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Verordnung (EU) 2023/1529 des Rates vom 20. Juli 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran
(ABl. L 186 vom 25.07.2023 S. 1, ber. L 196 S. 61 A; )
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Änd.:Titel 24
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2023/1532 des Rates vom 20. Juli 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine durch Iran 1,
auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 31. Juli 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/512/GASP 2 erlassen.
(2) Mit dem Beschluss 2014/512/GASP werden der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung und die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland verboten. Dieses Verbot wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates 3 umgesetzt und die betreffenden Güter und Technologien sind in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 aufgeführt.
(3) Mit dem Beschluss 2014/512/GASP wird zudem verboten, Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. Dieses Verbot wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 umgesetzt, und die betreffenden Güter und Technologien sind in Anhang VII der genannten Verordnung aufgeführt.
(4) Mit dem Beschluss 2014/512/GASP wird ebenfalls verboten, Güter, die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. Dieses Verbot wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 umgesetzt, und die betreffenden Güter und Technologien sind in Anhang XXIII der genannten Verordnung aufgeführt.
(5) Am 17. März 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/145/GASP 5, angenommen.
(6) Russland setzt zur Unterstützung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine, der die Souveränität, Unabhängigkeit und territoriale Unversehrtheit der Ukraine verletzt, von Iran hergestellte unbemannte Luftfahrzeuge (im Folgenden "UAV") ein, auch gegen Zivilisten und zivile Infrastruktur. Das staatlich geförderte Programm des Iran für die Entwicklung und Herstellung von UAV trägt daher zu Verstößen gegen die Charta der Vereinten Nationen und die Grundprinzipien des Völkerrechts bei. Dieses Programm wird vom Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte Irans und vom Korps der Islamischen Revolutionsgarde durchgeführt, die beide Sanktionen der Europäischen Union unterliegen, und schließt die Beschaffung, Entwicklung, Herstellung und Weitergabe von UAV an Russland ein. Es stützt sich auf staatseigene und private Unternehmen und nutzt iranische Forschungskapazitäten.
(7) Am 20. Oktober 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/1986 6 angenommen, durch den drei iranische Personen und eine iranische Organisation angesichts ihrer Rolle bei der Entwicklung und Lieferung von UVA, die von Russland in seinem Angriffskrieg gegen die Ukraine eingesetzt werden, in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgenommen wurden, die gemäß dem Beschluss 2014/145/GASP und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates 7 restriktiven Maßnahmen unterliegen. Am 12. Dezember 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/2432 8 angenommen, durch den vier weitere iranische Personen und vier weitere iranische Organisationen in diese Liste aufgenommen wurden und am 25. Februar 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/432 9 angenommen, durch den vier weitere iranische Personen in diese Liste aufgenommen wurden.
(8) Am 20. Juli 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/1532 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine durch Iran angenommen. Durch diesen Beschluss wird die Ausfuhr von Bauteilen, die bei der Herstellung von UAV verwendet werden, nach Iran untersagt. Der Beschluss untersagt ferner, im Zusammenhang mit Gütern und Technologien, deren Verkauf, Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr verboten ist, an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen. Der Beschluss sieht ferner das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen sowie ein Verbot vor, natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die für das UAV-Programm Irans verantwortlich sind, es unterstützen oder daran beteiligt sind, Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen; die Personen, Organisationen und Einrichtungen, die diesen restriktiven Maßnahmen unterliegen, sind im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführt.
(9) Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und daher bedarf es für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
(10) Die Befugnis, die Liste in Anhang III dieser Verordnung zu ändern, sollte vom Rat wahrgenommen werden, um Kohärenz mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung des Anhangs des Beschlusses (GASP) 2023/1532 sicherzustellen.
(11) Das Verfahren zur Änderung der Liste in Anhang III dieser Verordnung sollte eine Verpflichtung vorsehen, den benannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen die Gründe für ihre Aufnahme in die Liste mitgeteilt werden, um ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(12) Zum Zwecke der Durchführung dieser Verordnung und um größtmögliche Rechtssicherheit in der Union zu gewährleisten, sollten die Namen und die übrigen sachdienliche Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen entsprechend der Verordnung einzufrieren sind, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 10 und der Verordnung (EU) 2018/1725 11 des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgen.
(13) Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten einander über die gemäß dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen unterrichten und andere ihnen vorliegende sachdienliche Informationen im Zusammenhang mit dieser Verordnung austauschen.
(14) Die Mitgliedstaaten sollten für Verstöße gegen diese Vorschriften dieser Verordnung Sanktionen festlegen und die Umsetzung dieser Sanktionen sicherstellen. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein
- hat folgende Verordnung erlassen:
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
(1) Es ist verboten, in Anhang II aufgeführte Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur Fähigkeit Irans, unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) oder Flugkörper herzustellen, beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
Die Durchfuhr von in Unterabsatz 1 genannten Gütern und Technologien, die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet Irans ist verboten.
(2) Es ist verboten,
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels und gegebenenfalls unbeschadet der Voraussetzung einer Genehmigung gemäß der Verordnung (EU) 2021/821 können zuständige Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe, die Durchfuhr oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder die damit verbundene Bereitstellung von technischer und finanzieller Hilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe notwendig sind für
(4) Die zuständigen Behörden können eine von ihnen gemäß Absatz 3 erteilte Genehmigung für ungültig erklären, aussetzen, ändern oder aufheben, wenn sie der Auffassung sind, dass die Ungültigkeitserklärung, die Aussetzung, die Änderung oder die Aufhebung Widerruf für die wirksame Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist.
