Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund
Frame öffnen

Verordnung (EU) 2024/1620 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1620 vom 19.06.2024)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Erfahrungen mit dem derzeitigen Rahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, der in hohem Maße von der nationalen Umsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung abhängt, haben nicht nur im Hinblick auf das effiziente Funktionieren des Rahmens der Union, sondern auch im Hinblick auf die Einbeziehung internationaler Empfehlungen Schwachstellen aufgezeigt. Diese Schwachstellen haben dazu geführt, dass neue Hindernisse für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts entstanden sind, die sowohl auf Risiken innerhalb des Binnenmarkts als auch auf externe Bedrohungen zurückzuführen sind.

(2) Der grenzüberschreitende Charakter von Straftaten und Erlösen aus Straftaten stellt für die Anstrengungen des Finanzsystems der Union zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eine Gefahr dar. Es ist notwendig, diese Anstrengungen auf Unionsebene durch die Errichtung einer Behörde zu verstärken, die dafür zuständig ist, zur Umsetzung harmonisierter Vorschriften in diesem Bereich beizutragen. Darüber hinaus sollte eine solche Behörde einen harmonisierten Ansatz verfolgen, um den bestehenden Rahmen der Union zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, insbesondere die Beaufsichtigung der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie die Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen, zu stärken. Mit diesem Ansatz sollen die Unterschiede in den nationalen Rechtsvorschriften und Aufsichtspraktiken verringert und Strukturen geschaffen werden, die dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts in entschlossener Weise zugutekommen; daher sollte er auf Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gestützt werden.

(3) Aus diesen Gründen sollte eine Unionsbehörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (im Folgenden "Behörde") errichtet werden. Die Schaffung dieser Behörde ist von entscheidender Bedeutung für die Gewährleistung einer effizienten und angemessenen Beaufsichtigung von Verpflichteten, die ein hohes Risiko im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen, für die Stärkung gemeinsamer Aufsichtskonzepte für alle anderen Verpflichteten und für die Erleichterung gemeinsamer Analysen und der Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen.

(4) Diese Verordnung ist Teil eines umfassenden Pakets, mit dem darauf abgezielt wird, den Rahmen der Union zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu stärken. Die vorliegende Verordnung wird zusammen mit der Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates 3, der Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 und der Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 den Rechtsrahmen für die von Verpflichteten zu erfüllenden Anforderungen an die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bilden, der dem institutionellen Rahmen der Union zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zugrunde liegt.

(5) Um die Beaufsichtigung der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der gesamten Union auf ein effizientes und einheitliches Niveau zu bringen, müssen der Behörde folgende Befugnisse übertragen werden: direkte Beaufsichtigung einer bestimmten Anzahl ausgewählter Verpflichteter des Finanzsektors, einschließlich Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen; Überwachung, Analyse und Austausch von Informationen über Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken mit Auswirkungen auf den Binnenmarkt; Koordinierung und Überwachung der für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Finanzaufseher; Koordinierung und Überwachung der für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Aufseher des Nichtfinanzsektors, einschließlich Selbstverwaltungseinrichtungen, und Koordinierung und Unterstützung der zentralen Meldestellen.

(6) Die Kombination direkter und indirekter Aufsichtsbefugnisse gegenüber Verpflichteten und die Bereitstellung eines Unterstützungs- und Koordinierungsmechanismus für die zentralen Meldestellen stellen das am besten geeignete Mittel dar, um auf Unionsebene eine Beaufsichtigung der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und eine Zusammenarbeit auf diesem Gebiet zwischen den zentralen auf dem Gebiet herbeizuführen. Daher ist es notwendig, dass die Behörde sowohl Unabhängigkeit als auch ein hohes Maß an Fachkenntnissen aufweist und im Einklang mit der am 19. Juli 2012 abgegebenen Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission zu den dezentralen Agenturen errichtet wird.

(7) Die den Sitz der Behörde betreffenden Regelungen sollten in einem Sitzabkommen zwischen der Behörde und dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, festgelegt werden. In diesem Sitzabkommen sollten die Bedingungen für die Einrichtung des Sitzes und die Vergünstigungen festgelegt werden, die der Mitgliedstaat der Behörde und ihrem Personal gewährt. Das Sitzabkommen sollte rechtzeitig vor der Aufnahme der Tätigkeit der Behörde geschlossen werden.

(8) Bei der Wahl des Sitzes der Behörde stellen das Europäische Parlament und der Rat sicher, dass die Behörde angesichts der ihrer Gegebenheiten an einem Ort angesiedelt ist, der es ihr ermöglicht, ihre Aufgaben und Befugnisse uneingeschränkt wahrzunehmen, hochqualifiziertes und spezialisiertes Personal einzustellen, geeignete Schulungen zu Maßnahmen im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung anzubieten und gegebenenfalls eng mit den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zusammenzuarbeiten; und um Reputationsrisiken zu vermeiden, prüfen das Europäische Parlament und der Rat auf der Grundlage öffentlich zugänglicher, einschlägiger und vergleichbarer Informationen, wie z.B. Berichte der Financial Action Task Force (FATF), wie in dem Mitgliedstaat, in dem die Behörde angesiedelt werden soll, Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angemessen angegangen werden. Zudem berücksichtigen das Europäische Parlament und der Rat bei der Wahl des Sitzes der Behörde folgende Kriterien: eine Zusage, dass die Behörde nach Inkrafttreten dieser Verordnung vor Ort eingerichtet werden kann, die Erreichbarkeit des Standorts, das Vorhandensein schulischer Einrichtungen für die Kinder der Mitglieder des Personals, ein angemessener Zugang zum Arbeitsmarkt, zur Sozialversicherung und zu medizinischer Versorgung für Kinder und Ehegatten der Mitglieder des Personals sowie geografische Ausgewogenheit. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien sollte die Behörde ihren Sitz in Frankfurt am Main, Deutschland, haben.

(9) Die Befugnisse der Behörde sind darauf ausgerichtet, es ihr zu ermöglichen, die Beaufsichtigung der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der Union auf verschiedene Weise zu verbessern. In Bezug auf ausgewählte Verpflichtete sollte die Behörde sicherstellen, dass die im Rahmen für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und anderen verbindlichen Rechtsakten der Union festgelegten Anforderungen, mit denen Finanzinstituten Verpflichtungen im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auferlegt werden, gruppenweit eingehalten werden. In Bezug auf Finanzaufseher sollte die Behörde insbesondere regelmäßige Überprüfungen durchführen, um sicherzustellen, dass alle Finanzaufseher ihren Aufgaben angemessen nachkommen. Sie sollte auch systematische Versäumnisse bei der Überwachung untersuchen, die auf Verstöße gegen das Unionsrecht oder auf eine Nichtanwendung oder fehlerhafte Anwendung des Unionsrechts zurückzuführen sind. In Bezug auf Aufseher des Nichtfinanzsektors, zu denen gegebenenfalls auch Selbstverwaltungseinrichtungen zählen, sollte die Behörde vergleichende Analysen von Aufsichtsstandards und -praxis koordinieren und die Aufseher des Nichtfinanzsektors auffordern, die Einhaltung der Anforderungen an die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in ihrem Zuständigkeitsbereich sicherzustellen. Die Behörde sollte die Befugnis haben, im Falle potenzieller Verstöße oder der Nichtanwendung des Unionsrechts durch Aufseher des Nichtfinanzsektors tätig zu werden, und wenn solche Verstöße nicht im Einklang mit den Empfehlungen der Behörde abgestellt werden, sollte sie Warnungen an die betroffenen Gegenparteien der Aufseher des Nichtfinanzsektors richten. Die Behörde sollte sowohl im Finanzsektor als auch im Nichtfinanzsektor die Funktionsweise der Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung fördern. Die Behörde sollte insgesamt zur Konvergenz der Aufsichtspraxis und zur Förderung hoher Aufsichtsstandards beitragen. Darüber hinaus sollte die Behörde die Durchführung gemeinsamer Analysen durch die zentralen Meldestellen koordinieren und unterstützen oder die Einleitung gemeinsamer Analysen beantragen und den zentralen Meldestellen IT- und KI-Dienste zur Verbesserung ihrer Datenanalysekapazitäten sowie Instrumente für einen sicheren Informationsaustausch zur Verfügung stellen, unter anderem durch das Hosting von FIU.net, einem speziellen IT-System, das es den zentralen Meldestellen ermöglicht, untereinander und gegebenenfalls mit entsprechenden Einrichtungen in Drittländern sowie mit Dritten zusammenzuarbeiten und Informationen auszutauschen.

(10) Um die Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf Unionsebene zu stärken, die Klarheit dieser Vorschriften zu erhöhen und gleichzeitig die Übereinstimmung mit internationalen Standards und sonstigen Rechtsvorschriften sicherzustellen und die Effizienz der Umsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auch im Nichtfinanzsektor zu erhöhen, ist es erforderlich, die Koordinierungsfunktion der Behörde auf Unionsebene in Bezug auf Verpflichtete sowohl im Finanzsektor als auch im Nichtfinanzsektor festzulegen, damit die nationalen Aufsichtsbehörden unterstützt und die Konvergenz der Aufsichtspraktiken gefördert werden können. Folglich sollte die Behörde beauftragt werden, Entwürfe technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards auszuarbeiten und Leitlinien, Empfehlungen und Stellungnahmen anzunehmen, um sicherzustellen, dass in den Fällen, in denen die Aufsicht auf nationaler Ebene verbleibt, grundsätzlich auf alle vergleichbaren Unternehmen dieselben Aufsichtspraktiken und Aufsichtsstandards Anwendung finden. Darüber hinaus sollte die Behörde beauftragt werden, den Grad der Konvergenz und die kohärente Anwendung der rechtlichen Anforderungen und hohen Aufsichtsstandards durch die Aufsichtsbehörden und Verpflichteten zu überwachen und zu messen. Die Behörde sollte aufgrund ihrer hochspezialisierten Fachkenntnisse damit betraut werden, eine Aufsichtsmethode zu entwickeln, die mit einem risikobasierten Ansatz in Einklang steht. Bestimmte Aspekte der Methode, die harmonisierte quantitative Referenzwerte umfassen können, wie etwa Ansätze zur Einstufung des Risikoprofils der Verpflichteten, einschließlich ihrer inhärenten und Restrisikoprofile, sollten in unmittelbar anwendbaren verbindlichen Regulierungsmaßnahmen - technischen Regulierungs- oder Durchführungsstandards - unter Berücksichtigung von Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei der Bankenaufsicht im Einzelnen dargelegt werden, um eine wirksame Interaktion zwischen der Beaufsichtigung der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und der Bankenaufsicht sicherzustellen. Andere Aspekte der Methode, die einen größeren aufsichtlichen Ermessensspielraum erfordern, beispielsweise Ansätze zur Bewertung der internen Kontrollen der Verpflichteten, sollten durch unverbindliche Leitlinien, Empfehlungen und Stellungnahmen der Behörde abgedeckt werden. Die harmonisierte Aufsichtsmethode sollte den bestehenden Aufsichtsmethoden in Bezug auf andere Aspekte der Beaufsichtigung der Verpflichteten des Finanzsektors gebührend Rechnung tragen und gegebenenfalls deren Hebelwirkung nutzen, insbesondere dann, wenn es eine Interaktion zwischen der Beaufsichtigung der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und der Bankenaufsicht gibt. Insbesondere sollte die von der Behörde zu entwickelnde Aufsichtsmethode die Leitlinien und sonstigen Instrumente ergänzen, die von der durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 errichteten Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) entwickelt wurden, in denen die Ansätze der Bankenaufsichtsbehörde in Bezug auf die Berücksichtigung von Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei der Bankenaufsicht im Einzelnen dargelegt werden, um eine effektive Interaktion zwischen der Beaufsichtigung der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und der Bankenaufsicht sicherzustellen. Eine harmonisierte Aufsichtsmethode würde auch die Entwicklung gemeinsamer Aufsichtsinstrumente für Interaktionen mit und Datenanfragen von Verpflichteten im gesamten Aufsichtssystem ermöglichen. Die Behörde sollte die Entwicklung solcher Instrumente in Form strukturierter Online- oder Offline-Fragebögen koordinieren können, die in eine einzige Plattform für die Interaktion mit Verpflichteten und zwischen den Aufsichtsbehörden innerhalb des Systems integriert sind. Eine solche Plattform würde nicht nur Aufsichtsverfahren und harmonisierte Aufsichtskonzepte erleichtern, sondern auch doppelte Meldepflichten und eine übermäßige Belastung der beaufsichtigten Verpflichteten, sei es auf Unionsebene oder auf nationaler Ebene, verhindern.

(11) Die Ausweitung der Geldwäschevortaten auf die Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen setzt voraus, dass auf der Ebene der Verpflichteten, der Aufsichtsbehörden und der Union ein Verständnis der Bedrohungen und Schwachstellen in diesem Bereich entwickelt wird. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben in Bezug auf ausgewählte Verpflichtete sollte die Behörde daher sicherstellen, dass diese über angemessene Systeme zur Umsetzung der Anforderungen im Zusammenhang mit gezielten finanziellen Sanktionen verfügen. Ebenso sollte die Behörde angesichts ihrer entscheidenden Rolle bei der Sicherstellung eines wirksamen Aufsichtssystems im gesamten Binnenmarkt die aufsichtliche Konvergenz in diesem Bereich unterstützen, um eine angemessene Überwachung der Einhaltung der Anforderungen im Zusammenhang mit der Umsetzung gezielter finanzieller Sanktionen durch Kreditinstitute und Finanzinstitute sicherzustellen. Die im Rahmen der Aufsichts- und Konvergenzaufgaben der Behörde erhobenen Informationen stellen eine Ressource für das Verständnis der Risiken im Zusammenhang mit der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen für die Union dar und können zur Ermittlung wirksamer Risikominderungsmaßnahmen beitragen. Zu diesem Zweck sollte die Behörde ihre Erfahrungen und Kenntnisse in die Entwicklung einer Risikobewertung auf Unionsebene in Bezug auf die Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen einbringen.

(12) Die Behörde sollte mit der Ausarbeitung von Entwürfen technischer Regulierungsstandards betraut werden, um das in der Verordnung (EU) 2023/1113, der Verordnung (EU) 2024/1624 und der Richtlinie (EU) 2024/1640 festgelegte harmonisierte Regelwerk zu vervollständigen. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, Entwürfe technischer Regulierungsstandards mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu billigen, um ihnen eine verbindliche Rechtswirkung zu verleihen.

(13) Die Behörde sollte mit der Ausarbeitung von Entwürfen technischer Durchführungsstandards betraut werden, wenn dies für die Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung notwendig ist. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, technische Durchführungsstandards mittels Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV zu erlassen.

(14) Die Entwürfe technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards sollten nur in äußerst begrenzten Fällen und unter außergewöhnlichen Umständen geändert werden dürfen, da die Behörde der Akteur ist, der mit dem Rahmen für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung am engsten in Kontakt steht und ihn am besten kennt. Um für eine reibungslose und rasche Annahme dieser Standards zu sorgen, sollte die Billigung von Entwürfen technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards durch die Kommission an eine Frist gebunden sein.

(15) Bei der Ausarbeitung von Entwürfen technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards, Leitlinien und Empfehlungen für Verpflichtete, Aufseher oder zentrale Meldestellen sollte die Behörde in der Regel offene öffentliche Anhörungen durchführen, es sei denn, diese Konsultationen und Analysen sind im Verhältnis zum Umfang und zu den Auswirkungen der betreffenden Maßnahmen oder in Bezug auf die besondere Dringlichkeit der Angelegenheit in hohem Maße unverhältnismäßig. Die öffentlichen Konsultationen sollten durchgeführt werden, um die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte der neuen Maßnahmen und die mit ihnen eingeführten Anforderungen zu analysieren und um sicherzustellen, dass alle Interessenträger, einschließlich anderer Einrichtungen der Union, deren Zuständigkeitsbereich betroffen sein könnte, Gelegenheit erhalten, sich einzubringen und ihren Rat zu erteilen. Im Laufe der Jahre hat sich gezeigt, dass die Zivilgesellschaft, darunter auch die Wissenschaft, investigative Journalisten und nichtstaatliche Organisationen, eine unverzichtbare Rolle spielt, wenn es darum geht, kriminelle Muster aufzudecken und zu ermitteln, wie der Unionsrahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gestärkt werden kann, um einen Missbrauch des Binnenmarkts durch kriminelle Aktivitäten zu verhindern; die Behörde sollte daher dem Beitrag der Zivilgesellschaft besondere Aufmerksamkeit widmen. Sie sollte sicherstellen, dass im Rahmen ihres Entscheidungsprozesses die Zivilgesellschaft in angemessener Weise einbezogen wird und die Standpunkte der Zivilgesellschaft proaktiv eingeholt werden.

(16) Da es keine hinreichend wirksamen Regelungen für den Umgang mit Vorfällen von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung mit grenzüberschreitenden Aspekten gibt, ist es erforderlich, auf Unionsebene ein integriertes Aufsichtssystem für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzuführen, das eine gleichbleibend hohe Qualität in der Anwendung der Aufsichtsmethode zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sicherstellt und eine effiziente Zusammenarbeit zwischen allen einschlägigen zuständigen Behörden fördert. Aus diesen Gründen sollten die Behörde und die nationalen Aufsichtsbehörden für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zusammen ein Aufsichtssystem für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bilden. Das Aufsichtssystem für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sollte auf gegenseitigem Vertrauen und loyaler Zusammenarbeit beruhen, einschließlich des Austauschs von Informationen und Daten im Zusammenhang mit der Aufsicht, damit die Behörde und die Aufsichtsbehörden ihren Aufgaben effektiv nachkommen können. Das Aufsichtssystem für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung käme den Aufsichtsbehörden zugute, wenn sie, beispielsweise im Hinblick auf ein erhöhtes Risiko in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oder wegen fehlender Ressourcen, mit besonderen Herausforderungen konfrontiert sind, da innerhalb dieses Systems auf Ersuchen gegenseitige Unterstützung erhältlich sein sollte. Diese gegenseitige Unterstützung könnte auch den Austausch und die Abordnung von Personal, Schulungsmaßnahmen sowie den Austausch bewährter Verfahren umfassen. Darüber hinaus könnte die Kommission den Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 technische Unterstützung bei der Förderung von Reformen zur Verstärkung der Bekämpfung der Geldwäsche leisten.

(17) In Anbetracht der wichtigen Rolle thematischer Überprüfungen bei der Beaufsichtigung der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der gesamten Union - denn sie ermöglichen, das Ausmaß der Belastung durch Risiken in Bezug auf die beaufsichtigten Verpflichteten zu ermitteln und zu vergleichen - und in Anbetracht dessen, dass die Aufsichtsbehörden in den verschiedenen Mitgliedstaaten derzeit nicht von diesen Überprüfungen profitieren, ist es erforderlich, dass die Behörde nationale thematische Überprüfungen mit ähnlichem Umfang und zeitlichem Rahmen ermittelt und die Koordinierung dieser Überprüfungen auf Unionsebene sicherstellt. Um Situationen zu vermeiden, in denen es möglicherweise zu widersprüchlichen Kommunikationen mit beaufsichtigten Unternehmen kommt, sollte sich die Koordinierungsfunktion der Behörde auf die Interaktion mit den zuständigen Aufsichtsbehörden beschränken und keine direkte Interaktion mit nicht ausgewählten Verpflichteten umfassen. Aus demselben Grund sollte die Behörde die Möglichkeiten für eine Angleichung oder Synchronisierung des Zeitrahmens für die nationalen thematischen Überprüfungen erkunden und alle Tätigkeiten erleichtern, die die zuständigen Aufsichtsbehörden möglicherweise gemeinsam oder in sonstiger Weise durchführen möchten.

(18) Die effiziente Nutzung von Daten führt zu einer besseren Überwachung und Einhaltung der Vorschriften durch die Verpflichteten. Daher sollten die Behörde und die Aufsichtsbehörden bei der direkten ebenso wie bei der indirekten Beaufsichtigung sämtlicher Verpflichteter im gesamten Aufsichtssystem für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung über einen schnellen Zugang zu relevanten Daten und Informationen über die Verpflichteten selbst sowie über die ergriffenen Aufsichtsmaßnahmen verfügen, vorbehaltlich der begrenzten Speicherfristen gemäß den geltenden Datenschutzvorschriften. Zu diesem Zweck und unter Berücksichtigung des vertraulichen und sensiblen Charakters der Informationen sollte die Behörde eine zentrale Datenbank zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einrichten, die bei sämtlichen Aufsichtsbehörden eingeholte Informationen enthält, und diese Informationen bei Bedarf jeder Aufsichtsbehörde und jeder nicht für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörde innerhalb des Systems auf vertraulicher Basis und nach dem Grundsatz "Kenntnis nur, wenn nötig" zur Verfügung stellen. Die eingeholten Daten sollten auch die relevanten Aspekte der Verfahren zum Entzug von Zulassungen sowie die Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung von Anteilseignern und Angehörigen der Leitungsorgane einzelner Verpflichteter umfassen, da dies die Aufsichtsbehörden und die nicht für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden in die Lage versetzen würde, möglicherweise in anderen Mitgliedstaaten aufgetretene Mängel bestimmter Unternehmen und natürlicher Personen gebührend zu berücksichtigen. Die Datenbank sollte auch statistische Informationen über Aufsichtsbehörden und zentrale Meldestellen enthalten. Die eingeholten Daten und Informationen würden es der Behörde ermöglichen, eine wirksame Überwachung des ordnungsgemäßen Funktionierens und der Wirksamkeit des Aufsichtssystems für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sicherzustellen. Die Informationen aus der Datenbank würden es der Behörde ermöglichen, rechtzeitig auf potenzielle Schwachstellen und Verstöße nicht ausgewählter Verpflichteter zu reagieren. Um sicherzustellen, dass die Datenbank alle relevanten Informationen enthält, die im gesamten Aufsichtssystem für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfügbar sind, sollten die Aufsichtsbehörden die Möglichkeit haben, zusätzlich zu den in dieser Verordnung unmittelbar vorgesehenen Datenkategorien andere Datenkategorien zu übermitteln. Ebenso wäre die Behörde bei der Verwaltung der Datenbank und der Analyse der übermittelten Daten am besten in der Lage, zu ermitteln, welche zusätzlichen Datenpunkte oder Datenkategorien von den Aufsichtsbehörden angefordert werden könnten, um die Wirksamkeit der Datenbank zu erhöhen. Um die Zusammenstellung, Speicherung und Nutzung eines kohärenten und strukturierten Datensatzes zu erleichtern, sollten Format, Verfahren, Fristen und sonstige Einzelheiten zu Umfang und Art der an die Datenbank zu übermittelnden Daten genauer festgelegt werden. Zu diesem Zweck sollte die Behörde Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten und der Kommission vorlegen. Die in den technischen Regulierungsstandards enthaltenen Spezifikationen würden den angemessenen Detaillierungsgrad für bestimmte Kategorien von Informationen festlegen, die voraussichtlich in Bezug auf die verschiedenen Arten von Aufsichtstätigkeiten oder Kategorien von Verpflichteten zu übermitteln sind. Die in Bezug auf Verpflichtete aus dem Nichtfinanzsektor erhobenen Daten sollten dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Mandat der Behörde im Nichtfinanzsektor Rechnung tragen. Da die Behörde zum ersten Mal eine Aufsicht über den Nichtfinanzsektor auf Unionsebene einführen würde und die Richtlinie (EU) 2024/1640 Anpassungen des nationalen institutionellen Aufsichtsrahmens vorschreibt, die umgesetzt werden müssen, ist darüber hinaus ein ausreichender Zeitraum vorzusehen, um die Integration der Informationen von Aufsichtsbehörden im Nichtfinanzsektor in die Datenbank vorzubereiten. Insbesondere sollten Daten des Nichtfinanzsektors bis vier Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung, d. h. ein Jahr nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1640 an die Datenbank übermittelt werden. Die Aufsichtsbehörden des Nichtfinanzsektors sollten die Daten jedoch auf freiwilliger Basis vor dem genannten Zeitpunkt übermitteln können. Die im Zusammenhang mit der Datenbank verarbeiteten personenbezogenen Daten sollten für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren ab dem Zeitpunkt ihrer Erhebung durch die Behörde gespeichert werden. Eine solcher Speicherzeitraum ist für die Zwecke der von der Behörde und den Aufsichtsbehörden ausgeübten Aufsichtstätigkeiten zwingend erforderlich und verhältnismäßig. Mit dem Datenspeicherzeitraum wird ferner sichergestellt, dass die Behörde und die Aufsichtsbehörden Zugang zu den erforderlichen Informationen über die Risikobewertung, die Geschäftstätigkeiten, die bei einzelnen Verpflichteten durchgeführten Kontrollen und die von ihnen begangenen Verstöße haben, sodass sie ihre Aufgaben wahrnehmen können, was bedeutet, dass sie über einen längeren Zeitraum auf fallbezogene Informationen zugreifen können müssen. Eine solcher Speicherzeitraum ist insbesondere deshalb erforderlich, weil die Aufsichtsbehörden bei der Festlegung der Höhe der zu verhängenden Sanktionen oder Maßnahmen unter anderem die Schwere, die Dauer und die Häufigkeit des Verstoßes berücksichtigen sollten, was eine Analyse fallbezogener Informationen über einen längeren Bezugszeitraum erfordert. Ebenso ist ein solcher Speicherzeitraum auch in Bezug auf Informationen erforderlich, die sich aus der Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit von Anteilseignern oder Mitgliedern des Leitungsorgans ergeben, damit die Aufsichtsbehörden über ausreichende Informationen verfügen, um beurteilen zu können, ob sie gut beleumundet sind, aufrichtig und integer handeln und über das für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Wissen und die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen, und um eine kontinuierliche Überwachung dieser Bedingungen gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1640 sicherzustellen. Personenbezogene Daten sollten gelöscht werden, sobald ihre Speicherung nicht mehr erforderlich ist. Angesichts des Zwecks der Datenbank und der Verwendung der darin enthaltenen Informationen durch die verschiedenen Teilnehmer des Aufsichtssystems für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sollten sie keine Daten enthalten, die vom Privileg der rechtsberatenden Berufe umfasst sind.

(19) Um für einen wirksameren und homogeneren Schutz des Finanzrahmens der Union zu sorgen, sollte eine begrenzte Anzahl der risikoreichsten Verpflichteten von der Behörde direkt beaufsichtigt werden. Da die Risiken in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht proportional zur Größe der beaufsichtigten Unternehmen sind, sollten zur Ermittlung der risikoreichsten Unternehmen andere Kriterien herangezogen werden. Insbesondere sollten zwei Kategorien in Betracht gezogen werden: grenzüberschreitend tätige Kreditinstitute und Finanzinstitute mit hohem Risiko, die in einer beträchtlichen Zahl von Mitgliedstaaten tätig sind und die in regelmäßigen Abständen ausgewählt werden; und in Ausnahmefällen jedes Unternehmen, dessen wesentliche Verstöße gegen geltende Anforderungen von der nationalen Aufsichtsbehörde nicht ausreichend oder nicht zeitnah angegangen werden. In solchen Ausnahmefällen sollten entweder die Behörde oder die Finanzaufseher mit einer ordnungsgemäßen Begründung eine Übertragung der Aufsicht von der nationalen Ebene auf die Unionsebene beantragen können. Wird ein solcher Antrag auf Übertragung von der Behörde eingereicht, so sollte er von der Kommission geprüft und im Wege eines offiziellen Beschlusses unter Berücksichtigung der vorgelegten Begründung bewilligt oder abgelehnt werden. Wird ein solcher Übertragungsantrag von den Finanzaufsehern an die Behörde gerichtet und beinhaltet er die freiwillige Übertragung von Aufgaben und Befugnissen, so sollte es Sache der Behörde sein, über die Notwendigkeit der Übertragung zu entscheiden und die direkte Beaufsichtigung des betreffenden Verpflichteten oder der betreffenden Gruppe zu übernehmen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Interessen der Union und die Integrität des Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dies erfordern. Alle Unternehmen, für die die Behörde direkte Aufsichtsbefugnisse ausüben würde, fallen in die Kategorie der "ausgewählten Verpflichteten".

(20) Die erste Kategorie von Kreditinstituten und Finanzinstituten oder Gruppen von Kreditinstituten und Finanzinstituten sollte alle drei Jahre auf der Grundlage einer Kombination objektiver Kriterien im Zusammenhang mit ihrer grenzüberschreitenden Präsenz und Tätigkeit und Kriterien im Zusammenhang mit ihrem Risikoprofil für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bewertet werden. In das Auswahlverfahren sollten nur Kreditinstitute oder Finanzinstitute oder Gruppen von Kreditinstituten oder Finanzinstituten einbezogen werden, die in einer beträchtlichen Zahl von Mitgliedstaaten vertreten sind, unabhängig davon, ob sie über Niederlassungen oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in den Mitgliedstaaten tätig sind, und für die eine Aufsicht auf Unionsebene daher angemessener wäre.

(21) Die regelmäßige Bewertung des Risikoprofils von Kreditinstituten und Finanzinstituten zum Zweck ihrer Auswahl für die direkte Beaufsichtigung sollte auf Daten beruhen, die von den Finanzaufsehern oder im Falle bereits ausgewählter Verpflichteter von der Behörde bereitgestellt werden. Darüber hinaus sollte die Behörde für die einheitliche Anwendung der Methode durch die Finanzaufseher sorgen und die Bewertung des Risikoprofils von Unternehmen auf Gruppenebene koordinieren. Welche Aufgaben die Behörde einerseits und die Finanzaufseher andererseits im Rahmen des Bewertungsverfahrens wahrnehmen, sollte in einem technischen Durchführungsstandard näher festgelegt werden. Die Behörde sollte gegebenenfalls für eine Angleichung der Methode für die Bewertung des Risikoprofils für die Zwecke der Auswahl gemäß dieser Verordnung und der Methode für die Vereinheitlichung der Bewertung des inhärenten Risikoprofils und des Restrisikoprofils von Verpflichteten auf nationaler Ebene, die in den gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1640 erlassenen technischen Regulierungsstandards auszuarbeiten ist, sorgen.

(22) Angesichts der bestehenden großen Vielfalt an Ansätzen, die die nationalen Behörden bei der Bewertung des Restrisikoprofils der Verpflichteten verfolgen, entwickelt sich der Prozess der regulatorischen Ausarbeitung einer verfeinerten und detaillierten harmonisierten Methode, die die Bewertung des Restrisikos mit vergleichbaren Ergebnissen ermöglicht, weiter und sollte so bald wie möglich auf der Grundlage der Arbeiten der EBA eingeleitet werden. Daher sollte die Methode für die Kategorisierung des Restrisikos, die für die erste Ermittlung ausgewählter Verpflichteter anzuwenden ist, einfacher gestaltet werden und die verschiedenen auf nationaler Ebene angewandten Ansätze harmonisieren. Die Behörde sollte ihre Methodik alle drei Jahre überprüfen und dabei der Entwicklung des einschlägigen Wissens Rechnung tragen.

(23) Das endgültige Auswahlkriterium sollte gleiche Rahmenbedingungen für direkt beaufsichtigte Verpflichtete gewährleisten und zu diesem Zweck sollte der Behörde oder den Aufsichtsbehörden bei der Entscheidung über die Liste von Verpflichteten, die der direkten Aufsicht unterliegen sollen, kein Ermessensspielraum eingeräumt werden. Wenn ein bestimmter bewerteter Verpflichteter grenzüberschreitend tätig ist und gemäß der harmonisierten Methode in die Kategorie "hohes Risiko" fällt, sollte er als ausgewählter Verpflichteter gelten.

(24) Damit die maßgeblichen Institute Transparenz und Klarheit erhalten, sollte die Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Beginn eines Auswahlzeitraums eine Liste der ausgewählten Verpflichteten veröffentlichen, nachdem sie überprüft hat, dass die von den Finanzaufsehern übermittelten Informationen mit den Kriterien für grenzüberschreitende Tätigkeiten und der Risikoprofil-Methode übereinstimmten. Daher ist es wichtig, dass die zuständigen Finanzaufseher und erforderlichenfalls die Verpflichteten selbst der Behörde zu Beginn jedes Auswahlzeitraums aktuelle statistische Informationen zur Verfügung stellen, damit die Liste der Finanzinstitute, die gemäß den Bewertungskriterien für eine Bewertung ihrer grenzüberschreitenden Geschäfte infrage kommen, festgelegt werden kann. In diesem Zusammenhang sollten die Finanzaufseher die Behörde über die Risikoprofil-Kategorie unterrichten, in die ein Finanzinstitut gemäß der in den technischen Regulierungsstandards festgelegten Methode in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten fällt. Die Behörde sollte dann sechs Monate nach der Veröffentlichung der Liste mit der direkten Beaufsichtigung der ausgewählten Verpflichteten beginnen. Diese Zeit ist erforderlich, um die Übertragung von Aufsichtsaufgaben von der nationalen auf die Unionsebene hinreichend vorzubereiten, wobei dies die Bildung eines gemeinsamen Aufsichtsteams und die Annahme einschlägiger Arbeitsvereinbarungen mit den betreffenden Finanzaufseher einschließt.

(25) Um Rechtssicherheit und gleiche Rahmenbedingungen für ausgewählte Verpflichtete zu gewährleisten, sollte jeder ausgewählte Verpflichtete mindestens drei Jahre lang der direkten Aufsicht der Behörde unterstellt bleiben, selbst wenn auf den Verpflichteten seit dem Zeitpunkt der Auswahl und im Laufe dieser drei Jahre keine der grenzüberschreitenden Tätigkeiten oder risikobezogenen Kriterien mehr zugetroffen haben, beispielsweise aufgrund einer möglichen Beendigung, Konsolidierung, Ausweitung oder Neuzuweisung von Tätigkeiten, die über Niederlassungen oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit durchgeführt werden. Die Behörde sollte auch sicherstellen, dass den ausgewählten Verpflichteten und ihren Aufsichtsbehörden ausreichend Zeit für die Vorbereitung auf die Übertragung der Aufsicht von der nationalen Ebene auf die Unionsebene eingeräumt wird. Daher sollte jede weitere Auswahl zwölf Monate vor Ablauf des Dreijahreszeitraums der Beaufsichtigung der zuvor ausgewählten Verpflichteten beginnen.

(26) Die Behörde sollte Verpflichtete im Finanzsektor, die ein hohes Risikoprofil aufweisen, beaufsichtigen, wenn die Verpflichteten in mindestens sechs Mitgliedstaaten entweder über Niederlassungen oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union tätig sind. In solchen Fällen würde eine Aufsicht auf Unionsebene durch die Behörde gegenüber der fragmentierten Beaufsichtigung durch Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten wesentliche Vorteile bringen, da die nationalen Aufsichtsbehörden der Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten die für die verschiedenen Teile einer Gruppe ergriffenen Maßnahmen nicht mehr aufeinander abstimmen und angleichen müssten. Um eine kohärente Beaufsichtigung von Gruppen und eine detailliertere Analyse des Risikos der bewerteten grenzüberschreitenden Unternehmen zu gewährleisten, sollte die Bewertung des Risikos im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, das Verpflichtete aufweisen, die Teil einer Gruppe sind, stets auf Ebene der Gruppe erfolgen, so dass für die Zwecke der Auswahl auf einen einzigen gruppenweiten Risiko-Score abzustellen ist. Die gesamte Gruppe sollte dann als ausgewählter Verpflichteter betrachtet werden. Die genaue Zahl der Unternehmen, die den für die direkte Beaufsichtigung geltenden Kriterien bezüglich risikobehafteter und grenzüberschreitender Tätigkeiten entsprechen, kann zwar unterschiedlich ausfallen und hängt von dem zum Zeitpunkt der Bewertung vorliegenden Geschäftsmodell des Unternehmens und seinem Risikoprofil bezüglich Geldwäsche ab, doch in der ersten Phase des Bestehens der Behörde sollte für eine optimale, progressive und dynamische Aufteilung der Befugnisse zwischen der Union und den nationalen Behörden gesorgt werden. Damit sichergestellt ist, dass auf Unionsebene eine ausreichende Zahl und eine angemessene Bandbreite an Arten von Hochrisikogruppen und -unternehmen beaufsichtigt wird, sollte die Behörde über ausreichende Ressourcen verfügen, um zumindest im Zuge des ersten Auswahlverfahrens bis zu 40 Gruppen und Unternehmen gleichzeitig beaufsichtigen zu können. Wenn mehr als 40 Unternehmen aufgrund ihres hohen Risikoprofils für eine direkte Beaufsichtigung in Frage kommen, sollte die Behörde diejenigen 40 Unternehmen auswählen, die über Niederlassungen oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in der höchsten Anzahl von Mitgliedstaaten tätig sind. Wenn dieses Kriterium nicht ausreicht, um 40 Unternehmen auszuwählen, insbesondere, weil mehrere verpflichtete Unternehmen - also beispielsweise die Unternehmen Nr. 39, 40 und 41 - in derselben Anzahl von Mitgliedstaaten tätig sind, sollte die Behörde zwischen diesen unterscheiden können und diejenigen Unternehmen auswählen, die in Bezug auf das Gesamtvolumen ihrer Transaktionen den höchsten Anteil an Transaktionen mit Drittländern aufweisen. Bei späteren Auswahlverfahren und aufbauend auf den im ersten Auswahlverfahren gesammelten Erfahrungen mit der Aufsicht wäre es von Vorteil, wenn sich die Zahl der ihrer Aufsicht unterliegenden Unternehmen erhöht, auch damit die Behörde sicherstellt, dass ihre Aufsicht den gesamten Binnenmarkt abdeckt. Zu diesem Zweck sollte die Behörde für den Fall, dass mehr als 40 Unternehmen aufgrund ihres hohen Risikoprofils für eine direkte Beaufsichtigung infrage kommen, in Absprache mit den Aufsichtsbehörden vereinbaren können, eine andere spezifische Anzahl von Unternehmen oder Gruppen zu beaufsichtigen, die mehr als 40 beträgt. Bei der Entscheidung über diese spezifische Anzahl sollte die Behörde ihre eigenen Ressourcen in Bezug auf ihre Fähigkeit zur Zuweisung oder zusätzlichen Einstellung der erforderlichen Zahl von Aufsichts- und Unterstützungspersonal berücksichtigen und sicherstellen, dass die Aufstockung der finanziellen und personellen Ressourcen machbar ist. Gleichzeitig könnte eine vollständige Abdeckung des Binnenmarkts dadurch sichergestellt werden, dass mindestens ein Unternehmen pro Mitgliedstaat beaufsichtigt wird. In den Mitgliedstaaten, in denen nach dem regulären Auswahlverfahren keine Unternehmen ermittelt werden, sollte die für das Auswahlverfahren entwickelte Risikomethodik, einschließlich der Kriterien für die Auswahl zwischen mehreren Unternehmen mit hohem Risikoprofil, angewandt werden, um ein Unternehmen auszuwählen.

(27) Die maßgeblichen, an der Anwendung des Rahmens zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beteiligten Akteure sollten im Einklang mit der in den Verträgen verankerten Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit miteinander kooperieren. Um sicherzustellen, dass das aus der Behörde und den Aufsichtsbehörden bestehende Aufsichtssystem für die Bekämpfung der Geldwäsche als integrierter Mechanismus funktioniert und dass die für die einzelnen Hoheitsgebiete spezifischen Risiken gebührend berücksichtigt werden und die Fachkenntnisse der lokalen Aufsichtsbehörden gut genutzt werden, sollte die direkte Beaufsichtigung ausgewählter Verpflichteter in Form gemeinsamer Aufsichtsteams und gegebenenfalls eigener Teams für Vor-Ort-Kontrollen erfolgen. Diese Teams sollten von einem Bediensteten der Behörde geleitet werden, der alle Aufsichtstätigkeiten des Teams koordiniert (im Folgenden: "JST-Koordinator"). Der JST-Koordinator und andere dem gemeinsamen Aufsichtsteam zugewiesene Mitarbeiter der Behörde sollten am Sitz der Behörde angesiedelt sein; sie sollten jedoch in der Lage sein, ihre laufenden Aufgaben und Aufsichtstätigkeiten in jedem Mitgliedstaat auszuüben, in dem der ausgewählte Verpflichtete seine Tätigkeit ausübt. Zu diesem Zweck sollten die Finanzaufseher dazu beitragen, reibungslose und flexible Arbeitsregelungen für alle Mitglieder des gemeinsamen Aufsichtsteams zu gewährleisten. Die Behörde sollte für die Einsetzung und Zusammensetzung des gemeinsamen Aufsichtsteams zuständig sein, und die an der Beaufsichtigung des Unternehmens beteiligten lokalen Aufseher sollten sicherstellen, dass eine ausreichende Zahl ihrer Mitarbeiter in das Team entsandt wird, wobei das Risikoprofil des ausgewählten Verpflichteten in ihrem Hoheitsgebiet sowie das Gesamtvolumen seiner Tätigkeiten zu berücksichtigen ist. Jeder an der Beaufsichtigung einer Gruppe beteiligte Aufseher sollte ein Mitglied in das gemeinsame Aufsichtsteam entsenden. In Fällen, in denen das Risiko im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Verpflichteten in einem bestimmten Mitgliedstaat gering ist, sollte der Finanzaufseher in diesem Mitgliedstaat im Einvernehmen mit dem JST-Koordinator entscheiden können, kein Mitglied für das gemeinsame Aufsichtsteam zu benennen. Wird kein Mitglied für das gemeinsame Aufsichtsteam ernannt, sollte der zuständige Finanzaufseher weiterhin über eine Kontaktstelle für Angelegenheiten und Aufgaben des gemeinsamen Aufsichtsteams verfügen.

(28) Um sicherzustellen, dass die Behörde ihren Aufsichtsaufgaben in Bezug auf ausgewählte Verpflichtete wirksam nachkommen kann, sollte die Behörde alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen internen Unterlagen und Informationen einholen können und zu diesem Zweck über allgemeine Untersuchungsbefugnisse verfügen, die allen Aufsichtsbehörden nach nationalem Verwaltungsrecht zustehen. Zu diesem Zweck sollte die Behörde in der Lage sein, Auskunftsersuchen an den ausgewählten Verpflichteten, an bei ihm beschäftigte natürliche Personen, an von ihm kontrollierte juristische Personen und an von ihm beauftragte Parteien zu richten, wie z.B.: an den Verpflichteten selbst oder an jede vom Verpflichteten kontrollierte juristische Person, Mitarbeiter des Verpflichteten und Personen in vergleichbaren Positionen, einschließlich Vertreter und Vertriebsmitarbeiter, externe Auftragnehmer und Dritte, an die ein ausgewählter Verpflichteter seine Tätigkeiten ausgelagert hat.

(29) Unbeschadet der Befugnisse anderer maßgeblicher Aufsichtsbehörden desselben ausgewählten Verpflichteten sollte die Behörde befugt sein, interne Maßnahmen beim Verpflichteten zu verlangen, um die Einhaltung des Rahmens zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch Verpflichtete zu verbessern, einschließlich der Stärkung interner Verfahren und Änderungen der Leitungsstruktur bis hin zur Abberufung von Mitgliedern des Leitungsorgans. Nach einschlägigen Feststellungen im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung oder nur teilweisen Erfüllung der geltenden Anforderungen durch den ausgewählten Verpflichteten sollte sie in der Lage sein, für bestimmte Kunden oder Kategorien von Kunden, von denen hohe Risiken in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgehen, besondere Maßnahmen oder Verfahren vorzuschreiben. Kontrollen vor Ort sollten ein regelmäßiger Bestandteil dieser Beaufsichtigung sein und könnten von speziellen Teams durchgeführt werden. Ist für eine bestimmte Art der Vor-Ort-Kontrolle, beispielsweise in Bezug auf eine natürliche Person, deren Geschäftsräume mit dem privaten Wohnsitz der Person identisch sind, eine Genehmigung einer nationalen Justizbehörde erforderlich, so sollte die Behörde eine solche Genehmigung beantragen.

(30) Bei direkt beaufsichtigten Unternehmen sollte die Behörde über vollumfängliche Aufsichtsbefugnisse verfügen, damit die Einhaltung der geltenden Anforderungen sichergestellt werden kann. Diese Befugnisse sollten in Fällen gelten, in denen der ausgewählte Verpflichtete seinen Pflichten nicht nachkommt, in Fällen, in denen bestimmte Pflichten wahrscheinlich nicht erfüllt werden, sowie in Fällen, in denen interne Verfahren und Kontrollen nicht geeignet sind, einen sachgerechten Umgang mit den Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken des ausgewählten Verpflichteten sicherzustellen. Die Ausübung dieser Befugnisse könnte im Wege bindender Beschlüsse erfolgen, die an einzelne ausgewählte Verpflichtete gerichtet werden.

(31) Zusätzlich zu den aufsichtlichen Befugnissen zur Anwendung von verwaltungsrechtlichen Maßnahmen sollte die Behörde bei jeglicher Art von Verstößen gegen unmittelbar geltende Anforderungen Geldbußen gegen die ausgewählten Verpflichteten verhängen können, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen. Im Falle von schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen sollte die Behörde stets Geldbußen verhängen. Solche Geldbußen sollten verhältnismäßig und abschreckend sein, eine sowohl repressive als auch präventive Wirkung entfalten und dem Grundsatz "ne bis in idem" entsprechen. Die Höchstbeträge der Geldbußen sollten den in der Richtlinie (EU) 2024/1640 festgelegten Beträgen entsprechen und von allen Aufsichtsbehörden in der gesamten Union verhängt werden können. Die Grundbeträge dieser Geldbußen sollten innerhalb der im Rahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung festgelegten Grenzen bestimmt werden, wobei die Art der Anforderungen, gegen die verstoßen wurde, zu berücksichtigen ist. Damit die Behörde erschwerenden oder mildernden Umständen angemessen Rechnung tragen kann, sollten Anpassungen des betreffenden Grundbetrags möglich sein. Um eine zügige Beendigung einer schädlichen Geschäftspraxis zu bewirken, sollte das Direktorium der Behörde befugt sein, Zwangsgelder zu verhängen, um die betreffende juristische oder natürliche Person zur Einstellung des betreffenden Verhaltens zu zwingen. Um das Bewusstsein aller Verpflichteten zu schärfen und sie zu ermutigen, Geschäftspraktiken einzuführen, die im Einklang mit dem Rahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stehen, sollten die verhängten Geldbußen und Zwangsgelder offengelegt werden. Die Regelung zur Offenlegung von verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und der von der Behörde verhängten und in dieser Verordnung aufgeführten Geldbußen und Zwangsgelder sollte eng auf die in der Richtlinie (EU) 2024/1640 vorgesehene Regelung auf nationaler Ebene abgestimmt werden. Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beschlüsse der Behörde, des Rates und der Kommission sollte gemäß Artikel 263 AEUV der Gerichtshof zuständig sein; dies gilt auch für die Feststellung ihrer außervertraglichen Haftung.

(32) Behörden, die auf nationaler Ebene für die Beaufsichtigung der Umsetzung gezielter finanzieller Sanktionen zuständig sind, müssen rechtzeitig über Verstöße gegen solche Verpflichtungen durch ausgewählte Verpflichtete informiert werden. Aus diesem Grund sollte die Behörde in der Lage sein, solche Informationen an den Finanzaufseher in dem betreffenden Mitgliedstaat weiterzugeben und diesen anzuweisen, die Informationen der nationalen Behörde zu übermitteln, die für die Beaufsichtigung der Umsetzung dieser Sanktionen zuständig ist.

