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Verordnung (EU) 2024/1359 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Bewältigung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147
(ABl. L 2024/1359 vom 22.05.2024)
Ergänzende Informationen |
VO (EU) 2024/2092 |
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2 Buchstaben d und e,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, 3
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sollte die Union sicherstellen, dass Personen an den Binnengrenzen nicht kontrolliert werden, eine gemeinsame Politik in den Bereichen Asyl und Migration, Kontrollen an den Außengrenzen und Rückführung entwickeln und unerlaubte Migrationsbewegungen zwischen Mitgliedstaaten verhindern, gegründet auf Solidarität und die gerechte Aufteilung der Verantwortlichkeiten zwischen den Mitgliedstaaten, die unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte auch gegenüber Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen angemessen ist.
(2) Es bedarf eines Gesamtkonzepts mit dem Ziel, das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten zu stärken, wobei festzustellen ist, dass die Wirksamkeit des Gesamtkonzepts davon abhängt, dass alle Komponenten gemeinsam angegangen und auf integrierte Weise umgesetzt werden.
(3) Die Union und ihre Mitgliedstaaten könnten mit sehr unterschiedlichen Migrationsherausforderungen konfrontiert sein, insbesondere in Bezug auf den Umfang und die Zusammensetzung der eintreffenden Personengruppen. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Union mit einer Vielzahl von Instrumenten ausgestattet wird, um auf alle Arten von Situationen reagieren zu können. Mit dem in der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 dargelegten Gesamtkonzept, auch durch Partnerschaften mit einschlägigen Drittländern, sollte sichergestellt werden, dass der Union spezifische Vorschriften für ein wirksames Migrationsmanagement, insbesondere die Aktivierung eines obligatorischen Solidaritätsmechanismus, zur Verfügung stehen und dass alle notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um Krisen vorzubeugen. Mit der vorliegenden Verordnung werden Vorschriften festgelegt, die dieses Konzept sowie die in der Richtlinie 2001/55/EG des Rates 5 festgelegten Vorschriften ergänzen und parallel dazu angewandt werden können.
(4) Auch wenn die notwendigen vorbeugenden Maßnahmen getroffen werden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Krisensituation oder eine Situation höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl aus Umständen entsteht, die sich der Kontrolle der Union und ihrer Mitgliedstaaten entziehen. Zu diesen außergewöhnlichen Situationen können Massenankünfte von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen im Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, Situationen der Instrumentalisierung von Migranten durch einen Drittstaat oder einen feindseligen nichtstaatlichen Akteur mit dem Ziel, den Mitgliedstaat oder die Union zu destabilisieren, oder eine Situation höherer Gewalt in dem jeweiligen Mitgliedstaat zählen. Unter solchen Umständen ist es möglich, dass die Maßnahmen und die Flexibilität, die in der Verordnung (EU) 2024/1351 und in der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 vorgesehen sind, möglicherweise nicht für die Bewältigung solcher außergewöhnlicher Situationen ausreichen. Diese außergewöhnlichen Situationen unterscheiden sich von jenen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund der kumulativen Wirkung von Ankünften auf seine gut vorbereiteten Asyl-, Aufnahme- und Migrationssysteme mit einer ausgeprägten Migrationslage konfrontiert ist, oder in der ein Mitgliedstaat aufgrund der Größenordnung der Ankünfte, die nicht das Ausmaß von Massenankünften erreichen, unter Migrationsdruck steht, die dennoch für seine gut vorbereiteten Systeme unverhältnismäßige Verpflichtungen mit sich bringt und für die in der Verordnung (EU) 2024/1351 die einschlägigen Maßnahmen vorgesehen sind. Ferner berührt diese Verordnung nicht die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit.
(5) Ziel dieser Verordnung ist es, die Vorsorge und Resilienz der Union zur Bewältigung von Krisensituationen zu verbessern und die operative Koordinierung, die kapazitätsbezogene Unterstützung und die Verfügbarkeit von Finanzmitteln in Krisensituationen zu erleichtern.
(6) Diese Verordnung gewährleistet die wirksame Anwendung des Grundsatzes der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten sowie die Anpassung der einschlägigen Vorschriften für das Asylverfahren, einschließlich der Anwendung des raschen Verfahrens, damit die Mitgliedstaaten und die Union über die erforderlichen rechtlichen Instrumente verfügen, um rasch auf Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt zu reagieren, einschließlich der Anpassung der Fristen für die Durchführung aller Verfahren.
(7) Mit dieser Verordnung wird sichergestellt, dass die Mitgliedstaaten in Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt uneingeschränkt unterstützt werden, unter anderem durch den Solidaritätsmechanismus, der eine gerechte Aufteilung der Verantwortlichkeiten und eine ausgewogene Verteilung der Belastungen zwischen den Mitgliedstaaten in Krisensituationen gewährleistet.
(8) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen und den Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden "Charta"), insbesondere der Achtung und dem Schutz der Menschenwürde, dem Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, der Achtung des Privat- und Familienlebens, dem Grundsatz des Kindeswohls, dem Recht auf Asyl und Schutz bei Abschiebung, Ausweisung oder Auslieferung, und mit dem Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 ergänzten Fassung (im Folgenden "Genfer Flüchtlingskonvention") anerkannt wurden. Diese Verordnung sollte im Einklang mit der Charta und den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts sowie des Völkerrechts durchgeführt werden. Um der vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989 und der Notwendigkeit der Achtung des Familienlebens sowie des Schutzes der Gesundheit der betreffenden Personen Rechnung zu tragen, sollten Garantien für Minderjährige und ihre Familienangehörigen sowie für Personen, die internationalen Schutz beantragen (im Folgenden "Antragsteller"), deren Gesundheitszustand eine spezifische, angemessene Unterstützung erfordert, angewandt werden. Die Vorschriften und Garantien der Verordnung (EU) 2024/1348 sollten weiterhin für Personen gelten, auf die die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Ausnahmen Anwendung finden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Die Vorschriften der Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates 7, einschließlich der Vorschriften über die Inhaftnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, sollten ab dem Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz weiterhin gelten.
(9) Diese Verordnung sieht keine Ausnahmen von den Vorschriften und Garantien, auch in Bezug auf materielle Aufnahmebedingungen, gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1346 vor. Ein Mitgliedstaat in einer Krisensituation sollte zusätzliche und ausreichende personelle und materielle Ressourcen bereitstellen, um seinen Verpflichtungen gemäß der genannten Richtlinie nachkommen zu können.
(10) Die Vorschriften und Garantien der Verordnungen (EU) 2024/1356 8, (EU) 2024/1358 9 und (EU) 2024/1347 10 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2024/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates 11 sollten ungeachtet der Ausnahmeregelungen nach der vorliegenden Verordnung weiterhin gelten. Die Mitgliedstaaten sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen nur im Einklang mit den für diese Maßnahmen geltenden Voraussetzungen anwenden, die im einschlägigen, gemäß der vorliegenden Verordnung angenommenen Durchführungsbeschluss des Rates vorgesehen sind und wenn dies unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist.
(11) Die Annahme von Maßnahmen gemäß dieser Verordnung in Bezug auf einen bestimmten Mitgliedstaat sollte nicht die Möglichkeit berühren, Artikel 78 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) anzuwenden.
(12) Massenankünfte von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen könnten dazu führen, dass ein Mitgliedstaat nicht in der Lage ist, die Anträge von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen auf internationalen Schutz im Einklang mit den Vorschriften der Verordnung (EU) 2024/1351 und der Verordnung (EU) 2024/1348 zu bearbeiten; dies wirkt sich auf das Funktionieren des Asyl- und Migrationssystems nicht nur in diesem Mitgliedstaat, sondern in der Union insgesamt aus. Es ist daher erforderlich, spezifische Vorschriften und Mechanismen festzulegen, die wirksame Maßnahmen zur Bewältigung solcher Situationen ermöglichen.
(13) Die Mitgliedstaaten sollten über ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen und die erforderliche Infrastruktur zur wirksamen Umsetzung der Asyl- und Migrationspolitik verfügen. Die Mitgliedstaaten sollten eine angemessene Koordinierung zwischen den zuständigen nationalen Behörden sowie mit den nationalen Behörden der anderen Mitgliedstaaten sicherstellen, um dafür zu sorgen, dass ihr Asylsystem, Aufnahmesystem, einschließlich Kinderschutzdienste, oder Rückkehrsystem - auch in Bezug auf Vorsorge und Notfallplanung - gut gerüstet ist und dass jede Komponente über eine ausreichende Kapazität verfügt.
(14) Eine Instrumentalisierungssituation könnte entstehen, wenn ein Drittstaat oder ein feindseliger nichtstaatlicher Akteur Reisen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen an die Außengrenzen der Union oder in einen Mitgliedstaat fördert oder erleichtert, wobei diese Handlungen auf die Absicht eines Drittstaats oder feindseligen nichtstaatlichen Akteurs hindeuten, die Union oder einen Mitgliedstaat zu destabilisieren, sofern diese Handlungen wesentliche Funktionen eines Mitgliedstaats, einschließlich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder des Schutzes seiner nationalen Sicherheit, gefährden könnten.
(15) Fälle, in denen nichtstaatliche Akteure an organisierter Kriminalität, insbesondere Schleuserkriminalität, beteiligt sind, sollten nicht als Instrumentalisierung von Migranten betrachtet werden, wenn das Ziel nicht darin besteht, die Union oder einen Mitgliedstaat zu destabilisieren.
(16) Humanitäre Hilfe sollte nicht als Instrumentalisierung von Migranten betrachtet werden, wenn das Ziel nicht darin besteht, die Union oder einen Mitgliedstaat zu destabilisieren.
(17) Um eine sofortige und angemessene Reaktion auf hybride Bedrohungen im Einklang mit dem Unionsrecht und internationalen Verpflichtungen zu gewährleisten, liegt der Schwerpunkt dieser Verordnung unbeschadet der Maßnahmen, die in anderen Politikbereichen und Rechtsinstrumenten gelten, auf den spezifischen Maßnahmen im Bereich Migration, mit denen Situationen der Instrumentalisierung begegnet werden soll.
(18) Im Fall einer Instrumentalisierungssituation könnten an den Außengrenzen oder in Transitzonen eines Mitgliedstaats Drittstaatsangehörige und Staatenlose einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, wobei es sich häufig um Personen handelt, die beim unerlaubten Überschreiten der Außengrenze eines Mitgliedstaats auf dem Land-, See- oder Luftweg aufgegriffen oder nach Such- und Rettungseinsätzen ausgeschifft wurden. Dies kann insbesondere zu einem unerwarteten erheblichen Anstieg der Belastung durch die Anträge auf internationalen Schutz an den Außengrenzen führen. In diesem Zusammenhang muss im Einklang mit Artikel 18 der Charta und der Genfer Flüchtlingskonvention ein effektiver und echter Zugang zum Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes gewährleistet sein.
(19) Für Zypern enthält die Verordnung (EG) Nr. 866/2004 des Rates 12 besondere Vorschriften für die Trennungslinie zwischen den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern eine tatsächliche Kontrolle ausübt, und den Landesteilen, in denen sie keine tatsächliche Kontrolle ausübt. Obwohl diese Trennungslinie keine Außengrenze darstellt, sollte eine Situation, in der ein Drittstaat oder ein feindseliger nichtstaatlicher Akteur Reisebewegungen von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zum Überschreiten dieser Trennungslinie fördert oder erleichtert, als Instrumentalisierung betrachtet werden, wenn alle übrigen Elemente der Instrumentalisierung gegeben sind.
