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Verordnung (EU) 2023/1529 des Rates vom 20. Juli 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran
(ABl. L 186 vom 25.07.2023 S. 1, ber. L 196 S. 61 A;
VO (EU) 2023/2793 - ABl. L 2023/2793 vom 11.12.2023 A;
VO (EU) 2024/1338 - ABl. L 2024/1338 vom 15.05.2024;
VO (EU) 2024/1604 - ABl. L 2024/1604 vom 31.05.2024, ber. L 2024/90388;
VO (EU) 2024/1793 - ABl. L 2024/1793 vom 24.06.2024 A;
VO (EU) 2024/1971 - ABl. L 2024/1971 vom 16.07.2024;
VO (EU) 2024/2465 - ABl. L 2024/2465 vom 12.09.2024;
VO (EU) 2024/2697 - ABl. L 2024/2697 vom 14.10.2024)
Änd.:Titel 24
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2023/1532 des Rates vom 20. Juli 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine durch Iran 1,
auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 31. Juli 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/512/GASP 2 erlassen.
(2) Mit dem Beschluss 2014/512/GASP werden der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung und die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland verboten. Dieses Verbot wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates 3 umgesetzt und die betreffenden Güter und Technologien sind in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 aufgeführt.
(3) Mit dem Beschluss 2014/512/GASP wird zudem verboten, Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. Dieses Verbot wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 umgesetzt, und die betreffenden Güter und Technologien sind in Anhang VII der genannten Verordnung aufgeführt.
(4) Mit dem Beschluss 2014/512/GASP wird ebenfalls verboten, Güter, die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. Dieses Verbot wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 umgesetzt, und die betreffenden Güter und Technologien sind in Anhang XXIII der genannten Verordnung aufgeführt.
(5) Am 17. März 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/145/GASP 5, angenommen.
(6) Russland setzt zur Unterstützung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine, der die Souveränität, Unabhängigkeit und territoriale Unversehrtheit der Ukraine verletzt, von Iran hergestellte unbemannte Luftfahrzeuge (im Folgenden "UAV") ein, auch gegen Zivilisten und zivile Infrastruktur. Das staatlich geförderte Programm des Iran für die Entwicklung und Herstellung von UAV trägt daher zu Verstößen gegen die Charta der Vereinten Nationen und die Grundprinzipien des Völkerrechts bei. Dieses Programm wird vom Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte Irans und vom Korps der Islamischen Revolutionsgarde durchgeführt, die beide Sanktionen der Europäischen Union unterliegen, und schließt die Beschaffung, Entwicklung, Herstellung und Weitergabe von UAV an Russland ein. Es stützt sich auf staatseigene und private Unternehmen und nutzt iranische Forschungskapazitäten.
(7) Am 20. Oktober 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/1986 6 angenommen, durch den drei iranische Personen und eine iranische Organisation angesichts ihrer Rolle bei der Entwicklung und Lieferung von UVA, die von Russland in seinem Angriffskrieg gegen die Ukraine eingesetzt werden, in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgenommen wurden, die gemäß dem Beschluss 2014/145/GASP und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates 7 restriktiven Maßnahmen unterliegen. Am 12. Dezember 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/2432 8 angenommen, durch den vier weitere iranische Personen und vier weitere iranische Organisationen in diese Liste aufgenommen wurden und am 25. Februar 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/432 9 angenommen, durch den vier weitere iranische Personen in diese Liste aufgenommen wurden.
(8) Am 20. Juli 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/1532 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine durch Iran angenommen. Durch diesen Beschluss wird die Ausfuhr von Bauteilen, die bei der Herstellung von UAV verwendet werden, nach Iran untersagt. Der Beschluss untersagt ferner, im Zusammenhang mit Gütern und Technologien, deren Verkauf, Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr verboten ist, an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen. Der Beschluss sieht ferner das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen sowie ein Verbot vor, natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die für das UAV-Programm Irans verantwortlich sind, es unterstützen oder daran beteiligt sind, Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen; die Personen, Organisationen und Einrichtungen, die diesen restriktiven Maßnahmen unterliegen, sind im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführt.
