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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2024/1496 des Rates vom 27. Mai 2024 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

(ABl. L 2024/1496 vom 28.05.2024)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 31. Mai 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/255/GASP 1 erlassen

(2) Der Rat ist nach wie vor zutiefst besorgt über die Lage in Syrien. Nach mehr als 13 Jahren ist der Konflikt in Syrien noch lange nicht beendet und verursacht nach wie vor Leid und Instabilität. Das verheerende Erdbeben vom 6. Februar 2023 hat die ohnehin schon katastrophale humanitäre Lage im Land verschärft und die Bedürfnisse der syrischen Bevölkerung erhöht

(3) Der Rat weist erneut darauf hin, dass die restriktiven Maßnahmen der Union, einschließlich der Maßnahmen, die angesichts der Lage in Syrien erlassen wurden, die Bereitstellung humanitärer Hilfe, einschließlich medizinischer Hilfe, weder verhindern noch erschweren sollen. Der Handel zwischen der Union und Syrien wird in den meisten Sektoren - einschließlich Lebens- und Arzneimitteln - durch die angesichts der Lage in Syrien erlassenen restriktiven Maßnahmen nicht eingeschränkt. Darüber hinaus sind für einzelne Maßnahmen Ausnahmen in Kraft, die es ermöglichen, benannten Personen und Organisationen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, wenn diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen ausschließlich für die Leistung humanitärer Hilfe in Syrien oder die Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien erforderlich sind. In bestimmten Fällen ist eine vorherige Genehmigung der zuständigen nationalen Behörde erforderlich

(4) In seinen Schlussfolgerungen vom 20. Mai 2021 zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat "über humanitäre Maßnahmen der EU: neue Herausforderungen, unveränderte Grundsätze" bekräftigte der Rat seine Entschlossenheit, mögliche unbeabsichtigte negative Auswirkungen von restriktiven Maßnahmen der Union auf grundsatzorientierte humanitäre Maßnahmen zu vermeiden und, wo sie unvermeidbar sind, so weit wie möglich zu mindern. Der Rat betonte erneut, dass die restriktiven Maßnahmen der Union mit allen Verpflichtungen nach dem Völkerrecht vereinbar sind, insbesondere mit den internationalen Menschenrechtsnormen, dem humanitären Völkerrecht und dem internationalen Flüchtlingsrecht. Er unterstrich, wie wichtig es ist, die humanitären Grundsätze und das humanitäre Völkerrecht in der Sanktionspolitik der Union uneingeschränkt zu achten, unter anderem durch die konsequente Einbeziehung von humanitären Ausnahmen in Regelungen für restriktive Maßnahmen, wo dies angezeigt ist, und durch die Gewährleistung eines wirksamen Rahmens für die Inanspruchnahme dieser Ausnahmen durch humanitäre Organisationen

(5) Am 9. Dezember 2022 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (VN-Sicherheitsrat) die Resolution 2664 (2022) verabschiedet, in der er auf seine früheren Resolutionen verweist, mit denen Sanktionsmaßnahmen als Reaktion auf Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit verhängt wurden, und hervorhebt, dass die von Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen zur Umsetzung von Sanktionen ergriffenen Maßnahmen, die mit ihren Verpflichtungen nach dem Völkerrecht vereinbar sein müssen, nicht den Zweck haben, nachteilige humanitäre Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung oder nachteilige Auswirkungen auf humanitäre Tätigkeiten oder diejenigen, die sie durchführen, hervorzurufen. Der VN-Sicherheitsrat hat unter Nummer 1 seiner Resolution 2664 (2022) beschlossen, dass die Bereitstellung, der Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die erforderlich sind, um die rasche Erbringung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, durch bestimmte Akteure erlaubt sind und keinen Verstoß gegen das vom VN-Sicherheitsrat oder seinen Sanktionsausschüssen verhängte Einfrieren von Vermögenswerten darstellen