(20) Ein Mitgliedstaat kann auch mit ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignissen konfrontiert sein, auf die er keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Solche Situationen höherer Gewalt könnten den Mitgliedstaat daran hindern, seinen Verpflichtungen aus dem Unionsrecht nachzukommen, und Folgen nicht nur in diesem Mitgliedstaat, sondern in der gesamten Union haben. Bei Situationen höherer Gewalt handelt es sich unter anderem um Pandemien oder Naturkatastrophen.
(21) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass er sich in einer Krisensituation oder einer Situation höherer Gewalt befindet, so sollte es diesem Mitgliedstaat möglich sein, um die Genehmigung der in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmeregelungen und Solidaritätsmaßnahmen zu ersuchen. Dieses Ersuchen sollte eine Lagebeschreibung enthalten und festlegen, welche Maßnahmen beantragt werden, um die spezifische Situation zu bewältigen. Es sollte auch die Gründe aufführen, aus denen die Situation diese Maßnahmen erfordert, und gegebenenfalls die bereits ergriffenen Abhilfemaßnahmen enthalten.
(22) Die Anwendung von Maßnahmen im Rahmen des Ständigen EU-Instrumentariums zur Migrationsunterstützung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1351 (im Folgenden "Instrumentarium") sollte keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Solidaritätsmaßnahmen gemäß der vorliegenden Verordnung sein.
(23) In einer Krisensituation sollte der mit einer solchen Situation konfrontierte Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, andere Mitgliedstaaten um Solidaritäts- und Unterstützungsmaßnahmen zu ersuchen, die seinen Bedürfnissen am besten entsprechen, um diese Situation zu bewältigen, und die eine verstärkte Solidarität im Vergleich zu der in der Verordnung (EU) 2024/1351 vorgesehenen erfordern, um die Verantwortlichkeit des Mitgliedstaats für die Bewältigung einer Krisensituation zu mindern. Die verstärkten Solidaritäts- und Unterstützungsmaßnahmen könnten in Form von Übernahmen, Finanzbeiträgen, alternativen Solidaritätsmaßnahmen oder einer Kombination dieser Maßnahmen erfolgen.
(24) In Krisensituationen oder Situationen höherer Gewalt sollte der mit einer solchen Situation konfrontierte Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, um die Genehmigung zu ersuchen, Ausnahmen von den einschlägigen Vorschriften über das Asylverfahren, einschließlich des Asylverfahrens an der Grenze, anzuwenden. Soweit relevant, sollten solche Ersuchen auch die Wahl des betreffenden Mitgliedstaats hinsichtlich des Ausschlusses vom oder der Einstellung des Grenzverfahrens für bestimmte Kategorien von Antragstellern umfassen. Zusammen mit einem solchen Ersuchen sollte es dem betreffenden Mitgliedstaat möglich sein, der Kommission mitzuteilen, dass er beabsichtigt, die Ausnahmeregelung für die Registrierungsfrist anzuwenden, bevor dies mit dem Durchführungsbeschluss des Rates genehmigt wird, sowie die genauen Gründe für die Erforderlichkeit eines sofortigen Handelns mitzuteilen. Die Anwendung dieser Ausnahme sollte zehn Tage ab dem auf das Ersuchen folgenden Tag nicht überschreiten, es sei denn, dies wird im Durchführungsbeschluss des Rates genehmigt. Die Kommission und der Rat sollten bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zügig vorgehen, um die zeitliche Lücke zwischen dem Ende eines solchen Zeitraums und dem Erlass des entsprechenden Durchführungsbeschlusses des Rates zu begrenzen.
(25) Da es vorkommen könnte, dass ein Mitgliedstaat mit mehreren der in dieser Verordnung beschriebenen Situationen gleichzeitig konfrontiert ist, ist es diesem Mitgliedstaat möglich, dass dieser Mitgliedstaat verschiedene Maßnahmen gemäß dieser Verordnung beantragt und ermächtigt wird, diese Maßnahmen, die einander ergänzen sollen, gleichzeitig anzuwenden oder in Anspruch zu nehmen.
(26) Um eine angemessene Bewältigung einer Krisensituation, einschließlich Instrumentalisierung, oder einer Situation höherer Gewalt zu ermöglichen und um die Vorhersehbarkeit und eine angemessene Anpassung der einschlägigen Vorschriften über das Asylverfahren in solchen Situationen, einschließlich des Asylverfahrens an der Grenze, zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, die Lage nach einem begründeten Ersuchen des betreffenden Mitgliedstaats zu bewerten und im Wege eines Durchführungsbeschlusses zu bestimmen, ob der ersuchende Mitgliedstaat mit einer Krisensituation, einschließlich Instrumentalisierung, oder einer Situation höherer Gewalt konfrontiert ist.
(27) In einer Krisensituation sollten die Solidaritätsmaßnahmen zur Bewältigung einer solchen Situation über die in der Verordnung (EU) 2024/1351 vorgesehenen Maßnahmen hinausgehen. Aus diesem Grund sollte die Kommission bei der Bewertung der Lage die quantitativen und qualitativen Indikatoren gemäß Artikel 9 dieser Verordnung und die vom ersuchenden Mitgliedstaat vorgelegten fundierten Informationen sowie die gemäß der Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates 13 und der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates 14 gesammelten Informationen sowie den in der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten Jährlichen Europäischen Asyl- und Migrationsbericht berücksichtigen. In Situationen der Instrumentalisierung sollte die Kommission außerdem die Gründe berücksichtigen, weshalb das Instrumentarium nicht ausreicht, um die Situation zu bewältigen. Die Kommission sollte die einschlägigen Agenturen, insbesondere die Asylagentur der Europäischen Union (im Folgenden "Asylagentur"), die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache und die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte sowie internationale Organisationen, insbesondere das Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) und die Internationale Organisation für Migration (IOM), und andere einschlägige Organisationen konsultieren, um ausreichende Informationen einzuholen, damit sie angemessen beurteilen kann, ob der ersuchende Mitgliedstaat mit einer Krisensituation, einschließlich Instrumentalisierung, oder einer Situation höherer Gewalt konfrontiert ist.
(28) Um ein hohes Maß an politischer Kontrolle und Unterstützung zu gewährleisten und die Solidarität der Union zum Ausdruck zu bringen, ist die Überlegung relevant, ob der Europäische Rat festgestellt hat, dass die Union oder einer oder mehrere ihrer Mitgliedstaaten mit einer Situation der Instrumentalisierung von Migranten konfrontiert ist bzw. sind. Die Instrumentalisierung von Migranten könnte die wesentlichen Funktionen eines Mitgliedstaats, einschließlich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder des Schutzes seiner nationalen Sicherheit, gefährden.
(29) Um eine angemessene Reaktion zu ermöglichen, die erforderlich und verhältnismäßig ist, um die Situation zu bewältigen, sollte der Kommissionsvorschlag, soweit zutreffend, die spezifischen Ausnahmeregelungen enthalten, die die Mitgliedstaaten anwenden dürfen. Im Fall einer Instrumentalisierungssituation sollten die Personen, die instrumentalisiert werden und auf die die einschlägigen Ausnahmen angewandt werden könnten, eindeutig identifiziert werden. In einer Krisensituation sollte die Kommission sofern angezeigt und nach Konsultation des von der Krisensituation betroffenen Mitgliedstaats in ihren Vorschlag einen Entwurf eines Plans für Solidaritätsmaßnahmen aufnehmen, in dem die einschlägigen Solidaritätsmaßnahmen und ihr für die spezifische Situation erforderlicher Umfang aufgeführt sind, einschließlich der Gesamtmenge der Übernahmen, der Finanzbeiträge oder alternativer Solidaritätsmaßnahmen und ihres Umfangs, wobei anerkannt wird, dass die verschiedenen Arten der Solidarität gleichwertig sind und das uneingeschränkte Ermessen der Mitgliedstaaten bei der Wahl der Solidaritätsmaßnahmen gewahrt bleibt.
(30) Während in einer Situation eines Migrationsdrucks Übernahmen oder Verrechnungen der Verantwortlichkeiten 60 % des Übernahmebedarfs gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 abdecken sollen, ist es in Krisensituationen wichtig, dass alle Solidaritätserfordernisse des betreffenden Mitgliedstaats berücksichtigt werden. Aus diesem Grund sollte der mit der Krisensituation konfrontierte Mitgliedstaat bei der Festlegung eines Plans für Solidaritätsmaßnahmen durch einen Durchführungsbeschluss des Rates Vorrang bei der Nutzung von nicht zugewiesenen Solidaritätszusagen oder noch nicht umgesetzten Solidaritätszusagen haben, die in dem mit Artikel 57 der Verordnung (EU) 2024/1351 eingerichteten jährlichen Solidaritätspool verfügbar sind. Ist dies nicht möglich oder sind im jährlichen Solidaritätspool keine ausreichenden Zusagen vorhanden, um den ermittelten Bedarf zu decken, so sollte der von der Krisensituation betroffene Mitgliedstaat auch die im Durchführungsbeschluss des Rates enthaltenen Beiträge nutzen können, wobei anerkannt wird, dass die verschiedenen Arten der Solidarität gleichwertig sind. Sollte die Kombination der im jährlichen Solidaritätspool und im Durchführungsbeschluss des Rates verfügbaren Übernahmezusagen zur Deckung des gesamten Bedarfs des betreffenden Mitgliedstaats nicht ausreichen, so sollte die Verrechnung der Verantwortlichkeiten obligatorisch vorgeschrieben werden, um den im Plan für Solidaritätsmaßnahmen festgelegten Bedarf zu decken. Hierfür müssten sich im Hoheitsgebiet des beitragenden Mitgliedstaats Personen aufhalten, für die die Verrechnungen gelten.
(31) Krisensituationen oder Situationen höherer Gewalt können auch die wesentlichen Funktionen eines Mitgliedstaats gefährden. Um das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten zu stärken und die Koordinierung auf Unionsebene zu verbessern, sollten dem Rat Durchführungsbefugnisse zum Erlass eines Durchführungsbeschlusses übertragen werden, mit dem ein Mitgliedstaat ermächtigt wird, die in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmeregelungen und Solidaritätsmaßnahmen anzuwenden, wenn die festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Der Zeitraum für die Anwendung der mit dem ursprünglichen Durchführungsbeschluss genehmigten Maßnahmen sollte drei Monate betragen. Es sollte möglich sein, diesen Zeitraum um weitere drei Monate zu verlängern, sobald die Kommission bestätigt hat, dass die Krisensituation oder die Situation höherer Gewalt fortbesteht. Dem Rat sollte die Befugnis übertragen werden, die Genehmigung zur Anwendung der Ausnahmeregelungen und Solidaritätsmaßnahmen auf der Grundlage eines Kommissionsvorschlags um bis zu drei Monate weiter zu verlängern, wenn die Umstände, die die Verlängerung der Ausnahmeregelungen und Solidaritätsmaßnahmen rechtfertigen, andauern. Es sollte möglich sein, diesen Zeitraum nach Bestätigung durch die Kommission um weitere drei Monate zu verlängern. Der Rat sollte ermächtigt werden, die Anwendung der Maßnahmen auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission aufzuheben, wenn die Umstände, die die Anwendung der Ausnahmeregelungen und Solidaritätsmaßnahmen rechtfertigen, nicht mehr gegeben sind. Es sollte möglich sein, die angewandten Ausnahmeregelungen mit dem Beschluss über die Verlängerung der Genehmigung zu ändern. Bei der Ausübung ihrer Befugnisse und der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten sollten die Kommission und der Rat jederzeit sicherstellen, dass die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit gewahrt werden.
