Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund
Frame öffnen

Verordnung (EU) 2023/1529 des Rates vom 20. Juli 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran

(ABl. L 186 vom 25.07.2023 S. 1, ber. L 196 S. 61 A; )

▾ Änderungen


Änd.:Titel 24

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2023/1532 des Rates vom 20. Juli 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine durch Iran 1,

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 31. Juli 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/512/GASP 2 erlassen.

(2) Mit dem Beschluss 2014/512/GASP werden der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung und die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland verboten. Dieses Verbot wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates 3 umgesetzt und die betreffenden Güter und Technologien sind in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 aufgeführt.

(3) Mit dem Beschluss 2014/512/GASP wird zudem verboten, Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. Dieses Verbot wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 umgesetzt, und die betreffenden Güter und Technologien sind in Anhang VII der genannten Verordnung aufgeführt.

(4) Mit dem Beschluss 2014/512/GASP wird ebenfalls verboten, Güter, die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. Dieses Verbot wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 umgesetzt, und die betreffenden Güter und Technologien sind in Anhang XXIII der genannten Verordnung aufgeführt.

(5) Am 17. März 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/145/GASP 5, angenommen.

(6) Russland setzt zur Unterstützung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine, der die Souveränität, Unabhängigkeit und territoriale Unversehrtheit der Ukraine verletzt, von Iran hergestellte unbemannte Luftfahrzeuge (im Folgenden "UAV") ein, auch gegen Zivilisten und zivile Infrastruktur. Das staatlich geförderte Programm des Iran für die Entwicklung und Herstellung von UAV trägt daher zu Verstößen gegen die Charta der Vereinten Nationen und die Grundprinzipien des Völkerrechts bei. Dieses Programm wird vom Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte Irans und vom Korps der Islamischen Revolutionsgarde durchgeführt, die beide Sanktionen der Europäischen Union unterliegen, und schließt die Beschaffung, Entwicklung, Herstellung und Weitergabe von UAV an Russland ein. Es stützt sich auf staatseigene und private Unternehmen und nutzt iranische Forschungskapazitäten.

(7) Am 20. Oktober 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/1986 6 angenommen, durch den drei iranische Personen und eine iranische Organisation angesichts ihrer Rolle bei der Entwicklung und Lieferung von UVA, die von Russland in seinem Angriffskrieg gegen die Ukraine eingesetzt werden, in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgenommen wurden, die gemäß dem Beschluss 2014/145/GASP und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates 7 restriktiven Maßnahmen unterliegen. Am 12. Dezember 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/2432 8 angenommen, durch den vier weitere iranische Personen und vier weitere iranische Organisationen in diese Liste aufgenommen wurden und am 25. Februar 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/432 9 angenommen, durch den vier weitere iranische Personen in diese Liste aufgenommen wurden.

(8) Am 20. Juli 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/1532 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine durch Iran angenommen. Durch diesen Beschluss wird die Ausfuhr von Bauteilen, die bei der Herstellung von UAV verwendet werden, nach Iran untersagt. Der Beschluss untersagt ferner, im Zusammenhang mit Gütern und Technologien, deren Verkauf, Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr verboten ist, an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen. Der Beschluss sieht ferner das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen sowie ein Verbot vor, natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die für das UAV-Programm Irans verantwortlich sind, es unterstützen oder daran beteiligt sind, Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen; die Personen, Organisationen und Einrichtungen, die diesen restriktiven Maßnahmen unterliegen, sind im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführt.

(9) Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und daher bedarf es für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(10) Die Befugnis, die Liste in Anhang III dieser Verordnung zu ändern, sollte vom Rat wahrgenommen werden, um Kohärenz mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung des Anhangs des Beschlusses (GASP) 2023/1532 sicherzustellen.

(11) Das Verfahren zur Änderung der Liste in Anhang III dieser Verordnung sollte eine Verpflichtung vorsehen, den benannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen die Gründe für ihre Aufnahme in die Liste mitgeteilt werden, um ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(12) Zum Zwecke der Durchführung dieser Verordnung und um größtmögliche Rechtssicherheit in der Union zu gewährleisten, sollten die Namen und die übrigen sachdienliche Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen entsprechend der Verordnung einzufrieren sind, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 10 und der Verordnung (EU) 2018/1725 11 des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgen.

(13) Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten einander über die gemäß dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen unterrichten und andere ihnen vorliegende sachdienliche Informationen im Zusammenhang mit dieser Verordnung austauschen.

(14) Die Mitgliedstaaten sollten für Verstöße gegen diese Vorschriften dieser Verordnung Sanktionen festlegen und die Umsetzung dieser Sanktionen sicherstellen. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. "Vermittlungsdienste"
    1. die Aushandlung oder Veranlassung von Geschäften zum Kauf, zum Verkauf oder zur Lieferung von Gütern und Technologien oder von Finanzdienstleistungen oder technischen Dienstleistungen, auch von einem Drittland aus in ein anderes Drittland, oder
    2. der Verkauf oder Kauf von Gütern und Technologien oder von Finanzdienstleistungen oder technischen Dienstleistungen, auch dann, wenn sie sich in Drittländern befinden, zwecks Verbringung in ein anderes Drittland;
  2. "Anspruch" jede vor oder nach Inkrafttreten dieser Verordnung erhobene Forderung aus oder im Zusammenhang mit der Durchführung eines Vertrags oder einer Transaktion, unabhängig davon, ob sie gerichtlich geltend gemacht wird oder wurde, insbesondere
    1. Ansprüche auf Erfüllung einer Verpflichtung aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag oder einer Transaktion,
    2. Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeglicher Form,
    3. Ansprüche auf Schadensersatz in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion,
    4. Gegenansprüche,
    5. Ansprüche auf Anerkennung oder Vollstreckung - auch im Wege der Zwangsvollstreckung - von Gerichtsurteilen, Schiedssprüchen oder gleichwertigen Entscheidungen, ungeachtet des Ortes, an dem sie ergangen sind;
  3. "Vertrag oder Transaktion" jedes Geschäft, ungeachtet der Form und des anwendbaren Rechts, bei dem dieselben oder verschiedene Parteien einen oder mehrere Verträge abschließen oder vergleichbare Verpflichtungen eingehen; als "Vertrag" gilt in diesem Zusammenhang auch eine Garantie oder Gegengarantie, insbesondere eine finanzielle Garantie oder Gegengarantie, sowie ein Kredit, rechtlich unabhängig oder nicht, ebenso alle Nebenvereinbarungen, die aus einem solchen Geschäft entstehen oder mit diesem im Zusammenhang stehen;
  4. "zuständige Behörden" die auf den in Anhang I aufgeführten Internetseiten angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;
  5. "wirtschaftliche Ressourcen" Vermögenswerte jegliche Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;
  6. "Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen" jede Maßnahme, ungeachtet der gewählten Mittel, bei der die betreffende Person, Organisation oder Einrichtung ihre Eigenmittel oder wirtschaftlichen Ressourcen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Zuschüsse, Darlehen, Garantien, Bürgschaften, Anleihen, Akkreditive, Lieferantenkredite, Bestellerkredite, Ein- oder Ausfuhrvorauszahlungen und alle Arten von Versicherungs- und Rückversicherungen, einschließlich Ausfuhrkreditversicherungen, unter Bedingungen oder ohne Bedingungen auszahlt oder sich dazu verpflichtet; die Zahlung sowie die Bedingungen für die Zahlung des vereinbarten Preises für eine Ware oder Dienstleistung im Einklang mit der üblichen Geschäftspraxis stellen keine Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen dar;
  7. "Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen" die Verhinderung der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen für jegliche Form des Erwerbs von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt;
  8. "Gelder" finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeglicher Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:
    1. Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,
    2. Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,
    3. öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen und Derivaten,
    4. Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,
    5. Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche,
    6. Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden,
    7. Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;
  9. "Einfrieren von Geldern" die Verhinderung jeglicher Form der Verlagerung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu oder des Umgangs mit ihnen, die eine Änderung des Volumens, der Höhe, der Belegenheit, des Eigentums, des Besitzes, der Eigenschaften oder der Zweckbestimmung der Gelder oder eine sonstige Veränderung, die die Nutzung der Gelder einschließlich des Portfoliomanagements ermöglicht, bewirken würde;
  10. "technische Hilfe" jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen und schließt auch Hilfe in verbaler Form ein;
  11. "Gebiet der Union" die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums.

