![]() Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. ▢ Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft - EU Bund | ![]() |
Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817
(ABl. L 2024/1356 vom 22.05.2024)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und d,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Schengen-Raum wurde geschaffen, um im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) einen Raum ohne Binnengrenzen zu errichten, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist. Damit dieser Raum reibungslos funktioniert, bedarf es des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten und einer effizienten Verwaltung der Außengrenzen.
(2) Die Vorschriften für die Grenzkontrollen, denen Personen beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Union unterzogen werden, sind in der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 festgelegt. Trotz der angewandten Grenzüberwachungsmaßnahmen könnten sich die Mitgliedstaaten unbefugten Grenzübertritten durch Drittstaatsangehörige, die Grenzkontrollen umgehen, gegenübersehen. Zur Weiterentwicklung der Politik der Union im Hinblick auf die Durchführung von Personenkontrollen und die wirksame Überwachung des Grenzübertritts an den Außengrenzen gemäß Artikel 77 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sollten zusätzliche Maßnahmen auf Situationen abzielen, in denen Drittstaatsangehörige im Zusammenhang mit dem unbefugten Überschreiten von Außengrenzen aufgegriffen werden, in denen Drittstaatsangehörige nach Such- und Rettungseinsätzen ausgeschifft werden, und in denen Drittstaatsangehörige an einer Grenzübergangsstelle einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, ohne die Einreisevoraussetzungen zu erfüllen. Die vorliegende Verordnung ergänzt die Verordnung (EU) 2016/399 in Bezug auf diese Situationen. Es muss sichergestellt werden, dass Drittstaatsangehörige in diesen Situationen einer Überprüfung (Screening) unterzogen werden, um ihre ordnungsgemäße Identifizierung zu erleichtern und ihre effiziente Verweisung an die geeigneten Verfahren zu ermöglichen, wobei es sich je nach den gegebenen Umständen um das Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes oder um Verfahren im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 handeln könnte. Die Überprüfung dieser Drittstaatsangehörigen sollte die an der Außengrenze durchgeführten Kontrollen nahtlos ergänzen oder dem Umstand Rechnung tragen, dass diese Kontrollen beim Überschreiten der Außengrenze nicht durchgeführt wurden.
(3) Grenzkontrollen liegen nicht nur im Interesse der Mitgliedstaaten, an deren Außengrenzen sie erfolgen, sondern im Interesse sämtlicher Mitgliedstaaten, die die Grenzkontrollen an den Binnengrenzen abgeschafft haben. Grenzkontrollen sollten zur Verringerung der illegalen Migration, der Bekämpfung der Schleusung und des Menschenhandels sowie zur Vorbeugung jeglicher Bedrohung der inneren Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit und der internationalen Beziehungen der Mitgliedstaaten beitragen. Die Mitgliedstaaten haben bei der Durchführung von Grenzkontrollen unter Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und des einschlägigen Völkerrechts, einschließlich des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 geänderten Fassung, unter Einhaltung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem internationalen Schutz, insbesondere des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, sowie unter Einhaltung der Grundrechte zu handeln. Somit sind die an den Außengrenzen getroffenen Maßnahmen wichtige Elemente eines umfassenden Migrationskonzepts, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die Herausforderungen im Zusammenhang mit Ankünften von zum Teil unterschiedlich zusammengesetzten Gruppen von irregulären Migranten und internationalen Schutz benötigenden Personen zu bewältigen.
(4) Gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 umfassen Grenzkontrollen die Grenzübertrittskontrollen an den Grenzübergangsstellen und die Grenzüberwachung, die zwischen den Grenzübergangsstellen durchgeführt wird, um zu vermeiden, dass Drittstaatsangehörige die Grenze unbefugt gemäß der genannten Verordnung überschreiten oder die Grenzübertrittskontrollen umgehen. Gemäß den Vorschriften über die Grenzüberwachung in der Verordnung (EU) 2016/399 ist eine Person, die eine Grenze unbefugt überschritten hat und die über kein Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verfügt, aufzugreifen und Verfahren zu unterziehen, die mit der Richtlinie 2008/115/EG im Einklang stehen. Gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 sind Grenzkontrollen unbeschadet der Rechte der Flüchtlinge und Personen, die um internationalen Schutz ersuchen, insbesondere hinsichtlich der Nichtzurückweisung, durchzuführen.
(5) Grenzschutzbeamte sind häufig mit Drittstaatsangehörigen konfrontiert, die ohne Reisedokumente internationalen Schutz beantragen, nachdem sie entweder im Zuge der Grenzüberwachung oder während der Kontrollen an den Grenzübergangsstellen aufgegriffen wurden. Des Weiteren sind die Grenzschutzbeamten an einigen Grenzabschnitten mit einer hohen Zahl gleichzeitig ankommender Personen konfrontiert. Unter diesen Umständen ist es besonders schwierig und wichtig, sicherzustellen, dass alle einschlägigen Datenbanken abgefragt werden, und das geeignete Verfahren so schnell wie möglich zu bestimmen.
(6) Insbesondere sollte die Überprüfung von Drittstaatsangehörigen dazu beitragen sicherzustellen, dass diese zum frühestmöglichen Zeitpunkt an die geeigneten Verfahren verwiesen und diese Verfahren ohne Unterbrechung oder Verzögerung fortgesetzt werden. Gleichzeitig sollte die Überprüfung dazu beitragen, zu verhindern, dass internationalen Schutz beantragende Personen sich, nachdem ihnen aufgrund ihres Antrags auf internationalen Schutz die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gestattet wurde, dem Verfahren durch Flucht entziehen, um diesen Antrag in einem anderen Mitgliedstaat oder überhaupt nicht weiterzuverfolgen.
(7) An die Überprüfung von Drittstaatsangehörigen, die internationalen Schutz beantragen, sollte sich eine Prüfung des Bedürfnisses nach internationalem Schutz anschließen. Die Überprüfung sollte den für diese Prüfung zuständigen Behörden ermöglichen, alle Informationen einzuholen und auszutauschen, die für die Ermittlung des geeigneten Verfahrens für die Prüfung des Antrags ohne Vorentscheidung über die Art des Verfahrens relevant sind, und somit diese Prüfung beschleunigen. Die Überprüfung sollte zudem dazu beitragen, dass vulnerable Personen ermittelt werden, damit etwaige besondere Bedürfnisse bei der Festlegung und Durchführung des anzuwendenden Verfahrens in vollem Umfang berücksichtigt werden.
(8) Die Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten aus der vorliegenden Verordnung sollten die Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 nicht berühren.
(9) Die vorliegende Verordnung sollte für Drittstaatsangehörige und Staatenlose, unabhängig davon, ob sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, gelten, die beim unbefugten Überschreiten der Außengrenze eines Mitgliedstaats auf dem Land-, See- oder Luftweg aufgegriffen werden, ausgenommen Drittstaatsangehörige, die nicht die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 erfüllen und bei denen der betreffende Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 aus anderen Gründen als ihrem Alter nicht verpflichtet ist, biometrische Daten zu erfassen, oder die nach Such- und Rettungseinsätzen ausgeschifft wurden. Für Drittstaatsangehörige, die nach Such- und Rettungseinsätzen ausgeschifft wurden, sollte die Anwendung der vorliegenden Verordnung die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf Such- und Rettungseinsätze unberührt lassen. Die vorliegende Verordnung sollte zudem für jene Personen gelten, die an den Grenzübergangsstellen oder in Transitzonen um internationalen Schutz ersuchen, ohne die Einreisevoraussetzungen zu erfüllen, oder wenn Drittstaatsangehörige, nachdem ihnen die Einreise gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestattet wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz stellen.
(10) Die Überprüfung sollte an jedem angemessenen und geeigneten Ort, der von dem jeweiligen Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der geografischen Lage und der bestehenden Infrastrukturen benannt wird und sich im Allgemeinen an den oder in der Nähe der Außengrenzen oder alternativ an anderen Orten innerhalb des Hoheitsgebiets befindet, durchgeführt werden, wodurch sichergestellt wird, dass die Überprüfung unverzüglich durchgeführt werden kann. Die Überprüfung Drittstaatsangehöriger, die sich illegal im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten und die eine Außengrenze überschritten haben, um auf unzulässige Weise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen, und nicht bereits in einem Mitgliedstaat der Überprüfung unterzogen wurden, sollte an jedem angemessenen und geeigneten, von dem jeweiligen Mitgliedstaat benannten Ort innerhalb seines Hoheitsgebiets durchgeführt werden.
(11) Die der Überprüfung unterzogenen Drittstaatsangehörigen sollten den Überprüfungsbehörden während der Überprüfung zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten sollten in ihrem nationalen Recht Bestimmungen festlegen, um sicherzustellen, dass diese Drittstaatsangehörigen während der Überprüfung anwesend sind, um zu verhindern, dass sich die Drittstaatsangehörigen durch Flucht entziehen. In Fällen, in denen es erforderlich ist, und auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung dürfen die Mitgliedstaaten eine Person, die der Überprüfung unterzogen wird, in Haft nehmen, wenn sich alternative, weniger intensive Zwangsmaßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Inhaftnahme sollte im Einklang mit den Grundsätzen der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit nur als letztes Mittel angewandt werden und im Einklang mit dem nationalen Recht, dem Unionsrecht und dem Völkerrecht einem wirksamen Rechtsbehelf unterliegen. Während der Überprüfung sollten die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 für internationalen Schutz beantragende Personen und die einschlägigen in der Richtlinie 2008/115/EG enthaltenen Vorschriften über die Inhaftnahme für Drittstaatsangehörige, die keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, gelten.
(12) Stellt sich bei der Überprüfung heraus, dass ein dieser Überprüfung unterzogener Drittstaatsangehöriger die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 erfüllt, sollte die Überprüfung beendet und dem betreffenden Drittstaatsangehörigen - unbeschadet der Verhängung von Sanktionen bei unbefugtem Überschreiten der Außengrenzen außerhalb der Grenzübergangsstellen oder der festgesetzten Verkehrsstunden gemäß der genannten Verordnung - die Einreise in das Hoheitsgebiet gestattet werden.
(13) Angesichts des Zwecks der Ausnahmeregelungen von den Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 sollten Personen, deren Einreise von einem Mitgliedstaat gemäß derartiger Ausnahmeregelungen im Rahmen der genannten Verordnung in einer Einzelentscheidung gestattet wurde, keiner Überprüfung unterzogen werden, selbst wenn sie nicht alle Einreisevoraussetzungen erfüllen, es sei denn, sie stellen einen Antrag auf internationalen Schutz.
(14) Alle Drittstaatsangehörigen, bei denen die Überprüfung durchzuführen ist, sollten Kontrollen unterzogen werden, um sie zu identifizieren oder ihre Identität zu verifizieren und zu prüfen, ob sie möglicherweise eine Bedrohung für die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit darstellen könnten. Bei Personen, die an Grenzübergangsstellen einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, sollten die im Rahmen von Grenzübertrittskontrollen vorgenommenen Identitätsprüfungen und Sicherheitskontrollen berücksichtigt werden, um doppelte Kontrollen zu vermeiden.
(15) Nach Abschluss der Überprüfung sollten die betreffenden Drittstaatsangehörigen entweder an die für die Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Behörden verwiesen werden oder Verfahren unterzogen werden, die mit der Richtlinie 2008/115/EG im Einklang stehen, je nachdem, welche Vorgehensweise einschlägig ist. Die während der Überprüfung erlangten einschlägigen Informationen sollten den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden, um die weitere Beurteilung jedes Einzelfalls unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte zu unterstützen. Erforderlichenfalls sollten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Kontrollen durch die jeweils zuständigen Behörden im Rahmen des nachfolgenden Verfahrens fortgesetzt werden. Die in der Richtlinie 2008/115/EG festgelegten Verfahren sollten erst nach Abschluss der Überprüfung beginnen. Die Bestimmungen für die Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 sollten erst nach Abschluss der Überprüfung zur Anwendung gelangen. Dies sollte unbeschadet des Umstands gelten, dass die Personen, die zum Zeitpunkt des Aufgreifens, im Zuge der Grenzkontrolle an der Grenzübergangsstelle oder während der Überprüfung internationalen Schutz beantragen, als Antragsteller auf internationalen Schutz zu betrachten sind und die Verordnung (EU) 2024/1348 und die Richtlinie (EU) 2024/1346 für sie gelten sollten.