(32) Der Durchführungsbeschluss des Rates sollte, soweit angemessen, die spezifischen Ausnahmeregelungen angeben, die der Mitgliedstaat, der von einer Krisensituation oder einer Situation höherer Gewalt betroffen ist, je nach Art der jeweiligen Ausnahmeregelung anwenden darf, und sollte den Zeitpunkt, ab dem diese gelten könnten, festlegen. Darüber hinaus sollte der Beschluss die ihm zugrundeliegenden Gründe und den persönlichen Geltungsbereich der Ausnahmeregelungen enthalten.
(33) Mit dem Durchführungsbeschluss des Rates sollte, soweit angemessen, ein Plan für Solidaritätsmaßnahmen festgelegt werden, in dem die erforderlichen spezifischen Solidaritäts- und Unterstützungsmaßnahmen und deren Umfang sowie die Zusagen der beitragenden Mitgliedstaaten aufgeführt sind. Zu diesem Zweck sollte im Rahmen der Annahme des Durchführungsbeschlusses des Rates ein Zusageverfahren durchgeführt werden. Dabei ist es wichtig, den beitragenden Mitgliedstaaten bei der Wahl der Arten von Solidaritäts- und Unterstützungsmaßnahmen uneingeschränktes Ermessen zu gewähren.
(34) Da es wichtig ist, die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen nur so lange und soweit unbedingt erforderlich anzuwenden, sollten die Kommission und der Rat die Lage hinsichtlich der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahmen ständig überwachen und überprüfen. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission besonders auf die Einhaltung der Grundrechte und der humanitären Standards achten und sie kann die Asylagentur darum ersuchen, ein Überwachungsverfahren des Asyl- oder Aufnahmesystems des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2303 einzuleiten.
(35) Die Verfahrensvorschriften der Verordnung (EU) 2024/1351 für Übernahmen werden angewendet, um die ordnungsgemäße Umsetzung der Solidaritätsmaßnahmen in Krisensituationen zu gewährleisten, wobei der Schwere und Dringlichkeit der jeweiligen Situation Rechnung zu tragen ist.
(36) Um die reibungslose Umsetzung des Solidaritätsmechanismus gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte der EU-Solidaritätskoordinator zusätzlich zu den in der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten Aufgaben Übernahmemaßnahmen unterstützen und eine Kultur der Vorsorge, Zusammenarbeit und Resilienz zwischen den Mitgliedstaaten fördern. In Krisensituationen sollte der EU-Solidaritätskoordinator alle zwei Wochen ein Bulletin über den Stand der Umsetzung und der Funktionsweise des Übernahmemechanismus vorlegen. Damit der EU-Solidaritätskoordinator seine Aufgaben gemäß dieser Verordnung wirksam wahrnehmen kann, sollte sein Büro mit ausreichend Personal und Ressourcen ausgestattet sein. Bei der Durchführung von Übernahmen sollten vulnerable Personen vorrangig berücksichtigt werden.
(37) Vulnerable Personen sollten bei der Übernahme vorrangig berücksichtigt werden, insbesondere wenn sie besondere Bedürfnisse bei der Aufnahme im Sinne des Artikels 24 der Richtlinie (EU) 2024/1346 haben oder besondere Verfahrensgarantien gemäß den Artikeln 20 bis 23 der Verordnung (EU) 2024/1348 benötigen. Gemäß Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2024/1346 haben Antragsteller, die von einer der folgenden Kategorien erfasst sind, voraussichtlich besondere Bedürfnisse bei der Aufnahme: Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen, Schwangere, lesbische, schwule, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche Personen, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfern von Menschenhandel, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen, einschließlich posttraumatischer Belastungsstörungen, und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer, oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie Opfern von geschlechtsspezifischer Gewalt, von Verstümmelung weiblicher Genitalien, von Kinderehen oder Zwangsverheiratung oder von Gewalt, die sexuell, geschlechtsspezifisch, rassistisch oder religiös motiviert ist.
(38) Im Gegensatz zu den Vorschriften der Verordnung (EU) 2024/1351, nach denen die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, Verantwortung über ihren angemessenen Anteil hinaus zu übernehmen, könnte die Umsetzung des Plans für Solidaritätsmaßnahmen möglicherweise dazu führen, dass ein oder mehrere beitragende Mitgliedstaaten über ihren gerechten Anteil hinaus die Verantwortung für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz übernehmen. In diesen Fällen sollte ein solcher Mitgliedstaat berechtigt sein, den über den gerechten Anteil hinausgehenden Teil bei der Umsetzung der Solidaritätszusagen im Rahmen der anstehenden jährlichen Zyklen der Verordnung (EU) 2024/1351 über einen Zeitraum von fünf Jahren proportional zu kürzen. Eine solche Kürzung könnte auch in einem gemäß Artikel 4 Absatz 3 erlassenen Durchführungsbeschluss des Rates mit der entsprechenden Anzahl der Anträge über den gerechten Anteil hinaus und innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem der Durchführungsbeschluss des Rates, der den Mitgliedstaat dazu veranlasst hat, über seinen gerechten Anteil hinauszugehen, nicht mehr in Kraft ist, angewendet werden. Es sollte möglich sein, Kürzungen im Rahmen der anstehenden jährlichen Zyklen und in einem Durchführungsbeschluss des Rates alternativ oder gleichzeitig anzuwenden, sofern sie der Anzahl der Anträge, für die der betreffende Mitgliedstaat über seinen gerechten Anteil hinaus beigetragen hat, entsprechen und diese nicht übersteigen.
(39) Sollte ein Mitgliedstaat mit einer Krisensituation oder einer Situation höherer Gewalt konfrontiert sein, so muss er möglicherweise Ressourcen umleiten, um die Ankünfte von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen an seinen Grenzen zu handhaben. Daher benötigt dieser Mitgliedstaat möglicherweise Zeit, um seine Ressourcen umzuorganisieren und seine Kapazitäten zu erhöhen, wobei er auch von den einschlägigen Agenturen der Union unterstützt werden kann. Außerdem benötigt dieser Mitgliedstaat möglicherweise mehr Zeit für die Entscheidung über die Anträge, ohne dabei die Einreise in sein Hoheitsgebiet zu gestatten. In einer solchen Situation sollte es diesem Mitgliedstaat möglich sein, von den Fristen für die Registrierung und das Grenzverfahren abzuweichen.
(40) Wendet ein Mitgliedstaat eine oder mehrere der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen an, so sollte er die betreffenden Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen in einer Sprache, die diese verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sie verstehen, über die angewandten Ausnahmeregelungen und über die Dauer der Maßnahmen unterrichten. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, jeglichen besonderen Bedürfnissen der Antragsteller, die in Bezug auf das Verfahren und die Aufnahme auftreten könnten, gerecht zu werden und entsprechend Informationen in geeigneter Weise bereitzustellen. Darüber hinaus sollten Artikel 8 über die Bereitstellung von Informationen und Artikel 36 Absatz 3 im Hinblick auf Informationen über die Möglichkeit, gegen die Entscheidung über einen Antrag einen Rechtsbehelf einzulegen, der Verordnung (EU) 2024/1348 Anwendung finden.
(41) Bei der Anwendung von Ausnahmen vom Asylverfahren sollten die zuständigen Behörden vorrangig die Garantien für Antragsteller mit besonderen Verfahrensbedürfnissen und besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme, einschließlich gesundheitlicher Beschwerden, berücksichtigen. Aus diesem Grund sollte der mit einer Krisensituation oder einer Situation höherer Gewalt konfrontierte Mitgliedstaat die Ausnahmen vom Asylverfahren nicht anwenden oder deren Anwendung beenden, wenn im Einklang mit Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2024/1348 medizinische Gründe für die Nichtanwendung des Grenzverfahrens vorliegen, wenn im Einklang mit Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung (EU) 2024/1348 für Antragsteller mit besonderen Verfahrensbedürfnissen nicht die erforderliche Unterstützung bereitgestellt werden kann oder wenn Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1346 nicht die erforderliche Unterstützung bereitgestellt werden kann. Der betreffende Mitgliedstaat sollte bei der Prüfung den Anträgen von Personen mit besonderen Verfahrensbedürfnissen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 und mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Richtlinie (EU) 2024/1346, insbesondere von Minderjährigen und ihren Familienangehörigen, Vorrang einräumen.
(42) In Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt sollte es dem Mitgliedstaat gestattet werden, von der Verordnung (EU) 2024/1348 abzuweichen, um Anträge auf internationalen Schutz spätestens vier Wochen nach deren Stellung zu registrieren. Eine solche Verlängerung sollte die Rechte der Asylantragsteller, die durch die Charta, die Verordnung (EU) 2024/1348 und die Richtlinie (EU) 2024/1346 garantiert werden, unberührt lassen. Unbeschadet der Ausnahme, die während des Zeitraums zwischen dem Antrag und dem Erlass des Durchführungsbeschlusses des Rates vorgesehen ist, sollte in einer Krisensituation, die durch Massenankünfte von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen gekennzeichnet ist, die Verlängerung der Registrierungsfrist nur während des im ursprünglichen Durchführungsbeschluss des Rates festgelegten Zeitraums angewandt werden.
(43) Im Fall einer Krisensituation oder Situation höherer Gewalt sollte es dem betreffenden Mitgliedstaat möglich sein, die Frist für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz an der Grenze um sechs Wochen zu verlängern. Die Verlängerung sollte nicht zusätzlich zu dem in Artikel 51 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 genannten Zeitraum in Anspruch genommen werden.
(44) In einer Krisensituation oder Situation höherer Gewalt sollte ein Mitgliedstaat im Hinblick auf die Anwendung des Grenzverfahrens Maßnahmen unter mehreren Optionen wählen können, wobei er der Zusammensetzung des Zustroms und dessen unterschiedlicher Art je nach konkreter Krisensituation Rechnung trägt.
(45) In Krisensituationen, die durch Massenankünfte von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen gekennzeichnet sind, oder in Situationen höherer Gewalt könnte es erforderlich sein, einem Mitgliedstaat zu gestatten, das Grenzverfahren nicht auf Personen anzuwenden, die aus Drittländern kommen, für die die unionsweite durchschnittliche Anerkennungsquote unter 20 % liegt. Damit eine solche Ausnahmeregelung angewendet werden kann, sollte im Durchführungsbeschluss des Rates festgestellt werden, ob die im Notfallplan des betroffenen Mitgliedstaats gemäß Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2024/1346 enthaltenen Maßnahmen ausreichen, um der Situation zu begegnen. Die Mitgliedstaaten sind auf jeden Fall verpflichtet, das Grenzverfahren in den in Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben c und f der Verordnung (EU) 2024/1348 genannten Fällen anzuwenden.
(46) In einer Krisensituation, die durch Massenankünfte von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen gekennzeichnet ist, die internationalen Schutz beantragen, könnte es erforderlich sein, einem Mitgliedstaat zu gestatten, den Schwellenwert für die obligatorische Anwendung des Grenzverfahrens gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2024/1348 herabzusetzen. Der herabgesetzte Schwellenwert sollte allerdings auf keinen Fall unter 5 % liegen. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, das Grenzverfahren in den in Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben c und f der der genannten Verordnung genannten Fällen anzuwenden.