(6) Am 14. Februar 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/338 2 erlassen, mit dem die humanitäre Ausnahme nach der Resolution 2664 (2022) des VN-Sicherheitsrats in die Regelungen der Union für restriktive Maßnahmen aufgenommen wurde, mit denen die vom VN-Sicherheitsrat oder seinen Sanktionsausschüssen beschlossenen Maßnahmen umgesetzt werden. Am 31. März 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/726 3 erlassen, mit dem die humanitäre Ausnahme nach der Resolution 2664 (2022) des VN-Sicherheitsrats in die Regelungen der Union für restriktive Maßnahmen, mit denen die vom VN-Sicherheitsrat oder seinen Sanktionsausschüssen beschlossenen Maßnahmen umgesetzt werden, und in die vom Rat beschlossenen ergänzenden Maßnahmen aufgenommen wurde. Am 27. November 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/2686 4 erlassen, mit dem die humanitäre Ausnahme in bestimmte Regelungen der Union für restriktive Maßnahmen zugunsten von in der Resolution 2664 (2022) des VN-Sicherheitsrats genannten Akteuren, von Organisationen und Agenturen, denen die Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat, von Organisationen und Agenturen, die von einem Mitgliedstaat zertifiziert oder anerkannt sind, sowie von spezialisierten Agenturen der Mitgliedstaaten aufgenommen wurde

(7) Am 23. Februar 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/408 5 erlassen, mit dem für einen Zeitraum von zunächst sechs Monaten bis zum 24. August 2023 zugunsten internationaler Organisationen und bestimmter Kategorien von Akteuren, die an humanitären Tätigkeiten beteiligt sind, eine Ausnahme vom Einfrieren der Vermögenswerte benannter natürlicher oder juristischer Personen und Organisationen sowie von den Beschränkungen für die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen an benannte natürliche oder juristische Personen und Organisationen eingeführt wurde. Am 14. Juli 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/1467 6 erlassen, mit dem diese Ausnahme bis zum 24. Februar 2024 verlängert wurde. Am 18. Dezember 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/2876 7 erlassen, mit dem die Ausnahme bis zum 1. Juni 2024 verlängert wurde, um die rasche Erbringung von Hilfe zu erleichtern und den Akteuren, denen diese Ausnahme zugutekommt, Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit zu bieten

(8) Im Hinblick darauf, die Kohärenz zwischen den Regelungen der Union für restriktive Maßnahmen und den vom VN-Sicherheitsrat oder seinen Sanktionsausschüssen erlassenen Regelungen zu erhöhen und die anhaltende rasche Erbringung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, ist der Rat der Auffassung, dass die mit dem Beschluss (GASP) 2023/408 eingeführte Ausnahme durch eine Ausnahme von Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten in Bezug auf - und von den Beschränkungen für die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen an - natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die gemäß dem Beschluss 2013/255/GASP benannt sind, zugunsten von in der Resolution 2664 (2022) des VN-Sicherheitsrats genannten Akteuren, von Organisationen und Agenturen, denen die Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat, von Organisationen und Agenturen, die von einem Mitgliedstaat zertifiziert oder anerkannt sind, sowie von spezialisierten Agenturen der Mitgliedstaaten ersetzt werden sollte. Diese Ausnahmeregelung sollte entsprechend dem Enddatum der Geltungsdauer des Beschlusses 2013/255/GASP bis zum 1. Juni 2025 gelten, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Rat unbeschadet der Überprüfung des Beschlusses 2013/255/GASP eine weitere Verlängerung dieser Ausnahmeregelung bis nach dem 1. Juni 2025 plant. Darüber hinaus ist der Rat der Auffassung, dass die geltende Ausnahmeregelung für diejenigen an humanitären Tätigkeiten beteiligten Organisationen und Akteure, die diese Ausnahme nicht in Anspruch nehmen können, geändert werden sollte. Ferner ist der Rat der Auffassung, dass eine Überprüfungsklausel in Bezug auf diese Ausnahmen eingeführt werden sollte

(9) Ein weiteres Tätigwerden der Union ist erforderlich, um bestimmte in diesem Beschluss festgelegte Maßnahmen durchzuführen

(10) Der Beschluss 2013/255/GASP sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Beschluss 2013/255/GASP wird wie folgt geändert:

1. Artikel 28a erhält folgende Fassung:

"Artikel 28a

(1) Die in Artikel 28 Absätze 1, 2 und 5 festgelegten Verbote gelten bis zum 1. Juni 2025 nicht für die Bereitstellung, die Abwicklung oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von

  1. den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und mit ihnen verbundenen Organisationen,
  2. internationalen Organisationen,
  3. humanitären Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser humanitären Organisationen,
  4. bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, Plänen der Vereinten Nationen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten koordinierten humanitären "Clustern" beteiligen,
  5. Organisationen und Agenturen, denen die Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat oder die von einem Mitgliedstaat gemäß nationalen Verfahren zertifiziert oder anerkannt sind,
  6. spezialisierten Agenturen der Mitgliedstaaten oder
  7. den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis f genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind.