(9) Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und daher bedarf es für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
(10) Die Befugnis, die Liste in Anhang III dieser Verordnung zu ändern, sollte vom Rat wahrgenommen werden, um Kohärenz mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung des Anhangs des Beschlusses (GASP) 2023/1532 sicherzustellen.
(11) Das Verfahren zur Änderung der Liste in Anhang III dieser Verordnung sollte eine Verpflichtung vorsehen, den benannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen die Gründe für ihre Aufnahme in die Liste mitgeteilt werden, um ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(12) Zum Zwecke der Durchführung dieser Verordnung und um größtmögliche Rechtssicherheit in der Union zu gewährleisten, sollten die Namen und die übrigen sachdienliche Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen entsprechend der Verordnung einzufrieren sind, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 10 und der Verordnung (EU) 2018/1725 11 des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgen.
(13) Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten einander über die gemäß dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen unterrichten und andere ihnen vorliegende sachdienliche Informationen im Zusammenhang mit dieser Verordnung austauschen.
(14) Die Mitgliedstaaten sollten für Verstöße gegen diese Vorschriften dieser Verordnung Sanktionen festlegen und die Umsetzung dieser Sanktionen sicherstellen. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein
- hat folgende Verordnung erlassen:
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
(1) Es ist verboten, in Anhang II aufgeführte Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur Fähigkeit Irans, unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) herzustellen, beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
Die Durchfuhr von in Unterabsatz 1 genannten Gütern und Technologien, die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet Irans ist verboten.
(2) Es ist verboten,
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels und gegebenenfalls unbeschadet der Voraussetzung einer Genehmigung gemäß der Verordnung (EU) 2021/821 können zuständige Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe, die Durchfuhr oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder die damit verbundene Bereitstellung von technischer und finanzieller Hilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe notwendig sind für
(4) Die zuständigen Behörden können eine von ihnen gemäß Absatz 3 erteilte Genehmigung für ungültig erklären, aussetzen, ändern oder aufheben, wenn sie der Auffassung sind, dass die Ungültigkeitserklärung, die Aussetzung, die Änderung oder die Aufhebung Widerruf für die wirksame Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist.
(5) Nach der Verordnung (EU) 2021/821 erforderliche Genehmigungen für die Ausfuhr von Gütern und Technologien im Sinne von Absatz 1 werden einzeln von den zuständigen Behörden gemäß den Bestimmungen und Verfahren in der Verordnung (EU) 2021/821 erteilt, die entsprechend gelten. Diese Genehmigungen sind in der gesamten Union gültig.
(6) Die Benachrichtigung über Genehmigungen, die gemäß der Verordnung (EU) 2021/821 erteilt wurden, erfolgt nach dem geltenden Verfahren über die einschlägigen Kanäle im Sinne von Artikel 23 Absatz 6 der genannten Verordnung (das "System für den Austausch von Informationen").
(7) Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels gelten bis zum 27. Oktober 2023 nicht für Verpflichtungen aus vor dem 26. Juli 2023 geschlossenen Verträgen oder für deren Erfüllung erforderliche akzessorische Verträge.
(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Besitz oder im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden,
(2) Den in Anhang III aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
Abweichend von Artikel 3 können die zuständigen Behörden die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
Abweichend von Artikel 3 können die zuständigen Behörden die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Schuldet eine in Anhang III aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen wurden bzw. entstanden sind, an dem diese natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang III aufgenommen wurde, so können die zuständigen Behörden abweichend von Artikel 3 unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, sofern sie festgestellt haben, dass
(1) Artikel 3 Absatz 2 hindert Finanz- und Kreditinstitute nicht daran, Gelder, die von Dritten auf das Konto einer in der Liste geführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- oder Kreditinstitute setzen die betreffende zuständige Behörde unverzüglich von solchen Transaktionen in Kenntnis.
(2) Artikel 3 Absatz 1 gilt nicht für eine auf eingefrorene Konten erfolgte Gutschrift von Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten, Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten den in Artikel 3 vorgesehenen Maßnahmen unterliegen, oder Zahlungen aufgrund von in der Union ergangenen oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidungen, sofern die Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin den Maßnahmen gemäß dem genannten Absatz unterliegen.