Artikel 2 24

(1) Es ist verboten, in Anhang II aufgeführte Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur Fähigkeit Irans, unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) oder Flugkörper herzustellen, beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.

Die Durchfuhr von in Unterabsatz 1 genannten Gütern und Technologien, die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet Irans ist verboten.

(2) Es ist verboten,

  1. technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien unmittelbar oder mittelbar für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran zu erbringen,
  2. Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste unmittelbar oder mittelbar für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran zu gewähren.
  3. im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern und Technologien und der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung solcher Güter und Technologien Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels und gegebenenfalls unbeschadet der Voraussetzung einer Genehmigung gemäß der Verordnung (EU) 2021/821 können zuständige Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe, die Durchfuhr oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder die damit verbundene Bereitstellung von technischer und finanzieller Hilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe notwendig sind für

  1. medizinische oder pharmazeutische Zwecke, oder
  2. humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und weitreichende Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder auf die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen.

(4) Die zuständigen Behörden können eine von ihnen gemäß Absatz 3 erteilte Genehmigung für ungültig erklären, aussetzen, ändern oder aufheben, wenn sie der Auffassung sind, dass die Ungültigkeitserklärung, die Aussetzung, die Änderung oder die Aufhebung Widerruf für die wirksame Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist.

(5) Nach der Verordnung (EU) 2021/821 erforderliche Genehmigungen für die Ausfuhr von Gütern und Technologien im Sinne von Absatz 1 werden einzeln von den zuständigen Behörden gemäß den Bestimmungen und Verfahren in der Verordnung (EU) 2021/821 erteilt, die entsprechend gelten. Diese Genehmigungen sind in der gesamten Union gültig.

(6) Die Benachrichtigung über Genehmigungen, die gemäß der Verordnung (EU) 2021/821 erteilt wurden, erfolgt nach dem geltenden Verfahren über die einschlägigen Kanäle im Sinne von Artikel 23 Absatz 6 der genannten Verordnung (das "System für den Austausch von Informationen").

(7) Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels gelten bis zum 27. Oktober 2023 nicht für Verpflichtungen aus vor dem 26. Juli 2023 geschlossenen Verträgen oder für deren Erfüllung erforderliche akzessorische Verträge.

Artikel 2a 24

(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit in Anhang IV aufgeführten Häfen und Schleusen zu tätigen.

(2) Anhang IV umfasst Häfen und Schleusen, die

  1. sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von in Anhang III aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden oder von diesen betrieben werden,
  2. sich im Eigentum oder unter der Kontrolle einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, deren Anteile zu mindestens 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der in Anhang III aufgeführten Organisationen gehalten werden, befinden oder betrieben werden
  3. sich im Eigentum oder unter der Kontrolle einer natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genannten Organisationen handelt, befinden oder betrieben werden oder
  4. für die Verbringung iranischer UAV oder Flugkörper oder damit zusammenhängender Technologien oder Komponenten nach Russland zur Unterstützung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine verwendet werden.

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn ein Schiff, das Hilfe benötigt, einen Notliegeplatz sucht, bei einem Nothafenanlauf aus Gründen der maritimen Sicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See oder für humanitäre Zwecke, bei der dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder bei der Bewältigung von Naturkatastrophen.

Artikel 3 24 24a

(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Besitz oder im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden,

  1. die für das iranische Programm für UAV und Flugkörper verantwortlich sind, dieses unterstützen oder daran beteiligt sind,
  2. die iranische UAV oder Flugkörper oder damit zusammenhängende Technologien oder Komponenten an Folgende liefern, verkaufen oder anderweitig an ihrer Verbringung beteiligt sind:
    1. Russland zur Unterstützung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine,
    2. bewaffnete Gruppen und Organisationen, die Frieden und Sicherheit im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres untergraben,
    3. natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die gegen die Resolution 2216 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verstoßen, oder
  3. die mit den in den Buchstaben a oder b genannten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen verbunden sind,

gemäß der Auflistung in Anhang III, werden eingefroren.

(2) Den in Anhang III aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

Artikel 3a

Abweichend von Artikel 3 können die zuständigen Behörden die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

  1. zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der in Anhang III aufgeführten natürlichen Personen sowie von unterhaltsberechtigten Familienangehörigen jener natürlichen Personen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, notwendig sind,
  2. ausschließlich für Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung rechtlicher Dienste bestimmt sind,
  3. ausschließlich für die Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen bestimmt sind,
  4. zur Deckung außerordentlicher Ausgaben notwendig sind, sofern die zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung die Gründe mitgeteilt hat, aus denen ihres Erachtens eine Sondergenehmigung erteilt werden sollte, oder
  5. auf Konten oder von Konten einer diplomatischen Vertretung oder Konsularstelle oder einer internationalen Organisation überwiesen werden sollen, die Immunität nach dem Völkerrecht genießt, soweit diese Zahlungen zur Verwendung für amtliche Zwecke dieser diplomatischen Vertretung oder Konsularstelle oder internationalen Organisation bestimmt sind.

Artikel 3b

Abweichend von Artikel 3 können die zuständigen Behörden die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Tag ergangen ist, an dem die in Artikel 3 Absatz 1 genannte natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation in die Liste in Anhang III aufgenommen wurde, oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Tag in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor oder nach diesem Tag im betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung,
  2. die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung bestätigt wird,
  3. die Entscheidung kommt nicht einer in Anhang III aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zugute, und
  4. die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

Artikel 3c

Schuldet eine in Anhang III aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen wurden bzw. entstanden sind, an dem diese natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang III aufgenommen wurde, so können die zuständigen Behörden abweichend von Artikel 3 unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, sofern sie festgestellt haben, dass

  1. die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen von einer in Anhang III aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung für eine Zahlung verwendet werden, und
  2. die Zahlung nicht gegen Artikel 3 Absatz 2 verstößt.

Artikel 3ca 24

(1) Abweichend von Artikel 3 der vorliegenden Verordnung können die zuständigen Behörden die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für die unter den Eintragsnummern 10, 11 und 12 in Anhang III der vorliegenden Verordnung aufgeführten Einrichtungen unter den von den zuständigen Behörden für angemessen erachteten Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für Bodenabfertigungsdienste im Sinne von Artikel 3 Nummer 23 der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 erforderlich sind.

(2) Abweichend von Artikel 3 können die zuständigen Behörden die Freigabe oder die Zurverfügungstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Behandlung kritischer und eindeutig festgelegter Fragen der Flugsicherheit und nach vorheriger Konsultation der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit erforderlich sind.

(3) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach der Erteilung.

Artikel 3d

(1) Artikel 3 Absatz 2 hindert Finanz- und Kreditinstitute nicht daran, Gelder, die von Dritten auf das Konto einer in der Liste geführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- oder Kreditinstitute setzen die betreffende zuständige Behörde unverzüglich von solchen Transaktionen in Kenntnis.

(2) Artikel 3 Absatz 1 gilt nicht für eine auf eingefrorene Konten erfolgte Gutschrift von Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten, Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten den in Artikel 3 vorgesehenen Maßnahmen unterliegen, oder Zahlungen aufgrund von in der Union ergangenen oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidungen, sofern die Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin den Maßnahmen gemäß dem genannten Absatz unterliegen.

Artikel 3e

(1) Artikel 3 Absatz 2 gilt nicht für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die von Organisationen und Agenturen, die von der Union einer Säulenbewertung unterzogen wurden und mit denen die Union eine Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung unterzeichnet hat, auf deren Grundlage die Organisationen und Agenturen als humanitäre Partner der Union tätig sind, bereitgestellt werden, sofern die Bereitstellung von diesen Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen ausschließlich für humanitäre Zwecke in Iran erforderlich ist.

(2) In Fällen, die nicht unter Absatz 1 dieses Artikels fallen, und abweichend von Artikel 3 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden allgemeinen oder besonderen Bedingungen spezielle oder allgemeine Genehmigungen für die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen erteilen, sofern die Bereitstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für ausschließlich humanitäre Zwecke in Iran erforderlich ist.

(3) Ergeht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Genehmigungsantrags nach Absatz 2 keine ablehnende Entscheidung, kein Auskunftsersuchen oder keine Mitteilung über eine Fristverlängerung durch die zuständige Behörde, so gilt die Genehmigung als erteilt.

