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Verordnung (EU) 2024/1497 des Rates vom 27. Mai 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien
(ABl. L 2024/1497 vom 28.05.2024)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat im Einklang mit seinen Schlussfolgerungen, in denen er die Gewalt und die weitverbreiteten und systematischen schweren Menschenrechtsverletzungen in Syrien verurteilte, am 18. Januar 2012 die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 1 und am 31. Mai 2013 den Beschluss 2013/255/GASP 2 angenommen
(2) Das verheerende Erdbeben vom 6. Februar 2023 hat die bereits katastrophalen Bedingungen in dem Land weiter verschärft und das Leid der syrischen Bevölkerung noch vergrößert
(3) Der Rat hat am 23. Februar 2023 den Beschluss (GASP) 2023/408 3 und die Verordnung (EU) 2023/407 4 angenommen, mit denen eine Ausnahme vom Einfrieren der Vermögenswerte von benannten natürlichen oder juristischen Personen und Organisationen und von den Beschränkungen für die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen für benannte natürliche oder juristische Personen und Organisationen eingeführt wurde. Der Rat beschloss, dass diese Ausnahme für einen anfänglichen Zeitraum von sechs Monaten - bis zum 24. August 2023 - zugunsten internationaler Organisationen und bestimmter Kategorien von Akteuren, die an humanitären Aktivitäten beteiligt sind, gelten sollte
(4) Am 14. Juli 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/1467 5 und die Verordnung (EU) 2023/1462 6 angenommen, mit denen diese Ausnahme bis zum 24. Februar 2024 verlängert wurde. Am 18. Dezember 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/2876 7 und die Verordnung (EU) 2023/2877 8 angenommen, mit denen diese Ausnahme weiter bis zum 1. Juni 2024 verlängert wurde
(5) Am 27. Mai 2024 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2024/1496 9 angenommen, mit dem die genannte Ausnahme mit einer Ausnahmeregelung ersetzt wird, die entsprechend dem Enddatum der Geltungsdauer des Beschlusses 2013/255/GASP bis zum 1. Juni 2025 gilt, und mit dem unbeschadet der Überprüfung des Beschlusses 2013/255/GASP eine weitere Verlängerung dieser Ausnahmeregelung bis nach dem 1. Juni 2025 geplant ist
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher sind für ihre Umsetzung, insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung in allen Mitgliedstaaten, Rechtsvorschriften auf Ebene der Union erforderlich
(7) Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 16a der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 erhält folgende Fassung:
"Artikel 16a
(1) Die in Artikel 14 Absätze 1 und 2 festgelegten Verbote gelten bis zum 1. Juni 2025 nicht für die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von
(2) Das in Artikel 14 Absatz 2 festgelegte Verbot gilt nicht für Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die durch öffentliche Stellen oder durch juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen zur Verfügung gestellt werden, die öffentliche Mittel von der Union oder den Mitgliedstaaten erhalten, um humanitäre Hilfe in Syrien zu leisten oder die Zivilbevölkerung in Syrien zu unterstützen, sofern diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Erwerb oder die Beförderung von Erdölerzeugnissen oder für damit verbundene Finanzierung oder Finanzhilfen gemäß Artikel 6a Absatz 1 ausschließlich für Zwecke der humanitären Hilfe in Syrien oder der Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien bereitgestellt werden.
(3) In von den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels nicht erfassten Fällen können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 14 Absätze 1 und 2 unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Zurverfügungstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen
(4) Ergeht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang eines Genehmigungsantrags nach Absatz 2 keine ablehnende Entscheidung, kein Auskunftsersuchen oder keine Mitteilung über eine Fristverlängerung der einschlägigen zuständigen Behörde, so gilt die Genehmigung als erteilt
(5) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 3 und 4 erteilte Genehmigung innerhalb von vier Wochen nach einer solchen Erteilung."
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat
Geschehen zu Brüssel am 27. Mai 2024
2) Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 147 vom 01.06.2013 S. 14)
3) Beschluss (GASP) 2023/408 des Rates vom 23. Februar 2023 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 56 I vom 23.02.2023 S. 4)
4) Verordnung (EU) 2023/407 des Rates vom 23. Februar 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 56 I vom 23.02.2023 S. 1)
5) Beschluss (GASP) 2023/1467 des Rates vom 14. Juli 2023 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 180 vom 17.07.2023 S. 41)
6) Verordnung (EU) 2023/1462 des Rates vom 17. Juli 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 180 vom 17.07.2023 S. 8)
7) Beschluss (GASP) 2023/2876 des Rates vom 18. Dezember 2023 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L, 2023/2876, 19.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2876/oj)
8) Verordnung (EU) 2023/2877 des Rates vom 18. Dezember 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L, 2023/2877, 19.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2877/oj)
9) Beschluss (GASP) 2024/1496 des Rates vom 27. Mai 2024 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L, 2024/1496, 28.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1496/oj).
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