(1) Artikel 3 Absatz 2 gilt nicht für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die von Organisationen und Agenturen, die von der Union einer Säulenbewertung unterzogen wurden und mit denen die Union eine Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung unterzeichnet hat, auf deren Grundlage die Organisationen und Agenturen als humanitäre Partner der Union tätig sind, bereitgestellt werden, sofern die Bereitstellung von diesen Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen ausschließlich für humanitäre Zwecke in Iran erforderlich ist.
(2) In Fällen, die nicht unter Absatz 1 dieses Artikels fallen, und abweichend von Artikel 3 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden allgemeinen oder besonderen Bedingungen spezielle oder allgemeine Genehmigungen für die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen erteilen, sofern die Bereitstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für ausschließlich humanitäre Zwecke in Iran erforderlich ist.
(3) Ergeht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Genehmigungsantrags nach Absatz 2 keine ablehnende Entscheidung, kein Auskunftsersuchen oder keine Mitteilung über eine Fristverlängerung durch die zuständige Behörde, so gilt die Genehmigung als erteilt.
(4) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach den Absätzen 2 und 3 erteilte Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(1) Den in Anhang III aufgeführten natürlichen Personen, die für das UAV-Programm Irans verantwortlich sind, dieses unterstützen oder daran beteiligt sind, und den mit ihnen verbundenen natürlichen Personen wird die Einreise in oder die Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats untersagt.
(2) Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.
(1) Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen sind verpflichtet,
(2) Die Verpflichtung in Absatz 1 gilt vorbehaltlich nationaler Vorschriften über die Vertraulichkeit von Informationen, die sich im Besitz von Justizbehörden befinden, und im Einklang mit der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten, die durch Artikel 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantiert wird.
(3) Zusätzliche Informationen, die direkt bei der Kommission eingehen, werden den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.
(4) Die gemäß diesem Artikel übermittelten oder erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.
(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten informieren einander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und übermitteln einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, insbesondere über
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln einander und der Kommission sofort jegliche ihnen vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, die die wirksame Umsetzung dieser Verordnung berühren könnten.
(1) Beschließt der Rat, eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung den in Artikel 3 genannten Maßnahmen zu unterwerfen, so ändert er Anhang III entsprechend.
(2) Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung von dem Beschluss nach Absatz 1 und den Gründen für die Aufnahme in die Liste entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung in Kenntnis und gibt dieser natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.
(3) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat den betreffenden Beschluss und unterrichtet die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.
(4) Die Liste in Anhang III wird in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle zwölf Monate überprüft.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Anhang I aufgrund der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen zu ändern.
(1) Anhang III enthält die Gründe für die Aufnahme der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in die Liste.
(2) Anhang III enthält die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlichen Angaben, soweit diese verfügbar sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Folgendes umfassen: Namen und Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können diese Angaben unter anderem Folgendes umfassen: Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registrierungsnummer und Geschäftssitz.
(1) Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Vorschriften dieser Verordnung Sanktionen fest und treffen alle zur Sicherstellung ihrer Umsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Festlegung der entsprechenden Bestimmungen gemäß Absatz 1 unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und melden ihr in der Folge alle Änderungen.
(1) Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die in dem guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür in keiner Weise haftbar gemacht werden, es sei denn, das Einfrieren oder Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen ist nachweislich auf Fahrlässigkeit zurückzuführen.
(2) Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können für ihr Handeln in keiner Weise haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Maßnahmen nach dieser Verordnung verstoßen.
(1) Ansprüchen im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den im Rahmen dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatzansprüchen und jeglichen sonstigen Ansprüchen dieser Art, wie etwa Entschädigungsansprüchen oder Garantieansprüchen, insbesondere Ansprüchen auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs oder einer finanziellen Garantie oder eines finanziellen Schadensersatzanspruchs in jeglicher Form, wird nicht stattgegeben, sofern sie von einer der folgenden Personen, Einrichtungen oder Organisationen geltend gemacht werden:
(2) In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.
(3) Dieser Artikel lässt das Recht der in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten entsprechend dieser Verordnung.
(1) Es ist verboten, wissentlich oder vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Verbote gemäß dieser Verordnung bezweckt oder bewirkt wird.
