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Durchführungsverordnung (EU) 2024/1604 des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1529 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran
(ABl. L 2024/1604 vom 31.05.2024, ber. L 2024/90388)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1529 des Rates vom 20. Juli 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1,
gestützt auf den Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 20. Juli 2023 hat der Rat die Verordnung (EU) 2023/1529 angenommen
(2) Der Europäische Rat erklärte in seinen Schlussfolgerungen vom 21. und 22. März 2024, dass Russlands Zugang zu sensiblen Gütern und Technologien mit Bedeutung für den Kampfeinsatz so weit wie möglich eingeschränkt werden muss, unter anderem indem auf Einrichtungen in Drittländern abgezielt wird, die die Umgehung von Sanktionen ermöglichen. Der Europäische Rat forderte den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und die Kommission auf, weitere Sanktionen, insbesondere gegen Iran, vorzubereiten. Ferner erklärte der Europäische Rat, dass die Union weiterhin intensiv mit regionalen und internationalen Partnern zusammenarbeiten würde, um eine weitere Eskalation in der Region zu verhindern, insbesondere im Libanon und im Roten Meer. Der Europäische Rat rief alle Beteiligten, insbesondere Iran, auf, von eskalierenden Handlungen abzusehen
(3) In seinen Schlussfolgerungen vom 17. April 2024 verurteilte der Europäische Rat den Angriff Irans auf Israel entschieden und unmissverständlich und bekräftigte seine uneingeschränkte Solidarität mit der Bevölkerung Israels sowie sein Eintreten für die Sicherheit Israels und die regionale Stabilität. Der Europäische Rat rief Iran und seine Stellvertreter auf, sämtliche Angriffe einzustellen, und forderte alle Parteien nachdrücklich auf, äußerste Zurückhaltung zu üben und von jeglichen Maßnahmen abzusehen, die die Spannungen in der Region verstärken können. In den Schlussfolgerungen erklärte der Europäische Rat ferner, dass die Union weitere restriktive Maßnahmen gegen Iran ergreifen sollte, insbesondere in Bezug auf unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) und Flugkörper. Schließlich bekräftigte der Europäische Rat, dass die Union weiterhin uneingeschränkt daran festhält, einen Beitrag zur Deeskalation und Sicherheit in der Region zu leisten
(4) Russland setzt zur Unterstützung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine, der die Souveränität, Unabhängigkeit und territoriale Unversehrtheit der Ukraine verletzt, von Iran hergestellte UAV ein, auch gegen Zivilisten und zivile Infrastruktur. Das staatlich geförderte Programm des Iran für die Entwicklung und Herstellung von UAV trägt daher zu Verstößen gegen die Charta der Vereinten Nationen und Grundprinzipien des Völkerrechts bei
(5) In diesem Zusammenhang sollten sechs Personen und drei Organisationen in die in Anhang III der Verordnung (EU) 2023/1529 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden
(6) Die Verordnung (EU) 2023/1529 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang III der Verordnung (EU) 2023/1529 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat
Geschehen zu Brüssel am 31. Mai 2024
Anhang |
Die folgenden Einträge werden in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang III der Verordnung (EU) 2023/1529 aufgenommen:
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ENDE |