(47) In einer Krisensituation, die durch Massenankünfte von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen gekennzeichnet ist, die internationalen Schutz beantragen, könnte es erforderlich sein, den Anwendungsbereich des in Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1348 festgelegten Grenzverfahrens zu erweitern und es einem Mitgliedstaat zu gestatten, im Rahmen eines Grenzverfahrens auch über die Begründetheit eines Antrags zu entscheiden, wenn der Antragsteller ein Staatsangehöriger eines Drittstaats ist oder, bei Staatenlosen, seinen früheren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat hatte, in Bezug auf den der Anteil der Entscheidungen zur Gewährung internationalen Schutzes unionsweit 50 % oder weniger beträgt. Demnach sollten die Mitgliedstaaten bei der Anwendung des Krisengrenzverfahrens weiterhin das in den Artikeln 43 bis 54 der genannten Verordnung vorgesehene Grenzverfahren anwenden, können dessen Anwendung auf Drittstaatsangehörige oder Staatenlose aus Drittstaaten mit einer unionsweiten durchschnittlichen Anerkennungsquote von über 20 %, aber unter 50 % ausdehnen, wobei sie einen sich rasch entwickelnden Schutzbedarf, der im Herkunftsland auftreten könnte und sich in den vierteljährlichen Aktualisierungen der Eurostat-Daten widerspiegelt, berücksichtigen. Diese Ausweitung des Anwendungsbereichs des Grenzverfahrens sollte sich nicht auf die Gründe und sonstigen Vorschriften auswirken, die für die verpflichtende Anwendung des Grenzverfahrens gemäß der genannten Verordnung gelten. Wird einem Mitgliedstaat die Ausweitung des Anwendungsbereichs des Grenzverfahrens gestattet, so sollten Anträge, die im Rahmen dieses Verfahrens geprüft werden, nicht als Teil der angemessenen Kapazität gemäß Artikel 47 betrachtet oder für die Anwendung der jährlichen Höchstzahl gemäß Artikel 50 der genannten Verordnung angerechnet werden.
(48) Die Inhaftnahme von Antragstellern sollte im Einklang mit dem Grundsatz erfolgen, wonach eine Person nicht allein deshalb in Haft genommen werden darf, weil sie um internationalen Schutz nachsucht; insbesondere sollte die Inhaftnahme im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und unter Achtung von Artikel 31 der Genfer Flüchtlingskonvention erfolgen. Im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2024/1346 sollten Minderjährige grundsätzlich nicht inhaftiert werden, sondern in einer Unterkunft mit besonderen Vorkehrungen für Minderjährige untergebracht werden, wozu gegebenenfalls eine Unterbringung in gemeindenahen Einrichtungen ohne Freiheitsentzug gehört. Angesichts der negativen Auswirkungen einer Inhaftnahme auf Minderjährige könnte eine solche Inhaftnahme im Einklang mit dem Unionsrecht ausschließlich in Ausnahmefällen, wenn sie unbedingt erforderlich ist, nur als letztes Mittel, für den kürzest möglichen Zeitraum und niemals in Haftanstalten oder anderen Einrichtungen, die für den Strafvollzug bestimmt sind, erfolgen. Minderjährige sollen nicht von ihren Eltern oder den sie betreuenden Personen getrennt werden, und der Grundsatz der Familieneinheit sollte generell dazu führen, dass für Familien mit Minderjährigen auf angemessenen Alternativen zur Inhaftnahme zurückgegriffen wird und sie in für sie geeigneten Unterkünften untergebracht werden. Außerdem muss alles getan werden, damit genügend angemessene Alternativen zur Inhaftnahme von Minderjährigen zur Verfügung stehen und zugänglich sind.
(49) Im Falle einer Instrumentalisierungssituation und um zu vermeiden, dass ein Drittstaat oder ein feindseliger nichtstaatlicher Akteur Drittstaatsangehörige bestimmter Staatsangehörigkeiten oder bestimmter Kategorien oder Staatenlose gezielt instrumentalisiert, sollte es einem Mitgliedstaat möglich sein, von dem in dieser Verordnung festgelegten Asylverfahren abzuweichen und im Rahmen des Grenzverfahrens gemäß den Artikeln 44 bis 55 der Verordnung (EU) 2024/1348 eine Entscheidung über die Begründetheit aller Anträge zu treffen. Die in der genannten Verordnung festgelegten Grundsätze und Garantien sollten eingehalten werden. Im Durchführungsbeschluss des Rates zur Ermächtigung des Mitgliedstaats, die genannten Ausnahmeregelungen anzuwenden, sollte festgelegt werden, welche Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen sich in einer Instrumentalisierungssituation befinden. Bei der Anwendung dieser Ausnahmeregelung sollte bestimmten Kategorien von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die instrumentalisiert werden, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden, insbesondere Minderjährigen unter 12 Jahren und ihren Familienangehörigen sowie vulnerablen Personen mit besonderen Verfahrensbedürfnissen oder besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme. Diese Gruppen sollten daher entweder vom Grenzverfahren ausgeschlossen werden, oder, wenn eine Einzelfallprüfung ergibt, dass ihre Anträge wahrscheinlich begründet sind, sollte dieses Verfahren auf sie nicht mehr angewandt werden. Die Wahl zwischen diesen Alternativen liegt im Ermessen des Mitgliedstaats, der um die Anwendung dieser Ausnahmeregelung ersucht. Die im Ersuchen angegebene Wahl sollte sich im Durchführungsbeschluss des Rates zur Genehmigung der Anwendung dieser Ausnahmeregelung widerspiegeln. Die Ausweitung des Anwendungsbereichs des Grenzverfahrens in einer Instrumentalisierungssituation sollte sich nicht auf die Gründe und sonstigen Vorschriften auswirken, die für die verpflichtende Anwendung des Verfahrens an der Grenze gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 gelten. Wird einem Mitgliedstaat die Ausweitung des Anwendungsbereichs des Grenzverfahrens gestattet, so sollten Anträge, die im Rahmen dieses Verfahrens geprüft werden, nicht als Teil der angemessenen Kapazität gemäß Artikel 48 betrachtet oder für die Anwendung der jährlichen Höchstzahl gemäß Artikel 51 der genannten Verordnung angerechnet werden.
(50) Um den betreffenden Mitgliedstaat bei der Bereitstellung der erforderlichen Hilfe für Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, zu unterstützen, sollten die Agenturen der Vereinten Nationen, insbesondere UNHCR, und andere von den Mitgliedstaaten mit bestimmten Aufgaben betraute, einschlägige Partnerorganisationen unter den in der Richtlinie (EU) 2024/1346 und der Verordnung (EU) 2024/1348 festgelegten Voraussetzungen effektiven Zugang zur Grenze haben. Dem UNHCR sollte der Zugang zu Antragstellern - auch zu denen an der Grenze - gewährt werden. Zu diesem Zweck sollte der betreffende Mitgliedstaat weiterhin mit diesen Organisationen zusammenarbeiten.
(51) Für Krisensituationen, die durch Massenankünfte gekennzeichnet sind, und für Situationen höherer Gewalt sollten spezifische Vorschriften festgelegt werden, damit die Mitgliedstaaten die in der Verordnung (EU) 2024/1351 festgelegten Fristen unter strengen Voraussetzungen verlängern können, wenn es aufgrund der außergewöhnlichen Situation nicht möglich ist, diese Fristen einzuhalten. Eine solche Verlängerung sollte gleichzeitig für die Fristen für die Übermittlung und Beantwortung von Aufnahmegesuchen und Wiederaufnahmemitteilungen sowie für die Frist für die Überstellung eines Antragstellers in den zuständigen Mitgliedstaat gelten. Die Fristen sollten unabhängig davon verlängert werden, ob die genannte Verordnung für bestimmte Situationen kürzere Fristen vorsieht.
(52) Um effektiven Zugang zum Verfahren für die Gewährung internationalen Schutzes zu gewährleisten, sollte für den Fall, dass die Überstellung aufgrund der anhaltenden Krisensituation, die durch Massenankünfte gekennzeichnet ist, oder aufgrund der anhaltenden Situation höherer Gewalt nicht erfolgt oder der überstellende Mitgliedstaat die Überstellung nicht durchführt, wenn der Antragsteller den zuständigen Behörden des überstellenden Mitgliedstaats zur Verfügung steht, eine maximale Frist für die Überstellung in einen Mitgliedstaat, der sich in dieser Situation befindet, festgelegt werden. Diese maximale Frist sollte nicht über ein Jahr nach Annahme des Aufnahmegesuchs, nach der Bestätigung der Wiederaufnahmemitteilung durch einen anderen Mitgliedstaat oder nach der rechtskräftigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung oder über deren Überprüfung, wenn diese nach Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1351 aufschiebende Wirkung hat, hinausgehen. Diese maximale Frist gilt unbeschadet der Möglichkeit, die Fristen gemäß Artikel 46 Absatz 2 der genannten Verordnung für die Durchführung einer Überstellung zu verlängern.
(53) Um zu vermeiden, dass das Gemeinsame Europäische Asylsystem aufgrund von Massenankünften von solch außergewöhnlichem Ausmaß und solch außergewöhnlicher Intensität nicht mehr funktionsfähig ist, sodass sie, - selbst wenn ein Mitgliedstaat über ein gut vorbereitetes Asyl-, Aufnahme- und Rückkehrsystem verfügt - wenn die Situation nicht von der Union als Ganzes bewältigt wird, ein ernstes Risiko schwerwiegender Mängel bei der Behandlung von Antragstellern, bergen könnten, sollte es einem Mitgliedstaat unter diesen im höchsten Maße außergewöhnlichen Umständen möglich sein, von seiner Verpflichtung zur Wiederaufnahme eines Antragstellers gemäß Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 38 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 entbunden zu werden. Um jedoch sicherzustellen, dass die Anwendung einer solchen Ausnahmeregelung nicht zu zusätzlichem Druck auf den Mitgliedstaat führt, der mit dieser Situation konfrontiert ist, sollte diese Ausnahmeregelung nur rückwirkend für Anträge gelten, die in diesem Mitgliedstaat innerhalb von vier Monaten vor dem Zeitpunkt des Erlasses des Durchführungsbeschlusses des Rates bereits registriert wurden.
(54) Wenn objektive Umstände im Einklang mit der Verordnung (EU) 2024/1347 darauf hindeuten, dass Anträge auf internationalen Schutz von Gruppen von Antragstellern aus einem bestimmten Herkunftsland oder mit einem bestimmten früheren gewöhnlichen Aufenthalt oder aus einem Teil dieses Landes oder auf der Grundlage der Kriterien der genannten Verordnung begründet sein könnten, liegt es im Interesse sowohl der Asylbehörden als auch der betreffenden Antragsteller, die Prüfung der Begründetheit des Antrags so bald wie möglich abzuschließen und eine rasche und effiziente Gewährung internationalen Schutzes in einer Krisensituation zu ermöglichen.
(55) Antragsteller, deren Anträge im Rahmen des in dieser Verordnung vorgesehenen raschen Verfahrens geprüft werden, genießen alle Rechte und Garantien, auf die Antragsteller nach der Verordnung (EU) 2024/1348 Anspruch haben, einschließlich des Rechts auf Information und einen wirksamen Rechtsbehelf.
(56) Bei der Anwendung einer Empfehlung der Kommission zum raschen Verfahren sollte keine Anhörung zu der Begründetheit des Antrags stattfinden; bestehen jedoch Zweifel, ob der Antragsteller zu der Kategorie bzw. den Kategorien der in dieser Empfehlung genannten Personen gehört oder ob Ausschlussgründe vorliegen, könnte eine solche Anhörung erforderlich sein. In allen Fällen sollte das Verfahren nicht länger als vier Wochen ab dem Tag der Antragseinreichung dauern. Hat ein Mitgliedstaat festgestellt, dass ein Antragsteller eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellt, so sollte dieser Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, das rasche Verfahren nicht auf den Antragsteller anzuwenden. Unter solchen Umständen sollte der Antrag nach Maßgabe der Artikel 36 und 40 der Verordnung (EU) 2024/1348 geprüft werden.