(16) Personen, die internationalen Schutz beantragen, auf die die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 ein Asylverfahren an der Grenze im Einklang mit den Bestimmungen über Ausnahmen vom Asylverfahren an der Grenze nicht oder nicht mehr anwenden können, sollte grundsätzlich die Einreise in das Hoheitsgebiet gestattet werden.
(17) Im Anschluss an die Überprüfung könnte auch eine Übernahme im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2024/1351 geschaffenen Solidaritätsmechanismus oder eines anderen bestehenden Solidaritätsmechanismus erfolgen.
(18) Im Einklang mit der in der Verordnung (EU) 2016/399 festgelegten Annahme hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer gibt ein Einreisestempel in einem Reisedokument Aufschluss darüber, dass die Einreisevoraussetzungen erfüllt sind und die Einreise gestattet wurde. Das Fehlen eines solchen Einreisestempels oder eines Reisedokuments könnte daher als Hinweis darauf gewertet werden, dass der Inhaber die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt. Mit der Inbetriebnahme des mit der Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 eingerichteten Einreise-/Ausreisesystems (EES) werden die Stempel durch einen Eintrag im EES ersetzt, wodurch sich die Zuverlässigkeit dieser Vermutung erhöhen wird. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Überprüfung von Drittstaatsangehörigen durchführen, die sich bereits in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten und nicht nachweisen können, dass sie die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erfüllt haben. Diese Drittstaatsangehörigen müssen der Überprüfung unterzogen werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es ihnen vermutlich gelungen ist, sich bei der Ankunft im Schengen-Raum den Einreisekontrollen zu entziehen, sodass ihnen weder die Einreise verweigert werden konnte noch sie an das auf die Überprüfung folgende geeignete Verfahren verwiesen werden konnten. Aufgrund der Abfrage der in dieser Verordnung genannten Datenbanken könnte die Überprüfung zudem dazu beitragen sicherzustellen, dass die betreffenden Personen keine Bedrohung für die innere Sicherheit darstellen. Nach Abschluss der Überprüfung innerhalb des Hoheitsgebiets sollten die betreffenden Drittstaatsangehörigen einem Rückkehrverfahren oder - wenn sie internationalen Schutz beantragen - dem geeigneten Asylverfahren unterzogen werden. Drittstaatsangehörige sollten nicht wiederholten Überprüfungen unterzogen werden.
(19) Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, von der Durchführung der Überprüfung im Hoheitsgebiet abzusehen, wenn ein illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger unmittelbar nach dem Aufgreifen im Rahmen bilateraler Abkommen oder Vereinbarungen oder bilateraler Kooperationsrahmen in einen anderen Mitgliedstaat zurückgeschickt wird. In diesem Fall sollte der Mitgliedstaat, in den der betreffende Drittstaatsangehörige zurückgeschickt wurde, die Überprüfung unverzüglich durchführen.
(20) Diese Verordnung lässt die Bestimmungen des nationalen Rechts über die Identifizierung von Drittstaatsangehörigen, die im Verdacht stehen, sich illegal in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, unberührt, wenn die Identifizierung dazu dient, innerhalb einer kurzen, aber angemessenen Frist die Informationen zu erheben, anhand deren die Rechtswidrigkeit oder Rechtmäßigkeit des Aufenthalts festgestellt werden kann.
(21) Unbeschadet der Vorschriften für Grenzkontrollen an den Binnengrenzen der Mitgliedstaaten, zu denen noch kein Beschluss über die Aufhebung dieser Kontrollen gefasst wurde, sollte die Überprüfung von Drittstaatsangehörigen, die beim unbefugten Überschreiten dieser Binnengrenzen aufgegriffen wurden, an denen die Kontrollen noch nicht aufgehoben wurden, den in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften für die Überprüfung innerhalb des Hoheitsgebiets und nicht den Vorschriften für die Überprüfung an der Außengrenze entsprechen.
(22) Die Überprüfung an den Außengrenzen sollte so schnell wie möglich abgeschlossen werden und nicht länger als sieben Tage dauern. Die Überprüfung im Hoheitsgebiet sollte so schnell wie möglich abgeschlossen werden und nicht länger als drei Tage dauern. Die Mitgliedstaaten sollten nicht daran gehindert werden, die Überprüfung an den Außengrenzen und die Überprüfung im Hoheitsgebiet in kürzeren Zeiträumen abzuschließen, sofern die in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen durchgeführt werden.
(23) Die Überprüfung ist Teil der integrierten europäischen Grenzverwaltung. Das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik, das mit der Verordnung (EU) 2021/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 als Teil des Fonds für integrierte Grenzverwaltung eingerichtet wurde, kann insbesondere mobilisiert werden, um Maßnahmen der Mitgliedstaaten, die unter diese Verordnung fallen, im Einklang mit den Vorschriften für die Nutzung dieses Instruments und unbeschadet anderer damit geförderter Prioritäten zu unterstützen.
(24) Damit die Ziele der Überprüfung erreicht werden, sollte ein stärkerer Rahmen für eine enge Zusammenarbeit zwischen den in der Vorschrift über die Durchführung von Grenzkontrollen der Verordnung (EU) 2016/399 genannten zuständigen nationalen Behörden, den Behörden, die für Asylverfahren und für die Aufnahme der Antragsteller zuständig sind, den Behörden, die für den Schutz der öffentlichen Gesundheit zuständig sind, sowie den Behörden, die für die Durchführung von Rückkehrverfahren im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG zuständig sind, gewährleistet werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Unterstützung der einschlägigen Agenturen, insbesondere der mit der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 eingerichteten Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (im Folgenden "Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache") und der mit der Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates 13 eingerichteten Asylagentur der Europäischen Union (im Folgenden "Asylagentur der Europäischen Union"), im Rahmen von deren Befugnissen in Anspruch nehmen können. Die Mitgliedstaaten sollten die nationalen Kinderschutzbehörden und die nationalen Behörden, die für die Ermittlung und Identifizierung von Opfern von Menschenhandel zuständig sind, beteiligen, wenn bei der Überprüfung Umstände festgestellt werden, die im Zusammenhang mit Menschenhandel im Einklang mit der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 14 relevant sind.
(25) Während der Überprüfung sollte das Wohl des Kindes im Einklang mit Artikel 24 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden "Charta") stets eine vorrangige Erwägung sein. Die Kinderschutzbehörden sollten bei Bedarf eng in die Überprüfung einbezogen werden, um sicherzustellen, dass das Wohl des Kindes während der gesamten Überprüfung gebührend berücksichtigt wird. Es sollte ein Vertreter bestellt werden oder, falls kein Vertreter bestellt wurde, eine Person, die für den Schutz des Wohls und des allgemeinen Wohlergehens des Minderjährigen geschult ist, benannt werden, der/die den unbegleiteten Minderjährigen während der Überprüfung vertritt und unterstützt. Dieser Vertreter sollte gegebenenfalls mit dem Vertreter identisch sein, der gemäß den Vorschriften über unbegleitete Minderjährige der Richtlinie (EU) 2024/1346 zu bestellen ist. Die geschulte Person sollte dieselbe Person sein, die gemäß der genannten Richtlinie dafür benannt wurde, vorläufig als ein Vertreter zu handeln, sofern eine solche Person benannt wurde.
(26) Bei der Anwendung dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten die Achtung der Menschenwürde gewährleisten und niemanden wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminieren.
(27) Um die Einhaltung des Unionsrechts und des Völkerrechts, einschließlich der Charta, während der Überprüfung sicherzustellen, sollte jeder Mitgliedstaat einen Überwachungsmechanismus bereitstellen und angemessene Garantien für dessen Unabhängigkeit schaffen, etwa die Achtung der Pariser Grundsätze, die durch die Entschließung 48/134 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1993 angenommen wurden, der Venedig-Grundsätze, die von der Venedig-Kommission in ihrer 118. Plenarsitzung vom 15. und 16. März 2019 angenommen wurden, der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 28. Dezember 2020 zur Rolle von Ombudsstellen und Mediationsstellen in der Stärkung und im Schutz von Menschenrechten, guter Governance und dem Rechtsstaatsprinzip, und des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, das am 18. Dezember 2002 in der 57. Sitzung der Generalversammlung der Vereinten Nationen in Entschließung A/RES/57/199 angenommen wurde (im Folgenden "OPCAT"). Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, im Einklang mit den Anforderungen gemäß dieser Verordnung auf bereits bestehende nationale Mechanismen zur Überwachung der Grundrechte zurückzugreifen. Der von jedem Mitgliedstaat bereitgestellte Überwachungsmechanismus sollte insbesondere die Achtung der Grundrechte im Zusammenhang mit der Überprüfung sowie die Einhaltung der geltenden Vorschriften der Union sowie der nationalen Vorschriften in Bezug auf eine Inhaftnahme und die Wahrung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung umfassen. Die mit der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates 15 errichtete Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (im Folgenden "Agentur für Grundrechte") sollte allgemeine Leitlinien für die Einrichtung und die unabhängige Funktionsweise eines solchen Überwachungsmechanismus festlegen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten die Agentur für Grundrechte um Unterstützung bei der Ausarbeitung ihres nationalen Überwachungsmechanismus ersuchen dürfen. Ferner sollten die Mitgliedstaaten die Agentur für Grundrechte bei der Festlegung der Methodik ihrer nationalen Überwachungsmechanismen und in Bezug auf geeignete Schulungsmaßnahmen zurate ziehen dürfen. Die Mitgliedstaaten sollten zudem einschlägige und kompetente nationale, internationale und nichtstaatliche Organisationen und Stellen zur Teilnahme an der Überwachung einladen dürfen. Der unabhängige Überwachungsmechanismus sollte die Überwachung der Einhaltung der Grundrechte durch die in der Verordnung (EU) 2019/1896 vorgesehenen Grundrechtebeobachter der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, den Mechanismus für die Überwachung der operativen und technischen Anwendung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems gemäß der Verordnung (EU) 2021/2303 und den mit der Verordnung (EU) 2022/922 des Rates 16 eingerichteten Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus sowie die Überwachung durch bestehende nationale oder internationale Überwachungsgremien unberührt lassen. Die Mitgliedstaaten sollten mutmaßliche Verstöße gegen die Grundrechte während der Überprüfung untersuchen, unter anderem indem sie sicherstellen, dass Beschwerden zügig und angemessen bearbeitet werden.
(28) Die Mitgliedstaaten sollten den unabhängigen Überwachungsmechanismus mit angemessenen finanziellen Mitteln ausstatten.
(29) Die bloße Existenz von gerichtlichen Rechtsbehelfen in Einzelfällen oder nationalen Systemen zur Kontrolle der Effizienz der Überprüfung reicht nicht aus, um die Anforderungen hinsichtlich der Überwachung der Einhaltung der Grundrechte gemäß dieser Verordnung zu erfüllen.
(30) Die Überprüfungsbehörden sollten ein Überprüfungsformular ausfüllen. Je nachdem, an welche Stelle der Betreffende verwiesen wird, sollte das Formular den Behörden, die Anträge auf internationalen Schutz registrieren, oder den für Rückkehrverfahren zuständigen Behörden auf geeignete Weise, einschließlich mit elektronischen Hilfsmitteln, übermittelt werden.
(31) Diese Verordnung sollte Maßnahmen unberührt lassen, die im Einklang mit nationalem Recht zur Identifizierung der betreffenden Person oder zur Bewertung möglicher Bedrohungen für die innere Sicherheit ergriffen werden.