(2) Das in Artikel 28 Absatz 5 festgelegte Verbot gilt nicht für Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die den in den Anhängen I und II aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen durch öffentliche Einrichtungen oder durch juristische Personen oder Organisationen zur Verfügung gestellt werden, die öffentliche Mittel erhalten, um humanitäre Hilfe in Syrien zu leisten oder die Zivilbevölkerung in Syrien zu unterstützen, sofern diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Erwerb oder die Beförderung von Erdölerzeugnissen oder für damit verbundene Finanzierung oder Finanzhilfen gemäß Artikel 5 Absatz 3 ausschließlich für Zwecke der humanitären Hilfe in Syrien oder der Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien bereitgestellt werden.

(3) In Fällen, die nicht von den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels erfasst sind, und abweichend von den in Artikel 28 Absätze 1, 2 und 5 festgelegten Verboten können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Bereitstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist, um die rasche Erbringung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen

(4) Ergeht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang eines Genehmigungsantrags gemäß Absatz 2 weder eine ablehnende Entscheidung noch ein Auskunftsersuchen noch eine Mitteilung über eine Fristverlängerung der zuständigen Behörde, so gilt diese Genehmigung als erteilt

(5) Das in Artikel 28 Absatz 5 festgelegte Verbot gilt nicht für Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die den in den Anhängen I und II aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen durch diplomatische oder konsularische Vertretungen zur Verfügung gestellt werden, sofern diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen gemäß Artikel 5 Absatz 4 bereitgestellt werden

(6) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede gemäß den Absätzen 3 und 4 erteilte Genehmigung innerhalb von vier Wochen nach deren Erteilung."

2. In Artikel 34 wird folgender Absatz angefügt:

"Die in Artikel 28a Absätze 1 bis 4 genannten Ausnahmen in Bezug auf Artikel 28 Absätze 1, 2 und 5 werden in regelmäßigen Abständen und mindestens alle zwölf Monate oder auf dringenden Antrag eines Mitgliedstaats, des Hohen Vertreters oder der Kommission infolge einer grundlegenden Änderung der Umstände überprüft."

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 27. Mai 2024

1) Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 147 vom 01.06.2013 S. 14)

2) Beschluss (GASP) 2023/338 des Rates vom 14. Februar 2023 zur Änderung bestimmter Beschlüsse und Gemeinsamer Standpunkte des Rates über restriktive Maßnahmen zur Aufnahme von Bestimmungen über eine Ausnahme für humanitäre Zwecke (ABl. L 47 vom 15.02.2023 S. 50)

3) Beschluss (GASP) 2023/726 des Rates vom 31. März 2023 zur Änderung bestimmter Beschlüsse des Rates über restriktive Maßnahmen zur Aufnahme von Bestimmungen über eine Ausnahme für humanitäre Zwecke (ABl. L 94 vom 03.04.2023 S. 48)

4) Beschluss (GASP) 2023/2686 des Rates vom 27. November 2023 zur Änderung bestimmter Beschlüsse des Rates über restriktive Maßnahmen zur Aufnahme von Bestimmungen über Ausnahmen für humanitäre Zwecke (ABl. L, 2023/2686, 28.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2686/oj)

5) Beschluss (GASP) 2023/408 des Rates vom 23. Februar 2023 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 56 I vom 23.02.2023 S. 4)

6) Beschluss (GASP) 2023/1467 des Rates vom 14. Juli 2023 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 180 vom 17.07.2023 S. 41)

7) Beschluss (GASP) 2023/2876 des Rates vom 18. Dezember 2023 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L, 2023/2876, 19.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2876/oj).


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