(5) Nach der Verordnung (EU) 2021/821 erforderliche Genehmigungen für die Ausfuhr von Gütern und Technologien im Sinne von Absatz 1 werden einzeln von den zuständigen Behörden gemäß den Bestimmungen und Verfahren in der Verordnung (EU) 2021/821 erteilt, die entsprechend gelten. Diese Genehmigungen sind in der gesamten Union gültig.
(6) Die Benachrichtigung über Genehmigungen, die gemäß der Verordnung (EU) 2021/821 erteilt wurden, erfolgt nach dem geltenden Verfahren über die einschlägigen Kanäle im Sinne von Artikel 23 Absatz 6 der genannten Verordnung (das "System für den Austausch von Informationen").
(7) Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels gelten bis zum 27. Oktober 2023 nicht für Verpflichtungen aus vor dem 26. Juli 2023 geschlossenen Verträgen oder für deren Erfüllung erforderliche akzessorische Verträge.
(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit in Anhang IV aufgeführten Häfen und Schleusen zu tätigen.
(2) Anhang IV umfasst Häfen und Schleusen, die
(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn ein Schiff, das Hilfe benötigt, einen Notliegeplatz sucht, bei einem Nothafenanlauf aus Gründen der maritimen Sicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See oder für humanitäre Zwecke, bei der dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder bei der Bewältigung von Naturkatastrophen.
(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Besitz oder im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden,
gemäß der Auflistung in Anhang III, werden eingefroren.
(2) Den in Anhang III aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
Abweichend von Artikel 3 können die zuständigen Behörden die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
Abweichend von Artikel 3 können die zuständigen Behörden die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Schuldet eine in Anhang III aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen wurden bzw. entstanden sind, an dem diese natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang III aufgenommen wurde, so können die zuständigen Behörden abweichend von Artikel 3 unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, sofern sie festgestellt haben, dass
(1) Abweichend von Artikel 3 der vorliegenden Verordnung können die zuständigen Behörden die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für die unter den Eintragsnummern 10, 11 und 12 in Anhang III der vorliegenden Verordnung aufgeführten Einrichtungen unter den von den zuständigen Behörden für angemessen erachteten Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für Bodenabfertigungsdienste im Sinne von Artikel 3 Nummer 23 der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 erforderlich sind.
(2) Abweichend von Artikel 3 können die zuständigen Behörden die Freigabe oder die Zurverfügungstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Behandlung kritischer und eindeutig festgelegter Fragen der Flugsicherheit und nach vorheriger Konsultation der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit erforderlich sind.
(3) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach der Erteilung.
(1) Artikel 3 Absatz 2 hindert Finanz- und Kreditinstitute nicht daran, Gelder, die von Dritten auf das Konto einer in der Liste geführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- oder Kreditinstitute setzen die betreffende zuständige Behörde unverzüglich von solchen Transaktionen in Kenntnis.
(2) Artikel 3 Absatz 1 gilt nicht für eine auf eingefrorene Konten erfolgte Gutschrift von Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten, Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten den in Artikel 3 vorgesehenen Maßnahmen unterliegen, oder Zahlungen aufgrund von in der Union ergangenen oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidungen, sofern die Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin den Maßnahmen gemäß dem genannten Absatz unterliegen.
(1) Artikel 3 Absatz 2 gilt nicht für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die von Organisationen und Agenturen, die von der Union einer Säulenbewertung unterzogen wurden und mit denen die Union eine Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung unterzeichnet hat, auf deren Grundlage die Organisationen und Agenturen als humanitäre Partner der Union tätig sind, bereitgestellt werden, sofern die Bereitstellung von diesen Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen ausschließlich für humanitäre Zwecke in Iran erforderlich ist.
(2) In Fällen, die nicht unter Absatz 1 dieses Artikels fallen, und abweichend von Artikel 3 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden allgemeinen oder besonderen Bedingungen spezielle oder allgemeine Genehmigungen für die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen erteilen, sofern die Bereitstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für ausschließlich humanitäre Zwecke in Iran erforderlich ist.
(3) Ergeht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Genehmigungsantrags nach Absatz 2 keine ablehnende Entscheidung, kein Auskunftsersuchen oder keine Mitteilung über eine Fristverlängerung durch die zuständige Behörde, so gilt die Genehmigung als erteilt.
(4) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach den Absätzen 2 und 3 erteilte Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(1) Artikel 3 gilt nicht für Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die benötigt werden für
(2) Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen unterrichten die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig, angesiedelt, niedergelassen oder eingetragen sind, über die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen gemäß Absatz 1 innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Bereitstellung. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über alle gemäß dem vorliegenden Absatz erhaltenen Informationen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erhalt.
(1) Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen sind verpflichtet,
(2) Die Verpflichtung in Absatz 1 gilt vorbehaltlich nationaler Vorschriften über die Vertraulichkeit von Informationen, die sich im Besitz von Justizbehörden befinden, und im Einklang mit der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten, die durch Artikel 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantiert wird.
(3) Zusätzliche Informationen, die direkt bei der Kommission eingehen, werden den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.
(4) Die gemäß diesem Artikel übermittelten oder erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.
(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten informieren einander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und übermitteln einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, insbesondere über
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln einander und der Kommission sofort jegliche ihnen vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, die die wirksame Umsetzung dieser Verordnung berühren könnten.
(1) Beschließt der Rat, eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung den in Artikel 3 genannten Maßnahmen zu unterwerfen, so ändert er Anhang III entsprechend.
(2) Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung von dem Beschluss nach Absatz 1 und den Gründen für die Aufnahme in die Liste entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung in Kenntnis und gibt dieser natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.
