverfahren, die Bereitstellung von Informationen an Drittstaatsangehörige oder Staatenlose gemäß Artikel 9 Absätze 4, 5 und 25 dieser Verordnung, die Erleichterung der gemeinsamen Nutzung von Infrastruktur und die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Zusammenarbeit mit Drittländern für die Zwecke der Durchführung des Aufnahmeverfahrens im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/2303 umfassen.
Zudem kann die Asylagentur zum Zweck der Umsetzung dieser Verordnung und der Integration der neu angesiedelten Personen in ihre Aufnahmegesellschaft den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten koordinieren.
(3) Für die Zwecke der Umsetzung des Unionsplans, und insbesondere der Mitteilung der von den Mitgliedstaaten getroffenen Entscheidung gemäß Artikel 9 Absätze 15 und 17 an die betreffenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der Durchführung von Orientierungsprogrammen vor der Ausreise und von ärztlichen Untersuchungen zur Feststellung der Reisetauglichkeit sowie der Reisevorkehrungen und sonstigen praktischen Vorkehrungen können die Mitgliedstaaten von einschlägigen Partnern unterstützt werden, und zwar entweder auf Antrag des Mitgliedstaats oder gemäß der lokalen Koordinierung und den Regelungen für praktische Zusammenarbeit im Rahmen eines Unionsplans, die gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe b festgelegt wurden.
Artikel 11 Hochrangiger Ausschuss für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen
(1) Ein Hochrangiger Ausschuss für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen (im Folgenden "Hochrangiger Ausschuss") wird eingesetzt. Er setzt sich aus Vertretern des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission und der Mitgliedstaaten zusammen.
Die Asylagentur, der UNHCR und die Internationale Organisation für Migration werden zu den Sitzungen des Hochrangigen Ausschusses eingeladen.
Weitere einschlägige Organisationen, darunter zivilgesellschaftliche Organisationen, können zu den Tagungen des Hochrangigen Ausschusses in ihren jeweiligen Fachgebieten eingeladen werden.
Vertreter Islands, Liechtensteins, Norwegens und der Schweiz werden eingeladen, an den Sitzungen des Hochrangigen Ausschusses, sofern diese Länder ihre Absicht bekundet haben, als assoziierte Staaten an der Umsetzung des Unionsplans mitzuwirken.
(2) Den Vorsitz im Hochrangigen Ausschuss führt die Kommission. Der Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich und bei Bedarf auf Einladung der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder des Europäischen Parlaments zusammen.
(3) Der Hochrangige Ausschuss berät die Kommission bei Fragen der Umsetzung des Unionsrahmens, unter anderem - unter Berücksichtigung der Prognose des UNHCR über den globalen Neuansiedlungsbedarf - hinsichtlich einer empfohlenen Anzahl aufzunehmender Personen und der Regionen oder Drittstaaten, aus denen die Aufnahme erfolgen soll. Er kann Empfehlungen aussprechen.
Die Kommission veröffentlicht das Protokoll der Tagungen des Hochrangigen Ausschusses, es sei denn, diese Veröffentlichung würde den Schutz öffentlicher oder privater Interessen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 14 beeinträchtigt.
(4) Die Kommission konsultiert den Hochrangigen Ausschuss und berücksichtigt die Ergebnisse seiner Tagungen im Hinblick auf Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Unionsrahmens.
(5) Sobald die Ergebnisse der Tagungen des Hochrangigen Ausschusses im Sinne des vorliegenden Artikels vorliegen, ersucht die Kommission die Mitgliedstaaten, gemäß den Artikeln 4 und 8 die Einzelheiten ihrer Beteiligung und ihres freiwilligen Anteils an der Gesamtzahl der aufzunehmenden Personen einschließlich der Art der Aufnahme und der Regionen und Drittstaaten, aus denen Personen aufgenommen werden, anzugeben.
(6) Die Kommission beruft entweder von sich aus oder auf Empfehlung eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder des Europäischen Parlaments eine Sitzung des Hochrangigen Ausschusses ein, um die mögliche Aufnahme von Personen gemäß Artikel 8 Absatz 6 als Reaktion auf neue Gegebenheiten, wie beispielsweise eine unvorhergesehene humanitäre Krise in nicht vom Unionsplan abgedeckten Regionen oder Drittstaaten, zu erörtern.