(57) Antragsteller, deren Anträge im Rahmen des in dieser Verordnung vorgesehenen raschen Verfahrens geprüft werden, sollten gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2024/1348 ein Dokument erhalten, das ihren Status in einer Sprache bescheinigt, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sie verstehen.
(58) Die zuständigen Agenturen der Union, UNHCR und andere einschlägige Organisationen können in den verschiedenen Phasen der Anwendung des raschen Verfahrens konsultiert werden.
(59) Um ausreichend auf eine Krisensituation vorbereitet zu sein, sollten die Mitgliedstaaten in ihre Notfallpläne Maßnahmen aufnehmen, die zur Reaktion auf eine Krisensituation und zu deren Behebung erforderlich sind, einschließlich Maßnahmen zur Bewältigung von Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Funktionieren des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, zum Schutz der Rechte von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen, sowie zur Stärkung der künftigen Widerstandsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats. Die Mitgliedstaaten sollten auch alle Instrumente nutzen, die nach nationalem Recht und Unionsrecht zur Verfügung stehen, einschließlich des Einsatzes von Antizipations- und Frühwarninstrumenten im Rahmen des Vorsorge- und Krisenmanagementmechanismus der EU für Migration, der in der Empfehlung (EU) 2020/1366 der Kommission 15 vorgesehenen ist.
(60) Unbeschadet des Vorstehenden sollten in einer Krisensituation gegebenenfalls alle im Instrumentarium enthaltenen Krisenmechanismen mobilisiert werden, insbesondere die finanzielle und operative Unterstützung, die von den Agenturen, den Fonds und dem Katastrophenschutzverfahren der Union im Einklang mit den jeweils geltenden Rechtsakten geleistet werden können. Danach sollte die Kommission im Rahmen der Fachebene des Migrationsforums die Koordinierung und den Informationsaustausch mit anderen Plattformen sicherstellen, die für die Bewältigung der Krisensituation von Bedeutung sind, darunter das EU-Vorsorge- und Krisenmanagementnetz für Migration gemäß der Empfehlung (EU) 2020/1366 und die Integrierte EU-Regelung für die politische Reaktion auf Krisen (IPCR).
(61) Ein mit einer Krisensituation oder einer Situation höherer Gewalt konfrontierter Mitgliedstaat kann, die Asylagentur, die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache oder Europol um Unterstützung im Rahmen ihres jeweiligen Mandats ersuchen. Zusätzlich kann gegebenenfalls die Asylagentur auf eigene Initiative gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/2303 Unterstützung anbieten, während die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß den Artikeln 48, 50, 52 und 53 der Verordnung (EU) 2019/1896 Unterstützung im Bereich der Rückkehr und Europol gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates 16 Unterstützung anbieten kann.
(62) Zur Unterstützung von Mitgliedstaaten, die als Solidaritätsmaßnahme Übernahmen anbieten, sollte finanzielle Unterstützung aus dem Unionshaushalt bereitgestellt werden, einschließlich aus der thematischen Fazilität gemäß der Verordnung (EU) 2021/1147 des Europäischen Parlaments und des Rates 17.
(63) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Ermöglichung der erforderlichen Anpassung der Vorschriften über Asylverfahren und, soweit betroffen, über Solidarität, damit die Mitgliedstaaten in der Lage sind, Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt im Bereich Asyl- und Migrationsmanagement innerhalb der Union zu bewältigen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahmen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(64) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da die Artikel 12 und 13 und die Artikel 1 bis 6 dieser Verordnung, insofern sie die Ausnahmen gemäß den Artikeln 12 und 13 betreffen, Änderungen im Sinne des Artikels 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Staates, der für die Prüfung eines in Dänemark oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellten Asylantrags zuständig ist, sowie über "Eurodac" für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens 18 darstellen, muss Dänemark der Kommission zum Zeitpunkt der Annahme der Änderungen oder binnen 30 Tagen nach der Annahme mitteilen, ob es diese Änderungen umsetzen wird.
(65) Nach den Artikeln 1 und 2 und 4a Absatz 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Irland weder bindend noch Irland gegenüber anwendbar ist.
(66) Für Island und Norwegen enthalten die Artikel 12 und 13 und die Artikel 1 bis 6 dieser Verordnung, insofern sie die Ausnahmen gemäß den Artikeln 12 und 13 betreffen, neue Rechtsvorschriften in einem Bereich, der vom Anhang des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen 19 gestellten Asylantrags erfasst ist.
(67) Für die Schweiz enthalten die Artikel 12 und 13 und die Artikel 1 bis 6 dieser Verordnung, insofern sie die Ausnahmen gemäß den Artikeln 12 und 13 betreffen, Rechtsakte oder Maßnahmen zur Änderung oder Ergänzung der in Artikel 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags genannten Bestimmungen. 20
(68) Für Liechtenstein enthalten die Artikel 12 und 13 und die Artikel 1 bis 6 dieser Verordnung, insofern sie die Ausnahmen gemäß den Artikeln 12 und 13 betreffen, Rechtsakte oder Maßnahmen zur Änderung oder Ergänzung der in Artikel 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags genannten Bestimmungen, auf das Artikel 3 des Protokolls zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz 21 gestellten Asylantrags Bezug nimmt
- haben folgende Verordnung erlassen:
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
(1) Diese Verordnung betrifft befristete Maßnahmen zur Bewältigung von außergewöhnlichen Krisensituationen, einschließlich Instrumentalisierung, und Situationen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl innerhalb der Union. In der Verordnung sind verstärkte Solidaritäts- und Unterstützungsmaßnahmen vorgesehen, die sich auf die Verordnung (EU) 2024/1351 stützen und dabei die gerechte Aufteilung der Verantwortung gewährleisten, sowie befristete spezifische Vorschriften, die von denen der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1348 abweichen.
(2) Die gemäß dieser Verordnung erlassenen befristeten Maßnahmen müssen den Anforderungen der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit genügen, im Hinblick auf die Verwirklichung ihrer erklärten Ziele angemessen sein und den Schutz der Rechte der Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen, gewährleisten sowie mit den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, dem Völkerrecht und dem Besitzstand der Union im Bereich Asyl im Einklang stehen. Diese Verordnung berührt nicht die grundlegenden Prinzipien und Garantien, die in den Gesetzgebungsakten festgelegt sind, von denen gemäß der vorliegenden Verordnung Ausnahmeregelungen zulässig sind.
(3) Die gemäß dieser Verordnung erlassenen Maßnahmen werden nur in dem angesichts der Lage unbedingt erforderlichen Maß, befristet, in begrenztem Umfang und nur unter außergewöhnlichen Umständen angewandt. Die Mitgliedstaaten dürfen die in Kapitel IV vorgesehenen Maßnahmen und die in Kapitel III vorgesehenen Maßnahmen nur auf Ersuchen und in dem Umfang anwenden und in Anspruch nehmen, der in dem in Artikel 4 Absatz 3 genannten Durchführungsbeschluss des Rates vorgesehen ist, unbeschadet des Artikels 10 Absatz 5.
(4) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet "Krisensituation":
Die Mitgliedstaaten können um die Genehmigung der Anwendung der in den Kapiteln III und IV aufgeführten Maßnahmen insbesondere dann ersuchen, wenn die Zahl der Anträge auf internationalen Schutz an den Außengrenzen unerwartet stark angestiegen ist. Die Mitgliedstaaten können die in dem in Artikel 4 Absatz 3 genannten Durchführungsbeschluss des Rates vorgesehenen Ausnahmeregelungen in der Instrumentalisierungssituation nur in Bezug auf Drittstaatsangehörige oder Staatenlose anwenden, die instrumentalisiert werden und die in Verbindung mit einem unerlaubten Grenzübertritt auf dem Land-, See- oder Luftweg in der Nähe der Außengrenze, d. h. der Landgrenzen des Mitgliedstaats, einschließlich der Fluss- und Binnenseegrenzen, der Seegrenzen und der Flughäfen sowie der Flussschifffahrts-, See- und Binnenseehäfen, soweit sie nicht Binnengrenzen sind, entweder aufgegriffen oder aufgefunden wurden oder nach Such- und Rettungseinsätzen ausgeschifft wurden oder die sich an Grenzübergangsstellen gemeldet haben.
(5) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff "höhere Gewalt" ungewöhnliche und unvorhersehbare Umstände, die sich der Kontrolle eines Mitgliedstaats entziehen und deren Folgen trotz aller gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können und die diesen Mitgliedstaat daran hindern, seinen Verpflichtungen gemäß den Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1348 nachzukommen.
Kapitel II
Governance
Artikel 2 Begründetes Ersuchen eines Mitgliedstaats
(1) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass er sich in einer Krisensituation oder einer Situation höherer Gewalt befindet, so kann er angesichts dieser außergewöhnlichen Umstände bei der Kommission ein begründetes Ersuchen stellen, um Solidaritätsmaßnahmen in Anspruch zu nehmen, die die ordnungsgemäße Bewältigung dieser Situation und eine mögliche Ausnahme von den einschlägigen Vorschriften über das Asylverfahren ermöglichen, wobei er gleichzeitig sicherstellt, dass die Grundrechte der Antragsteller gewahrt werden.
(2) Ein begründetes Ersuchen gemäß Absatz 1 umfasst
Artikel 3 Durchführungsbeschluss der Kommission über das Vorliegen einer Krisensituation oder einer Situation höherer Gewalt
(1) Nach Einreichung des begründeten Ersuchens gemäß Artikel 2 bewertet die Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem ersuchenden Mitgliedstaat und in Absprache mit den einschlägigen Agenturen der Union und internationalen Organisationen, insbesondere UNHCR und IOM, unverzüglich die Lage und erlässt, wenn die Voraussetzungen des Artikels 1 erfüllt sind, einen Durchführungsbeschluss nach Absatz 8 des vorliegenden Artikels.
(2) Die Kommission kann auch eine Empfehlung zur Anwendung eines raschen Verfahrens für die Gewährung internationalen Schutzes für bestimmte Kategorien von Antragstellern gemäß Artikel 14 annehmen.
(3) Die Kommission teilt dem Europäischen Parlament, dem Rat und den Mitgliedstaaten unverzüglich mit, dass sie eine gemäß Absatz 1 genannte Bewertung vornimmt.
(4) Bei der Bewertung, ob der Mitgliedstaat mit einer Instrumentalisierungssituation nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b dieser Verordnung konfrontiert ist, bewertet die Kommission unter anderem Folgendes:
(5) Die Kommission stellt unter Berücksichtigung des begründeten Ersuchens gemäß Artikel 2 und der bereitgestellten Informationen und der Indikatoren für den betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2024/1351 fest, ob die Voraussetzungen gemäß Artikel 1 in Bezug auf die Situation, mit der der Mitgliedstaat konfrontiert ist, erfüllt sind. Die Kommission bewertet die in dem begründeten Ersuchen vorgelegten Informationen anhand der Lage in dem betreffenden Mitgliedstaat in den vorangegangenen zwei Monaten und vergleicht sie mit der Gesamtlage in der Union.
(6) Die Kommission legt insbesondere Folgendes fest:
(7) Beim Erlass eines Durchführungsbeschlusses gemäß Absatz 8 gibt die Kommission an, warum die Instrumentalisierungssituation mit den im Instrumentarium zur Unterstützung der Migration gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1351 festgelegten Maßnahmen nicht ausreichend bewältigt werden kann.