(3) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat den betreffenden Beschluss und unterrichtet die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.
(4) Die Liste in Anhang III wird in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle zwölf Monate überprüft.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Anhang I aufgrund der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen zu ändern.
(1) Anhang III enthält die Gründe für die Aufnahme der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in die Liste.
(2) Anhang III enthält die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlichen Angaben, soweit diese verfügbar sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Folgendes umfassen: Namen und Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können diese Angaben unter anderem Folgendes umfassen: Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registrierungsnummer und Geschäftssitz.
(1) Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Vorschriften dieser Verordnung Sanktionen fest und treffen alle zur Sicherstellung ihrer Umsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Festlegung der entsprechenden Bestimmungen gemäß Absatz 1 unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und melden ihr in der Folge alle Änderungen.
(1) Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die in dem guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür in keiner Weise haftbar gemacht werden, es sei denn, das Einfrieren oder Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen ist nachweislich auf Fahrlässigkeit zurückzuführen.
(2) Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können für ihr Handeln in keiner Weise haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Maßnahmen nach dieser Verordnung verstoßen.
(1) Ansprüchen im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den im Rahmen dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatzansprüchen und jeglichen sonstigen Ansprüchen dieser Art, wie etwa Entschädigungsansprüchen oder Garantieansprüchen, insbesondere Ansprüchen auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs oder einer finanziellen Garantie oder eines finanziellen Schadensersatzanspruchs in jeglicher Form, wird nicht stattgegeben, sofern sie von einer der folgenden Personen, Einrichtungen oder Organisationen geltend gemacht werden:
(2) In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.
(3) Dieser Artikel lässt das Recht der in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten entsprechend dieser Verordnung.
(1) Es ist verboten, wissentlich oder vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Verbote gemäß dieser Verordnung bezweckt oder bewirkt wird.
(2) Die in Anhang III aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind verpflichtet,
(3) Die Nichteinhaltung von Absatz 2 wird als Teilnahme gemäß Absatz 1 an Tätigkeiten, mit denen die Umgehung der Maßnahmen nach Artikel 3 bezweckt oder bewirkt wird, angesehen.
(4) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Wochen nach Meldung der Informationen gemäß Absatz 2 Buchstabe a.
(5) Die nach diesem Artikel übermittelten oder erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.
(6) Die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dem vorliegenden Artikel erfolgt im Einklang mit der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EU) 2018/1725 und nur insoweit, als es für die Anwendung der vorliegenden Verordnung erforderlich ist.
(1) Der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") verarbeiten personenbezogene Daten, um ihre Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen. Zu diesen Aufgaben gehören
(2) Der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter können gegebenenfalls einschlägige Daten über Straftaten, die von in der Liste geführt Personen begangen wurden, über strafrechtliche Verurteilungen solcher Personen oder über Sicherheitsmaßnahmen in Bezug auf solche Personen nur insoweit verarbeiten, wie die Verarbeitung für die Ausarbeitung von Anhang III erforderlich ist.
(3) Für die Zwecke dieser Verordnung werden die Kommission, der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter zu "Verantwortlichen" im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725, um sicherzustellen, das die betroffenen natürlichen Personen ihre Rechte im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/1725 wahrnehmen können.
(1) Die Mitgliedstaaten benennen die in dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und geben sie auf den Websites in Anhang I an. Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission jede Änderung der Adressen ihrer in Anhang I aufgeführten Websites.
(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission die Benennung ihrer zuständigen Behörden einschließlich der Kontaktdaten dieser zuständigen Behörden unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und notifizieren ihr anschließend jede spätere Änderung der Benennung.
(3) Soweit diese Verordnung eine Melde-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission vorsieht, werden dazu die Anschrift und die sonstigen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang I angegeben sind.
Die Kommission darf die Informationen, die ihr nach dieser Verordnung übermittelt oder von ihr entgegengenommen werden, nur für die Zwecke verwenden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.
Diese Verordnung gilt
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 20. Juli 2023.
2) Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.07.2014 S. 13).
3) Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.07.2014 S. 1).
4) Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.06.2021 S. 1).
5) Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.03.2014 S. 16).
6) Beschluss (GASP) 2022/1986 des Rates vom 20. Oktober 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 272 I vom 20.10.2022 S. 5).
7) Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.03.2014 S. 6).
8) Beschluss (GASP) 2022/2432 des Rates vom 12. Dezember 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 318 I vom 12.12.2022 S. 32).
9) Beschluss (GASP) 2023/432 des Rates vom 25. Februar 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 59 I vom 25.02.2023 S. 437).
10) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1).
11) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).
12) Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.08.2018 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1139/oj).