(32) Die Informationen sollten im Überprüfungsformular so erfasst werden, dass sie in einem nachfolgenden Asyl- oder Rückkehrverfahren einer verwaltungsbehördlichen und richterlichen Nachprüfung unterzogen werden können. Die der Überprüfung unterzogene Person sollte die Möglichkeit haben, gegenüber den Überprüfungsbehörden anzugeben, dass die in dem Formular enthaltenen Informationen unrichtig sind. Ein solcher Hinweis sollte im Überprüfungsformular verzeichnet werden, ohne dass sich der Abschluss der Überprüfung verzögert.
(33) Die in dem Überprüfungsformular enthaltenen Informationen sollten der betreffenden Person entweder in Papierform oder in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden, mit Ausnahme der Informationen über die Abfrage relevanter Datenbanken für Sicherheitskontrollen. Bei Minderjährigen sollten die in dem Überprüfungsformular enthaltenen Informationen dem oder den für den Minderjährigen verantwortlichen Erwachsenen mitgeteilt werden. Bei unbegleiteten Minderjährigen sollten die in dem Überprüfungsformular enthaltenen Informationen dem Vertreter des Kindes oder der zum Schutz des Wohls und des allgemeinen Wohlergehens des Minderjährigen geschulten Person mitgeteilt werden.
(34) Die Verarbeitung von Daten während des Überprüfungsverfahrens sollte stets im Einklang mit dem geltenden Datenschutzrecht der Union, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 17, erfolgen.
(35) Die im Zuge der Überprüfung erfassten biometrischen Daten sollten zusammen mit den in den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1358 über die Erfassung und Übermittlung biometrischer Daten von Antragstellern, die internationalen Schutz beantragen, von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die im Zusammenhang mit dem irregulären Überschreiten einer Außengrenze aufgegriffen wurden, von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten und von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die nach einem Such- und Rettungseinsatz ausgeschifft wurden, genannten Daten von den zuständigen Behörden innerhalb der in der genannten Verordnung festgelegten Fristen an das mit der genannten Verordnung eingerichtete Eurodac übermittelt werden.
(36) Drittstaatsangehörige, die der Überprüfung unterzogen werden, sollten einer vorläufigen Gesundheitskontrolle durch qualifiziertes medizinisches Personal unterzogen werden, um zu ermitteln, ob Bedarf an einer sofortigen Gesundheitsversorgung oder Isolation aus Gründen der öffentlichen Gesundheit besteht. Das qualifizierte medizinische Personal sollte in der Lage sein, auf Grundlage der medizinischen Umstände in Bezug auf den Allgemeinzustand jedes einzelnen betroffenen Drittstaatsangehörigen zu entscheiden, dass keine weitere Gesundheitskontrolle während der Überprüfung erforderlich ist. Diese vorläufige Gesundheitskontrolle sollte von qualifiziertem medizinischem Personal durchgeführt werden, das einer der folgenden Kategorien der ISCO-08-Klassifikation der internationalen Standardklassifikation der Berufe unter der Verantwortung der Internationalen Arbeitsorganisation angehört: 221 Ärzte, 2221 Pflegefachkräfte oder 2240 Angehörige der paramedizinischen Berufe.
(37) Es sollte eine vorläufige Prüfung der Vulnerabilität durchgeführt werden, um Personen zu ermitteln, bei denen es Anzeichen dafür gibt, dass sie vulnerabel sind, dass sie Opfer von Folter oder anderer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung sind, dass sie staatenlos sind, oder die besondere Aufnahme- oder Verfahrensbedürfnisse im Sinne der Richtlinie (EU) 2024/1346 und der Verordnung (EU) 2024/1348 haben können. Dies sollte unbeschadet einer weiteren Bewertung in nach Abschluss der Überprüfung folgenden Verfahren gelten. Die Prüfung der Vulnerabilität sollte von spezialisiertem, für diesen Zweck geschulten Personal der Überprüfungsbehörden durchgeführt werden.
(38) Während der Überprüfung sollte allen betroffenen Personen ein der Charta entsprechender Lebensstandard garantiert und Zugang zu medizinischer Notfallversorgung und unbedingt erforderlicher Behandlung von Krankheiten gewährt werden. Besonderes Augenmerk sollte auf vulnerable Personen wie Schwangere, ältere Menschen, Familien mit nur einem Elternteil, Personen mit einer unmittelbar erkennbaren körperlichen oder geistigen Behinderung, Personen, die offensichtlich psychische oder körperliche Traumata erlitten haben, und unbegleitete Minderjährige gerichtet werden. Insbesondere bei Minderjährigen sollten die Informationen in kinderfreundlicher und altersgerechter Weise erteilt werden. Alle Behörden, die an der Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Überprüfung beteiligt sind, sollten eine Situation der Vulnerabilität, die sie beobachtet haben oder die ihnen mitgeteilt wurde, mitteilen, die Menschenwürde und die Privatsphäre achten und von Diskriminierung absehen.
(39) Da Drittstaatsangehörige, die der Überprüfung unterzogen werden, unter Umständen nicht über die für das legale Überschreiten der Außengrenzen erforderlichen Identitäts- und Reisedokumente verfügen, sollte im Rahmen der Überprüfung ein Identifizierungs- oder Verifizierungsverfahren durchgeführt werden.
(40) Der gemeinsame Speicher für Identitätsdaten (im Folgenden "CIR") wurde mit den Verordnungen (EU) 2019/817 18 und (EU) 2019/818 19 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtet, um die korrekte Identifizierung von Personen zu erleichtern und zu unterstützen, die im EES, im Visa-Informationssystem (im Folgenden "VIS"), das mit der Entscheidung 2004/512/EG des Rates 20 eingerichtet wurde, im Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystem (im Folgenden "ETIAS"), das mit der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates 21 eingerichtet wurde, in Eurodac und in dem mit der Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates 22 eingerichteten zentralisierten System für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (im Folgenden "ECRIS-TCN") erfasst sind, einschließlich unbekannter Personen, die sich nicht ausweisen können. Zu diesem Zweck enthält der CIR ausschließlich - und logisch voneinander getrennt - die im EES, im VIS, im ETIAS, in Eurodac und im ECRIS-TCN gespeicherten Identitätsdaten, Reisedokumentendaten und biometrischen Daten. Im CIR werden ausschließlich die personenbezogenen Daten gespeichert, die für eine genaue Identitätsprüfung unbedingt erforderlich sind. Die im CIR erfassten personenbezogenen Daten werden automatisch gelöscht, wenn die betreffenden Daten in den zugrunde liegenden Systemen gelöscht werden. Die Abfrage des CIR ermöglicht eine zuverlässige und vollständige Identifizierung oder Verifizierung der Identität von Personen, da alle im EES, im VIS, im ETIAS, in Eurodac und im ECRIS-TCN enthaltenen Identitätsdaten in einem einzigen Schritt schnell und zuverlässig abgefragt werden können und gleichzeitig der Datenschutz gewährleistet und eine unnötige Verarbeitung oder Duplizierung von Daten vermieden wird.
(41) Um die Identität der Person, die der Überprüfung unterzogen wird, festzustellen oder zu verifizieren, sollte während der Überprüfung im Beisein der jeweiligen Person eine Verifizierung im CIR eingeleitet werden. Bei dieser Verifizierung sollten die biometrischen Daten der Person mit den im CIR enthaltenen Daten abgeglichen werden. Falls die biometrischen Daten einer Person nicht verwendet werden können oder eine Abfrage anhand dieser Daten nicht erfolgreich ist oder keine Treffer ergibt, könnte die Abfrage mittels Identitätsdaten der Person in Verbindung mit Reisedokumentendaten, wenn solche Daten vorliegen, oder mit Daten oder Informationen, die von dem betreffenden Drittstaatsangehörigen bereitgestellt oder von ihm eingeholt wurden, vorgenommen werden. Im Einklang mit den Grundsätzen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit und falls die Abfrage ergibt, dass im CIR Daten über die betreffende Person gespeichert sind, sollten die mitgliedstaatlichen Behörden Zugriff auf den CIR erhalten, um in die Identitätsdaten, Reisedokumentendaten und biometrischen Daten dieser Person Einsicht nehmen zu können, ohne dass der CIR in irgendeiner Form anzeigt, in welchem EU-Informationssystem die Daten enthalten sind.
(42) Da die Nutzung des CIR zu Identifizierungszwecken durch die Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 auf die Erleichterung und Unterstützung der korrekten Identifizierung von im EES, im VIS, im ETIAS, in Eurodac und im ECRIS-TCN erfassten Personen bei Polizeikontrollen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten beschränkt wurde, müssen die genannten Verordnungen so geändert werden, dass sie zusätzlich die Nutzung des CIR zum Zwecke der Identifizierung oder Verifizierung der Identität von Personen im Zuge der Überprüfung vorsehen. Im Falle der Verordnung (EU) 2019/818 sollte diese Änderung aufgrund der Unterschiede im Geltungsbereich durch eine andere Verordnung als die vorliegende Verordnung erfolgen.
(43) Da viele Personen, die die Überprüfung durchlaufen, unter Umständen über keine Reisedokumente verfügen, sollten die Überprüfungsbehörden Zugang zu allen anderen relevanten Dokumenten haben, die sich im Besitz der betreffenden Personen befinden, wenn die biometrischen Daten dieser Personen nicht verwendbar sind oder zu keinem Ergebnis im CIR führen. Die Behörden sollten auch andere Daten als biometrische Daten aus diesen Dokumenten verwenden dürfen, um Abgleiche mit den einschlägigen Datenbanken vorzunehmen.
(44) Die Identifizierung oder Verifizierung der Identität von Personen bei Grenzübertrittskontrollen an der Grenzübergangsstelle und sämtliche Abfragen der Datenbanken im Rahmen der Grenzüberwachung oder von Polizeikontrollen im Außengrenzgebiet oder im Hoheitsgebiet durch die Behörden, die die betreffende Person an die Überprüfung verwiesen haben, sollten als Teil der Überprüfung betrachtet und nicht wiederholt werden, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, die eine solche Wiederholung rechtfertigen. Die Erfassung biometrischer Daten zum Zwecke sowohl der Identifizierung oder Verifizierung der Identität als auch der Registrierung gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/1358 sollte einmal im Rahmen der Überprüfung erfolgen.
(45) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, die es ihr ermöglichen, das detaillierte Verfahren und die Spezifikationen für das Abrufen von Daten und das Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen den für die Überprüfung verantwortlichen Behörden, den nationalen Interpol-Zentralbüros und den nationalen Europol-Stellen zur Ermittlung der Bedrohung für die innere Sicherheit festzulegen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 23 ausgeübt werden.
(46) Im Zuge der Überprüfung sollte auch verifiziert werden, ob die Einreise der betreffenden Drittstaatsangehörigen in die Union möglicherweise eine Bedrohung für die innere Sicherheit darstellen könnte.
(47) Da die Überprüfung Drittstaatsangehörige, die sich, ohne die Einreisevoraussetzungen zu erfüllen, an der Außengrenze aufhalten, Drittstaatsangehörige, die nach einem Such- und Rettungseinsatz ausgeschifft wurden, ohne die Einreisevoraussetzungen zu erfüllen, und Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten aufhalten, betrifft, sollten die Sicherheitskontrollen im Rahmen der Überprüfung mindestens genauso umfangreich sein wie die Kontrollen von Drittstaatsangehörigen, die - unabhängig davon, ob sie der Visumpflicht unterliegen oder nicht - im Voraus eine Genehmigung für die Einreise in die Union für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragen.