(33) Bei nicht ausgewählten Verpflichteten bleibt die Beaufsichtigung der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in erster Linie auf nationaler Ebene, wobei die zuständigen nationalen Behörden die volle Verantwortung und Rechenschaftspflicht für die direkte Beaufsichtigung behalten. Der Behörde sollten angemessene indirekte Aufsichtsbefugnisse übertragen werden, um sicherzustellen, dass die Aufsichtsmaßnahmen auf nationaler Ebene unionsweit einheitlich und von hoher Qualität sind. Daher sollte sie den Stand der aufsichtlichen Konvergenz bewerten und Berichte mit ihren Erkenntnissen veröffentlichen. Sie sollte befugt sein, im Anschluss an die Bewertung Folgemaßnahmen in Form von an Finanzaufseher gerichteten Leitlinien und Empfehlungen, darunter auch individuelle Empfehlungen, zu ergreifen, um unionsweit harmonisierte Aufsichtspraktiken auf hoher Ebene zu gewährleisten. Einzelne Empfehlungen könnten Vorschläge für spezifische Folgemaßnahmen enthalten, und der Finanzaufseher sollte alle Anstrengungen unternehmen, um diesen Maßnahmen nachzukommen. Kommt ein Finanzaufseher den Folgemaßnahmen nicht nach, sollte die Behörde angemessene und erforderliche Schritte gemäß dieser Verordnung ergreifen.

(34) Die Behörde sollte auch in der Lage sein, Meinungsverschiedenheiten zwischen Finanzaufsehern zu schlichten, die Maßnahmen betreffen, die in Bezug auf einen nicht ausgewählten Verpflichteten im Finanzsektor zu ergreifen sind. Um eine konstruktive Zusammenarbeit zu gewährleisten, sollte die Behörde zunächst versuchen, die Meinungsverschiedenheit im Rahmen einer Schlichtungsphase innerhalb einer bestimmten Frist beizulegen. Falls die erwünschten Ergebnisse in der Schlichtungsphase nicht erzielt werden, sollte die Behörde einen bindenden Beschluss fassen können, mit dem die betreffenden Aufseher dazu verpflichtet werden, zur Beilegung der Angelegenheit bestimmte Maßnahmen zu ergreifen oder von solchen abzusehen, um die Sache zu klären und für die Einhaltung des Unionsrechts zu sorgen.

(35) Um das ordnungsgemäße Funktionieren und die Wirksamkeit des Aufsichtssystems für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu gewährleisten, sollte die Behörde in der Lage sein, Fälle von systematischem Aufsichtsversagen, die auf Verstöße gegen das Unionsrecht infolge der Nichtanwendung oder nicht ordnungsgemäßen Anwendung nationaler Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Union zurückzuführen sind, zu ermitteln und diesbezügliche Maßnahmen zu ergreifen. Zu diesem Zweck und unbeschadet der Befugnisse der Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren gemäß dem AEUV einzuleiten, sollte die Behörde in der Lage sein, solche möglichen Verstöße zu untersuchen. Hat die Behörde einen Verstoß festgestellt, so sollte die Behörde, nachdem sie den betreffenden Aufseher unterrichtet und gegebenenfalls anderen Finanzaufsehern Gelegenheit gegeben hat, Informationen zu der Angelegenheit vorzulegen, wenn sie dies für angezeigt hält, eine Empfehlung an den betreffenden Aufseher richten können, in der sie die zur Behebung des Verstoßes zu ergreifenden Maßnahmen darlegt. Wurden die festgestellten Mängel nicht behoben, sollte die Kommission auch eine Stellungnahme abgeben können, in der sie den Aufseher auffordert, der Empfehlung der Behörde nachzukommen.

(36) Bestimmte Verpflichtete im Finanzsektor, die die Anforderungen für das reguläre Auswahlverfahren nicht erfüllen, können unter dem Gesichtspunkt der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung nach wie vor ein hohes inhärentes Risikoprofil oder Restrisikoprofil aufweisen oder Tätigkeiten aufnehmen, ändern oder ausweiten, die ein hohes Risiko mit sich bringen, das nicht durch ein angemessenes Maß an internen Kontrollen gemindert wird, sodass es zu schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen gegen die Anforderungen an die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung kommen kann. Gibt es Hinweise auf mögliche schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße gegen geltende Anforderungen an die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, so könnte dies auf eine grobe Sorgfaltspflichtverletzung seitens des Verpflichteten hindeuten. Die Aufsichtsbehörde sollte in der Lage sein, angemessen auf mögliche Verstöße zu reagieren und zu verhindern, dass Risiken eintreten und zu grob fahrlässigen Missachtungen bei der Anwendung der Anforderungen an die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung führen. In bestimmten Fällen ist eine Reaktion auf nationaler Ebene jedoch möglicherweise nicht ausreichend oder erfolgt nicht zeitnah, insbesondere wenn es Hinweise darauf gibt, dass auf Ebene des Unternehmens bereits schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße begangen wurden. In diesen Fällen sollte die Behörde die lokale Aufsichtsbehörde auffordern, spezifische Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, einschließlich der Aufforderung an die lokale Aufsichtsbehörde, finanzielle Sanktionen oder sonstige Zwangsmaßnahmen zu verhängen. Um zu verhindern, dass Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eintreten, sollte die Frist für Maßnahmen auf nationaler Ebene hinreichend kurz sein.

(37) Die Behörde sollte unterrichtet werden, wenn sich die Lage eines nicht ausgewählten Verpflichteten hinsichtlich der Einhaltung der geltenden Anforderungen und seiner Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung rasch und erheblich verschlechtert, insbesondere wenn eine solche Verschlechterung die Reputation mehrerer Mitgliedstaaten oder die Reputation der Union insgesamt erheblich beeinträchtigen könnte.

(38) Die Behörde sollte die Möglichkeit haben, eine Übertragung von Aufsichtsaufgaben und -befugnissen in Bezug auf einen bestimmten Verpflichteten auf eigene Initiative zu beantragen, wenn dieser nicht tätig wird oder den Anweisungen innerhalb der gesetzten Frist nicht Folge leistet oder nicht Folge leisten kann. Da die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen gegenüber einem Verpflichteten ohne besonderes Ersuchen des Finanzaufsehers an die Behörde eine Ermessensentscheidung seitens der Behörde erfordern würde, sollte die Behörde ein diesbezügliches Ersuchen an die Kommission richten. Damit die Kommission einen Beschluss fassen kann, der mit dem Umfang der Aufgaben im Einklang steht, die der Behörde im Rahmen der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung übertragen wurden, sollte das Ersuchen der Behörde eine angemessene Begründung und die Dauer der veränderten Zuweisung von Aufgaben und Befugnissen an die Behörde enthalten. Der Zeitrahmen für die veränderte Befugniszuweisung sollte der Zeit entsprechen, die die Behörde zur Bewältigung der Risiken auf Unternehmensebene benötigt, und drei Jahre nicht überschreiten. Wenn die festgestellten Verstöße nicht in vollem Umfang behoben wurden, sollte die Behörde um eine Verlängerung dieser Frist ersuchen können. Diese Verlängerung sollte auf den zur Behebung dieser Verstöße notwendigen Zeitraum beschränkt sein und darf drei Jahre nicht überschreiten. Die Kommission sollte rasch, und in jedem Fall ohne unnötige Verzögerung, einen Beschluss erlassen, mit dem die Befugnisse und Aufgaben für die Beaufsichtigung des Unternehmens auf die Behörde übertragen werden. Dieser Beschluss sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat mitgeteilt werden.

(39) Zur Verbesserung der Aufsichtspraktiken im Nichtfinanzsektor sollte die Behörde vergleichende Analysen von Aufsehern des Nichtfinanzsektors durchführen, die auch vergleichende Analysen von Behörden umfassen sollten, die Selbstverwaltungseinrichtungen beaufsichtigen. Zu diesem Zweck sollte die Behörde, wenn sie über die Planung und den Inhalt von vergleichenden Analysen entscheidet, einen methodischen Rahmen für solche Überprüfungen entwickeln, der auch Vorschriften zur Vermeidung von Interessenkonflikten bei der Durchführung von vergleichenden Analysen und bei der Ausarbeitung von Ergebnissen sowie in Bezug auf die Berücksichtigung von Evaluierungen, die von internationalen Organisationen und zwischenstaatliche Einrichtungen mit Zuständigkeit im Bereich der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorgenommen wurden, umfassen sollte. Um die Konvergenz der Aufsichtspraktiken zu fördern, sollte die Behörde Berichte mit den Ergebnissen dieser vergleichenden Analysen, einschließlich festgestellter Mängel und bewährter Verfahren, veröffentlichen. Diese Berichte könnten von Leitlinien oder Empfehlungen begleitet werden, die an die zuständigen Behörden, darunter auch Behörden, die Selbstverwaltungseinrichtungen beaufsichtigen, gerichtet sind. Selbstverwaltungseinrichtungen sollten an vergleichenden Analysen teilnehmen können, wenn sie ein Interesse daran bekundet haben.

(40) Um die Umsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auch im Nichtfinanzsektor effizienter zu gestalten, sollte die Behörde auch in der Lage sein, mögliche Verstöße oder eine fehlerhafte Anwendung des Unionsrechts durch Aufseher im Nichtfinanzsektor, sowie durch Behörden, die Selbstverwaltungseinrichtungen beaufsichtigen, zu untersuchen. Stellt die Behörde fest, dass ein Verstoß vorliegt, sollte sie in der Lage sein, eine Empfehlung an den betreffenden Aufseher des Nichtfinanzsektors oder die betreffende Aufsichtsbehörde zu richten, in der sie die zur Behebung des Verstoßes zu ergreifenden Maßnahmen aufführt. Wenn als Reaktion auf diese Empfehlung keine geeigneten Maßnahmen ergriffen wurden, sollte die Behörde auch in der Lage sein, eine Verwarnung an die betreffenden Gegenparteien der Aufsichtsbehörde oder des Aufsehers des Nichtfinanzsektors auszusprechen. Die Befugnisse der Behörde zur Abgabe solcher Empfehlungen und Verwarnungen lassen die Befugnisse der Kommission unberührt, Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten einzuleiten, wenn sie im Rahmen der ihr durch die Verträge übertragenen Befugnisse das Vorliegen einer Nichtumsetzung oder mangelhaften Umsetzung des Unionsrechts feststellt.

(41) Die Behörde sollte auch in der Lage sein, Meinungsverschiedenheiten zwischen Aufsehern des Nichtfinanzsektors zu schlichten, die Maßnahmen betreffen, die in Bezug auf einen Verpflichteten im Nichtfinanzsektor zu ergreifen sind. Um eine konstruktive Zusammenarbeit zu gewährleisten, sollte die Behörde versuchen, Meinungsverschiedenheiten im Rahmen einer Schlichtungsphase innerhalb einer bestimmten Frist beizulegen. Am Ende der Schlichtungsphase sollte die Behörde eine Stellungnahme dazu abgeben, wie die Meinungsverschiedenheit beigelegt werden kann.

(42) Angesichts des grenzüberschreitenden Charakters von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind eine wirksame und effiziente Zusammenarbeit, der Informationsaustausch und ein koordiniertes Vorgehen zwischen den zentralen Meldestellen von entscheidender Bedeutung. Um diese Koordinierung und Zusammenarbeit zu verbessern, sollte die Behörde mit Aufgaben und Befugnissen ausgestattet werden, die es der Behörde und den zentralen Meldestellen ermöglichen, gemeinsam einen Unterstützungs- und Koordinierungsmechanismus für die zentralen Meldestellen einzurichten. Zu diesem Zweck sollten der Behörde ausreichende personelle, finanzielle und IT-Ressourcen zur Verfügung stehen, die erforderlichenfalls organisatorisch von dem Personal, das die Aufgaben im Zusammenhang mit den Aufsichtstätigkeiten der Behörde wahrnimmt, getrennt sein sollten. Der Erfolg des Unterstützungs- und Koordinierungsmechanismus für zentrale Meldestellen hängt davon ab, dass die Behörde und die zentralen Meldestellen nach Treu und Glauben zusammenarbeiten und alle für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlichen Informationen austauschen. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen den zentralen Meldestellen in Bezug auf die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch sollte die Behörde entsprechend unterrichtet werden und in der Lage sein, als Vermittler zwischen den betreffenden zentralen Meldestellen zu fungieren.

(43) Für die Prüfung verdächtiger Tätigkeiten, die mehrere Hoheitsgebiete betreffen, sollten die zentralen Meldestellen, die verknüpfte Meldungen erhalten haben, in der Lage sein, gemeinsame Analysen von Fällen gemeinsamen Interesses effizient durchzuführen. Zu diesem Zweck sollte die Behörde in der Lage sein, gemeinsame Analysen grenzüberschreitender verdächtiger Transaktionen oder Tätigkeiten vorzuschlagen, einzuleiten, zu koordinieren und mit allen geeigneten Mitteln zu unterstützen. Eine gemeinsame Analyse sollte eingeleitet werden, wenn dies nach den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und im Einklang mit den von der Behörde entwickelten Methoden und Kriterien für die Auswahl und Priorisierung von Fällen, die für die Durchführung gemeinsamer Analysen relevant sind, erforderlich ist. Die zentralen Meldestellen sollten alle Anstrengungen unternehmen, um der Einladung der Behörde zur Teilnahme an einer gemeinsamen Analyse nachzukommen. Eine zentrale Meldestelle, die sich weigert, sich an einer gemeinsamen Analyse zu beteiligen, sollte der Behörde die Gründe für ihre Weigerung erläutern. Diese Gründe sollten gegebenenfalls der zentralen Meldestelle mitgeteilt werden, die die Notwendigkeit der Durchführung der gemeinsamen Analyse festgestellt hat. Mit ausdrücklicher Zustimmung der an der gemeinsamen Analyse teilnehmenden zentralen Meldestellen sollte den Bediensteten der Behörde, die die Durchführung der gemeinsamen Analyse unterstützen, Zugang zu sämtlichen erforderlichen Daten und Informationen, einschließlich der Daten und Informationen zum Gegenstand des Falls, gewährt werden.

(44) Die Behörde sollte die zentralen Meldestellen auffordern können, unter bestimmten Umständen eine gemeinsame Analyse einzuleiten, unter anderem wenn Hinweisgeber oder investigative Journalisten der Behörde Informationen zur Kenntnis gebracht haben oder wenn die gemeinsame Analyse komplexer und grenzüberschreitender Fälle einen Mehrwert bringen würde. Zentrale Meldestellen, die um Teilnahme an einer gemeinsamen Analyse ersucht wurden, sollten der Behörde unverzüglich mitteilen, ob sie bereit sind, sich an der gemeinsamen Analyse zu beteiligen, und, falls sie nicht zur Teilnahme bereit sind, ihre Gründe hierfür darlegen.

(45) Die frühzeitige Ermittlung von Verbindungen zu Informationen, die sich im Besitz anderer Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union und einschlägiger Dritter befinden, ist von entscheidender Bedeutung, um sicherzustellen, dass die wichtigsten grenzüberschreitenden Fälle, einschließlich solcher, die eine umfassende operative Analyse erfordern, ausgewählt werden. In diesem Zusammenhang und vorbehaltlich der Zustimmung aller zentralen Meldestellen, die sich bereit erklärt haben, sich an einer gemeinsamen Analyse zu beteiligen, sollten die Bediensteten der Behörde ermächtigt werden, die Daten dieser zentralen Meldestellen mit den von anderen zentralen Meldestellen und Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, einschließlich Europol, zur Verfügung gestellten Informationen nach dem Treffer/Kein-Treffer-Verfahren abzugleichen. Die Behörde sollte sicherstellen, dass die modernste verfügbare Technologie, einschließlich Technologien zum Schutz der Privatsphäre, für den Abgleich von Informationen nach dem Treffer/Kein-Treffer-Verfahren verwendet wird. Die Treffer-Funktion des FIU.net-Systems ist ein Beispiel für eine Lösung, die es einer zentralen Meldestelle ermöglicht, in Echtzeit festzustellen, ob eine Person, deren Daten pseudonymisiert sind, bereits bei der zentralen Meldestelle eines anderen Landes oder bei einer Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union bekannt ist, wodurch eine unnötige Verarbeitung personenbezogener Daten vermieden wird. Im Falle eines Treffers sollte die Behörde die Informationen, die zu einem Treffer geführt haben, an die an der gemeinsamen Analyse beteiligten zentralen Meldestellen weitergeben. Unter diesen Umständen sollte die Behörde die Informationen, die den Treffer ausgelöst haben, vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der die Informationen übermittelnden zentralen Meldestelle auch an die Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union weitergeben.

(46) Um sicherzustellen, dass das Verfahren zur Erstellung einer gemeinsamen Analyse schnell und effizient ist, sollte die Behörde für die Einrichtung und Zusammensetzung des gemeinsamen Analyseteams und seine Koordinierung zuständig sein.

(47) Eine wirksame operative Zusammenarbeit in grenzüberschreitenden Fällen zwischen der Behörde und anderen einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union ist von entscheidender Bedeutung. Um sicherzustellen, dass gegebenenfalls die Ergebnisse gemeinsamer Analysen grenzüberschreitender Fälle wirksam weiterverfolgt werden, sollte die Behörde die Ergebnisse gemeinsamer Analysen der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) mitteilen oder dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) übermitteln, wenn die Ergebnisse einer gemeinsamen Analyse darauf hindeuten, dass eine Straftat begangen wurde, für die die EUStA oder das OLAF ihre Zuständigkeiten ausüben könnten. Darüber hinaus sollte die Behörde vorbehaltlich der Zustimmung aller an einer gemeinsamen Analyse beteiligten zentralen Meldestellen auch in der Lage sein, die Ergebnisse dieser gemeinsamen Analyse an Europol und Eurojust zu übermitteln, wenn die Ergebnisse dieser gemeinsamen Analyse darauf hindeuten, dass möglicherweise eine Straftat begangen wurde, für die Europol und Eurojust ihre Zuständigkeiten ausüben könnten. Die Behörde sollte in der Lage sein, strategische Informationen wie Typologien und Risikoindikatoren mit der EUStA, dem OLAF, Europol und Eurojust auszutauschen.

(48) Gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates 8 hat die Behörde der EUStA unverzüglich jede Straftat zu melden, für die die EUStA gemäß Artikel 22 und Artikel 25 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung ihre Zuständigkeit ausüben könnte. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 hat die Behörde dem OLAF unverzüglich alle Informationen über etwaige Fälle von Betrug, Korruption oder sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu übermitteln. Im Einklang mit den geltenden Bestimmungen der einschlägigen Rechtsinstrumente sollten die EUStA und das OLAF die Behörde über die im Zusammenhang mit den bereitgestellten Informationen unternommenen Schritte und alle relevanten Ergebnisse unterrichten.

(49) Zur Erhöhung der Wirksamkeit der gemeinsamen Analysen sollte die Behörde in der Lage sein, Methoden und Verfahren für die Durchführung gemeinsamer Analysen festzulegen. Die Rückmeldungen der an den gemeinsamen Analysen beteiligten zentralen Meldestellen dürften die Behörde in die Lage versetzen, die Durchführung der gemeinsamen Analysen zu überprüfen und Lehren aus den gewonnenen Erkenntnissen zu ziehen. Diese Überprüfungen sollten es der Behörde ermöglichen, Follow-up-Berichte und Schlussfolgerungen herauszugeben, die allen zentralen Meldestellen übermittelt werden, ohne vertrauliche oder eingeschränkte Informationen offenzulegen, um die Methoden und Verfahren für die Durchführung gemeinsamer Analysen weiter zu verfeinern und zu verbessern und letztlich die Analysen selbst zu verbessern und zu fördern.

(50) Um die Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen und der Behörde - unter anderem für die Zwecke gemeinsamer Analysen - zu erleichtern und zu verbessern, sollten die zentralen Meldestellen einen oder mehrere Bedienstete an die Behörde abordnen (im Folgenden "abgeordnete Bedienstete nationaler zentraler Meldestellen"). Die abgeordneten Bediensteten der nationalen zentralen Meldestellen sollten die Bediensteten der Behörde bei der Wahrnehmung aller Aufgaben im Zusammenhang mit den zentralen Meldestellen unterstützen, einschließlich der Durchführung gemeinsamer Analysen und der Erstellung von Bedrohungsbewertungen und strategischen Analysen der Bedrohungen, Risiken und Methoden im Bereich der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die abgeordneten Bediensteten der zentralen Meldestellen bleiben zwar der sie entsendenden zentralen Meldestelle unterstellt, sollten aber bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Pflichten im Rahmen dieser Verordnung operativ unabhängig und autonom sein. Sie sollten Weisungen von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, Regierungen oder anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen weder anfordern noch entgegennehmen. Ihre Aufgaben und Pflichten sollten die Sicherheits- und Vertraulichkeitsvorschriften der zentralen Meldestellen unberührt lassen.

(51) Neben den gemeinsamen Analysen sollte die Behörde verschiedene Formen der gegenseitigen Unterstützung zwischen den zentralen Meldestellen fördern und erleichtern, unter anderem Schulungen und Personalaustausch, um den Kapazitätsaufbau zu verbessern und den Austausch von Wissen und bewährten Verfahren zwischen den zentralen Meldestellen zu ermöglichen. Die Rolle der Behörde bei der Unterstützung der zentralen Meldestellen bei ihren Tätigkeiten verleiht ihr eine einzigartige Position, um den Zugang der zentralen Meldestellen zu Datenbanken und Instrumenten zu erleichtern, die für die Verbesserung der Qualität der Finanzinformationen von entscheidender Bedeutung sind. Die Behörde sollte ihre Position nutzen, um im Namen aller zentralen Meldestellen Verträge mit Anbietern dieser Instrumente und Datenbanken auszuhandeln sowie einschlägige Schulungen für ihre Bediensteten und die Bediensteten der zentralen Meldestellen durchzuführen. Die Behörde sollte zudem im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den zentralen Meldestellen eine Vermittlerrolle übernehmen. Zu diesem Zweck sollten die zentralen Meldestellen in der Lage sein, Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit, einschließlich des Informationsaustauschs zwischen den zentralen Meldestellen, zwecks Vermittlung an die Behörde zu verweisen, falls die betreffenden Meinungsverschiedenheiten nicht durch direkte Kontakte und Dialoge beigelegt werden können.

(52) Die Behörde sollte die Verwaltung, das Hosting und die Pflege von FIU.net übernehmen. Die Behörde sollte das System unter Berücksichtigung der von den zentralen Meldestellen genannten Erfordernisse auf dem neuesten Stand halten. Zu diesem Zweck sollte die Behörde sicherstellen, dass vorbehaltlich einer Kosten-Nutzen-Analyse jederzeit die modernste verfügbare Technologie für die Entwicklung des FIU.net eingesetzt wird. Da sich die Behörde nur für nicht wesentliche Aufgaben auf Drittdienstleister stützen sollte, sollte sie das Hosting und die Verwaltung von FIU.net nicht auslagern. Die Behörde sollte auf die Inhalte von innerhalb des FIU.net ausgetauschten Informationen nur zugreifen können, wenn die Informationen gezielt an sie gerichtet sind. Um Informationen senden, empfangen und miteinander verknüpfen zu können, sollte die Behörde über einen operativen Knotenpunkt im FIU.net-System verfügen.

(53) Um eine kohärente, effiziente und wirksame Aufsichtspraxis und entsprechende Verfahren im Zusammenhang mit zentralen Meldestellen zu schaffen und eine gemeinsame, einheitliche und kohärente Anwendung des Unionsrechts sicherzustellen, sollte die Behörde befugt sein, Leitlinien und Empfehlungen zu erstellen, die sich an alle oder eine Kategorie von Verpflichteten sowie an alle oder eine Kategorie von Aufsichtsbehörden und zentralen Meldestellen richten. Die Leitlinien und Empfehlungen könnten im Rahmen einer besonderen Ermächtigung in den anwendbaren Rechtsakten der Union oder auf eigene Initiative der Behörde herausgegeben werden, wenn der Rahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf Unionsebene gestärkt werden muss.

(54) Um die zentralen Meldestellen optimal zu unterstützen und dadurch die Wirksamkeit des Unterstützungs- und Koordinierungsmechanismus für die zentralen Meldestellen zu erhöhen, sollten die Behörde und die zentralen Meldestellen in der Lage sein, die Wirksamkeit der Tätigkeiten der zentralen Meldestellen zu stärken und bewährte Verfahren zu ermitteln und zu fördern. Vergleichende Analysen wären das beste Instrument, um eine objektive Bewertung solcher Tätigkeiten und Praktiken zu ermöglichen, weshalb die Behörde damit beauftragt werden sollte, solche vergleichenden Analysen auf der Grundlage von Methoden und Verfahrensregeln für die Durchführung solcher Überprüfungen zu organisieren, die von der Behörde zentral entwickelt werden. Um zweckdienlich zu sein, sollten die vergleichenden Analysen umfassend sein und alle relevanten Aspekte der Aufgaben der zentralen Meldestellen gemäß Kapitel III der Richtlinie (EU) 2024/1640 abdecken. Daher sollten sie unter anderem die Angemessenheit der Ressourcen der zentralen Meldestellen, die Maßnahmen zur Gewährleistung der operativen Unabhängigkeit und Autonomie der zentralen Meldestellen, die Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und Vertraulichkeit der von den zentralen Meldestellen verarbeiteten Informationen, die Funktionen im Zusammenhang mit dem Empfang von Meldungen verdächtiger Transaktionen, die Funktionen im Zusammenhang mit der operativen und strategischen Analyse der zentralen Meldestellen und ihrer Verbreitung sowie nationale und grenzüberschreitende Kooperationsvereinbarungen und -praktiken der zentralen Meldestellen umfassen. Die vergleichenden Analysen könnten dazu führen, dass die Behörde Leitlinien und Empfehlungen herausgibt, die darauf abzielen, ermittelte bewährte Verfahren zu fördern und etwaige Mängel zu beheben.

(55) Die Errichtung einer stabilen Leitungsstruktur innerhalb der Behörde ist von entscheidender Bedeutung für die Sicherstellung der wirksamen Wahrnehmung der der Behörde übertragenen Aufgaben und für einen effizienten und objektiven Entscheidungsprozess. Aufgrund der Komplexität und Vielfalt der Aufgaben, die der Behörde sowohl auf dem Gebiet der Aufsicht als auch in Bezug auf zentrale Meldestellen übertragen wurden, können die Entscheidungen nicht von einem einzigen Leitungsorgan getroffen werden, wie dies bei den dezentralen Agenturen häufig der Fall ist. Während bestimmte Arten von Beschlüssen, beispielsweise Beschlüsse über die Annahme gemeinsamer Instrumente, von Vertretern der zuständigen Behörden oder zentralen Meldestellen unter Einhaltung der Abstimmungsregeln des AEUV getroffen werden müssen, erfordern bestimmte andere Beschlüsse, wie Beschlüsse gegenüber einzelnen ausgewählten Verpflichteten oder einzelnen Behörden, ein kleineres Entscheidungsgremium, dessen Mitglieder angemessenen Regelungen bezüglich der Rechenschaftspflicht unterliegen sollten. Die Behörde sollte daher über einen Verwaltungsrat und ein Direktorium verfügen.

(56) Zur Sicherstellung der einschlägigen Fachkenntnisse sollte es für den Verwaltungsrat zwei Zusammensetzungen geben. Bei allen Beschlüssen über die Annahme von Rechtsakten mit allgemeiner Geltung wie den Entwürfen technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards, Leitlinien, Empfehlungen und Stellungnahmen in Bezug auf die zentralen Meldestellen sollte er sich aus den Leitern der zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten (im Folgenden "Verwaltungsrat in der Meldestellen-Zusammensetzung") zusammensetzen. Für die gleichen Arten von Rechtsakten im Zusammenhang mit der direkten oder indirekten Beaufsichtigung Verpflichteter im Finanzsektor und Verpflichteter im Nichtfinanzsektor sollte er sich aus den Leitern der für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Aufsichtsbehörden zusammensetzen, bei denen es sich um Behörden handelt (im Folgenden "Verwaltungsrat in seiner Aufsichtszusammensetzung"). Alle im Verwaltungsrat vertretenen Parteien sollten sich bemühen, die Fluktuation ihrer Vertreter zu begrenzen, um die Kontinuität der Arbeit des Verwaltungsrats sicherzustellen. Alle Parteien sollten eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter im Verwaltungsrat anstreben.

(57) Im Interesse eines reibungslosen Entscheidungsprozesses sollten die Aufgaben klar aufgeteilt werden. Der Verwaltungsrat in der Meldestellen-Zusammensetzung sollte über Entwürfe technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards, Leitlinien und ähnliche Maßnahmen für die zentralen Meldestellen entscheiden, während der Verwaltungsrat in seiner Aufsichtszusammensetzung über Entwürfe technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards, Leitlinien und ähnliche Maßnahmen für Verpflichtete entscheiden sollte. Der Verwaltungsrat in seiner Aufsichtszusammensetzung sollte ferner über die Möglichkeit verfügen, dem Direktorium gemäß den im Einvernehmen mit dem Direktorium zu vereinbarenden Verfahren seine Stellungnahme zu allen von den gemeinsamen Aufsichtsteams vorgeschlagenen Beschlussentwürfen gegenüber einzelnen ausgewählten Verpflichteten vorzulegen. Liegt keine solche Stellungnahme vor, so sind die Beschlüsse vom Direktorium zu fassen. Weicht das Direktorium in seinem endgültigen Beschluss von der Stellungnahme ab, die der Verwaltungsrat in seiner Aufsichtszusammensetzung abgegeben hat, sollte es die Gründe hierfür schriftlich erläutern.

(58) Für Abstimmungen und Beschlüsse sollte jeder Mitgliedstaat einen stimmberechtigten Vertreter haben. Aus diesem Grund sollten die Leiter der Aufsichtsbehörden von Verpflichteten in jedem Mitgliedstaat einen ständigen Vertreter als stimmberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats in seiner Aufsichtszusammensetzung ernennen. Alternativ sollten die Aufsichtsbehörden eines Mitgliedstaats je nach Gegenstand des Beschlusses oder der Tagesordnung einer Sitzung des Verwaltungsrats einen Ad-hoc-Vertreter bestimmen können. Die praktischen Modalitäten für die Beschlussfassung und Abstimmung durch die Mitglieder des Verwaltungsrats in seiner Aufsichtszusammensetzung sollten in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats festgelegt werden; diese wird von der Behörde ausgearbeitet.

(59) Damit der Verwaltungsrat in der FIU-Zusammensetzung Unterstützung bei der Vorbereitung aller einschlägigen Beschlüsse im Rahmen seines Mandats erhalten kann, sollte er von einem ständigen Ausschuss mit einer begrenzteren Zusammensetzung unterstützt werden. Der ständige Ausschuss sollte den Verwaltungsrat in der Meldestellen-Zusammensetzung bei der Arbeit unterstützen und seine Aufgaben allein im Interesse der Union als Ganzes wahrnehmen. Er sollte seine Tätigkeiten in enger Zusammenarbeit mit den abgeordneten Bediensteten der zentralen Meldestellen und den Bediensteten der Behörde, die für Aufgaben im Zusammenhang mit zentralen Meldestellen zuständig ist, und in uneingeschränkter Transparenz gegenüber dem Verwaltungsrat in der Meldestellen-Zusammensetzung ausführen.

(60) Der Vorsitzende der Behörde sollte in den Sitzungen des Verwaltungsrats den Vorsitz führen und stimmberechtigt sein, wenn Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst werden, sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht. Die Kommission sollte ein nicht stimmberechtigtes Mitglied im Verwaltungsrat sein. Um eine gute Zusammenarbeit mit anderen relevanten Institutionen zu gewährleisten, sollte der Verwaltungsrat auch andere nicht stimmberechtigte Beobachter zulassen können - insbesondere Vertreter, die vom Aufsichtsgremium der Europäischen Zentralbank (EZB) und von jeder der drei Europäischen Aufsichtsbehörden, nämlich der EBA, der mit der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung - EIOPA) und der mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde - ESMA) (im Folgenden zusammen "ESA") für den Verwaltungsrat in seiner Aufsichtszusammensetzung und OLAF, Europol, Eurojust und die EUStA für den Verwaltungsrat in der Zusammensetzung der zentralen Meldestellen - zuzulassen, wenn Angelegenheiten erörtert oder beschlossen werden, die in ihren jeweiligen Aufgabenbereich fallen. Um sicherzustellen, dass die einschlägigen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zu den Sitzungen eingeladen werden, in denen ihre Anwesenheit erforderlich oder vorteilhaft wäre, sollte in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats eindeutig festgelegt werden, unter welchen Umständen diese Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie andere Beobachter zu den Sitzungen zugelassen werden können. Bei der Ausarbeitung der einschlägigen Teile der Geschäftsordnung sollte die Behörde mit diesen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union die Bedingungen für ihre Beteiligung vereinbaren. Eine solche Vereinbarung wird vermutet, wenn die Teilnahmebedingungen bereits in den mit dieser Verordnung vorgeschriebenen bilateralen Arbeitsvereinbarungen oder Absichtserklärungen enthalten sind. Um ein reibungsloses Beschlussfassungsverfahren zu ermöglichen, sollten Beschlüsse des Verwaltungsrats mit einfacher Mehrheit gefasst werden, mit Ausnahme von Beschlüssen über Entwürfe technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards, Leitlinien und Empfehlungen, die mit qualifizierter Mehrheit der Vertreter der Mitgliedstaaten im Einklang mit den Abstimmungsregeln der Verträge gefasst werden sollten.

(61) Als Leitungsorgan der Behörde sollte das Direktorium fungieren, das sich aus dem Vorsitzenden der Behörde und fünf hauptamtlichen Mitgliedern, darunter der stellvertretende Vorsitzende, zusammensetzt, die vom Europäischen Parlament und dem Rat auf Vorschlag des Verwaltungsrats auf der Grundlage der von der Kommission erstellten Auswahlliste qualifizierter Bewerber ernannt werden. Um für ein zügiges und effizientes Beschlussfassungsverfahren zu sorgen, sollte das Direktorium für die Planung und Durchführung aller Aufgaben der Behörde zuständig sein, es sei denn, dem Verwaltungsrat werden bestimmte Entscheidungen ausdrücklich übertragen. Um die Objektivität und eine angemessene Schnelligkeit des Entscheidungsprozesses im Bereich der direkten Beaufsichtigung der ausgewählten Verpflichteten sicherzustellen, sollten alle bindenden Beschlüsse, die sich an ausgewählte Verpflichtete richten, vom Direktorium gefasst werden. Die Vertreter der Finanzaufseher des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, sollten den Beratungen des Direktoriums beiwohnen können. Darüber hinaus sollte das Direktorium gemeinsam mit einem Vertreter der Kommission für die Verwaltungs- und Haushaltsbeschlüsse der Behörde verantwortlich sein.

(62) Im Interesse einer raschen Beschlussfassung sollten alle Beschlüsse des Direktoriums, einschließlich der Beschlüsse, bei denen die Kommission stimmberechtigt ist, mit einfacher Mehrheit gefasst werden, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden der Behörde den Ausschlag gibt. Um die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der Behörde in Bezug auf Beschlüsse sicherzustellen, bei denen die Kommission stimmberechtigt ist und das Direktorium von der Stellungnahme der Kommission abweicht, sollte das Direktorium in der Lage sein, eine solche Abweichung ausführlich zu begründen.

(63) Zur Sicherstellung einer unabhängigen Arbeitsweise der Behörde sollten die fünf hauptamtlichen Mitglieder des Direktoriums und der Vorsitzende der Behörde unabhängig und im Interesse der Union als Ganzes handeln. Sie sollten sich während und nach ihrer Amtszeit bei der Annahme bestimmter Tätigkeiten oder Vorteile ehrenhaft und zurückhaltend verhalten. Um zu vermeiden, dass der Eindruck entsteht, die Mitglieder des Direktoriums der Behörde könnten ihre Position als Mitglieder des Direktoriums nutzen, um nach ihrer Amtszeit eine hochrangige Anstellung in der Privatwirtschaft zu erlangen, und um Interessenkonflikte im Anschluss an ihre Beschäftigung im öffentlichen Dienst zu vermeiden, sollte für die fünf hauptamtlichen Mitglieder des Direktoriums sowie für den Vorsitzenden der Behörde eine Karenzzeit eingeführt werden.

(64) Der Vorsitzende der Behörde sollte vom Rat nach Billigung durch das Europäische Parlament auf der Grundlage objektiver Kriterien ernannt werden. Sowohl das Europäische Parlament als auch der Verwaltungsrat sollten in der Lage sein, Anhörungen der von der Kommission in die engere Wahl gezogenen Kandidaten für das Amt des Vorsitzenden der Behörde durchzuführen. Um eine fundierte Wahl des besten Kandidaten durch das Europäische Parlament und den Rat und ein hohes Maß an Transparenz im Ernennungsverfahren zu gewährleisten, sollte der Verwaltungsrat in der Lage sein, eine öffentliche Stellungnahme zu den Ergebnissen seiner Anhörungen abzugeben oder seine Stellungnahme dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission zu übermitteln. Der Vorsitzende sollte die Behörde nach außen vertreten und über die Ausführung der Aufgaben der Behörde Bericht erstatten.

(65) Der Exekutivdirektor der Behörde sollte vom Direktorium auf der Grundlage einer von der Kommission erstellten Auswahlliste ernannt werden. Um eine optimale Auswahl zu ermöglichen, sollte die Auswahlliste mindestens zwei Bewerber umfassen, die von der Kommission auf der Grundlage ihrer Verdienste und nachgewiesenen Verwaltungs-, Haushalts- und Führungsfähigkeiten auf hohem Niveau ausgewählt werden, die von den Bewerbern auf der Auswahlliste im Rahmen eines offenen Auswahlverfahrens nachzuweisen sind. Der Exekutivdirektor der Behörde sollte ein leitender Verwaltungsbediensteter der Behörde sein, der für die laufende Verwaltung der Behörde und für Haushaltsverwaltung, Auftragsvergabe, Einstellungen und Personalausstattung zuständig ist.

(66) Die Gleichstellung von Frauen und Männern und die Diversität sind Grundwerte der Union, die sie in allen Bereichen ihres Handelns fördert. Zwar wurden in diesen Bereichen im Laufe der Zeit Fortschritte erzielt, doch muss noch mehr getan werden, um eine ausgewogene Vertretung bei der Entscheidungsfindung zu erreichen, sei es auf Unionsebene oder auf nationaler Ebene. Das wichtigste Leitungsgremium der Behörde, das Direktorium, sollte als Kollegium organisiert sein und sich aus dem Vorsitzenden der Behörde und fünf weiteren unabhängigen Mitgliedern zusammensetzen, während die laufende Geschäftsführung einem Exekutivdirektor übertragen werden sollte. Alle diese Personen sollten auf der Grundlage eines offenen Auswahlverfahrens ausgewählt werden, das sich in erster Linie an individuellen leistungsbezogenen Kriterien orientiert. Gleichzeitig ist beabsichtigt, dass die Ernennungen kollektiv dazu führen, dass die Behörde von einer Gruppe mit ausreichend Diversität in Bezug auf Fachkenntnisse und Hintergrund und einer ausgewogenen Vertretung der Geschlechter kollegial geleitet wird. Da die Kommission mit der Erstellung der Auswahllisten von Kandidaten für die Ämter des Vorsitzenden der Behörde, eines Mitglieds des Direktoriums und des Exekutivdirektors betraut ist, sollte sie sich von der Notwendigkeit leiten lassen, das gemeinsame Ergebnis der Ernennungen zu berücksichtigen. Insbesondere sollten die Bewerber auf der Auswahlliste die zuständigen Anstellungsbehörden in die Lage versetzen, Ernennungen vorzunehmen, die letztlich eine ausreichende Vielfalt und ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis unter der oberen Führungsebene der Behörde ermöglichen.

(67) Zum wirksamen Schutz der Rechte betroffener Parteien, aus Gründen der Verfahrensökonomie und zur Verringerung der Belastung des Gerichtshofs der Europäischen Union sollte die Behörde natürlichen und juristischen Personen die Möglichkeit geben, gegen an sie gerichtete oder sie unmittelbar und individuell betreffende Beschlüsse, die im Rahmen der der Behörde durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse zur direkten Beaufsichtigung getroffen wurden, eine Beschwerde einzulegen. Die Unabhängigkeit und Objektivität der Stellungnahmen des administrativen Beschwerdeausschusses sollte unter anderem durch seine Zusammensetzung aus fünf unabhängigen und entsprechend qualifizierten Personen sichergestellt werden.

(68) Der Behörde müssen die nötigen personellen und finanziellen Ressourcen zur Verfügung stehen, damit sie die ihr nach dieser Verordnung zugewiesenen Ziele, Aufgaben und Befugnisse wahrnehmen kann. Zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Behörde sollten die Mittel je nach Aufgaben und Funktionen durch eine Kombination aus Gebühren, die bei bestimmten Verpflichteten erhoben werden, und einem Beitrag aus dem Unionshaushalt bereitgestellt werden. Um sicherzustellen, dass die Behörde ihre Aufgaben als direkte oder indirekte Aufsichtsbehörde für Verpflichtete wahrnehmen kann, sollte ein angemessener Mechanismus für die Festlegung und Erhebung von Gebühren eingeführt werden. Was die bei ausgewählten Verpflichteten und bestimmten nicht ausgewählten Verpflichteten erhobenen Gebühren anbelangt, so sollten die Methode für ihre Berechnung und das Verfahren zur Erhebung der Gebühren in einer delegierten Verordnung der Kommission festgelegt werden. Die bei bestimmten Verpflichteten erhobenen Gebühren sollten nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berechnet werden, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, ob die Verpflichteten unter die direkte Beaufsichtigung fallen und welches Risikoprofil und welchen Umsatz sie aufweisen. Die Methode sollte so kalibriert werden, dass ein niedrigeres Risikoprofil im Verhältnis zur Größe des Unternehmens zu einem geringeren Gebührenbeitrag führt. Über den Beitrag aus dem Unionshaushalt hat die Haushaltsbehörde der Union im Rahmen des Haushaltsverfahrens zu entscheiden. Zu diesem Zweck sollte die Behörde der Kommission einen Haushaltsvoranschlag vorlegen. Außerdem sollte sie nach Anhörung der Kommission eine Finanzregelung verabschieden.

(69) Die Vorschriften für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Behörde sowie für die Vorlage der Jahresrechnung der Behörde sollten hinsichtlich der Zusammenarbeit mit der EUStA und der Wirksamkeit der OLAF-Untersuchungen den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission 12 entsprechen.

(70) Zur Verhinderung und wirksamen Bekämpfung von internem Betrug, von Korruption oder von sonstigen rechtswidrigen Handlungen innerhalb der Behörde sollte in Bezug auf die Zusammenarbeit mit der EUStA und die Wirksamkeit der OLAF-Untersuchungen die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 Anwendung finden. Die Behörde sollte der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) 13 beitreten, wobei Letzteres im Rahmen seiner Zuständigkeit Vor-Ort-Kontrollen durchführen können sollte.

(71) Wie in der Mitteilung der Kommission vom 7. Februar 2013 mit dem Titel "Die Cybersicherheitsstrategie der Europäischen Union: Ein offener, sicherer und geschützter Cyberspace" dargelegt ist es angesichts einer zunehmend feindseliger werdenden Bedrohungslage unerlässlich, in allen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union ein hohes Maß an Widerstandsfähigkeit gegenüber Cyberangriffen sicherzustellen. Der Exekutivdirektor sollte daher für ein angemessenes IT-Risikomanagement, eine starke interne IT-Governance und eine ausreichende Mittelausstattung der IT-Sicherheit sorgen. In der Regel sollten mindestens 10 % der IT-Ausgaben der Behörde transparent der direkten IT-Sicherheit zugewiesen werden. Der Beitrag zum Cybersicherheitsdienst der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union (CERT-EU) könnte auf diese Mindestausgabenanforderung angerechnet werden. Die Behörde sollte eng mit dem CERT-EU zusammenarbeiten und schwere Vorfälle innerhalb von 24 Stunden dem CERT-EU und der Kommission melden.

(72) Die Behörde sollte bezüglich der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und der Durchführung dieser Verordnung sowohl dem Europäischen Parlament als auch dem Rat gegenüber rechenschaftspflichtig sein. Die Behörde sollte dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission jährlich einen entsprechenden Bericht vorlegen.

(73) Das Personal der Behörde sollte sich aus Zeitbediensteten, Vertragsbediensteten und abgeordneten nationalen Sachverständigen zusammensetzen, einschließlich der nationalen Delegierten, die der Behörde von den zentralen Meldestellen zur Verfügung gestellt werden, aber weiterhin der sie entsendenden zentralen Meldestelle unterstellt bleiben. Die Behörde sollte im Einvernehmen mit der Kommission die relevanten Durchführungsmaßnahmen im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 110 des Statuts der Beamten der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates 14 (im Folgenden "Statut der Beamten") erlassen.

(74) Damit mit vertraulichen Informationen entsprechend umgegangen wird, sollten alle Mitglieder der Leitungsorgane der Behörde, das gesamte Personal der Behörde, einschließlich der abgeordneten Bediensteten und des Personals, das der Behörde zur Verfügung gestellt wird, sowie alle Personen, die auf Vertragsbasis Aufgaben für die Behörde wahrnehmen, dem Berufsgeheimnis unterliegen, einschließlich etwaiger Vertraulichkeitsbeschränkungen und -pflichten, die sich aus den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts ergeben und mit den spezifischen Aufgaben der Behörde in Zusammenhang stehen. Vertraulichkeits- und berufliche Geheimhaltungspflichten sollten die Behörde jedoch nicht daran hindern, mit anderen einschlägigen Behörden oder Einrichtungen auf Unionsebene oder nationaler Ebene zusammenzuarbeiten, Informationen auszutauschen oder an sie weiterzugeben, wenn dies für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben erforderlich ist und wenn solche Verpflichtungen zur Zusammenarbeit und Information im Unionsrecht vorgesehen sind.

(75) Unbeschadet der Vertraulichkeitsverpflichtungen, die nach den maßgeblichen Bestimmungen des Unionsrechts für die Bediensteten und Vertreter der Behörde gelten, sollte die Behörde der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 15 unterliegen. Im Einklang mit den im Zusammenhang mit den Aufgaben der Behörde in den Bereichen Aufsicht, Unterstützung zentraler Meldestellen und Koordination geltenden Beschränkungen in Bezug auf die Vertraulichkeit und berufliche Geheimhaltung sollte der in der genannten Verordnung vorgesehene öffentliche Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission nicht auf vertrauliche Informationen erstreckt werden, die von den Bediensteten der Behörde bearbeitet werden. Insbesondere sollten alle operativen Daten oder mit diesen operativen Daten zusammenhängenden Informationen der Behörde und der zentralen Meldestellen, die aufgrund der Wahrnehmung der Aufgaben und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Unterstützung und Koordinierung der zentralen Meldestellen von den Bediensteten der Behörde bearbeitet werden, als vertraulich gelten. In Bezug auf Aufsichtsaufgaben sollte der Zugang zu Informationen oder Daten der Behörde, der Finanzaufseher oder der Verpflichteten, die infolge der Wahrnehmung der Aufgaben und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der direkten Beaufsichtigung erlangt wurden, grundsätzlich ebenfalls vertraulich behandelt werden und nicht offengelegt werden. Vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse sollten jedoch vertrauliche Informationen, die sich auf ein Aufsichtsverfahren beziehen, gegenüber den an dem betreffenden Aufsichtsverfahren beteiligten Verpflichteten vollständig oder teilweise offengelegt werden können.

(76) Unbeschadet etwaiger besonderer Sprachenregelungen, die möglicherweise im Rahmen des Aufsichtssystems für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erlassen oder mit ausgewählten Verpflichteten vereinbart werden, sollte die Verordnung Nr. 1 des Rates 16 auf die Behörde Anwendung finden, und alle Übersetzungsdienste, die für die Arbeit der Behörde erforderlich sein könnten, sollten - mit Ausnahme von Dolmetscherdiensten - vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union erbracht werden.