Internetseiten mit Informationen über die zuständigen Behörden und die Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission | Anhang I 24 |
BELGIEN
https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions
BULGARIEN
https://www.mfa.bg/en/EU-sanctions
TSCHECHIEN
https://fau.gov.cz/en/international-sanctions
DÄNEMARK
https://um.dk/udenrigspolitik/sanktioner/ansvarlige-myndigheder
DEUTSCHLAND
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Aussenwirtschaft/embargos-aussenwirtschaftsrecht.html
ESTLAND
https://vm.ee/en/sanctions-arms-and-export-control/international-sanctions
IRLAND
https://www.dfa.ie/our-role-policies/ireland-in-the-eu/eu-restrictive-measures/
GRIECHENLAND
http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html
SPANIEN
https://www.exteriores.gob.es/en/PoliticaExterior/Paginas/SancionesInternacionales.aspx
FRANKREICH
http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/
KROATIEN
https://mvep.gov.hr/foreign-policy/restrictive-measures/271988
ITALIEN
https://www.esteri.it/en/politica-estera-e-cooperazione-allo-sviluppo/politica_europea/misure_deroghe/
ZYPERN
https://mfa.gov.cy/themes/
LETTLAND
https://www.fid.gov.lv/en
LITAUEN
https://www.urm.lt/en/lithuania-in-the-region-and-the-world/lithuanias-security-policy/international-sanctions/997
LUXEMBURG
https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/organisations-economiques-int/mesures-restrictives.html
UNGARN
https://kormany.hu/kulgazdasagi-es-kulugyminiszterium/ensz-eu-szankcios-tajekoztato
MALTA
https://smb.gov.mt/
NIEDERLANDE
https://www.government.nl/topics/international-sanctions
ÖSTERREICH
https://www.bmeia.gv.at/themen/aussenpolitik/europa/eu-sanktionen-nationale-behoerden/
POLEN
https://www.gov.pl/web/dyplomacja/sankcje-miedzynarodowe
https://www.gov.pl/web/diplomacy/international-sanctions
PORTUGAL
https://portaldiplomatico.mne.gov.pt/politica-externa/medidas-restritivas
RUMÄNIEN
http://www.mae.ro/en/node/2123
SLOWENIEN
https://www.gov.si/en/topics/restrictive-measures/
SLOWAKEI
https://www.mzv.sk/en/web/en/diplomacy/international-sanctions
FINNLAND
https://um.fi/international-sanctions
SCHWEDEN
https://www.government.se/government-policy/foreign-and-security-policy/international-sanctions/
Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion (GD FISMA) |
Rue de Spa 2/Spastraat 2 |
1049 Bruxelles/Brussel, Belgien |
E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu |
Liste der in Artikel 2 genannten Güter | Anhang II 24 24a |
Einleitung
Kategorie 1 - Besondere Werkstoffe und Materialien und zugehörige Ausrüstung
Warenbezeichnung | HS/KN-Code | ||||
Energetische Materialien wie folgt und Mischungen daraus: | |||||
Ammoniumpikrat (CAS-Nr. 131-74-8), | ex 2908 99 00 | ||||
Schwarzpulver, | ex 3601 00 00 | ||||
Hexanitrodiphenylamin (CAS-Nr. 131-73-7), | ex 2921 44 00 | ||||
Difluoramin (CAS-Nr. 10405-27-3), | ex 2812 90 00 | ||||
Nitrostärke (CAS-Nr. 9056-38-6), | ex 3505 10 50 | ||||
Tetranitronaphthalin (CAS 28995-89-3, CAS 4793-98-0), | ex 2902 90 00 | ||||
Trinitroanisol (CAS 606-35-9), | ex 2909 30 90 | ||||
Trinitronaphthalin (CAS 55810-17-8, CAS 2243-94-9), | ex 2902 90 00 | ||||
Trinitroxylol (CAS 632-92-8), | ex 2902 41 00 ex 2902 42 00 ex 2902 43 00 ex 2902 44 00 | ||||
N-Methyl-2-pyrrolidon, 1-Methyl-2-pyrrolidinon (CAS-Nr. 872-50-4), | ex 2939 79 90 | ||||
Dioctylmaleat (CAS-Nr. 142-16-5), | ex 2917 19 80 | ||||
Ethylhexylacrylat (CAS-Nr. 103-11-7), | ex 2916 12 00 | ||||
Triethylaluminium (TEA) (CAS-Nr. 97-93-8), Trimethylaluminium (TMA) (CAS-Nr. 75-24-1) und sonstige pyrophore Metallalkyle der Elemente Lithium, Natrium, Magnesium, Zink und Bor sowie Metallaryle derselben Elemente, | ex 2931 90 00 | ||||
Nitrozellulose (CAS-Nr. 9004-70-0), | 3912 20 | ||||
Nitroglycerin (oder Glycerinnitrat) (NG) (CAS-Nr. 55-63-0), | ex 2920 90 70 | ||||
2,4,6-Trinitrotoluol (TNT) (CAS-Nr. 118-96-7), | ex 2904 20 00 | ||||
Ethylendiamindinitrat (EDDN) (CAS-Nr. 20829-66-7), | ex 2920 90 70 | ||||
Pentaerythrittetranitrat (PETN) (CAS-Nr. 78-11-5), | ex 2920 90 70 | ||||
Bleiazid (CAS-Nr. 13424-46-9), normales Bleistyphnat (CAS-Nr. 15245-44-0) und basisches Bleistyphnat (CAS-Nr. 12403-82-6) und sonstige Anzünder oder Anzündermischungen, die Azide oder komplexe Azide enthalten, | ex 2850 00 60 ex 2908 99 00 | ||||
Diethyldiphenylharnstoff (CAS-Nr. 85-98-3), Dimethyldiphenylharnstoff (CAS-Nr. 611-92-7), Methylethyldiphenylharnstoff, | ex 2924 21 00 | ||||
N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Diphenylharnstoff) (CAS-Nr. 603-54-3), | ex 2924 21 00 | ||||
Methyl-N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Methyldiphenylharnstoff) (CAS-Nr. 13114-72-2), | ex 2924 21 00 | ||||
Ethyl-N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Ethyldiphenylharnstoff) (CAS-Nr. 64544-71-4), | ex 2924 21 00 | ||||
4-Nitrodiphenylamin (4-NDPA) (CAS-Nr. 836-30-6), | ex 2921 44 00 | ||||
2,2-Dinitropropanol (CAS-Nr. 918-52-5), | ex 2905 59 98 | ||||
Faser- und fadenförmige Materialien, nicht von Nummer 1C010 1 oder 1C210 2 erfasst, zur Verwendung in "Verbundwerkstoff"-Strukturen und mit einem spezifischen Modul von größer/gleich 3,18 × 106 m und einer spezifischen Zugfestigkeit von größer/gleich 7,62 × 104 m | ex 5402 11 ex 5501 11 ex 5503 11 ex 6815 11 ex 6815 12 ex 6815 19 ex 7019 19 10 | ||||
Nanomaterialien wie folgt:
a) Halbleiter-Nanomaterialien, b) Nanoverbundmaterialien oder c) die folgenden Kohlenstoff-Nanomaterialien:
| ex 2805 30 ex 2846 10 ex 2846 90 ex 5402 11 ex 5501 11 ex 5503 11 ex 6815 11 ex 6815 12 ex 6815 13 ex 6815 19 ex 7019 12 ex 7019 19 | ||||
Wolfram, Wolframcarbid und Legierungen, nicht erfasst von Nummer 1C117 3, 1C226 4, II.A1.013 5 oder II.A1.017 6, mit mehr als 90 Gew.-% Wolfram.