(48) Drittstaatsangehörige, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates 24 aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit von der Visumpflicht befreit sind, müssen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1240 für Kurzaufenthalte in der Union eine Reisegenehmigung beantragen. Vor dem Erhalt dieser Reisegenehmigung werden die betreffenden Personen Sicherheitskontrollen unterzogen; diese erfolgen durch einen Abgleich der von ihnen übermittelten personenbezogenen Daten mit einer Reihe von Datenbanken der Union - dem VIS, dem mit den Verordnungen (EU) 2018/1860 25, (EU) 2018/1861 26 und (EU) 2018/1862 27 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Schengener Informationssystem (SIS), dem EES, dem ETIAS, den Europol-Daten, die für die Zwecke des in der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates 28 genannten Abgleichs verarbeitet wurden, dem ECRIS-TCN - sowie der Interpol-Datenbank für gestohlene und verlorene Reisedokumente (SLTD) und der Interpol-Datenbank zur Erfassung von Ausschreibungen zugeordneten Reisedokumenten (TDAWN). Drittstaatsangehörige, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/1806 der Visumpflicht unterliegen, werden gemäß der Verordnungen (EG) Nr. 810/2009 29 und (EG) Nr. 767/2008 30 des Europäischen Parlaments und des Rates Sicherheitskontrollen durch Abfrage derselben Datenbanken wie nicht visumpflichtige Drittstaatsangehörigen unterzogen, bevor ein Visum erteilt wird.
(49) In Bezug auf Personen, die der Überprüfung unterzogen werden, sollten automatisierte Verifizierungen zu Sicherheitszwecken anhand derselben Systeme durchgeführt werden, die für Personen, die ein Visum, ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt, einen unter das VIS fallenden Aufenthaltstitel oder eine unter das ETIAS fallende Reisegenehmigung beantragen, vorgesehen sind, nämlich das VIS, das EES, das ETIAS einschließlich der ETIAS-Überwachungsliste gemäß der Verordnung (EU) 2018/1240, das SIS, das ECRIS-TCN im Hinblick auf Personen, die im Zusammenhang mit terroristischen oder anderen schweren Straftaten verurteilt wurden, Europol-Daten, die für die Zwecke des der in der Verordnung (EU) 2016/794 genannten Abgleichs verarbeitet wurden, die SLTD und die TDAWN.
(50) Die Abfrage der einschlägigen Datenbanken zu Sicherheitszwecken sollte so durchgeführt werden, dass sichergestellt ist, dass nur die für die Durchführung der Sicherheitskontrollen erforderlichen Daten aus diesen Datenbanken abgerufen werden. Bei Personen, die an einer Grenzübergangsstelle oder in Transitzonen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, sollte sich die Abfrage von Datenbanken für die Sicherheitskontrolle im Rahmen der Überprüfung auf die Datenbanken konzentrieren, die bei den Grenzübertrittskontrollen an der Außengrenze nicht abgefragt wurden, wodurch wiederholte Abfragen vermieden werden.
(51) Falls gerechtfertigt, könnte die Überprüfung im Einklang mit dem nationalen Recht auch die Verifizierung von Gegenständen umfassen, die sich im Besitz von Drittstaatsangehörigen befinden. Alle im Zusammenhang mit einer Sicherheitskontrolle ergriffenen Maßnahmen sollten verhältnismäßig sein und die Menschenwürde der Personen wahren, die der Überprüfung unterzogen werden. Die beteiligten Behörden sollten sicherstellen, dass die Grundrechte der betroffenen Personen, einschließlich des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten und der freien Meinungsäußerung, geachtet werden.
(52) Da die Überprüfungsbehörden den Zugang zum EES, zum ETIAS, zum VIS und zum ECRIS-TCN benötigen, um festzustellen, ob die Person möglicherweise eine Bedrohung für die innere Sicherheit darstellen könnte, sollten die Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/816 so geändert werden, dass sie dieses Zugangsrecht, das in den genannten Verordnungen derzeit nicht vorgesehen ist, vorsehen. Im Falle der Verordnung (EU) 2019/816 sollte diese Änderung aufgrund der Unterschiede im Geltungsbereich durch eine andere Verordnung als die vorliegende Verordnung erfolgen.
(53) Für die Abgleiche mit dem CIR zur Identifizierung oder Verifizierung der Identität sollte das mit der Verordnung (EU) 2019/817 geschaffene Europäische Suchportal (ESP) genutzt werden.
(54) Die Überprüfungsbehörden sollten für die Abgleiche mit dem EES, dem ETIAS, dem VIS, dem SIS und dem ECRIS-TCN, mit Europol-Daten, SLTD bzw. TDAWN zu Zwecken der Sicherheitskontrolle das ESP nutzen können.
(55) Die Abfrage von Datenbanken der Union zum Zwecke der Identifizierung oder der Verifizierung der Identität oder von Sicherheitskontrollen kann für die wirksame Durchführung der Überprüfung und für die Verwirklichung des gleichen Ziels, für das die einzelnen Datenbanken eingerichtet wurden, nämlich die wirksame Verwaltung der Außengrenzen der Union im Rahmen der integrierten europäischen Grenzverwaltung, gerechtfertigt sein.
(56) Im Falle eines Treffers zum Zwecke der Identifizierung oder der Verifizierung der Identität oder einer Sicherheitskontrolle sollte die Überprüfungsbehörde verifizieren, ob die in den EU-Informationssystemen oder bei Europol gespeicherten Daten mit den Daten übereinstimmen, die einen Treffer ausgelöst haben.
(57) Die Überprüfungsbehörden sollten auch die Möglichkeit haben, im Zusammenhang mit der Identifizierung oder der Verifizierung der Identität oder mit Sicherheitskontrollen im Einklang mit dem nationalen Recht einschlägige nationale Datenbanken zu überprüfen.
(58) Um der Verpflichtung zur Durchführung der Identifizierung oder Verifizierung der Identität sowie von Sicherheitskontrollen während der Überprüfung nachzukommen, sind Mitgliedstaaten, die einige Bestimmungen des Schengen-Besitzstands noch nicht vollständig anwenden und daher nicht Zugang zu allen EU-Informationssystemen und Datenbanken der Union haben, dafür verantwortlich, die Identitäts- und Sicherheitskontrollen durchzuführen, indem sie Abfragen nur in denjenigen Systemen und Datenbanken der Union durchführen, auf die sie Zugriff haben.
(59) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Kontrolle von Drittstaatsangehörigen, die die Außengrenzen überschreiten, zu verstärken und für die Identifizierung oder die Verifizierung der Identität aller Drittstaatsangehörigen, die der Überprüfung unterzogen werden, und die Abfrage der einschlägigen Datenbanken, um zu überprüfen, ob die Drittstaatsangehörigen, die einer Überprüfung unterzogen werden, möglicherweise eine Bedrohung für die innere Sicherheit darstellen könnten, zu sorgen und zu ihrer Verweisung an die geeigneten Verfahren beizutragen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(60) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung angenommen hat, ob es sie in nationales Recht umsetzt.
(61) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates 31 nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
(62) Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates 32 genannten Bereich gehören.
(63) Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates 33 genannten Bereich gehören.
(64) Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates 34 genannten Bereich gehören.
(65) Für Zypern stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2003 dar.
(66) Für Zypern enthält die Verordnung (EG) Nr. 866/2004 des Rates 35 besondere Regeln für die Trennungslinie zwischen den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern eine tatsächliche Kontrolle ausübt, und den Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt. Obwohl es sich bei dieser Trennungslinie nicht um eine Außengrenze handelt, sind nach dieser Verordnung alle Personen zu kontrollieren, die die Trennungslinie über eine zugelassene oder nicht zugelassene Grenzübergangsstelle überschreiten, um die illegale Einwanderung Drittstaatsangehöriger zu bekämpfen und Risiken für die Sicherheit zu erkennen und abzuwehren. Daraus folgt, dass die Überprüfung an der Außengrenze auch für Drittstaatsangehörige gelten kann, die beim unbefugten Überschreiten der Trennungslinie aufgegriffen werden, sowie für diejenigen, die an den zugelassenen Übergangsstellen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben.
(67) Dänemark, Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein sind nicht an die Richtlinie (EU) 2024/1346 gebunden. In diesen Staaten werden die Aufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen, durch einschlägige nationale Rechtsvorschriften geregelt, die auf der Anwendung des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967 beruhen. In Bezug auf diese Staaten sollten die Bezugnahmen in der vorliegenden Verordnung auf dieser Richtlinie als Bezugnahmen auf entsprechende Bestimmungen des nationalen Rechts verstanden werden
- haben folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand
Diese Verordnung sieht Folgendes vor:
Das Ziel der Überprüfung besteht darin, die Kontrolle von Drittstaatsangehörigen, die die Außengrenzen überschreiten, zu verstärken, alle von der Überprüfung betroffenen Drittstaatsangehörigen zu identifizieren und anhand der einschlägigen Datenbanken zu kontrollieren, ob die der Überprüfung unterzogenen Personen möglicherweise eine Bedrohung für die innere Sicherheit darstellen könnten. Die Überprüfung umfasst auch eine vorläufige Gesundheitsprüfung und eine vorläufige Prüfung der Vulnerabilität, um Personen, die einer medizinischen Versorgung bedürfen, und Personen, die möglicherweise eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen, sowie vulnerable Personen zu ermitteln. Diese Prüfungen erleichtern die Verweisung der betreffenden Personen an das geeignete Verfahren.
Diese Verordnung sieht ferner in jedem Mitgliedstaat einen unabhängigen Mechanismus zur Überwachung der Einhaltung des Unionsrechts und des Völkerrechts, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden "Charta"), während der Überprüfung vor.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. "Gefahr für die öffentliche Gesundheit" eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit im Sinne des Artikels 2 Nummer 21 der Verordnung (EU) 2016/399;2. "Verifizierung" die Verifizierung im Sinne des Artikels 4 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2019/817;
3. "Identifizierung" die Identifizierung im Sinne des Artikels 4 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2019/817;
4. "Drittstaatsangehörige" Drittstaatsangehörige im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2016/399;
5. "Staatenloser" eine Person, die von keinem Staat nach dessen geltendem Recht als Staatsangehöriger betrachtet wird;
6. "Europol-Daten" Europol-Daten im Sinne des Artikels 4 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2019/817;
7. "Vertreter" eine natürliche Person oder eine Organisation, einschließlich einer Behörde, die von den zuständigen Behörden oder Stellen bestellt wurde, um einen unbegleiteten Minderjährigen zu vertreten, zu unterstützen und gegebenenfalls in seinem Namen zu handeln;
8. "biometrische Daten" biometrische Daten im Sinne des Artikels 4 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/817;
9. "Minderjähriger" einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unter 18 Jahren;
10. "Überprüfungsbehörden" alle zuständigen Behörden, die nach nationalem Recht für die Wahrnehmung einer oder mehrerer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung benannt wurden, mit Ausnahme der Gesundheitskontrollen gemäß Artikel 12 Absatz 1;
11. "unbegleiteter Minderjähriger" einen Minderjährigen, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats eingereist ist, solange sich dieser Minderjährige nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befindet; dies schließt Minderjährige ein, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats dort ohne Begleitung zurückgelassen wurden;
12. "Inhaftnahme" die räumliche Beschränkung einer Person durch einen Mitgliedstaat auf einen bestimmten Ort, an dem diese Person keine Bewegungsfreiheit hat;
13. "Interpol-Datenbanken" Interpol-Datenbanken im Sinne des Artikels 4 Nummer 17 der Verordnung (EU) 2019/817;
14. "Such- und Rettungseinsatz" einen Such- und Rettungseinsatz gemäß dem Internationalen Übereinkommen über den Such- und Rettungsdienst auf See, das am 27. April 1979 in Hamburg, Deutschland, geschlossen wurde.
Artikel 3 Grundrechte
Bei der Anwendung dieser Verordnung handeln die Mitgliedstaaten unter vollständiger Einhaltung des einschlägigen Unionsrechts, einschließlich der Charta, und des einschlägigen Völkerrechts, einschließlich des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, ergänzt durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967, der Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu internationalem Schutz, insbesondere des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, sowie der Grundrechte.
Artikel 4 Verhältnis zu anderen Rechtsakten
(1) Für Drittstaatsangehörige, die der Überprüfung unterzogen wurden und die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, wird:
(2) Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 7 der vorliegenden Verordnung gelten die Richtlinie 2008/115/EG oder nationale Bestimmungen, die mit der Richtlinie 2008/115/EG im Einklang stehen, erst nach Abschluss der Überprüfung, mit Ausnahme der Überprüfung nach Artikel 7 der vorliegenden Verordnung, sofern diese Richtlinie oder die nationalen Bestimmungen parallel zu der Überprüfung nach Artikel 7 der vorliegenden Verordnung gelten.