(4) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach den Absätzen 2 und 3 erteilte Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

Artikel 3f 24

(1) Artikel 3 gilt nicht für Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die benötigt werden für

  1. humanitäre Zwecke, die Evakuierung oder Rückbeförderung von Personen oder Initiativen zur Bereitstellung von Unterstützung für Opfer von Natur- oder Nuklearkatastrophen oder von Chemieunfällen,
  2. die Durchführung von Flügen, die für die Teilnahme an Sitzungen erforderlich sind, die darauf abzielen, eine Lösung für die militärische Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine und bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran zu finden, oder die der Unterstützung der mit den restriktiven Maßnahmen verfolgten politischen Ziele dienen,
  3. Notlandungen, Notstarts oder Notüberflüge, oder
  4. Reisen von Mitgliedern diplomatischer Vertretungen oder von Konsularstellen von Mitgliedstaaten in Iran oder von internationalen Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, zu amtlichen Zwecken.

(2) Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen unterrichten die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig, angesiedelt, niedergelassen oder eingetragen sind, über die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen gemäß Absatz 1 innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Bereitstellung. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über alle gemäß dem vorliegenden Absatz erhaltenen Informationen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erhalt.

Artikel 4 - gestrichen - 24

Artikel 5

(1) Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen sind verpflichtet,

  1. Informationen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa Informationen über die nach Artikel 3 Absatz 1 eingefrorenen Konten und Beträge, sofort den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben, und - direkt oder über die Mitgliedstaaten - der Kommission zu übermitteln und
  2. mit der zuständigen Behörde bei der Überprüfung dieser Informationen nach Buchstabe a zusammenzuarbeiten.

(2) Die Verpflichtung in Absatz 1 gilt vorbehaltlich nationaler Vorschriften über die Vertraulichkeit von Informationen, die sich im Besitz von Justizbehörden befinden, und im Einklang mit der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten, die durch Artikel 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantiert wird.

(3) Zusätzliche Informationen, die direkt bei der Kommission eingehen, werden den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.

(4) Die gemäß diesem Artikel übermittelten oder erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

Artikel 6

(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten informieren einander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und übermitteln einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, insbesondere über

  1. nach Artikel 3 eingefrorene Gelder und nach den Artikeln 2, 3a, 3b und 3c erteilte Genehmigungen,
  2. Verstöße gegen diese Verordnung, Vollzugsprobleme und Urteile nationaler Gerichte.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln einander und der Kommission sofort jegliche ihnen vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, die die wirksame Umsetzung dieser Verordnung berühren könnten.

Artikel 7

(1) Beschließt der Rat, eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung den in Artikel 3 genannten Maßnahmen zu unterwerfen, so ändert er Anhang III entsprechend.

(2) Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung von dem Beschluss nach Absatz 1 und den Gründen für die Aufnahme in die Liste entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung in Kenntnis und gibt dieser natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat den betreffenden Beschluss und unterrichtet die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.

(4) Die Liste in Anhang III wird in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle zwölf Monate überprüft.

(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Anhang I aufgrund der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen zu ändern.

Artikel 8

(1) Anhang III enthält die Gründe für die Aufnahme der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in die Liste.

(2) Anhang III enthält die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlichen Angaben, soweit diese verfügbar sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Folgendes umfassen: Namen und Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können diese Angaben unter anderem Folgendes umfassen: Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registrierungsnummer und Geschäftssitz.

Artikel 9

(1) Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Vorschriften dieser Verordnung Sanktionen fest und treffen alle zur Sicherstellung ihrer Umsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Festlegung der entsprechenden Bestimmungen gemäß Absatz 1 unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und melden ihr in der Folge alle Änderungen.

Artikel 10

(1) Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die in dem guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür in keiner Weise haftbar gemacht werden, es sei denn, das Einfrieren oder Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen ist nachweislich auf Fahrlässigkeit zurückzuführen.

(2) Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können für ihr Handeln in keiner Weise haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Maßnahmen nach dieser Verordnung verstoßen.

Artikel 11

(1) Ansprüchen im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den im Rahmen dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatzansprüchen und jeglichen sonstigen Ansprüchen dieser Art, wie etwa Entschädigungsansprüchen oder Garantieansprüchen, insbesondere Ansprüchen auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs oder einer finanziellen Garantie oder eines finanziellen Schadensersatzanspruchs in jeglicher Form, wird nicht stattgegeben, sofern sie von einer der folgenden Personen, Einrichtungen oder Organisationen geltend gemacht werden:

  1. den in Anhang III aufgeführten, benannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
  2. sonstigen iranischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
  3. jedweder natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die über eine der unter den Buchstaben a und b aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handelt.

(2) In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.

(3) Dieser Artikel lässt das Recht der in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten entsprechend dieser Verordnung.

Artikel 12

(1) Es ist verboten, wissentlich oder vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Verbote gemäß dieser Verordnung bezweckt oder bewirkt wird.

(2) Die in Anhang III aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind verpflichtet,

  1. innerhalb von sechs Wochen nach dem Datum der Aufnahme in die Liste in Anhang III Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats, die in ihrem Eigentum oder Besitz stehen oder von ihnen gehalten oder kontrolliert werden, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sich diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen befinden, zu melden, und
  2. mit der betreffenden zuständigen Behörde bei der Überprüfung solcher Informationen zusammenzuarbeiten.

(3) Die Nichteinhaltung von Absatz 2 wird als Teilnahme gemäß Absatz 1 an Tätigkeiten, mit denen die Umgehung der Maßnahmen nach Artikel 3 bezweckt oder bewirkt wird, angesehen.

(4) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Wochen nach Meldung der Informationen gemäß Absatz 2 Buchstabe a.

(5) Die nach diesem Artikel übermittelten oder erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

(6) Die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dem vorliegenden Artikel erfolgt im Einklang mit der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EU) 2018/1725 und nur insoweit, als es für die Anwendung der vorliegenden Verordnung erforderlich ist.

Artikel 13

(1) Der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") verarbeiten personenbezogene Daten, um ihre Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen. Zu diesen Aufgaben gehören

  1. was den Rat betrifft, die Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen des Anhangs III
  2. was den Hohen Vertreter betrifft, die Ausarbeitung von Änderungen des Anhangs III
  3. was die Kommission betrifft,
    1. die Aufnahme des Inhalts von Anhang III in die elektronisch verfügbare konsolidierte Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, die finanziellen Sanktionen der Union unterliegen, sowie in die interaktive Weltkarte der Unionssanktionen, die beide öffentlich zugänglich sind,
    2. die Verarbeitung von Informationen über die Auswirkungen der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, z.B. Wert der eingefrorenen Gelder, und von Informationen über von den zuständigen Behörden erteilte Genehmigungen.

(2) Der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter können gegebenenfalls einschlägige Daten über Straftaten, die von in der Liste geführt Personen begangen wurden, über strafrechtliche Verurteilungen solcher Personen oder über Sicherheitsmaßnahmen in Bezug auf solche Personen nur insoweit verarbeiten, wie die Verarbeitung für die Ausarbeitung von Anhang III erforderlich ist.

(3) Für die Zwecke dieser Verordnung werden die Kommission, der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter zu "Verantwortlichen" im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725, um sicherzustellen, das die betroffenen natürlichen Personen ihre Rechte im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/1725 wahrnehmen können.

Artikel 14

(1) Die Mitgliedstaaten benennen die in dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und geben sie auf den Websites in Anhang I an. Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission jede Änderung der Adressen ihrer in Anhang I aufgeführten Websites.

(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission die Benennung ihrer zuständigen Behörden einschließlich der Kontaktdaten dieser zuständigen Behörden unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und notifizieren ihr anschließend jede spätere Änderung der Benennung.

(3) Soweit diese Verordnung eine Melde-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission vorsieht, werden dazu die Anschrift und die sonstigen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang I angegeben sind.

Artikel 15

Die Kommission darf die Informationen, die ihr nach dieser Verordnung übermittelt oder von ihr entgegengenommen werden, nur für die Zwecke verwenden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

Artikel 16

Diese Verordnung gilt

  1. im Gebiet der Union einschließlich seines Luftraums,
  2. an Bord aller Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen,
  3. innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union für alle natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen,
  4. innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union für alle nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
  5. für alle juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen hinsichtlich aller Geschäfte, die ganz oder teilweise innerhalb der Union getätigt werden.