| 2849 90 30 ex 8101 10 ex 8101 94 ex 8101 97 ex 8101 99 | ||||
Ultra-hochmolekulares Polyethylen (UHMWPE), nicht von Nummer 1C010 7 oder 1C210 8 erfasst, in einer der folgenden Formen:
a) Primärformen, b) Filamentgarne oder Einzelfäden, c) Kabel aus Filamenten, d) Glasseidenstränge (Rovings), e) Stapelfasern oder geschnittene Fasern, f) Stoffe, g) Pulpe oder Flock. | ex 3901 20 10 ex 3901 20 90 ex 5402 39 ex 5402 49 ex 5402 59 ex 5402 69 ex 5404 90 90 ex 5407 20 11 ex 5407 20 19 ex 5501 90 ex 5503 90 ex 5506 90 ex 5601 30 |
Kategorie 2 - Werkstoffbearbeitung
Warenbezeichnung | HS/KN-Code | ||||||||||||
Lager und Lagersysteme, die nicht von den Nummern 2A001 9 und 2A101 10 erfasst werden:
a) Kugellager oder Festlager mit vom Hersteller spezifizierten Toleranzen gemäß ABEC 7, ABEC 7P oder ABEC 7T oder besser (oder gleichwertiger) ISO-Norm Klasse 4 oder besser und mit einer der folgenden Eigenschaften:
b) feste Kegelrollenlager mit vom Hersteller spezifizierten Toleranzen gemäß ANSI/ABMA Klasse 00 (Zoll) oder Klasse A (metrischer Wert) oder besser (oder gemäß gleichwertigen Normen) und mit einer der folgenden Eigenschaften:
c) Folienluftlager, hergestellt zur Verwendung bei Betriebstemperaturen von 561 K (288 oC) oder höher und einer spezifischen Belastbarkeit von über 1 MPa; d) aktive Magnetlagersysteme; e) selbsteinstellende Lager mit Gewebeeinlage oder Gleitlager mit Gewebeeinlage, hergestellt zur Verwendung bei Betriebstemperaturen unter 219 K (- 54 oC) oder über 423 K (150 oC). | ex 8482 10 ex 8482 20 ex 8482 30 ex 8482 40 ex 8482 50 ex 8482 80 ex 8482 91 | ||||||||||||
Technische Anmerkungen:
| |||||||||||||
Ausrüstung zur Detektion verborgener Gegenstände, die im Frequenzbereich von 30 GHz bis 3.000 GHz betrieben werden und eine räumliche Auflösung von 0,1 mrad (Milliradiant) bis einschließlich 1 mrad (Milliradiant) bei einem Sicherheitsabstand von 100 m aufweisen, und andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Bestandteile hierfür.
Anmerkung: Ausrüstung zur Detektion verborgener Gegenstände umfasst Ausrüstung u. a. zur Kontrolle von Personen, Dokumenten, Gepäck, anderen persönlichen Gegenständen, Fracht und/oder Post. Technische Anmerkung: Der Frequenzbereich erstreckt sich über die Bereiche, die generell als Millimeterwellen, Submillimeterwellen und Terahertzstrahlung eingestuft werden. | ex 8526 10 ex 8526 92 ex 8482 10 90 | ||||||||||||
Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste "numerische Steuerungen" für Werkzeugmaschinen und "numerisch gesteuerte" Werkzeugmaschinen (siehe Liste der kontrollierten Güter):
a) "numerische Steuerungen" für Werkzeugmaschinen:
b) Baugruppen zur Bahnsteuerung, besonders konstruiert für Werkzeugmaschinen und mit einer der folgenden Eigenschaften:
c) "numerisch gesteuerte" Werkzeugmaschinen, die gemäß den technischen Spezifikationen des Herstellers mit elektronischen Geräten zur simultanen Bahnsteuerung in zwei oder mehr Achsen ausgerüstet werden können und die beiden folgenden Merkmale aufweisen:
d) Werkzeugmaschinen, wie folgt, für das Abtragen oder Schneiden von Metallen, Keramiken oder "Verbundwerkstoffen", die gemäß den technischen Spezifikationen des Herstellers mit elektronischen Geräten zur simultanen Bahnsteuerung in zwei oder mehr Achsen ausgerüstet werden können:
| ex 8537 10 10 ex 8537 10 98 ex 8456 30 ex 8457 10 ex 8457 20 ex 8457 30 ex 8458 11 ex 8458 91 ex 8459 10 ex 8459 31 ex 8459 51 ex 8459 61 ex 8460 12 ex 8460 22 ex 8460 23 ex 8460 24 | ||||||||||||
Baugruppen, Schaltungen oder Einsätze, besonders konstruiert für Werkzeugmaschinen, die in von diesem Anhang erfasst werden:
a) Spindel-Baugruppen, die mindestens aus Spindeln und Lagern bestehen, mit einer Rundlaufabweichung oder Planlaufabweichung bei einer Spindelumdrehung kleiner (besser) 0,0006 mm Gesamtmessuhrausschlag (TIR); b) einschneidige Diamantwerkzeugeinsätze mit allen folgenden Merkmalen:
c) besonders konstruierte gedruckte Schaltungen mit montierten Bestandteilen, die gemäß den Spezifikationen des Herstellers "numerische Steuerungen", Werkzeugmaschinen oder Positions-Rückmeldeeinrichtungen auf oder über das in diesem Anhang angegebene Niveau verbessern können. Technische Anmerkung: Dieser Eintrag erfasst keine Laser-Interferometermesssysteme ohne Rückmeldetechniken zur Messung der Verfahrbewegungsfehler von Werkzeugmaschinen, Messmaschinen oder ähnlicher Ausrüstung. | ex 8207 19 ex 8207 20 ex 8207 50 ex 8207 60 ex 8207 90 ex 8466 10 ex 8466 20 20 ex 8466 20 91 ex 8466 20 98 ex 8466 30 ex 8466 93 | ||||||||||||