Artikel 5 Überprüfung an der Außengrenze
(1) Der in dieser Verordnung vorgesehenen Überprüfung sind alle Drittstaatsangehörigen zu unterziehen - unabhängig davon, ob sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben -, die nicht die Einreisevoraussetzungen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 erfüllen und die:
(2) Der in dieser Verordnung vorgesehenen Überprüfung sind alle Drittstaatsangehörigen zu unterziehen, die an Außengrenzübergangsstellen oder in Transitzonen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 nicht erfüllen.
(3) Drittstaatsangehörige, denen die Einreise gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/399 gestattet wurde, werden der Überprüfung nicht unterzogen. Drittstaatsangehörige, denen die Einreise gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe c der genannten Verordnung gestattet wurde und die einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, werden jedoch der Überprüfung unterzogen.
Stellt sich bei der Überprüfung heraus, dass der betreffende Drittstaatsangehörige die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 erfüllt, wird die Überprüfung dieses Drittstaatsangehörigen beendet.
Die Überprüfung kann eingestellt werden, wenn die betreffenden Drittstaatsangehörigen das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen, um in deren Herkunftsland oder Land des Wohnsitzes oder ein anderes Drittland einzureisen, in das die betreffenden Drittstaatsangehörigen freiwillig zurückkehren wollen und in dem die Rückkehr dieser Drittstaatsangehörigen akzeptiert wird.
Artikel 6 Gestattung der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
Während der Überprüfung wird den in Artikel 5 Absätze 1 und 2 genannten Personen nicht gestattet, in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einzureisen. Die Mitgliedstaaten legen in ihrem nationalen Recht Bestimmungen fest, um sicherzustellen, dass die in Artikel 5 Absätze 1 und 2 genannten Personen den Behörden, die für die Durchführung der Überprüfung zuständig sind, an den in Artikel 8 genannten Orten während der Dauer der Überprüfung zur Verfügung stehen, um Fluchtgefahr, potenzielle aus der Flucht resultierende Bedrohungen für die innere Sicherheit oder potenzielle aus der Flucht resultierende Gefahren für die öffentliche Gesundheit zu vermeiden.
Artikel 7 Überprüfung innerhalb des Hoheitsgebiets
(1) Die Mitgliedstaaten unterziehen Drittstaatsangehörige, die sich unrechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, nur dann der Überprüfung, wenn diese Drittstaatsangehörigen eine Außengrenze überschritten haben, um auf unzulässige Weise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen, und nicht bereits in einem Mitgliedstaat der Überprüfung unterzogen wurden. Die Mitgliedstaaten legen in ihrem nationalen Recht Bestimmungen fest, um sicherzustellen, dass diese Drittstaatsangehörigen während der Dauer der Überprüfung den Behörden, die für die Durchführung der Überprüfung zuständig sind, zur Verfügung stehen, um Fluchtgefahr und potenzielle aus der Flucht resultierende Bedrohungen der inneren Sicherheit zu vermeiden.
(2) Die Mitgliedstaaten können von der Durchführung der Überprüfung gemäß Absatz 1 absehen, wenn ein illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger unmittelbar nach dem Aufgreifen im Rahmen bilateraler Abkommen oder Vereinbarungen oder bilateraler Kooperationsrahmen in einen anderen Mitgliedstaat zurückgeschickt wird. In diesem Fall führt der Mitgliedstaat, in den der betreffende Drittstaatsangehörige zurückgeschickt wurde, die Überprüfung durch.
(3) Für die Überprüfung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt Artikel 5 Absatz 3 Unterabsätze 2 und 3.
Artikel 8 Anforderungen an die Überprüfung
(1) In den in Artikel 5 genannten Fällen wird die Überprüfung an jedem angemessenen und geeigneten Ort durchgeführt, der von dem jeweiligen Mitgliedstaat benannt wird und sich im Allgemeinen an den oder in der Nähe der Außengrenzen oder alternativ an anderen Orten innerhalb seines Hoheitsgebiets befindet.
(2) In den in Artikel 7 genannten Fällen wird die Überprüfung an jedem angemessenen und geeigneten, von dem jeweiligen Mitgliedstaat benannten Ort innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats durchgeführt.
(3) In den in Artikel 5 der vorliegenden Verordnung genannten Fällen wird die Überprüfung unverzüglich durchgeführt und in jedem Fall innerhalb von sieben Tagen nach dem Aufgreifen einer Person im Außengrenzgebiet, nach ihrer Ausschiffung im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder nach ihrem Vorstelligwerden an der Grenzübergangsstelle abgeschlossen. In Bezug auf die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung genannten Personen, auf die Artikel 23 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EU) 2024/1358 Anwendung findet, wird deren Überprüfung anschließend durchgeführt und die Frist für die Überprüfung auf vier Tage verkürzt, wenn sie länger als 72 Stunden an der Außengrenze verbleiben.
(4) Die Überprüfung nach Artikel 7 wird unverzüglich und innerhalb von drei Tagen nach dem Aufgreifen des Drittstaatsangehörigen durchgeführt.
(5) Die Überprüfung umfasst die folgenden Elemente:
(6) Während der Überprüfung haben Organisationen und Personen, die Beratungsleistungen erbringen, effektiven Zugang zu Drittstaatsangehörigen. Die Mitgliedstaaten dürfen Beschränkungen eines solchen Zugangs nach Maßgabe des nationalen Rechts verhängen, wenn diese Beschränkungen für die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder die Verwaltung der Grenzübergangsstelle oder Überprüfungseinrichtung objektiv erforderlich sind, sofern dieser Zugang nicht erheblich behindert oder unmöglich gemacht wird.
(7) Die einschlägigen in der Richtlinie 2008/115/EG enthaltenen Vorschriften über die Inhaftnahme gelten während der Überprüfung in Bezug auf Drittstaatsangehörige, die keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben.
(8) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass allen Personen, die der Überprüfung unterzogen werden, ein Lebensstandard gewährt wird, der ihren Lebensunterhalt und den Schutz ihrer körperlichen und geistigen Gesundheit gewährleistet und ihre Rechte gemäß der Charta achtet.
(9) Die Mitgliedstaaten benennen die Überprüfungsbehörden und sorgen dafür, dass das Personal dieser Behörden, das die Überprüfung durchführt, über angemessene Kenntnisse verfügt und die erforderliche Schulung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/399 erhalten hat.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass qualifiziertes medizinisches Personal die in Artikel 12 vorgesehene vorläufige Gesundheitskontrolle durchführt und dass für diesen Zweck geschultes Fachpersonal der Überprüfungsbehörden die in dem genannten Artikel vorgesehene vorläufige Prüfung der Vulnerabilität durchführt. Gegebenenfalls werden auch die nationalen Kinderschutzbehörden und die nationalen Behörden, die für die Ermittlung und Identifizierung von Opfern von Menschenhandel zuständig sind, oder entsprechende Mechanismen in diese Kontrollen und Prüfungen einbezogen.
Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass nur ermächtigte Bedienstete der Überprüfungsbehörden, die für die Identifizierung oder Verifizierung der Identität und die Sicherheitskontrolle zuständig sind, Zugriff auf die in den Artikeln 14 und 15 vorgesehenen Daten, Systeme und Datenbanken haben.
Die Mitgliedstaaten setzen geeignetes Personal und ausreichende Mittel für eine effiziente Durchführung der Überprüfung ein.
Bei der Durchführung der Überprüfung können die Überprüfungsbehörden von Sachverständigen oder Verbindungsbeamten und Teams der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und der Asylagentur der Europäischen Union im Rahmen von deren Befugnissen unterstützt werden, sofern diese Sachverständigen oder Verbindungsbeamten und Teams über die in Unterabsatz 1 und 2 genannten einschlägigen Schulungen und Qualifikationen verfügen.
Artikel 9 Verpflichtungen von Drittstaatsangehörigen, die der Überprüfung unterzogen werden
(1) Während der Überprüfung stehen die der Überprüfung unterzogenen Drittstaatsangehörigen den Überprüfungsbehörden zur Verfügung.
(2) Drittstaatsangehörige
Artikel 10 Überwachung der Einhaltung der Grundrechte
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen einschlägige Bestimmungen, damit mutmaßliche Grundrechtsverstöße im Zusammenhang mit der Überprüfung untersucht werden.
Die Mitgliedstaaten stellen gegebenenfalls sicher, dass Fälle, in denen Grundrechte nicht geachtet oder nicht durchgesetzt werden, gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Einleitung von zivil- oder strafrechtlichen Verfahren verwiesen werden.
(2) Jeder Mitgliedstaat sieht gemäß den in diesem Artikel festgelegten Anforderungen einen unabhängigen Überwachungsmechanismus vor, mit dem
Der unabhängige Überwachungsmechanismus erfasst alle Tätigkeiten der Mitgliedstaaten zur Durchführung dieser Verordnung.
Der unabhängige Überwachungsmechanismus ist befugt, jährliche Empfehlungen an die Mitgliedstaaten abzugeben.
Die Mitgliedstaaten führen angemessene Garantien ein, um die Unabhängigkeit des Überwachungsmechanismus zu gewährleisten. Die nationalen Bürgerbeauftragten und die nationalen Menschenrechtsinstitutionen, einschließlich der im Rahmen des OPCAT eingerichteten nationalen Mechanismen zur Verhütung von Folter, beteiligen sich an der Anwendung des unabhängigen Überwachungsmechanismus, und können dazu bestellt werden, die Aufgaben des unabhängigen Überwachungsmechanismus ganz oder teilweise auszuüben. Der unabhängige Überwachungsmechanismus kann auch einschlägige internationale und nichtstaatliche Organisationen und öffentliche Stellen einbeziehen, die von den Behörden, die die Überprüfung durchführen, unabhängig sind. Soweit eine oder mehrere dieser Institutionen, Organisationen oder Einrichtungen nicht unmittelbar an dem unabhängigen Überwachungsmechanismus beteiligt sind, knüpft und pflegt dieser enge Kontakte zu ihnen. Der unabhängige Überwachungsmechanismus knüpft und pflegt enge Kontakte mit den nationalen Datenschutzbehörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten.
Der unabhängige Überwachungsmechanismus nimmt seine Aufgaben auf der Grundlage von Kontrollen vor Ort sowie zufälligen und unangekündigten Kontrollen wahr.
Die Mitgliedstaaten gewähren dem unabhängigen Überwachungsmechanismus Zugang zu allen einschlägigen Orten, einschließlich Aufnahme- und Hafteinrichtungen, Einzelpersonen und Dokumenten, soweit dieser Zugang dafür erforderlich ist, damit der unabhängige Überwachungsmechanismus die in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen erfüllen kann. Zugang zu einschlägigen Orten und Verschlusssachen wird nur Personen gewährt, die für den unabhängigen Überwachungsmechanismus handeln und eine entsprechende, von einer zuständigen Behörde im Einklang mit dem nationalen Recht ausgestellte Sicherheitsüberprüfung erhalten haben.
Die Agentur für Grundrechte gibt allgemeine Leitlinien für die Mitgliedstaaten über die Einrichtung eines Überwachungsmechanismus und seine unabhängige Funktionsweise heraus. Die Mitgliedstaaten können die Agentur für Grundrechte ersuchen, sie bei der Ausarbeitung ihres unabhängigen Überwachungsmechanismus, einschließlich der Garantien für dessen Unabhängigkeit, sowie der Überwachungsmethodik und geeigneter Schulungsprogramme zu unterstützen.
Die Kommission trägt den Ergebnissen des unabhängigen Überwachungsmechanismus bei ihrer Bewertung der wirksamen Anwendung und Umsetzung der Charta im Einklang mit Artikel 15 Absatz 1 und Anhang III der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates 36 Rechnung.