(77) Unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten und ihrer Behörden sollte die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung zum Zwecke der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung als notwendig für die Wahrnehmung einer Aufgabe angesehen werden, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die der Behörde gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 17 und Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 18 übertragen wurde. Gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 muss die Kommission den Europäischen Datenschutzbeauftragten konsultieren, wenn sie delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte ausarbeitet, die sich auf den Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten auswirken. Dies könnte bei den von der Behörde zu entwickelnden technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards der Fall sein. Um ein reibungsloses Verfahren für die Ausarbeitung und Annahme dieser Rechtsakte zu gewährleisten, sollte die Behörde, wenn sie der Auffassung ist, dass die Konsultation des Europäischen Datenschutzbeauftragten bereits im Stadium der Ausarbeitung dieser Rechtsakte einen Mehrwert bietet, die Kommission davon in Kenntnis setzen und ihre Genehmigung zur Durchführung der Konsultation einholen.

(78) Die Meldung von Unregelmäßigkeiten durch Mitarbeiter von Verpflichteten oder Gruppen kann der Behörde kritische Informationen darüber liefern, inwieweit Kreditinstitute und Finanzinstitute in der gesamten Union die Anforderungen an die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erfüllen. Ebenso können Meldungen durch Mitarbeiter von Aufsichtsbehörden, Selbstverwaltungseinrichtungen, die Aufsichtsaufgaben wahrnehmen, und zentrale Meldestellen die Behörde bei ihrer Aufgabe unterstützen, eine hochwertige Aufsicht zu gewährleisten und die Entwicklung wirksamer Ermittlungen im Finanzbereich im gesamten Binnenmarkt zu unterstützen. Diese Mitarbeiter müssen jedoch über ausreichende Zusicherungen verfügen, dass ihre Berichte mit einem hohen Maß an Vertraulichkeit behandelt werden und dass ihre personenbezogenen Daten unter keinen Umständen offengelegt werden. Zu diesem Zweck sollte die Behörde über Maßnahmen verfügen, um die Vertraulichkeit der Berichte über Unregelmäßigkeiten zu wahren. Bei der Festlegung ihrer internen Vorschriften für die Bearbeitung von Meldungen über mögliche Verstöße gegen die Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sollte die Behörde sicherstellen, dass Meldungen von Mitarbeitern ausgewählter Verpflichteter vorrangig behandelt werden, und sie kann Verfahren für den Umgang mit wiederholten Meldungen, einem hohen Zustrom von Meldungen und Fällen, in denen Meldungen eingereicht werden und Verstöße betreffen, die nicht in den Aufgabenbereich der Behörde fallen, festlegen. Darüber hinaus sollten Personen, die der Behörde Verstöße im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung melden, nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates 19 geschützt werden, sofern die darin festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(79) Die Behörde sollte Kooperationsbeziehungen zu den einschlägigen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, einschließlich Europol, Eurojust, der EUStA und den ESA, aufbauen. Um die sektorübergreifende Aufsicht und die Zusammenarbeit zwischen den Finanzaufsichtsbehörden und den für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Aufsichtsbehörden zu verbessern, sollte die Behörde außerdem Kooperationsbeziehungen zu den Behörden aufbauen, die für die Beaufsichtigung von Verpflichteten im Finanzsektor zuständig sind, einschließlich der EZB in Bezug auf Angelegenheiten im Zusammenhang mit den dieser durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates 20 übertragenen Aufgaben, sowie mit den Abwicklungsbehörden im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 21, den benannten Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 22 und den zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 35 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates 23 herstellen. Zu diesem Zweck sollte die Behörde Vereinbarungen oder Absichtserklärungen mit diesen Einrichtungen schließen können, auch in Bezug auf jeden Informationsaustausch, der für die Erfüllung der jeweiligen Aufgaben der Behörde und dieser Stellen erforderlich ist. Die Behörde sollte sich nach besten Kräften darum bemühen, innerhalb der durch rechtliche Beschränkungen, einschließlich der Datenschutzvorschriften, vorgegebenen Grenzen auf Anfrage Informationen mit diesen Einrichtungen auszutauschen. Darüber hinaus sollte die Behörde einen wirksamen Informationsaustausch zwischen allen Finanzaufsehern des Aufsichtssystems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und den genannten Behörden ermöglichen; dabei sollten die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch auf strukturierte und effiziente Weise erfolgen.

(80) Partnerschaften für den Informationsaustausch haben in einigen Mitgliedstaaten für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden und Verpflichteten zunehmend an Bedeutung gewonnen. Angesichts des Mandats der Behörde zur Verhinderung und Aufdeckung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung sollte es der Behörde möglich sein, eine Partnerschaft für den Informationsaustausch zu gründen, um dieses Ziel zu erreichen. Informationen, die im Rahmen einer Partnerschaft für den Informationsaustausch ausgetauscht werden, sollten mit dem Aufgabenbereich der Behörde in Einklang stehen. In Fällen, in denen die Behörde als direkte Aufsichtsbehörde ausgewählter Verpflichteter oder zur Unterstützung von zentralen Meldestellen handelt, die in einem Mitgliedstaat einer Partnerschaft für den Informationsaustausch angehören, könnte es für die Behörde von Vorteil sein, sich daran unter Bedingungen zu beteiligen, die von der bzw. den zuständigen nationalen Behörden, die eine solche Partnerschaft für den Informationsaustausch eingerichtet haben, festgelegt wurden; ferner ist deren ausdrückliche Zustimmung erforderlich.

(81) Da für eine erfolgreiche Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung die Zusammenarbeit zwischen Aufsichts-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden von entscheidender Bedeutung ist und bestimmte Behörden und Einrichtungen der Union in diesem Bereich spezifische Aufgaben oder Aufträge haben, sollte die Behörde sicherstellen, dass sie in der Lage ist, mit diesen Behörden und Einrichtungen, insbesondere mit dem OLAF, Europol, Eurojust und der EUStA, zusammenzuarbeiten. Müssen besondere Arbeitsvereinbarungen getroffen oder Absichtserklärungen zwischen der Behörde und diesen Behörden und Einrichtungen geschlossen werden, sollte die Behörde die Möglichkeit dazu haben. Die Vereinbarung sollte strategischer und technischer Art sein; sie sollte nicht den Austausch vertraulicher oder operativer Informationen beinhalten, die sich im Besitz der Behörde befinden, und sie sollte die von den anderen Organen, Einrichtungen, Ämtern oder Agenturen der Union bereits ausgeführten Aufgaben im Zusammenhang mit der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung berücksichtigen.

(82) Da sowohl Vortaten als auch die Straftat der Geldwäsche selbst häufig weltweiter Art sind und die Verpflichteten der Union auch mit und in Drittländern agieren, ist eine wirksame Zusammenarbeit mit allen zuständigen Behörden in Drittländern auf dem Gebiet der Beaufsichtigung und der Funktionsweise der zentralen Meldestellen von entscheidender Bedeutung für die Stärkung des Rahmens der Union zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Angesichts der einzigartigen Kombination aus direkten und indirekten Aufsichtsaufgaben und Befugnissen im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit mit den zentralen Meldestellen sollte die Behörde in der Lage sein, eine aktive Rolle bei solchen externen Kooperationsvereinbarungen zu übernehmen. Insbesondere sollte die Behörde befugt sein, mit Behörden in Drittländern, die über Regulierungs- und Aufsichtskompetenzen sowie Zuständigkeiten im Zusammenhang mit zentralen Meldestellen verfügen, Kontakte aufzubauen und mit ihnen Verwaltungsvereinbarungen zu schließen. Die Rolle der Behörde könnte sich insbesondere in Fällen als nützlich erweisen, in denen die Interaktion mehrerer Behörden und zentraler Meldestellen der Union mit Drittlandsbehörden Angelegenheiten betrifft, die in den Aufgabenbereich der Behörde fallen. In solchen Fällen sollte die Behörde eine führende Rolle bei der Erleichterung dieser Interaktion spielen.

(83) Aufgrund ihrer Aufgaben und Befugnisse im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist die Behörde gut aufgestellt, um die Maßnahmen der Kommission in internationalen Foren, einschließlich der FATF, zu unterstützen und eine einheitliche, gemeinsame, kohärente und wirksame Vertretung der Interessen der Union in solchen Foren zu fördern. Daher sollte die Behörde die Kommission bei ihren Tätigkeiten als Mitglied der FATF unterstützen und zur Vertretung der Union und zur Wahrung ihrer Interessen in internationalen Foren beitragen. Angesichts der Bedeutung der gegenseitigen Evaluierungen, die von der FATF und dem Sachverständigenausschuss für die Bewertung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung des Europarats, MONEYVAL, durchgeführt werden, und im Falle, dass sich diese Evaluierungen auf Mitgliedstaaten beziehen, sollten sich die Bediensteten der Behörde erforderlichenfalls für die Bewertungsteams, die für die Durchführung der Evaluierungen zuständig sind, zur Verfügung stellen und mit ihnen zusammenarbeiten.

(84) Da die Behörde über ein breites Spektrum an Befugnissen und Aufgaben im Zusammenhang mit der direkten und indirekten Beaufsichtigung aller Verpflichteten verfügen soll, ist es notwendig, dass diese Befugnisse innerhalb einer Unionseinrichtung konsolidiert bleiben und nicht zu Kompetenzkonflikten mit anderen Unionseinrichtungen führen. Daher sollte die EBA ihre Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht behalten, sobald diese Verordnung uneingeschränkt anwendbar wird, und die entsprechenden Artikel der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sollten gestrichen werden. Die der EBA für die Erfüllung dieser Aufgaben zugewiesenen Ressourcen und Befugnisse sollten auf die Behörde übertragen werden. Da alle drei ESA mit der Behörde zusammenarbeiten sollten und an den Sitzungen des Verwaltungsrats in seiner Aufsichtszusammensetzung als Beobachter teilnehmen können sollten, sollte der Behörde in Bezug auf die Sitzungen des Rates der Aufseher der ESA dieselbe Möglichkeit eingeräumt werden. In Fällen, in denen die jeweiligen Räte der Aufseher Fragen erörtern oder beschließen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse der Behörde von Belang sind, sollte die Behörde als Beobachter an den Sitzungen teilnehmen können. Die Artikel über die Zusammensetzung des Rates der Aufseher in den Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sollten daher entsprechend geändert werden.

(85) Um Wirksamkeit dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der Verfahrensvorschriften für die Ausübung der Befugnis zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern, hinsichtlich detaillierter Bestimmungen zur Verjährung bezüglich der Verhängung und Vollstreckung von Strafen sowie hinsichtlich der Festlegung einer Methode zur Berechnung der Höhe der Gebühr, die bei jedem ausgewählten und nicht ausgewählten Verpflichteten, der Gebühren zu entrichten hat, erhoben wird, sowie das Verfahren für die Einziehung dieser Gebühren zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 24 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(86) Die Behörde sollte die meisten ihrer in dieser Verordnung vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse bis 1. Juli 2025 übernehmen. Die direkte Beaufsichtigung ausgewählter Verpflichteter sollte 2028 aufgenommen werden. Dies sollte der Behörde ausreichend Zeit geben, ihren Hauptsitz in dem in dieser Verordnung festgelegten Mitgliedstaat zu errichten.

(87) Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(88) Die EZB hat am 16. Februar 2022 eine Stellungnahme abgegeben 25.

(89) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am 22. September 2021 eine Stellungnahme abgegeben 26

- haben folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Errichtung, Rechtsstellung und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 Errichtung und Tätigkeitsbereich

(1) Die Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (im Folgenden "Behörde") wird hiermit errichtet.

(2) Die Behörde handelt im Rahmen der durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse, insbesondere der Befugnisse nach Artikel 6, und im Rahmen des Geltungsbereichs der Verordnung (EU) 2023/1113, der Richtlinie (EU) 2024/1640 und der Verordnung (EU) 2024/1624, sowie aller Richtlinien, Verordnungen und Beschlüsse auf der Grundlage dieser Rechtsakte, aller weiteren verbindlichen Rechtsakte der Union, mit denen der Behörde Aufgaben übertragen werden, und der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1640 und anderer Richtlinien, mit denen Aufsichtsbehörden Aufgaben übertragen werden.

(3) Das Ziel der Behörde ist es, das öffentliche Interesse, die Stabilität und Integrität des Finanzsystems der Union und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu schützen, indem sie

  1. die Nutzung des Finanzsystems der Union zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verhindert;
  2. zur Ermittlung und Bewertung der Risiken und Bedrohungen im gesamten Binnenmarkt sowie von außerhalb der Union ausgehenden Risiken und Bedrohungen, die Auswirkungen auf den Binnenmarkt haben oder haben können, beiträgt;
  3. eine hochwertige Aufsicht auf dem Gebiet der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im gesamten Binnenmarkt sicherstellt;
  4. zur aufsichtlichen Konvergenz auf dem Gebiet der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im gesamten Binnenmarkt beiträgt;
  5. zur Harmonisierung der Verfahren zur Aufdeckung verdächtiger Transaktionen oder Tätigkeiten durch zentrale Meldestellen beiträgt;
  6. den Informationsaustausch zwischen den zentralen Meldestellen sowie zwischen den zentralen Meldestellen und anderen zuständigen Behörden unterstützt und koordiniert.

Die Bestimmungen dieser Verordnung berühren nicht die Befugnisse der Kommission, die ihr insbesondere aus Artikel 258 AEUV erwachsen, um die Einhaltung des Unionsrechts sicherzustellen.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2024/1624 und Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2024/1640 die folgenden Begriffsbestimmungen:

1. "ausgewählter Verpflichteter": ein Kreditinstitut, ein Finanzinstitut oder eine Gruppe von Kreditinstituten oder Finanzinstituten auf höchster Konsolidierungsebene in der Union nach Maßgabe der geltenden Rechnungslegungsstandards, das oder die gemäß Artikel 13 der direkten Beaufsichtigung durch die Behörde unterliegt;

2. "nicht ausgewählter Verpflichteter": ein Kreditinstitut, ein Finanzinstitut oder eine Gruppe von Kreditinstituten oder Finanzinstituten auf höchster Konsolidierungsebene in der Union nach Maßgabe der geltenden Rechnungslegungsstandards, bei dem oder der es sich nicht um einen ausgewählten Verpflichteten handelt;

3. "Aufsichtssystem für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung": die Behörde und die Aufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten;

4. "nicht für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständige Behörde":

  1. eine zuständige Behörde im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 27;
  2. die Europäische Zentralbank (EZB) bei der Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben;
  3. eine gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU benannte Abwicklungsbehörde;
  4. eine benannte Behörde im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/49/EU;
  5. eine zuständige Behörde im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 35 der Verordnung (EU) 2023/1114.

Artikel 3 Rechtsstellung

(1) Die Behörde ist eine Einrichtung der Union mit eigener Rechtspersönlichkeit.

(2) Die Behörde genießt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach der nationalen Rechtsordnung zuerkannt wird. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

(3) Die Behörde wird durch ihren Vorsitzenden vertreten.

Artikel 4 Sitz

Die Behörde hat ihren Sitz in Frankfurt am Main, Deutschland.

Kapitel II
Aufgaben und Befugnisse der Behörde

Abschnitt 1
Aufgaben und Befugnisse

Artikel 5 Aufgaben

(1) Die Behörde nimmt in Bezug auf Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, denen der Binnenmarkt ausgesetzt ist, folgende Aufgaben wahr:

  1. Beobachtung der Entwicklungen im gesamten Binnenmarkt und Bewertung von Bedrohungen, Anfälligkeiten und Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
  2. Beobachtung der Entwicklungen in Drittländern und Bewertung der Bedrohungen, Anfälligkeiten und Risiken im Zusammenhang mit deren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die mit tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen auf den Binnenmarkt verbunden sind;
  3. Sammlung und Analyse von Informationen aus ihren eigenen Aufsichtstätigkeiten und den Tätigkeiten der Aufsichtsbehörden über Schwachstellen, die bei der Anwendung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch Verpflichtete festgestellt wurden, sowie Informationen über das Gefährdungspotenzial Verpflichteter, die verhängten Sanktionen und die getroffenen Abhilfemaßnahmen;
  4. Einrichtung einer zentralen Datenbank zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mit Informationen, die bei Aufsichtsbehörden eingeholt werden oder aus den Tätigkeiten der Behörde stammen, und deren laufende Aktualisierung;
  5. Analyse der in der zentralen Datenbank erfassten Informationen und Weitergabe dieser Analysen an die Aufseher, Aufsichtsbehörden und die nicht für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden nach dem Grundsatz "Kenntnis nur, wenn nötig" und auf vertraulicher Basis;
  6. Unterstützung der Analyse der Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und mit der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen mit Auswirkungen auf den Binnenmarkt gemäß Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2024/1640;
  7. Unterstützung, Erleichterung und Stärkung der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches zwischen Verpflichteten und Aufsehern, Aufsichtsbehörden und nicht für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden, um ein gemeinsames Verständnis der Risiken und Bedrohungen durch Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für den Binnenmarkt zu entwickeln, einschließlich durch die Beteiligung an Partnerschaften zu Zwecken des Informationsaustauschs im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
  8. Herausgabe von Veröffentlichungen und Bereitstellung von Schulungen sowie anderer Dienstleistungen auf Anfrage, um das Bewusstsein für Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu schärfen und diese Risiken zu mindern;
  9. Unterrichtung der Kommission über sämtliche Fälle, in denen die Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben feststellt, dass ein Mitgliedstaat die Richtlinie (EU) 2024/1640 nicht ordnungsgemäß oder unvollständig umgesetzt hat;
  10. Wahrnehmung jeglicher sonstigen Aufgaben, die in dieser Verordnung oder in anderen in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten festgelegt sind.

(2) Die Behörde nimmt in Bezug auf ausgewählte Verpflichtete die folgenden Aufgaben wahr:

  1. Sicherstellung der Einhaltung der für die ausgewählten Verpflichteten gemäß der Verordnung (EU) 2024/1624 und der Verordnung (EU) 2023/1113 geltenden Anforderungen, einschließlich der Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Umsetzung gezielter finanzieller Sanktionen;
  2. Durchführung aufsichtlicher Überprüfungen und Bewertungen auf Ebene einzelner Unternehmen sowie auf Gruppenebene, um festzustellen, ob die von den ausgewählten Verpflichteten eingeführten internen Strategien, Verfahren und Kotrollen zur Einhaltung der für sie geltenden Anforderungen ausreichen, und Auferlegung von spezifischen Anforderungen, Anwendung verwaltungsrechtlicher Maßnahmen und Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern gemäß den Artikeln 21, 22 und 23 auf der Grundlage dieser aufsichtlichen Überprüfungen und Bewertungen;
  3. Beteiligung an gruppenweiten Beaufsichtigungen, insbesondere in Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, unter anderem, wenn ein ausgewählter Verpflichteter Teil einer Gruppe ist, die über einen Hauptsitz, über Tochterunternehmen oder über Zweigniederlassungen außerhalb der Union verfügt;
  4. Entwicklung und laufende Aktualisierung eines Systems zur Bewertung der Risiken und Anfälligkeiten der ausgewählten Verpflichteten als Informationsquelle für die Aufsichtstätigkeiten der Behörde und der Aufsichtsbehörden, unter anderem durch die Erhebung von Daten bei diesen Unternehmen durch strukturierte Fragebögen und andere Online- und Offline-Instrumente.

(3) Die Behörde nimmt in Bezug auf die Finanzaufseher die folgenden Aufgaben wahr:

  1. Führung eines aktuellen Verzeichnisses der Finanzaufseher in der Union;
  2. Durchführung regelmäßiger Bewertungen, um sicherzustellen, dass alle Finanzaufseher über angemessene Ressourcen, Befugnisse und Strategien verfügen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erforderlich sind, sowie Bereitstellung der Ergebnisse dieser Bewertungen;
  3. Ergreifung geeigneter Maßnahmen im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften durch nicht ausgewählte Verpflichtete oder auf deren Gefährdungspotenzial unter außergewöhnlichen Umständen, die ein Eingreifen der Behörde erforderlich machen, sowie auf die Aufforderung eines Finanzaufsehers zur Übernahme der direkten Beaufsichtigung durch die Behörde oder auf eigene Initiative der Behörde;
  4. Erleichterung der Funktionsweise der Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
  5. Leistung eines Beitrags zur Konvergenz der Aufsichtspraktiken und zur Förderung hoher Aufsichtsstandards auf dem Gebiet der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Zusammenarbeit mit den Finanzaufsehern, auch in Bezug auf die Überprüfung der Einhaltung der auf dem Gebiet der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung geltenden Anforderungen in Bezug auf gezielte finanzielle Sanktionen;
  6. Koordinierung des Personal- und Informationsaustausches zwischen den Finanzaufsehern in der Union auf dem Gebiet der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
  7. auf dem Gebiet der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Unterstützung von Finanzaufsehern auf deren besondere Ersuchen, einschließlich der Ersuchen um Vermittlung zwischen Finanzaufsehern;
  8. verbindliche Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Finanzaufsehern über die in Bezug auf einen Verpflichteten zu ergreifenden Maßnahmen, auch im Zusammenhang mit Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, auf ein besonderes Ersuchen gemäß Buchstabe g.

(4) Die Behörde nimmt in Bezug auf Aufseher des Nichtfinanzsektors folgende Aufgaben wahr:

  1. Führung eines aktuellen Verzeichnisses der Aufseher des Nichtfinanzsektors in der Union;
  2. Koordinierung vergleichender Analysen der Aufsichtsstandards und -praktiken auf dem Gebiet der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
  3. auf dem Gebiet der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Untersuchung potenzieller Verstöße oder Fälle der Nichtanwendung des Unionsrechts durch Aufseher des Nichtfinanzsektors und Behörden, die Selbstverwaltungseinrichtungen beaufsichtigen, Abgabe von Empfehlungen zur Behebung festgestellter Verstöße sowie - in Fällen, in denen Aufseher oder Behörden diesen Empfehlungen nicht nachkommen -, Abgabe von Warnungen unter Abgabe der zur Abmilderung der Auswirkungen des Verstoßes zu ergreifenden Maßnahmen;
  4. Durchführung regelmäßiger Überprüfungen, um sicherzustellen, dass alle Aufseher des Nichtfinanzsektors über angemessene Ressourcen und Befugnisse verfügen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erforderlich sind;
  5. Leistung eines Beitrags zur Konvergenz der Aufsichtspraktiken und zur Förderung hoher Aufsichtsstandards auf dem Gebiet der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
  6. Erleichterung der Funktionsweise der Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Nichtfinanzsektor;
  7. Unterstützung von Aufsehern des Nichtfinanzsektors auf deren besondere Ersuchen, beispielsweise Ersuchen um Vermittlung zwischen Aufsehern des Nichtfinanzsektors bei einer Meinungsverschiedenheit über die in Bezug auf einen Verpflichteten zu treffenden Maßnahmen, auch im Zusammenhang mit Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Wird die Beaufsichtigung bestimmter Sektoren auf nationaler Ebene an Selbstverwaltungseinrichtungen delegiert, so nimmt die Behörde die in Unterabsatz 1 genannten Aufgaben in Bezug auf diejenigen Aufsichtsbehörden wahr, die die Tätigkeiten dieser Einrichtungen beaufsichtigen.

(5) Die Behörde nimmt in Bezug auf die zentralen Meldestellen und ihre Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten die folgenden Aufgaben wahr:

  1. Führung eines aktuellen Verzeichnisses der zentralen Meldestellen in der Union;
  2. Überwachung von Änderungen in Bezug auf den Rechtsrahmen für zentrale Meldestellen und auf ihre Organisation mit besonderem Augenmerk auf den Ressourcen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben;
  3. Unterstützung der Arbeit der zentralen Meldestellen und Leistung eines Beitrags zu einer besseren Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den zentralen Meldestellen;
  4. Mitwirkung an der Ermittlung und Auswahl relevanter Fälle für die Durchführung gemeinsamer Analysen durch die zentralen Meldestellen;
  5. Entwicklung geeigneter Methoden und Verfahren für die Durchführung gemeinsamer Analysen grenzüberschreitender Fälle durch zentrale Meldestellen;
  6. Aufbau, Koordinierung, Organisation und Erleichterung der Durchführung gemeinsamer Analysen durch zentrale Meldestellen;
  7. Unterstützung zentraler Meldestellen auf deren besondere Ersuchen, beispielsweise Ersuchen um Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen zentralen Meldestellen;
  8. Durchführung vergleichender Analysen in Bezug auf die Tätigkeiten zentraler Meldestellen zur Stärkung ihrer Kohärenz und Wirksamkeit und zur Ermittlung bewährter Verfahren;
  9. Entwicklung und Bereitstellung von Instrumenten und Dienstleistungen für zentrale Meldestellen zur Verbesserung ihrer Analysekapazitäten sowie von IT- und KI-Diensten sowie Instrumenten für einen sicheren Informationsaustausch, unter anderem durch das Hosting von FIU.net;
  10. Entwicklung, Austausch und Förderung von Expertenwissen über Methoden zur Aufdeckung, Analyse und Verbreitung verdächtiger Transaktionen;
  11. auf Ersuchen zentraler Meldestellen Bereitstellung fachlicher Schulungen und Hilfestellungen für diese Stellen, auch durch die Leistung finanzieller Unterstützung, im Rahmen der Ziele der Behörde und gemäß den ihr zur Verfügung stehenden personellen und finanziellen Ressourcen;
  12. auf Ersuchen zentraler Meldestellen Unterstützung der Interaktion zwischen diesen Stellen und Verpflichteten durch Vermittlung von Expertenwissen für Verpflichtete, was auch die Schärfung ihres Bewusstseins und die Verbesserung ihrer Verfahren in Bezug auf die Aufdeckung verdächtiger Tätigkeiten und Transaktionen sowie deren Meldung an die zentralen Meldestellen einschließt;
  13. Erstellung und Koordinierung von Bewertungen und strategischen Analysen der von den zentralen Meldestellen ermittelten Bedrohungen, Risiken und Methoden im Zusammenhang mit Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.

(6) Zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben wendet die Behörde einschlägiges Unionsrechtsrecht bzw., wenn es sich bei diesem Unionsrecht um Richtlinien handelt, die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinien an. Wenn es sich bei dem anwendbaren Unionsrecht um Verordnungen handelt und den Mitgliedstaaten durch diese Verordnungen derzeit ausdrücklich Wahlrechte eingeräumt werden, wendet die Behörde auch die nationalen Rechtsvorschriften an, mit denen diese Wahlrechte ausgeübt werden.

Artikel 6 Befugnisse der Behörde

(1) In Bezug auf die ausgewählten Verpflichteten verfügt die Behörde über die Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse im Sinne der Artikel 17 bis 21 und ist befugt, Geldbußen und Zwangsgelder im Sinne der Artikel 22 und 23 zu verhängen.

Ebenso hat die Behörde sämtliche Befugnisse und Pflichten, die Finanzaufseher auf dem Gebiet der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nach dem anwendbaren Unionsrecht haben, sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht.

Soweit dies zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben erforderlich ist, kann die Behörde Finanzaufseher durch Anweisung auffordern, gemäß und im Einklang mit den in ihrem jeweiligen nationalen Recht festgelegten Bedingungen in den Fällen von ihren Befugnissen auf dem Gebiet der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Gebrauch zu machen, in denen der Behörde die entsprechenden Befugnisse nicht durch diese Verordnung übertragen wurden.

Zur Ausübung der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Befugnisse kann die Behörde verbindliche Beschlüsse erlassen, die sich an einzelne ausgewählte Verpflichtete richten. Die Behörde ist befugt, bei Nichteinhaltung der in Ausübung der Befugnisse nach Artikel 21 gefassten Beschlüsse gemäß Artikel 22 verwaltungsrechtliche Maßnahmen anzuwenden und Geldbußen zu verhängen.

(2) In Bezug auf Aufseher und Aufsichtsbehörden ist die Behörde befugt:

  1. die Vorlage von Informationen oder Unterlagen, einschließlich schriftlicher oder mündlicher Erläuterungen, zu verlangen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind, einschließlich statistischer Informationen und Informationen über interne Prozesse oder Regelungen nationaler Aufseher und Aufsichtsbehörden, und auf diese Informationen zuzugreifen und sie aus den gemeinsamen strukturierten Fragebögen und anderen von der Behörde entwickelten Online- und Offline-Instrumenten zu extrahieren;
  2. Leitlinien und Empfehlungen herauszugeben;
  3. Ersuchen um Tätigwerden und Anweisungen für Maßnahmen auszustellen, die gemäß Kapitel II Abschnitt 4 in Bezug auf nicht ausgewählte Verpflichtete getroffen werden sollten;
  4. auf Ersuchen eines Finanzaufsehers oder eines Aufsehers des Nichtfinanzsektors eine Vermittlung durchzuführen;
  5. auf Ersuchen eines Finanzaufsehers Meinungsverschiedenheiten zwischen Finanzaufsehern, auch im Zusammenhang mit den Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, verbindlich beizulegen.

(3) In Bezug auf die zentralen Meldestellen in den Mitgliedstaaten ist die Behörde befugt:

  1. von den zentralen Meldestellen nichtoperative Daten und Analysen anzufordern, sofern diese für die Bewertung der Bedrohungen, Anfälligkeiten und Risiken, denen der Binnenmarkt im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgesetzt ist, erforderlich sind;
  2. Informationen und Statistiken über die Aufgaben und Tätigkeiten der zentralen Meldestellen zu sammeln;
  3. die für die Einleitung, Durchführung und Koordinierung gemeinsamer Analysen gemäß Artikel 40 erforderlichen Informationen und Daten zu beschaffen und zu verarbeiten;
  4. Leitlinien und Empfehlungen herauszugeben;

(4) Zur Wahrnehmung der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Aufgaben ist die Behörde befugt:

  1. Entwürfe technischer Regulierungsstandards gemäß Artikel 49 auszuarbeiten;
  2. Entwürfe technischer Durchführungsstandards gemäß Artikel 53 auszuarbeiten;
  3. Leitlinien und Empfehlungen gemäß Artikel 54 herauszugeben;
  4. Stellungnahmen für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission gemäß Artikel 55 abzugeben.

Abschnitt 2
Aufsichtssystem für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Artikel 7 Zusammenarbeit innerhalb des Aufsichtssystems für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

(1) Die Behörde ist für das wirksame und kohärente Funktionieren des Aufsichtssystems für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verantwortlich.

(2) Die Behörde und die Aufsichtsbehörden unterliegen der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch zu Zwecken der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) 2023/1113, der Verordnung (EU) 2024/1624 und der Richtlinie (EU) 2024/1640.

(3) Auf Ersuchen der Behörde stellen die Aufsichtsbehörden der Behörde alle Informationen über auf nationaler Ebene direkt beaufsichtigte Verpflichtete zur Verfügung, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Behörde gemäß Artikel 5 Absätze 1, 3 und 4 erforderlich sind, sofern die Aufsichtsbehörden rechtmäßigen Zugang zu diesen Informationen haben.

(4) Die Aufsichtsbehörden unterstützen die Behörde dabei, die Besonderheiten ihrer jeweiligen nationalen Rechtsrahmen zu ermitteln und diesen Rechnung zu tragen, insbesondere wenn die Behörde die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Bestimmungen der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Unionsrechts anwendet.

Artikel 8 Aufsichtsmethode für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

(1) Die Behörde entwickelt in Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden eine harmonisierte Aufsichtsmethode für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, in der der risikobasierte Ansatz für die Beaufsichtigung von Verpflichteten in der Union im Einzelnen dargelegt wird, und hält sie auf dem neuesten Stand. Diese Methode umfasst gegebenenfalls Leitlinien, Empfehlungen, Stellungnahmen und andere Maßnahmen und Instrumente, darunter insbesondere technische Regulierungs- und Durchführungsstandards, auf der Grundlage der Ermächtigungen, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten festgelegt sind.

(2) Bei der Entwicklung der Aufsichtsmethode unterscheidet die Behörde zwischen den Verpflichteten, und zwar unter anderem auf der Grundlage ihrer jeweiligen Tätigkeiten und der Art der Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, denen diese ausgesetzt sind. Die Aufsichtsmethode muss risikobasiert sein und mindestens die folgenden Elemente umfassen:

  1. Referenzwerte und eine Methode für die Einstufung der Verpflichteten in Risikokategorien auf der Grundlage ihres Restrisikoprofils, getrennt nach den einzelnen Kategorien von Verpflichteten;
  2. Ansätze für die aufsichtliche Überprüfung der Selbstbewertung der Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch Verpflichtete;
  3. Ansätze für die aufsichtliche Überprüfung der internen Strategien und Verfahren der Verpflichteten, einschließlich der Vorschriften und Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, im Einklang mit einem risikobasierten Ansatz für die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
  4. Ansätze für die aufsichtliche Bewertung von Risikofaktoren, die Kunden, Geschäftsbeziehungen, Transaktionen und Lieferwegen der Verpflichteten innewohnen oder mit ihnen in Zusammenhang stehen, sowie von geografischen Risikofaktoren.

(3) Die Behörde entwickelt strukturierte Fragebögen und andere Online- oder Offline-Instrumente, die von der Behörde und den Aufsehern für die Zwecke der Anforderung, Erhebung, Zusammenstellung und Analyse von Daten und Informationen von Verpflichteten verwendet werden, einschließlich der Daten, die bei der Umsetzung der in Absatz 2 aufgeführten Elemente der Aufsichtsmethode heranzuziehen sind.

Die von der Behörde entwickelten Instrumente sorgen dafür, dass objektive und vergleichbare Daten und Informationen von Verpflichteten in Bezug auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erhoben werden können und ein effizienter und zügiger Informationsaustausch zwischen Aufsehern und der Behörde erfolgen kann.

Die Behörde bemüht sich, diese Instrumente zu entwickeln, sobald die Aufsichtsmethode im gesamten Aufsichtssystem für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung anwendbar ist.

(4) Die Aufsichtsmethode muss hohen Aufsichtsstandards auf Unionsebene gerecht werden und auf den einschlägigen internationalen Standards und Leitlinien aufbauen. Die Behörde überprüft und aktualisiert regelmäßig ihre Aufsichtsmethode, wobei sie der Entwicklung der Risiken für den Binnenmarkt, einschließlich der von nationalen Strafverfolgungsbehörden und zentralen Meldestellen ermittelten Risiken und Bedrohungen, Rechnung trägt. Die Aufsichtsmethode trägt den von internationalen Standardsetzern entwickelten bewährten Verfahren und Leitlinien bestmöglich Rechnung.

Artikel 9 Thematische Überprüfungen

(1) Spätestens am 1. Dezember eines jeden Jahres stellen die Aufsichtsbehörden der Behörde Informationen über aufsichtliche Überprüfungen bereit, die sie im darauffolgenden Jahr oder in der darauffolgenden Aufsichtsperiode auf thematischer Basis durchzuführen beabsichtigen und die dem Ziel dienen, Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder einen besonderen Aspekt dieser Risiken, denen mehrere Verpflichtete gleichzeitig ausgesetzt sind, zu bewerten. Folgende Informationen sind bereitzustellen:

  1. der Umfang jeder geplanten thematischen Überprüfung in Bezug auf Kategorie und Anzahl der einbezogenen Verpflichteten und der Gegenstand der Überprüfung;
  2. der Zeitrahmen jeder geplanten thematischen Überprüfung;
  3. die angedachte Art und Häufigkeit der Aufsichtstätigkeiten, die im Zusammenhang mit jeder thematischen Überprüfung durchzuführen sind, einschließlich etwaiger Kontrollen vor Ort oder gegebenenfalls anderer Formen der direkten Interaktion mit Verpflichteten.

(2) Bis zum Ende eines jeden Jahres legt der Vorsitzende der Behörde dem Verwaltungsrat in der in Artikel 57 Absatz 2 genannten Aufsichtszusammensetzung eine konsolidierte Planung der thematischen Überprüfungen vor, die die Aufsichtsbehörden im darauffolgenden Jahr durchzuführen beabsichtigen.

(3) Rechtfertigen der Umfang und die unionsweite Relevanz thematischer Überprüfungen eine Koordinierung auf Unionsebene, so werden sie von den zuständigen Aufsichtsbehörden gemeinsam durchgeführt und von der Behörde koordiniert. Das Direktorium kann auf der Grundlage der verfügbaren Analyse der in Bezug auf den Binnenmarkt bestehenden Bedrohungen, Anfälligkeiten und Risiken gemeinsame thematische Überprüfungen vorschlagen. Der Verwaltungsrat in seiner Aufsichtszusammensetzung erstellt eine Liste gemeinsamer thematischer Überprüfungen. Der Verwaltungsrat in seiner Aufsichtszusammensetzung erstellt einen Bericht über die Durchführung, den Gegenstand und die Ergebnisse jeder gemeinsamen thematischen Überprüfung. Die Behörde veröffentlicht diesen Bericht auf ihrer Website.

(4) Die Behörde koordiniert die Tätigkeiten der Aufsichtsbehörden und fördert die Planung und Durchführung der in Absatz 3 beschriebenen gemeinsamen thematischen Überprüfungen. Jede im Kontext einer thematischen Überprüfung erfolgende direkte Interaktion mit Verpflichteten, bei denen es sich nicht um die ausgewählten Verpflichteten handelt, verbleibt in der ausschließlichen Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde, die für die Beaufsichtigung dieser Verpflichteten zuständig ist, und ist nicht als Übertragung von Aufgaben und Befugnissen im Zusammenhang mit diesen Unternehmen im Rahmen des Aufsichtssystems für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auszulegen.

(5) Unterliegen geplante thematische Überprüfungen auf nationaler Ebene keinem koordinierten Ansatz auf Unionsebene, so prüft die Behörde gemeinsam mit den Aufsichtsbehörden, ob es erforderlich und möglich ist, die Zeitrahmen für diese thematischen Überprüfungen aufeinander abzustimmen bzw. zu synchronisieren werden, und fördert den Informationsaustausch und die gegenseitige Unterstützung zwischen den Aufsichtsbehörden, die diese thematischen Überprüfungen durchführen. Die Behörde unterstützt ferner Tätigkeiten, die die zuständigen Aufsichtsbehörden im Rahmen ihrer jeweiligen thematischen Überprüfungen gemeinsam oder in ähnlicher Weise durchführen möchten.

(6) Die Behörde sorgt dafür, dass die Ergebnisse und Schlussfolgerungen thematischer Überprüfungen, die von mehreren Aufsichtsbehörden auf nationaler Ebene durchgeführt wurden, an alle Aufsichtsbehörden weitergegeben werden; ausgenommen sind vertrauliche Informationen über einzelne Verpflichtete. Diese Weitergabe von Informationen umfasst alle gemeinsamen Schlussfolgerungen, die sich aus dem Informationsaustausch oder aus gemeinsamen bzw. koordinierten Tätigkeiten mehrerer Aufsichtsbehörden ergeben.

Artikel 10 Gegenseitige Unterstützung im Aufsichtssystem für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

(1) Die Behörde kann gegebenenfalls Folgendes entwickeln:

  1. neue Praxisinstrumente und Instrumente zur Erhöhung der Konvergenz, um gemeinsame Aufsichtskonzepte und bewährte Verfahren zu fördern;
  2. praktische Instrumente und Methoden der gegenseitigen Unterstützung nach:
    1. besonderen Ersuchen von Aufsichtsbehörden;
    2. der Verweisung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Aufsichtsbehörden über Maßnahmen, die mehrere Aufsichtsbehörden in Bezug auf einen Verpflichteten gemeinsam ergreifen sollen.

(2) Die Behörde erleichtert und fördert mindestens die folgenden Tätigkeiten:

  1. sektorspezifische und sektorübergreifende Schulungsprogramme, auch in Bezug auf technologische Innovationen;
  2. den Austausch von Bediensteten und die Nutzung von Abordnungsprogrammen, Patenschaften und Kurzbesuchen;
  3. den Austausch über bewährte Aufsichtsverfahren zwischen Aufsichtsbehörden, wenn eine Behörde Fachkenntnisse auf einem bestimmten Gebiet der Aufsichtspraxis im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung entwickelt hat.

(3) Jede Aufsichtsbehörde kann im Zusammenhang mit ihren Aufsichtsaufgaben bei der Behörde ein Ersuchen auf gegenseitige Unterstützung stellen, in dem angegeben wird, welche Art von Unterstützung sie von den Bediensteten der Behörde, den Bediensteten einer oder mehrerer Aufsichtsbehörden oder einer Kombination aus beiden benötigt. Betrifft der Antrag Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung bestimmter Verpflichteter, so übermittelt die ersuchende Aufsichtsbehörde der Behörde die für die Unterstützungsleistung erforderlichen Informationen und Daten. Die Behörde bewahrt die Informationen über bestimmte Fachbereiche und über die Kapazitäten der Aufsichtsbehörden zur Leistung gegenseitiger Unterstützung im Zusammenhang mit ihren Aufsichtsaufgaben auf und aktualisiert sie regelmäßig.

(4) Wird die Behörde darum ersucht, auf nationaler Ebene bei der Wahrnehmung bestimmter Aufsichtsaufgaben in Bezug auf Verpflichtete, bei denen es sich nicht um ausgewählte Verpflichtete handelt, Unterstützung zu leisten, so legt die ersuchende Aufsichtsbehörde in ihrem Ersuchen im Einzelnen dar, für welche Aufgaben sie um Unterstützung ersucht. Die Unterstützungsleistung ist nicht als Übertragung von Aufsichtsaufgaben, Befugnissen oder Rechenschaftspflicht für die Beaufsichtigung von Verpflichteten, bei denen es sich nicht um ausgewählte Verpflichtete handelt, von der ersuchenden Aufsichtsbehörde auf die Behörde auszulegen.

(5) Ist die Behörde der Ansicht, dass das Ersuchen angemessen ist und sie diesem nachkommen kann, so unternimmt sie alle Anstrengungen, um die erbetene Unterstützung zu leisten, indem sie unter anderem ihre eigenen personellen Ressourcen mobilisiert und dafür sorgt, dass Aufsichtsbehörden auf freiwilliger Basis Ressourcen mobilisieren.

(6) Bis zum Ende eines jeden Jahres unterrichtet der Vorsitzende der Behörde den Verwaltungsrat in seiner Aufsichtszusammensetzung über die personellen Ressourcen, die die Behörde für die Leistung der Unterstützung, um die gemäß Absatz 3 ersucht wurde, im darauffolgenden Jahr bereitstellen wird. Kommt es aufgrund der Wahrnehmung der in Artikel 5 Absätze 2, 3 und 4 genannten Aufgaben zu Veränderungen bei der Verfügbarkeit personeller Ressourcen, so unterrichtet der Vorsitzende der Behörde den Verwaltungsrat in seiner Aufsichtszusammensetzung darüber.

(7) Jede Interaktion zwischen den Bediensteten der Behörde und dem Verpflichteten verbleibt in der ausschließlichen Zuständigkeit der für die Beaufsichtigung dieses Unternehmens zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Interaktionen sind nicht als Übertragung von Aufgaben oder Befugnissen im Zusammenhang mit einzelnen Verpflichteten im Rahmen des Aufsichtssystems für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auszulegen.

Artikel 11 Zentrale Datenbank zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

(1) Die Behörde erstellt eine zentrale Datenbank mit Informationen gemäß diesem Artikel und hält diese Datenbank auf dem aktuellen Stand.

Die Behörde stellt die Informationen nach dem Grundsatz "Kenntnis nur, wenn nötig" und auf vertraulicher Basis Aufsichtsbehörden, nicht für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden, anderen nationalen Behörden und Stellen, die für die Sicherstellung der Einhaltung der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 28, der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 29, der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 30, der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 31, der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 32, der Richtlinie 2014/56/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 33, der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 34 oder der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates 35 zuständig sind, sowie den Europäischen Aufsichtsbehörden, d. h. der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA), der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) (im Folgenden zusammen "ESA") zur Verfügung, sofern dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Die Behörde analysiert zudem die erhobenen Informationen und kann die Ergebnisse ihrer Analyse auf eigene Initiative an Aufsichtsbehörden, sofern dies deren Aufsichtstätigkeiten erleichtern würde, sowie gegebenenfalls an Verpflichtete weitergeben.

(2) Die Aufsichtsbehörden übermitteln der Behörde mindestens die folgenden Informationen, einschließlich der Daten zu einzelnen Verpflichteten, damit die Behörde diese Informationen in die Datenbank eingibt:

  1. eine Liste aller Aufsichtsbehörden und Selbstverwaltungseinrichtungen in ihrem Mitgliedstaat, die mit der Beaufsichtigung von Verpflichteten betraut sind, einschließlich Informationen über deren Auftrag, Aufgaben und Befugnisse und, falls zutreffend, unter Angabe des federführenden Aufsehers bzw. des Koordinierungsmechanismus;
  2. statistische Angaben über die Kategorien und die Anzahl der beaufsichtigten Verpflichteten pro Kategorie in ihrem Mitgliedstaat und grundlegende Informationen über das Risikoprofil dieser Verpflichteten;
  3. angewandte verwaltungsrechtliche Maßnahmen und verhängte Geldbußen, die im Zuge der Beaufsichtigung einzelner Verpflichteter aufgrund von Verstößen gegen die Anforderungen an die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angewandt bzw. verhängt wurden, wobei folgende Informationen beizufügen sind:
    1. die Gründe für die Anwendung der verwaltungsrechtlichen Maßnahme bzw. für die Verhängung der Geldbuße, z.B. die Art des Verstoßes;
    2. damit verbundene Informationen über die Aufsichtstätigkeiten und entsprechende Ergebnisse, die zur Anwendung der verwaltungsrechtlichen Maßnahme bzw. zur Verhängung der Geldbuße geführt haben;
  4. jegliche Beratung oder Abgabe von Stellungnahmen in Bezug auf Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für solche Behörden für andere Behörden im Zusammenhang mit Genehmigungsverfahren, Verfahren zum Entzug von Genehmigungen und die Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung von Anteilseignern oder Mitgliedern des Leitungsorgans einzelner Verpflichteter;
  5. die Ergebnisse ihrer Bewertungen des Profils des inhärenten Risikos und des Restrisikos aller Kreditinstitute und Finanzinstitute, die die in Artikel 12 Absatz 1 festgelegten Kriterien erfüllen;
  6. die Ergebnisse der thematischen Überprüfungen und anderer horizontaler Aufsichtsmaßnahmen in Bezug auf Hochrisikobereiche oder -tätigkeiten sowie die entsprechenden Berichte;
  7. gemäß Artikel 40 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2024/1640 erhobene Informationen über die im vorausgegangenen Kalenderjahr durchgeführten Aufsichtstätigkeiten;
  8. statistische Informationen über die Personalausstattung und andere Ressourcen von Aufsehern und Aufsichtsbehörden.

Die gemäß Unterabsatz 1 bereitgestellten Informationen umfassen keine Hinweise auf einen bestimmten gemäß Artikel 69 der Verordnung (EU) 2024/1624 gemeldeten Verdachtsfall.

Die Behörde gibt zudem die Informationen in die Datenbank ein, die sich aus ihren Tätigkeiten auf dem Gebiet der direkten Beaufsichtigung ergeben und die in die in Unterabsatz 1 aufgeführten Kategorien von Informationen fallen, sowie die Ergebnisse des von der Behörde gemäß Artikel 12 durchgeführten Risikobewertungsverfahrens.

(3) Die Behörde kann die Aufsichtsbehörden auffordern, zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Angaben weitere Informationen zu übermitteln. Die Aufsichtsbehörden aktualisieren alle übermittelten Informationen, sobald eine solche Aktualisierung erforderlich ist, oder auf Ersuchen der Behörde.