"Software", besonders entwickelt für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" der von diesem Anhang erfassten Werkzeugmaschinen | |||||||||||||
"Digital kontrollierte" Werkzeugmaschinen mit einer oder mehreren Linearachsen mit einem Verfahrweg größer als 8.000 mm. | ex 8456 ex 8457 ex 8458 ex 8459 ex 8460 |
Kategorie 3 - Allgemeine Elektronik
Warenbezeichnung | HS/KN-Code | ||
Integrierte Schaltungen wie folgt: FPGA (Field Programmable Gate Array, anwenderprogrammierbares Logikgatter), Mikrocontroller, Mikroprozessoren, Signalprozessoren, Signalanalysatoren, Analog-Digital-Wandler (ADC), Spannungsregler, Video-Encoder und Gleichstrom-Gleichstrom-Wandler | ex 8542 31 ex 8542 39 | ||
"MMIC"Verstärker und -Geräte ("monolithisch integrierte Mikrowellenschaltkreise") | ex 8542 33 8543 70 02 | ||
HF- oder EMI-Abschirmung gegen elektromagnetische Interferenzen | ex 8548 00 | ||
Tantalkondensatoren | 8532 21 | ||
Aluminium-Elektrolytkondensatoren | 8532 22 | ||
Mehrschichtige Keramikkondensatoren | 8532 24 | ||
Speicherschaltungen wie folgt:
a) elektrisch programmierbare und löschbare Festwertspeicher (EEPROMs) mit Speicherkapazität von:
b) statische Schreib-Lese-Speicher (SRAM) mit Speicherkapazität von:
| ex 8542 32 | ||
Gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle | 8541 60 | ||
"Halbleiterbauelemente", die den Militärstandard MIL-STD-750D oder einen anderen gleichwertigen Standard erfüllen.
Technische Anmerkung: Für den vorliegenden Zweck sind "Halbleiterbauelemente" elektronische Bauteile, die auf die elektronischen Eigenschaften eines Halbleitermaterials angewiesen sind, wie Dioden, Transducer, lichtempfindliche Halbleiterbauelemente, Thyristoren, Diacs, Triacs oder Transistoren, einschließlich Feldeffekttransistoren in MOS-Technik (MOSFET), FETs, FinFETs, IGBT usw. | ex 8541 10 ex 8541 21 ex 8541 29 ex 8541 30 ex 8541 49 ex 8541 51 ex 8541 59 | ||
Elektrische Stecker, Verbindungselemente, Buchsen, Jumper, Anschlüsse, Sockel oder Adapter mit einer der folgenden Eigenschaften:
a) ausgelegt für eine Betriebstemperatur über 398 K (125oC) b) ausgelegt für eine Betriebstemperatur unter 218 K (- 55oC) oder c) ausgelegt für einen Betriebstemperaturbereich von 218 K (- 55oC) bis 398 K (125oC). | ex 8536 69 ex 8536 90 | ||
Ausrüstung für die Fertigung von gedruckten Schaltungen (PCB) sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür, wie folgt:
a) Filmherstellungsausrüstung, b) Lötmasken-Beschichtungsanlagen, c) Fotoplotter-Ausrüstung, d) Beschichtungs- oder Galvanisierungsanlagen, e) Vakuumkammern und -pressen, f) Rollenlaminatoren, g) Justierausrüstung oder h) Ätzausrüstung. | ex 8424 89 40 ex 8479 89 70 ex 8543 30 40 ex 8486 40 ex 8420 10 81 ex 8479 90 15 | ||
Automatische optische Prüfausrüstung zum Testen von gedruckten Schaltungen (PCB) auf der Grundlage optischer oder elektrischer Sensoren, die Qualitätsmängel hinsichtlich einer der folgenden Punkte erkennen können:
a) Abstände, Fläche, Volumen oder Höhe, b) Billboarding, c) Bauteile (vorhanden, nicht vorhanden, gedreht, versetzt, Polarität, schief), d) Lot (Lötbrückenbildung, mangelhafte Lötfugen), e) Verbindungen (unzureichende Paste, Abheben), f) Tombstoning oder g) elektrischer Test (Kurzschlüsse, geöffnete Kontakte, Widerstand, Kapazität, Leistung, Netzleistung). | ex 9030 31 ex 9030 32 ex 9030 33 20 ex 9030 33 70 ex 9030 39 00 ex 9030 84 ex 9030 89 ex 9031 49 10 ex 9031 49 90 ex 9031 80 20 ex 9031 80 80 | ||
Chemikalien und Materialien der bei der Herstellung von gedruckten Schaltungen verwendeten Art wie folgt:
a) Druckschaltungs-"Verbund"-Substrate aus Glasfaser oder Baumwolle (z.B. FR-4, FR-2, FR-6, CEM-1, G-10 usw.); b) mehrschichtige Druckschaltungs-Substrate, die mindestens eine Schicht aus einem der folgenden Materialien enthalten:
c) Ätzchemikalien,
d) Kupferfolie mit einer Mindestreinheit von 95 % und einer Dicke von weniger als 100 μm; e) polymere Stoffe und Folien daraus mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm, wie folgt:
| ex 3921 90 55 ex 8534 00 ex 2827 39 20 ex 2827 39 85 ex 2833 40 ex 3824 99 96 ex 7410 11 ex 7410 21 ex 3919 10 80 ex 3919 90 80 | ||
"Software", besonders entwickelt für die Prüfung, "Entwicklung" oder "Herstellung" von gedruckten Schaltungen. | Entfällt. | ||