(2) Die in Anhang III aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind verpflichtet,
(3) Die Nichteinhaltung von Absatz 2 wird als Teilnahme gemäß Absatz 1 an Tätigkeiten, mit denen die Umgehung der Maßnahmen nach Artikel 3 bezweckt oder bewirkt wird, angesehen.
(4) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Wochen nach Meldung der Informationen gemäß Absatz 2 Buchstabe a.
(5) Die nach diesem Artikel übermittelten oder erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.
(6) Die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dem vorliegenden Artikel erfolgt im Einklang mit der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EU) 2018/1725 und nur insoweit, als es für die Anwendung der vorliegenden Verordnung erforderlich ist.
(1) Der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") verarbeiten personenbezogene Daten, um ihre Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen. Zu diesen Aufgaben gehören
(2) Der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter können gegebenenfalls einschlägige Daten über Straftaten, die von in der Liste geführt Personen begangen wurden, über strafrechtliche Verurteilungen solcher Personen oder über Sicherheitsmaßnahmen in Bezug auf solche Personen nur insoweit verarbeiten, wie die Verarbeitung für die Ausarbeitung von Anhang III erforderlich ist.
(3) Für die Zwecke dieser Verordnung werden die Kommission, der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter zu "Verantwortlichen" im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725, um sicherzustellen, das die betroffenen natürlichen Personen ihre Rechte im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/1725 wahrnehmen können.
(1) Die Mitgliedstaaten benennen die in dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und geben sie auf den Websites in Anhang I an. Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission jede Änderung der Adressen ihrer in Anhang I aufgeführten Websites.
(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission die Benennung ihrer zuständigen Behörden einschließlich der Kontaktdaten dieser zuständigen Behörden unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und notifizieren ihr anschließend jede spätere Änderung der Benennung.
(3) Soweit diese Verordnung eine Melde-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission vorsieht, werden dazu die Anschrift und die sonstigen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang I angegeben sind.
Die Kommission darf die Informationen, die ihr nach dieser Verordnung übermittelt oder von ihr entgegengenommen werden, nur für die Zwecke verwenden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.
Diese Verordnung gilt
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 20. Juli 2023.
2) Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.07.2014 S. 13).
3) Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.07.2014 S. 1).
4) Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.06.2021 S. 1).
5) Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.03.2014 S. 16).
6) Beschluss (GASP) 2022/1986 des Rates vom 20. Oktober 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 272 I vom 20.10.2022 S. 5).
7) Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.03.2014 S. 6).
8) Beschluss (GASP) 2022/2432 des Rates vom 12. Dezember 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 318 I vom 12.12.2022 S. 32).
9) Beschluss (GASP) 2023/432 des Rates vom 25. Februar 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 59 I vom 25.02.2023 S. 437).
10) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1).
11) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).
Internetseiten mit Informationen über die zuständigen Behörden und die Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission | Anhang I 24 |
BELGIEN