Artikel 17

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Juli 2023.

1) Siehe Seite 20 dieses Amtsblatts.

2) Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.07.2014 S. 13).

3) Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.07.2014 S. 1).

4) Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.06.2021 S. 1).

5) Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.03.2014 S. 16).

6) Beschluss (GASP) 2022/1986 des Rates vom 20. Oktober 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 272 I vom 20.10.2022 S. 5).

7) Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.03.2014 S. 6).

8) Beschluss (GASP) 2022/2432 des Rates vom 12. Dezember 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 318 I vom 12.12.2022 S. 32).

9) Beschluss (GASP) 2023/432 des Rates vom 25. Februar 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 59 I vom 25.02.2023 S. 437).

10) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1).

11) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).

12) Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.08.2018 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1139/oj).

.

Internetseiten mit Informationen über die zuständigen Behörden und die Anschrift für Notifikationen an die Europäische KommissionAnhang I 24

BELGIEN

https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions

BULGARIEN

https://www.mfa.bg/en/EU-sanctions

TSCHECHIEN

https://fau.gov.cz/en/international-sanctions

DÄNEMARK

https://um.dk/udenrigspolitik/sanktioner/ansvarlige-myndigheder

DEUTSCHLAND

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Aussenwirtschaft/embargos-aussenwirtschaftsrecht.html

ESTLAND

https://vm.ee/en/sanctions-arms-and-export-control/international-sanctions

IRLAND

https://www.dfa.ie/our-role-policies/ireland-in-the-eu/eu-restrictive-measures/

GRIECHENLAND

http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html

SPANIEN

https://www.exteriores.gob.es/en/PoliticaExterior/Paginas/SancionesInternacionales.aspx

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/

KROATIEN

https://mvep.gov.hr/foreign-policy/restrictive-measures/271988

ITALIEN

https://www.esteri.it/en/politica-estera-e-cooperazione-allo-sviluppo/politica_europea/misure_deroghe/

ZYPERN

https://mfa.gov.cy/themes/

LETTLAND

https://www.fid.gov.lv/en

LITAUEN

https://www.urm.lt/en/lithuania-in-the-region-and-the-world/lithuanias-security-policy/international-sanctions/997

LUXEMBURG

https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/organisations-economiques-int/mesures-restrictives.html

UNGARN

https://kormany.hu/kulgazdasagi-es-kulugyminiszterium/ensz-eu-szankcios-tajekoztato

MALTA

https://smb.gov.mt/

NIEDERLANDE

https://www.government.nl/topics/international-sanctions

ÖSTERREICH

https://www.bmeia.gv.at/themen/aussenpolitik/europa/eu-sanktionen-nationale-behoerden/

POLEN

https://www.gov.pl/web/dyplomacja/sankcje-miedzynarodowe

https://www.gov.pl/web/diplomacy/international-sanctions

PORTUGAL

https://portaldiplomatico.mne.gov.pt/politica-externa/medidas-restritivas

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/en/node/2123

SLOWENIEN

https://www.gov.si/en/topics/restrictive-measures/

SLOWAKEI

https://www.mzv.sk/en/web/en/diplomacy/international-sanctions

FINNLAND

https://um.fi/international-sanctions

SCHWEDEN

https://www.government.se/government-policy/foreign-and-security-policy/international-sanctions/

Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:

Europäische Kommission
Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion (GD FISMA)
Rue de Spa 2/Spastraat 2
1049 Bruxelles/Brussel, Belgien
E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu

.

Liste der in Artikel 2 genannten GüterAnhang II 24 24a

Einleitung

  1. Ist einem HS/KN-Code ein "ex" vorangestellt, so bilden die unter die Verordnung (EU) 2023/1529 fallenden Güter nur einen Teil des Geltungsbereichs des HS/KN-Codes und bestimmen sich sowohl nach dem Geltungsbereich des HS/KN-Codes als auch nach der im Anhang enthaltenen Beschreibung.
  2. Ausdrücke in "einfachen Anführungszeichen" werden in einer technischen Anmerkung zu dem entsprechenden Eintrag erläutert.
  3. Definitionen der Begriffe, die in "doppelten Anführungszeichen" stehen, finden sich in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

Kategorie 1 - Besondere Werkstoffe und Materialien und zugehörige Ausrüstung

WarenbezeichnungHS/KN-Code
Energetische Materialien wie folgt und Mischungen daraus:
Ammoniumpikrat (CAS-Nr. 131-74-8),ex 2908 99 00
Schwarzpulver,ex 3601 00 00
Hexanitrodiphenylamin (CAS-Nr. 131-73-7),ex 2921 44 00
Difluoramin (CAS-Nr. 10405-27-3),ex 2812 90 00
Nitrostärke (CAS-Nr. 9056-38-6),ex 3505 10 50
Tetranitronaphthalin (CAS 28995-89-3, CAS 4793-98-0),ex 2902 90 00
Trinitroanisol (CAS 606-35-9),ex 2909 30 90
Trinitronaphthalin (CAS 55810-17-8, CAS 2243-94-9),ex 2902 90 00
Trinitroxylol (CAS 632-92-8),ex 2902 41 00
ex 2902 42 00
ex 2902 43 00
ex 2902 44 00
N-Methyl-2-pyrrolidon, 1-Methyl-2-pyrrolidinon (CAS-Nr. 872-50-4),ex 2939 79 90
Dioctylmaleat (CAS-Nr. 142-16-5),ex 2917 19 80
Ethylhexylacrylat (CAS-Nr. 103-11-7),ex 2916 12 00
Triethylaluminium (TEA) (CAS-Nr. 97-93-8), Trimethylaluminium (TMA) (CAS-Nr. 75-24-1) und sonstige pyrophore Metallalkyle der Elemente Lithium, Natrium, Magnesium, Zink und Bor sowie Metallaryle derselben Elemente,ex 2931 90 00
Nitrozellulose (CAS-Nr. 9004-70-0),3912 20
Nitroglycerin (oder Glycerinnitrat) (NG) (CAS-Nr. 55-63-0),ex 2920 90 70
2,4,6-Trinitrotoluol (TNT) (CAS-Nr. 118-96-7),ex 2904 20 00
Ethylendiamindinitrat (EDDN) (CAS-Nr. 20829-66-7),ex 2920 90 70
Pentaerythrittetranitrat (PETN) (CAS-Nr. 78-11-5),ex 2920 90 70
Bleiazid (CAS-Nr. 13424-46-9), normales Bleistyphnat (CAS-Nr. 15245-44-0) und basisches Bleistyphnat (CAS-Nr. 12403-82-6) und sonstige Anzünder oder Anzündermischungen, die Azide oder komplexe Azide enthalten,ex 2850 00 60
ex 2908 99 00
Diethyldiphenylharnstoff (CAS-Nr. 85-98-3), Dimethyldiphenylharnstoff (CAS-Nr. 611-92-7), Methylethyldiphenylharnstoff,ex 2924 21 00
N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Diphenylharnstoff) (CAS-Nr. 603-54-3),ex 2924 21 00
Methyl-N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Methyldiphenylharnstoff) (CAS-Nr. 13114-72-2),ex 2924 21 00
Ethyl-N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Ethyldiphenylharnstoff) (CAS-Nr. 64544-71-4),ex 2924 21 00
4-Nitrodiphenylamin (4-NDPA) (CAS-Nr. 836-30-6),ex 2921 44 00
2,2-Dinitropropanol (CAS-Nr. 918-52-5),ex 2905 59 98
Faser- und fadenförmige Materialien, nicht von Nummer 1C010 1 oder 1C210 2 erfasst, zur Verwendung in "Verbundwerkstoff"-Strukturen und mit einem spezifischen Modul von größer/gleich 3,18 × 106 m und einer spezifischen Zugfestigkeit von größer/gleich 7,62 × 104 mex 5402 11
ex 5501 11
ex 5503 11
ex 6815 11
ex 6815 12
ex 6815 19
ex 7019 19 10
Nanomaterialien wie folgt:

a) Halbleiter-Nanomaterialien,

b) Nanoverbundmaterialien oder

c) die folgenden Kohlenstoff-Nanomaterialien:

  1. Kohlenstoff-Nanoröhren,
  2. Kohlenstoff-Nanofasern,
  3. Fullerene,
  4. Graphene oder
  5. Kohlenstoffzwiebeln.
Anmerkungen: Für den vorliegenden Zweck sind Nanomaterialien Materialien, die mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:
  1. besteht aus Partikeln mit einem oder mehreren Außenmaßen im Bereich von 1 - 100 nm bei mehr als 1 % in der Anzahlgrößenverteilung,
  2. hat in einer mehreren Dimensionen interne Oberflächenstrukturen im Bereich von 1 - 100 nm oder
  3. weist ein spezifisches Oberflächen-Volumen-Verhältnis von größer als 60 m2/cm3 auf, ausgenommen Materialien, die aus Partikeln mit einer Größe von weniger als 1 nm bestehen.
ex 2805 30
ex 2846 10
ex 2846 90
ex 5402 11
ex 5501 11
ex 5503 11
ex 6815 11
ex 6815 12
ex 6815 13
ex 6815 19
ex 7019 12
ex 7019 19
Wolfram, Wolframcarbid und Legierungen, nicht erfasst von Nummer 1C117 3, 1C226 4, II.A1.013 5 oder II.A1.017 6, mit mehr als 90 Gew.-% Wolfram.
Anmerkung 1: Für den vorliegenden Zweck ist Draht ausgenommen.
Anmerkung 2: Für den vorliegenden Zweck sind chirurgische oder medizinische Instrumente ausgenommen.
2849 90 30
ex 8101 10
ex 8101 94
ex 8101 97
ex 8101 99
Ultra-hochmolekulares Polyethylen (UHMWPE), nicht von Nummer 1C010 7 oder 1C210 8 erfasst, in einer der folgenden Formen:

a) Primärformen,

b) Filamentgarne oder Einzelfäden,

c) Kabel aus Filamenten,

d) Glasseidenstränge (Rovings),

e) Stapelfasern oder geschnittene Fasern,

f) Stoffe,

g) Pulpe oder Flock.

ex 3901 20 10
ex 3901 20 90
ex 5402 39
ex 5402 49
ex 5402 59
ex 5402 69
ex 5404 90 90
ex 5407 20 11
ex 5407 20 19
ex 5501 90
ex 5503 90
ex 5506 90
ex 5601 30

Kategorie 2 - Werkstoffbearbeitung

WarenbezeichnungHS/KN-Code
Lager und Lagersysteme, die nicht von den Nummern 2A001 9 und 2A101 10 erfasst werden:

a) Kugellager oder Festlager mit vom Hersteller spezifizierten Toleranzen gemäß ABEC 7, ABEC 7P oder ABEC 7T oder besser (oder gleichwertiger) ISO-Norm Klasse 4 oder besser und mit einer der folgenden Eigenschaften:

  1. hergestellt zur Verwendung bei Betriebstemperaturen über 573 K (300 oC), entweder unter Verwendung besonderer Werkstoffe oder durch besondere Wärmebehandlung oder
  2. mit Schmierelementen oder Änderungen an Bestandteilen, die gemäß den Spezifikationen des Herstellers besonders konstruiert sind, um den Betrieb der Lager bei Geschwindigkeiten von mehr als 2,3 Mio. "DN" zu ermöglichen;

b) feste Kegelrollenlager mit vom Hersteller spezifizierten Toleranzen gemäß ANSI/ABMA Klasse 00 (Zoll) oder Klasse A (metrischer Wert) oder besser (oder gemäß gleichwertigen Normen) und mit einer der folgenden Eigenschaften:

  1. mit Schmierelementen oder Änderungen an Bestandteilen, die gemäß den Spezifikationen des Herstellers besonders konstruiert sind, um den Betrieb der Lager bei Geschwindigkeiten von mehr als 2,3 Mio. "DN" zu ermöglichen, oder
  2. hergestellt zur Verwendung bei Betriebstemperaturen unter 219 K (- 54 oC) oder über 423 K (150 oC),

c) Folienluftlager, hergestellt zur Verwendung bei Betriebstemperaturen von 561 K (288 oC) oder höher und einer spezifischen Belastbarkeit von über 1 MPa;

d) aktive Magnetlagersysteme;

e) selbsteinstellende Lager mit Gewebeeinlage oder Gleitlager mit Gewebeeinlage, hergestellt zur Verwendung bei Betriebstemperaturen unter 219 K (- 54 oC) oder über 423 K (150 oC).

ex 8482 10
ex 8482 20
ex 8482 30
ex 8482 40
ex 8482 50
ex 8482 80
ex 8482 91
Technische Anmerkungen:
  1. "DN" ist das Produkt aus dem Durchmesser der Lagerbohrung in mm und der Drehgeschwindigkeit der Lager in U/min.
  2. Betriebstemperaturen umfassen die Temperaturen, die bei Abschaltung eines Gasturbinenmotors nach dem Betrieb erreicht werden.
Ausrüstung zur Detektion verborgener Gegenstände, die im Frequenzbereich von 30 GHz bis 3.000 GHz betrieben werden und eine räumliche Auflösung von 0,1 mrad (Milliradiant) bis einschließlich 1 mrad (Milliradiant) bei einem Sicherheitsabstand von 100 m aufweisen, und andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Bestandteile hierfür.

Anmerkung: Ausrüstung zur Detektion verborgener Gegenstände umfasst Ausrüstung u. a. zur Kontrolle von Personen, Dokumenten, Gepäck, anderen persönlichen Gegenständen, Fracht und/oder Post.

Technische Anmerkung:

Der Frequenzbereich erstreckt sich über die Bereiche, die generell als Millimeterwellen, Submillimeterwellen und Terahertzstrahlung eingestuft werden.

ex 8526 10
ex 8526 92
ex 8482 10 90
Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste "numerische Steuerungen" für Werkzeugmaschinen und "numerisch gesteuerte" Werkzeugmaschinen (siehe Liste der kontrollierten Güter):

a) "numerische Steuerungen" für Werkzeugmaschinen:

  1. mit vier interpolierenden Achsen zur simultanen Bahnsteuerung oder
  2. mit zwei oder mehr Achsen zur simultanen Bahnsteuerung und mit einer kleinsten programmierbaren Eingabefeinheit, die besser (kleiner) als 0,001 mm ist,
  3. "numerische Steuerungen" für Werkzeugmaschinen mit zwei, drei oder vier interpolierenden Achsen zur simultanen "Bahnsteuerung" und einer Rechnerschnittstelle (online) zum direkten Empfang von CAD-Daten (CAD - Computer-Aided-Design) und zur internen Verarbeitung dieser Daten zur Erzeugung von Maschinenbefehlen oder

b) Baugruppen zur Bahnsteuerung, besonders konstruiert für Werkzeugmaschinen und mit einer der folgenden Eigenschaften:

  1. Interpolation für mehr als vier Achsen,
  2. Echtzeitverarbeitung von Daten, um während der Bearbeitung die Werkzeugbahn, den Vorschub oder die Hauptspindelwerte zu verändern durch:
    1. automatische Erzeugung und Veränderung von Teileprogrammen für die Bearbeitung in zwei oder mehr Achsen mithilfe von Messzyklen und Zugriff zu Teileprogramm-Quelldaten oder
    2. adaptive Steuerung mit mehr als einer gemessenen physikalischen und mithilfe eines Kennfeldes (Strategie) verarbeiteten Variablen zur Optimierung des Bearbeitungsprozesses durch Veränderung eines Maschinenbefehls oder mehrerer Maschinenbefehle oder
  3. Rechnerschnittstelle (online) zum direkten Empfang von CAD-Daten und zur internen Verarbeitung dieser Daten zur Erzeugung von Maschinenbefehlen;

c) "numerisch gesteuerte" Werkzeugmaschinen, die gemäß den technischen Spezifikationen des Herstellers mit elektronischen Geräten zur simultanen Bahnsteuerung in zwei oder mehr Achsen ausgerüstet werden können und die beiden folgenden Merkmale aufweisen:

  1. zwei oder mehr Achsen zur simultanen Bahnsteuerung und
  2. eine Positioniergenauigkeit nach ISO 230/2 (2006) mit allen verfügbaren Kompensationen:
    1. besser als 15 μm entlang einer Linearachse (Gesamtpositionierung) bei Schleifmaschinen,
    2. besser als 15 μm entlang einer Linearachse (Gesamtpositionierung) bei Fräsmaschinen oder
    3. besser als 15 μm entlang einer Linearachse (Gesamtpositionierung) bei Drehmaschinen oder

d) Werkzeugmaschinen, wie folgt, für das Abtragen oder Schneiden von Metallen, Keramiken oder "Verbundwerkstoffen", die gemäß den technischen Spezifikationen des Herstellers mit elektronischen Geräten zur simultanen Bahnsteuerung in zwei oder mehr Achsen ausgerüstet werden können:

  1. Werkzeugmaschinen für Dreh-, Schleif- oder Fräsbearbeitungen oder eine beliebige Kombination von diesen und mit einer der folgenden Eigenschaften:
    a)eine oder mehrere bahnsteuerungsfähige "Schwenkspindeln",
    Anmerkung: Dies gilt nur für Schleif- oder Fräsmaschinen.
    b)"Planlaufabweichung" bei einer Umdrehung der Spindel kleiner (besser) 0,0006 mm Gesamtmessuhrausschlag (TIR);
    Anmerkung: Dies gilt nur für Drehmaschinen.
    c)"Rundlaufabweichung" bei einer Umdrehung der Spindel kleiner (besser) 0,0006 mm Gesamtmessuhrausschlag (TIR) oder
    d)"Positioniergenauigkeit" mit allen verfügbaren Kompensationen ist kleiner (besser) 0,001o bei jeder Drehachse,
  2. Funkenerosionsmaschinen (EDM) - Drahterodiermaschinen - mit fünf oder mehr Achsen, die für eine Bahnsteuerung simultan koordiniert werden können.
ex 8537 10 10
ex 8537 10 98
ex 8456 30
ex 8457 10
ex 8457 20
ex 8457 30
ex 8458 11
ex 8458 91
ex 8459 10
ex 8459 31
ex 8459 51
ex 8459 61
ex 8460 12
ex 8460 22
ex 8460 23
ex 8460 24
Baugruppen, Schaltungen oder Einsätze, besonders konstruiert für Werkzeugmaschinen, die in von diesem Anhang erfasst werden:

a) Spindel-Baugruppen, die mindestens aus Spindeln und Lagern bestehen, mit einer Rundlaufabweichung oder Planlaufabweichung bei einer Spindelumdrehung kleiner (besser) 0,0006 mm Gesamtmessuhrausschlag (TIR);

b) einschneidige Diamantwerkzeugeinsätze mit allen folgenden Merkmalen:

  1. Schneidkante riss- und riefenfrei in allen Richtungen bei 400-facher Vergrößerung,
  2. Schneidenradius zwischen 0,1 mm und 5 mm sowie
  3. Unrundheit des Schneidenradius kleiner (besser) 0,002 mm Gesamtmessuhrausschlag (TIR);

c) besonders konstruierte gedruckte Schaltungen mit montierten Bestandteilen, die gemäß den Spezifikationen des Herstellers "numerische Steuerungen", Werkzeugmaschinen oder Positions-Rückmeldeeinrichtungen auf oder über das in diesem Anhang angegebene Niveau verbessern können.

Technische Anmerkung:

Dieser Eintrag erfasst keine Laser-Interferometermesssysteme ohne Rückmeldetechniken zur Messung der Verfahrbewegungsfehler von Werkzeugmaschinen, Messmaschinen oder ähnlicher Ausrüstung.

ex 8207 19
ex 8207 20
ex 8207 50
ex 8207 60
ex 8207 90
ex 8466 10
ex 8466 20 20
ex 8466 20 91
ex 8466 20 98
ex 8466 30
ex 8466 93
"Software", besonders entwickelt für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" der von diesem Anhang erfassten Werkzeugmaschinen
"Digital kontrollierte" Werkzeugmaschinen mit einer oder mehreren Linearachsen mit einem Verfahrweg größer als 8.000 mm.ex 8456
ex 8457
ex 8458
ex 8459
ex 8460

Kategorie 3 - Allgemeine Elektronik

WarenbezeichnungHS/KN-Code
Integrierte Schaltungen wie folgt: FPGA (Field Programmable Gate Array, anwenderprogrammierbares Logikgatter), Mikrocontroller, Mikroprozessoren, Signalprozessoren, Signalanalysatoren, Analog-Digital-Wandler (ADC), Spannungsregler, Video-Encoder und Gleichstrom-Gleichstrom-Wandlerex 8542 31
ex 8542 39
"MMIC"Verstärker und -Geräte ("monolithisch integrierte Mikrowellenschaltkreise")ex 8542 33
8543 70 02
HF- oder EMI-Abschirmung gegen elektromagnetische Interferenzenex 8548 00
Tantalkondensatoren8532 21
Aluminium-Elektrolytkondensatoren8532 22
Mehrschichtige Keramikkondensatoren8532 24
Speicherschaltungen wie folgt:

a) elektrisch programmierbare und löschbare Festwertspeicher (EEPROMs) mit Speicherkapazität von:

  1. mehr als 16 Mbit/s pro Paket für Flash-Speicher-Typen oder
  2. mehr als einem der folgenden Grenzwerte für alle anderen EEPROM-Typen:
    1. mehr als 1 Mbit pro Paket oder
    2. mehr als 256 kbit pro Paket und maximale Zugriffszeit kleiner als 80 ns;

b) statische Schreib-Lese-Speicher (SRAM) mit Speicherkapazität von:

  1. mehr als 1 Mbit pro Paket oder
  2. mehr als 256 kbit pro Paket und maximale Zugriffszeit kleiner als 25 ns
ex 8542 32
Gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle8541 60
"Halbleiterbauelemente", die den Militärstandard MIL-STD-750D oder einen anderen gleichwertigen Standard erfüllen.

Technische Anmerkung: Für den vorliegenden Zweck sind "Halbleiterbauelemente" elektronische Bauteile, die auf die elektronischen Eigenschaften eines Halbleitermaterials angewiesen sind, wie Dioden, Transducer, lichtempfindliche Halbleiterbauelemente, Thyristoren, Diacs, Triacs oder Transistoren, einschließlich Feldeffekttransistoren in MOS-Technik (MOSFET), FETs, FinFETs, IGBT usw.

ex 8541 10
ex 8541 21
ex 8541 29
ex 8541 30
ex 8541 49
ex 8541 51
ex 8541 59
Elektrische Stecker, Verbindungselemente, Buchsen, Jumper, Anschlüsse, Sockel oder Adapter mit einer der folgenden Eigenschaften:

a) ausgelegt für eine Betriebstemperatur über 398 K (125oC)

b) ausgelegt für eine Betriebstemperatur unter 218 K (- 55oC) oder

c) ausgelegt für einen Betriebstemperaturbereich von 218 K (- 55oC) bis 398 K (125oC).

ex 8536 69
ex 8536 90
Ausrüstung für die Fertigung von gedruckten Schaltungen (PCB) sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür, wie folgt:

a) Filmherstellungsausrüstung,

b) Lötmasken-Beschichtungsanlagen,

c) Fotoplotter-Ausrüstung,

d) Beschichtungs- oder Galvanisierungsanlagen,

e) Vakuumkammern und -pressen,

f) Rollenlaminatoren,

g) Justierausrüstung oder

h) Ätzausrüstung.

ex 8424 89 40
ex 8479 89 70
ex 8543 30 40
ex 8486 40
ex 8420 10 81
ex 8479 90 15
Automatische optische Prüfausrüstung zum Testen von gedruckten Schaltungen (PCB) auf der Grundlage optischer oder elektrischer Sensoren, die Qualitätsmängel hinsichtlich einer der folgenden Punkte erkennen können:

a) Abstände, Fläche, Volumen oder Höhe,

b) Billboarding,

c) Bauteile (vorhanden, nicht vorhanden, gedreht, versetzt, Polarität, schief),

d) Lot (Lötbrückenbildung, mangelhafte Lötfugen),

e) Verbindungen (unzureichende Paste, Abheben),

f) Tombstoning oder

g) elektrischer Test (Kurzschlüsse, geöffnete Kontakte, Widerstand, Kapazität, Leistung, Netzleistung).

ex 9030 31
ex 9030 32
ex 9030 33 20
ex 9030 33 70
ex 9030 39 00
ex 9030 84
ex 9030 89
ex 9031 49 10
ex 9031 49 90
ex 9031 80 20
ex 9031 80 80
Chemikalien und Materialien der bei der Herstellung von gedruckten Schaltungen verwendeten Art wie folgt:

a) Druckschaltungs-"Verbund"-Substrate aus Glasfaser oder Baumwolle (z.B. FR-4, FR-2, FR-6, CEM-1, G-10 usw.);

b) mehrschichtige Druckschaltungs-Substrate, die mindestens eine Schicht aus einem der folgenden Materialien enthalten:

  1. Aluminium,
  2. Polytetrafluorethylen (PTFE) oder
  3. keramische Werkstoffe (z.B. Aluminiumoxid, Titanoxid usw.);

c) Ätzchemikalien,

  1. Eisenchlorid (CAS-Nr. 7705-08-0),
  2. Kupferchlorid (CAS-Nr. 7447-39-4),
  3. Ammoniumpersulfat (CAS-Nr. 7727-54-0),
  4. Natriumpersulfat (CAS-Nr. 7775-27-1) oder
  5. chemische Zubereitungen, besonders konzipiert zum Ätzen und eine der in Nummern 1 bis 4 erfassten Chemikalien enthaltend.
Anmerkung: Nicht erfasst sind für den vorliegenden Zweck "Mischungen von Chemikalien", die eine oder mehrere der in dieser Unternummer erfassten Chemikalien enthalten und in denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr als 10 Gew.-% in der Mischung enthalten ist.

d) Kupferfolie mit einer Mindestreinheit von 95 % und einer Dicke von weniger als 100 μm;

e) polymere Stoffe und Folien daraus mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm, wie folgt:

  1. aromatische Polyimide,
  2. Parylene,
  3. Benzocyclobuten (BCB) oder
  4. Polybenzoxazole.
ex 3921 90 55
ex 8534 00
ex 2827 39 20
ex 2827 39 85
ex 2833 40
ex 3824 99 96
ex 7410 11
ex 7410 21
ex 3919 10 80
ex 3919 90 80
"Software", besonders entwickelt für die Prüfung, "Entwicklung" oder "Herstellung" von gedruckten Schaltungen.Entfällt.
Funkfrequenzsysteme und -ausrüstungen, die nicht von der Verordnung (EU) 2021/821 erfasst werden, Bestandteile und Zubehör, besonders konstruiert oder geändert für eine der folgenden Funktionen:

a) Steuerung von UAV,

b) vorsätzliche und selektive Überlagerung, Zurückweisung, Blockierung, Beeinträchtigung oder Irreführung von Funkfrequenzsignalen für die Steuerung unbemannter Luftfahrzeuge,

c) Verwendung der spezifischen Merkmale des von Drohnen verwendeten Funkfrequenzprotokolls, um deren Betrieb zu stören.

ex 8517 62
ex 8517 71
ex 8517 79
ex 8525 50
ex 8526 92
ex 8529 10
ex 8543 70 90

Kategorie 4 - Rechner

WarenbezeichnungHS/KN-Code
Elektronische Rechner und verwandte Geräte sowie "elektronische Baugruppen" und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, ausgelegt für den Betrieb bei Umgebungstemperaturen oberhalb 343 K (70oC)ex 8471
"Digitalrechner", einschließlich Geräten zur "Signaldatenverarbeitung" oder "Bildverarbeitung", mit einer "angepassten Spitzenleistung" ("APP") größer/gleich 0,0128 gewichtete TeraFLOPS (WT)ex 8471
Hybridrechner und "elektronische Baugruppen" sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, die Analog-Digital-Wandler enthalten und alle der folgenden Eigenschaften aufweisen:

a) 32 oder mehr Kanäle und

b) Auflösung größer/gleich 14 bit (ohne Vorzeichen) bei Wandlungsraten größer/gleich 200.000 Hz

ex 8471

Kategorie 5 - Telekommunikation und Informationssicherheit

WarenbezeichnungHS/KN-Code
Telekommunikationsapparate, -geräte oder -anlagen für "Luftfahrzeuge"ex 8517 62
ex 8517 69

Kategorie 6 - Sensoren und Laser

WarenbezeichnungHS/KN-Code
Luftbild-Überwachungskamerasex 9006 30
Optische Sensoren wie folgt:

a) Bildverstärkerröhren und besonders konstruierte Bestandteile hierfür wie folgt:

  1. Bildverstärkerröhren mit allen folgenden Eigenschaften:
    1. Spitzenempfindlichkeit innerhalb des Wellenlängenbereichs größer als 400 nm und kleiner/gleich 1.050 nm,
    2. Mikrokanalplatte zur elektronischen Bildverstärkung mit einem Lochabstand (Lochmitte zu Lochmitte) kleiner als 25 μm sowie
    3. mit einer der folgenden Eigenschaften:
      1. eine S-20-, S-25- oder multialkalische Fotokathode oder
      2. eine GaAs- oder GaInAs-Fotokathode,
  2. besonders konstruierte Mikrokanalplatten mit beiden der folgenden Eigenschaften:
    1. 15.000 oder mehr Röhrchen je Platte sowie
    2. Lochabstand (Lochmitte zu Lochmitte) kleiner als 25 μm;

b) Ausrüstung zur direkten Bildgebung für das sichtbare oder Infrarot-Spektrum mit Bildverstärkerröhren mit den Eigenschaften der Bildverstärkerröhren, die in dieser Erfassung enthalten sind.

ex 8529 90
ex 8542 39
ex 9006 91
ex 9013 80
ex 9025 80
ex 9025 90
ex 9026 80
ex 9026 90
ex 9027 50
ex 9032 10
Nachtsichtkameras8525 83
Kameras, die die Kriterien von Anmerkung 3 von 6A003.b.4. erfüllen 11ex 8525 89
ex 9006 30
Luftgestützte Laser-Entfernungsmesserex 9013 20 00
ex 9013 80 00
ex 9013 90 80
ex 9015 10
ex 9015 80
ex 9015 90
ex 9031 80 20
ex 9031 80 80
ex 9031 90 00
ex 9033 00 90
"Primärzellen" oder Batterien und Komponenten mit einer Energiedichte größer/gleich 150 Wh/kg bei 293 K (20oC)

Technische Anmerkungen:

  1. Für den vorliegenden Zweck wird die "Energiedichte" (Wh/kg) berechnet aus der Nominalspannung multipliziert mit der nominellen Kapazität (in Amperestunden (Ah)) geteilt durch die Masse (in Kilogramm). Falls die nominelle Kapazität nicht angegeben ist, wird die Energiedichte berechnet aus der quadrierten Nominalspannung multipliziert mit der Entladedauer (in Stunden), dividiert durch die Entladelast (in Ohm) und die Masse (in Kilogramm).
  2. Für den vorliegenden Zweck wird "Zelle" definiert als ein elektrochemisches Bauelement, das über positive und negative Elektroden sowie über einen Elektrolyten verfügt und eine Quelle für elektrische Energie ist. Sie ist die Grundeinheit einer Batterie.
  3. Für den vorliegenden Zweck wird "Primärzelle" definiert als eine "Zelle", die nicht durch irgendeine andere Quelle aufgeladen werden kann.
ex 8506
Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Radarsysteme, -geräte und wichtige Bestandteile sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wie folgt:

a) andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Luftfahrzeug- Bordradarsysteme und besonders konstruierte Bestandteile hierfür,

b) "weltraumgeeignetes""Laser" oder Lichtradar (LIDAR, Light Detection And Ranging), besonders konstruiert für die Landvermessung oder für meteorologische Beobachtung,

c) Millimeterwellen-Enhanced-Vision-Bildgebungssysteme für Radar, besonders konstruiert für Luftfahrzeuge mit rotierenden Tragflächen und mit allen folgenden Eigenschaften:

  1. Betriebsfrequenz 94 GHz,
  2. mittlere Ausgangsleistung kleiner als 20 mW,
  3. Radarbündelbreite 1 Grad sowie
  4. Betriebsbereich größer/gleich 1.500 m
ex 8526 10
ex 8529 90
ex 9015 10
ex 90
"Magnetometer", "supraleitende" elektromagnetische Sensoren und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wie folgt:

a) andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste "Magnetometer" mit einer "Empfindlichkeit" kleiner (besser) als 1,0 nT (rms)/√ Hz;
Technische Anmerkung: Für den vorliegenden Zweck bezeichnet "Empfindlichkeit" (Rauschpegel) den quadratischen Mittelwert des geräteseitig begrenzten Grundrauschens, bei dem es sich um das kleinste messbare Signal handelt.