(4) Die Behörde gibt alle für die Zwecke der Aufsichtstätigkeiten zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung relevanten Daten oder Informationen in die Datenbank ein, die von nicht für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden, anderen nationalen Behörden oder Stellen, die für die Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie 2008/48/EG, der Richtlinie 2009/110/EG, der Richtlinie 2009/138/EG, der Richtlinie 2014/17/EU, der Verordnung (EU) Nr. 537/2014, der Richtlinie 2014/56/EU, der Richtlinie 2014/65/EU oder der Richtlinie (EU) 2015/2366 zuständig sind, oder von den ESA bereitgestellt werden.

Die in Unterabsatz 1 genannten Informationen umfassen Fälle, in denen die in dem genannten Unterabsatz genannten Behörden und Stellen hinreichende Gründe zu der Annahme haben, dass Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung versucht oder betrieben wird oder dass im Zusammenhang mit einem Verpflichteten ein erhöhtes Risiko dafür besteht, und wenn diese hinreichenden Gründe im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben aufgekommen sind. Die Datenbank enthält auch relevante Informationen, die die Behörden oder Stellen, die Kreditinstitute im Einklang mit der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 36 beaufsichtigen, einschließlich der EZB, wenn sie im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 handelt, im Rahmen der laufenden Aufsicht erlangt haben, darunter auch Informationen über Bewertungen von Geschäftsmodellen, Bewertungen von Governance-Regelungen, Genehmigungsverfahren, Bewertungen des Erwerbs qualifizierter Beteiligungen, Beurteilungen der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung und Verfahren im Zusammenhang mit dem Entzug von Zulassungen.

(5) Die in Absatz 1 Unterabsatz 2 aufgeführten Behörden und Stellen können ein begründetes Ersuchen um gemäß diesem Artikel erhobene Informationen an die Behörde richten, sofern diese Informationen für ihre Aufsichtstätigkeiten erforderlich sind. Die Behörde prüft diese Ersuchen und stellt die angeforderten Informationen nach dem Grundsatz "Kenntnis nur, wenn nötig" und auf vertraulicher Basis und zeitnah zur Verfügung. Die Behörde unterrichtet die Behörde oder Stelle, die die angeforderten Informationen ursprünglich bereitgestellt hat, über die Identität der ersuchenden Behörde oder Stelle, die Identität betroffener Verpflichteter, den Grund für das Auskunftsersuchen sowie darüber, ob der ersuchenden Behörde oder Stelle die betreffenden Informationen übermittelt wurden. Beschließt die Behörde, die angeforderten Informationen nicht zur Verfügung zu stellen, muss sie diese Entscheidung begründen.

(6) Die Behörde arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes spezifiziert wird:

  1. das Verfahren, die Formate und die Fristen für die Übermittlung von Informationen gemäß den Absätzen 2 und 3;
  2. der Umfang und der Detaillierungsgrad der zu übermittelnden Informationen unter Berücksichtigung der einschlägigen Unterschiede zwischen Verpflichteten, etwa in Bezug auf ihr Risikoprofil;
  3. der Umfang und der Detaillierungsgrad der in Bezug auf Verpflichtete im Nichtfinanzsektor zu übermittelnden Informationen;
  4. die Art der Informationen, deren Offenlegung durch die Behörde auf begründetes Ersuchen oder auf eigene Initiative der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedarf, die diese Informationen generiert hat;
  5. der Grad der Wesentlichkeit, den ein Verstoß aufweisen muss, damit eine Aufsichtsbehörde verpflichtet ist, gemäß Absatz 2 Buchstabe c Informationen über den Verstoß zu übermitteln;
  6. die Bedingungen, unter denen die Behörde gemäß Absatz 3 zusätzliche Informationen anfordern kann,
  7. die Arten zusätzlicher Informationen, die der Behörde gemäß Absatz 3 zu übermitteln sind.

Den Entwurf dieser technischen Regulierungsstandards übermittelt die Behörde der Kommission bis spätestens zum 27. Dezember 2025.

Die Kommission wird ermächtigt, diese Verordnung durch den Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 49 dieser Verordnung zu ergänzen.

(7) Gemäß diesem Artikel erhobene personenbezogene Daten können für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Erhebung der Daten durch die Behörde in identifizierbarer Form aufbewahrt werden; nach Ablauf dieser Frist werden diese Daten gelöscht. Personenbezogene Daten können im Einzelfall und auf der Grundlage einer regelmäßigen Bewertung ihrer Notwendigkeit vor Ablauf dieser Frist gelöscht werden.

Abschnitt 3
Direkte Beaufsichtigung ausgewählter Verpflichteter

Artikel 12 Bewertung der Kreditinstitute und Finanzinstitute für die Zwecke der Auswahl für die direkte Beaufsichtigung

(1) Zur Wahrnehmung der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Aufgaben nimmt die Behörde in Zusammenarbeit mit den Finanzaufsehern eine regelmäßige Bewertung der Kreditinstitute und Finanzinstitute sowie Gruppen von Kreditinstituten und Finanzinstituten vor, die entweder über Niederlassungen oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in mindestens sechs Mitgliedstaaten, einschließlich des Herkunftsmitgliedstaats, tätig sind, unabhängig davon, ob die Tätigkeiten über Infrastruktur in dem betreffenden Hoheitsgebiet oder aus der Ferne ausgeführt werden.

(2) Die Aufsichtsbehörden und die Verpflichteten, die einer regelmäßigen Bewertung unterliegen, übermitteln der Behörde alle Informationen, die für die Durchführung der in Absatz 1 genannten regelmäßigen Bewertung erforderlich sind.

(3) Das inhärente Risikoprofil und das Restrisikoprofil der nach Absatz 1 bewerteten Verpflichteten wird von der Behörde als niedrig, mittel, erheblich oder hoch eingestuft, wobei die Einstufung auf der Grundlage der Referenzwerte und nach der Methode, die in dem in Absatz 7 genannten technischen Regulierungsstandard festgelegt wurde, erfolgt. Ist der bewertete Verpflichtete Teil einer Gruppe von Kreditinstituten oder Finanzinstituten, erfolgt die Einstufung des Risikoprofils gruppenweit.

(4) Die Methode zur Einstufung des inhärenten Risikoprofils und des Restrisikoprofils wird zumindest für die folgenden Kategorien von Verpflichteten getrennt festgelegt:

  1. Kreditinstitute,
  2. Wechselstuben,
  3. Organismen für gemeinsame Anlagen,
  4. andere Kreditgeber als Kreditinstitute,
  5. E-Geld-Institute,
  6. Wertpapierfirmen,
  7. Zahlungsinstitute,
  8. Lebensversicherungsunternehmen,
  9. Lebensversicherungsvermittler,
  10. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen,
  11. sonstige Finanzinstitute.

(5) Für jede der in Absatz 4 genannten Kategorien von Verpflichteten basieren die Referenzwerte für die Bewertung des inhärenten Risikos in der Bewertungsmethode auf den Kategorien der Risikofaktoren in Bezug auf Kunden, Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen, Lieferwege und geografische Gebiete. Die Referenzwerte werden für mindestens die folgenden Indikatoren für inhärente Risiken in jedem Mitgliedstaat, in dem die Verpflichteten tätig sind, festgelegt:

  1. in Bezug auf das Kundenrisiko: Anteil gebietsfremder Kunden aus Drittländern, die gemäß Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2024/1624 ermittelt wurden, sowie Präsenz und Anteil der Kunden, die als politisch exponierte Personen ermittelt wurden;
  2. in Bezug auf angebotene Produkte und Dienstleistungen:
    1. die Bedeutung und das Handelsvolumen der Produkte und Dienstleistungen, die auf der Ebene des Binnenmarkts bei der Risikobewertung auf Unionsebene oder auf der Ebene des Landes in der nationalen Risikobewertung als am anfälligsten für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ermittelt wurden;
    2. für Finanztransferdienstleister die Bedeutung der aggregierten jährlichen Ausgabe- und Empfangstätigkeit jedes Überweisenden in den Ländern, die gemäß Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2024/1624 ermittelt wurden;
    3. das relative Volumen der Produkte, Dienstleistungen und Transaktionen, die ein hohes Maß an Schutz der Privatsphäre und Identität der Kunden oder einer anderen Form der Anonymität bieten;
  3. in Bezug auf geografische Gebiete:
    1. das jährliche Volumen der Korrespondenzbankdienstleistungen und der Korrespondenzdienste für Kryptowerte, die von Unternehmen des Finanzsektors der Union in Drittländern, die gemäß Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2024/1624 ermittelt wurden, erbracht wurden;
    2. Anzahl und Anteil der Korrespondenzbank- und Kryptowertkunden in Drittländern, die gemäß Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2024/1624 ermittelt wurden.

(6) Für jede in Absatz 4 genannte Kategorie von Verpflichteten umfasst die Bewertung des Restrisikos im Rahmen der Bewertungsmethode Referenzwerte für die Bewertung der Qualität der internen Strategien, Kontrollen und Verfahren, die die Verpflichteten zur Minderung ihres inhärenten Risikos eingeführt haben.

(7) Die Behörde arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

  1. die Mindesttätigkeiten, die ein Kreditinstitut oder ein Finanzinstitut im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs - sei es über eine Infrastruktur oder aus der Ferne - ausüben muss, damit es als in einem anderen Mitgliedstaat als dem seiner Niederlassung tätig angesehen werden kann;
  2. die auf den in den Absätzen 5 und 6 genannten Referenzwerten beruhende Methode zur Einstufung des inhärenten Risikoprofils und des Restrisikoprofils von Kreditinstituten, Finanzinstituten oder Gruppen von Kreditinstituten oder Finanzinstituten als niedrig, mittel, erheblich oder hoch.

Die Behörde legt der Kommission die Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Januar 2026 vor.

Die Kommission wird ermächtigt, diese Verordnung durch den Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 49 dieser Verordnung zu ergänzen.

(8) Die Behörde überprüft die Referenzwerte und die Methode mindestens alle drei Jahre. Sind Änderungen erforderlich, legt die Behörde der Kommission geänderte Entwürfe technischer Regulierungsstandards vor.

Artikel 13 Die Aufnahme ausgewählter Verpflichteter in die Liste

(1) Die Kreditinstitute, Finanzinstitute und Gruppen von Kreditinstituten oder Finanzinstituten, deren Restrisikoprofil gemäß Artikel 12 als hoch eingestuft wurde, gelten als ausgewählte Verpflichtete.

(2) Werden jedoch gemäß Absatz 1 mehr als 40 Unternehmen ermittelt, so kann die Behörde in Absprache mit den Aufsichtsbehörden vereinbaren, die Auswahl auf eine bestimmte andere Anzahl von Unternehmen oder Gruppen zu beschränken, die mehr als 40 beträgt.

Bei der Entscheidung über die bestimmte andere Anzahl ausgewählter Verpflichteter gemäß Unterabsatz 1 berücksichtigt die Behörde ihre eigenen Ressourcen in Bezug auf ihre Fähigkeit, die erforderliche Anzahl von Aufsichts- und Unterstützungspersonal bereitzustellen oder zusätzlich einzustellen, und stellt sicher, dass die erforderliche Aufstockung der finanziellen und personellen Ressourcen machbar ist.

Gemäß der Entscheidung über die Höchstzahl sind die nach Absatz 1 ausgewählten Verpflichteten diejenigen, die in den meisten Mitgliedstaaten über Niederlassungen oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätig sind.

Wenn die Anwendung des Kriteriums gemäß Unterabsatz 3 mehr als die festgelegte Höchstzahl ausgewählter Verpflichteter ergibt, wählt die Behörde von den Verpflichteten, die gemäß jenem Unterabsatz ausgewählt würden und in der kleinsten Zahl von Mitgliedstaaten tätig sind, diejenigen aus, die den höchsten Anteil des Transaktionsvolumens mit Drittländern am Gesamtvolumen der im letzten Haushaltsjahr erfassten Transaktionen verzeichnen.

(3) Wird in einem Mitgliedstaat kein Kreditinstitut, kein Finanzinstitut und keine Gruppe von Kreditinstituten oder Finanzinstituten, das/die dort niedergelassen, zugelassen oder registriert ist oder dort ein Tochterunternehmen hat und dessen/deren Risikoprofil als hoch eingestuft ist, als ausgewählter Verpflichteter im Sinne der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels eingestuft, so führt die Behörde in diesem Mitgliedstaat ein zusätzliches Auswahlverfahren auf der Grundlage der in Artikel 12 Absatz 7 Buchstabe b genannten Methode durch.

Nach dem zusätzlichen Auswahlverfahren gilt das/die in diesem Mitgliedstaat niedergelassene oder registrierte Kreditinstitut, Finanzinstitut oder Gruppe von Kreditinstituten oder Finanzinstituten, dessen/deren Risikoprofil als hoch eingestuft ist, als ausgewählter Verpflichteter.

Wird das Risikoprofil von mehreren Kreditinstituten, Finanzinstituten oder Gruppen von Kreditinstituten oder Finanzinstituten in dem betreffenden Mitgliedstaat als hoch eingestuft, gilt das Unternehmen, das in den meisten Mitgliedstaaten entweder über Niederlassungen oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätig ist, als ausgewählter Verpflichteter. Sind mehrere Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Gruppen von Kreditinstituten oder Finanzinstituten in der gleichen Anzahl von Mitgliedstaaten tätig, so gilt das Unternehmen mit dem höchsten Anteil des Transaktionsvolumens mit Drittländern am Gesamttransaktionsvolumen, gemessen im letzten Geschäftsjahr, als ausgewählter Verpflichteter.

(4) Die Behörde leitet das erste Auswahlverfahren bis zum 1. Juli 2027 ein und schließt die Auswahl innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Einleitung ab. Anschließend erfolgt die Auswahl alle drei Jahre nach der Einleitung des ersten Auswahlverfahrens und das Auswahlverfahren wird jeweils innerhalb von sechs Monats abgeschlossen. Die Liste der ausgewählten Verpflichteten wird von der Behörde unverzüglich nach Abschluss des Auswahlverfahrens veröffentlicht. Die Behörde beginnt sechs Monate nach der Veröffentlichung der Liste mit der direkten Beaufsichtigung der ausgewählten Verpflichteten.

(5) Vor der Veröffentlichung der Liste der ausgewählten Verpflichteten unterrichtet die Behörde die nicht für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden über die Ergebnisse des Verfahrens zur Bewertung und Einstufung des inhärenten Risikos und des Restrisikos der zu bewertenden Verpflichteten.

(6) Ein ausgewählter Verpflichteter unterliegt der direkten Aufsicht durch die Behörde, bis die Behörde mit der direkten Beaufsichtigung ausgewählter Verpflichteter auf der Grundlage einer Liste beginnt, die für den anschließenden Auswahlzeitraum erstellt wurde und den betreffenden Verpflichteten nicht mehr umfasst.

Artikel 14 Zusätzliche Übertragung direkter Beaufsichtigungsaufgaben und -befugnisse unter außergewöhnlichen Umständen auf Ersuchen eines Finanzaufsehers

(1) Ein Finanzaufseher kann bei der Behörde ein begründetes Ersuchen auf Übernahme der direkten Beaufsichtigung und Wahrnehmung der in Artikel 5 Absatz 2 aufgeführten Aufgaben in Bezug auf einen bestimmten nicht ausgewählten Verpflichteten durch die Behörde stellen.

Das in Unterabsatz 1 genannte Ersuchen wird nur unter außergewöhnlichen Umständen gestellt, um auf Unionsebene einem erhöhten Risiko von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oder Verstößen gegen die Einhaltung der Vorschriften bei einem nicht ausgewählten Verpflichteten entgegenzuwirken und eine einheitliche Anwendung hoher Aufsichtsstandards sicherzustellen.

(2) Das Ersuchen nach Absatz 1 enthält folgende Angaben:

  1. den nicht ausgewählten Verpflichteten, bei der die Finanzaufseher der Auffassung ist, dass die Behörde die direkte Aufsicht übernehmen sollte;
  2. die Gründe, aus denen die direkte Beaufsichtigung der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung des nicht ausgewählten Verpflichteten erforderlich ist;
  3. den vorgeschlagenen Zeitpunkt der Übertragung und den Zeitraum, für den um die Übertragung der Aufgaben und Befugnisse ersucht wird, und eine Begründung hierzu; und
  4. alle erforderlichen ergänzenden Informationen, Daten und Nachweise, die für die Bewertung des Ersuchens nützlich sein könnten.

(3) Dem Ersuchen des Finanzaufsehers wird ein Bericht beigefügt, dem die bisherige Aufsichtsbilanz und das Risikoprofil des betroffenen nicht ausgewählten Verpflichteten zu entnehmen ist. Der nicht ausgewählte Verpflichtete wird über das Ersuchen und den darin vorgeschlagenen Zeitplan unterrichtet.

(4) Die Behörde prüft das in Absatz 1 genannte Ersuchen innerhalb von zwei Monaten oder innerhalb eines Zeitraums, der die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen bis zu dem im Ersuchen vorgeschlagenen Datum ermöglicht, je nachdem, welcher Zeitraum länger ist. Die Behörde stimmt der Übertragung der direkten Beaufsichtigung, um die ersucht wurde, nur zu, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  1. der ersuchende Aufseher kann nachweisen, dass die dem nicht ausgewählten Verpflichteten auferlegten Aufsichtsmaßnahmen im Zusammenhang mit schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen gegen geltende Anforderungen unwirksam sind;
  2. das erhöhte Risiko von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oder die schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstöße gegen die geltenden Anforderungen betreffen mehrere Verpflichtete innerhalb einer Gruppe, die nicht ausgewählte Verpflichtete ist, und die zuständigen Finanzaufseher sind sich darin einig, dass koordinierte Aufsichtsmaßnahmen auf Unionsebene wirksamer wären, um gegen sie vorzugehen;
  3. das Ersuchen betrifft einen vorübergehenden, objektiven und nachweisbaren Mangel an Kapazitäten auf Ebene des Finanzaufsehers, um dem Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung eines nicht ausgewählten Verpflichteten angemessen und rechtzeitig begegnen zu können.

(5) Stellt das Direktorium der Behörde fest, dass die in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Bedingungen erfüllt sind, so erlässt es einen Beschluss, der an den ersuchenden Finanzaufseher und den betreffenden nicht ausgewählten Verpflichteten gerichtet ist, in dem es diese über die Annahme des Ersuchens unterrichtet. Im Beschluss werden das Datum, an dem die Behörde die direkte Beaufsichtigung übernehmen soll, und die Dauer dieser Beaufsichtigung angegeben. Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Behörde die direkte Beaufsichtigung übernehmen soll, gilt der nicht ausgewählte Verpflichtete für die Zwecke dieser Verordnung als ausgewählter Verpflichteter.

Nach Ablauf der in dem in Unterabsatz 1 genannten Beschlusses festgelegten Dauer der direkten Beaufsichtigung durch die Behörde werden die Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit der direkten Beaufsichtigung des betreffenden Verpflichteten automatisch an den Finanzaufseher zurückübertragen, es sei denn, die Behörde verlängert die Anwendung dieses Beschlusses aufgrund eines entsprechenden Ersuchens des Finanzaufsehers gemäß den Absätzen 1 bis 4.

(6) Lehnt das Direktorium der Behörde das Ersuchen des Finanzaufsehers ab, so begründet es dies schriftlich, wobei es eindeutig angibt, welche Bedingungen gemäß der Absätze 1, 2 und 4 nicht erfüllt wurden. Die Behörde konsultiert den Finanzaufseher, bevor sie einen Beschluss fasst, und stellt sicher, dass der nicht ausgewählte Verpflichtete über das Ergebnis des Verfahrens unterrichtet wird.

Artikel 15 Zusammenarbeit innerhalb des Aufsichtssystems für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für die Zwecke der direkten Beaufsichtigung

(1) Unbeschadet der Befugnis der Behörde nach Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a, die von ausgewählten Verpflichteten laufend gemeldeten Informationen direkt entgegenzunehmen oder direkt auf diese zuzugreifen, stellen die Finanzaufseher der Behörde alle Informationen zur Verfügung, die diese zur Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben im Einklang mit dieser Verordnung und dem sonstigen geltenden Unionsrecht benötigt.

(2) Gegebenenfalls unterstützen die Finanzaufseher die Behörde bei der Vorbereitung und Durchführung von Rechtsakten im Zusammenhang mit den in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b genannten Aufgaben in Bezug auf alle ausgewählten Verpflichteten, einschließlich der Unterstützung bei Überprüfungstätigkeiten. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben befolgen sie die Anweisungen der Behörde.

(3) Die Behörde arbeitet technische Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

  1. die Bedingungen, unter denen die Finanzaufseher die Behörde gemäß Absatz 2 zu unterstützen haben,
  2. das Verfahren der regelmäßigen Bewertung gemäß Artikel 12 Absatz 1, einschließlich der Aufgaben, die die Aufsichtsbehörden und die Behörde bei der Bewertung des Risikoprofils von in jenem Absatz genannten Kreditinstituten und Finanzinstituten haben;
  3. die Arbeitsvereinbarungen für die Übertragung von Aufsichtsaufgaben und -befugnissen auf die Behörde oder von der Behörde auf die nationale Ebene im Anschluss an ein Auswahlverfahren, einschließlich Regelungen über die Kontinuität laufender Aufsichtsverfahren oder Untersuchungen;
  4. die Verfahren für die Vorbereitung und Annahme von Entscheidungen über die Auswahl der Verpflichteten;
  5. die detaillierten Vorschriften und Regelungen für die Zusammensetzung und Arbeitsweise der in Artikel 16 Absätze 1 und 2 genannten gemeinsamen Aufsichtsteams.

Die Behörde legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 1. Januar 2026 vor.

Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 53 zu erlassen.

Artikel 16 Gemeinsame Aufsichtsteams

(1) Für die Beaufsichtigung jedes ausgewählten Verpflichteten wird ein gemeinsames Aufsichtsteam eingesetzt. Jedes gemeinsame Aufsichtsteam setzt sich aus Bediensteten der Behörde und der Finanzaufseher zusammen, die auf nationaler Ebene für die Beaufsichtigung des ausgewählten Verpflichteten zuständig sind. Die Mitglieder des gemeinsamen Aufsichtsteams werden gemäß Absatz 4 ernannt, wobei ihre Arbeit durch einen benannten Bediensteten der Behörde (im Folgenden "JST-Koordinator") koordiniert wird.

(2) Der JST-Koordinator sorgt für die Abstimmung der Arbeit innerhalb des gemeinsamen Aufsichtsteams. Die Mitglieder des gemeinsamen Aufsichtsteams befolgen die Weisungen des JST-Koordinators bezüglich ihrer Aufgaben im gemeinsames Aufsichtsteam. Ihre Aufgaben und Pflichten innerhalb ihrer jeweiligen Finanzaufseher bleiben davon unberührt.

Jeder Finanzaufseher, der mehr als einen seiner Bediensteten zum Mitglied des gemeinsamen Aufsichtsteams nach Absatz 4 ernennt, kann einen dieser Bediensteten als Unterkoordinator benennen (im Folgenden "nationaler Unterkoordinator"). Die nationalen Unterkoordinatoren unterstützten den JST-Koordinator bei der Organisation und der Koordinierung der Aufgaben im gemeinsamen Aufsichtsteam, insbesondere in Bezug auf die Bediensteten, die von demselben Finanzaufseher ernannt wurden, der auch den nationalen Unterkoordinator ernannt hat. Der nationale Unterkoordinator kann den von demselben Finanzaufseher ernannten Mitgliedern des gemeinsamen Aufsichtsteams Weisungen erteilen, wobei diese Weisungen jedoch nicht in Konflikt zu den Weisungen des JST-Koordinators stehen dürfen.

(3) Zu den Aufgaben eines gemeinsamen Aufsichtsteams gehören:

  1. die Durchführung der aufsichtlichen Überprüfungen und Bewertungen der ausgewählten Verpflichteten;
  2. die Koordinierung von Vor-Ort-Kontrollen bei ausgewählten Verpflichteten und falls erforderlich die Vorbereitung von Aufsichtsmaßnahmen;
  3. die Mitwirkung an der Ausarbeitung von Beschlussentwürfen, die für den jeweiligen ausgewählten Verpflichteten gelten, die dem Verwaltungsrat und dem Direktorium unter Berücksichtigung der unter den Buchstaben a und b genannten Überprüfungen, Bewertungen und Vor-Ort-Kontrollen vorzulegen sind;
  4. die Pflege von Kontakten mit den Finanzaufsehern, die für die Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben in einem Mitgliedstaat, in dem ein ausgewählter Verpflichteter niedergelassen ist, erforderlich ist.

(4) Die Behörde ist für die Einsetzung und Zusammensetzung gemeinsamer Aufsichtsteams zuständig. Die Behörde und die betreffenden Finanzaufseher ernennen aus dem Kreis ihrer Bediensteten eine Person oder mehrere Personen als Mitglied/Mitglieder eines gemeinsamen Aufsichtsteams. Ein Bediensteter kann als Mitglied mehrerer gemeinsamer Aufsichtsteams ernannt werden.

(5) Die Behörde und die Finanzaufseher konsultieren einander und einigen sich auf den Einsatz von Bediensteten in Bezug auf die gemeinsamen Aufsichtsteams.

(6) Die Behörde entwickelt interne operative Regeln und Verfahren in Bezug auf die Zusammensetzung der gemeinsamen Aufsichtsteams, insbesondere in Bezug auf die Bediensteten der einzelnen Finanzaufseher, den Status der Bediensteten der Finanzaufseher und die Bereitstellung von Bediensteten durch die Behörde an die gemeinsamen Aufsichtsteams, wodurch sichergestellt wird, dass diese Teams aus Bediensteten mit einem ausreichenden Maß an Wissen, Fachkenntnissen und Erfahrung und mit ausreichend Diversität in Bezug auf das Wissen, die Hintergründe, die Fachkenntnisse und die Erfahrungen bestehen.

Artikel 17 Informationsersuchen

(1) Die Behörde kann von ausgewählten Verpflichteten und den bei ihnen beschäftigten natürlichen Personen, den ihnen angehörenden juristischen Personen sowie Dritten, an die die ausgewählten Verpflichteten operative Aufgaben oder Tätigkeiten ausgelagert haben, und mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen verlangen, ihr alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie benötigt, um die ihr durch diese Verordnung und anderes anwendbares Unionsrecht übertragenen Aufgaben zu erfüllen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Personen oder deren Vertreter und bei juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen stellen die geforderten Informationen unverzüglich zur Verfügung und stellen sicher, dass sie eindeutig, zutreffend und vollständig sind. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Rechtsanwälte können die Auskünfte im Namen ihrer Mandanten erteilen. Diese Mandanten bleiben in vollem Umfang verantwortlich, falls die erteilten Auskünfte unvollständig, falsch oder irreführend sind.

(3) Erhält die Behörde die gemäß Absatz 1 angeforderten Informationen, so stellt sie diese dem betroffenen Finanzaufseher zur Verfügung.

Artikel 18 Allgemeine Untersuchungen

(1) Zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben kann die Behörde alle erforderlichen Untersuchungen in Bezug auf ausgewählte Verpflichtete oder natürliche oder juristische Personen durchführen, die bei einem ausgewählten Verpflichteten beschäftigt sind bzw. zu ihm gehören und in einem Mitgliedstaat niedergelassen oder ansässig sind.

Zu diesem Zweck kann die Behörde

  1. die Vorlage von Unterlagen verlangen;
  2. die Bücher und Aufzeichnungen der betroffenen Personen prüfen und Kopien oder Auszüge aus den Büchern und Aufzeichnungen anfertigen;
  3. sich Zugang zu internen Prüfberichten, Bescheinigungen über die Rechnungslegung und Software, Datenbanken, IT-Tools oder anderen elektronischen Mitteln zur Aufzeichnung von Informationen verschaffen;
  4. sich Zugang zu Dokumenten und Informationen im Zusammenhang mit Entscheidungsprozessen verschaffen, darunter auch solche, die mithilfe von Algorithmen oder sonstigen digitalen Prozessen erstellt wurden;
  5. von einer in Artikel 17 genannten Person oder deren Vertretern oder Mitarbeitern schriftliche oder mündliche Erklärungen einholen;
  6. jede andere Person befragen, die dieser Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung zustimmt.

(2) In Artikel 17 genannte Personen müssen sich den durch einen Beschluss der Behörde eingeleiteten Untersuchungen unterziehen. Behindert eine Person die Durchführung einer Untersuchung, leistet der Finanzaufseher des Mitgliedstaats, in dem sich die betroffenen Räumlichkeiten befinden, im Einklang mit dem jeweiligen nationalen Recht die erforderliche Unterstützung, einschließlich der Hilfe beim Zugang der Behörde zu den Geschäftsräumen der in Artikel 17 genannten natürlichen und juristischen Personen, sodass die in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten Kompetenzen ausgeübt werden können.

Artikel 19 Vor-Ort-Kontrollen

(1) Zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben kann die Behörde nach vorheriger Unterrichtung des betreffenden Finanzaufsehers alle erforderlichen Vor-Ort-Kontrollen in den Geschäftsräumen der in Artikel 17 genannten natürlichen und juristischen Personen durchführen. Bei natürlichen Personen, deren Geschäftsräume gleichzeitig ihr privater Wohnsitz sind, holt die Behörde eine gerichtliche Genehmigung für eine Vor-Ort-Kontrolle ein. Die Behörde kann die Vor-Ort-Kontrolle ohne vorherige Mitteilung an diese natürlichen und juristischen Personen durchführen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung und die Effizienz der Kontrolle dies erfordern.

(2) Die Behörde kann beschließen, ein gemeinsames Aufsichtsteam gemäß Artikel 16 oder ein spezielles Team, dem gegebenenfalls Mitglieder des gemeinsamen Aufsichtsteams angehören können, mit der Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen zu betrauen. Die Behörde ist für die Einrichtung und Zusammensetzung der Teams für die Vor-Ort-Kontrollen zuständig, die in Abstimmung mit den Finanzaufsehern.

(3) Die Bediensteten der Behörde und andere von der Behörde zur Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen bevollmächtigte Personen können Geschäftsräume und Grundstücke der natürlichen oder juristischen Personen betreten, die Gegenstand eines von der Behörde erlassenen Untersuchungsbeschlusses sind, und nach Einholung einer gerichtlichen Anordnung für eine Vor-Ort-Kontrollen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels die Geschäftsräume der natürlichen Personen, die gleichzeitig deren privater Wohnsitz sind. Das Personal der Behörde und andere von der Behörde bevollmächtigte Personen verfügen über die in Artikel 21 vorgesehenen Befugnisse.

(4) In Artikel 17 genannte natürliche und juristische Personen müssen sich den mit einem Beschluss der Behörde eingeleiteten Vor-Ort-Kontrollen unterziehen.

(5) Die Bediensteten der Finanzaufsehers des Mitgliedstaats, in dem die Kontrolle durchgeführt werden soll, sowie andere von diesem Finanzaufseher entsprechend bevollmächtigte oder bestellte Begleitpersonen unterstützen unter Aufsicht und Koordinierung der Behörde die Bediensteten der Behörde und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen aktiv. Sie verfügen hierzu über die in Absatz 3 genannten Befugnisse. Die Bediensteten der Finanzaufseher des betreffenden Mitgliedstaats haben auch das Recht, an den Vor-Ort-Kontrollen teilzunehmen.

(6) Wenn sich eine Person der Durchführung einer nach Maßgabe dieses Artikels angeordneten Vor-Ort-Kontrolle widersetzt, so leistet die Finanzaufseher des betreffenden Mitgliedstaats im Einklang mit dem jeweiligen nationalen Recht die erforderliche Unterstützung. Soweit dies für die Kontrolle erforderlich ist, schließt eine solche Unterstützung die Versiegelung von Geschäftsräumen und Büchern oder Aufzeichnungen ein. Verfügt der betreffende Finanzaufseher nicht über die dafür notwendige Befugnis, so nutzt sie ihre Befugnisse, um die erforderliche Unterstützung von anderen nationalen Behörden anzufordern.

Artikel 20 Gerichtliche Genehmigung

(1) Ist für eine Vor-Ort-Kontrolle gemäß Artikel 19 eine gerichtliche Genehmigung nach nationalem Recht erforderlich, so ersucht die Behörde um eine solche Genehmigung.

(2) Wird um eine Genehmigung nach Absatz 1 ersucht, prüft das nationale Gericht, ob der Beschluss der Behörde verbindlich ist und ob die Zwangsmaßnahmen, um die ersucht wurde, im Hinblick auf den Gegenstand der Kontrolle nicht willkürlich oder unverhältnismäßig sind. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Zwangsmaßnahmen kann das nationale Gericht die Behörde um ausführliche Erläuterungen bitten, insbesondere in Bezug auf die Gründe, aus denen die Behörde annimmt, dass ein Verstoß gegen die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte erfolgt ist, sowie in Bezug auf die Schwere des mutmaßlichen Verstoßes und die Art der Beteiligung der den Zwangsmaßnahmen unterworfenen Person. Das nationale Gericht prüft jedoch weder die Notwendigkeit der Kontrolle noch verlangt es die Übermittlung der in den Akten der Behörde enthaltenen Informationen. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der Behörde unterliegt ausschließlich der Prüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union.

Artikel 21 Verwaltungsrechtliche Maßnahmen

(1) Zur Wahrnehmung ihrer in Artikel 5 Absatz 2 genannten Aufgaben verfügt die Behörde über die in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannte Befugnis verwaltungsrechtliche Maßnahmen anzuwenden, um ausgewählte Verpflichtete dazu zu bewegen, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, wenn

  1. festgestellt wurde, dass der ausgewählte Verpflichtete gegen die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Unionsrechtsakte und nationalen Rechtsvorschriften verstößt;
  2. der Behörde ausreichende und beweisbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der ausgewählte Verpflichtete wahrscheinlich gegen die Unionsrechtsakte und der nationalen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 verstoßen wird und die Anwendung einer verwaltungsrechtlichen Maßnahme den Eintritt des Verstoßes verhindern oder dessen Risiko verringern kann;
  3. auf der Grundlage einer hinreichend begründeten Feststellung der Behörde die internen Strategien, Verfahren und Kontrollen des ausgewählten Verpflichteten nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken der Geldwäsche, ihrer Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung, denen der ausgewählte Verpflichtete ausgesetzt ist, stehen.

(2) Für die Zwecke des Artikels 6 Absatz 1 verfügt die Behörde insbesondere über die Befugnis zur Anwendung folgender verwaltungsrechtlicher Maßnahmen:

  1. Abgabe von Empfehlungen;
  2. Erteilung einer Anordnung, nach der Verpflichtete die Vorschriften einzuhalten haben, einschließlich hinsichtlich der Umsetzung spezifischer Abhilfemaßnahmen;
  3. öffentliche Bekanntgabe der natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes;
  4. Erteilung einer Anordnung, nach der die natürliche oder juristische Person ihre Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;
  5. Einschränkung oder Begrenzung der Geschäftsbereiche, der Tätigkeiten oder des Netzes von Instituten, denen der ausgewählte Verpflichtete angehört, oder Auflage zur Veräußerung von Geschäftszweigen;
  6. Auflage zur Änderung der Leitungsstruktur;
  7. bei Verpflichteten, die einer Zulassungspflicht unterliegen, Vorschlag des Entzugs oder der Aussetzung dieser Zulassung an die Behörde, die die Zulassung erteilt hat; kommt die Behörde, die diese Zulassung erteilt hat, dem Vorschlag der Behörde zur Aussetzung oder zum Entzug nicht nach, fordert die Behörde sie auf, dies schriftlich zu begründen.

(3) Durch die in Absatz 2 genannten verwaltungsrechtlichen Maßnahmen kann die Behörde insbesondere:

  1. verlangen, dass unverzüglich jegliche Daten oder Informationen, die für die Erfüllung der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Aufgaben erforderlich sind, bereitgestellt und jegliche Dokumente übermittelt werden, oder zusätzliche oder häufigere Berichterstattungspflichten vorschreiben;
  2. verlangen, dass die internen Strategien, Verfahren und Kontrollen verstärkt werden;
  3. verlangen, dass eine spezifische Strategie oder spezifische Anforderungen in Bezug auf Kategorien von Mandanten oder einzelne Mandanten, Transaktionen, Tätigkeiten oder Vertriebskanäle mit hohen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angewendet werden;
  4. verlangen, dass Maßnahmen umgesetzt werden, um die mit den Tätigkeiten und Produkten ausgewählter Verpflichteter verbundenen Risiken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu verringern;
  5. jeder Person, die Leitungsaufgaben bei einem ausgewählten Verpflichteten wahrnimmt, oder jeder anderen für den Verstoß verantwortlich gemachten natürliche Person vorübergehend verbieten, bei Verpflichteten Leitungsaufgaben wahrzunehmen.

(4) Für die in Absatz 2 genannten verwaltungsrechtlichen Maßnahmen werden, sofern relevant, verbindliche Fristen für deren Umsetzung gesetzt. Die Behörde verfolgt und bewertet die Umsetzung der geforderten Maßnahmen durch den ausgewählten Verpflichteten.

(5) Die Finanzaufseher unterrichten die Behörde unverzüglich, wenn ihnen eine oder mehrere Hinweise darauf bekannt werden, dass ein ausgewählter Verpflichteter gegen die Verordnung (EU) 2023/1113 oder die Verordnung (EU) 2024/1624 verstoßen hat.

(6) Die verhängten verwaltungsrechtlichen Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 22 Geldbußen

(1) Für die Zwecke der Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben kann die Behörde unter den in den Absätzen 2 bis 7 dieses Artikels genannten Bedingungen Geldbußen verhängen, wenn ein ausgewählter Verpflichteter vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine der Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1113 oder der Verordnung (EU) 2024/1624 verstößt oder einem verbindlichen Beschluss nach Artikel 6 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung nicht nachkommt.

(2) Stellt das Direktorium der Behörde fest, dass ein ausgewählter Verpflichteter vorsätzlich oder fahrlässig einen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß gegen unmittelbar geltende Anforderungen begangen hat, die in Verordnung (EU) 2023/1113 oder Verordnung (EU) 2024/1624 enthalten sind, erlässt es gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels einen Beschluss zur Verhängung von Geldbußen. Für diese Verstöße verhängte Geldbußen werden je nach den Umständen des Einzelfalls zusätzlich zu oder anstelle der in Artikel 21 Absatz 2 genannten verwaltungsrechtlichen Maßnahmen verhängt.

(3) Der Grundbetrag der Geldbußen, auf die in Absatz 1 Bezug genommen wird, liegt innerhalb der folgenden Grenzen:

  1. bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen gegen eine oder mehrere Anforderungen in Bezug auf die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, gruppenweiten Strategien, Verfahren, Kontrollen oder Meldepflichten, die in zwei oder mehr Mitgliedstaaten, in denen ein ausgewählter Verpflichteter tätig ist, festgestellt wurden, beläuft sich die Höhe auf mindestens 500.000 EUR und darf 2.000.000 EUR oder 1 % des Jahresumsatzes nicht übersteigen, je nachdem, welcher Wert höher ist;
  2. bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen gegen eine oder mehrere Anforderungen in Bezug auf die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, interne Strategien, Kontrollen und Verfahren oder Meldepflichten, die in einem Mitgliedstaat, in dem ein ausgewählter Verpflichteter tätig ist, festgestellt wurden, beläuft sich die Höhe auf mindestens 100.000 EUR und darf 1.000.000 EUR oder 0,5 % des Jahresumsatzes nicht übersteigen, je nachdem, welcher Wert höher ist;
  3. bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen gegen alle anderen Anforderungen, die in zwei oder mehr Mitgliedstaaten, in denen ein ausgewählter Verpflichteter tätig ist, festgestellt wurden, beläuft sich die Höhe auf mindestens 100.000 EUR und darf 2.000.000 EUR nicht übersteigen;
  4. bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen gegen alle anderen Anforderungen, die in einem Mitgliedstaat festgestellt wurden, in dem ein ausgewählter Verpflichteter tätig ist, beläuft sich die Höhe auf mindestens 100.000 EUR und darf 1.000.000 EUR nicht übersteigen;
  5. bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen gegen die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Beschlüsse der Behörde beläuft sich die Höhe auf mindestens 100.000 EUR und darf 1.000.000 EUR nicht übersteigen.

(4) Die innerhalb der in Absatz 3 aufgeführten Grenzen festgelegten Grundbeträge werden erforderlichenfalls unter Berücksichtigung erschwerender oder mildernder Faktoren gemäß den maßgeblichen Koeffizienten in Anhang I angepasst. Die relevanten erschwerenden Koeffizienten werden einzeln auf den Grundbetrag angewendet. Ist mehr als ein erschwerender Koeffizient anzuwenden, wird die Differenz zwischen dem Grundbetrag und dem Betrag, der sich aus der Anwendung jedes einzelnen erschwerenden Koeffizienten ergibt, zum Grundbetrag hinzugerechnet. Können die aus dem Verstoß erzielten Gewinne oder die durch den Verstoß bei Dritten verursachten Verluste ermittelt werden, so werden sie nach Anwendung der Koeffizienten zum Gesamtbetrag der Geldbuße hinzugerechnet.

(5) Die relevanten mildernden Koeffizienten werden einzeln auf den Grundbetrag angewendet. Ist mehr als ein mildernder Koeffizient anzuwenden, so wird die Differenz zwischen dem Grundbetrag und dem Betrag, der sich aus der Anwendung jedes einzelnen mildernden Koeffizienten ergibt, vom Grundbetrag abgezogen.

(6) Der Höchstbetrag einer Geldbuße für schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße nach Absatz 3 Buchstaben a und b darf nach Anwendung der in den Absätzen 4 und 5 genannten Koeffizienten 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes des Verpflichteten im vorangegangenen Geschäftsjahr nicht übersteigen.

(7) Der Höchstbetrag einer Geldbuße für schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße gemäß Absatz 3 Buchstaben c und d darf nach Anwendung der in den Absätzen 4 und 5 genannten Koeffizienten 10.000.000 EUR nicht übersteigen.

(8) Handelt es sich bei dem ausgewählten Verpflichteten um ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens, das einen konsolidierten Abschluss nach Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 37 aufzustellen hat, so ist der relevante Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart gemäß den geltenden Rechnungslegungsstandards, der bzw. die im letzten verfügbaren, vom Leitungsorgan des Mutterunternehmens an der Spitze gebilligten, konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist.

(9) In von Absatz 1 dieses Artikels nicht erfassten Fällen kann die Behörde, wenn dies für die Zwecke der Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben erforderlich ist, von den Finanzaufsehern verlangen, Verfahren einzuleiten, damit Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass im Einklang mit dem nationalen Recht zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1640 und allen einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften, die besondere Befugnisse übertragen, die bisher durch Unionsrecht nicht gefordert waren, geeignete Geldbußen verhängt werden. Die verhängten Geldbußen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Unterabsatz 1 gilt für Geldbußen, die gegen ausgewählte Verpflichtete wegen Verstößen gegen die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1640 verhängt werden, sowie für Geldbußen, die gegen Mitglieder des Leitungsorgans ausgewählter Verpflichteter verhängt werden, die nach nationalem Recht für einen Verstoß des ausgewählten Verpflichteten verantwortlich sind.

(10) Die von der Behörde verhängten Geldbußen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Bei der Festlegung der Höhe der Geldbuße berücksichtigt die Behörde gebührend, ob der ausgewählte Verpflichtete in der Lage ist, die Geldbuße zu zahlen, und konsultiert, falls die Geldbuße die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften beeinträchtigen könnte, die Behörden, die für die Überwachung der Einhaltung des geltenden Unionsrechts durch die ausgewählten Verpflichteten zuständig sind.

Artikel 23 Zwangsgelder

(1) Das Direktorium kann per Beschluss ein Zwangsgeld verhängen, um Folgendes zu erzwingen:

  1. dass ein ausgewählter Verpflichteter einen Verstoß beendet, wenn er einer nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben b, d, e oder f und Artikel 21 Absatz 3 angewandten verwaltungsrechtlichen Maßnahme nicht nachkommt;
  2. dass eine in Artikel 17 Absatz 1 genannte Person vollständige Informationen vorlegt, die mit einem Beschluss gemäß Artikel 6 Absatz 1 angefordert wurden;
  3. dass eine in Artikel 17 Absatz 1 genannte Person in eine Untersuchung einwilligt und insbesondere vollständige Aufzeichnungen, Daten, Verfahren oder sonstiges angefordertes Material vorlegt und sonstige Informationen, die im Rahmen einer gemäß Artikel 18 angeordneten Untersuchung beigebracht wurden, vervollständigt und korrigiert.

(2) Das Zwangsgeld muss wirksam und verhältnismäßig sein. Das Zwangsgeld wird so lange verhängt, bis der betreffende ausgewählte Verpflichtete oder die betreffende Person die einschlägigen in Absatz 1 genannten verwaltungsrechtlichen Maßnahmeneinhält.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 beträgt die Höhe des Zwangsgelds höchstens 3 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr bzw. bei natürlichen Personen 2 % des durchschnittlichen Tageseinkommens im letzten Kalenderjahr. Es wird ab dem im Beschluss über die Verhängung des Zwangsgelds festgelegten Termin berechnet.

(4) Ein Zwangsgeld kann für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab der Bekanntgabe des Beschlusses der Behörde verhängt werden. Sofern der ausgewählte Verpflichtete nach Ablauf dieser Frist der verwaltungsrechtlichen Maßnahme noch nicht nachgekommen ist, kann die Behörde Zwangsgelder für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Monaten verhängen.

(5) Der Beschluss über die Verhängung eines Zwangsgeldes kann zu einem späteren Zeitpunkt rückwirkend bis zum Beginn der Anwendung der verwaltungsrechtlichen Maßnahmen getroffen werden.

Artikel 24 Anhörung von Personen, die einem Verfahren unterworfen sind

(1) Bevor das Direktorium gemäß Artikel 22 oder 23 einen Beschluss zur Verhängung einer Geldbuße oder eines Zwangsgeldes fasst, gibt es den Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, Gelegenheit, zu den Feststellungen der Behörde gehört zu werden. Das Direktorium stützt seine Beschlüsse nur auf Feststellungen, zu denen sich die dem Verfahren unterworfenen Personen äußern konnten.

(2) Die Verteidigungsrechte der Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, müssen während des Verfahrens in vollem Umfang gewahrt werden. Sie haben vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Recht auf Einsicht in die Akten der Behörde. Vom Recht auf Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne vorbereitende Unterlagen der Behörde.

Artikel 25 Bekanntmachung von verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, Geldbußen und Zwangsgeldern

(1) Die Behörde macht jeden Beschluss, mit dem Geldbußen oder Zwangsgelder verhängt oder in Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben c bis g genannte verwaltungsrechtliche Maßnahmen angewandt werden, die in den in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a genannten Fällen erlassen wurden, unmittelbar nachdem die für den Verstoß verantwortliche Person von diesem Beschluss in Kenntnis gesetzt wurde, bekannt. Bei der Bekanntmachung werden mindestens Art und Wesen des Verstoßes, die Identität der verantwortlichen Person sowie - im Falle von Geldbußen oder Zwangsgeldern - die jeweiligen Beträge bekannt gemacht.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann die Behörde in Fällen, in denen die Bekanntmachung verwaltungsrechtliche Maßnahmen betrifft, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann und die nicht darauf abzielen, schwerwiegende, wiederholte und systematische Verstöße abzustellen, die Bekanntmachung dieser verwaltungsrechtlichen Maßnahmen bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist beim Gerichtshof der Europäischen Union verschieben.