https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions
BULGARIEN
https://www.mfa.bg/en/EU-sanctions
TSCHECHIEN
https://fau.gov.cz/en/international-sanctions
DÄNEMARK
https://um.dk/udenrigspolitik/sanktioner/ansvarlige-myndigheder
DEUTSCHLAND
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Aussenwirtschaft/embargos-aussenwirtschaftsrecht.html
ESTLAND
https://vm.ee/en/sanctions-arms-and-export-control/international-sanctions
IRLAND
https://www.dfa.ie/our-role-policies/ireland-in-the-eu/eu-restrictive-measures/
GRIECHENLAND
http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html
SPANIEN
https://www.exteriores.gob.es/en/PoliticaExterior/Paginas/SancionesInternacionales.aspx
FRANKREICH
http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/
KROATIEN
https://mvep.gov.hr/foreign-policy/restrictive-measures/271988
ITALIEN
https://www.esteri.it/en/politica-estera-e-cooperazione-allo-sviluppo/politica_europea/misure_deroghe/
ZYPERN
https://mfa.gov.cy/themes/
LETTLAND
https://www.fid.gov.lv/en
LITAUEN
https://www.urm.lt/en/lithuania-in-the-region-and-the-world/lithuanias-security-policy/international-sanctions/997
LUXEMBURG
https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/organisations-economiques-int/mesures-restrictives.html
UNGARN
https://kormany.hu/kulgazdasagi-es-kulugyminiszterium/ensz-eu-szankcios-tajekoztato
MALTA
https://smb.gov.mt/
NIEDERLANDE
https://www.government.nl/topics/international-sanctions
ÖSTERREICH
https://www.bmeia.gv.at/themen/aussenpolitik/europa/eu-sanktionen-nationale-behoerden/
POLEN
https://www.gov.pl/web/dyplomacja/sankcje-miedzynarodowe
https://www.gov.pl/web/diplomacy/international-sanctions
PORTUGAL
https://portaldiplomatico.mne.gov.pt/politica-externa/medidas-restritivas
RUMÄNIEN
http://www.mae.ro/en/node/2123
SLOWENIEN
https://www.gov.si/en/topics/restrictive-measures/
SLOWAKEI
https://www.mzv.sk/en/web/en/diplomacy/international-sanctions
FINNLAND
https://um.fi/international-sanctions
SCHWEDEN
https://www.government.se/government-policy/foreign-and-security-policy/international-sanctions/
Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion (GD FISMA) |
Rue de Spa 2/Spastraat 2 |
1049 Bruxelles/Brussel, Belgien |
E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu |
Liste der in Artikel 2 genannten Güter | Anhang II 24 |
Kategorie 3 - Allgemeine Elektronik
Warenbezeichnung | KN-Code |
Integrierte Schaltungen wie folgt: FPGA (Field Programmable Gate Array, anwenderprogrammierbares Logikgatter), Mikrocontroller, Mikroprozessoren, Signalprozessoren, Signalanalysatoren, Analog-Digital-Wandler (ADC), Spannungsregler, Video-Encoder und Gleichstrom-Gleichstrom-Wandler. | ex 8542 31 ex 8542 39 |
"MMIC"Verstärker und -Geräte ("monolithisch integrierte Mikrowellenschaltkreise") | ex 8542 33 8543 70 02 |
HF- oder EMI-Abschirmung gegen elektromagnetische Interferenzen, geeignet für Luftfahrzeuge | ex 8548 00 |
Tantalkondensatoren | 8532 21 |
Aluminium-Elektrolytkondensatoren | 8532 22 |
Mehrschichtige Keramikkondensatoren | 8532 24 |
Speicherschaltungen wie folgt:
| ex 8542 32 |
Gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle | 8541 60 |
Kategorie 6 - Sensoren und Laser
Warenbezeichnung | KN-Code |
Luftbild-Überwachungskameras | ex 9006 30 |
Wärmesensoren für Kameras | ex 8529 90 ex 8542 39 ex 9006 91 ex 9013 80 ex 9025 80 ex 9025 90 ex 9026 80 ex 9026 90 ex 9027 50 ex 9032 10 |
Nachtsichtkameras | 8525 83 |
Kameras, die die Kriterien von Anmerkung 3 von 6A003.b.4. 1 erfüllen | ex 8525 89 ex 9006 30 |
Luftgestützte Laser-Entfernungsmesser | ex 9013 20 00 ex 9013 80 00 ex 9013 90 80 ex 9015 10 ex 9015 80 ex 9015 90 ex 9031 80 20 ex 9031 80 80 ex 9031 90 00 ex 9033 00 90 |
"Primärzellen" oder Batterien mit einer Energiedichte größer/gleich 150 Wh/kg bei 293 K (20 oC) | ex 8506 |
1) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.06.2021 S. 1). |
Kategorie 7 - Luftfahrtelektronik und Navigation
Warenbezeichnung | KN-Code |
Trägheitsnavigationssysteme, Trägheitsplattformen (IMU), Beschleunigungsmesser oder Kreisel | ex 9014 20 |
Antennen und Antennenreflektoren für "Luftfahrzeuge" | ex 8517 71 ex 8529 10 |
Ausrüstung für "Satellitennavigationssysteme", einschließlich für den Empfang von GNSS-Signalen geeigneter Antennen (aerials = UK English, antennas = US English) | ex 8526 91 ex 8529 90 ex 8526 10 ex 8526 92 ex 8517 71 ex 8529 10 |
Digitale Flugdatenschreiber | 8543 70 04 |
Radargeräte für "unbemannte Luftfahrzeuge" und speziell konzipierte Komponenten hierfür Hinweis: Dies umfasst unter anderem folgende Radargeräte: Lichtradar (LIDAR), Funkmessvisier (airborne intercept, AI), Zielverfolgungsradar (target tracking, TT), Flugabwehrartillerie (anti-aircraft artillery, AAA), Zielerfassungsradar (target acquisition, TA), luftgestützte Frühwarnung (airborne early warning, AEW) | ex 8526 10 ex 8529 90 |
Funknavigationsgeräte für "Luftfahrzeuge" und speziell konzipierte Komponenten hierfür | ex 8526 91 ex 8529 90 |
Telekommunikationsapparate, -geräte oder -anlagen für "Luftfahrzeuge" | ex 8517 62 ex 8517 69 |
Flugsteuerorgane (FCU) für "unbemannte Luftfahrzeuge" ("UAV") | ex 8537 10 ex 8807 30 |
Fernsteuerungsgeräte für "unbemannte Luftfahrzeuge" ("UAV") | ex 8517 61 ex 8526 92 ex 8537 10 ex 8543 70 90 ex 8807 30 |
Kategorie 9 - Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe
Warenbezeichnung | KN-Code |
"Unbemannte Luftfahrzeuge" ("UAV"), ausgenommen jene für die Beförderung von Fluggästen | 8806 91 8806 92 8806 93 8806 94 8806 99 |
Gasturbinenflugtriebwerke (Turboproptriebwerk, Turbostrahltriebwerk und Mantelstromtriebwerk) für "Luftfahrzeuge" und speziell konzipierte Komponenten hierfür | ex 8411 11 ex 8411 12 ex 8411 21 ex 8411 22 ex 8411 91 |
Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung für "Luftfahrzeuge" | 8407 10 |
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Kolbenverbrennungsmotoren für "Luftfahrzeuge" bestimmt | 8409 10 |
Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung für "Luftfahrzeuge" | ex 8408 90 |
Servomotoren für "unbemannte Luftfahrzeuge" ("UAV") | ex 8501 ex 8807 30 |
Startsysteme für "UAV" | ex 8805 10 ex 8807 30 |
Bodendienstgeräte für "UAV" | ex 8807 30 |
Kategorie 10 - Technologie
Technologie, die für die Erprobung, Entwicklung oder Herstellung der vorstehend aufgeführten Ausrüstung konzipiert oder speziell angepasst wurde.
Begriffsbestimmungen
"Luftfahrzeug" bezeichnet ein Fluggerät mit fest stehenden, schwenkbaren oder rotierenden (Hubschrauber) Tragflächen, mit Kipprotoren oder Kippflügeln.
"Monolithisch integrierte Mikrowellenschaltungen" ("MMIC") bezeichnet eine monolithisch integrierte Schaltung, die bei Frequenzen im Mikrowellen- oder Millimeterbereich arbeitet.
"Primärzelle" bezeichnet eine Zelle, die nicht durch irgendeine andere Quelle aufgeladen werden kann.
"Satellitennavigationssystem" bezeichnet ein System, das aus Bodenstationen, einer Konstellation von Satelliten und Empfangsgeräten besteht und die Berechnung der Standorte von Empfangsgeräten auf der Grundlage der von den Satelliten empfangenen Signale ermöglicht. Der Begriff schließt globale Satellitennavigationssysteme (GNSS) und regionale Satellitennavigationssysteme (RNSS) ein.
"Unbemanntes Luftfahrzeug" ("UAV", unmanned aerial vehicle) bezeichnet ein Luftfahrzeug, das in der Lage ist, ohne Anwesenheit einer Person an Bord einen Flug zu beginnen und einen kontrollierten Flug beizubehalten und die Navigation durchzuführen.
Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 3 | Anhang III 23 24 24a 24b 24c |
A. Natürliche Personen
=> als PDF-Datei öffnen
B. Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen
=> als PDF-Datei öffnen
ENDE |