(3) Der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannte unabhängige Überwachungsmechanismus lässt den Überwachungsmechanismus zur Überwachung der operativen und technischen Anwendung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/2303 und die Rolle der Grundrechtebeobachter bei der Überwachung der Achtung der Grundrechte bei allen Tätigkeiten der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache gemäß Artikel 80 der Verordnung (EU) 2019/1896 unberührt.
(4) Die Mitgliedstaaten statten den in Absatz 2 genannten unabhängigen Überwachungsmechanismus mit angemessenen finanziellen Mitteln aus.
Artikel 11 Bereitstellung von Informationen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Überprüfung unterzogene Drittstaatsangehörige über Folgendes informiert werden:
(2) Die Mitgliedstaaten stellen außerdem sicher, dass der Überprüfung unterzogene Drittstaatsangehörige, soweit zutreffend, über Folgendes informiert werden:
(3) Die während der Überprüfung bereitgestellten Informationen werden in einer Sprache erteilt, die der Drittstaatsangehörige versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass er sie versteht. Die Informationen werden schriftlich - in Papierform oder in elektronischem Format - und bei Bedarf mündlich unter Inanspruchnahme von Dolmetschleistungen zur Verfügung gestellt. Bei Minderjährigen werden die Informationen in kinderfreundlicher und altersgerechter Weise und unter Einbeziehung des Vertreters oder der in Artikel 13 Absätze 2 und 3 genannten Person zur Verfügung gestellt. Um den Zugang zum Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes zu erleichtern, können die Überprüfungsbehörden die erforderlichen Vorkehrungen zur Bereitstellung von Kulturvermittlungsdiensten treffen.
(4) Die Mitgliedstaaten können einschlägigen und zuständigen nationalen, internationalen und nichtstaatlichen Organisationen und Stellen gestatten, Drittstaatsangehörigen während der Überprüfung in diesem Artikel vorgesehene Informationen nach Maßgabe des nationalen Rechts zu erteilen.
Artikel 12 Vorläufige Gesundheitskontrollen und Vulnerabilität
(1) Drittstaatsangehörige, die der Überprüfung nach Artikel 5 und 7 unterzogen werden, werden einer vorläufigen Gesundheitskontrolle durch qualifiziertes medizinisches Personal unterzogen, um zu ermitteln, ob Bedarf an einer sofortigen Gesundheitsversorgung oder Isolation aus Gründen der öffentlichen Gesundheit besteht. Das qualifizierte medizinische Personal kann auf Grundlage der medizinischen Umstände in Bezug auf den Allgemeinzustand eines einzelnen Drittstaatsangehörigen entscheiden, dass keine weitere Gesundheitskontrolle während der Überprüfung erforderlich ist. Drittstaatsangehörige, die der Überprüfung nach den Artikeln 5 und 7 unterzogen werden, haben Zugang zu medizinischer Notversorgung und zur notwendigen Behandlung einer Erkrankung.
(2) Unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2024/1348 kann bei Drittstaatsangehörigen, die Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben, die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Gesundheitskontrolle im Rahmen der medizinischen Untersuchung gemäß Artikel 24 der genannten Verordnung erfolgen.
(3) Drittstaatsangehörige, die der Überprüfung nach den Artikeln 5 und 7 unterzogen werden, werden einer vorläufigen Prüfung der Vulnerabilität durch spezialisiertes, für diesen Zweck geschultes Personal der Überprüfungsbehörden unterzogen, um Anzeichen dafür, dass ein Drittstaatsangehöriger ein Staatenloser, vulnerabel, oder ein Opfer von Folter oder anderer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung sein könnte, oder dass er besondere Bedürfnisse im Sinne der Richtlinie 2008/115/EG, Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2024/1346 und Artikel 20 der Verordnung (EU) 2024/1348 haben könnte, zu ermitteln. Zum Zweck dieser Vulnerabilitätsprüfung können die Überprüfungsbehörden von Nichtregierungsorganisationen und gegebenenfalls von qualifiziertem medizinischen Personal unterstützt werden.
(4) Gibt es Anhaltspunkte für eine Vulnerabilität oder besondere Aufnahme- oder Verfahrensbedürfnisse, so erhält der betreffende Drittstaatsangehörige unter Berücksichtigung seiner körperlichen und geistigen Gesundheit eine zeitnahe und angemessene Unterstützung in angemessenen Einrichtungen. Bei Minderjährigen erfolgt die Unterstützung in kinderfreundlicher und altersgerechter Weise durch Personal, das für den Umgang mit Minderjährigen geschult und qualifiziert ist, und in Zusammenarbeit mit nationalen Kinderschutzbehörden.
(5) Unbeschadet der gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1346 erforderlichen Beurteilung der besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme, der gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 erforderlichen Beurteilung der besonderen Verfahrensbedürfnisse und der gemäß der Richtlinie 2008/115/EG erforderlichen Prüfung der Schutzbedürftigkeit kann die in den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels genannte vorläufige Beurteilung der Vulnerabilität im Rahmen der in dieser Verordnung und diesen Richtlinien vorgesehenen Beurteilungen der Vulnerabilität und der besonderen Verfahrensbedürfnisse erfolgen.
Artikel 13 Garantien für Minderjährige
(1) Während der Überprüfung ist das Wohl des Kindes im Einklang mit Artikel 24 Absatz 2 der Charta stets eine vorrangige Erwägung.
(2) Während der Überprüfung wird der Minderjährige von einem erwachsenen Familienangehörigen begleitet, sofern ein solcher anwesend ist.
(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen so bald wie möglich Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ein Vertreter oder, falls kein Vertreter bestellt wurde, eine Person, die für den Schutz des Wohls und des allgemeinen Wohlergehens des Minderjährigen geschult ist, den unbegleiteten Minderjährigen während der Überprüfung in kinderfreundlicher und altersgerechter Weise und in einer Sprache, die er versteht, begleitet und unterstützt. Diese Person muss die Person sein, die gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1346 dafür benannt wurde, vorläufig als ein Vertreter zu handeln, sofern eine solche Person gemäß der genannten Richtlinie benannt wurde.
Der Vertreter verfügt über die erforderlichen Fertigkeiten und das erforderliche Fachwissen, einschließlich hinsichtlich der Behandlung und der besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen. Der Vertreter handelt zum Schutz des Wohls und des allgemeinen Wohlergehens des Minderjährigen und auf eine Weise, dass der unbegleitete Minderjährige die Rechte aus dieser Verordnung in Anspruch nehmen und den sich aus dieser Verordnung ergebenden Pflichten nachkommen kann.
(4) Die gemäß Absatz 3 für die Begleitung und Unterstützung eines unbegleiteten Minderjährigen zuständige Person ist keine Person, die für jegliche Teile der Überprüfung verantwortlich ist, handelt unabhängig und erhält weder von den für die Überprüfung zuständigen Personen noch von den Überprüfungsbehörden Weisungen. Diese Personen nehmen ihre Aufgaben im Einklang mit dem Grundsatz des Wohls des Kindes wahr und verfügen über die hierfür erforderlichen Fachkenntnisse und wurden entsprechend geschult. Um das Wohl und die soziale Entwicklung des Minderjährigen sicherzustellen, wird diese Person nur gewechselt, wenn es nicht vermeidbar ist.
(5) Die Mitgliedstaaten vertrauen einem Vertreter oder einer Person gemäß Absatz 3 eine verhältnismäßige und begrenzte Zahl unbegleiteter Minderjähriger - unter normalen Umständen nicht mehr als 30 unbegleitete Minderjährige gleichzeitig - an, um sicherzustellen, dass dieser Vertreter oder diese Person ihre Aufgaben wirksam erfüllen kann.
(6) Die Tatsache, dass kein Vertreter bestellt oder keine Person, die vorläufig als Vertreter handelt, gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1346, benannt wurde, hindert einen unbegleiteten Minderjährigen nicht daran, sein Recht, internationalen Schutz zu beantragen, wahrzunehmen.
Artikel 14 Identifizierung oder Verifizierung der Identität
(1) Soweit dies während der Anwendung des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2016/399 noch nicht geschehen ist, wird die Identität der Drittstaatsangehörigen, die der Überprüfung nach Artikel 5 oder Artikel 7 der vorliegenden Verordnung unterzogen werden, anhand der folgenden Elemente, soweit verfügbar, verifiziert oder festgestellt:
(2) Zum Zwecke der Identifizierung oder Verifizierung der Identität nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels fragen die Überprüfungsbehörden unter Nutzung der Daten oder Informationen nach dem genannten Absatz den mit den Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 eingerichteten gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten (CIR) gemäß Artikel 20a der Verordnung (EU) 2019/817 und gemäß Artikel 20a der Verordnung (EU) 2019/818, das mit den Verordnungen (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861 und (EU) 2018/1862 eingerichtete Schengener Informationssystem (SIS) und gegebenenfalls nationale Datenbanken im Einklang mit nationalem Recht ab. Die biometrischen Daten eines Drittstaatsangehörigen, der der Überprüfung unterzogen wird, werden je nach Fall gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 22, Artikel 23 bzw. Artikel 24 der Verordnung (EU) 2024/1358 sowohl zur Identifizierung oder zur Verifizierung der Identität dieser Person als auch zur Registrierung dieser Person in Eurodac einmal erfasst.
(3) Die Abfrage des CIR gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels erfolgt über das ESP gemäß Kapitel II der Verordnung (EU) 2019/817 und Kapitel II der Verordnung (EU) 2019/818. Wenn es technisch nicht möglich ist, das ESP für die Abfrage eines oder mehrerer EU-Informationssysteme oder des CIR zu nutzen, findet Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes keine Anwendung und die Überprüfungsbehörden greifen direkt auf die EU-Informationssysteme oder den CIR zu. Der vorliegende Absatz gilt unbeschadet des Zugangs der Überprüfungsbehörden zum SIS, für den die Nutzung des ESP fakultativ bleibt.
(4) Wenn die biometrischen Daten des Drittstaatsangehörigen nicht verwendet werden können oder die Abfrage anhand dieser in Absatz 2 genannten Daten nicht erfolgreich ist oder keine Treffer ergibt, wird die Abfrage anhand der Identitätsdaten des Drittstaatsangehörigen in Verbindung mit allen Identitäts-, Reisedokumenten- oder sonstigen Dokumentendaten oder anhand jeglicher Daten oder Informationen gemäß Absatz 1 Buchstabe b vorgenommen.
(5) Abfragen im SIS mit biometrischen Daten werden gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2018/1861 und Artikel 43 der Verordnung (EU) 2018/1862 durchgeführt.
(6) Die Kontrollen umfassen nach Möglichkeit auch die Verifizierung von mindestens einem der biometrischen Identifikatoren, die in Identitäts-, Reise- oder sonstigen Dokumenten integriert sind.
Artikel 15 Sicherheitskontrolle
(1) Drittstaatsangehörige, die der Überprüfung gemäß Artikel 5 oder 7 unterzogen werden, werden einer Sicherheitskontrolle unterzogen, mit der verifiziert wird, ob sie möglicherweise eine Bedrohung für die innere Sicherheit darstellen könnten. Diese Sicherheitskontrolle kann sich sowohl auf die Drittstaatsangehörigen als auch auf die von ihnen mitgeführten Sachen erstrecken. Werden Durchsuchungen durchgeführt, so gilt das Recht des betreffenden Mitgliedstaats.
(2) Für die Zwecke der Durchführung der Sicherheitskontrolle gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels und soweit dies nicht bereits im Rahmen der Kontrollen gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/399 erfolgt ist, werden die einschlägigen Datenbanken der Union, insbesondere das SIS, das mit der Verordnung (EU) 2017/2226 eingerichtete Einreise-/Ausreisesystem (EES), das mit der Verordnung (EU) 2018/1240 eingerichtete Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS), einschließlich der in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten ETIAS-Überwachungsliste, das mit der Richtlinie 2004/512/EG eingerichtete Visa-Informationssystem (VIS) und das mit der Verordnung (EU) 2019/816 eingerichtete zentralisierte System für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN), die für die in Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/794 genannten Zwecke verarbeiteten Europol-Daten und die Interpol-Datenbanken wie in Artikel 16 der vorliegenden Verordnung vorgesehen abgefragt. Auch einschlägige nationale Datenbanken können zu diesem Zweck abgefragt werden.