Funkfrequenzsysteme und -ausrüstungen, die nicht von der Verordnung (EU) 2021/821 erfasst werden, Bestandteile und Zubehör, besonders konstruiert oder geändert für eine der folgenden Funktionen:
a) Steuerung von UAV, b) vorsätzliche und selektive Überlagerung, Zurückweisung, Blockierung, Beeinträchtigung oder Irreführung von Funkfrequenzsignalen für die Steuerung unbemannter Luftfahrzeuge, c) Verwendung der spezifischen Merkmale des von Drohnen verwendeten Funkfrequenzprotokolls, um deren Betrieb zu stören. | ex 8517 62 ex 8517 71 ex 8517 79 ex 8525 50 ex 8526 92 ex 8529 10 ex 8543 70 90 |
Kategorie 4 - Rechner
Warenbezeichnung | HS/KN-Code |
Elektronische Rechner und verwandte Geräte sowie "elektronische Baugruppen" und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, ausgelegt für den Betrieb bei Umgebungstemperaturen oberhalb 343 K (70oC) | ex 8471 |
"Digitalrechner", einschließlich Geräten zur "Signaldatenverarbeitung" oder "Bildverarbeitung", mit einer "angepassten Spitzenleistung" ("APP") größer/gleich 0,0128 gewichtete TeraFLOPS (WT) | ex 8471 |
Hybridrechner und "elektronische Baugruppen" sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, die Analog-Digital-Wandler enthalten und alle der folgenden Eigenschaften aufweisen:
a) 32 oder mehr Kanäle und b) Auflösung größer/gleich 14 bit (ohne Vorzeichen) bei Wandlungsraten größer/gleich 200.000 Hz | ex 8471 |
Kategorie 5 - Telekommunikation und Informationssicherheit
Warenbezeichnung | HS/KN-Code |
Telekommunikationsapparate, -geräte oder -anlagen für "Luftfahrzeuge" | ex 8517 62 ex 8517 69 |
Kategorie 6 - Sensoren und Laser
Warenbezeichnung | HS/KN-Code |
Luftbild-Überwachungskameras | ex 9006 30 |
Optische Sensoren wie folgt:
a) Bildverstärkerröhren und besonders konstruierte Bestandteile hierfür wie folgt:
b) Ausrüstung zur direkten Bildgebung für das sichtbare oder Infrarot-Spektrum mit Bildverstärkerröhren mit den Eigenschaften der Bildverstärkerröhren, die in dieser Erfassung enthalten sind. | ex 8529 90 ex 8542 39 ex 9006 91 ex 9013 80 ex 9025 80 ex 9025 90 ex 9026 80 ex 9026 90 ex 9027 50 ex 9032 10 |
Nachtsichtkameras | 8525 83 |
Kameras, die die Kriterien von Anmerkung 3 von 6A003.b.4. erfüllen 11 | ex 8525 89 ex 9006 30 |
Luftgestützte Laser-Entfernungsmesser | ex 9013 20 00 ex 9013 80 00 ex 9013 90 80 ex 9015 10 ex 9015 80 ex 9015 90 ex 9031 80 20 ex 9031 80 80 ex 9031 90 00 ex 9033 00 90 |
"Primärzellen" oder Batterien und Komponenten mit einer Energiedichte größer/gleich 150 Wh/kg bei 293 K (20oC)
Technische Anmerkungen:
| ex 8506 |
Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Radarsysteme, -geräte und wichtige Bestandteile sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wie folgt:
a) andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Luftfahrzeug- Bordradarsysteme und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, b) "weltraumgeeignetes""Laser" oder Lichtradar (LIDAR, Light Detection And Ranging), besonders konstruiert für die Landvermessung oder für meteorologische Beobachtung, c) Millimeterwellen-Enhanced-Vision-Bildgebungssysteme für Radar, besonders konstruiert für Luftfahrzeuge mit rotierenden Tragflächen und mit allen folgenden Eigenschaften:
| ex 8526 10 ex 8529 90 ex 9015 10 ex 90 |
"Magnetometer", "supraleitende" elektromagnetische Sensoren und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wie folgt:
a) andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste "Magnetometer" mit einer "Empfindlichkeit" kleiner (besser) als 1,0 nT (rms)/√ Hz; b) "supraleitende" elektromagnetische Sensoren, Bestandteile aus "supraleitenden" Werkstoffen oder Materialien:
| ex 9015 80 ex 9031 80 |
Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Schwerkraftmesser (Gravimeter) konstruiert oder geändert für die Verwendung an Land, wie folgt:
a) mit einer statischen "Genauigkeit" kleiner (besser) als 100 μGal oder b) solche mit Quarzelement (Worden-Prinzip) | ex 9015 80 |
Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste "Software", besonders entwickelt für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Gütern, die von den Nummern 6A002 12 und 6A003 13 erfasst werden, sowie Radare, Magnetometer und Schwerkraftmesser, die in die Kategorie 6 dieser Verordnung fallen. | Entfällt. |
Kategorie 7 - Luftfahrtelektronik und Navigation
Warenbezeichnung | HS/KN-Code | ||||
Trägheitsnavigationssysteme, Trägheitsplattformen (IMU), Beschleunigungsmesser oder Kreisel sowie Teile davon und Zubehör | ex 9014 20 ex 9014 80 ex 9014 90 | ||||