(8) Entscheidet die Kommission gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels, dass die in Absatz 1 genannte Bewertung unter Berücksichtigung des begründeten Ersuchens gemäß Artikel 2 und der bereitgestellten Informationen und der Indikatoren für den betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2024/1351 die in Artikel 1 genannten Voraussetzungen vorliegen, erlässt die Kommission unverzüglich und keinesfalls später als zwei Wochen nach Übermittlung des in Artikel 2 dieser Verordnung genannten begründeten Ersuchens einen Durchführungsbeschluss, in dem sie feststellt, ob der ersuchende Mitgliedstaat mit einer Krisensituation gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a dieser Verordnung oder mit einer Situation höherer Gewalt gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b dieser Verordnung konfrontiert ist. Die Kommission übermittelt den Durchführungsbeschluss an das Europäische Parlament und den Rat.
Artikel 4 Kommissionsvorschlag und Durchführungsbeschluss des Rates zur Genehmigung von Ausnahmeregelungen und zur Festlegung von Solidaritätsmaßnahmen
(1) Gleichzeitig mit dem Erlass des in Artikel 3 genannten Durchführungsbeschlusses der Kommission unterbreitet die Kommission gegebenenfalls einen Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament unverzüglich über diesen Vorschlag.
(2) Der Vorschlag der Kommission für einen Durchführungsbeschluss gemäß Absatz 1 stellt sicher, dass die Grundsätze der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden, und umfasst Folgendes:
Bei der Festlegung des Solidaritätsbedarfs des Mitgliedstaats berücksichtigt die Kommission, ob es sich bei dem Mitgliedstaat bereits um einen begünstigten Mitgliedstaat gemäß Artikel 58 und 59 der Verordnung (EU) 2024/1351 handelt.
Hat der Mitgliedstaat in dem in Artikel 2 genannten begründeten Ersuchen die Übernahme als vorrangige oder einzige Solidaritätsmaßnahme angesehen, um die Situation zu bewältigen, so berücksichtigt die Kommission dies in ihrem Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates, unbeschadet des Ermessens der beitragenden Mitgliedstaaten, zwischen den Arten von Solidaritätsmaßnahmen zu wählen.
(3) Der Rat bewertet den Vorschlag der Kommission für einen Durchführungsbeschluss des Rates gemäß Absatz 1 und erlässt innerhalb von zwei Wochen nach Eingang dieses Vorschlags einen Durchführungsbeschluss, in dem der Mitgliedstaat ermächtigt wird, die Ausnahmeregelungen gemäß den Artikeln 10 bis 13 anzuwenden und in dem ein Plan für Solidaritätsmaßnahmen gemäß Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels aufgestellt wird, der die Solidaritätsmaßnahmen enthält, die der Mitgliedstaat zur Bewältigung der Situation nutzen kann.
(4) Bei Erlass des in Absatz 1 genannten Vorschlags für einen Durchführungsbeschluss des Rates kann die Kommission gegebenenfalls eine Empfehlung zur Anwendung eines raschen Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes auf bestimmte Kategorien von Antragstellern gemäß Artikel 14 erlassen.
(5) Mit dem Durchführungsbeschluss des Rates wird sichergestellt, dass die Grundsätze der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden, es werden die Gründe aufgeführt, auf die er sich stützt, und der Termin festgelegt, ab dem die in den Artikeln 10 bis 13 genannten Ausnahmeregelungen angewendet werden dürfen, sowie der Zeitraum ihrer Anwendung gemäß Artikel 5. In dem Durchführungsbeschluss des Rates
Der Rat übermittelt dem Europäischen Parlament und der Kommission unverzüglich den Durchführungsbeschluss.
Artikel 5 Dauer
(1) Unbeschadet des Absatzes 3 dieses Artikels beträgt der Zeitraum für die Anwendung der Ausnahmeregelungen und Solidaritätsmaßnahmen, die in Artikel 4 Absatz 3 des Durchführungsbeschlusses des Rates festgelegt werden, drei Monate. Sofern dieser Beschluss nicht gemäß Artikel 6 Absatz 3 aufgehoben wird, kann dieser Zeitraum einmal um drei Monate verlängert werden, wenn die Kommission bestätigt hat, dass die Krisensituation oder die Situation höherer Gewalt fortbesteht.
(2) Am Ende des in Absatz 1 genannten Zeitraums und auf Ersuchen des betroffenen Mitgliedstaats kann die Kommission einen Vorschlag für einen neuen Durchführungsbeschluss des Rates zur Änderung oder Verlängerung der spezifischen Ausnahmeregelungen oder des Plans für Solidaritätsmaßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 5 um einen Zeitraum von höchstens drei Monaten vorlegen. Sofern dieser Beschluss nicht gemäß Artikel 6 Absatz 3 aufgehoben wird, kann dieser Zeitraum einmal um drei Monate verlängert werden, wenn die Kommission bestätigt hat, dass die Krisensituation oder die Situation höherer Gewalt fortbesteht. Artikel 4 Absätze 3 und 5 finden Anwendung.
(3) Die mit einer Krisensituation oder einer Situation höherer Gewalt konfrontierten Mitgliedstaaten wenden die Artikel 10 bis 13 nur so lange an, wie dies unbedingt erforderlich ist, um die Situation zu bewältigen, keinesfalls jedoch über den im Durchführungsbeschluss des Rates gemäß Artikel 4 Absatz 3 vorgesehenen Zeitraum hinaus. Die Gesamtdauer der Anwendung der Maßnahmen darf die Dauer der Krisensituation oder der Situation höherer Gewalt nicht überschreiten und darf höchstens zwölf Monate betragen.
Artikel 6 Überwachung
(1) Die Kommission und der Rat überwachen fortlaufend, ob eine Krisensituation oder eine Situation höherer Gewalt, die in einem Durchführungsbeschluss der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 8 festgestellt wurde, fortbesteht.
(2) Die Kommission achtet besonders auf die Einhaltung der Grundrechte und humanitären Standards und kann die Asylagentur ersuchen, ein besonderes Überwachungsverfahren gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2303 einzuleiten.
(3) Ist die Kommission der Ansicht, dass die Umstände, die zur Feststellung einer Krisensituation oder einer Situation höherer Gewalt geführt haben, nicht mehr gegeben sind, so schlägt sie die Aufhebung des in Artikel 4 Absatz 3 genannten Durchführungsbeschlusses des Rates vor. Hält die Kommission es auf der Grundlage einschlägiger Informationen für angemessen, so schlägt sie die Annahme eines neuen Durchführungsbeschlusses des Rates zur Genehmigung der Änderung oder Verlängerung der Maßnahmen vor, wie in Artikel 5 Absatz 2 festgelegt.
(4) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat alle drei Monate nach Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses des Rates Bericht über dessen Anwendung gemäß Artikel 4 Absatz 3, insbesondere über die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Bewältigung der Krisensituation oder der Situation höherer Gewalt, und stellt fest, ob die Situation fortbesteht und ob die Maßnahmen weiterhin erforderlich und verhältnismäßig sind.
Artikel 7 EU-Solidaritätskoordinator
Der gemäß Artikel 15 und Artikel 60 der Verordnung (EU) 2024/1351 eingesetzte EU-Solidaritätskoordinator hat zusätzlich zu den in diesen Artikeln aufgeführten Funktionen folgende Aufgaben:
Zu diesem Zweck wird der EU-Solidaritätskoordinator vom EU-Vorsorge- und Krisenmanagementnetz für Migration im Rahmen der einschlägigen Phasen des Vorsorge- und Krisenplans für Migration gemäß der Empfehlung (EU) 2020/1366 in der ursprünglichen Fassung auf dem Laufenden gehalten.
Der EU-Solidaritätskoordinator legt alle zwei Wochen ein Bulletin über den Stand der Umsetzung und der Funktionsweise des Übernahmemechanismus vor. Dieses Bulletin wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.
Kapitel III
In einer Krisensituation anwendbare Solidaritätsmaßnahmen
Artikel 8 Solidaritäts- und Unterstützungsmaßnahmen in einer Krisensituation
(1) Ein Mitgliedstaat, der mit einer Krisensituation konfrontiert ist, kann die folgenden Beitragsarten in dem in Artikel 2 genannten begründeten Ersuchen beantragen:
(2) Bei der Durchführung von Übernahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels berücksichtigen die Mitgliedstaaten vorrangig die Übernahme vulnerabler Personen gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) 2024/1351.
Artikel 9 Verrechnungen der Verantwortlichkeiten
(1) Liegen die im Durchführungsbeschluss des Rates nach Artikel 4 Absatz 3 festgelegten zusätzlichen Übernahmezusagen und die im jährlichen Solidaritätspool verfügbaren Zusagen unter dem in diesem Durchführungsbeschluss des Rates ermittelten Übernahmebedarf,
Wird die Richtlinie 2001/55/EG in Bezug auf eine Situation aktiviert, die derjenigen gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a entspricht und vereinbaren die Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Aktivierung, Artikel 11 der genannten Richtlinie nicht anzuwenden, so werden keine obligatorischen Verrechnungen gemäß diesem Artikel vorgenommen. Wird der betreffende Mitgliedstaat mit dem in Artikel 4 Absatz 3 genannten Durchführungsbeschluss des Rates ermächtigt, Artikel 13 anzuwenden, so werden keine obligatorischen Verrechnungen gemäß diesem Artikel vorgenommen.
(2) Reicht die Anwendung von Absatz 1 dieses Artikels nicht aus, um 100 % des in dem Durchführungsbeschluss des Rates nach Artikel 4 Absatz 3 ermittelten Übernahmebedarfs zu decken, so wird das Hochrangige EU-Migrationsforum gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 und nach dem Verfahren gemäß Artikel 57 der genannten Verordnung vordringlich wieder einberufen.
(3) Ein begünstigter Mitgliedstaat kann die anderen Mitgliedstaaten ersuchen, die Zuständigkeit für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zu übernehmen, für die der begünstigte Mitgliedstaat als zuständig bestimmt wurde, und zwar anstelle von Übernahmen nach dem Verfahren des Artikels 69 der Verordnung (EU) 2024/1351.
(4) Ist ein beitragender Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels oder Artikel 13 für Anträge zuständig geworden, die über seinen gerechten Anteil hinausgehen, so ist er berechtigt,
(5) Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, von der Möglichkeit gemäß Absatz 4 Gebrauch zu machen, so teilt er dies der Kommission mit. Die Mitteilung umfasst die Zahl der Anträge, für die der Mitgliedstaat die Zuständigkeit über seinen gerechten Anteil hinaus übernommen hat, und die Kürzung, die er im Rahmen der anstehenden jährlichen Zyklen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 oder während der Durchführung eines bestimmten gemäß Artikel 4 Absatz 3 erlassenen Durchführungsbeschlusses des Rates vorzunehmen beabsichtigt.
Wenn die Kommission nach Abschluss der Prüfung der in Unterabsatz 1 genannten Mitteilung bestätigt, dass der betreffende Mitgliedstaat über seinen gerechten Anteil hinaus beigetragen hat, ermächtigt die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat im Wege eines Durchführungsrechtsakts, seinen gerechten Anteil um die entsprechende Anzahl der Anträge zu kürzen, die dieser Mitgliedstaat über seinen gerechten Anteil hinaus beigetragen hat, im Rahmen der folgenden jährlichen Zyklen der Verordnung (EU) 2024/1351, bei der Durchführung eines gemäß Artikel 4 Absatz 3 erlassenen Durchführungsbeschlusses des Rates innerhalb des in Absatz 4 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Zeitraums, um einen anderen Mitgliedstaat zu unterstützen, oder wenn nach Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels eine Verrechnung der Verantwortlichkeiten erforderlich ist.