(2) Nach Ablauf der Frist für eine Überprüfung des Beschlusses durch den administrativen Überprüfungsausschuss oder, wenn der Verpflichtete nicht um eine solche Überprüfung ersucht hat, nach Ablauf der Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs beim Gerichtshof der Europäischen Union macht die Behörde die Informationen über ein solches Ersuchen auf Überprüfung oder einen solchen Rechtsbehelf bekannt. Alle weiteren Informationen über das Ergebnis einer solchen Überprüfung oder eines solchen Rechtsbehelfs werden von der Behörde unmittelbar nach Erhalt dieser Informationen bekannt gemacht. Jeder Beschluss, mit dem ein Beschlusses über die Verhängung einer Geldbuße oder eines Zwangsgelds oder über die Anwendung einer verwaltungsrechtlichen Maßnahme gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a für ungültig erklärt wird, wird ebenfalls bekannt gemacht.

(3) Hält Behörde die Bekanntmachung der Identität oder der personenbezogenen Daten der verantwortlichen Personen nach einer fallbezogenen Prüfung für unverhältnismäßig oder wenn die Veröffentlichung dieser Daten die Stabilität von Finanzmärkten oder laufende Untersuchungen gefährdet, verfährt die Behörde ungeachtet der in Absatz 1 genannten Anforderung wie folgt:

  1. sie macht den Beschluss erst dann bekannt, wenn die Gründe für ihre Nichtbekanntmachung weggefallen sind;
  2. sie macht den Beschluss im Einklang mit dem nationalen Recht auf anonymer Basis bekannt, wenn diese anonymisierte Bekanntmachung den wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet; in diesem Fall kann die Bekanntmachung der einschlägigen Daten für eine vertretbare Zeitspanne zurückgestellt werden, wenn vorausgesehen wird ist, dass die Gründe für die anonymisierte Bekanntmachung bei Ablauf dieser Zeitspanne nicht mehr bestehen;
  3. sie sieht davon ab, den Beschluss bekanntzumachen, wenn die Möglichkeiten nach den Buchstaben a und b ihrer Ansicht nach nicht ausreichen, um eine der folgenden Situationen zu gewährleisten:
    1. die Stabilität der Finanzmärkte wird nicht gefährdet, oder
    2. bei gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a angewandten verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, die als geringfügig angesehen werden, ist bei der Bekanntmachung des Beschlusses die Verhältnismäßigkeit gewahrt.

(4) Die Behörde macht jede Veröffentlichung nach diesem Artikel für einen Zeitraum von fünf Jahren auf ihrer Website zugänglich.

Artikel 26 Durchsetzung von Geldbußen und Zwangsgeldern und Zuweisung der Beträge dieser Geldbußen und Zwangsgeldern

(1) Gemäß den Artikeln 22 und 23 verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind vollstreckbar.

Die Vollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Vollstreckung stattfindet. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von der Behörde, welche die Regierung eines jeden Mitgliedstaats zu diesem Zweck bestimmt und der Kommission und dem Gerichtshof der Europäischen Union benennt, dem Beschluss über die Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern gemäß den Artikeln 22 und 23 angefügt.

Sind diese Formvorschriften auf Antrag der die Vollstreckung betreibenden Partei erfüllt, so kann diese Partei die Vollstreckung nach nationalem Recht betreiben, indem sie die zuständige Stelle unmittelbar anruft.

Die Vollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt werden. Für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen sind jedoch die einzelstaatlichen Rechtsprechungsorgane zuständig.

(2) Die Beträge der Geldbußen und Zwangsgelder werden dem Gesamthaushaltsplan der Union zugewiesen.

Artikel 27 Verfahrensvorschriften für das Ergreifen von Aufsichtsmaßnahmen und die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern

(1) Stellt die Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung fest, dass es ernsthafte Anhaltspunkte für das mögliche Vorliegen von Tatsachen gibt, die einen oder mehrere der in Anhang II aufgeführten Verstöße darstellen können, benennt sie aus dem Kreis ihrer Bediensteten ein unabhängiges Untersuchungsteam, das mit der Untersuchung des Sachverhalts beauftragt wird. Das Untersuchungsteam ist und war nicht an der direkten Beaufsichtigung des ausgewählten Verpflichteten beteiligt und nimmt seine Aufgaben unabhängig vom Direktorium wahr. Die Behörde arbeitet interne Verfahren aus, um die Regeln für die Auswahl der Mitglieder des unabhängigen Untersuchungsteams festzulegen, insbesondere im Hinblick auf das Wissen, den Hintergrund, die Fachkenntnisse und die Erfahrung dieser Mitglieder.

(2) Das Untersuchungsteam prüft die mutmaßlichen Verstöße unter Berücksichtigung etwaiger Stellungnahmen der Personen, die der Untersuchung unterworfen sind, und legt dem Direktorium ein vollständiges Dossier mit seinen Feststellungen vor.

Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann das Untersuchungsteam nach Artikel 17 Informationen anfordern und nach den Artikeln 18 und 19 Untersuchungen und Vor-Ort-Kontrollen durchführen.

Bei der Erfüllung seiner Aufgaben hat das Untersuchungsteam Zugang zu allen Unterlagen und Informationen, die das gemeinsame Aufsichtsteam bei seinen Aufsichtstätigkeiten zusammengetragen hat.

(3) Beim Abschluss seiner Untersuchung gibt das Untersuchungsteam den Personen, die der Untersuchung unterworfen sind, Gelegenheit, zu den untersuchten Fragen angehört zu werden, bevor es dem Direktorium das Dossier mit seinen Feststellungen vorlegt. Das Untersuchungsteam stützt seine Feststellungen nur auf Tatsachen, zu denen die Personen, die der Untersuchung unterworfen sind, Stellung nehmen konnten.

Während der Untersuchungen nach diesem Artikel sind die Verteidigungsrechte der betreffenden Personen in vollem Umfang zu wahren.

(4) Legt das Untersuchungsteam dem Direktorium das Dossier mit seinen Feststellungen vor, so teilt es dies den der Untersuchung unterworfenen Personen mit. Die Personen, die den Untersuchungen unterworfen sind, haben Recht auf Einsicht in das Dossier, vorbehaltlich des berechtigten Interesses von anderen Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse. Das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakte gilt nicht für vertrauliche Informationen, die Dritte betreffen.

(5) Anhand des Dossiers mit den Feststellungen des Untersuchungsteams und - wenn die betreffenden Personen darum ersuchen - nach der gemäß Artikel 24 Absatz 1 erfolgten Anhörung der Personen, die den Untersuchungen unterworfen waren, beschließt das Direktorium, ob die Personen, die den Untersuchungen unterworfen waren, einen oder mehrere der in Anhang II aufgeführten Verstöße begangen haben; ist dies der Fall, so verhängt es eine Geldbuße nach Artikel 22 und wendet neben oder anstelle der Verhängung einer Geldbuße eine verwaltungsrechtliche Maßnahme nach Artikel 21 an.

(6) Das Untersuchungsteam nimmt nicht an den Beratungen des Direktoriums teil und greift in keiner anderen Weise in den Entscheidungsprozess des Direktoriums ein.

(7) Die Kommission erlässt weitere Verfahrensvorschriften für die Ausübung der Befugnis zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern, einschließlich Bestimmungen zu den Verteidigungsrechten, zu Zeitpunkten und Fristen und zu der Einziehung der Geldbußen und Zwangsgelder, und sie erlässt detaillierte Bestimmungen zur Verjährung bezüglich der Verhängung und Vollstreckung von Strafen.

Die Vorschriften nach Unterabsatz 1 werden anhand delegierter Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung nach Artikel 100 erlassen.

Die Kommission erlässt die in Unterabsatz 2 genannten delegierten Rechtsakte bis zum 1. Januar 2027.

(8) Stellt die Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung schwerwiegende Anhaltspunkte für das Vorliegen von Tatsachen fest, die Straftaten darstellen könnten, verweist sie diese Sachverhalte zur strafrechtlichen Verfolgung an die zuständigen nationalen Behörden. Ferner sieht die Behörde davon ab, Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, wenn ein früherer Freispruch oder eine frühere Verurteilung aufgrund identischer Tatsachen oder im Wesentlichen gleichartiger Tatsachen als Ergebnis eines Strafverfahrens nach nationalem Recht Rechtskraft erlangt hat.

Artikel 28 Überprüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Befugnis zu unbeschränkter Überprüfung von Beschlüssen der Behörde, mit denen eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld verhängt wird. Er kann die verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.

Artikel 29 Sprachenregelung bei der direkten Aufsicht

(1) Die Behörde und die Finanzaufseher treffen Regelungen für ihre Kommunikation im Rahmen des Aufsichtssystems für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, einschließlich der zu verwendenden Sprache(n).

(2) Jedes Dokument, das ein ausgewählter Verpflichteter oder eine andere natürliche oder juristische Person, die den Aufsichtsverfahren der Behörde als Einzelperson unterworfen ist, der Behörde vorlegt, kann in einer der Amtssprachen der Union abgefasst werden, die von dem ausgewählten Verpflichteten oder der betreffenden natürlichen oder juristischen Person gewählt wird.

(3) Die Behörde, die ausgewählten Verpflichteten und jede andere juristische oder natürliche Person, die den Aufsichtsverfahren der Behörde als Einzelperson unterworfen ist, können vereinbaren, in ihrer schriftlichen Kommunikation, auch in Bezug auf die Aufsichtsbeschlüsse der Behörde, ausschließlich eine der Amtssprachen der Union zu verwenden.

(4) Wird eine Vereinbarung über die ausschließliche Verwendung einer Sprache gemäß Absatz 3 später widerrufen, so betrifft dieser Widerruf lediglich die Aspekte des Aufsichtsverfahrens der Behörde, die noch nicht ausgeführt wurden.

(5) Sofern Beteiligte einer mündlichen Anhörung darum ersuchen, in einer anderen Amtssprache der Union als der Sprache des Aufsichtsverfahrens der Behörde gehört zu werden, ist der Behörde dieser Bedarf unter Wahrung einer ausreichenden Frist vorab mitzuteilen, damit sie die erforderlichen Vorkehrungen treffen kann.

Abschnitt 4
Indirekte Beaufsichtigung nicht ausgewählter Verpflichteter

Artikel 30 Bewertung des Stands der Aufsichtskonvergenz

(1) Die Behörde nimmt regelmäßige Bewertungen einiger oder aller Tätigkeiten eines, mehrerer oder aller Finanzaufseher sowie ihrer Instrumente und Ressourcen vor. Im Rahmen jeder Bewertung bewertet die Behörde, inwieweit ein Finanzaufseher seine Aufgaben gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1640 wahrnimmt, und ergreift die erforderlichen Schritte, um ein durchgehend hohes Niveau der Aufsichtsstandards und -praktiken sicherzustellen. Die Bewertungen tragen dem Grad der Harmonisierung der Aufsichtsansätze Rechnung und umfassen zu diesem Zweck eine Überprüfung der Anwendung der gesamten oder eines Teils der gemäß Artikel 8 entwickelten Aufsichtsmethode zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, und sie erfassen alle Finanzaufseher in einem einzelnen Bewertungszyklus. Das Direktorium nimmt nach Anhörung des Verwaltungsrats in seiner Aufsichtszusammensetzung einen Bewertungszyklusplan an. Der Verwaltungsrat kann mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder vom Direktorium die Annahme eines neuen Plans verlangen. Die Dauer eines jeden Bewertungszyklus wird von der Behörde festgelegt und darf sieben Jahre nicht überschreiten.

Die Behörde arbeitet Methoden aus, die eine einheitliche Bewertung von und einen Vergleich zwischen den im selben Zyklus analysierten Finanzaufsehern ermöglichen. Nach Abschluss jedes Bewertungszyklus legt die Behörde dem Europäischen Parlament und dem Rat ihre Erkenntnisse vor.

(2) Die Bewertungen werden von den Bediensteten der Behörde sowie im Anschluss an eine offene Aufforderung zur Beteiligung von Bediensteten der Finanzaufseher, die keiner Überprüfung unterliegen, auf freiwilliger Basis durchgeführt. Sofern erforderlich werden die Evaluierungen, Bewertungen oder Berichte internationaler Organisationen und zwischenstaatlicher Stellen mit Zuständigkeiten im Bereich der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei den Bewertungen gebührend berücksichtigt. Bei den Bewertungen können auch die Informationen in der gemäß Artikel 11 eingerichteten zentralen Datenbank zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gebührend berücksichtigt werden.

(3) Die Behörde erstellt einen Bericht mit den Ergebnissen jeder Bewertung. Ein Entwurf des Berichts wird dem bewerteten Finanzaufseher, der Gegenstand der Bewertung ist, zur Stellungnahme vorgelegt, bevor er durch den Verwaltungsrat in seiner Aufsichtszusammensetzung geprüft wird. Innerhalb einer von der Behörde festgelegten Frist übermittelt der Finanzaufseher, der Gegenstand der Bewertung ist, seine Anmerkungen zum Berichtsentwurf. Der Abschlussbericht wird vom Direktorium unter Berücksichtigung der Bemerkungen des Verwaltungsrats in seiner Aufsichtszusammensetzung angenommen. Das Direktorium sorgt für Kohärenz in der Anwendung der Bewertungsmethode. In dem Bericht werden die zu ergreifenden spezifischen Folgemaßnahmen angegeben und erläutert, die vom der Bewertung unterzogenen Finanzaufseher zu ergreifen sind und die aufgrund der Bewertung als angemessen, verhältnismäßig und notwendig erachtet werden. Die Folgemaßnahmen können in Form von Leitlinien und Empfehlungen des Verwaltungsrats angenommen werden. Die Folgemaßnahmen können auch in Form individueller Empfehlungen des Direktoriums angenommen werden. Diese individuellen Folgemaßnahmen werden nur mit der Zustimmung der betreffenden Finanzaufseher und nur in zusammengefasster oder verdichteter Form veröffentlicht, sodass es nicht möglich ist, einzelne Finanzinstitute zu identifizieren. Die veröffentlichte Fassung des Berichts enthält weder vertrauliche Informationen noch Verweise auf bestimmte Finanzaufseher.

(4) Die Finanzaufseher unternehmen alle erdenklichen Anstrengungen, um den spezifischen Folgemaßnahmen, die ihnen infolge der Bewertung vorgeschrieben werden, nachzukommen. Die Finanzaufseher halten die Behörde soweit erforderlich regelmäßig über die Art der Maßnahmen, die sie als Reaktion auf den in Absatz 3 genannten Bericht ergriffen haben, auf dem Laufenden.

Artikel 31 Koordinierung und Erleichterung der Arbeit der Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor

(1) Die Behörde stellt im Rahmen ihrer Befugnisse und unbeschadet der Befugnisse der zuständigen Finanzaufseher sicher, dass Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor für nicht ausgewählte Verpflichtete, die Niederlassungen in mehreren Mitgliedstaaten betreiben, gemäß Artikel 49 der Richtlinie (EU) 2024/1640 eingerichtet werden und einheitlich funktionieren. Zu diesem Zweck kann die Behörde

  1. ein Kollegium einrichten, sofern ein solches Kollegium noch nicht eingerichtet wurde, obwohl die Bedingungen für seine Einrichtung gemäß Artikel 49 der Richtlinie (EU) 2024/1640 erfüllt sind, und Sitzungen des Kollegiums einberufen und organisieren;
  2. bei der Organisation von Sitzungen des Kollegiums Unterstützung leisten, wenn die zuständigen Finanzaufseher darum ersuchen;
  3. bei der Organisation gemeinsamer Aufsichtspläne und gemeinsamer Vor-Ort-Kontrollen und Untersuchungen außerhalb des Standorts Unterstützung leisten;
  4. in Zusammenarbeit mit den Finanzaufsehern zur Erleichterung der Arbeit des Kollegiums alle einschlägigen Informationen sammeln und austauschen und diese Informationen den Behörden des Kollegiums zugänglich machen;
  5. wirksame und effiziente Aufsichtstätigkeiten und -praktiken fördern, einschließlich der Bewertung der Risiken, denen die nicht ausgewählten Verpflichteten ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten;
  6. die Tätigkeiten der Finanzaufsehern im Einklang mit den in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben und Befugnissen überwachen.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 genießen die Bediensteten der Behörde alle Rechte auf Teilhabe an den Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und können daher an deren Aktivitäten teilnehmen, einschließlich Vor-Ort-Kontrollen, die gemeinsam von zwei oder mehr Finanzaufsehern durchgeführt werden.

Artikel 32 Ersuchen, unter außergewöhnlichen Umständen tätig zu werden, im Anschluss an Hinweise auf schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße

(1) Die Finanzaufsehern unterrichten die Behörde, wenn sich die Lage eines nicht ausgewählten Verpflichteten hinsichtlich der Einhaltung der Verordnung (EU) 2024/1624, der Verordnung (EU) 2023/1113, anderer zur Durchführung dieser Verordnungen erlassener Rechtsvorschriften oder von einem Aufseher erlassener Verwaltungsakte und seiner Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung rasch und erheblich verschlechtert, insbesondere wenn sich eine solche Verschlechterung negativ auf mehrere Mitgliedstaaten oder die Union insgesamt auswirken oder die Integrität des Finanzsystems der Union beeinträchtigen könnte.

(2) Die Behörde kann, wenn ihr Hinweise auf schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße eines nicht ausgewählten Verpflichteten vorliegen, die für diesen zuständigen Finanzaufseher auffordern,

  1. die entsprechenden Hinweise zu untersuchen, die Verstöße gegen das Unionsrecht und - sofern das einschlägige Unionsrecht in Form von Richtlinien vorliegt oder den Mitgliedstaaten ausdrücklich Optionen einräumt - Verstöße gegen die nationalen Rechtsvorschriften betreffen könnten, soweit mit diesem nationalen Recht Richtlinien umgesetzt oder den Mitgliedstaaten im Unionsrecht eingeräumte Optionen ausgeübt werden, und
  2. in Erwägung ziehen, im Einklang mit dem unmittelbar anwendbaren Unionsrecht oder dem nationalen Recht zur Umsetzung von Richtlinien gegen dieses Unternehmen Strafen für solche Verstöße zu verhängen.

In diesem Zusammenhang kann die Behörde erforderlichenfalls der Finanzaufseher eines nicht ausgewählten Verpflichteten auch auffordern, einen an dieses Unternehmen gerichteten Beschluss im Einzelfall anzunehmen, mit dem von diesem verlangt wird, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um seinen Verpflichtungen nach unmittelbar anwendbarem Unionsrecht oder nach nationalem Recht, soweit damit Richtlinien umgesetzt oder den Mitgliedstaaten im Unionsrecht eingeräumte Optionen ausgeübt werden, nachzukommen, einschließlich der Einstellung jedweder Praktiken. Die in diesem Absatz genannten Ersuchen dürfen die laufenden Aufsichtsmaßnahmen des Finanzaufsehers, an den das jeweilige Ersuchen gerichtet ist, nicht behindern.

(3) Ein Ersuchen nach Absatz 2 kann eingeleitet werden, wenn der Behörde Hinweise auf einen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß vorliegen:

  1. nach Meldungen der Finanzaufseher gemäß Absatz 1;
  2. als Ergebnis der von der Behörde selbst erhobenen stichhaltigen Informationen oder
  3. nach Eingang von Informationen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union oder aus anderen zuverlässigen und verlässlichen Informationsquellen.

(4) Der betreffende Finanzaufseher kommt jeder an sie nach Absatz 2 gerichteten Aufforderung nach und unterrichtet die Behörde möglichst bald, spätestens innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Tag der Mitteilung eines solchen Ersuchens, über die Schritte, die er unternommen hat oder zu unternehmen gedenkt, um dieser Aufforderung nachzukommen.

(5) Wenn innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Tag der Mitteilung des Ersuchens einer in Absatz 2 genannten Aufforderung nicht nachgekommen wird oder der Behörde keine Informationen dazu mitgeteilt werden, welche Schritte unternommen wurden oder geplant sind, so kann die Behörde die Kommission darum ersuchen, der Behörde die Genehmigung zu erteilen, die in Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 1 genannten einschlägigen Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit der direkten Beaufsichtigung des nicht ausgewählten Verpflichteten von dem betreffenden Finanzaufseher zeitweilig auf die Behörde zu übertragen.

(6) Ein von der Behörde gemäß Absatz 5 an die Kommission gerichtetes Ersuchen muss Folgendes umfassen:

  1. eine Beschreibung der schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstöße des nicht ausgewählten Verpflichteten gegen die unmittelbar anwendbaren Anforderungen und eine Erläuterung dazu, warum diese Verstöße in den Zuständigkeitsbereich der Behörde gemäß den Absätzen 2 und 3 fallen;
  2. eine Erläuterung, warum das in Absatz 2 genannte Ersuchen an den Finanzaufseher nicht dazu führte, dass innerhalb der in Absatz 4 genannten Frist Maßnahmen getroffen wurden, gegebenenfalls einschließlich der Information, dass der Finanzaufseher keine Antwort übermittelt hat;
  3. eine vorgeschlagene Frist von höchstens drei Jahren, in der die Behörde die einschlägigen Aufgaben und Befugnisse in Bezug auf den nicht ausgewählten Verpflichteten ausüben wird;
  4. eine Beschreibung der Maßnahmen, die die Behörde in Bezug auf den betreffenden nicht ausgewählten Verpflichteten nach der Übertragung der einschlägigen Aufgaben und Befugnisse zu ergreifen beabsichtigt, um gegen die in Absatz 2 genannten schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstöße vorzugehen;
  5. jede einschlägige Kommunikation zwischen der Behörde und dem betreffenden Finanzaufseher.

(7) Die Kommission hat nach dem Eingang des Ersuchens der Behörde einen Monat Zeit, um auf der Grundlage von den gemäß Absatz 6 erhaltenen Informationen im Wege eines hinreichend begründeten Beschlusses zu entscheiden, ob sie die Übertragung der einschlägigen Aufgaben und Befugnisse genehmigt oder ablehnt. Der Beschluss wird der Behörde mitgeteilt, die ihrerseits den Finanzaufseher und den nicht ausgewählten Verpflichteten unverzüglich davon in Kenntnis setzt. Das Europäische Parlament und der Rat werden von dem Beschluss in Kenntnis gesetzt.

(8) Am zehnten Arbeitstag, nach dem der Behörde der Beschluss zur Genehmigung der Übertragung von Aufgaben und Befugnissen in Bezug auf den nicht ausgewählten Verpflichteten mitgeteilt wurde, gilt der nicht ausgewählte Verpflichtete für die Zwecke der Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 5 Absatz 2 und der Befugnisse nach Artikel 6 Absatz 1 und nach Artikel 17 bis 23 als ausgewählter Verpflichteter. In dem Beschluss der Kommission wird eine Frist für die Wahrnehmung dieser Aufgaben und Befugnisse gesetzt, nach deren Ablauf sie automatisch an den betreffenden Finanzaufseher zurückübertragen werden.

(9) Nach Konsultation des betreffenden Finanzaufsehers kann die Behörde die Kommission darum ersuchen, die Anwendung des Beschlusses zur Genehmigung der Übertragung von Aufgaben und Befugnissen zu verlängern. Dieses Ersuchen ist mindestens zwei Monate vor Ablauf des ursprünglichen Zeitraums zu stellen.

Dem in Unterabsatz 1 genannte Ersuchen wird mindestens Folgendes beigefügt:

  1. eine Beschreibung der Maßnahmen, die die Behörde in Bezug auf den betreffenden Verpflichteten ergriffen hat, und der weiteren Maßnahmen, die sie zu ergreifen beabsichtigt;
  2. eine Begründung, aus der hervorgeht, warum diese verbleibenden Maßnahmen Verstöße betreffen, die gemäß Absatz 2 weiterhin in die Zuständigkeit der Behörde fallen;
  3. eine vorgeschlagene Dauer von höchstens drei Jahren für die weitere Wahrnehmung der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Aufgaben und der in Artikel 6 Absatz 1 und den Artikeln 17 bis 23 genannten Befugnisse in Bezug auf den Verpflichteten;
  4. jede einschlägige Kommunikation zwischen der Behörde und dem betreffenden Finanzaufseher.

Die Kommission erlässt binnen der in Absatz 7 genannten Frist einen Beschluss darüber, ob die Verlängerung gewährt wird. Jede gemäß diesem Absatz gewährte Verlängerung kann nur einmal gewährt werden.

Artikel 33 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Finanzaufsehern in grenzübergreifenden Fällen

(1) Die Behörde kann die Finanzaufseher auf Ersuchen eines oder mehrerer Finanzaufseher entsprechend den Artikeln 46, 47, 49 oder 54 der Richtlinie (EU) 2024/1640 oder in anderen Fällen, in denen ein Finanzaufseher mit dem Verfahren oder dem Inhalt einer Maßnahme, einer vorgeschlagenen Maßnahme oder der Untätigkeit eines anderen Finanzaufsehers nicht einverstanden ist, bei der Erzielung einer Einigung gemäß dem in den Absätzen 3, 4 und 5 des vorliegenden Artikels beschriebenen Verfahren unterstützen, sofern dies seine eigenen Aufsichtsaufgaben und -zuständigkeiten in Bezug auf einen bestimmten nicht ausgewählten Verpflichteten bzw. mehrere nicht ausgewählte Verpflichtete betrifft.

(2) In anderen als den unter die Artikel 46, 47, 49 und 54 der Richtlinie (EU) 2024/1640 fallenden Fällen ersucht ein Finanzaufseher die Behörde unverzüglich um Unterstützung, wenn eine Bestimmung des Unionsrechts den Finanzaufseher verpflichtet, mit einem anderen Finanzaufseher eine Einigung, eine Vereinbarung oder eine andere Form der etablierten oder formalisierten Zusammenarbeit im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung bestimmter nicht ausgewählter Verpflichteter zu erreichen, und wenn einer der folgenden Fälle eintritt:

  1. die Vereinbarung wurde erzielt, aber von einer der Parteien nicht wirksam angewandt oder eingehalten;
  2. ein Finanzaufseher kommt auf der Grundlage objektiver Gründe zu dem Schluss, dass eine Meinungsverschiedenheit besteht;
  3. seit dem Tag, an dem bei einem Finanzaufseher das Ersuchen eines anderen Finanzaufsehers eingegangen ist, im Hinblick auf die Einhaltung der in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Gesetzgebungsakte eine bestimmte Maßnahme zu ergreifen, sind zwei Monate vergangen, ohne dass der Finanzaufseher, an den das Ersuchen gerichtet ist, einen Beschluss gefasst hätte, mit dem er dem Ersuchen nachkommt.

(3) Das Direktorium prüft jedes in den Absätzen 1 und 2 genannte Ersuchen und teilt den betreffenden Parteien mit, ob es das Ersuchen für gerechtfertigt hält und beabsichtigt, ihm gemäß diesem Artikel nachzukommen.

(4) Die Behörde setzt den Finanzaufsehern für die Beilegung ihrer Meinungsverschiedenheit eine Frist unter Berücksichtigung aller einschlägigen Fristen, die im Unionsrecht festgelegt sind, sowie unter Berücksichtigung der Komplexität und Dringlichkeit der Angelegenheit. Für die Zwecke der Phase der Beilegung der Meinungsverschiedenheiten fungiert die Behörde als Vermittlerin. Soweit erforderlich oder im Unionsrecht vorgesehen, gibt sie eine Stellungnahme dazu ab, wie die Meinungsverschiedenheit beigelegt werden kann.

(5) Erzielen die Finanzaufseher innerhalb der in Absatz 4 genannten Phase der Beilegung der Meinungsverschiedenheiten keine Einigung oder folgen sie nicht der von der Behörde abgegebenen Stellungnahme, so kann die Behörde die Finanzaufseher dazu verpflichten, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen oder von solchen abzusehen, um die Streitigkeit beizulegen und die Einhaltung des Unionsrechts sicherzustellen. Der Beschluss der Behörde ist für die Finanzaufseher bindend. Die Behörde kann die Finanzaufseherin ihrem Beschluss auffordern, einen von ihnen getroffenen Beschluss aufzuheben oder abzuändern oder von ihren Befugnissen nach dem geltenden Unionsrecht Gebrauch zu machen.

(6) Die Behörde setzt die Finanzaufseher von dem Abschluss der Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 sowie gegebenenfalls von ihrem nach Absatz 5 gefassten Beschluss in Kenntnis.

(7) Jede Maßnahme der Finanzaufseher im Zusammenhang mit Sachverhalten, die Gegenstand eines Beschlusses im Sinne von Absatz 5 ist, muss mit diesem Beschluss in Einklang stehen.

(8) In dem in Artikel 84 genannten Bericht legt der Vorsitzende der Behörde die Art der Meinungsverschiedenheiten zwischen den Finanzaufsehern, die erzielten Einigungen und die zur Beilegung solcher Meinungsverschiedenheiten getroffenen Beschlüsse dar.

Artikel 34 Maßnahmen bei systematischem Versagen der Aufsicht

(1) Hat ein Finanzaufseher die in der Richtlinie (EU) 2024/1640 oder den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie festgelegten Maßnahmen nicht angewandt oder hat sie Maßnahmen in einer Weise angewandt, die einen Verstoß gegen das Unionsrecht darstellt, der zu systematischem Versagen bei ihrer Aufsicht führt, das mehrere Verpflichtete betrifft und die Wirksamkeit des Aufsichtssystem für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beeinträchtigt, so handelt die Behörde im Rahmen der in den Absätzen 2, 3 und 4 festgelegten Befugnisse.

(2) Die Behörde kann von sich aus eine Untersuchung eines möglichen Verstoßes gegen das Unionsrecht gemäß Absatz 1 einleiten, wenn ihr ein Hinweis auf einen solchen Verstoß vorliegt, der sich auf stichhaltige Informationen stützt, die die Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung gesammelt hat.

Die Behörde kann auch auf begründetes Ersuchen eines oder mehrerer Finanzaufseher, des Europäischen Parlaments oder der Kommission einen mutmaßlichen Verstoß gegen das Unionsrecht oder dessen Nichtanwendung untersuchen.

Wurde gemäß den Unterabsätzen 1 oder 2 um eine Untersuchung eines potenziellen Verstoßes gegen das Unionsrecht ersucht, so unterrichtet die Behörde die ersuchende Partei ordnungsgemäß darüber, wie sie in der Angelegenheit vorgehen will und ob eine Untersuchung des mutmaßlichen Verstoßes gerechtfertigt ist. Beschließt die Behörde, eine Untersuchung einzuleiten, so unterrichtet sie zuvor den betreffenden Finanzaufseher.

(3) Der Finanzaufseher, der Gegenstand einer Untersuchung gemäß Absatz 2 ist, stellt der Behörde unverzüglich alle Informationen zur Verfügung, die die Behörde für die Zwecke ihrer Untersuchung anfordert, auch in Bezug darauf, wie die in Absatz 1 genannten Rechtsakte im Einklang mit dem Unionsrecht angewandt werden.

(4) Sofern dies als angemessen und notwendig erachtet wird, kann die Behörde nach Unterrichtung des Finanzaufsehers, der Gegenstand der Untersuchung ist, auch allen anderen Finanzaufsehern Gelegenheit geben, der Behörde Informationen zu übermitteln, die sie für relevant halten, oder ein hinreichend gerechtfertigtes und mit Gründen versehenes Informationsersuchen direkt an einen anderen Finanzaufseher zu richten. Die Adressaten eines solchen Ersuchens übermitteln der Behörde unverzüglich klare, zutreffende und vollständige Informationen.

(5) Spätestens sechs Monate nach Beginn ihrer Untersuchung kann die Behörde eine Empfehlung an den Finanzaufseher, der Gegenstand der Untersuchung ist, richten, in der die Maßnahmen erläutert werden, die zur Einhaltung des Unionsrechts ergriffen werden müssen.

Vor der Abgabe einer solchen Empfehlung setzt sich die Behörde mit dem Finanzaufseherin Verbindung, wenn sie dies für angemessen hält, um die systematischen Aufsichtsmängel zu beheben, die zu dem Verstoß gegen das Unionsrecht geführt haben, und versucht, eine Einigung über die zur Einhaltung des Unionsrechts erforderlichen Maßnahmen zu erzielen.

Der Finanzaufseher unterrichtet die Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Empfehlung über die Schritte, die er unternommen hat oder zu unternehmen gedenkt, um die Einhaltung des Unionsrechts sicherzustellen.

(6) Befolgt der Finanzaufseher das Unionsrecht nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Empfehlung der Behörde, so kann die Kommission nach Unterrichtung durch die Behörde oder von Amts wegen eine förmliche Stellungnahme abgeben, in der der Finanzaufseher aufgefordert wird, die zur Einhaltung des Unionsrechts erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die förmliche Stellungnahme der Kommission trägt der Empfehlung der Behörde Rechnung.

Die Kommission gibt eine solche förmliche Stellungnahme innerhalb von drei Monaten nach Abgabe der Empfehlung ab. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat verlängern.

Die Behörde und der Finanzaufseher stellen der Kommission alle erforderlichen Informationen zur Verfügung.

(7) Der Finanzaufseher unterrichtet die Kommission und die Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der in Absatz 6 genannten förmlichen Stellungnahme über die Schritte, die er unternommen hat oder zu unternehmen gedenkt, um dieser förmlichen Stellungnahme Folge zu leisten. Wenn der Finanzaufseher Maßnahmen in Bezug auf Fragen ergreift, die Gegenstand einer förmlichen Stellungnahme sind, muss er sich an diese förmliche Stellungnahme halten.

Abschnitt 5
Aufsicht über den Nichtfinanzsektor

Artikel 35 Vergleichende Analysen

(1) Die Behörde führt regelmäßig vergleichende Analysen einiger oder aller Tätigkeiten von Aufsehern des Nichtfinanzsektors und den Behörden, die in Artikel 52 der Richtlinie (EU) 2024/1640 genannt werden, durch, um die Kohärenz und Wirksamkeit der Aufsichtsergebnisse zu stärken. Die Behörde arbeitet Methoden aus, die objektive Bewertungen und Vergleiche zwischen den analysierten Aufsehern des Nichtfinanzsektors ermöglichen. Bei der Planung und Durchführung von Bewertungen werden wo erforderlich die Evaluierungen, Bewertungen oder Berichte internationaler Organisationen und zwischenstaatlicher Stellen mit Zuständigkeit im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gebührend berücksichtigt. Bei den Bewertungen können auch die Informationen, die in der gemäß Artikel 11 dieser Verordnung eingerichteten zentralen Datenbank zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung enthalten sind, gebührend berücksichtigt werden.

Die in Unterabsatz 1 genannten Methoden tragen den besonderen Merkmalen des Aufsichtsrahmens in den Fällen, in denen die Beaufsichtigung Selbstverwaltungseinrichtungen übertragen wird, einschließlich der Rolle der Behörde, die für die Beaufsichtigung dieser Einrichtungen gemäß Artikel 52 der Richtlinie (EU) 2024/1640 zuständig ist, und den besonderen Merkmalen der Aufseher in diesen Fällen Rechnung.

(2) Die vergleichenden Analysen werden von den Bediensteten der Behörde gemeinsam mit den zuständigen Bediensteten des Aufsehers des Nichtfinanzsektors und den in Artikel 52 der Richtlinie (EU) 2024/1640 genannten Behörden, durchgeführt.

(3) Bei der vergleichenden Analyse wird unter anderem, aber nicht ausschließlich, Folgendes bewertet:

  1. die Angemessenheit der Befugnisse sowie der finanziellen, personellen und technischen Ressourcen, der Grad der Unabhängigkeit und die Governance-Regelungen und beruflichen Standards des Aufsehers des Nichtfinanzsektors, um die wirksame Anwendung von Kapitel IV der Richtlinie (EU) 2024/1640 zu gewährleisten;
  2. die Wirksamkeit und der Grad der bei der Anwendung des Unionsrechts und der Aufsichtspraxis erreichten Konvergenz und der Umfang, in dem mit der Aufsichtspraxis die im Unionsrecht gesetzten Ziele erreicht werden;
  3. die Anwendung bewährter Verfahren, die von Aufsehern des Nichtfinanzsektors entwickelt wurden und deren Übernahme für andere Aufseher des Nichtfinanzsektors von Nutzen sein könnte;
  4. die Wirksamkeit und der Grad an Angleichung, die in Bezug auf die Durchsetzung der im Rahmen der Durchführung des Unionsrechts erlassenen Bestimmungen erreicht wurden, wobei dies auch die Verhängung von Geldbußen und Anwendung verwaltungsrechtlicher Maßnahmen gegen Personen, die für die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen verantwortlich sind, einschließt.

(4) Die Behörde erstellt einen Bericht über die Ergebnisse der vergleichenden Analysen. Dieser Analysebericht wird gemeinsam von den Bediensteten der Behörde und den zuständigen Bediensteten der Aufseher des Nichtfinanzsektors und der in Artikel 52 der Richtlinie (EU) 2024/1640 genannt Behörden, die an der vergleichenden Analyse beteiligt sind, erstellt und vom Direktorium angenommen, nachdem dieses die Anmerkungen des Verwaltungsrats in seiner Aufsichtszusammensetzung zur Kohärenz der Anwendung der Methode mit anderen Analyseberichten erhalten hat. In dem Bericht werden die infolge der vergleichenden Analyse als angemessen, verhältnismäßig und notwendig erachteten Folgemaßnahmen aufgeführt und erläutert. Diese Folgemaßnahmen können in Form von Leitlinien und Empfehlungen nach Artikel 54 und Stellungnahmen nach Artikel 55 der vorliegenden Verordnung angenommen werden. Die Aufseher des Nichtfinanzsektors und die in Artikel 52 der Richtlinie (EU) 2024/1640 genannt Behörden unternehmen alle erforderlichen Anstrengungen, um den im Einklang mit Artikel 54 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung herausgegebenen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen.

(5) Die Behörde veröffentlicht die Ergebnisse der vergleichenden Analyse auf ihrer Website und setzt zumindest das Europäische Parlament davon in Kenntnis. Sie legt der Kommission eine Stellungnahme vor, wenn sie auf der Grundlage des Ergebnisses der vergleichenden Analyse oder sonstiger, von der Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erlangter Informationen zu der Auffassung gelangt, dass aus Sicht der Union eine weitere Harmonisierung der Unionsvorschriften für Verpflichtete im Nichtfinanzsektor oder für Aufseher des Nichtfinanzsektors erforderlich ist.

(6) Die Behörde legt zwei Jahre nach Veröffentlichung des Analyseberichts einen Folgebericht vor. Der Folgebericht wird gemeinsam von den Bediensteten der Behörde und den zuständigen Bediensteten der Aufseher des Nichtfinanzsektors, die an der vergleichenden Analyse beteiligt sind, erstellt und vom Direktorium angenommen, nachdem dieses die Anmerkungen des Verwaltungsrats in seiner Aufsichtszusammensetzung zur Kohärenz der Anwendung der Methode mit anderen Analyseberichten erhalten hat. Im Folgebericht wird unter anderem bewertet, ob die Maßnahmen, die die der vergleichenden Analyse unterzogenen Aufseher des Nichtfinanzsektors auf die Folgemaßnahmen des Analyseberichts hin ergriffen haben, angemessen und wirksam sind. Die Behörde veröffentlicht die Ergebnisse des Folgeberichts auf ihrer Website.

(7) Für die Zwecke dieses Artikels nimmt das Direktorium alle zwei Jahre einen Vorschlag für einen Arbeitsplan für vergleichende Analysen nach der Anhörung des Verwaltungsrats in seiner Aufsichtszusammensetzung an. In diesem Arbeitsplan für vergleichende Analysen wird den Erkenntnissen, die im Zuge der vergangenen vergleichenden Analysen und der Beratungen des Verwaltungsrats in seiner Aufsichtszusammensetzung gewonnen wurden, Rechnung getragen. Der Verwaltungsrat in seiner Aufsichtszusammensetzung kann mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder vom Direktorium die Annahme eines neuen Plans verlangen. Der Arbeitsplan für vergleichende Analysen bildet einen gesonderten Teil des jährlichen und mehrjährigen Arbeitsprogramms und wird in das in Artikel 65 genannte Einheitliche Programmplanungsdokument aufgenommen. Bei dringenden oder unvorhergesehenen Ereignissen kann die Behörde beschließen, zusätzliche vergleichende Analysen durchzuführen.

(8) Betreffen vergleichende Analysen Aufsichtstätigkeiten, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten von Selbstverwaltungseinrichtungen durchgeführt werden, so umfasst die vergleichende Analyse eine Bewertung der Maßnahmen, die gemäß Artikel 52 der Richtlinie (EU) 2024/1640 von der für die Beaufsichtigung dieser Einrichtungen zuständigen Behörde ergriffen wurden, um sicherzustellen, dass sie ihre Aufgaben angemessen und wirksam wahrnehmen.

(9) Betreffen vergleichende Analysen Aufsichtstätigkeiten, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten von Selbstverwaltungseinrichtungen durchgeführt werden, so sind diese Selbstverwaltungseinrichtungen nicht zur Teilnahme verpflichtet. Bekunden sie jedoch Interesse an der Teilnahme an einer vergleichenden Analyse, so wird den Bediensteten dieser Einrichtungen, die mit Aufsichtsfunktionen betraut sind, die Teilnahme an der betreffenden vergleichenden Analyse gestattet.

Artikel 36 Koordinierung und Unterstützung der Arbeit von Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Nichtfinanzsektor

(1) Die Behörde unterstützt im Rahmen ihrer Befugnisse und unbeschadet der Befugnisse der einschlägigen Aufseher des Nichtfinanzsektors gemäß Artikel 50 der Richtlinie (EU) 2024/1640 bei der Einrichtung und Funktionsweise von Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Nichtfinanzsektor für Verpflichtete des Nichtfinanzsektors, die Niederlassungen in mehreren Mitgliedstaaten gemäß dem genannten Artikel betreiben.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 kann die Behörde

  1. die Einrichtung eines Kollegiums vorschlagen, wenn kein solches Kollegium eingerichtet wurde, obwohl die Behörde der Auffassung ist, dass das Gefährdungspotenzial des Verpflichteten im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und der Umfang seiner grenzüberschreitenden Tätigkeiten die Einrichtung eines Kollegiums sowie die Einberufung und Organisation von Sitzungen des Kollegiums rechtfertigen;
  2. bei der Organisation von Sitzungen des Kollegiums und der Bewertung der Frage behilflich sein, ob die Bedingungen für die Teilnahme von Aufsichtsbehörden aus Drittländern am Kollegium erfüllt sind, wenn die Aufseher des Nichtfinanzsektors dies verlangen;
  3. bei der Organisation gemeinsamer Aufsichtspläne und gemeinsamer Kontrollen vor Ort und Untersuchungen außerhalb des Standorts Unterstützung leisten;
  4. die Aufseher des Nichtfinanzsektors bei der Sammlung und Weitergabe aller relevanten Informationen unterstützen, um die Arbeit des Kollegiums zu erleichtern und diese Informationen den Aufsichtsbehörden des Kollegiums zugänglich zu machen;
  5. wirksame und effiziente Aufsichtstätigkeiten und -methoden fördern, einschließlich der Bewertung der Risiken, denen die Verpflichteten im Nichtfinanzsektor ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten;
  6. den Aufsehern des Nichtfinanzsektors - auf deren besondere Ersuchen hin - Unterstützung leisten, einschließlich Ersuchen um Vermittlung zwischen Aufsehern des Nichtfinanzsektors in den Fällen, die unter Artikel 50 Absätze 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2024/1640 fallen.

(3) Für die Zwecke von Absatz 1 genießen die Bediensteten der Behörde alle Rechte auf Teilnahme an den Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Mit Zustimmung der betreffenden Aufseher des Nichtfinanzsektors können sich die Bediensteten der Behörde an den Tätigkeiten des Kollegiums beteiligen, die gemeinsam von zwei oder mehr Aufsehern des Nichtfinanzsektors durchgeführt werden, einschließlich Kontrollen vor Ort bei Verpflichteten im Nichtfinanzsektor, mit Ausnahme derjenigen, die unter Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2024/1624 fallen.

Artikel 37 Warnungen vor Verstößen gegen das Unionsrecht durch Aufseher des Nichtfinanzsektors und Behörden, die Selbstverwaltungseinrichtungen beaufsichtigen

(1) Hat die Behörde Grund zu der Annahme, dass ein Aufseher des Nichtfinanzsektors oder eine Behörde, die Selbstverwaltungseinrichtungen nach Artikel 52 der Richtlinie (EU) 2024/1640 beaufsichtigt, die in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Rechtsakte der Union oder nationalen Rechtsvorschriften nicht angewendet hat oder so angewendet hat, dass eine Verletzung des Unionsrechts vorzuliegen scheint, so unterrichtet sie den betreffenden Aufseher oder die betreffende Behörde über diese mutmaßlichen Verstöße und untersucht sie.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 kann die Behörde auf Ersuchen eines oder mehrerer Aufseher des Nichtfinanzsektors oder Behörden, des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission oder von sich aus tätig werden, auch dann, wenn sich ein solches Tätigwerden stichhaltige Informationen von natürlichen oder juristischen Personen, wie in Artikel 90 vorgesehen, stützt.

(2) Die Behörde kann von dem betreffenden Aufseher oder der betreffenden Behörde alle Informationen anfordern, die sie für ihre Untersuchung für erforderlich hält, einschließlich Informationen darüber, wie die in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Unionsrechtsakte oder nationalen Rechtsvorschriften im Einklang mit dem Unionsrecht angewandt werden, mit Ausnahme von Informationen, die unter das Privileg der rechtsberatenden Berufe fallen, es sei denn, die Ausnahmen nach Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 70 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1624 und Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2024/1640 finden Anwendung.

Der betreffende Aufseher oder die betreffende Behörde stellt der Behörde unverzüglich die angeforderten Informationen zur Verfügung.

Wenn sich die von dem betreffenden Aufseher bzw. der betreffenden Behörde angeforderten Informationen als unzureichend erwiesen haben oder für unzureichend erachtet werden, um die Informationen zu erhalten, die für die Zwecke der Untersuchung eines mutmaßlichen Verstoßes für erforderlich erachtet werden, kann die Behörde nach Unterrichtung des betreffenden Aufsehers bzw. der betreffenden Behörde ein gebührend gerechtfertigtes und mit Gründen versehenes Informationsersuchen direkt an andere Aufseher bzw. Behörden richten, die Selbstverwaltungseinrichtungen beaufsichtigen.

Die Adressaten eines solchen Ersuchens übermitteln der Behörde unverzüglich klare, zutreffende und vollständige Informationen.

(3) Spätestens sechs Monate nach Beginn ihrer Untersuchung kann die Behörde eine Empfehlung an den betreffenden Aufseher bzw. die betreffende Behörde richten, in der die Maßnahmen erläutert werden, die zur Abhilfe bei den festgestellten Verstößen erforderlich sind.

Vor der Abgabe einer solchen Empfehlung setzt sich die Behörde mit dem betreffenden Aufseher bzw. der betreffenden Behörde in Verbindung, wenn sie dies zur Abstellung des Verstoßes für angemessen hält, um eine Einigung über die Maßnahmen zu erzielen, die hierfür erforderlich sind.

Der betreffende Aufseher bzw. die betreffende Behörde unterrichtet die Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Empfehlung über die Schritte, die er bzw. sie unternommen hat oder zu unternehmen beabsichtigt, um den Verstoß abzustellen.

(4) Hat der Aufseher oder die Behörde den in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten festgestellten Verstoß nicht innerhalb eines Monats nach Erhalt der Empfehlung der Behörde behoben, so gibt die Behörde eine Warnung heraus, in der der Verstoß im Einzelnen dargelegt und die von den Adressaten der Warnung zur Abmilderung seiner Auswirkungen zu ergreifenden Maßnahmen genannt werden.

Die in Unterabsatz 1 genannten Warnungen sind zu richten:

  1. im Falle eines Aufsehers des Nichtfinanzsektor an die entsprechenden Aufseher in anderen Mitgliedstaaten und, wenn es sich bei dem Aufseher um eine Selbstverwaltungseinrichtung handelt, an ihre Behörde;
  2. im Falle einer Behörde an die ihrer Beaufsichtigung unterliegenden Selbstverwaltungseinrichtungen.