Antennen und Antennenreflektoren für "Luftfahrzeuge" oder Lenksysteme; Teile, die erkennbar mit diesen Waren verwendet werden | ex 8517 71 ex 8529 10 | ||||
Ausrüstung für "Satellitennavigationssysteme", einschließlich für den Empfang von GNSS-Signalen geeigneter Antennen (aerials = UK English, antennas = US English) und Teile davon | ex 8526 91 ex 8529 90 ex 8526 10 ex 8526 92 ex 8517 71 ex 8529 10 | ||||
Digitale Flugdatenschreiber
Anmerkung: Umfasst nicht Flugdatenschreiber mit allen folgenden Eigenschaften:
| 8543 70 04 | ||||
Funknavigationsgeräte für "Luftfahrzeuge" und speziell konzipierte Komponenten hierfür | ex 8526 91 ex 8529 90 | ||||
Flugsteuerorgane (FCU) für "unbemannte Luftfahrzeuge" ("UAV") und Teile davon | ex 8537 10 ex 8807 30 | ||||
Fernsteuerungsgeräte für "unbemannte Luftfahrzeuge" ("UAV") und Teile davon | ex 8517 61 ex 8526 92 ex 8537 10 ex 8543 70 90 ex 8807 30 |
Kategorie 9 - Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe
Warenbezeichnung |
HS/KN-Code |
"Unbemannte Luftfahrzeuge" ("UAV"), ausgenommen jene für die Beförderung von Fluggästen, und Teile davon | 8806 21 8806 22 8806 23 8806 24 8806 29 8806 91 8806 92 8806 93 8806 94 8806 99 ex 8807 30 |
Gasturbinenflugtriebwerke (Turboproptriebwerk, Turbostrahltriebwerk und Mantelstromtriebwerk) für "Luftfahrzeuge" und speziell konzipierte Komponenten hierfür | ex 8411 11 ex 8411 12 ex 8411 21 ex 8411 22 ex 8411 91 |
Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung für "Luftfahrzeuge" | 8407 10 |
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Kolbenverbrennungsmotoren für "Luftfahrzeuge" bestimmt | 8409 10 |
Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung für "Luftfahrzeuge" | ex 8408 90 |
Servomotoren für "unbemannte Luftfahrzeuge" ("UAV") | ex 8501 ex 8807 30 |
Startsysteme für "UAV" und Teile davon | ex 8805 10 ex 8807 30 |
Bodendienstgeräte für "UAV" | ex 8805 10 |
Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Prüfausrüstung für Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Anmerkung: Für den vorliegenden Zweck werden die folgenden Güter und die zugehörige "Software" erfasst:
| ex 9031 20 ex 9031 80 |
Systeme für die "Flugbeendigung" und speziell konstruierte Komponenten.
Anmerkung: Für den vorliegenden Zweck werden digitale und analoge Kommunikationsstandards für Flugbeendigungssysteme, einschließlich verschlüsselter Betriebsarten, erfasst. Technische Anmerkungen:
| ex 8526 92 ex 8529 90 |
Kategorie 10 - Technologie
"Technologie", die für die Erprobung, Entwicklung oder Herstellung der von diesem Anhang erfasster Ausrüstung konzipiert oder speziell angepasst wurde.
"Technologie" für die "Verwendung" der von diesem Anhang erfassten Werkzeugmaschinen.
____
1) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
2) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
3) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
4) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
5) Siehe Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 267/2012.
6) Siehe Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 267/2012.
7) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
8) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
9) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
10) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
11) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
12) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
13) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 3 | Anhang III 23 24 24a 24b 24c 24d |
A. Natürliche Personen
=> als PDF-Datei öffnen
B. Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen
=> als PDF-Datei öffnen
Liste der Häfen und Schleusen nach Artikel 2a | Anhang IV 24 |
Name | Grund für die Aufnahme | Geltungsbeginn | |
1. | Amirabad Port, Iran | Artikel 2a Absatz 1 Buchstabe d: verwendet für die Weitergabe iranischer UAV oder Flugkörper oder damit zusammenhängender Technologien oder Komponenten an Russland zur Unterstützung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine | 18.11.2024 |
2. | Anzali Port, Iran | Artikel 2a Absatz 1 Buchstabe d: verwendet für die Weitergabe iranischer UAV oder Flugkörper oder damit zusammenhängender Technologien oder Komponenten an Russland zur Unterstützung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine | 18.11.2024 |
ENDE |
...
X
⍂
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