(3) Bei Abfragen des EES, des ETIAS mit Ausnahme der in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten ETIAS-Überwachungsliste und des VIS gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels beschränken sich die abgerufenen Daten auf die Angabe von Einreiseverweigerungen, Verweigerungen, Annullierungen oder Aufhebungen einer Reisegenehmigung oder Entscheidungen über die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung eines Visums, eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt bzw. eines Aufenthaltstitels, die sich auf Sicherheitsgründe stützen.
Im Falle eines Treffers im SIS hat die Überprüfungsbehörde, die die Abfrage durchführt, Zugriff auf die in der Ausschreibung enthaltenen Daten.
(4) Bei Abfragen des ECRIS-TCN beschränken sich die abgerufenen Daten auf Verurteilungen im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten und anderen Formen schwerer Straftaten im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/816.
(5) Falls erforderlich, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, in denen das detaillierte Verfahren und die Spezifikationen für das Abrufen von Daten festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 16 Vorkehrungen für die Identifizierung und Sicherheitskontrollen
(1) Die Abfragen gemäß Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 können, wenn es sich um Abfragen im Zusammenhang mit EU-Informationssystemen, Europol-Daten, Interpol-Datenbanken handelt, über das ESP gemäß Kapitel II der Verordnung (EU) 2019/817 und Kapitel II der Verordnung (EU) 2019/818 durchgeführt werden.
(2) Wird nach einer Abfrage gemäß Artikel 15 Absatz 2 ein Treffer in einem der EU-Informationssysteme angezeigt, so können die Überprüfungsbehörden die dem Treffer entsprechenden Daten in den jeweiligen EU-Informationssystemen vorbehaltlich der Bedingungen, die in den für diesen Zugang einschlägigen Rechtsakten festgelegt sind, einsehen.
(3) Wird nach einer Suche im SIS ein Treffer angezeigt, so führen die Überprüfungsbehörden die in den Verordnungen (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861 oder (EU) 2018/1862 festgelegten Verfahren durch, einschließlich der Konsultation des ausschreibenden Mitgliedstaats über die in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1861 und in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1862 genannten SIRENE-Büros.
(4) Entsprechen die Daten eines Drittstaatsangehörigen einer Person, deren Daten im ECRIS-TCN gespeichert und gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/816 gekennzeichnet sind, so dürfen die Daten nur für die Zwecke der Sicherheitskontrolle nach Artikel 15 der vorliegenden Verordnung und für die Abfrage der nationalen Strafregister gemäß Artikel 7c der genannten Verordnung verwendet werden. Die nationalen Strafregister sind vor Abgabe einer Stellungnahme gemäß Artikel 7c der genannten Verordnung einzusehen.
(5) Ergibt eine Abfrage gemäß Artikel 15 Absatz 2 eine Übereinstimmung mit Europol-Daten, so wird Europol eine automatische Benachrichtigung mit den für die Abfrage verwendeten Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/794 übermittelt, damit Europol im Bedarfsfall geeignete Folgemaßnahmen ergreift; dabei werden die in der genannten Verordnung vorgesehenen Kommunikationskanäle verwendet.
(6) Abfragen von Interpol-Datenbanken nach Artikel 15 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung werden gemäß Artikel 9 Absatz 5 und Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 durchgeführt. Ist es nicht möglich, diese Abfragen so vorzunehmen, dass dem für die Interpol-Ausschreibung Verantwortlichen keine Informationen preisgegeben werden, so darf im Zuge der Überprüfung keine Abfrage der Interpol-Datenbanken erfolgen.
(7) Wird ein Treffer in der in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten ETIAS-Überwachungsliste angezeigt, wird Artikel 35a der genannten Verordnung angewandt.
(8) Falls erforderlich, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, um das Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden, die für die Durchführung der Überprüfung zuständig sind, den nationalen Interpol-Zentralbüros und den nationalen Europol-Stellen zur Ermittlung der Bedrohung für die innere Sicherheit festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 17 Überprüfungsformular
(1) Die Überprüfungsbehörden füllen in Bezug auf die in den Artikeln 5 und 7 genannten Personen ein Formular aus, das Folgendes enthält:
(2) Soweit verfügbar, enthält das in Absatz 1 genannte Formular
(3) Die Informationen werden in dem in Absatz 1 genannten Formular so erfasst, dass sie in einem nachfolgenden Asyl- oder Rückkehrverfahren einer verwaltungsbehördlichen und richterlichen Nachprüfung unterzogen werden können.
Es ist anzugeben, ob die Informationen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b von den Überprüfungsbehörden bestätigt oder von der betreffenden Person angegeben werden.
Die in dem Formular enthaltenen Informationen werden der betreffenden Person entweder in Papierform oder in elektronischem Format zur Verfügung gestellt. Die Informationen gemäß Absatz 1 Buchstabe h des vorliegenden Artikels werden unkenntlich gemacht. Vor der Übermittlung des Formulars an die zuständigen Behörden gemäß Artikel 18 Absätze 1, 2, 3 und 4 hat die der Überprüfung unterzogene Person die Möglichkeit, anzugeben, dass die in dem Formular enthaltenen Informationen unrichtig sind. Die Überprüfungsbehörden verzeichnen solche Angaben unter den in dem vorliegenden Artikel genannten sachdienlichen Informationen.
Artikel 18 Abschluss der Überprüfung
(1) Nach Abschluss der Überprüfung oder spätestens nach Ablauf der in Artikel 8 der vorliegenden Verordnung festgelegten Fristen werden die in Artikel 5 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Drittstaatsangehörigen, die keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, an die Behörden verwiesen, die für die Anwendung von Verfahren im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG zuständig sind, unbeschadet der Anwendung des Artikels 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/399.
Das in Artikel 17 genannte Formular wird den zuständigen Behörden übermittelt, an die der Drittstaatsangehörige verwiesen wird.
(2) Drittstaatsangehörige gemäß den Artikeln 5 und 7, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, werden an die für die Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Behörden verwiesen.
(3) Soll der Drittstaatsangehörige im Einklang mit Artikel 67 der Verordnung (EU) 2024/1351 oder mit jedem anderen bestehenden Solidaritätsmechanismus übernommen werden, so wird der betreffende Drittstaatsangehörige zusammen mit dem in Artikel 17 der vorliegenden Verordnung genannten Formular an die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten verwiesen.
(4) Die in Artikel 7 der vorliegenden Verordnung genannten Drittstaatsangehörigen, die keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, unterliegen weiterhin den Rückkehrverfahren im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG.
(5) Wenn in Artikel 5 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 7 der vorliegenden Verordnung genannte Drittstaatsangehörige an das geeignete Verfahren in Bezug auf internationalen Schutz, ein Verfahren im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG oder an die relevanten Behörden eines anderen Mitgliedstaats in Bezug auf zu übernehmende Drittstaatsangehörige verwiesen werden, endet die Überprüfung. Wenn nicht alle Prüfungen und Kontrollen innerhalb der in Artikel 8 der vorliegenden Verordnung genannten Fristen abgeschlossen werden, endet die Überprüfung der betreffenden Person dennoch, und sie wird dem geeigneten Verfahren zugewiesen.
(6) Unterliegt ein Drittstaatsangehöriger nach Artikel 5 oder Artikel 7 der vorliegenden Verordnung im Einklang mit dem nationalen Strafrecht nationalen Strafverfahren oder einem Auslieferungsverfahren, so können die Mitgliedstaaten entscheiden, dass die Überprüfung nicht durchgeführt wird. Wurde die Überprüfung bereits begonnen, so ist das in Artikel 17 der vorliegenden Verordnung genannte Formular mit einer Angabe der Umstände, die die Überprüfung beendet haben, an die für die Verfahren im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG zuständigen Behörden oder, wenn der Drittstaatsangehörige einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, an die nach nationalem Recht für die Registrierung von Anträgen auf internationalen Schutz zuständigen Behörden zu senden.
(7) Die gemäß der vorliegenden Verordnung gespeicherten personenbezogenen Daten werden gemäß den in der Verordnung (EU) 2024/1358 festgelegten Fristen gelöscht.
Artikel 19 Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
Artikel 20 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008
Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Der Zugang zum VIS zum Zwecke der Datenabfrage ist ausschließlich den dazu ermächtigten Bediensteten folgender Stellen vorbehalten:
Dieser Zugang ist auf das Maß beschränkt, in dem die Daten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben für diese Zwecke erforderlich sind, und steht in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen.
___
*) Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817 (ABl. L, 2024/1356, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1356/oj)."
2. Folgender Absatz wird eingefügt:
"(2a) Die Überprüfungsbehörden im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2024/1356 haben auch zur Datenabfrage Zugang zum VIS, um eine Sicherheitskontrolle gemäß Artikel 15 Absatz 2 der genannten Verordnung durchzuführen.
Eine Abfrage gemäß dem vorliegenden Absatz wird anhand der in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356 genannten Daten durchgeführt und das VIS zeigt einen Treffer an, wenn in einem übereinstimmenden Datensatz eine Entscheidung über die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung eines Visums, eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels aus den in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a Ziffern i, v und vi der vorliegenden Verordnung angeführten Gründen erfasst ist.
Wird ein Treffer angezeigt, so haben die Überprüfungsbehörden Zugang zu allen einschlägigen Daten im Datensatz."
Artikel 21 Änderung der Verordnung (EU) 2017/2226
Die Verordnung (EU) 2017/2226 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 6 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
"l) Unterstützung der Ziele der mit der Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates * eingeführten Überprüfung, insbesondere der in den Artikeln 10 bis 12 der genannten Verordnung vorgesehenen Kontrollen.
____
*) Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817 (ABl. L, 2024/1356, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1356/oj)."
2. Artikel 9 wird wie folgt geändert:
a) Folgender Absatz wird eingefügt:
"(2b) Das ordnungsgemäß befugte Personal der Überprüfungsbehörden im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2024/1356 haben Zugang zum EES, um EES-Daten abzufragen.
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Der Zugang zu den im CIR gespeicherten EES-Daten ist ausschließlich dem ordnungsgemäß befugten Personal der nationalen mitgliedstaatlichen Behörden und dem ordnungsgemäß befugten Personal der Stellen der Union vorbehalten, die für die in den Artikeln 20, 20a und 21 der Verordnung (EU) 2019/817 und in den Artikeln 20, 20a und 21 der Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates * genannten Aufgaben zuständig sind. Dieser Zugang ist auf das Maß beschränkt, in dem die Daten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben für diese Zwecke erforderlich sind, und steht in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen.
____
*) Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816 (ABl. L 135 vom 22.05.2019 S. 85)."
3. Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 24a Zugang zu Daten für die Sicherheitskontrolle zum Zwecke der Überprüfung
Die Überprüfungsbehörden im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2024/1356 haben Zugang zum EES, um die Daten für die Durchführung einer Sicherheitskontrolle gemäß Artikel 15 Absatz 2 der genannten Verordnung abzufragen.
Eine Abfrage im Einklang mit dem vorliegenden Artikel wird anhand der in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356 genannten Daten durchgeführt und das EES zeigt einen Treffer an, wenn ein Einreiseverweigerungsdatensatz aus den in Anhang V Teil B Buchstaben B, D, H, I und J der Verordnung (EU) 2016/399 genannten Gründen mit einem übereinstimmenden persönlichen Dossier verknüpft ist. Wird ein Treffer angezeigt, so haben die Überprüfungsbehörden Zugang zu allen einschlägigen Daten im Dossier.
Enthält das persönliche Dossier keine biometrischen Daten, so können die Überprüfungsbehörden gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 auf die biometrischen Daten der betreffenden Person zugreifen und die Übereinstimmung im VIS verifizieren."
4. Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) den Zugangszweck gemäß Artikel 9 Absätze 2, 2a und 2b."
Artikel 22 Änderung der Verordnung (EU) 2018/1240
Die Verordnung (EU) 2018/1240 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 4 wird folgender Buchstabe eingefügt:
"eb) Unterstützung der Zwecke der Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates *;
____
*) Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817 (ABl. L, 2024/1356, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1356/oj)."
2. In Artikel 8 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:
"i) Stellungnahmen gemäß Artikel 35a abzugeben."
3. Artikel 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4a erhält folgende Fassung:
"(4a) Der Zugang zu den im CIR gespeicherten ETIAS-Identitäts- und Reisedokumentendaten ist zudem ausschließlich den dazu ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten der nationalen mitgliedstaatlichen Behörden und den dazu ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten der Stellen der Union vorbehalten, die für die in den Artikeln 20, 20a und 21 der Verordnung (EU) 2019/817 genannten Aufgaben zuständig sind. Dieser Zugang ist auf das Maß beschränkt, in dem die Daten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben für diese Zwecke erforderlich sind, und steht in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen."
b) Folgender Absatz wird eingefügt:
"(4b) Die Überprüfungsbehörden im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2024/1356 (im Folgenden "Überprüfungsbehörden") haben auch zur Datenabfrage Zugang zum ETIAS, um die Kontrollen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der genannten Verordnung durchzuführen.
Eine Abfrage gemäß dem vorliegenden Absatz wird anhand der in Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2024/1356 genannten Daten durchgeführt und das ETIAS zeigt einen Treffer an, wenn in einem übereinstimmenden Antragsdatensatz eine Entscheidung über die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung einer Reisegenehmigung aus den in Artikel 28 Absatz 7 oder in Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben a, b und e der vorliegenden Verordnung angeführten Gründen enthalten ist.
Wird ein Treffer angezeigt, so haben die Überprüfungsbehörden Zugang zu allen einschlägigen Daten im Datensatz.
Ergibt die im Einklang mit dem vorliegenden Absatz durchgeführte Abfrage, dass eine Übereinstimmung zwischen den für die Abfrage verwendeten Daten und den in der in Artikel 34 genannten ETIAS-Überwachungsliste erfassten Daten besteht, so wird die nationale ETIAS-Stelle oder Europol, je nachdem, wer die Daten in die ETIAS-Überwachungsliste aufgenommen hat, über die Übereinstimmung benachrichtigt und ist dafür zuständig, auf die Daten in der ETIAS-Überwachungsliste zuzugreifen und eine Stellungnahme gemäß Artikel 35a abzugeben."
c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
"(5) Jeder Mitgliedstaat benennt die zuständigen nationalen Behörden gemäß den Absätzen 1, 2, 4 und 4a des vorliegenden Artikels und die in Absatz 4b des vorliegenden Artikels genannten Überprüfungsbehörden und übermittelt unverzüglich gemäß Artikel 87 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung eine Liste dieser Behörden an eu-LISA. In dieser Liste wird angegeben, zu welchem Zweck die dazu ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten jeder Behörde gemäß den Absätzen 1, 2, 4 und 4a des vorliegenden Artikels Zugriff auf die Daten im ETIAS-Informationssystem erhalten."
4. Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 35a Aufgaben der nationalen ETIAS-Stelle und Europols hinsichtlich der ETIAS-Überwachungsliste für die Zwecke der Überprüfung
(1) In den in Artikel 13 Absatz 4b Unterabsatz 4 genannten Fällen übermittelt das ETIAS-Zentralsystem entweder der nationalen ETIAS-Stelle oder Europol eine automatische Benachrichtigung, je nachdem, wer die Daten in die ETIAS-Überwachungsliste aufgenommen hat. Gelangt die nationale ETIAS-Stelle bzw. Europol zu der Annahme, dass der Drittstaatsangehörige, der der Überprüfung unterzogen wird, möglicherweise eine Bedrohung für die innere Sicherheit darstellen könnte, so benachrichtigt sie bzw. es unverzüglich die jeweiligen für die Überprüfung zuständigen Behörden und übermitteln dem Mitgliedstaat, der die Überprüfung durchführt, innerhalb von zwei Tagen nach Erhalt der Benachrichtigung eine mit Gründen versehene Stellungnahme, wobei sie bzw. es wie folgt vorgeht:
(2) Die automatische Benachrichtigung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels enthält die in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1356 genannten Daten, die für die Abfrage verwendet werden."
5. In Artikel 69 Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:
"ea) gegebenenfalls einen Verweis auf Abfragen, die für die Zwecke der Artikel 14 und 15 der Verordnung (EU) 2024/1356 in das ETIAS-Zentralsystem eingegeben wurden, die Treffer und die Ergebnisse dieser Abfrage."
Artikel 23 Änderung der Verordnung (EU) 2019/817
Die Verordnung (EU) 2019/817 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
2. "Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten mitgliedstaatlichen Behörden und Stellen der Union nutzen das ESP für die Abfrage von Daten zu Personen oder deren Reisedokumenten in den Zentralsystemen des EES, des VIS und des ETIAS nach Maßgabe ihrer jeweiligen Zugangsrechte gemäß den für diese EU-Informationssysteme geltenden Rechtsinstrumenten und dem nationalen Recht. Sie nutzen das ESP zudem nach Maßgabe ihrer in dieser Verordnung festgelegten Zugangsrechte für die Abfrage des CIR für die in den Artikeln 20, 20a, 21 und 22 genannten Zwecke."
2. Artikel 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
1. "Es wird ein gemeinsamer Speicher für Identitätsdaten (CIR) geschaffen, in dem für jede im EES, im VIS, im ETIAS, in Eurodac oder im ECRIS-TCN erfasste Person eine individuelle Datei mit den in Artikel 18 genannten Daten angelegt wird und der dazu dient, die korrekte Identifizierung von im EES, im VIS, im ETIAS, in Eurodac und im ECRIS-TCN gemäß den Artikeln 20 und 20a erfassten Personen zu erleichtern und zu unterstützen, das Funktionieren des MID gemäß Artikel 21 zu unterstützen und den etwaig erforderlichen Zugang von benannten Behörden und Europol zu dem EES, dem VIS, dem ETIAS und Eurodac zum Zwecke der Verhinderung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer und anderer schwerer Straftaten gemäß Artikel 22 zu erleichtern und einheitlich zu regeln."
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
4. "Ist es aufgrund eines Ausfalls des CIR technisch nicht möglich, den CIR zur Identifizierung einer Person gemäß Artikel 20 oder zur Identifizierung oder Verifizierung der Identität einer Person gemäß Artikel 20a, zur Aufdeckung von Mehrfachidentitäten gemäß Artikel 21 oder zum Zwecke der Verhinderung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer und anderer schwerer Straftaten gemäß Artikel 22 zu nutzen, so werden die CIR-Nutzer automatisch von eu-LISA benachrichtigt."
3. Artikel 18 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
3. "Die Behörden, die auf das CIR zugreifen, tun das gemäß ihren jeweiligen Zugangsrechten nach den für diese EU-Informationssysteme geltenden Rechtsinstrumenten und nach dem nationalen Recht sowie nach Maßgabe ihrer in dieser Verordnung festgelegten Zugangsrechte für die Zwecke nach den Artikeln 20, 20a, 21 und 22."
4. Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 20a Zugang zum gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten zwecks Identifizierung oder Verifizierung der Identität gemäß der Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates *
(1) Abfragen im CIR werden von den Überprüfungsbehörden im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2024/1356 (im folgenden "Überprüfungsbehörden") ausschließlich zum Zwecke der Identifizierung oder der Verifizierung der Identität einer Person gemäß Artikel 14 der genannten Verordnung vorgenommen, sofern das Verfahren im Beisein dieser Person eingeleitet wurde.
(2) Falls eine solche Abfrage ergibt, dass im CIR Daten zu der betreffenden Person gespeichert sind, dürfen die Überprüfungsbehörden die in Artikel 18 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung und die in Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/818 genannten Daten einsehen.
____
*) Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817 (ABl. L, 2024/1356, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1356/oj)."
5. Artikel 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Unbeschadet des Artikels 46 der Verordnung (EU) 2017/2226, des Artikels 34 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und des Artikels 69 der Verordnung (EU) 2018/1240 führt eu-LISA Protokolle sämtlicher im CIR erfolgenden Datenverarbeitungsvorgänge gemäß den Absätzen 2, 2a, 3 und 4 des vorliegenden Artikels."
b) Folgender Absatz wird eingefügt:
"(2a) eu-LISA führt Protokolle sämtlicher im CIR gemäß Artikel 20a erfolgenden Datenverarbeitungsvorgänge. Die Protokolle enthalten folgende Angaben:
c) Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"Jeder Mitgliedstaat führt Protokolle über die Abfragen, die seine zur Nutzung des CIR ordnungsgemäß ermächtigten Behörden und die Bediensteten dieser Behörden gemäß den Artikeln 20, 20a, 21 und 22 durchführen. Jede Stelle der Union führt Protokolle über die Abfragen, die ihre ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten gemäß den Artikeln 21 und 22 durchführen."
Artikel 24 Bewertung
Bis zum 12. Juni 2028 erstattet die Kommission über die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen Bericht.
Bis zum 12. Juni 2031 und danach alle fünf Jahre nimmt die Kommission eine Bewertung dieser Verordnung vor. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 12. Dezember 2030 und danach alle fünf Jahre alle für die Erstellung dieses Berichts erforderlichen Informationen.
Artikel 25 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 12. Juni 2026.
Die Geltung der Bestimmungen der Artikel 14 bis 16 über Abfragen in EU-Informationssystemen, dem CIR und dem ESP beginnt erst nach Inbetriebnahme der einzelnen betreffenden Informationssysteme, des CIR und des ESP.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 2024.
2) ABl. C 175 vom 07.05.2021 S. 32.
3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. April 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. Mai 2024.
4) Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.03.2016 S. 1).
5) Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008 S. 98).
6) Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (ABl. L, 2024/1351, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1351/oj).
7) Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG für die Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1358, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1358/oj).
8) Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L, 2024/1346, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1346/oj).
9) Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L, 2024/1348, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1348/oj).
10) Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 09.12.2017 S. 20).
11) Verordnung (EU) 2021/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (ABl. L 251 vom 15.07.2021 S. 48).
12) Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019 S. 1).
13) Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 (ABl. L 468 vom 30.12.2021 S. 1).
14) Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.04.2011 S. 1).
15) Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (ABl. L 53 vom 22.02.2007 S. 1).
16) Verordnung (EU) 2022/922 des Rates vom 9. Juni 2022 über die Einführung und Anwendung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 (ABl. L 160 vom 15.06.2022 S. 1).
17) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1).
18) Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (ABl. L 135 vom 22.05.2019 S. 27).
19) Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816 (ABl. L 135 vom 22.05.2019 S. 85).
20) Entscheidung 2004/512/EG des Rates vom 8. Juni 2004 zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS) (ABl. L 213 vom 15.06.2004 S. 5).
21) Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.09.2018 S. 1).
22) Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 135 vom 22.05.2019 S. 1).
23) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.02.2011 S. 13).
24) Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018 S. 39).
25) Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 312 vom 07.12.2018 S. 1).
26) Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom 07.12.2018 S. 14).
27) Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 07.12.2018 S. 56).
28) Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.05.2016 S. 53).
29) Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.09.2009 S. 1).
30) Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.08.2008 S. 60).
31) Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 07.03.2002 S. 20).
32) Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen- Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.07.1999 S. 31).
33) Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.02.2008 S. 1).
34) Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss - im Namen der Europäischen Union - des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.06.2011 S. 19).
35) Verordnung (EG) Nr. 866/2004 des Rates vom 29. April 2004 über eine Regelung nach Artikel 2 des Protokolls Nr. 10 zur Beitrittsakte (ABl. L 161 vom 30.04.2004 S. 128).
36) Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.06.2021 S. 159).
![]() | ENDE | ![]() |
...
X
⍂
↑
↓