(5) Sobald der betreffende Aufseher bzw. die betreffende Behörde den Verstoß behoben hat, teilt die Behörde den Adressaten ihrer in Absatz 4 genannten Warnung mit, dass der Verstoß behoben wurde und die Abhilfemaßnahmen eingestellt wurden.

Artikel 38 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Aufsehern des Nichtfinanzsektors in grenzübergreifenden Fällen

(1) Die Behörde kann die Aufseher des Nichtfinanzsektors auf Ersuchen eines oder mehrerer Aufseher des Nichtfinanzsektors entsprechend den Artikeln 46, 47, 50 oder 54 der Richtlinie (EU) 2024/1640 oder in anderen Fällen, in denen ein Aufseher des Nichtfinanzsektors mit dem Verfahren oder dem Inhalt einer Maßnahme, einer vorgeschlagenen Maßnahme oder der Untätigkeit eines anderen Aufsehers des Nichtfinanzsektors nicht einverstanden ist, bei der Erzielung einer Einigung gemäß dem in den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels beschriebenen Verfahren unterstützen, sofern dies seine eigenen Aufsichtsaufgaben und -zuständigkeiten in Bezug auf einen bestimmten Verpflichteten bzw. mehrere Verpflichtete betrifft.

(2) In anderen als den unter die Artikel 46, 47, 50 und 54 der Richtlinie (EU) 2024/1640 fallenden Fällen ersucht ein Aufseher des Nichtfinanzsektors die Behörde unverzüglich um Unterstützung, wenn eine Bestimmung des Unionsrechts der Aufseher des Nichtfinanzsektors verpflichtet, mit einem oder mehreren anderen Aufsehern des Nichtfinanzsektors eine Einigung, eine Vereinbarung oder eine andere Form der etablierten oder formalisierten Zusammenarbeit im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung bestimmter Verpflichteter zu erreichen, und wenn einer der folgenden Fälle eintritt:

  1. Die Vereinbarung wurde erzielt, aber von einer der Parteien nicht tatsächlich umgesetzt oder eingehalten;
  2. ein Aufseher des Nichtfinanzsektors kommt auf der Grundlage objektiver Gründe zu dem Schluss, dass eine Meinungsverschiedenheit besteht;
  3. seit dem Tag, an dem bei einem Aufseher des Nichtfinanzsektors das Ersuchen eines anderen Aufsehers des Nichtfinanzsektors eingegangen ist, im Hinblick auf die Einhaltung der in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Gesetzgebungsakte eine bestimmte Maßnahme zu ergreifen, sind zwei Monate vergangen, ohne dass der Aufseher, an den das Ersuchen gerichtet ist, einen Beschluss gefasst hätte, mit dem er dem Ersuchen nachkommt.

(3) Das Direktorium prüft jedes in den Absätzen 1 und 2 genannte Ersuchen und teilt den betreffenden Parteien mit, ob es das Ersuchen für gerechtfertigt hält und beabsichtigt, ihm gemäß diesem Artikel nachzukommen.

(4) Die Behörde setzt den Aufsehern des Nichtfinanzsektors für die Beilegung ihrer Meinungsverschiedenheit eine Frist unter Berücksichtigung aller einschlägigen Fristen, die im Unionsrecht festgelegt sind, sowie unter Berücksichtigung der Komplexität und Dringlichkeit der Angelegenheit. Für die Zwecke der Phase der Beilegung der Meinungsverschiedenheiten fungiert die Behörde als Vermittlerin. Soweit erforderlich oder im Unionsrecht vorgesehen, gibt die Behörde eine Stellungnahme dazu ab, wie die Meinungsverschiedenheit beigelegt werden kann.

Abschnitt 6
Unterstützungs- und Koordinierungsmechanismus der zentralen Meldestellen

Artikel 39 Zusammenarbeit zwischen der Behörde und den zentralen Meldestellen

(1) Die Behörde ist dafür zuständig, die wirksame und beständige Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen im Rahmen des Unterstützungs- und Koordinierungsmechanismus für die zentralen Meldestellen sicherzustellen. Zu diesem Zweck unterstützt und koordiniert die Behörde die Tätigkeiten der zentralen Meldestellen.

(2) Die Behörde und die zentralen Meldestellen unterliegen einer Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit, auch in Bezug auf gemeinsame Analysen, die von der Behörde unterstützt oder eingeleitet werden, sowie der Verpflichtung, Informationen auszutauschen, die für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich sind.

(3) Die Behörde verfügt über spezifische personelle, finanzielle und informationstechnische Ressourcen zur Unterstützung der in Artikel 5 Absatz 5 genannten Aufgaben und sorgt erforderlichenfalls für eine organisatorische Trennung des für diese Aufgaben zuständigen Personals von dem Personal, das die Aufgaben im Zusammenhang mit den Aufsichtstätigkeiten der Behörde wahrnimmt.

Eine zentrale Meldestelle kann die Behörde informieren, wenn eine andere zentrale Meldestelle die Zusammenarbeit verweigert. In diesem Fall handelt die Behörde als Vermittlerin.

Artikel 40 Durchführung gemeinsamer Analysen

(1) Die Behörde legt Methoden und Kriterien für die Auswahl und die Bestimmung der Rangfolge relevanter Fälle für die Durchführung gemeinsamer Analysen mit Unterstützung der Behörde gemäß Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2024/1640 fest.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 erstellt die Behörde jährlich eine Liste der vorrangigen Bereiche für die Durchführung gemeinsamer Analysen. Diese Liste kann überarbeitet werden, wenn neue vorrangige Bereiche ermittelt werden.

(3) Stellt eine zentrale Meldestelle eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2024/1640 und unter Berücksichtigung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Kriterien fest, dass möglicherweise eine gemeinsame Analyse mit einer oder mehreren zentralen Meldestellen in anderen Mitgliedstaaten durchgeführt werden muss, so teilt sie dies der Behörde mit.

Die Behörde erfasst alle gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes eingegangenen Meldungen und bewertet die Relevanz des jeweiligen Falls gemäß den in Absatz 1 genannten Methoden und Kriterien. Gelangt die Behörde zu dem Schluss, dass der Fall relevant ist, unterrichtet sie innerhalb von fünf Tagen nach der ursprünglichen Bekanntgabe die zentralen Meldestellen in allen maßgeblichen Mitgliedstaaten und fordert sie auf, sich an der gemeinsamen Analyse zu beteiligen. Zu diesem Zweck nutzt die Behörde gesicherte Kommunikationskanäle. Die zentralen Meldestellen in allen maßgeblichen Mitgliedstaaten ziehen in Erwägung, sich an der gemeinsamen Analyse zu beteiligen.

(4) Erklärt sich mindestens eine andere zentrale Meldestelle bereit, an der gemeinsamen Analyse teilzunehmen, so sorgt die Behörde dafür, dass die gemeinsame Analyse innerhalb von 20 Tagen nach der in Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten ersten Bewertung eingeleitet wird, es sei denn, die Dringlichkeit der Angelegenheit rechtfertigt eine kürzere Frist.

(5) Jede zentrale Meldestelle, die eine Beteiligung an der Durchführung der gemeinsamen Analyse ablehnt, begründet dies der Behörde gegenüber innerhalb von fünf Tagen nach Eingang der Aufforderung in schriftlicher Form. Die Behörde übermittelt diese Begründung unverzüglich der zentralen Meldestelle, die festgestellt hat, dass eine gemeinsame Analyse erforderlich ist.

(6) Mit ausdrücklicher Zustimmung der an der gemeinsamen Analyse teilnehmenden zentralen Meldestellen erhalten die Bediensteten der Behörde, die die Durchführung gemeinsamer Analysen unterstützen, Zugang zu allen Daten, die den Gegenstand des Falls betreffen und können ferner diese Daten zur Unterstützung der gemeinsamen Analyse verarbeiten.

Verweigert eine zentrale Meldestelle den Bediensteten der Behörde den Zugang zu den Daten, die den Gegenstand des Falles betreffen, so stellt sie sicher, dass die Informationen auf andere Weise bereitgestellt werden, sodass die Bediensteten der Behörde weder bei der operativen Unterstützung der gemeinsamen Analyse behindert noch auf andere Weise tatsächlich in ihrer Fähigkeit, diese Unterstützung zu leisten, beeinträchtigt werden.

Verweigern mehrere zentrale Meldestellen den Zugang zu den Daten, die den Gegenstand des Falles betreffen, so bewertet die Behörde erneut, ob die Aufgaben, die ihre Bediensteten wahrnehmen würden, ihre Unterstützung für die gemeinsame Analyse rechtfertigen, und erwägt, stattdessen zu empfehlen, dass die gemeinsame Analyse ohne ihre Unterstützung durchgeführt wird.

(7) Die Behörde stellt im Einklang mit den entwickelten Methoden und Verfahren alle für die Durchführung der gemeinsamen Analyse erforderlichen Instrumente zur Verfügung und leistet operative Unterstützung. Insbesondere richtet die Behörde einen zweckbestimmten, sicheren Kommunikationskanal für die Durchführung der gemeinsamen Analyse ein und sorgt für die entsprechend geeignete technische Koordinierung einschließlich IT-Betreuung sowie haushaltstechnischer und logistischer Unterstützung.

(8) Mit ausdrücklicher Zustimmung aller an der gemeinsamen Analyse beteiligten zentralen Meldestellen sind die Bediensteten der Behörde, die die gemeinsame Analyse unterstützt, befugt, die Daten dieser zentralen Meldestellen mit den von anderen zentralen Meldestellen und sowie von Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union im Rahmen ihres jeweiligen Mandats zur Verfügung gestellten Daten auf der Grundlage eines Treffer-/Kein-Treffer-Systems abzugleichen.

Im Falle eines Treffers teilt die Behörde allen an der gemeinsamen Analyse beteiligten zentralen Meldestellen die Informationen mit, die den Treffer ausgelöst haben, soweit der Bereitsteller der Informationen deren Weitergabe genehmigt hat und die Informationen für die Durchführung der gemeinsamen Analyse erforderlich sind.

Für die Zwecke dieses Absatzes verwendet die Behörde ein System, das den Abgleich von Informationen ermöglicht, die für die Verhinderung von Geldwäsche, deren Vortaten und Terrorismusfinanzierung in angemessener Weise relevant sind. Dieses System bietet ein Maß an Sicherheit und Vertraulichkeit, das der Art und dem Umfang der abgeglichenen Informationen angemessen ist. In den Methoden und Verfahren, die für die Durchführung der gemeinsamen Analysen gemäß Artikel 43 Absatz 1 und der gemäß Artikel 94 Absatz 2 zu schließenden Arbeitsvereinbarungen festzulegen sind, werden die Methoden für die Durchführung des Abgleichs auf der Grundlage eines Treffer-/Kein-Treffer-Systems gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes festgelegt.

Artikel 41 Berichterstattung und Übermittlung der Ergebnisse gemeinsamer Analysen

(1) Geht mit den Ergebnissen einer gemeinsamen Analyse ein hinreichender Verdacht einher, dass Geldwäsche oder andere kriminelle Tätigkeiten derzeit begangen werden oder begangen wurden, für die die EUStA ihre Zuständigkeit gemäß Artikel 22 und Artikel 25 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 ausüben könnte, so leitet die Behörde der EUStA unverzüglich die Ergebnisse der gemeinsamen Analyse und alle zusätzlichen einschlägigen Informationen weiter.

(2) Die Behörde arbeitet in Abstimmung mit der EUStA Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung des Formats, das von der Behörde für die Übermittlung von Informationen an die EUStA zu verwenden ist, aus.

Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards der Kommission bis zum 27. Juni 2026 zur Annahme vor.

Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 53 zu erlassen.

(3) Geht mit den Ergebnissen einer gemeinsamen Analyse ein hinreichender Verdacht einher, dass Betrug, Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union derzeit begangen werden oder begangen wurden, für die das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) seine Zuständigkeit gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 ausüben könnte, so übermittelt die Behörde die Ergebnisse der gemeinsamen Analyse und alle zusätzlichen einschlägigen Informationen an das OLAF.

(4) Nach ausdrücklicher Zustimmung aller an der gemeinsamen Analyse beteiligten zentralen Meldestellen und in dem Fall, in dem die Ergebnisse der gemeinsamen Analyse einen begründeten Verdacht auf eine Straftat nahelegen, für die Europol ihre Zuständigkeit gemäß der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates 38 ausüben könnte, übermittelt die Behörde die Ergebnisse der gemeinsamen Analyse und alle zusätzlichen einschlägigen Informationen an Europol.

(5) Nach ausdrücklicher Zustimmung aller an der gemeinsamen Analyse beteiligten zentralen Meldestellen und in dem Fall, in dem die Ergebnisse der gemeinsamen Analyse einen begründeten Verdacht auf eine Straftat nahelegen, für die Eurojust ihre Zuständigkeit gemäß der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates 39 ausüben könnte, übermittelt die Behörde die Ergebnisse der gemeinsamen Analyse und alle zusätzlichen einschlägigen Informationen an Eurojust.

(6) Die Behörde, die EUStA, Europol, Eurojust und das OLAF können strategische und andere nichtoperative Informationen wie Typologien und Risikoindikatoren, die in ihren Zuständigkeitsbereichen fallen, austauschen.

Die Bedingungen für den Austausch der in Unterabsatz 1 genannten Informationen werden in den in Artikel 94 genannten Arbeitsvereinbarungen geregelt.

Artikel 42 Ersuchen der Behörde um Einleitung einer gemeinsamen Analyse

(1) Stellt die Behörde fest, dass eine gemeinsame Analyse gemäß Artikel 40 dieser Verordnung oder Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2024/1640 erforderlich sein könnte, so setzt sie die betreffenden zentralen Meldestellen davon in Kenntnis und fordert sie auf, sich an der gemeinsamen Analyse zu beteiligen.

(2) Die betreffenden zentralen Meldestellen unterrichten die Behörde unverzüglich und nach besten Kräften innerhalb von fünf Tagen nach Eingang des Ersuchens über ihre Entscheidung bezüglich des Ersuchens nach Absatz 1.

(3) Lehnt eine zur Teilnahme an der gemeinsamen Analyse aufgeforderte zentrale Meldestelle ein von der Behörde gemäß Absatz 1 gestelltes Ersuchen ab, so teilt sie der Behörde unverzüglich und nach besten Kräften innerhalb von fünf Tagen nach Eingang des Ersuchens, die Gründe für ihre Entscheidung mit.

Artikel 43 Überprüfung der Methoden und Verfahren für gemeinsame Analysen und ihrer Durchführung

(1) Die Behörde legt für die Durchführung der gemeinsamen Analysen Methoden und Verfahren fest, die sie regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert. Das Erfordernis einer Überprüfung und Aktualisierung gilt auch für die in Artikel 40 Absatz 1 genannten Methoden und Kriterien.

(2) Die zentralen Meldestellen, die an einer gemeinsamen Analyse teilgenommen haben oder auf andere Weise daran beteiligt waren, können der Behörde Rückmeldungen zur Durchführung der Analyse übermitteln, einschließlich Rückmeldungen zu der von der Behörde im Laufe der gemeinsamen Analyse geleisteten operativen Unterstützung sowie Rückmeldungen zu den Ergebnissen der Analyse, zu den gemäß Absatz 1 angewandten Methoden und Verfahren, zu den verfügbaren Instrumenten und zur Koordinierung zwischen den teilnehmenden zentralen Meldestellen. Die Rückmeldungen, die als vertraulich gekennzeichnet sind, werden nicht an andere zentrale Meldestellen weitergegeben.

(3) Die Behörde kann auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Rückmeldungen oder von Amts wegen einen Folgebericht über die Durchführung einer gemeinsamen Analyse herausgeben, einschließlich spezifischer Vorschläge für Anpassungen in Bezug auf die Methoden und Verfahren für die Durchführung der gemeinsamen Analyse und Schlussfolgerungen zu den Ergebnissen der gemeinsamen Analysen. Der Folgebericht wird, ohne vertrauliche oder beschränkt zugängliche Informationen über den Fall offenzulegen, an alle zentralen Meldestellen weitergeleitet. Die Schlussfolgerungen und Empfehlungen im Zusammenhang mit der Durchführung der gemeinsamen Analyse werden an alle zentralen Meldestellen, die an dieser gemeinsamen Analyse beteiligt waren, sowie an alle anderen zentralen Meldestellen weitergeleitet, sofern diese Schlussfolgerungen und Empfehlungen keine vertraulichen oder beschränkt zugänglichen Informationen enthalten.

Artikel 44 Abgeordnete Bedienstete nationaler zentraler Meldestellen

(1) Die zentrale Meldestelle eines jeden Mitgliedstaats ordnet einen oder mehrere Bedienstete an die Behörde ab. Der regelmäßige Arbeitsort des abgeordneten Bediensteten der nationalen zentralen Meldestelle befindet sich am Sitz der Behörde.

(2) Für abgeordnete Bedienstete einer zentralen Meldestelle gilt zum Zeitpunkt ihrer Ernennung und für die gesamte Dauer ihrer Abordnung der Status des Personals der abordnenden zentralen Meldestelle. Die Mitgliedstaaten ernennen die abgeordneten Bediensteten ihrer zentralen Meldestellen auf der Grundlage eines nachgewiesenen hohen Niveaus einschlägiger und praxisbezogener Erfahrungen auf dem Gebiet der Aufgaben zentraler Meldestellen. Abgeordnete Bedienstete einer zentralen Meldestelle unterstehen weiterhin der abordnenden zentralen Meldestelle und befolgen die Sicherheits- und Geheimhaltungsregelungen der abordnenden Meldestelle sowie des einschlägigen einzelstaatlichen Rechts.

(3) Der Verwaltungsrat in der Meldestellen-Zusammensetzung kann eine Person, die von einer zentralen Meldestelle als abgeordneter Bediensteter benannt wurde, ablehnen, wenn diese Person nicht die Kriterien gemäß Absatz 2 erfüllt. Die Amtszeit der abgeordneten Bediensteten zentraler Meldestellen beträgt drei Jahre und kann mit Zustimmung der abordnenden zentralen Meldestelle einmal verlängert werden.

(4) Die abgeordneten Bediensteten der zentralen Meldestellen unterstützen die Behörde bei der Wahrnehmung der in Artikel 5 Absatz 5 genannten Aufgaben. Zu diesem Zweck erhalten die abgeordneten Bediensteten der nationalen zentralen Meldestellen für die Dauer ihrer Abordnung Zugang zu den für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten und Informationen der Behörde.

(5) Die abgeordneten Bediensteten zentraler Meldestellen erhalten für die Zwecke der Wahrnehmung der in Artikel 5 Absatz 5 genannten Aufgaben Zugang zu allen Daten, auf die ihre abordnende zentrale Meldestelle zugreifen kann.

(6) Das Direktorium legt die Rechte und Pflichten der abgeordneten Bediensteten zentraler Meldestellen gegenüber der Behörde fest und berücksichtigt dabei die Stellungnahme des Verwaltungsrats in der Meldestellen-Zusammensetzung. Die zentralen Meldestellen sorgen dafür, dass ihre abgeordneten Bediensteten diese Rechte und Pflichten einhalten.

Artikel 45 Gegenseitige Unterstützung auf dem Gebiet der Zusammenarbeit zwischen zentralen Meldestellen

(1) Im Rahmen der Förderung der Zusammenarbeit von zentralen Meldestellen und der Unterstützung ihrer Arbeit setzt sich die Behörde unter Berücksichtigung des Bedarfs der zentralen Meldestellen auch für die Förderung von gemeinsamen Vorgehensweisen, Methoden und bewährten Verfahren ein. Die Behörde organisiert, erleichtert und fördert auch insbesondere die folgenden Tätigkeiten:

  1. Schulungsprogramme, auch in Bezug auf technologische Innovationen;
  2. Personalaustausch- und Entsendungsprogramme, einschließlich der Entsendung von Bediensteten der zentralen Meldestelle eines Mitgliedstaats zur Behörde;
  3. Austausch über Vorgehensweisen zwischen zentralen Meldestellen, einschließlich des Austauschs von Fachkenntnissen in einem bestimmten Bereich;
  4. Entwicklung oder Beschaffung von IT-Tools und -Diensten zur Verbesserung der Analysefähigkeiten zentraler Meldestellen.

(2) Eine zentrale Meldestelle kann der Behörde ein Ersuchen um gegenseitige Unterstützung im Zusammenhang mit den Aufgaben der zentralen Meldestelle übermitteln; dabei gibt sie im Einzelnen an, welche Art von Unterstützung von den Bediensteten der Behörde, den Bediensteten einer oder mehrerer zentraler Meldestellen oder einer Kombination aus beiden gewünscht ist. Die um gegenseitige Unterstützung ersuchende zentrale Meldestelle sorgt dafür, dass Zugang zu allen Informationen und Daten gewährt wird, die für die Leistung dieser Unterstützung erforderlich sind. Die Behörde bewahrt Informationen über bestimmte Fachbereiche und über die Kapazitäten der zentralen Meldestellen zur Leistung gegenseitiger Unterstützung im Zusammenhang mit deren Aufgaben auf und aktualisiert sie regelmäßig.

(3) Die Behörde unternimmt alle Anstrengungen, um die erbetene Unterstützung zu leisten, unter anderem, indem sie in Erwägung zieht, die Unterstützung mit ihren eigenen personellen Ressourcen zu leisten, und indem sie die freiwillige Leistung jeder Form von Unterstützung durch andere zentrale Meldestellen koordiniert und erleichtert.

(4) Zu Beginn eines jeden Jahres informiert der Vorsitzende der Behörde den Verwaltungsrat in der Meldestellen-Zusammensetzung über die Zusammensetzung der personellen Ressourcen, die die Behörde zur Leistung der im Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Unterstützung bereitstellen kann. Bei aufgrund der Wahrnehmung der in Artikel 5 Absatz 5 genannten Aufgaben eintretenden Veränderungen in der Verfügbarkeit personeller Ressourcen unterrichtet der Vorsitzende der Behörde den Verwaltungsrat in der Meldestellen-Zusammensetzung hierüber.

Artikel 46 Mediation zwischen zentralen Meldestellen

(1) Die Behörde kann eine Lösung bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehr zentralen Meldestellen in einzelnen Fällen, die die Zusammenarbeit, einschließlich des Informationsaustauschs, gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1640 betreffen, vermitteln. Zweck einer solchen Mediation ist es, die unterschiedlichen Standpunkte der zentralen Meldestellen miteinander in Einklang zu bringen und eine unverbindliche Stellungnahme abzugeben.

(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit nicht durch direkten Kontakt und Dialog zwischen den betreffenden zentralen Meldestellen beigelegt werden, leitet die Behörde auf Ersuchen einer oder mehrerer dieser zentralen Meldestellen ein Mediationsverfahren ein. Die Behörde kann auch von sich aus die Einleitung einer Mediation vorschlagen. Die Mediation wird nur mit Zustimmung aller betroffenen zentralen Meldestellen durchgeführt.

(3) Das Mediationsverfahren wird vor dem Verwaltungsrat in der Meldestellen-Zusammensetzung eingeleitet. Alle Mitglieder des Verwaltungsrats in der Meldestellen-Zusammensetzung mit Ausnahme der Leiter der zentralen Meldestellen, die von der Meinungsverschiedenheit betroffen sind, bemühen sich um eine Annäherung der Standpunkte der zentralen Meldestellen, die von der Meinungsverschiedenheit betroffen sind, und einigen sich auf eine unverbindliche Stellungnahme. Gegebenenfalls können Sachverständige der Kommission zur Teilnahme an dem Mediationsverfahren in beratender Funktion eingeladen werden.

(4) Der Verwaltungsrat in der Meldestellen-Zusammensetzung legt eine Verfahrensordnung für das Mediationsverfahren, einschließlich der anwendbaren Fristen, fest.

(5) Lehnt eine von einer Meinungsverschiedenheit betroffene zentrale Meldestelle die Teilnahme am Vermittlungsverfahren ab, so unterrichtet sie die Behörde und die anderen von der Meinungsverschiedenheit betroffenen zentralen Meldestellen innerhalb der in der in Absatz 4 genannten Verfahrensordnung festgelegten Frist über die Gründe für ihre Entscheidung.

(6) Innerhalb von drei Monaten nach Annahme der unverbindlichen Stellungnahme nach Absatz 3 erstatten die von der Meinungsverschiedenheit betroffenen zentralen Meldestellen dem Verwaltungsrat in der Meldestellen-Zusammensetzung Bericht über die Maßnahmen, die sie als Reaktion auf die Stellungnahme ergriffen haben, oder, falls sie keine Maßnahmen ergriffen haben, über die Gründe, warum sie dies nicht getan haben.

Artikel 47 FIU.net

(1) Die Behörde stellt sicher, dass das Hosting von FIU.net angemessen, unterbrechungslos und sicher erfolgt, und sorgt für die Verwaltung, Pflege und Entwicklung von FIU.net. Die Behörde stellt unter Berücksichtigung der Erfordernisse der zentralen Meldestellen sicher, dass vorbehaltlich einer Kosten-Nutzen-Analyse die modernste und sicherste verfügbare Technologie für das FIU.net eingesetzt wird.

(2) Die Behörde stellt das unterbrechungslose Funktionieren des FIU.net sicher und hält es auf dem neuesten Stand. Soweit dies zur Unterstützung oder Stärkung des Informationsaustausches und der Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen erforderlich ist, konzipiert und implementiert die Behörde auf der Grundlage der Erfordernisse der zentralen Meldestellen erweiterte oder zusätzliche Funktionalitäten von FIU.net oder stellt diese anderweitig zur Verfügung.

(3) Die Behörde ist außerdem für folgende Aufgaben im Zusammenhang mit dem FIU.net zuständig:

  1. die Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, um für ein Sicherheitsniveau zu sorgen, das personenbezogene Daten schützt;
  2. die Planung, Koordinierung, Verwaltung und Unterstützung von Tests;
  3. die Sicherstellung angemessener finanzieller Mittel;
  4. das Angebot von Schulungen in der technischen Nutzung von FIU.net durch Endnutzer.

(4) Zur Wahrnehmung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Aufgaben ist die Behörde befugt, mit Drittdienstleistern nach angemessener Prüfung ihrer Sicherheitsstandards rechtsverbindliche Verträge oder Vereinbarungen zu schließen oder einzugehen.

(5) Die Behörde erlässt die Maßnahmen, die zur Erfüllung der in diesem Artikel genannten Aufgaben erforderlich sind, einschließlich eines Sicherheitsplans, eines Notfallplans zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs und eines Plans zur Datenwiederherstellung im Falle eines Systemabsturzes für das FIU.net und setzt diese um.

(6) Der Verwaltungsrat in der Meldestellen-Zusammensetzung kann durch einstimmigen Beschluss den Zugang einer zentralen Meldestelle, ihrer Partnerstelle in einem Drittland oder einer Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union zu dem FIU.net aussetzen, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass ein solcher Zugang die Umsetzung des Kapitels III der Richtlinie (EU) 2024/1640 und die Sicherheit und Vertraulichkeit der Informationen, die sich im Besitz der zentralen Meldestellen befinden und über das FIU.net-System ausgetauscht werden, gefährden würde, sowie auch dann, wenn Bedenken hinsichtlich der mangelnden Unabhängigkeit und Autonomie einer zentralen Meldestelle bestehen.

Erlässt der Verwaltungsrat in der Meldestellen-Zusammensetzung einen Beschluss zur Aussetzung des Zugangs einer zentralen Meldestelle zum FIU.net, so beschließt der Verwaltungsrat einstimmig per Abstimmung aller Mitglieder des Verwaltungsrats in der Meldestellen-Zusammensetzung, mit Ausnahme des Leiters der betroffenen zentralen Meldestelle.

Der Verwaltungsrat in der Meldestellen-Zusammensetzung legt die Kriterien für die Aussetzung des Zugangs zum FIU.net fest und erlässt Verfahrensregeln für eine solche Aussetzung.

Artikel 48 Vergleichende Analysen

(1) Die Behörde richtet ein Verfahren zur vergleichenden Analyse der Tätigkeiten der zentralen Meldestellen im Sinne von Kapitel III der Richtlinie (EU) 2024/1640 ein, um die Kohärenz und Wirksamkeit der Tätigkeiten der zentralen Meldestellen zu stärken und den Austausch bewährter Verfahren zwischen den zentralen Meldestellen zu erleichtern. Die Behörde arbeitet Methoden aus, die eine objektive Bewertung der analysierten zentralen Meldestellen ermöglichen, sowie Verfahrensregeln für die Durchführung von gemeinsamen Analysen.

Bei der Planung und Durchführung von vergleichenden Analysen werden wo erforderlich die Evaluierungen, Bewertungen oder Berichte internationaler Organisationen und zwischenstaatlicher Stellen mit Zuständigkeit im Bereich der Aufdeckung und Verhinderung von Geldwäsche, dazugehörigen Vortaten und Terrorismusfinanzierung gebührend berücksichtigt.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 setzt die Behörde ein Team für vergleichende Analysen ein, das sich aus den Bediensteten der Behörde und Vertretern der an der an den vergleichenden Analysen beteiligten zentralen Meldestellen zusammensetzt.

(3) Bei der vergleichenden Analyse der Tätigkeiten einer zentralen Meldestelle wird unter anderem, aber nicht ausschließlich, Folgendes bewertet:

  1. die Angemessenheit der Ressourcen der zentralen Meldestelle, einschließlich der personellen, technischen und informationstechnischen Ressourcen, für die Erfüllung ihrer Aufgaben;
  2. die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um sicherzustellen, dass die zentrale Meldestelle operativ unabhängig und autonom ist und keiner unzulässigen Einflussnahme unterliegt;
  3. die Maßnahmen, die die zentrale Meldestelle ergriffen hat, um die Sicherheit und Vertraulichkeit von Informationen zu schützen;
  4. die Fähigkeit der zentralen Meldestelle, Meldungen verdächtiger Transaktionen und sonstige Offenlegungen, einschließlich der Anzahl und Art der erhaltenen Offenlegungen und ihrer Qualität, entgegenzunehmen;
  5. die Maßnahmen, die die zentrale Meldestelle ergriffen hat, um die Meldung verdächtiger Transaktionen durch Verpflichtete zu verbessern, insbesondere in Bezug auf deren Qualität;
  6. den Zugang der zentralen Meldestelle zu zusätzlichen Informationen und deren Nutzung, um ihre Analyse zu vertiefen;
  7. die von der zentralen Meldestelle zur Durchführung einer Analyse verwendeten Instrumente;
  8. der Umfang, in dem die Analyse und Verbreitung durch die zentrale Meldestelle den operativen Erfordernissen der Behörden zugutekommt, die für die Ermittlung und Verfolgung von Geldwäsche, deren Vortaten und Terrorismusfinanzierung zuständig sind;
  9. die inländische Zusammenarbeit der zentralen Meldestelle und anderer zuständiger Behörden;
  10. die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der zentralen Meldestelle mit den zentralen Meldestellen anderer Mitgliedstaaten.

(4) Die Behörde erstellt einen Bericht über die Ergebnisse der vergleichenden Analysen. Dieser Analysebericht wird gemeinsam von den Bediensteten der Behörde und den zuständigen Bediensteten der zentralen Meldestellen, die im Team für vergleichende Analyse tätig sind, erstellt und vom Direktorium angenommen, nachdem dieses die Anmerkungen des Verwaltungsrats in der Meldestellen-Zusammensetzung zur Kohärenz der Anwendung der Methode mit anderen Analyseberichten erhalten hat. In dem Bericht werden die ermittelten bewährten Verfahren und gegebenenfalls die Folgemaßnahmen aufgeführt, die infolge der vergleichenden Analyse als angemessen, verhältnismäßig und notwendig erachtet werden. Diese Folgemaßnahmen können in Form von Leitlinien und Empfehlungen nach Artikel 54 und einer Stellungnahme nach Artikel 55 angenommen werden. Die zentralen Meldestellen bemühen sich nach Kräften darum, den im Einklang mit Artikel 54 herausgegebenen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen.

(5) Die Behörde veröffentlicht die Ergebnisse der vergleichenden Analyse auf ihrer Website und legt der Kommission eine Stellungnahme vor, wenn sie auf der Grundlage des Ergebnisses der vergleichenden Analyse oder sonstiger von der Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erlangter Informationen zu der Auffassung gelangt, dass aus Sicht der Union eine weitere Harmonisierung der Unionsvorschriften für zentrale Meldestellen erforderlich ist.

(6) Die Behörde legt zwei Jahre nach Veröffentlichung des Analyseberichts einen Folgebericht vor. Der Folgebericht wird gemeinsam von den Bediensteten der Behörde und den zuständigen Bediensteten der zentralen Meldestellen, die im Team für vergleichende Analyse tätig sind, erstellt und vom Direktorium angenommen, nachdem dieses die Anmerkungen des Verwaltungsrats in der Meldestellen-Zusammensetzung zur Kohärenz der Anwendung der Methode mit anderen Analyseberichten erhalten hat. Im Folgebericht wird unter anderem bewertet, ob die Maßnahmen, die die der vergleichenden Analyse unterzogenen zentralen Meldestellen mit Blick auf die Folgemaßnahmen des Analyseberichts ergriffen haben, angemessen und wirksam sind. Die Behörde veröffentlicht die Ergebnisse des Folgeberichts auf ihrer Website.

(7) Für die Zwecke dieses Artikels nimmt das Direktorium alle zwei Jahre einen Vorschlag für einen Arbeitsplan für vergleichende Analysen an, der unter anderem den Erkenntnissen, die im Zuge der vergangenen vergleichenden Analysen und der Beratungen des Verwaltungsrats in der Meldestellen-Zusammensetzung gewonnen wurden, Rechnung trägt. Der Arbeitsplan für vergleichende Analysen bildet einen gesonderten Teil des jährlichen und mehrjährigen Arbeitsprogramms und wird in das Einheitliche Programmplanungsdokument aufgenommen. Alle zentralen Meldestellen nehmen an den sie betreffenden vergleichenden Analysen teil.

Abschnitt 7
Gemeinsame Instrumente

Artikel 49 Technische Regulierungsstandards

(1) Übertragen das Europäische Parlament und der Rat der Kommission die Befugnis, gemäß Artikel 290 AEUV technische Regulierungsstandards mittels delegierter Rechtsakte zu erlassen, um eine kohärente Harmonisierung in den Bereichen zu gewährleisten, die ausdrücklich in den in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Gesetzgebungsakten aufgeführt sind, so kann die Behörde Entwürfe technischer Regulierungsstandards erarbeiten. Die Behörde legt ihre Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission zur Annahme vor. Gleichzeitig leitet die Behörde diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Kenntnisnahme an das Europäische Parlament und den Rat weiter.

Die technischen Regulierungsstandards sind technischer Art und beinhalten keine strategischen oder politischen Entscheidungen, und ihr Inhalt wird durch die Gesetzgebungsakte, auf denen sie beruhen, begrenzt.

Bevor sie die Standards der Kommission übermittelt, führt die Behörde öffentliche Anhörungen zu Entwürfen technischer Regulierungsstandards durch und analysiert die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte, es sei denn, solche Konsultationen und Analysen sind in Bezug auf den Geltungsbereich und die Auswirkungen der betreffenden Standards oder im Verhältnis zur besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit in hohem Maße unverhältnismäßig.

Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt eines Entwurfs eines technischen Regulierungsstandards befindet die Kommission darüber, ob sie diesen annimmt. Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat rechtzeitig, wenn die Annahme nicht innerhalb des Zeitraums von drei Monaten erfolgen kann. Die Kommission kann den Entwurf eines technischen Regulierungsstandards lediglich teilweise oder mit Änderungen annehmen, sofern dies aus Gründen des Unionsinteresses erforderlich ist.

Beabsichtigt die Kommission, einen Entwurf technischer Regulierungsstandards nicht oder nur teilweise beziehungsweise mit Änderungen anzunehmen, so sendet sie den Entwurf technischer Regulierungsstandards an die Behörde zurück und erläutert dabei, warum sie ihn nicht annimmt oder warum sie Änderungen vorgenommen hat.

Die Kommission übermittelt eine Kopie ihres Schreibens dem Europäischen Parlament und dem Rat. Die Behörde kann den Entwurf technischer Regulierungsstandards anhand der Änderungsvorschläge der Kommission innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen ändern und ihn der Kommission in Form einer förmlichen Stellungnahme erneut vorlegen. Die Behörde übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Kopie ihrer förmlichen Stellungnahme.

Hat die Behörde bei Ablauf dieses Zeitraums von sechs Wochen keinen geänderten Entwurf eines technischen Regulierungsstandards vorgelegt oder hat sie einen Entwurf eines technischen Regulierungsstandards vorgelegt, der nicht in Übereinstimmung mit den Änderungsvorschlägen der Kommission geändert worden ist, so kann die Kommission den technischen Regulierungsstandard entweder mit den von ihr als relevant erachteten Änderungen annehmen oder ihn ablehnen.

Die Kommission darf den Inhalt eines von der Behörde ausgearbeiteten Entwurfs eines technischen Regulierungsstandards nicht ändern, ohne sich vorher mit der Behörde gemäß diesem Artikel abgestimmt zu haben.

(2) Hat die Behörde innerhalb der Frist, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten angegeben ist, keinen Entwurf eines technischen Regulierungsstandards vorgelegt, so kann die Kommission einen solchen Entwurf innerhalb einer neuen Frist anfordern. Kann die Behörde diese neue Frist nicht einhalten, so setzt sie das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission rechtzeitig davon in Kenntnis.

(3) Nur wenn die Behörde der Kommission innerhalb der Frist gemäß Absatz 2 keinen Entwurf eines technischen Regulierungsstandards vorlegt, kann die Kommission einen technischen Regulierungsstandard ohne Entwurf der Behörde mittels eines delegierten Rechtsakts annehmen.

Die Kommission führt offene öffentliche Anhörungen zu Entwürfen technischer Regulierungsstandards durch und analysiert die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte, es sei denn, solche Konsultationen und Analysen sind in Bezug auf den Geltungsbereich und die Auswirkungen der betreffenden Standards oder im Verhältnis zur besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit unverhältnismäßig.

Die Kommission leitet den Entwurf des technischen Regulierungsstandards umgehend an das Europäische Parlament und den Rat weiter.

Die Kommission übermittelt der Behörde ihren Entwurf des technischen Regulierungsstandards. Die Behörde kann den Entwurf des technischen Regulierungsstandards innerhalb einer Frist von sechs Wochen ändern und ihn der Kommission in Form einer förmlichen Stellungnahme vorlegen. Die Behörde übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Kopie ihrer förmlichen Stellungnahme.

Hat die Behörde bei Ablauf der in Unterabsatz 4 genannten Frist von sechs Wochen keinen geänderten Entwurf des technischen Regulierungsstandards vorgelegt, so kann die Kommission den technischen Regulierungsstandard erlassen.

Hat die Behörde innerhalb der Frist von sechs Wochen einen geänderten Entwurf des technischen Regulierungsstandards vorgelegt, so kann die Kommission den Entwurf des technischen Regulierungsstandards auf der Grundlage der von der Behörde vorgeschlagenen Änderungen ändern oder den technischen Regulierungsstandard mit den von ihr als relevant erachteten Änderungen annehmen. Die Kommission darf den Inhalt des von der Behörde ausgearbeiteten Entwurfs eines technischen Regulierungsstandards nicht ändern, ohne sich vorher mit der Behörde gemäß diesem Artikel abgestimmt zu haben.

(4) Die technischen Regulierungsstandards werden mittels Verordnungen oder Beschlüssen angenommen. Die Worte "technischer Regulierungsstandard" kommen im Titel solcher Verordnungen oder Beschlüsse vor. Diese Standards werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und treten an dem darin genannten Datum in Kraft.

Artikel 50 Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 49 genannten technischen Regulierungsstandards wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 26. Juni 2024 übertragen. Die Kommission legt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von vier Jahren einen Bericht über die übertragenen Befugnisse vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge.

(2) Sobald die Kommission einen technischen Regulierungsstandard erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(3) Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass technischer Regulierungsstandards unterliegt den in den Artikeln 49, 51 und 52 genannten Bedingungen.

Artikel 51 Einwände gegen technische Regulierungsstandards

(1) Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen technischen Regulierungsstandard innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Datum der Übermittlung des von der Kommission erlassenen technischen Regulierungsstandards Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

(2) Haben bei Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den technischen Regulierungsstandard erhoben, so wird dieser im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.

Der technische Regulierungsstandard kann im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.

(3) Erheben das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist Einwände gegen einen technischen Regulierungsstandard, so tritt dieser nicht in Kraft. Gemäß Artikel 296 AEUV gibt das Organ, das Einwände gegen den technischen Regulierungsstandard erhebt, die Gründe für seine Einwände gegen den technischen Regulierungsstandard an.

Artikel 52 Ablehnung oder Änderung des Entwurfs eines technischen Regulierungsstandards

(1) Billigt die Kommission den Entwurf eines technischen Regulierungsstandards nicht oder ändert sie ihn gemäß Artikel 49 ab, so unterrichtet sie die Behörde, das Europäische Parlament und den Rat unter Angabe der Gründe dafür.

(2) Das Europäische Parlament oder der Rat können gegebenenfalls das zuständige Mitglied der Kommission zusammen mit dem Vorsitzenden der Behörde innerhalb eines Monats nach der in Absatz 1 genannten Unterrichtung zu einer Ad-hoc-Sitzung des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments oder des Rates zur Darlegung und Erläuterung ihrer Differenzen einladen.

Artikel 53 Technische Durchführungsstandards

(1) Übertragen das Europäische Parlament und der Rat der Kommission Durchführungsbefugnisse, um technische Durchführungsstandards mittels Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV für die Bereiche zu erlassen, die ausdrücklich in den in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Gesetzgebungsakten festgelegt sind, so kann die Behörde Entwürfe technischer Durchführungsstandards erarbeiten. Die technischen Durchführungsstandards sind technischer Art; sie beinhalten keine strategischen oder politischen Entscheidungen und ihr Inhalt dient dazu, die Bedingungen für die Anwendung der genannten Gesetzgebungsakte festzulegen. Die Behörde legt ihre Entwürfe technischer Durchführungsstandards der Kommission zur Annahme vor. Gleichzeitig leitet die Behörde diese technischen Standards zur Kenntnisnahme an das Europäische Parlament und den Rat weiter.

Bevor sie die Entwürfe technischer Durchführungsstandards der Kommission übermittelt, führt die Behörde offene öffentliche Anhörungen durch und analysiert die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte, es sei denn, solche Konsultationen und Analysen sind in Bezug auf dem Geltungsbereich und die Auswirkungen der betreffenden Standards oder im Verhältnis zur besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit in hohem Maße unverhältnismäßig.

Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt eines Entwurfs eines technischen Durchführungsstandards befindet die Kommission darüber, ob sie diesen annimmt. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat verlängern. Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat rechtzeitig, wenn die Annahme nicht innerhalb des Zeitraums von drei Monaten erfolgen kann. Die Kommission kann den Entwurf des technischen Durchführungsstandards lediglich teilweise oder mit Änderungen annehmen, wenn dies aus Gründen des Unionsinteresses erforderlich ist.

Beabsichtigt die Kommission, einen Entwurf eines technischen Durchführungsstandards nicht oder nur teilweise beziehungsweise mit Änderungen anzunehmen, so sendet sie diesen zurück an die Behörde und erläutert dabei, warum sie ihn nicht anzunehmen beabsichtigt oder warum sie Änderungen vorgenommen hat. Die Kommission übermittelt eine Kopie ihres Schreibens dem Europäischen Parlament und dem Rat. Die Behörde kann den Entwurf des technischen Durchführungsstandards anhand der Änderungsvorschläge der Kommission innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen ändern und ihn der Kommission in Form einer förmlichen Stellungnahme erneut vorlegen. Die Behörde übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Kopie ihrer förmlichen Stellungnahme.

Hat die Behörde bei Ablauf der in Unterabsatz 4 genannten Frist von sechs Wochen keinen geänderten Entwurf des technischen Durchführungsstandards vorgelegt oder hat sie einen Entwurf eines technischen Durchführungsstandards vorgelegt, der nicht in Übereinstimmung mit den Änderungsvorschlägen der Kommission abgeändert worden ist, so kann die Kommission den technischen Durchführungsstandard entweder mit den von ihr als wichtig erachteten Änderungen annehmen oder ihn ablehnen.

Die Kommission darf den Inhalt eines von der Behörde ausgearbeiteten Entwurfs eines technischen Durchführungsstandards nicht ändern, ohne sich vorher mit der Behörde gemäß diesem Artikel abgestimmt zu haben.

(2) Hat die Behörde innerhalb der Frist, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten angegeben ist, keinen Entwurf eines technischen Durchführungsstandards vorgelegt, so kann die Kommission einen solchen Entwurf innerhalb einer neuen Frist anfordern. Kann die Behörde diese neue Frist nicht einhalten, so setzt sie das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission rechtzeitig davon in Kenntnis.

(3) Nur wenn die Behörde der Kommission innerhalb der Fristen gemäß Absatz 2 keinen Entwurf eines technischen Durchführungsstandards vorlegt, kann die Kommission einen technischen Durchführungsstandard ohne Entwurf der Behörde mittels eines Durchführungsrechtsakts annehmen.

Die Kommission führt offene öffentliche Anhörungen zu Entwürfen technischer Durchführungsstandards durch und analysiert die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte, es sei denn, solche Konsultationen und Analysen sind in Bezug auf den Geltungsbereich und die Auswirkungen der betreffenden Standards oder im Verhältnis zur besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit unverhältnismäßig.

Die Kommission leitet den Entwurf eines technischen Durchführungsstandards umgehend an das Europäische Parlament und den Rat weiter.

Die Kommission übersendet der Behörde den Entwurf des technischen Durchführungsstandards. Die Behörde kann den Entwurf des technischen Durchführungsstandards innerhalb einer Frist von sechs Wochen ändern und ihn der Kommission in Form einer förmlichen Stellungnahme vorlegen. Die Behörde übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Kopie ihrer förmlichen Stellungnahme.

Hat die Behörde nach Ablauf der in Unterabsatz 4 genannten Frist von sechs Wochen keinen geänderten Entwurf des technischen Durchführungsstandards vorgelegt, kann die Kommission den technischen Durchführungsstandard erlassen.

Hat die Behörde innerhalb der Frist von sechs Wochen einen geänderten Entwurf des technischen Durchführungsstandards vorgelegt, so kann die Kommission den Entwurf des technischen Durchführungsstandards auf der Grundlage der von der Behörde vorgeschlagenen Änderungen ändern oder den technischen Durchführungsstandard mit den von ihr als wichtig erachteten Änderungen erlassen.

Die Kommission darf den Inhalt des von der Behörde ausgearbeiteten Entwurfs des technischen Durchführungsstandards nicht ändern, ohne sich vorher mit der Behörde gemäß diesem Artikel abgestimmt zu haben.

(4) Die technischen Durchführungsstandards werden mittels Verordnungen oder Beschlüssen angenommen. Die Worte "technischer Durchführungsstandard" kommen im Titel solcher Verordnungen oder Beschlüsse vor. Diese Standards werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und treten an dem darin genannten Datum in Kraft.

Artikel 54 Leitlinien und Empfehlungen

(1) Um kohärente, effiziente und wirksame Aufsichtspraktiken Verfahren im Zusammenhang mit zentralen Meldestellen zu schaffen und eine gemeinsame, einheitliche und kohärente Anwendung des Unionsrechts sicherzustellen, gibt die Behörde Leitlinien und Empfehlungen für Aufsichtsbehörden, Aufseher, zentrale Meldestellen oder Verpflichtete heraus.