b) "supraleitende" elektromagnetische Sensoren, Bestandteile aus "supraleitenden" Werkstoffen oder Materialien:

  1. konstruiert zum Betrieb mindestens eines ihrer "supraleitenden" Bestandteile bei Temperaturen unterhalb der "kritischen Temperatur" (einschließlich Josephson-Elementen und SQUIDs [superconductive quantum interference devices]),
  2. konstruiert zum Erkennen von Änderungen des elektromagnetischen Felds bei Frequenzen kleiner/gleich 1 kHz sowie
  3. mit einer der folgenden Eigenschaften:
    1. mit Dünnfilm-SQUIDs, deren kleinste Strukturabmessung kleiner ist als 2 μm, und mit zugehörigen Ein- und Ausgangskopplungsschaltungen,
    2. konstruiert zum Betrieb mit einer Magnetfeldänderungsgeschwindigkeit von mehr als 1 × 106 magnetischen Flussquanten pro Sekunde,
    3. konstruiert zum Betrieb ohne magnetische Abschirmung innerhalb des Erdmagnetfelds oder
    4. mit einem Temperaturkoeffizienten kleiner (weniger) als 0,1 magnetische Flussquanten/K.
ex 9015 80
ex 9031 80
Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Schwerkraftmesser (Gravimeter) konstruiert oder geändert für die Verwendung an Land, wie folgt:

a) mit einer statischen "Genauigkeit" kleiner (besser) als 100 μGal oder

b) solche mit Quarzelement (Worden-Prinzip)

ex 9015 80
Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste "Software", besonders entwickelt für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Gütern, die von den Nummern 6A002 12 und 6A003 13 erfasst werden, sowie Radare, Magnetometer und Schwerkraftmesser, die in die Kategorie 6 dieser Verordnung fallen.Entfällt.

Kategorie 7 - Luftfahrtelektronik und Navigation

WarenbezeichnungHS/KN-Code
Trägheitsnavigationssysteme, Trägheitsplattformen (IMU), Beschleunigungsmesser oder Kreisel sowie Teile davon und Zubehörex 9014 20
ex 9014 80
ex 9014 90
Antennen und Antennenreflektoren für "Luftfahrzeuge" oder Lenksysteme; Teile, die erkennbar mit diesen Waren verwendet werdenex 8517 71
ex 8529 10
Ausrüstung für "Satellitennavigationssysteme", einschließlich für den Empfang von GNSS-Signalen geeigneter Antennen (aerials = UK English, antennas = US English) und Teile davonex 8526 91
ex 8529 90
ex 8526 10
ex 8526 92
ex 8517 71
ex 8529 10
Digitale Flugdatenschreiber

Anmerkung: Umfasst nicht Flugdatenschreiber mit allen folgenden Eigenschaften:

a.zugelassen von den zivilen Luftfahrtbehörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements und
b.bestimmt für ein nichtmilitärisches "Luftfahrzeug", für das eines der folgenden Dokumente von einem oder mehreren EU-Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements für ein "Luftfahrzeug" mit diesem speziellen Triebwerkstyp ausgestellt wurde:
  1. eine zivile Musterzulassung oder
  2. ein gleichwertiges, von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) anerkanntes Dokument.
8543 70 04
Funknavigationsgeräte für "Luftfahrzeuge" und speziell konzipierte Komponenten hierfürex 8526 91
ex 8529 90
Flugsteuerorgane (FCU) für "unbemannte Luftfahrzeuge" ("UAV") und Teile davonex 8537 10
ex 8807 30
Fernsteuerungsgeräte für "unbemannte Luftfahrzeuge" ("UAV") und Teile davonex 8517 61
ex 8526 92
ex 8537 10
ex 8543 70 90
ex 8807 30

Kategorie 9 - Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe

Warenbezeichnung

HS/KN-Code

"Unbemannte Luftfahrzeuge" ("UAV"), ausgenommen jene für die Beförderung von Fluggästen, und Teile davon8806 21
8806 22
8806 23
8806 24
8806 29
8806 91
8806 92
8806 93
8806 94
8806 99
ex 8807 30
Gasturbinenflugtriebwerke (Turboproptriebwerk, Turbostrahltriebwerk und Mantelstromtriebwerk) für "Luftfahrzeuge" und speziell konzipierte Komponenten hierfürex 8411 11
ex 8411 12
ex 8411 21
ex 8411 22
ex 8411 91
Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung für "Luftfahrzeuge"8407 10
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Kolbenverbrennungsmotoren für "Luftfahrzeuge" bestimmt8409 10
Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung für "Luftfahrzeuge"ex 8408 90
Servomotoren für "unbemannte Luftfahrzeuge" ("UAV")ex 8501
ex 8807 30
Startsysteme für "UAV" und Teile davonex 8805 10
ex 8807 30
Bodendienstgeräte für "UAV"ex 8805 10
Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Prüfausrüstung für Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

Anmerkung: Für den vorliegenden Zweck werden die folgenden Güter und die zugehörige "Software" erfasst:

  • Prüfstand für den Lastenabwurf und andere Einrichtungen zur Simulation einer sicheren Trennung vom "Luftfahrzeug" oder Startsystem.
  • Salznebelkammern für Temperatur- und Feuchtigkeitsbereiche zur Durchführung von Oxidationstests.
  • Kammern zur Durchführung von Fungustests.
  • Einrichtungen für Beschleunigungs-, Stoß und Transportstoßprüfungen.
  • Vibrationskammern mit Höhen-, Temperatur- und Feuchtigkeitsbereichen.
  • Kammern zur Prüfung bei explosiver Dekompression.
  • Kammern für Temperatur-, Feuchtigkeits- und Sonnenstrahlungsprüfungen.
  • Geräte zur Schätzung der erfassten Sonneneinstrahlung für Sonneneinstrahlungsprüfungen.
  • Schwingungserreger für Sinus-, Rausch- und Schockprüfungen, kombinierbar mit Höhen-, Temperatur- und Feuchtigkeitsprüfungen.
  • Rütteltisch für Längs- und Querprüfungen in Kombination mit Temperaturkammern.
  • Überdruckkammern.
ex 9031 20
ex 9031 80
Systeme für die "Flugbeendigung" und speziell konstruierte Komponenten.

Anmerkung: Für den vorliegenden Zweck werden digitale und analoge Kommunikationsstandards für Flugbeendigungssysteme, einschließlich verschlüsselter Betriebsarten, erfasst.

Technische Anmerkungen:

  1. Für den vorliegenden Zweck kann die "Flugbeendigung" einen kontrollierten Sinkflug, eine Selbstzerstörung oder eine Detonation der Gefechtsköpfe zur Minimierung des Risikos von Kollateralschäden umfassen.
  2. Für den vorliegenden Zweck sind Komponenten Boden- und Bordausrüstung, Befehlsauslöser, Codierer, Verstärker-Kontroller, Empfänger zur Befehlsüberprüfung, Verstärker, Sender, Decoder und Empfänger.
ex 8526 92
ex 8529 90

Kategorie 10 - Technologie

"Technologie", die für die Erprobung, Entwicklung oder Herstellung der von diesem Anhang erfasster Ausrüstung konzipiert oder speziell angepasst wurde.

"Technologie" für die "Verwendung" der von diesem Anhang erfassten Werkzeugmaschinen.

____
1) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

2) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

3) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

4) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

5) Siehe Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 267/2012.

6) Siehe Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 267/2012.

7) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

8) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

9) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

10) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

11) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

12) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

13) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

.

Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 3Anhang III 23 24 24a 24b 24c 24d

A. Natürliche Personen

=> als PDF-Datei öffnen PDF-Datei öffnen

B. Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen

=> als PDF-Datei öffnen PDF-Datei öffnen

.

Liste der Häfen und Schleusen nach Artikel 2aAnhang IV 24


NameGrund für die AufnahmeGeltungsbeginn
1.Amirabad Port, IranArtikel 2a Absatz 1 Buchstabe d: verwendet für die Weitergabe iranischer UAV oder Flugkörper oder damit zusammenhängender Technologien oder Komponenten an Russland zur Unterstützung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine18.11.2024
2.Anzali Port, IranArtikel 2a Absatz 1 Buchstabe d: verwendet für die Weitergabe iranischer UAV oder Flugkörper oder damit zusammenhängender Technologien oder Komponenten an Russland zur Unterstützung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine18.11.2024


UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen

...

X