(7) Der Hochrangige Ausschuss kann sich erforderlichenfalls eine Geschäftsordnung geben.
Artikel 12 Assoziierung von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz
Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz werden eingeladen, als assoziierte Staaten an der Umsetzung des Unionsplans mitzuwirken. Bei dieser Assoziierung ist diese Verordnung, insbesondere was das Verfahren gemäß Artikel 9 und die Rechte und Pflichten aufgenommener Personen anbelangt, gebührend zu berücksichtigen.
Artikel 13 Finanzielle Unterstützung
Die finanzielle Unterstützung für die Mitgliedstaaten für die Neuansiedlung und die Aufnahme aus humanitären Gründen erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/1147.
Artikel 14 Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147
Die Verordnung (EU) 2021/1147 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 erhält folgende Fassung:
"5. "Aufnahme aus humanitären Gründen" die Aufnahme aus humanitären Gründen im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates *;
_____
*) Verordnung (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Schaffung eines Unionsrahmens für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147 (ABl. L, 2024/1350, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1350/oj)."
b) Nummer 8 erhält folgende Fassung:
"8. "Neuansiedlung' die Neuansiedlung im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1350;
2. In Artikel 19 erhalten die Absätze 1, 2 und 3 folgende Fassung:
"(1) Die Mitgliedstaaten erhalten zusätzlich zu ihrer Mittelzuweisung nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung einen Betrag von 10.000 EUR für jede Person, die gemäß dem mit der Verordnung (EU) 2024/1350 geschaffenen Unionsrahmen für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen aufgenommen wird.
(2) Die Mitgliedstaaten erhalten zusätzlich zu ihrer Mittelzuweisung nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung einen Betrag von 6.000 EUR für jede Person, die gemäß dem Unionsrahmen für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen, der gemäß der Verordnung (EU) 2024/1350 geschaffenen wurde, aus humanitären Gründen aufgenommen wurde oder im Rahmen einer nationalen Neuansiedlungsregelung aufgenommen wurde.
(3) Die in Absatz 2 genannten Beträge werden für jede aus humanitären Gründen oder im Rahmen einer nationalen Neuansiedlungsregelung aufgenommene Person aus einer oder mehreren der folgenden vulnerablen Gruppen auf 8.000 EUR angehoben:
Artikel 15 Bewertung und Überarbeitung
(1) Bis 12. Juni 2028 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, einschließlich des Artikels 9 Absatz 2 Buchstabe b, und über die Beiträge der Mitgliedstaaten an der Umsetzung des Unionsplans gemäß Artikel 8 und über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten, ihre Bemühungen zur Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen auszuweiten, um einen erheblichen Beitrag zur Deckung des globalen Neuansiedlungsbedarfs zu leisten. Dem Bericht werden gegebenenfalls angemessene Vorschläge zur Verwirklichung dieses Ziels beigefügt.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und der Asylagentur die für die Erstellung des Berichts der Kommission erforderlichen Informationen zum Zweck von Absatz 1.
(3) Auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission überprüfen das Europäische Parlament und der Rat diese Verordnung innerhalb von zwei Jahren nach Vorlage des Berichts der Kommission gemäß Absatz 1 unter Berücksichtigung des Inhalts dieses Berichts.
Artikel 16 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Artikel 9 Absatz 24 gilt ab dem 12. Juni 2026.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 2024
2) ABl. C 207 vom 30.06.2017 S. 67.
3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. April 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. Mai 2024.
4) Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251 vom 03.10.2003 S. 12).
5) Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.04.2004 S. 77).
6) Verordnung (EU) 2021/1147 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (ABl. L 251 vom 15.07.2021 S. 1).
7) Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 (ABl. L 468 vom 30.12.2021 S. 1).
8) Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, zur Änderung des Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1347, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1347/oj).
9) Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (ABl. L, 2024/1351, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1351/oj).
10) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1).
11) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).
12) Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. L 16 vom 23.01.2004 S. 44).
13) Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung 2001/55/EG des Rates, für die Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1358, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1358/oj).
14) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.05.2001 S. 43).
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