(2) Die Behörde führt soweit angemessen offene öffentliche Anhörungen zu diesen Leitlinien und Empfehlungen durch und analysiert die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte. Diese Konsultationen und Analysen müssen in Bezug auf den Anwendungsbereich, die Art und die Auswirkungen der Leitlinien oder Empfehlungen verhältnismäßig sein. Führt die Behörde keine offenen öffentlichen Anhörungen durch, so gibt sie die Gründe dafür an und macht diese öffentlich zugänglich.

(3) Aufsichtsbehörden, Aufseher, zentrale Meldestellen und Verpflichtete unternehmen alle erforderlichen Anstrengungen, um diesen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen.

Binnen zwei Monaten nach der Herausgabe einer Leitlinie oder Empfehlung bestätigt jede Aufsichtsbehörde, jeder Aufseher bzw. jede zentrale Meldestelle, ob sie bzw. er dieser Leitlinie oder Empfehlung nachkommt oder nachzukommen beabsichtigt. Kommt eine Aufsichtsbehörde, ein Aufseher oder eine zentrale Meldestelle der Leitlinie oder Empfehlung nicht nach oder beabsichtigt sie bzw. er nicht, dieser nachzukommen, teilt sie bzw. er dies der Behörde unter Angabe der Gründe mit.

Die Behörde macht öffentlich, dass eine Aufsichtsbehörde, ein Aufseher bzw. eine zentrale Meldestelle der betreffenden Leitlinie oder Empfehlung nicht nachkommt oder nicht nachzukommen beabsichtigt. Die Behörde kann zudem von Fall zu Fall die Veröffentlichung der von der Aufsichtsbehörde, dem Aufseher bzw. der zentralen Meldestelle angegebenen Gründe für die Nichteinhaltung einer Leitlinie oder Empfehlung beschließen. Die Aufsichtsbehörde, der Aufseher bzw. die zentrale Meldestelle werden im Voraus über eine solche Veröffentlichung informiert.

Wenn die betreffende Leitlinie oder Empfehlung dies vorschreibt, erstatten die Verpflichteten auf klare und ausführliche Weise Bericht darüber, ob sie dieser Leitlinie oder Empfehlung nachkommen.

(4) Die Behörde führt die von ihr herausgegebenen Leitlinien und Empfehlungen in dem in Artikel 64 Absatz 4 Buchstabe c genannten Bericht auf.

(5) Die von der Behörde herausgegebenen Leitlinien und Empfehlungen ersetzen die von der EBA oder den Aufsehern und zentralen Meldestellen früher zum selben Thema herausgegebenen Leitlinien und Empfehlungen. Solange die von der EBA oder Aufsehern oder zentralen Meldestellen gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates 40 und der Verordnung (EU) 2023/1113 herausgegebenen Leitlinien und Empfehlungen nach wie vor von Relevanz sind, finden sie bis zum Geltungsbeginn der von der Behörde zum selben Thema herausgegebenen neuen Leitlinien und Empfehlungen weiterhin Anwendung. Die Behörde sieht eine angemessene Übergangsfrist für die Anwendung der neuen Leitlinien und Empfehlungen vor.

Artikel 55 Stellungnahmen und technische Beratung

(1) Die Behörde kann auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission oder von Amts wegen zu allen in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen Stellungnahmen an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission richten.

(2) In dem Ersuchen nach Absatz 1 kann eine Konsultation anderer einschlägiger Unionsorgane, sofern deren Zuständigkeit berührt wird, eine öffentliche Konsultation oder eine technische Analyse vorgesehen sein.

(3) Die Behörde kann dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission auf deren Ersuchen technische Beratung in den Bereichen leisten, die unter die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte fallen.

Kapitel III
Organisation der Behörde

Artikel 56 Verwaltungs- und Leitungsstruktur

Die Struktur der Behörde umfasst:

  1. einen Verwaltungsrat, der die in Artikel 60 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;
  2. ein Direktorium, das die in Artikel 64 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;
  3. einen Vorsitzenden der Behörde, der die in Artikel 69 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;
  4. einen Exekutivdirektor, der die in Artikel 71 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;
  5. einen administrativen Überprüfungsausschuss, der die in Artikel 74 aufgeführten Aufgaben wahrnimmt.

Abschnitt 1
Verwaltungsrat

Artikel 57 Zusammensetzung des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat weist entweder eine Aufsichtszusammensetzung gemäß Absatz 2 oder über eine Meldestellen-Zusammensetzung gemäß Absatz 3 auf.

(2) Der Verwaltungsrat in seiner Aufsichtszusammensetzung setzt sich zusammen aus:

  1. dem stimmberechtigten Vorsitzenden der Behörde;
  2. den stimmberechtigten Leitern der Aufsichtsbehörden der Verpflichteten in den einzelnen Mitgliedstaaten;
  3. einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Kommission.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Leiter der Aufsichtsbehörden in jedem Mitgliedstaat teilen sich eine Stimme und benennen einen einzigen gemeinsamen Vertreter, der entweder ein ständiger Vertreter oder ein stimmberechtigter Ad-hoc-Vertreter für die Zwecke jeder bestimmten Sitzung bzw. jedes bestimmten Abstimmungsverfahrens ist. Betreffen die vom Verwaltungsrat in seiner Aufsichtszusammensetzung zu erörternden Fragen die Zuständigkeit mehrerer Aufsichtsbehörden, so kann der einzige gemeinsame Vertreter von je einem nicht stimmberechtigten Vertreter von bis zu zwei weiteren Aufsichtsbehörden begleitet werden.

Jede Aufsichtsbehörde, die im Rahmen einer Ad-hoc-Vereinbarung oder einer ständigen Vereinbarung über ein stimmberechtigtes Mitglied verfügt, ist dafür verantwortlich, aus ihren Reihen einen hochrangigen Stellvertreter zu benennen, der bei Verhinderung des in Unterabsatz 2 genannten stimmberechtigten Mitglieds des Verwaltungsrats an dessen Stelle treten kann.

(3) Der Verwaltungsrat in seiner Meldestellen-Zusammensetzung setzt sich zusammen aus:

  1. dem stimmberechtigten Vorsitzenden der Behörde;
  2. den stimmberechtigten Leitern der zentralen Meldestellen;
  3. einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Kommission.

Jede zentrale Meldestelle benennt aus ihren Reihen einen hochrangigen Stellvertreter, der bei Verhinderung des in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Leiters der zentralen Meldestelle an dessen Stelle treten kann.

(4) Der Verwaltungsrat kann beschließen, Beobachter zuzulassen. Insbesondere kann der Verwaltungsrat in seiner Meldestellen-Zusammensetzung die Vertreter von OLAF, Europol, Eurojust und der EUStA als Beobachter zu seinen Sitzungen zulassen, wenn Angelegenheiten erörtert werden, die in deren jeweiligen Aufgabenbereich fallen. Der Verwaltungsrat in seiner Aufsichtszusammensetzung lässt einen vom Aufsichtsgremium der EZB benannten Vertreter und jeweils einen Vertreter der ESA als Beobachter zu, wenn Angelegenheiten erörtert werden, die in deren jeweiligen Aufgabenbereich fallen.

Die Umstände, unter denen die in Unterabsatz 1 genannten Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zu den Sitzungen des Verwaltungsrats einzuladen sind, werden in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats festgelegt und basieren auf einer zwischen der Behörde und den einzelnen Beobachtern erzielten Vereinbarung.

Andere Beobachter können auf Ad-hoc-Basis zugelassen werden, wenn sie mit einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats in der entsprechenden Zusammensetzung gebilligt werden.

(5) Die Mitglieder des Direktoriums können ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrats - in seiner Aufsichtszusammensetzung oder in seiner Meldestellen-Zusammensetzung - teilnehmen, wenn Fragen erörtert werden, die in ihre von dem Vorsitzenden der Behörde festgelegten und in Artikel 66 Absatz 2 genannten Zuständigkeitsbereiche fallen.

Artikel 58 Übertragung von Aufgaben und Entscheidungen und interne Ausschüsse des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat kann auf eigene Initiative oder auf Antrag des Vorsitzenden der Behörde interne Ausschüsse für bestimmte ihm zugewiesene Aufgaben einsetzen. Der Verwaltungsrat kann die Übertragung bestimmter, genau festgelegter Aufgaben und Entscheidungen auf interne Ausschüsse, das Direktorium oder den Vorsitzenden der Behörde vorsehen. Der Verwaltungsrat kann diese Übertragung jederzeit widerrufen.

(2) Die internen Ausschüsse legen dem Verwaltungsrat alle Schlussfolgerungen, zu denen sie gelangen, zur Entscheidung vor.

(3) Die Mitglieder des Direktoriums können gemäß Artikel 57 Absatz 5 an den Sitzungen interner Ausschüsse teilnehmen.

(4) Der Verwaltungsrat in seiner Meldestellen-Zusammensetzung richtet einen ständigen Ausschuss aus neun seiner Mitglieder oder Vertreter mit angemessenen Fachkenntnissen aus ihren jeweiligen nationalen zentralen Meldestellen ein, der ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Artikel 60 Absatz 3 unter anderem auch durch die Unterbreitung von Vorschlägen und die Ausarbeitung von Beschlussentwürfen unterstützt.

Der ständige Ausschuss ist nicht befugt, Beschlüsse zu fassen. Er nimmt seine Aufgaben im Interesse der Union als Ganzes wahr und arbeitet mit dem Verwaltungsrat in seiner Meldestellen-Zusammensetzung vollkommen transparent zusammen.

Der Verwaltungsrat in seiner Meldestellen-Zusammensetzung erlässt die Geschäftsordnung des ständigen Ausschusses. Die Zusammensetzung des ständigen Ausschusses sieht ein ausgewogenes Verhältnis und eine Rotation zwischen den Mitgliedern oder Vertretern der nationalen zentralen Meldestellen vor. Die neun Mitglieder des Ausschusses werden vom Verwaltungsrat in seiner Meldestellen-Zusammensetzung ernannt.

Artikel 59 Unabhängigkeit des Verwaltungsrats

(1) Bei der Wahrnehmung der ihnen durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben handeln der Vorsitzende der Behörde und die Mitglieder des Verwaltungsrats in seiner Aufsichtszusammensetzung und in seiner Meldestellen-Zusammensetzung unabhängig und im allgemeinen Interesse der Union als Ganzes und dürfen sie von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, von Regierungen oder von anderen öffentlichen oder privaten Stellen weder Weisungen anfordern noch entgegennehmen.

(2) Die Mitgliedstaaten, die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie andere öffentliche oder private Stellen dürfen nicht versuchen, die Mitglieder des Verwaltungsrats bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

(3) Der Verwaltungsrat legt in seiner Geschäftsordnung die praktischen Vorkehrungen für die Verhinderung und Bewältigung von Interessenkonflikten fest.

Artikel 60 Aufgaben des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat in seiner Aufsichtszusammensetzung fasst Beschlüsse im Zusammenhang mit den in Artikel 7 bis 10 genannten Aufgaben sowie alle anderen Beschlüsse, die gemäß dieser Verordnung vom Verwaltungsrat in seiner Aufsichtszusammensetzung zu fassen sind.

(2) Der Verwaltungsrat in seiner Aufsichtszusammensetzung kann zu allen Entwürfen von Beschlüssen, die das Direktorium gemäß Kapitel II Abschnitt 3 und Artikel 64 Absatz 2 in Bezug auf ausgewählte Verpflichtete erstellt, Stellungnahmen abgeben.

Der Verwaltungsrat in seiner Aufsichtszusammensetzung und das Direktorium vereinbaren und erlassen gemeinsam die Verfahren und die Fristen, die für die Abgabe der in Unterabsatz 1 genannten Stellungnahmen gelten.

(3) Der Verwaltungsrat in seiner Meldestellen-Zusammensetzung nimmt die in Artikel 5 Absatz 5 und in Kapitel II Abschnitt 6 genannten Aufgaben wahr und nimmt die dort vorgesehenen Beschlüsse an.

(4) Der Verwaltungsrat nimmt die in Kapitel II Abschnitt 7 genannten Stellungnahmen, Empfehlungen, Leitlinien und Beschlüsse der Behörde in der dem Gegenstand des Instruments entsprechend geeigneten Zusammensetzung an. Betrifft ein bestimmtes Instrument sowohl mit der Aufsicht als auch mit zentralen Meldestellen zusammenhängende Angelegenheiten, so nehmen der Verwaltungsrat in seiner Aufsichtszusammensetzung und der Verwaltungsrat in seiner Meldestellen-Zusammensetzung die entsprechenden Stellungnahmen, Empfehlungen, Leitlinien und Beschlüsse jeweils getrennt voneinander an. Die Stellungnahmen, Empfehlungen und Leitlinien werden auf Vorschlag des zuständigen internen Ausschusses angenommen.

(5) Der Verwaltungsrat stimmt über die in Artikel 49 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards und die in Artikel 53 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards ab und legt sie der Kommission in der dem Gegenstand der Standards entsprechend geeigneten Zusammensetzung zur Annahme vor.

(6) Der Verwaltungsrat - in beiden Zusammensetzungen - wird zu den Entwürfen der vom Direktorium gemäß Artikel 64 Absatz 4 Buchstaben a, c, e und m anzunehmenden Beschlüsse konsultiert. Weicht der anschließend vom Direktorium getroffene Beschluss von der Stellungnahme des Verwaltungsrats ab, so erläutert das Direktorium die Gründe hierfür schriftlich.

(7) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(8) Unbeschadet des Artikels 63 Absätze 3 und 4 und des Artikels 68 Absätze 1 und 2 übt der Verwaltungsrat gegenüber dem Vorsitzenden und den fünf ständigen Mitgliedern des Direktoriums während ihrer gesamten Amtszeit die Befugnisse aus, die durch das Statut der Beamten der Anstellungsbehörde und durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde übertragen werden (im Folgenden "Befugnisse der Anstellungsbehörde").

Artikel 61 Abstimmungsregeln des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied gemäß Artikel 57 Absätze 2 und 3 hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Behörde den Ausschlag.

(2) Abweichend von Absatz 1 fasst der Verwaltungsrat in Bezug auf die in den Artikeln 49, 53, 54 und 55 dieser Verordnung genannten Rechtsakte Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit seiner Mitglieder gemäß Artikel 16 Absatz 4 EUV.

Der Vorsitzende der Behörde stimmt nicht über die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Beschlüsse, die in Artikel 60 Absatz 2 genannten Stellungnahmen oder die Beschlüsse im Zusammenhang mit der Bewertung der Leistung des Direktoriums gemäß Artikel 63 Absatz 5 ab.

(3) Die nicht stimmberechtigten Mitglieder und die Beobachter nehmen nicht an Beratungen des Verwaltungsrats in seiner Aufsichtszusammensetzung teil, die einzelne Verpflichtete betreffen, es sei denn, in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten ist etwas anderes vorgesehen oder die stimmberechtigten Mitglieder treffen diesbezüglich eine andere Entscheidung.

(4) Absatz 3 gilt nicht für die Mitglieder des Direktoriums und den Vertreter der EZB, der von dem Aufsichtsgremium der EZB ernannt wurde.

(5) Der Vorsitzende der Behörde hat das Vorrecht, jederzeit eine Abstimmung zu veranlassen. Unbeschadet dieses Vorrechts und der Wirksamkeit der Beschlussfassungsverfahren der Behörde ist der Verwaltungsrat darum bemüht, seine Beschlüsse einvernehmlich zu fassen.

Artikel 62 Sitzungen des Verwaltungsrats

(1) Der Vorsitzende der Behörde beruft die Sitzungen des Verwaltungsrats ein.

(2) Der Verwaltungsrat hält jährlich mindestens zwei ordentliche Sitzungen ab. Darüber hinaus tritt er auf Initiative seines Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder zusammen.

(3) Der Verwaltungsrat kann alle Personen, deren Stellungnahme von Interesse sein kann, als Beobachter zur Teilnahme an den Sitzungen einladen.

(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter können sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung von Beratern oder Experten unterstützen lassen.

(5) Der Verwaltungsrat wird von einem Sekretariat unterstützt, das von der Behörde gestellt wird.

(6) Der Vorsitzende der Behörde und die fünf hauptamtlichen Mitglieder des Direktoriums nehmen nicht an Sitzungen des Verwaltungsrats teil, bei denen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihres Auftrags erörtert oder diesbezügliche Beschlüsse gefasst werden.

Abschnitt 2
Direktorium

Artikel 63 Zusammensetzung und Ernennung des Direktoriums

(1) Das Direktorium setzt sich zusammen aus

  1. dem Vorsitzenden der Behörde;
  2. fünf hauptamtlichen Mitgliedern, einschließlich des stellvertretenden Vorsitzenden;

Nimmt das Direktorium die in Artikel 64 Absatz 4 Buchstaben a bis l genannten Aufgaben wahr, ist ein Vertreter der Kommission berechtigt, an den Debatten teilzunehmen, wobei dieser nur zu solchen Dokumenten Zugang hat, die einen Bezug zu diesen Aufgaben aufweisen.

(2) Der Exekutivdirektor nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Direktoriums teil.

(3) Wenn über die in Artikel 64 Absatz 2 genannten Beschlüsse in Bezug auf einen ausgewählten Verpflichteten beraten wird, kann das Mitglied des Verwaltungsrats in seiner Aufsichtszusammensetzung aus dem Mitgliedstaat, in dem der betreffende ausgewählte Verpflichtete niedergelassen ist, an den Beratungen während der einschlägigen Sitzungen des Direktoriums teilnehmen.

Bei der Abstimmung im Anschluss an diese Beratungen darf das betreffende Mitglied des Verwaltungsrats nicht anwesend sein.

(4) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitglieder des Direktoriums werden im Anschluss an ein offenes Auswahlverfahren, das im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird, auf der Grundlage von Verdiensten, Fähigkeiten, Wissen, Integrität, allgemeinem Ansehen und anerkannter Erfahrung auf dem Gebiet der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie anderer einschlägiger Qualifikationen ausgewählt.

Die Kommission erstellt eine Auswahlliste von Kandidaten, die als Mitglieder des Direktoriums gemäß Absatz 1 Buchstabe b infrage kommen. Das Europäische Parlament kann Anhörungen der auf dieser Auswahlliste aufgeführten Kandidaten durchführen.

Der Verwaltungsrat legt dem Europäischen Parlament auf der Grundlage der von der Kommission erstellten Auswahlliste einen Vorschlag für die Ernennung der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitglieder des Direktoriums vor. Nach Billigung dieses Vorschlags durch das Europäische Parlament erlässt der Rat einen Durchführungsbeschluss zur Ernennung der Mitglieder des Direktoriums. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Während des gesamten Ernennungsverfahrens wird den Grundsätzen einer ausgewogenen Vertretung von Frauen und Männern und der geografischen Ausgewogenheit so weit wie möglich Rechnung getragen.

(5) Die Amtszeit der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitglieder des Direktoriums beträgt vier Jahre. In den zwölf Monaten vor Ablauf ihrer vierjährigen Amtszeit nimmt der Verwaltungsrat in beiden Zusammensetzungen oder im Rahmen eines kleineren Ausschusses, der unter den Mitgliedern des Verwaltungsrats ausgewählt wird und einen Vertreter der Kommission einschließt, eine Bewertung der Leistung dieser Mitglieder des Direktoriums vor. Im Rahmen der Bewertung werden die Leistungen eines jeden Mitglieds des Direktoriums ebenso berücksichtigt wie die künftigen Aufgaben und Herausforderungen der Behörde. Auf der Grundlage der Bewertung kann der Verwaltungsrat in beiden Zusammensetzungen dem Europäischen Parlament vorschlagen, die Amtszeit der Mitglieder des Direktoriums zu verlängern. Eine solche Verlängerung kann nur einmal erfolgen. Nach Billigung des Vorschlags des Verwaltungsrats durch das Europäische Parlament erlässt der Rat einen Durchführungsbeschluss zur Verlängerung der Amtszeit der betreffenden Mitglieder des Direktoriums. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

(6) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitglieder des Direktoriums handeln unabhängig und objektiv im Interesse der Union als Ganzes und dürfen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union oder von Regierungen oder anderen öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen anfordern oder entgegennehmen. Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die Regierungen der Mitgliedstaaten und alle anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen achten diese Unabhängigkeit.

(7) Erfüllt eines der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitglieder des Direktoriums die für die Ausübung seines Amtes erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr oder hat es sich eines schweren Fehlverhaltens schuldig gemacht, so kann der Rat auf eigene Initiative oder auf Vorschlag des Europäischen Parlaments oder des Verwaltungsrats in einer seiner beiden Zusammensetzungen einen Durchführungsbeschluss erlassen, mit dem das betreffende Mitglied des Direktoriums seines Amtes enthoben wird. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

(8) Den ehemaligen Mitgliedern des Direktoriums unter Einschluss des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden der Behörde ist es während eines Zeitraums von 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Amt untersagt, eine entgeltliche berufliche Tätigkeit auszuüben bei

  1. einem ausgewählten Verpflichteten;
  2. jeder anderen Einrichtung, bei der eine solche Tätigkeit mit den legitimen Interessen der Behörde kollidieren würde bzw. kollidieren könnte.

Das Direktorium legt in seinen in Artikel 64 Absatz 4 Buchstabe e genannten Vorschriften zur Verhinderung und Beilegung von Interessenkonflikten in Bezug auf seine Mitglieder die Umstände fest, unter denen ein solcher Interessenkonflikt besteht oder vermutet werden könnte.

Artikel 64 Aufgaben des Direktoriums

(1) Das Direktorium ist für die allgemeine Planung und Ausführung der der Behörde gemäß Artikel 5 übertragenen Aufgaben verantwortlich. Das Direktorium erlässt alle Beschlüsse der Behörde mit Ausnahme der Beschlüsse, die gemäß Artikel 60 vom Verwaltungsrat zu erlassen sind.

(2) Das Direktorium erlässt die zwecks Wahrnehmung der Befugnisse gemäß Artikel 6 Absatz 1 an ausgewählte Verpflichtete gerichteten Beschlüsse unter Berücksichtigung des Vorschlags des in Artikel 16 genannten gemeinsamen Aufsichtsteams des ausgewählten Verpflichteten, des Vorschlags des in Artikel 27 genannten unabhängigen Untersuchungsteams und der Stellungnahme des Verwaltungsrats zu dem betreffenden Beschlussvorschlag gemäß Artikel 60 Absatz 2. Beschließt das Direktorium, von einer solchen Stellungnahme abzuweichen, so legt es dafür eine ausführliche schriftliche Begründung vor.

(3) Das Direktorium erlässt die an einzelne Behörden gerichteten Beschlüsse gemäß den Artikeln 14, 30 und 32 bis 36.

(4) Darüber hinaus hat das Direktorium folgende Aufgaben:

  1. Annahme des Entwurfs des auf einem Vorschlag des Exekutivdirektors basierenden einheitlichen Programmplanungsdokuments gemäß Artikel 65 bis zum 30. November eines jeden Jahres und Übermittlung des Entwurfs zur Information an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission bis zum 31. Januar des darauffolgenden Jahres sowie Annahme und Übermittlung jeder anderen aktualisierten Fassung des Dokuments;
  2. Annahme des Entwurfs des jährlichen Haushaltsplans der Behörde und Wahrnehmung weiterer Aufgaben in Bezug auf den Haushalt der Behörde;
  3. Prüfung und Annahme des konsolidierten Jahresberichts über die Tätigkeiten der Behörde zusammen mit einem Überblick über die Erfüllung ihrer Aufgaben, Übermittlung dieses Berichts bis zum 1. Juli eines jeden Jahres an das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und den Rechnungshof und Veröffentlichung des Berichts;
  4. Annahme einer Betrugsbekämpfungsstrategie, die unter Berücksichtigung der Kosten und des Nutzens der durchzuführenden Maßnahmen den Betrugsrisiken angemessen ist;
  5. Annahme von Vorschriften zur Verhinderung und Beilegung von Interessenkonflikten in Bezug auf seine Mitglieder sowie die Mitglieder des administrativen Überprüfungsausschusses;
  6. Annahme seiner Geschäftsordnung;
  7. Wahrnehmung der Befugnisse der Anstellungsbehörde in Bezug auf das Personal der Behörde;
  8. Annahme geeigneter Durchführungsbestimmungen zum Statut der Beamten und zu den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten im Einklang mit Artikel 110 Absatz 2 des Statuts;
  9. Ernennung und Amtsenthebung des Exekutivdirektors gemäß Artikel 70 Absatz 5;
  10. Ernennung eines Rechnungsführers, bei dem es sich um den Rechnungsführer der Kommission handeln kann, für den das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten gelten, und der bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben vollkommen unabhängig handelt;
  11. Gewährleistung angemessener Folgemaßnahmen zu den Feststellungen und Empfehlungen der internen oder externen Prüfberichte und Bewertungen sowie der Untersuchungen des OLAF;
  12. Annahme der für die Behörde geltenden Finanzregelung;
  13. Fassung sämtlicher Beschlüsse über die Schaffung der internen Strukturen der Behörde sowie erforderlichenfalls über deren Änderung.

(5) Das Direktorium wählt aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder einen stellvertretenen Vorsitzenden der Behörde aus. Der stellvertretende Vorsitzende tritt bei Verhinderung des Vorsitzenden der Behörde automatisch an dessen Stelle.

(6) In Bezug auf die in Absatz 4 Buchstabe h des vorliegenden Artikels genannten Befugnisse nimmt das Direktorium gemäß Artikel 110 Absatz 2 des Statuts der Beamten einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Statuts und Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten an, mit dem die maßgeblichen Befugnisse der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor übertragen werden. Der Exekutivdirektor kann diese Befugnisse weiter übertragen.

(7) Unter außergewöhnlichen Umständen kann das Direktorium durch Beschluss die Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor sowie von dem Exekutivdirektor vorgenommene Weiterübertragungen von Befugnissen vorübergehend aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten als dem Exekutivdirektor übertragen.

Artikel 65 Jährliche und mehrjährige Programmplanung

(1) Bis zum 30. November eines jeden Jahres nimmt das Direktorium auf der Grundlage eines von dem Exekutivdirektor vorgelegten Entwurfs unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission und - in Bezug auf das mehrjährige Arbeitsprogramm - nach Anhörung des Europäischen Parlaments ein einheitliches Programmplanungsdokument an, das ein jährliches sowie ein mehrjähriges Arbeitsprogramm enthält. Wenn das Direktorium beschließt, Teile der Stellungnahme der Kommission nicht zu berücksichtigen, legt es eine ausführliche Begründung für diesen Beschluss vor. Die Verpflichtung, eine ausführliche Begründung vorzulegen, gilt auch für alle vom Europäischen Parlament im Falle seiner Konsultation vorgebrachten Punkte. Das Direktorium übermittelt das einheitliche Programmplanungsdokument dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission.

Das einheitliche Programmplanungsdokument wird nach der endgültigen Feststellung des Gesamthaushaltsplans endgültig und ist, falls notwendig, entsprechend anzupassen.

(2) Das jährliche Arbeitsprogramm umfasst die genauen Ziele und die erwarteten Ergebnisse einschließlich Leistungsindikatoren. Es enthält ferner eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen sowie Angaben zur Höhe der für die einzelnen Maßnahmen vorgesehenen finanziellen und personellen Ressourcen gemäß den Grundsätzen der tätigkeitsbezogenen Aufstellung des Haushaltsplans und der maßnahmenbezogenen Geschäftsführung. Das jährliche Arbeitsprogramm steht mit dem mehrjährigen Arbeitsprogramm im Einklang. Im jährlichen Arbeitsprogramm ist klar anzugeben, welche Aufgaben im Vergleich zum vorigen Haushaltsjahr hinzugefügt, geändert oder gestrichen wurden.

(3) Das Direktorium ändert das verabschiedete jährliche Arbeitsprogramm, wenn der Behörde eine neue Aufgabe übertragen wird.

Wesentliche Änderungen des jährlichen Arbeitsprogramms werden nach demselben Verfahren angenommen wie das ursprüngliche jährliche Arbeitsprogramm. Das Direktorium kann die Befugnis zur Vornahme nicht wesentlicher Änderungen am jährlichen Arbeitsprogramm dem Exekutivdirektor übertragen.

(4) Im mehrjährigen Arbeitsprogramm wird die strategische Gesamtplanung einschließlich der Ziele, der erwarteten Ergebnisse und der Leistungsindikatoren festgelegt. Es umfasst auch die Ressourcenplanung mit einem mehrjährigen Finanz- und Personalplan.

Die Ressourcenplanung wird jährlich aktualisiert. Die strategische Programmplanung wird aktualisiert, wenn dies angemessen ist.

Artikel 66 Abstimmungsregeln des Direktoriums

(1) Das Direktorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Jedes Mitglied des Direktoriums hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Behörde oder des stellvertretenden Vorsitzenden, wenn er den Vorsitzenden vertritt, den Ausschlag.

(2) Ein Vertreter der Kommission ist stimmberechtigt, wenn Angelegenheiten im Zusammenhang mit Artikel 64 Absatz 4 Buchstaben a bis l erörtert und diesbezügliche Beschlüsse gefasst werden.

(3) Die näheren Einzelheiten der Abstimmungsmodalitäten, insbesondere die Voraussetzungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen Mitglieds handeln kann, werden in der Geschäftsordnung des Direktoriums festgelegt.

Artikel 67 Grundrechtsbeauftragter

(1) Das Direktorium benennt auf Vorschlag des Exekutivdirektors einen Grundrechtsbeauftragten. Der Grundrechtsbeauftragte kann dem bestehenden Personal der zentralen Meldestelle angehören.

(2) Der Grundrechtsbeauftragte nimmt folgende Aufgaben wahr:

  1. Beratung des Personals der Behörde zu allen von der Behörde durchgeführten Tätigkeiten, wenn der Beauftragte dies für erforderlich hält oder wenn das Personal darum ersucht, ohne diese Tätigkeiten zu behindern oder zu verzögern;
  2. Förderung und Überwachung der Einhaltung der Grundrechte durch die Behörde;
  3. Abgabe unverbindlicher Stellungnahmen zur Vereinbarkeit der Tätigkeiten der Behörde mit den Grundrechten;
  4. Unterrichtung des Exekutivdirektors und des Direktoriums über mögliche Verstöße gegen die Grundrechte im Zuge der Tätigkeiten der Behörde.

(3) Das Direktorium stellt sicher, dass der Grundrechtsbeauftragte keine Weisungen zur Erfüllung seiner Aufgaben anfordert oder entgegennimmt.

(4) Der Grundrechtsbeauftragte untersteht direkt dem Exekutivdirektor und erstellt regelmäßig Berichte über die Wahrnehmung der in Absatz 2 genannten Aufgaben. Diese Berichte werden dem Direktorium zugänglich gemacht.

Abschnitt 3
Der Vorsitzende der Behörde

Artikel 68 Ernennung des Vorsitzenden der Behörde

(1) Der Vorsitzende der Behörde wird im Anschluss an ein offenes Auswahlverfahren, das im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird, auf der Grundlage von Verdiensten, Fähigkeiten, Wissen, Integrität, allgemeinem Ansehen und anerkannter Erfahrung auf dem Gebiet der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie anderer einschlägiger Qualifikationen ausgewählt. Das Europäische Parlament, der Rat und der Verwaltungsrat werden in jeder Phase dieses Verfahrens zeitnah gebührend unterrichtet.

Die Kommission erstellt eine Auswahlliste mit mindestens zwei qualifizierten Kandidaten für das Amt des Vorsitzenden der Behörde. Das Europäische Parlament und der Verwaltungsrat können Anhörungen der auf dieser Auswahlliste aufgeführten Kandidaten durchführen. Der Verwaltungsrat kann zu den Ergebnissen seiner Anhörungen eine öffentliche Stellungnahme abgeben oder eine solche Stellungnahme an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission richten.

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament einen Vorschlag für die Ernennung des Vorsitzenden der Behörde.

Nach Billigung dieses Vorschlags durch das Europäische Parlament erlässt der Rat einen Durchführungsbeschluss zur Ernennung des Vorsitzenden der Behörde. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Bei der Ernennung des ersten Vorsitzenden der Behörde nach Inkrafttreten dieser Verordnung legt die Kommission den entsprechenden Vorschlag für die Ernennung des Vorsitzenden abweichend von Unterabsatz 2 ohne Beteiligung des Verwaltungsrats vor.

(2) Der Vorsitzende der Behörde handelt unabhängig und objektiv im Interesse der Union als Ganzes und darf von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union oder von Regierungen oder anderen öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen anfordern oder entgegennehmen. Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die Regierungen der Mitgliedstaaten und alle anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen achten diese Unabhängigkeit.

(3) Die Amtszeit des Vorsitzenden der Behörde beträgt vier Jahre. In den zwölf Monaten vor Ablauf der vierjährigen Amtszeit des Vorsitzenden nimmt der Verwaltungsrat in beiden Zusammensetzungen oder im Rahmen eines kleineren Ausschusses, der unter den Mitgliedern des Verwaltungsrats ausgewählt wird und einen Vertreter der Kommission einschließt, eine Bewertung der Leistung des Vorsitzenden vor. Im Rahmen der Bewertung werden die Leistungen des Vorsitzenden ebenso berücksichtigt wie die künftigen Aufgaben und Herausforderungen der Behörde. Auf der Grundlage der Bewertung kann die Kommission dem Europäischen Parlament vorschlagen, die Amtszeit der Mitglieder des Direktoriums zu verlängern. Eine solche Verlängerung kann nur einmal erfolgen. Nach Billigung des Vorschlags der Kommission durch das Europäische Parlament erlässt der Rat einen Durchführungsbeschluss zur Verlängerung der Amtszeit des Vorsitzenden der Behörde. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

(4) Erfüllt der Vorsitzende der Behörde die für die Ausübung seines Amtes erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr oder hat er sich eines schweren Fehlverhaltens schuldig gemacht, so kann der Rat auf eigene Initiative oder auf Vorschlag des Europäischen Parlaments oder des Verwaltungsrats in einer seiner beiden Zusammensetzungen einen Durchführungsbeschluss erlassen, mit dem der Vorsitzende seines Amtes enthoben wird. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

(5) Scheidet der Vorsitzende aus oder ist er aus anderen Gründen nicht in der Lage, seine Pflichten zu erfüllen, so werden die Aufgaben des Vorsitzenden von dem stellvertretenden Vorsitzenden wahrgenommen.

Artikel 69 Zuständigkeiten des Vorsitzenden der Behörde

(1) Der Vorsitzende der Behörde vertritt die Behörde und ist für die Vorbereitung der Arbeit des Verwaltungsrats und des Direktoriums einschließlich der Festlegung der Tagesordnung, der Einberufung aller Sitzungen und der Führung des Vorsitzes bei ihnen und der Vorlage von Punkten zur Beschlussfassung zuständig.

(2) Der Vorsitzende der Behörde weist den in Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitgliedern des Direktoriums für die Dauer ihres Mandats besondere Zuständigkeitsbereiche innerhalb des Aufgabenbereichs der Behörde zu.

Abschnitt 4
Der Exekutivdirektor

Artikel 70 Ernennung des Exekutivdirektors

(1) Der Exekutivdirektor wird nach Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten als Bediensteter auf Zeit der Behörde eingestellt.

(2) Der Exekutivdirektor nimmt seine Aufgaben im Interesse der Union und unabhängig von spezifischen Interessen wahr.

(3) Der Exekutivdirektor leitet die Behörde. Der Exekutivdirektor ist dem Direktorium gegenüber rechenschaftspflichtig. Unbeschadet der Befugnisse der Kommission und des Direktoriums übt der Exekutivdirektor sein Amt unabhängig aus und fordert er keine Weisungen von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union oder von Regierungen oder sonstigen öffentlichen oder privaten Stellen an und nimmt auch keine Weisungen von diesen entgegen.

(4) Der Exekutivdirektor wird aufgrund seiner Verdienste und nachgewiesenen hochrangigen Fähigkeiten in den Bereichen Verwaltung, Haushalt und Führung im Anschluss an ein offenes Auswahlverfahren ausgewählt, das im Amtsblatt der Europäischen Union und gegebenenfalls in anderen Presseorganen oder Websites veröffentlicht wird. Die Kommission erstellt eine Auswahlliste mit mindestens zwei qualifizierten Kandidaten für das Amt des Exekutivdirektors. Das Direktorium ernennt den Exekutivdirektor.

(5) Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre. In den neun Monaten vor Ablauf der Amtszeit des Exekutivdirektors nimmt das Direktorium eine Beurteilung vor, bei der die Bewertung der Leistung des Exekutivdirektors und die künftigen Aufgaben und Herausforderungen der Behörde berücksichtigt werden. Das Direktorium kann die Amtszeit des Exekutivdirektors unter Berücksichtigung der Bewertung einmal verlängern.

Der Exekutivdirektor kann auf Vorschlag der Kommission vom Direktorium seines Amtes enthoben werden.

(6) Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf nach Ablauf der verlängerten Amtszeit nicht an einem weiteren Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen.

Artikel 71 Aufgaben des Exekutivdirektors

(1) Der Exekutivdirektor ist für die laufende Geschäftsführung der Behörde verantwortlich und wirkt darauf hin, innerhalb der Behörde für eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern und, soweit möglich, für geografische Ausgewogenheit zu sorgen. Der Exekutivdirektor ist insbesondere dafür zuständig,

  1. die vom Direktorium angenommenen Beschlüsse umzusetzen,
  2. den Entwurf des einheitlichen Programmplanungsdokuments auszuarbeiten und nach Konsultation der Kommission dem Direktorium vorzulegen,
  3. das einheitliche Programmplanungsdokument umzusetzen und dem Direktorium über seine Umsetzung Bericht zu erstatten,
  4. den Entwurf des konsolidierten Jahresberichts über die Tätigkeiten der Behörde auszuarbeiten und dem Direktorium zur Bewertung und Annahme vorzulegen,
  5. einen Aktionsplan auszuarbeiten, der den Schlussfolgerungen von Berichten über interne oder externe Prüfungen und Evaluierungen sowie von Untersuchungen des OLAF Rechnung trägt, und der Kommission, dem Verwaltungsrat und dem Direktorium regelmäßig über die erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten,
  6. unbeschadet der Untersuchungsbefugnisse des OLAF die finanziellen Interessen der Union durch vorbeugende Maßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen sowie, falls Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, durch Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge und gegebenenfalls durch Verhängung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender verwaltungsrechtlicher Sanktionen, auch finanzieller Art, zu schützen,
  7. eine Betrugsbekämpfungsstrategie für die Behörde auszuarbeiten und dem Direktorium zur Genehmigung vorzulegen,
  8. einen Entwurf der für die Behörde geltenden Finanzregelung auszuarbeiten,
  9. als Teil des Entwurfs des einheitlichen Programmplanungsdokuments den Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Behörde gemäß Artikel 78 auszuarbeiten und ihren Haushaltsplan gemäß Artikel 79 auszuführen,
  10. eine IT-Sicherheitsstrategie auszuarbeiten und umzusetzen und dabei ein angemessenes Risikomanagement für alle IT-Infrastrukturen, -Systeme und -Dienste, die von der Behörde entwickelt oder beschafft werden, sowie ausreichende Finanzmittel für die IT-Sicherheit sicherzustellen,
  11. das jährliche Arbeitsprogramm der Behörde unter der Kontrolle des Direktoriums durchzuführen,
  12. den Entwurf eines Berichts zu erstellen, in dem alle Tätigkeiten der Behörde beschrieben werden und der einen Abschnitt über Finanz- und Verwaltungsfragen umfasst.

(2) Der Exekutivdirektor trifft sonstige erforderliche Maßnahmen und erlässt insbesondere interne Verwaltungsanweisungen und veröffentlicht Mitteilungen, um das Funktionieren der Behörde gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten.

(3) Der Exekutivdirektor entscheidet, ob es erforderlich ist, ein oder mehrere Mitglieder des Personals in einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten zu entsenden, damit die Aufgaben der Behörde effizient und wirksam ausgeführt werden. Bevor der Exekutivdirektor beschließt, eine Außenstelle einzurichten, holt er die Zustimmung der Kommission, des Direktoriums und aller betreffenden Mitgliedstaaten ein. In dem Beschluss wird der Umfang der in der Außenstelle auszuübenden Tätigkeiten so festgelegt, dass unnötige Kosten und eine Überschneidung der Verwaltungsfunktionen mit denen der Behörde vermieden werden. Mit dem betreffenden Mitgliedstaat bzw. den betreffenden Mitgliedstaaten wird ein entsprechendes Abkommen geschlossen.

Abschnitt 5
Administrativer Überprüfungsausschuss

Artikel 72 Errichtung und Zusammensetzung des administrativen Überprüfungsausschusses

(1) Die Behörde richtet einen administrativen Überprüfungsausschuss ein, der eine interne administrative Überprüfung der Beschlüsse vornimmt, die die Behörde im Rahmen der Ausübung der in den Artikeln 21, 22, 23 und 77 aufgeführten Befugnisse getroffen hat. Die interne administrative Überprüfung erstreckt sich auf die verfahrensmäßige und materielle Übereinstimmung solcher Beschlüsse mit dieser Verordnung.

(2) Der administrative Überprüfungsausschuss setzt sich aus fünf Personen mit hohem Ansehen zusammen, die nachweislich über einschlägiges Wissen und einschlägige Berufserfahrung, einschließlich aufsichtlicher Erfahrung auf dem Gebiet der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, verfügen; ausgenommen sind aktuelle Bedienstete der Behörde sowie aktuelle Bedienstete der für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Aufsichtsbehörden und zentralen Meldestellen oder anderer nationaler Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Mitgliedstaaten oder der Union, die an der Wahrnehmung der der Behörde durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben beteiligt sind. Der administrative Überprüfungsausschuss verfügt über ausreichende Ressourcen und ausreichende Fachkenntnisse, um die Ausübung der Befugnisse durch die Behörde im Rahmen dieser Verordnung beurteilen zu können.

(3) Der administrative Überprüfungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von mindestens drei seiner fünf Mitglieder.

Artikel 73 Mitglieder des administrativen Überprüfungsausschusses

(1) Die Mitglieder des administrativen Überprüfungsausschusses und zwei stellvertretende Mitglieder werden vom Verwaltungsrat in seiner Aufsichtszusammensetzung für eine Amtszeit von fünf Jahren, die einmal verlängert werden kann, im Anschluss an eine im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Aufforderung zur Interessenbekundung ernannt. Sie sind an keinerlei Weisungen gebunden.

(2) Die Mitglieder des administrativen Überprüfungsausschusses handeln unabhängig und im öffentlichen Interesse und nehmen keine anderen Aufgaben innerhalb der Behörde wahr. Zu diesem Zweck geben sie eine öffentliche Erklärung über ihre Verpflichtungen und Interessen ab, in der angegeben wird, welche direkten oder indirekten Interessen bestehen, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten, oder aus der hervorgeht, dass keine solchen Interessen bestehen.

Artikel 74 Zu überprüfende Beschlüsse

(1) Gegen Beschlüsse, die die Behörde gemäß Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 21, 22, 23 und 77 getroffen hat, kann von einer natürlichen oder juristischen Person, an die der Beschluss gerichtet ist oder die durch den Beschluss unmittelbar und individuell betroffen ist, beim administrativen Überprüfungsausschuss eine Überprüfung beantragt werden.

(2) Ein Antrag auf Überprüfung ist schriftlich zu stellen, hat eine Begründung zu enthalten und ist bei der Behörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses an die eine Überprüfung verlangende Person oder, sofern eine solche Bekanntgabe nicht erfolgt ist, innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, an dem die eine Überprüfung verlangende Person von dem Beschluss Kenntnis erlangt hat, einzureichen.

(3) Nach einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Antrags auf Überprüfung gibt der administrative Überprüfungsausschuss innerhalb einer Frist, die der Dringlichkeit der Angelegenheit angemessen ist, in jedem Fall jedoch spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrags, eine Stellungnahme ab und verweist den Fall zwecks Ausarbeitung eines neuen Beschlusses an das Direktorium zurück. Das Direktorium erlässt umgehend einen neuen Beschluss, der der Stellungnahme des administrativen Überprüfungsausschusses Rechnung trägt. Der neue Beschluss hebt den ursprünglichen Beschluss auf und ersetzt ihn entweder durch einen Beschluss desselben Inhalts oder durch einen geänderten Beschluss.

(4) Ein Antrag auf Überprüfung nach Absatz 2 kann einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des von dem Überprüfungsverfahren betroffenen Beschlusses umfassen. Der administrative Überprüfungsausschuss kann, wenn die Umstände dies nach seiner Auffassung erfordern, unter Berücksichtigung des Standpunkts des Direktoriums anordnen, dass der Vollzug des betreffenden Beschlusses ausgesetzt wird, bis das Direktorium gemäß Absatz 3 einen neuen Beschluss erlässt. Entscheidet der administrative Überprüfungsausschuss nicht innerhalb von 14 Tagen über den Antrag auf Aussetzung, so gilt dieser Antrag als abgelehnt.

(5) Die Stellungnahme des administrativen Überprüfungsausschusses und der neue, vom Direktorium nach Maßgabe dieses Artikels gefasste Beschluss sind zu begründen und den Parteien bekannt zu geben.

(6) Die Behörde erlässt einen Beschluss zur Festlegung der Geschäftsordnung des administrativen Überprüfungsausschusses.

Artikel 75 Ausschluss und Ablehnung

(1) Die Mitglieder des administrativen Überprüfungsausschusses wirken nicht an einem Überprüfungsverfahren mit, wenn dieses Verfahren ihre persönlichen Interessen berührt, wenn sie zuvor als Vertreter eines Verfahrensbeteiligten tätig gewesen sind oder wenn sie an dem Beschluss mitgewirkt haben, der Gegenstand der Überprüfung ist.

(2) Ist ein Mitglied des administrativen Überprüfungsausschusses aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe oder aus einem anderen Grund der Auffassung, dass es an einem Überprüfungsverfahren nicht mitwirken sollte, so setzt es den administrativen Überprüfungsausschuss davon in Kenntnis.

(3) Jeder am Überprüfungsverfahren Beteiligte kann gegen jedes Mitglied des administrativen Überprüfungsausschusses aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe oder dann, wenn das Mitglied der Befangenheit verdächtigt wird, Einwände erheben. Ein solcher Einwand ist nicht zulässig, wenn der am Überprüfungsverfahren Beteiligte, obwohl er Kenntnis von einem Grund für einen Einwand hatte, einen Verfahrensschritt unternommen hat. Einwände dürfen nicht unter Berufung auf die Staatsangehörigkeit von Mitgliedern erhoben werden.

(4) Der administrative Überprüfungsausschuss beschließt, welche Maßnahmen in den Fällen, die in den Absätzen 2 und 3 genannt sind, ohne Beteiligung des betreffenden Mitglieds zu treffen sind. Das betreffende Mitglied wird bei diesem Beschluss durch seinen Stellvertreter im administrativen Überprüfungsausschuss vertreten.

Kapitel IV
Finanzvorschriften

Artikel 76 Haushalt

(1) Für jedes Haushaltsjahr - das dem Kalenderjahr entspricht - wird ein Voranschlag aller Einnahmen und Ausgaben der Behörde erstellt und im Haushaltsplan der Behörde ausgewiesen.

(2) Der Haushalt der Behörde muss in Bezug auf Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.

(3) Unbeschadet anderer Ressourcen setzen sich die Einnahmen der Behörde aus einer Kombination der folgenden Einnahmen zusammen:

  1. einem in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellten Beitrag der Union;
  2. den Gebühren, die von den ausgewählten und nicht ausgewählten Verpflichteten gemäß Artikel 77 für die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a, b und c und in Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a bis d, f und g genannten Aufgaben entrichtet wurden;
  3. freiwilligen Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten;
  4. vereinbarten Entgelten für Veröffentlichungen, Ausbildungsmaßnahmen und sonstige Dienstleistungen, die von der Behörde erbracht werden, sofern sie von einer oder mehreren zentralen Meldestellen oder deren Gegenparteien in Drittländern oder von nicht für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden ausdrücklich angefordert wurden;
  5. möglichen Unionsmitteln in Form von Beitragsvereinbarungen oder Ad-hoc-Finanzhilfen im Einklang mit der Finanzregelung der Behörde gemäß Artikel 81 und den Bestimmungen der einschlägigen Instrumente zur Unterstützung der Unionspolitik.