(6) Kann der Solidaritätsbedarf anderer Mitgliedstaaten, die begünstigte Mitgliedstaaten gemäß Artikel 58 oder 59 der Verordnung (EU) 2024/1351 sind, aufgrund der Inanspruchnahme der verfügbaren Zusagen im jährlichen Solidaritätspool gemäß Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe b dieses Artikels durch den mit einer Krisensituation konfrontierten Mitgliedstaat nicht bewältigt werden, so wird das Hochrangige EU-Migrationsforum im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EU) 2024/1351 und dem Verfahren gemäß Artikel 57 der genannten Verordnung vordringlich einberufen.
(7) Ist ein anderer Mitgliedstaat infolge der im Durchführungsbeschluss des Rates gemäß Artikel 4 Absatz 3 enthaltenen Maßnahmen, die zur Unterstützung des mit einer Krisensituation konfrontierten Mitgliedstaats notwendig sind, der Auffassung, dass er einem Migrationsdruck ausgesetzt ist oder mit einer ausgeprägten Migrationslage gemäß Artikel 2 Nummern 24 bzw. 25 der Verordnung (EU) 2024/1351 oder mit einer Krisensituation konfrontiert ist, so kann der betreffende Mitgliedstaat um Solidaritätsmaßnahmen oder eine vollständige oder teilweise Kürzung seiner Solidaritätsbeiträge gemäß der genannten Verordnung oder Solidaritäts- und Unterstützungsmaßnahmen gemäß der vorliegenden Verordnung ersuchen.
Bei der Prüfung des in Artikel 2 der vorliegenden Verordnung genannten begründeten Ersuchens des Mitgliedstaats berücksichtigt die Kommission zusätzlich zu den Informationen gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung 2024/1351 auch, ob dieser Mitgliedstaat die Zuständigkeit für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz über seinen gerechten Anteil hinaus übernommen hat.
Kapitel IV
Ausnahmen
Artikel 10 Registrierung von Anträgen auf internationalen Schutz in Krisensituationen oder Situationen höherer Gewalt
(1) In einer Krisensituation oder einer Situation höherer Gewalt kann der mit dieser Situation konfrontierte Mitgliedstaat Anträge, die innerhalb des Zeitraums, in dem dieser Absatz angewendet wird, gestellt werden, abweichend von Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/1348 spätestens vier Wochen nach Antragstellung registrieren.
(2) Bei der Anwendung von Absatz 1 registriert der betreffende Mitgliedstaat vorrangig Anträge von Personen mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme im Sinne der Richtlinie (EU) 2024/1346 und von Minderjährigen und ihren Familienangehörigen.
(3) Wendet ein Mitgliedstaat Absatz 1 an, so kann er bei der Registrierung Anträgen, die wahrscheinlich begründet sind, Vorrang einräumen.
(4) In einer Krisensituation nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a kann die Ausnahmeregelung nach Absatz 1 dieses Artikels nur während des Zeitraums angewendet werden, der im ursprünglichen Durchführungsbeschluss des Rates gemäß Artikel 4 Absatz 3 festgelegt ist, und nicht bei späteren Verlängerungen gemäß Artikel 5 Absätze 1 oder 2.
(5) Im Einklang mit Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2024/1346 und der Verordnung (EU) 2024/1348 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Antragsteller in der Lage sind, ihre Rechte gemäß diesen Instrumenten wirksam in Anspruch zu nehmen und auszuüben, sobald sie einen Antrag stellen, unabhängig davon, wann die Registrierung stattfindet. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ordnungsgemäß in einer Sprache, die diese verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sie verstehen, über die angewandte Maßnahme, über den Standort der Registrierungsstellen, einschließlich der Grenzübergangsstellen, die für die Registrierung und die Einreichung von Anträgen auf internationalen Schutz zur Verfügung stehen, sowie über die Dauer der Maßnahme.
(6) Wenn ein Mitgliedstaat ein begründetes Ersuchen nach Artikel 2 Absatz 1 stellt, kann er der Kommission mitteilen, dass er es als notwendig erachtet, die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 dieses Artikels anzuwenden, bevor er im Rahmen des Durchführungsbeschlusses des Rates gemäß Artikel 4 Absatz 3 dazu ermächtigt wird, und gibt die genauen Gründe dafür an, aufgrund derer ein sofortiges Handeln erforderlich ist.
In diesem Fall kann der betreffende Mitgliedstaat die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 dieses Artikels für einen Zeitraum von höchstens zehn Tagen ab dem auf die Einreichung des Ersuchens folgenden Tag anwenden, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat wird in dem Durchführungsbeschluss des Rates gemäß Artikel 4 Absatz 3 ermächtigt, diese Ausnahmeregelung weiterhin anzuwenden.
(7) Die Verlängerung der Frist für die Registrierung von Anträgen auf internationalen Schutz berührt nicht die Verpflichtung zur Einhaltung der in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1358 festgelegten Fristen.
Artikel 11 In einer Krisensituation oder Situation höherer Gewalt auf das Asylverfahren an der Grenze anwendbare Maßnahmen
(1) In einer Krisensituation oder einer Situation höherer Gewalt können die Mitgliedstaaten bei Anträgen, die innerhalb des Geltungszeitraums des vorliegenden Artikels eingereicht werden, von Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 abweichen, indem die Höchstdauer des Grenzverfahrens für die Prüfung der Anträge gemäß jenem Artikel durch einen zusätzlichen Zeitraum von höchstens sechs Wochen verlängert wird. Dieser Zeitraum wird nicht zusätzlich zu der in Artikel 51 Absatz 2 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung genannten Frist angewendet.
(2) In einer Krisensituation gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a oder einer Situation höherer Gewalt kann von Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 von der Verpflichtung nicht verlangt werden, Anträge von Antragstellern gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe j der genannten Verordnung in einem Grenzverfahren zu prüfen, wenn die Maßnahmen im Notfallplan des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2024/1346 nicht ausreichen, um dieser Situation zu begegnen.
(3) In einer Krisensituation gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a können die Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 den in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe j vorgesehenen Schwellenwert auf 5 % herabsetzen.
(4) In einer Krisensituation gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a können die Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1348 - auch in Fällen, in denen der Antragsteller ein Staatsangehöriger eines Drittstaats ist oder, bei Staatenlosen, seinen früheren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat hatte, in Bezug auf den der Anteil der Entscheidungen der Asylbehörde zur Gewährung internationalen Schutzes nach den neuesten verfügbaren jährlichen Eurostat-Daten im Unionsdurchschnitt 50 % oder weniger beträgt, sowie in den in [Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe j der genannten Verordnung genannten Fällen - in einem Grenzverfahren unter Berücksichtigung des sich rasch entwickelnden Schutzbedarfs, der im Herkunftsland auftreten könnte, nach den vierteljährlichen Aktualisierungen der Eurostat-Daten über die Begründetheit eines Antrags entscheiden.
(5) Bei der Anwendung von Absatz 4 oder 5 dieses Artikels prüft der betreffende Mitgliedstaat vorrangig Anträge auf internationalen Schutz von Personen mit besonderen Verfahrensbedürfnissen oder besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme im Sinne der Richtlinie (EU) 2024/1346 und der Verordnung (EU) 2024/1348 und von Minderjährigen und ihren Familienangehörigen. Wendet der betreffende Mitgliedstaat Absatz 3, 4 oder 6 dieses Artikels an, so kann er auch Anträgen auf internationalen Schutz, die wahrscheinlich begründet sind, bei der Prüfung Vorrang einräumen.
(6) In einer Krisensituation gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1348 in einem Grenzverfahren über die Begründetheit aller Anträge von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen entscheiden, die instrumentalisiert und innerhalb des Zeitraums, in dem der vorliegende Absatz angewendet wird, registriert werden.
(7) Bei der Anwendung von Absatz 6 gehen die Mitgliedstaaten wie folgt vor:
Dieser Absatz lässt den verpflichtenden Charakter des Grenzverfahrens gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2024/1348 unberührt.
(8) Wird der betreffende Mitgliedstaat ermächtigt, die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 6 dieses Artikels anzuwenden, so wird in dem Durchführungsbeschluss des Rates gemäß Artikel 4 Absatz 3 angegeben, ob Absatz 7 Buchstabe a oder b auf der Grundlage der Angaben des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d Anwendung findet.
(9) Der mit einer Krisensituation oder einer Situation höherer Gewalt konfrontierte Mitgliedstaat wendet die in den Absätzen 4 und 6 dieses Artikels vorgesehenen Ausnahmen von den Asylverfahrensregeln nicht an oder beendet deren Anwendung, wenn gemäß Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2024/1348 medizinische Gründe für die Nichtanwendung des Grenzverfahrens vorliegen oder wenn Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme im Sinne der Richtlinie (EU) 2024/1346 oder mit besonderen Verfahrensbedürfnissen gemäß Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1348 nicht die erforderliche Unterstützung bereitgestellt werden kann.
(10) Bei der Anwendung der in diesem Artikel genannten Ausnahmen gelten die Grundsätze des Rechts auf Asyl und die Achtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung sowie die in den Kapiteln I und II der Verordnung (EU) 2024/1348 festgelegten Garantien, damit die Rechte von Personen, die internationalen Schutz suchen, einschließlich des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf, geschützt sind.
Organisationen und Personen, die nach nationalem Recht befugt sind, Beratungs- und Unterstützungsleistungen zu erbringen, haben effektiven Zugang zu Antragstellern in Hafteinrichtungen und an Grenzübergangsstellen. Die Mitgliedstaaten dürfen Beschränkungen solcher Tätigkeiten nur verhängen, wenn sie nach Maßgabe des nationalen Rechts für die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder die Verwaltung der Hafteinrichtung objektiv erforderlich sind und sofern der Zugang dadurch nicht erheblich behindert oder unmöglich gemacht wird.
(11) Die in diesem Artikel vorgesehenen Ausnahmeregelungen berühren nicht das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/1351. Ist dieses Verfahren länger als die Höchstdauer des Asylverfahrens an der Grenze in einer Krisensituation oder einer Situation höherer Gewalt, so wird das Verfahren und das restliche Asylverfahren im Hoheitsgebiet des die Zuständigkeit bestimmenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) 2024/1348 abgeschlossen.
Artikel 12 Verlängerung der festgelegten Fristen für Aufnahmegesuche, Wiederaufnahmemitteilungen und Überstellungen in einer Krisensituation gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a oder einer Situation höherer Gewalt
(1) In einer Krisensituation gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a oder in einer Situation höherer Gewalt, die es dem mit einer solchen Situation konfrontierten Mitgliedstaat unmöglich macht, die in den Artikeln 39, 40, 41 und 46 der Verordnung (EU) 2024/1351 festgelegten Fristen einzuhalten oder Personen aufzunehmen, für die er nach der genannten Verordnung zuständig ist, kann der Mitgliedstaat von allen in den Artikeln 39, 40 und 41 sowie in Artikel 46 der genannten Verordnung festgelegten Fristen gleichzeitig abweichen.
(2) Wendet ein Mitgliedstaat die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Ausnahmeregelung an, so muss er
(3) Hält der in Absatz 1 genannte Mitgliedstaat die Fristen nach Absatz 2 Buchstabe a, b oder d des vorliegenden Artikels nicht ein, so liegt die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz nach der Verordnung (EU) 2024/1351 bei ihm oder wird ihm übertragen.
(4) Findet Absatz 1 des vorliegenden Artikels Anwendung, so werden Überstellungen gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2024/1351 an den zuständigen Mitgliedstaat, der mit einer Krisensituation gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung oder einer Situation höherer Gewalt konfrontiert ist, erst dann durchgeführt, wenn dieser Mitgliedstaat nicht mehr mit dieser Situation konfrontiert ist, es sei denn, der zuständige Mitgliedstaat hat aufgrund der individuellen Umstände des Antragstellers der Aufnahme der betreffenden Person zugestimmt. Findet die Überstellung innerhalb eines Jahres nach der Annahme des Aufnahmegesuchs, der Bestätigung der Wiederaufnahmemitteilung durch einen anderen Mitgliedstaat oder der rechtskräftigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung oder über deren Überprüfung, die nach Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1351 aufschiebende Wirkung hat, auch aufgrund des Fortbestehens der in Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung genannten Krisensituation oder der Situation höherer Gewalt, nicht statt, so wird der zuständige Mitgliedstaat, der mit dieser Situation konfrontiert ist, abweichend von Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 von seinen Verpflichtungen zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person entbunden, und die Zuständigkeit dem überstellenden Mitgliedstaat übertragen.
Artikel 13 Ausnahmen von der Pflicht zur Wiederaufnahme eines Antragstellers im Fall von außergewöhnlichen Massenankünften
(1) Abweichend von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 38 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351, in einer Krisensituation gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung, wenn die Massenankünfte von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen von solch außergewöhnlichem Ausmaß und solch außergewöhnlicher Intensität sind, dass sie ein ernstes Risiko schwerwiegender Mängel bei der Behandlung von Antragstellern bergen können und somit zu einer ernsten Gefahr dafür werden, dass das Gemeinsame Europäische Asylsystem nicht mehr funktionsfähig ist, kann ein mit dieser Situation konfrontierter Mitgliedstaat von seiner Verpflichtung entbunden werden,
Der vorliegende Absatz findet nur Anwendung, wenn der Antrag in dem mit der Situation konfrontierten Mitgliedstaat innerhalb des Zeitraums, der in dem in Artikel 4 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Durchführungsbeschluss des Rates festgelegt ist, und höchstens vier Monate vor dem Datum der Annahme dieses Durchführungsbeschlusses des Rates registriert wurde.
(2) Findet Absatz 1 des vorliegenden Artikels Anwendung und wurde der mit dieser Situation konfrontierte Mitgliedstaat gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1351 als zuständig bestimmt, so wird dieser Mitgliedstaat von seiner Verpflichtung zur Wiederaufnahme der betreffenden Person entbunden, und die Zuständigkeit wird auf den Mitgliedstaat übertragen, in dem der zweite Antrag registriert wurde.
Der Mitgliedstaat, der gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes zuständig wird, gibt in Eurodac an, dass er gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1358 zum zuständigen Mitgliedstaat geworden ist.
(3) Findet Absatz 1 dieses Artikels Anwendung und ist der mit dieser Situation konfrontierte Mitgliedstaat gemäß Artikel 38 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 verpflichtet, einen Antragsteller wieder aufzunehmen, so wendet - abweichend von Artikel 28 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 - der Mitgliedstaat, in dem der zweite Antrag registriert ist, die Verfahren nach Teil III jener Verordnung mit Ausnahme von Artikel 16 Absatz 2, Artikel 17 Absätze 1 und 2, Artikel 25 Absatz 5 und Artikel 33 Absätze 1 und 2 an, und die Verpflichtung zur Wiederaufnahme eines Antragstellers gemäß Artikel 28 Absatz 4 wird auf diesen Mitgliedstaat übertragen.
Kann nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes kein zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden, so ist der Mitgliedstaat, in dem der zweite Antrag registriert wurde, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Anträge auf internationalen Schutz, für die ein Mitgliedstaat vor dem Datum der Annahme des in Artikel 4 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Durchführungsbeschlusses des Rates eine Wiederaufnahmemitteilung gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) 2024/1351 übermittelt hat, bleiben von diesem Unterabsatz unberührt.
Der Mitgliedstaat, der gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes zuständig wird, gibt in Eurodac an, dass er gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1358 zum zuständigen Mitgliedstaat geworden ist.
Kapitel V
Rasches Verfahren
Artikel 14 Rasches Verfahren
(1) Legen objektive Umstände nahe, dass Anträge auf internationalen Schutz von Gruppen von Antragstellern aus einem bestimmten Herkunftsland oder aus einem Land ihres vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts oder aus einem Teil eines solchen Landes oder aufgrund der in der Verordnung (EU) 2024/1347 festgelegten Kriterien begründet sein könnten, so kann die Kommission nach Abstimmung mit dem Hochrangigen EU-Migrationsforum eine Empfehlung für die Anwendung eines raschen Verfahrens erlassen, indem sie alle sachdienlichen Informationen bereitstellt, um insbesondere die Anwendung von Artikel 13 Absatz 11 Buchstabe a und Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1348 durch die Asylbehörden zu erleichtern.
(2) Wenn die Asylbehörde nach dem Erlass einer in Absatz 1 dieses Artikels genannten Empfehlung Artikel 13 Absatz 12 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1348 anwendet, um auf die persönliche Anhörung zu verzichten, und Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe a der genannten Verordnung anwendet, um die Prüfung des Antrags vorzuziehen, weil er wahrscheinlich begründet ist, stellt sie abweichend von Artikel 35 Absatz 4 der genannten Verordnung sicher, dass die Prüfung der Begründetheit des Antrags spätestens vier Wochen nach Einreichung des Antrags abgeschlossen wird.
(3) Bei der Prüfung, ob eine Empfehlung nach Absatz 1 zu erlassen ist, kann die Kommission die einschlägigen Agenturen der Union, UNHCR und andere einschlägige Organisationen konsultieren.
Kapitel VI
Schlussbestimmungen
Artikel 15 Besondere Bestimmungen und Garantien
Wendet der betreffende Mitgliedstaat in einer Krisensituation eine Ausnahmeregelung nach den Artikeln 10 bis 13 an, so unterrichtet er die Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ordnungsgemäß in einer Sprache, die diese verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sie verstehen, über die angewandten Maßnahmen, über den Standort der Registrierungsstellen, einschließlich der Grenzübergangsstellen, die für die Registrierung und die Einreichung von Anträgen auf internationalen Schutz zur Verfügung stehen, sowie über die Dauer der Maßnahmen.
Artikel 16 Krisenvorsorge
(1) Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2024/1351 festgelegten nationalen Strategien umfassen auch
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Kommission und die einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, insbesondere die Asylagentur, und, soweit angemessen, die regionalen und lokalen Behörden konsultieren, sofern dies im Einklang mit dem nationalen Recht steht.
(3) Die Mitgliedstaaten überarbeiten erforderlichenfalls die gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2024/1351 erstellten nationalen Strategien, spätestens jedoch ein Jahr nach Beendigung der Krisensituation gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung.
Artikel 17 Zusammenarbeit und Bewertung
(1) Um die reibungslose Anwendung der im Durchführungsbeschluss des Rates nach Artikel 4 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung enthaltenen Maßnahmen zu gewährleisten, beruft der EU-Solidaritätskoordinator unmittelbar nach dem Erlass dieses Durchführungsbeschlusses des Rates eine erste Sitzung der Fachebene des EU-Migrationsforums gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1351 ein. Nach dieser ersten Sitzung tritt die Fachebene des EU-Migrationsforums so oft wie nötig zusammen.
(2) Der mit einer Krisensituation konfrontierte Mitgliedstaat kann die Unterstützung aller Behörden, die kurzfristig in der Lage sind, das Personal ihrer zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 5 der Verordnung (EU) 2024/1348 aufzustocken, und die Unterstützung durch von der Asylagentur entsandte Experten im Einklang mit Artikel 5 Buchstabe a der genannten Verordnung und Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/2303 anfordern.
(3) Die Kommission, das Europäische Parlament, der Rat, die einschlägigen Agenturen der Union und der mit einer Krisensituation oder einer Situation höherer Gewalt konfrontierte Mitgliedstaat arbeiten eng zusammen und unterrichten einander regelmäßig über die Umsetzung des Durchführungsbeschlusses des Rates gemäß Artikel 4 Absatz 3.
(4) Der mit einer Krisensituation oder einer Situation höherer Gewalt konfrontierte Mitgliedstaat meldet der Kommission weiterhin alle für die Durchführung dieser Verordnung relevanten Daten, einschließlich Statistiken. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission auch die für die Überprüfung nach Artikel 6 Absatz 3 und für den Vorschlag zur Aufhebung oder Verlängerung des Durchführungsbeschlusses des Rates erforderlichen spezifischen Informationen sowie alle sonstigen Informationen, die die Kommission gegebenenfalls anfordern kann.
(5) Der mit einer Krisensituation oder einer Situation höherer Gewalt konfrontierte Mitgliedstaat arbeitet weiterhin eng mit UNHCR und anderen Organisationen, die der Mitgliedstaat mit Aufgaben gemäß dem vorliegenden Kapitel, der Verordnung (EU) 2024/1348 und der Richtlinie (EU) 2024/1346 betraut hat, zusammen.
(6) Bei der Ausübung ihrer Befugnisse und der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten gemäß dem vorliegenden Artikel stellen die Kommission und der Rat jederzeit sicher, dass die Grundsätze der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden.
Artikel 18 Finanzielle Unterstützung
(1) Mitgliedstaaten, die eine Übernahme als Solidaritätsmaßnahme durchführen, können unter den in Artikel 11 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2021/1147 festgelegten Bedingungen finanzielle Unterstützung der Union erhalten, einschließlich für Maßnahmen zur frühzeitigen Integration, die von regionalen und lokalen Behörden durchgeführt werden.
(2) Einem Mitgliedstaat, der sich in einer Krisensituation befindet, kann Soforthilfe gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1147 gewährt werden, auch für den Bau, die Instandhaltung und die Instandsetzung von Aufnahmeeinrichtungen, die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlich sind, im Einklang mit den in der Richtlinie (EU) 2024/1346 vorgesehenen Standards.
Artikel 19 Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147
In Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1147 wird folgender Buchstabe angefügt:
"ba) eine Krisensituation im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1359 des Europäischen Parlaments und des Rates *.
____
*) Verordnung (EU) 2024/1359 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Bewältigung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147 (ABl. L, 2024/1359, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1359/oj)."
Artikel 20 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Juli 2026.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 2024.
2) ABl. C 175 vom 07.05.2021 S. 32.
3) Standpunkt des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. Mai 2024.
4) Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (ABl. L, 2024/1351, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1351/oj).
5) Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212 vom 07.08.2001 S. 12).
6) Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L, 2024/1348, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1348/oj).
7) Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L, 2024/1346, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1346/oj).
8) Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817 (ABl. L, 2024/1356, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1356/oj).
9) Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1358, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1358/oj).
10) Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1347, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1347/oj).
11) Richtlinie (EU) 2024/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates vom XXX zur Änderung der Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
12) Verordnung (EG) Nr. 866/2004 des Rates vom 29. April 2004 über eine Regelung nach Artikel 2 des Protokolls Nr. 10 zur Beitrittsakte (ABl. L 161 vom 30.04.2004 S. 128).
13) Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 (ABl. L 468 vom 30.12.2021 S. 1).
14) Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019 S. 1).
15) Empfehlung (EU) 2020/1366 der Kommission vom 23. September 2020 über einen Vorsorge- und Krisenmanagementmechanismus der EU für Migration (Vorsorge- und Krisenplan für Migration) (ABl. L 317 vom 01.10.2020 S. 26).
16) Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.05.2016 S. 53).
17) Verordnung (EU) 2021/1147des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (ABl. L 251 vom 15.07.2021 S. 1).
18) ABl. L 66 vom 08.03.2006 S. 38.
19) ABl. L 93 vom 03.04.2001 S. 40.
20) ABl. L 53 vom 27.02.2008 S. 5.
21) ABl. L 160 vom 18.06.2011 S. 39.
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