Höhe und Herkunft etwaiger Einnahmen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben b, c, d und e des vorliegenden Absatzes werden in die Jahresrechnung der Behörde aufgenommen und im Jahresbericht über die Haushaltsführung und die Finanzverwaltung der Behörde gemäß Artikel 80 Absatz 2 eindeutig aufgeführt.

(4) Die Ausgaben der Behörde umfassen die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben und die Betriebskosten.

Artikel 77 Bei ausgewählten und nicht ausgewählten Verpflichteten erhobene Gebühren

(1) Die Behörde erhebt bei allen ausgewählten Verpflichteten nach Artikel 13 und bei den nicht ausgewählten Verpflichteten, die die in Artikel 12 Absatz 1 festgelegten Kriterien erfüllen, eine jährliche Aufsichtsgebühr. Die Gebühren decken die Kosten, die der Behörde im Zusammenhang mit den Aufgaben im Rahmen der Aufsicht gemäß Kapitel II Abschnitte 3 und 4 entstehen. Diese Gebühren dürfen die Ausgaben im Zusammenhang mit diesen Aufgaben nicht übersteigen. Werden diese Kriterien in einem bestimmten Jahr nicht vollständig erfüllt, so werden die erforderlichen Anpassungen bei der Berechnung der Gebühren für die beiden folgenden Jahre vorgenommen.

(2) Die Höhe der bei jedem der in Absatz 1 genannten Verpflichteten erhobenen Gebühr wird im Einklang mit den Modalitäten berechnet, die in dem in Absatz 6 genannten delegierten Rechtsakt festgelegt sind.

(3) Die Gebühren werden gemäß den geltenden Rechnungslegungsstandards auf der höchsten Konsolidierungsebene in der Union berechnet.

(4) Die Grundlage für die Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühr für ein bestimmtes Kalenderjahr bilden die Ausgaben im Zusammenhang mit der direkten und indirekten Beaufsichtigung der ausgewählten und nicht ausgewählten Verpflichteten, bei denen in dem betreffenden Jahr Gebühren erhoben werden. Die Behörde kann Vorauszahlungen auf die jährliche Aufsichtsgebühr verlangen, die auf einem angemessenen Voranschlag beruhen müssen. Die Behörde verständigt sich vor der Entscheidung über die endgültige Höhe der Gebühr mit dem zuständigen Finanzaufseher, um sicherzustellen, dass die Beaufsichtigung für alle Verpflichteten des Finanzsektors kosteneffizient und angemessen bleibt. Die Behörde teilt den jeweiligen Verpflichteten die Grundlage für die Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühr mit. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verpflichtung, die in diesem Artikel vorgesehenen Gebühren zu entrichten, nach nationalem Recht durchsetzbar ist und dass die fälligen Gebühren in vollem Umfang gezahlt werden.

(5) Dieser Artikel lässt das Recht der Finanzaufseher, nach Maßgabe ihres nationalen Rechts - soweit Aufsichtsaufgaben nicht der Behörde übertragen wurden - oder gemäß dem geltenden Unionsrecht für Kosten aufgrund der Zusammenarbeit mit der Behörde, ihrer Unterstützung und der Ausführung ihrer Anweisungen Gebühren zu erheben, unberührt.

(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 100 einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in dem sie die Methode zur Berechnung der Höhe der Gebühr, die bei jedem ausgewählten und nicht ausgewählten Verpflichteten, der nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels Gebühren zu entrichten hat, erhoben wird, sowie das Verfahren für die Einziehung dieser Gebühren festlegt. Bei der Entwicklung der Methode zur Bestimmung der individuellen Höhe der Gebühren berücksichtigt die Kommission Folgendes:

  1. den jährlichen Gesamtumsatz oder die entsprechende Art von Einkünften der Verpflichteten auf der höchsten Konsolidierungsebene in der Union gemäß den geltenden Rechnungslegungsstandards;
  2. ob der Verpflichtete der direkten Beaufsichtigung unterliegt;
  3. die gemäß der in Artikel 12 Absatz 7 Buchstabe b genannten Methode erfolgende Einstufung des Risikoprofils der Verpflichteten bezüglich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
  4. die Bedeutung des Verpflichteten für die Stabilität des Finanzsystems oder die Wirtschaft eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder der Union;
  5. dass die Höhe der bei nicht ausgewählten Verpflichteten im Verhältnis zu ihren Einkünften oder ihrem Umsatz im Sinne von Buchstabe a zu erhebenden Gebühr 20 % des Betrags, der bei ausgewählten Verpflichteten mit Einkünften oder einem Umsatz in gleicher Höhe zu erheben ist, nicht überschreiten darf.

Die Kommission erlässt die in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakte bis zum 1. Januar 2027.

Artikel 78 Aufstellung des Haushaltsplans

(1) Der Exekutivdirektor erstellt jedes Jahr einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Behörde für das folgende Haushaltsjahr, einschließlich des Stellenplans, und übermittelt ihn dem Direktorium.

(2) Auf der Grundlage dieses Entwurfs nimmt das Direktorium einen vorläufigen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Behörde für das folgende Haushaltsjahr an.

(3) Der endgültige Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Behörde wird der Kommission bis zum 31. Januar eines jeden Jahres übermittelt.

(4) Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union der Haushaltsbehörde.

(5) Auf der Grundlage des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan der Union in den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union ein, den sie gemäß Artikel 313 und 314 AEUV der Haushaltsbehörde vorlegt.

(6) Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Beitrag zur Behörde.

(7) Die Haushaltsbehörde genehmigt den Stellenplan der Behörde.

(8) Der Haushaltsplan der Behörde wird vom Direktorium festgestellt. Er wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union endgültig festgestellt ist. Erforderlichenfalls wird er entsprechend angepasst.

Artikel 79 Ausführung des Haushaltsplans

(1) Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan der Behörde unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, der Effizienz, der Wirksamkeit und der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung aus.

(2) Jedes Jahr übermittelt der Exekutivdirektor der Haushaltsbehörde alle Informationen, die für die Ergebnisse von Bewertungsverfahren von Belang sind.

Artikel 80 Rechnungslegung und Entlastung

(1) Der Rechnungsführer der Behörde übermittelt dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof den vorläufigen Rechnungsabschluss für das Haushaltsjahr (im Folgenden "Jahr N") bis zum 1. März des folgenden Jahres (im Folgenden "Jahr N+1").

(2) Bis zum 31. März des Jahres N+1 übermittelt die Behörde dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof den jährlichen Bericht über ihre Haushaltsführung und ihre Finanzverwaltung.

(3) Bis zum 31. März des Jahres N+1 übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof den mit dem Rechnungsabschluss der Kommission konsolidierten vorläufigen Rechnungsabschluss der Behörde.

(4) Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zum vorläufigen Rechnungsabschluss der Behörde gemäß Artikel 246 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates 41 gibt das Direktorium eine Stellungnahme zum endgültigen Rechnungsabschluss der Behörde ab.

Bis zum 30. September des Jahres N+1 übermittelt der Exekutivdirektor dem Rechnungshof eine Antwort auf dessen Bemerkungen. Der Exekutivdirektor übermittelt diese Antwort auch dem Direktorium.

(5) Der Rechnungsführer der Behörde leitet den endgültigen Rechnungsabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Direktoriums bis zum 1. Juli des Jahres N+1 dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu.

(6) Bis zum 15. November des Jahres N+1 wird im Amtsblatt der Europäischen Union ein Link auf die Webseiten mit dem endgültigen Rechnungsabschluss der Behörde veröffentlicht.

(7) Der Exekutivdirektor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Ersuchen gemäß Artikel 261 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 alle für ein reibungsloses Entlastungsverfahren für das betreffende Haushaltsjahr notwendigen Informationen.

(8) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem Exekutivdirektor vor dem 15. Mai des Jahres N+2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr N.

Artikel 81 Finanzregelung

Das Direktorium erlässt nach Konsultation der Kommission die für die Behörde geltende Finanzregelung. Diese darf von der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 nur abweichen, wenn dies für den Betrieb der Behörde eigens erforderlich ist und die Kommission vorher ihre Zustimmung erteilt hat.

Artikel 82 Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

(1) Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen finden die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie der Artikel 86 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 ohne Einschränkung auf die Behörde Anwendung.

(2) Die Behörde tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) 42 bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die Geltung für sämtliche Bediensteten der Behörde haben.

(3) Die Finanzierungsbeschlüsse und Vereinbarungen sowie die daran geknüpften Umsetzungsinstrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und das OLAF bei den Empfängern der von der Behörde ausgezahlten Gelder bei Bedarf Kontrollen vor Ort durchführen können.

Artikel 83 IT-Sicherheit

(1) Die Behörde richtet eine interne IT-Governance auf der Ebene des Exekutivdirektors ein, die den IT-Haushalt aufstellt und verwaltet und sicherstellt, dass dem Direktorium regelmäßig über die Einhaltung der geltenden IT-Sicherheitsvorschriften und -standards Bericht erstattet wird.

(2) Die Behörde stellt sicher, dass der direkten IT-Sicherheit ein ausreichender Teil ihrer IT-Ausgaben transparent zugewiesen wird. Der Beitrag zum IT-Notfallteam der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU (CERT-EU) kann auf diesen Anteil angerechnet werden.

(3) Es wird ein angemessener Überwachungs-, Erkennungs- und Reaktionsdienst im Bereich der IT-Sicherheit unter Nutzung der Dienste des CERT-EU eingerichtet. Schwerwiegende Vorfälle werden dem CERT-EU und der Kommission innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Aufdeckung gemeldet.

Artikel 84 Rechenschaftspflicht und Berichterstattung

(1) Die Behörde ist gegenüber dem Europäischen Parlament und dem Rat für die Durchführung dieser Verordnung rechenschaftspflichtig.

(2) Die Behörde legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission jährlich einen Bericht über die Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben vor, der auch Informationen über die geplante Entwicklung der Struktur und der Höhe der Aufsichtsgebühren gemäß Artikel 77 enthält. Was die Leitlinien und Empfehlungen betrifft, die die Behörde gemäß Artikel 54 herausgegeben hat, enthält der Bericht Informationen über die Einhaltung der Leitlinien und Empfehlungen, die im Laufe des Berichtsjahrs herausgegeben wurden, sowie alle relevanten Aktualisierungen zur Einhaltung früher herausgegebener Leitlinien und Empfehlungen. Der Bericht wird veröffentlicht und umfasst auch sämtliche sonstigen relevanten Informationen, die vom Europäischen Parlament ad hoc angefordert werden. Der Vorsitzende der Behörde legt diesen Bericht dem Europäischen Parlament öffentlich vor.

(3) Der Vorsitzende der Behörde nimmt auf Verlangen des Europäischen Parlaments an einer Anhörung zur Wahrnehmung seiner Aufgaben teil, die von den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments durchgeführt wird. Eine Anhörung findet mindestens einmal jährlich statt. Auf Verlangen des Europäischen Parlaments gibt der Vorsitzende der Behörde vor den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments eine Erklärung ab und stellt sich den Fragen ihrer Mitglieder, wann immer darum ersucht wird.

(4) Die Behörde übermittelt zumindest dem Europäischen Parlament innerhalb von sechs Wochen nach jeder Sitzung des Verwaltungsrats einen umfassenden und aussagekräftigen Bericht über die Beratungen dieser Sitzung, der es ermöglicht, die Erörterungen aus der betreffenden Sitzung nachzuvollziehen, sowie ein kommentiertes Verzeichnis der Beschlüsse. Beratungen des Verwaltungsrats über einzelne Verpflichtete oder Beratungen in Bezug auf vertrauliche aufsichtsrechtliche oder mit zentralen Meldestellen zusammenhängende Daten werden in dem Bericht nicht wiedergegeben, es sei denn, in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten ist etwas anderes vorgesehen.

(5) Die Behörde beantwortet Fragen des Europäischen Parlaments mündlich oder schriftlich innerhalb von fünf Wochen nach deren Eingang.

(6) Auf Verlangen führt der Vorsitzende der Behörde mit den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments unter Ausschluss der Öffentlichkeit vertrauliche Gespräche, sofern solche Gespräche erforderlich sind, damit das Europäische Parlament seine Befugnisse gemäß den Verträgen wahrnehmen kann. Alle Teilnehmer unterliegen der Geheimhaltungspflicht.

(7) Sofern die betreffenden Informationen Geheimhaltungspflichten unterliegen, die der Behörde von Dritten auferlegt wurden, legt diese bei der Unterrichtung des Europäischen Parlaments über Fragen im Zusammenhang mit dem Beitrag der Behörde zu den Maßnahmen der Union in internationalen Foren keine Informationen offen, die sie bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe erhalten hat.

Kapitel V
Personal und Zusammenarbeit

Abschnitt 1
Personal

Artikel 85 Allgemeine Bestimmung

(1) In allen Angelegenheiten, die nicht durch diese Verordnung erfasst werden, gelten für das Personal der Behörde das Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union sowie die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Union erlassenen Regelungen zur Durchführung des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind der Vorsitzende der Behörde und die in Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitglieder des Direktoriums hinsichtlich der Amtsbezüge und des Ruhestandsalters gemäß der Verordnung (EU) 2016/300 des Rates 43 einem Mitglied beziehungsweise dem Kanzler des Gerichts der Europäischen Union gleichgestellt. Für Angelegenheiten, die nicht von dieser Verordnung oder der Verordnung (EU) 2016/300 erfasst sind, gelten das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten entsprechend.

(3) Das Direktorium erlässt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen gemäß den in Artikel 110 des Statuts vorgesehenen Regelungen.

(4) Die Behörde kann auf abgeordnete nationale Sachverständige oder sonstiges nicht bei der Behörde beschäftigtes Personal, einschließlich abgeordneter Bediensteter zentraler Meldestellen, zurückgreifen.

(5) Das Direktorium erlässt Regelungen für Personal aus den Mitgliedstaaten, das an die Behörde abgeordnet wird, und aktualisiert diese nach Bedarf. Diese Regelungen umfassen insbesondere die finanziellen Modalitäten dieser Abordnungen, auch im Hinblick auf Versicherungen und Schulungen. Diese Regelungen tragen der Tatsache Rechnung, dass die Bediensteten abgeordnet sind und als Personal der Behörde eingesetzt werden sollen. Die Regelungen enthalten Bestimmungen über die Einsatzbedingungen. Sofern zutreffend, bemüht sich das Direktorium um die Gewährleistung von Kohärenz mit den für die Erstattung von Dienstreisekosten des Statutspersonals geltenden Bestimmungen.

Artikel 86 Vorrechte und Befreiungen

Für die Behörde und ihr Personal gilt das dem EUV und dem AEUV beigefügte Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union.

Artikel 87 Zuvor bei der EBA beschäftigtes Personal der Behörde

Den gemäß Artikel 2 Buchstabe f der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten beschäftigten Bediensteten auf Zeit und den gemäß Artikel 3a ebendieser Beschäftigungsbedingungen beschäftigten Vertragsbediensteten, die bei der Behörde im Wege eines Vertrags beschäftigt sind, der vor dem 1. Januar 2026 geschlossen wurde, und die unmittelbar vor ihrer Beschäftigung bei der Behörde bei der EBA beschäftigt und dort mit der Durchführung der in der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 aufgeführten Aufgaben und Tätigkeiten der EBA im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung betraut waren, wird - in Abhängigkeit von der Begrenzung der Zahl der Stellen, die von der EBA abzuziehen und der Behörde zuzuweisen sind - bei der Behörde zu denselben Bedingungen dieselbe Art von Arbeitsvertrag wie bei der EBA angeboten. Die gesamte Beschäftigungszeit dieser Bediensteten gilt als bei der Behörde abgeleistet.

Artikel 88 Berufsgeheimnis

(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und des Direktoriums sowie alle Mitglieder des Personals der Behörde, einschließlich der von den Mitgliedstaaten vorübergehend abgeordneten Beamten, und alle weiteren Personen, die auf vertraglicher Grundlage Aufgaben für die Behörde durchführen, unterliegen, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit, den Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 339 AEUV und Artikel 67 der Richtlinie (EU) 2024/1640.

(2) Das Direktorium stellt sicher, dass Personen, die direkt oder indirekt, ständig oder gelegentlich Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Aufgaben der Behörde erbringen, einschließlich der Beamten und sonstigen vom Direktorium ermächtigten Personen beziehungsweise der für diesen Zweck von den Behörden und zentralen Meldestellen bestellten Personen, Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses unterliegen, die den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen.

(3) Zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben ist die Behörde befugt, innerhalb der Grenzen, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten festgelegt sind, und gemäß den darin vorgesehenen Bedingungen mit Behörden und sonstigen Einrichtungen der Union oder nationalen Behörden und Einrichtungen in den Fällen Informationen auszutauschen, in denen es diese Rechtsakte den Finanzaufsehern gestatten, solchen Stellen gegenüber Informationen offenzulegen, oder in denen die Mitgliedstaaten nach dem geltenden Unionsrecht eine solche Offenlegung vorsehen können.

(4) Die Behörde legt praktische Vorkehrungen für die Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Geheimhaltungsregelungen fest.

(5) Die Behörde wendet den Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission 44 an.

Artikel 89 Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen

(1) Die Behörde legt eigene Sicherheitsvorschriften fest, die den Sicherheitsvorschriften der Kommission zum Schutz von EU-Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen, die in dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission 45 und dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 festgelegt sind, gleichwertig sein müssen. Die Sicherheitsvorschriften der Behörde beinhalten unter anderem Bestimmungen über den Austausch, die Verarbeitung und die Speicherung solcher Informationen. Das Direktorium erlässt die Sicherheitsvorschriften der Behörde nach Genehmigung durch die Kommission.

(2) Jede Verwaltungsvereinbarung über den Austausch von Verschlusssachen mit den zuständigen Behörden eines Drittlandes oder, wenn keine solche Vereinbarung vorliegt, jede Ad-hoc-Weitergabe von EU-Verschlusssachen an diese Behörden in Ausnahmefällen bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Kommission.

Artikel 90 Meldung von Verstößen und Schutz von Hinweisgebern

(1) Die Behörde verfügt über besondere Meldekanäle, um die von Personen, die tatsächliche oder potenzielle Fälle von Verstößen gegen die folgenden Rechtsakte melden, bereitgestellten Informationen entgegenzunehmen und zu bearbeiten:

  1. die Verordnung (EU) 2024/1624, sofern die für Kreditinstitute und Finanzinstitute geltenden Anforderungen betroffen sind;
  2. die Verordnung (EU) 2023/1113;
  3. die Richtlinie (EU) 2024/1640, soweit die für Aufsichtsbehörden, für Selbstverwaltungseinrichtungen im Rahmen der Ausübung von Aufsichtsfunktionen und für zentrale Meldestellen geltenden Anforderungen betroffen sind.

(2) Personen, die über diese Kanäle Meldungen tätigen, und die betroffenen Personen genießen gegebenenfalls den Schutz der Richtlinie (EU) 2019/1937.

(3) Nach der Übermittlung von Meldungen gemäß Artikel 60 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2024/1640 durch Aufsichtsbehörden im Nichtfinanzsektor kann die Behörde von den Aufsichtsbehörden zusätzliche Informationen darüber verlangen, inwiefern sie den eingegangenen Meldungen nachgegangen sind. Diese Aufsichtsbehörden übermitteln die angeforderten Informationen unverzüglich, legen jedoch keine Informationen offen, die Aufschluss über die Identität des Hinweisgebers geben könnten.

Abschnitt 2
Zusammenarbeit

Artikel 91 Zusammenarbeit mit den Europäischen Aufsichtsbehörden

(1) Die Behörde baut eine enge Zusammenarbeit mit den ESA auf und pflegt diese, insbesondere wenn es um die Ausarbeitung von Entwürfen technischer Regulierungs- oder Durchführungsstandards, Leitlinien oder Empfehlungen geht, die in deren jeweiligen Aufgabenbereich fallen.

(2) Bis zum 27. Juni 2025 schließt die Behörde mit den ESA eine Vereinbarung, in der beschrieben wird, wie ihre Zusammenarbeit bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Unionsrecht gestaltet werden soll.

Artikel 92 Zusammenarbeit mit nicht für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden

(1) Die Behörde arbeitet mit nicht für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden zusammen und tauscht Informationen mit ihnen aus, sowie nach dem Grundsatz "Kenntnis nur, wenn nötig" und auf vertraulicher Basis auch mit anderen nationalen Behörden und Einrichtungen, die für die Sicherstellung der Einhaltung der Richtlinien 2009/110/EG, 2009/138/EG, 2014/17/EU, 2014/65/EU und (EU) 2015/2366 zuständig sind, und mit den ESA, wobei die Grenzen ihrer jeweiligen Mandate eingehalten werden.

(2) Die Behörde schließt mit den Aufsichtsbehörden im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, den ESA und den anderen nationalen Behörden, die für die Einhaltung der Verordnung (EU) 2023/1114 zuständig sind, eine Vereinbarung, in der allgemein beschrieben wird, wie ihre Zusammenarbeit und ihr Informationsaustausch bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben nach dem Unionsrecht in Bezug auf ausgewählte und nicht ausgewählte Verpflichtete gestaltet werden soll.

Falls die Behörde dies als erforderlich erachtet, schließt sie mit den einzelnen in Absatz 1 genannten anderen Behörden oder Einrichtungen eine Vereinbarung, in der allgemein beschrieben wird, wie ihre Zusammenarbeit und ihr Informationsaustausch bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben nach dem Unionsrecht in Bezug auf ausgewählte und nicht ausgewählte Verpflichtete gestaltet werden soll.

(3) Bis zum 27. Juni 2025 schließen die Behörde und die EZB eine Vereinbarung, in der die praktischen Modalitäten für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben nach dem Unionsrecht festgelegt werden.

(4) Die Behörde gewährleistet eine wirksame Zusammenarbeit und einen wirksamen Informationsaustausch zwischen allen Aufsichtsbehörden innerhalb des Aufsichtssystems für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und den in Absatz 1 genannten maßgeblichen Behörden und Einrichtungen, auch in Bezug auf den Zugang zu allen Informationen und Daten in der zentralen Datenbank zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, auf die in Artikel 11 verwiesen wird.

Artikel 93 Partnerschaften zu Zwecken des Informationsaustauschs im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

(1) Soweit dies für die Erfüllung der in Kapitel II genannten Aufgaben relevant ist, kann die Behörde im Einklang mit den Grundrechten und den gerichtlichen Verfahrensgarantien grenzüberschreitende Partnerschaften für den Informationsaustausch einrichten oder sich an Partnerschaften für den Informationsaustausch beteiligen, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten eingerichtet wurden, um die Verhütung und Bekämpfung von Geldwäsche, von damit zusammenhängenden Vortaten und von Terrorismusfinanzierung zu unterstützen. Die Beteiligung der Behörde an einer bereits bestehenden Partnerschaft unterliegt der Einwilligung der Behörden, die eine solche Partnerschaft begründet haben.

(2) Gründet die Behörde eine grenzüberschreitende Partnerschaft zu Zwecken des Informationsaustauschs, so stellt sie sicher, dass die Partnerschaft die Anforderungen nach Artikel 75 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EU) 2024/1624 erfüllt. Zusätzlich zu den Verpflichteten kann die Behörde die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 44 Buchstaben a, b und c der genannten Verordnung genannten zuständigen Behörden sowie die Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die bei der Verhütung und Bekämpfung von Geldwäsche, von damit zusammenhängenden Vortaten und von Terrorismusfinanzierung eine Rolle spielen, einladen, sich an der Partnerschaft zu beteiligen, wenn eine solche Beteiligung für die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse dieser Behörden, Einrichtungen und sonstigen Stellen von Bedeutung ist. Stimmen alle teilnehmenden Mitglieder zu, können gegebenenfalls weitere Dritte eingeladen werden, gelegentlich an im Rahmen der Partnerschaft stattfindenden Sitzungen teilzunehmen.

Artikel 94 Zusammenarbeit mit dem OLAF, Europol, Eurojust und der EUStA

(1) Die Behörde kann Arbeitsvereinbarungen mit Organen der Union, dezentralen Agenturen der Union und anderen Einrichtungen der Union schließen, die auf dem Gebiet der Strafverfolgung und der justiziellen Zusammenarbeit tätig sind. Diese Arbeitsvereinbarungen können strategischer, operativer oder technischer Art sein und dienen insbesondere dazu, die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Parteien der betreffenden Vereinbarung zu erleichtern. Die Arbeitsvereinbarungen dürfen nicht die Grundlage für den Austausch personenbezogener Daten bilden und sind für die Union und ihre Mitgliedstaaten nicht bindend.

(2) Die Behörde knüpft und unterhält enge Beziehungen mit dem OLAF, Europol, Eurojust und der EUStA. Zu diesem Zweck schließt die Behörde separate Arbeitsvereinbarungen mit dem OLAF, Europol, Eurojust und der EUStA, in denen die Einzelheiten ihrer Zusammenarbeit festgelegt werden. Die Beziehung zielt insbesondere darauf ab, den Austausch operativer und strategischer Informationen und über Entwicklungen in Bezug auf Bedrohungen durch Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, denen die Union ausgesetzt ist, sicherzustellen.

(3) Um die reibungslose Zusammenarbeit zwischen der Behörde und Europol, Eurojust und der EUStA zu fördern und zu erleichtern, sehen die mit diesen geschlossenen Arbeitsvereinbarungen unter Festlegung der entsprechenden Bedingungen insbesondere die Möglichkeit vor, Verbindungsbeamte in die Räumlichkeiten der jeweils anderen Partei zu entsenden.

Artikel 95 Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen

(1) Zur Verwirklichung der in dieser Verordnung festgelegten Ziele und unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Organe der Union kann die Behörde mit den für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden in Drittländern, die über regulierungs- und aufsichtsbezogene Befugnisse sowie über Befugnisse in Bezug auf zentrale Meldestellen im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfügen, sowie mit internationalen Organisationen und Verwaltungen von Drittländern Kontakte knüpfen und Verwaltungsvereinbarungen mit ihnen schließen. Durch diese Vereinbarungen entstehen keine rechtlichen Verpflichtungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, und diese Vereinbarungen hindern die Mitgliedstaaten und ihre zuständigen Behörden auch nicht daran, bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen mit diesen Drittländern zu schließen.

(2) Die Behörde kann Muster-Verwaltungsvereinbarungen erarbeiten, um in der Union eine kohärente, effiziente und wirksame Praxis zu begründen und um die internationale Koordinierung und Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu stärken. Die Aufsichtsbehörden und zentralen Meldestellen unternehmen alle erforderlichen Anstrengungen, um derartige Mustervereinbarungen anzuwenden.

(3) In Fällen, in denen die Interaktion mehrerer Aufsichtsbehörden und zentraler Meldestellen der Union einerseits mit Drittlandsbehörden andererseits Angelegenheiten betrifft, die in den Aufgabenbereich der Behörde gemäß Artikel 5 fallen, übernimmt die Behörde bei der Erleichterung dieser Interaktion gegebenenfalls eine leitende Funktion. Diese Funktion der Behörde lässt die regelmäßigen Interaktionen der Aufsichtsbehörden und der zentralen Meldestellen mit Drittlandsbehörden unberührt.

(4) Die Behörde trägt im Rahmen der Befugnisse, die ihr mit dieser Verordnung und den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten übertragen werden, zur geschlossenen, gemeinsamen, kohärenten und wirksamen Vertretung der Interessen der Union in internationalen Foren unter anderem dadurch bei, dass sie die Kommission bei ihren Aufgaben im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft der Kommission in der Arbeitsgruppe "Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung" unterstützt und die Arbeit und die Ziele der Egmont-Gruppe der zentralen Meldestellen fördert.

Kapitel VI
Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen

Artikel 96 Zugang zu Dokumenten

(1) Für die Dokumente, die sich im Besitz der Behörde befinden, gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(2) Gegen Entscheidungen der Behörde nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann nach Maßgabe von Artikel 228 und 263 AEUV Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten bzw. Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union erhoben werden.

(3) Das Recht auf Zugang zu Dokumenten gilt nicht für vertrauliche Informationen, zu denen Folgendes zählt:

  1. Informationen oder Daten der Behörde, der Finanzaufseher oder der Verpflichteten, die infolge der Wahrnehmung der in Artikel 5 Absatz 2 und Kapitel II Abschnitt 3 genannten Aufgaben und Tätigkeiten erlangt wurden;
  2. alle operativen Daten oder mit diesen operativen Daten zusammenhängenden Informationen der Behörde und der zentralen Meldestellen, die sich infolge der Wahrnehmung der in Artikel 5 Absatz 5 und Kapitel II Abschnitt 6 genannten Aufgaben und Tätigkeiten im Besitz der Behörde befinden.

(4) Vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse können die in Absatz 3 Buchstabe a genannten vertraulichen Informationen, die sich auf ein Aufsichtsverfahren beziehen, gegenüber den an dem betreffenden Aufsichtsverfahren beteiligten Verpflichteten vollständig oder teilweise offengelegt werden. Dieser Zugang erstreckt sich nicht auf interne Dokumente der Behörde oder der Finanzaufseher oder den Schriftverkehr zwischen ihnen.

(5) Das Direktorium erlässt praktische Maßnahmen zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 sowie die Regeln für die Offenlegung von Informationen im Zusammenhang mit Aufsichtsverfahren.

Artikel 97 Allgemeine Sprachenregelung

(1) Für die Behörde gilt die Verordnung Nr. 1 des Rates.

(2) Das Direktorium entscheidet über die internen Sprachenregelungen für die Behörde, die mit den gemäß Artikel 29 angenommenen Sprachenregelungen für die direkte Beaufsichtigung im Einklang stehen.

(3) Die von der Behörde benötigten Übersetzungsleistungen und sonstigen sprachbezogenen Dienstleistungen mit Ausnahme von Dolmetscherdiensten werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union erbracht, das durch die Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates 46 errichtet wurde.

Artikel 98 Datenschutz

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage dieser Verordnung zum Zwecke der Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß Artikel 70 der Richtlinie (EU) 2024/1640 und Artikel 76 der Verordnung (EU) 2024/1624 gilt als erforderlich für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die der Behörde gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2018/1725 und Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/679 übertragen wurde.

Bei der Ausarbeitung von Leitlinien und Empfehlungen gemäß Artikel 54, die erhebliche Auswirkungen auf den Schutz personenbezogener Daten haben, arbeitet die Behörde eng mit dem mit der Verordnung (EU) 2016/679 eingerichteten Europäischen Datenschutzausschuss zusammen, um Überschneidungen, Unstimmigkeiten und Rechtsunsicherheit im Bereich des Datenschutzes zu vermeiden. Nach Genehmigung durch die Kommission konsultiert die Behörde auch den durch die Verordnung (EU) 2018/1725 eingesetzten Europäischen Datenschutzbeauftragten. Die Behörde kann auch nationale Datenschutzbehörden als Beobachter zum Verfahren zur Ausarbeitung solcher Leitlinien und Empfehlungen einladen.

(2) Nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 ist es der Behörde gestattet, interne Vorschriften zu erlassen, durch die die Anwendung der Rechte der Dateninhaber eingeschränkt werden, wenn solche Beschränkungen für die Wahrnehmung der in Artikel 70 der Richtlinie (EU) 2024/1640 und Artikel 76 der Verordnung (EU) 2024/1624 genannten Aufgaben erforderlich sind.

Artikel 99 Haftung der Behörde

(1) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Behörde die von ihr oder ihren Bediensteten bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schäden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für Streitigkeiten über den Ersatz solcher Schäden zuständig.

(2) Für die persönliche finanzielle Haftung und disziplinarische Verantwortung der Bediensteten der Behörde gegenüber der Behörde gelten die einschlägigen Regeln für das Personal der Behörde.

Artikel 100 Delegierte Rechtsakte

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 27 und 77 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 27. Dezember 2024 übertragen.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 27 und 77 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 27 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

(7) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 77 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 101 Sitzabkommen und Arbeitsbedingungen

(1) Die notwendigen Regelungen hinsichtlich der Unterbringung der Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, und hinsichtlich der Ausstattung, die von diesem Staat zur Verfügung zu stellen ist, sowie die speziellen Vorschriften, die in diesem Sitzstaat für das Personal der Behörde und dessen Familienangehörige gelten, werden in einem Sitzabkommen festgelegt, das nach Billigung durch das Direktorium zwischen der Behörde und dem betreffenden Mitgliedstaat zu schließen ist.

(2) Der Aufnahmemitgliedstaat gewährleistet die bestmöglichen Bedingungen für das ordnungsgemäße Funktionieren der Behörde, einschließlich eines mehrsprachigen, europäisch ausgerichteten schulischen Angebots und geeigneter Verkehrsverbindungen.

Artikel 102 Bewertung und Überprüfung

(1) Bis zum 31. Dezember 2030 und danach alle fünf Jahre erstellt die Kommission gemäß eigenen Leitlinien einen Bericht über die Leistung der Behörde im Hinblick auf deren Ziele, Auftrag, Aufgaben und Standort. In diesem Bericht geht es insbesondere um Folgendes:

  1. die eventuelle Notwendigkeit, den Auftrag der Behörde zu ändern, und die finanziellen Auswirkungen einer solchen Änderung;
  2. die Auswirkungen aller Aufsichtstätigkeiten und -aufgaben der Behörde auf die Interessen der Union insgesamt, insbesondere die Wirksamkeit
    1. der Aufsichtsaufgaben und -tätigkeiten im Zusammenhang mit der direkten Beaufsichtigung ausgewählter Verpflichteter;
    2. der indirekten Beaufsichtigung nicht ausgewählter Verpflichteter;
    3. der indirekten Aufsicht über andere Verpflichtete;
  3. die Auswirkungen der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Unterstützung und Koordinierung der zentralen Meldestellen, insbesondere der Koordinierung der von den zentralen Meldestellen durchgeführten gemeinsamen Analysen grenzüberschreitender Tätigkeiten und Transaktionen;
  4. die Unparteilichkeit, Objektivität und Autonomie der Behörde;
  5. die Angemessenheit der Governance-Regelungen, einschließlich der Zusammensetzung des Direktoriums und der dort geltenden Abstimmungsmodalitäten sowie der Beziehungen des Direktoriums zum Verwaltungsrat;
  6. die Kostenwirksamkeit der Behörde, gegebenenfalls getrennt nach ihren verschiedenen Finanzierungsquellen;
  7. die Wirksamkeit des Beschwerdemechanismus gegen Entscheidungen der Behörde und die für die Behörde geltenden Regelungen zur Unabhängigkeit und Rechenschaftspflicht;
  8. die Wirksamkeit der Vereinbarungen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen der Behörde und den nicht für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden;
  9. die Interaktion zwischen der Behörde und den anderen Aufsichtsbehörden und -einrichtungen der Union, einschließlich der EBA, Europol, Eurojust, des OLAF und der EUStA;
  10. den Umfang der direkten Beaufsichtigung und die Kriterien und Methoden für die Bewertung und Auswahl der Unternehmen für die direkte Beaufsichtigung;
  11. die Wirksamkeit der Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse der Behörde;
  12. die von den Aufsichtsbehörden erreichte Wirksamkeit und Konvergenz der Aufsichtspraxis und die diesbezügliche Rolle der Behörde.

(2) In dem Bericht nach Absatz 1 wird ebenfalls geprüft, ob

  1. die Mittel der Behörde zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichen;
  2. es angemessen ist, der Behörde zusätzliche Aufsichtsaufgaben in Bezug auf Verpflichtete im Nichtfinanzsektor zu übertragen, gegebenenfalls unter Angabe der Arten von Unternehmen, die den zusätzlichen Aufsichtsaufgaben unterliegen sollten;
  3. es angemessen ist, der Behörde zusätzliche Aufgaben im Bereich der Unterstützung und Koordinierung der Arbeit der zentralen Meldestellen zu übertragen;
  4. es angemessen ist, der Behörde zusätzliche Sanktionsbefugnisse zu übertragen.

(3) In jedem zweiten Bericht nimmt die Kommission eine eingehende Prüfung der von der Behörde erzielten Ergebnisse im Hinblick auf ihre Ziele, ihren Auftrag, ihre Aufgaben und ihre Befugnisse vor, einschließlich einer Prüfung, ob die Weiterführung der Behörde im Hinblick auf diese Ziele, diesen Auftrag und diese Aufgaben noch gerechtfertigt ist.

(4) Der Bericht und etwaige begleitende Vorschläge werden dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

Artikel 103 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

Die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Unterabsatz 2 wird gestrichen;

b) Absatz 5 Buchstabe h wird gestrichen.

2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1a wird gestrichen;

b) Nummer 2 Ziffer iii wird gestrichen.

3. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe l wird gestrichen.

4. Die Artikel 9a und 9b werden gestrichen.

5. Artikel 17 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

"(6) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 AEUV kann die Behörde für den Fall, dass eine zuständige Behörde der in Absatz 4 genannten förmlichen Stellungnahme nicht innerhalb der dort gesetzten Frist nachkommt und dass es erforderlich ist, der Nichteinhaltung rechtzeitig ein Ende zu bereiten, um neutrale Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen beziehungsweise um das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität des Finanzsystems zu gewährleisten, und sofern die einschlägigen Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Gesetzgebungsakte auf Finanzinstitute unmittelbar anwendbar sind, einen an ein Finanzinstitut gerichteten Beschluss im Einzelfall erlassen, der dieses zum Ergreifen der Maßnahmen verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen des Unionsrechts erforderlich sind, einschließlich der Einstellung jeder Tätigkeit.

Der Beschluss der Behörde muss mit der förmlichen Stellungnahme der Kommission gemäß Absatz 4 im Einklang stehen."

6. Artikel 19 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 AEUV kann die Behörde, wenn eine zuständige Behörde dem Beschluss der Behörde nicht nachkommt und somit nicht sicherstellt, dass ein Finanzinstitut die Anforderungen erfüllt, die nach den in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Gesetzgebungsakten unmittelbar auf dieses anwendbar sind, einen Beschluss im Einzelfall an das betreffende Finanzinstitut richten und es so dazu verpflichten, alle zur Einhaltung seiner Pflichten im Rahmen des Unionsrechts erforderlichen Maßnahmen zu treffen, einschließlich der Einstellung jeder Tätigkeit."

7. Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

8. Artikel 40 Absatz 7 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"Der Rat der Aufseher kann beschließen, Beobachter zuzulassen. Insbesondere lässt der Rat der Aufseher einen Vertreter der mit der Verordnung (EU) 2024/1620 des Europäischen Parlaments und des Rates * eingerichteten Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu, wenn in ihren Aufgabenbereich fallende Angelegenheiten erörtert werden oder darüber entschieden wird.

___
*
) Verordnung (EU) 2024/1620 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L, 2024/1620, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1620/oj)."

9. Artikel 81 Absatz 2b wird gestrichen.

Artikel 104 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010

Die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

2. Artikel 40 Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"Der Rat der Aufseher kann beschließen, Beobachter zuzulassen. Insbesondere lässt der Rat der Aufseher einen Vertreter der mit der Verordnung (EU) 2024/1620 des Europäischen Parlaments und des Rates * eingerichteten Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu, wenn in ihren Aufgabenbereich fallende Angelegenheiten erörtert werden oder darüber entschieden wird.

___
*) Verordnung (EU) 2024/1620 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L, 2024/1620, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1620/oj)."

3. Artikel 54 Absatz 2a wird gestrichen.

Artikel 105 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010

Die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

2. Artikel 40 Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"Der Rat der Aufseher kann beschließen, Beobachter zuzulassen. Insbesondere lässt der Rat der Aufseher einen Vertreter der mit der Verordnung (EU) 2024/1620 des Europäischen Parlaments und des Rates * eingerichteten Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu, wenn in ihren Aufgabenbereich fallende Angelegenheiten erörtert werden oder darüber entschieden wird.

____
*
) Verordnung (EU) 2024/1620 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L, 2024/1620, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1620/oj))."

(3) Artikel 54 Absatz 2a wird gestrichen.

Artikel 106 Übergangsregelungen

(1) Bis zum 27. Juni 2028 gilt Artikel 11 nur für Finanzaufseher, Kreditinstitute und Finanzinstitute. Jedoch können die Aufsichtsbehörden im Nichtfinanzsektor die Anforderungen des genannten Artikels auf freiwilliger Basis bereits vor diesem Zeitpunkt erfüllen.

Für die Zwecke der Einrichtung und Pflege der in Artikel 11 genannten Datenbank schließt die Behörde mit der EBA ein bilaterales Abkommen über den Zugang zu der gemäß Artikel 9a der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 eingerichteten Datenbank zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie über deren Finanzierung und gemeinsame Verwaltung. Die Vereinbarung wird für einen einvernehmlich festgelegten Zeitraum geschlossen, der höchstens bis zum 30. Juni 2027 verlängert werden kann. Während dieses Zeitraums ist die EBA zumindest in der Lage, gemäß Artikel 9a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 oder gemäß der vorliegenden Verordnung im Namen der Behörde und auf der Grundlage der von der Behörde für diesen Zweck bereitgestellten Finanzmittel weiterhin Informationen entgegenzunehmen, zu analysieren und zur Verfügung zu stellen.

(2) Würden während des ersten Auswahlverfahrens für eine direkte Beaufsichtigung gemäß Artikel 13 Absatz 1 mehr als 40 Verpflichtete in Betracht kommen, so nimmt die Behörde abweichend von Artikel 13 Absatz 2 die in Artikel 5 Absatz 2 aufgeführten Aufgaben in Bezug auf die 40 Verpflichteten oder Gruppen wahr, die entweder über Niederlassungen oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in der größten Zahl von Mitgliedstaaten tätig sind.

Wenn die Anwendung des Kriteriums gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes mehr als 40 Verpflichtete oder Gruppen ergibt, wählt die Behörde von den Verpflichteten oder Gruppen, die gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes ausgewählt würden und in der kleinsten Zahl von Mitgliedstaaten tätig sind, diejenigen aus, die den höchsten Anteil des Transaktionsvolumens mit Drittländern am Gesamtvolumen der im letzten Haushaltsjahr erfassten Transaktionen verzeichnen.

(3) Abweichend von Artikel 13 Absatz 3 findet das darin festgelegte zusätzliche Auswahlverfahren während des ersten Auswahlverfahrens keine Anwendung.

(4) Abweichend von Artikel 48 Absatz 7 ist die Teilnahme der zentralen Meldestellen an vergleichenden Analysen die ersten beiden Male freiwillig.

Artikel 107 Aufnahme der Tätigkeit der Behörde

Die Kommission ist für die Errichtung und die Aufnahme des Betriebs der Behörde bis zum 31. Dezember 2025 zuständig. Zu diesem Zweck:

  1. kann die Kommission einen Beamten der Kommission benennen, der als Interims-Exekutivdirektor fungiert und die dem Exekutivdirektor übertragenen Aufgaben wahrnimmt, bis die Behörde in der Lage ist, ihren eigenen Haushaltsplan auszuführen, und der Exekutivdirektor nach seiner Ernennung durch das Direktorium gemäß Artikel 70 sein Amt angetreten hat;
  2. kann der Interims-Exekutivdirektor abweichend von Artikel 62 Absatz 1 bis zur Ernennung des Vorsitzenden der Behörde die Sitzungen des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht einberufen und leiten;
  3. übt der Interims-Exekutivdirektor abweichend von Artikel 64 Absatz 4 Buchstabe g bis zur Annahme eines Beschlusses, wie er in Artikel 70 aufgeführt ist, die Befugnisse der Anstellungsbehörde aus;
  4. kann die Kommission der Behörde Unterstützung leisten, insbesondere durch die Entsendung von Kommissionsbeamten zur Ausübung der Tätigkeiten der Behörde unter der Verantwortung des Interims-Exekutivdirektors oder des Exekutivdirektors;
  5. kann der Interims-Exekutivdirektor alle Zahlungen genehmigen, die durch Mittelzuweisungen im Haushalt der Behörde gedeckt sind, und nach Annahme des Stellenplans der Behörde Verträge einschließlich Arbeitsverträgen abschließen.

Artikel 108 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2025.

Die Artikel 1, 4, 49, 53, 54, 55, 57 bis 66, 68 bis 71, 100, 101 und 107 gelten jedoch ab dem 26. Juni 2024, und Artikel 103 gilt ab dem 31. Dezember 2025.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 31. Mai 2024.

1) ABl. C 152 vom 06.04.2022 S. 89.

2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 30. Mai 2024.

3) Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl. L 150 vom 09.06.2023 S. 1).

4) Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung (ABl. L, 2024/1624, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1624/oj).

5) Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl. L, 2024/1640, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1640/oj).

6) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 12).

7) Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Februar 2021 zur Schaffung eines Instruments für technische Unterstützung (ABl. L 57 vom 18.02.2021 S. 1).

8) Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017 S. 1).

9) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.09.2013 S. 1).

10) Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 48).

11) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 84).

12) Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 122 vom 10.05.2019 S. 1).

13) ABl. L 136 vom 31.05.1999 S. 15.

14) ABl. L 56 vom 04.03.1968 S. 1.

15) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.05.2001 S. 43).

16) Verordnung Nr. 1 des Rates zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 06.10.1958 S. 385/58).

17) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).

18) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1).

19) Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019 S. 17).

20) Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013 S. 63).

21) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 190).

22) Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 149).

23) Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 09.06.2023 S. 40).

24) ABl. L 123 vom 12.05.2016 S. 1.

25) ABl. C 210 vom 25.05.2022 S. 5.

26) ABl. C 524 vom 29.12.2021 S. 10.

27) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1).

28) Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.05.2008 S. 66).

29) Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009 S. 7).

30) Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009 S. 1).

31) Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.02.2014 S. 34).

32) Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.05.2014 S. 77).

33) Richtlinie 2014/56/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen (ABl. L 158 vom 27.05.2014 S. 196).

34) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 349).

35) Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG, 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015 S. 35).

36) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 338).

37) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.06.2013 S. 19).

38) Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.05.2016 S. 53).

39) Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 138).

40) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 05.06.2015 S. 73).

41) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.07.2018 S. 1).

42) ABl. L 136 vom 31.05.1999 S. 15.

43) Verordnung (EU) 2016/300 des Rates vom 29. Februar 2016 über die Regelung der Amtsbezüge für hochrangige Amtsträger in der EU (ABl. L 58 vom 04.03.2016 S. 1).

44) Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.03.2015 S. 53).

45) Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.03.2015 S. 41).

46) Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates vom 28. November 1994 zur Errichtung eines Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union (ABl. L 314 vom 07.12.1994 S. 1).

.

Liste der Koeffizienten aufgrund erschwerender und mildernder Faktoren zum Zwecke der Anwendung von Artikel 22Anhang I

Die nachstehenden Koeffizienten gelten kumulativ für die Grundbeträge nach Artikel 22 Absatz 4 auf der Grundlage jedes der folgenden erschwerenden und mildernden Faktoren:

I. Anpassungskoeffizienten aufgrund erschwerender Faktoren:

  1. Wenn der Verstoß wiederholt begangen wurde, gilt für jede Wiederholung ein zusätzlicher Koeffizient von 1,1.
  2. Wenn der Verstoß für die Dauer von mehr als sechs Monaten begangen wurde, gilt ein Koeffizient von 1,5.
  3. Wenn durch den Verstoß systemimmanente Schwachstellen in der Organisation des ausgewählten Verpflichteten, insbesondere in seinen Verfahren, Verwaltungssystemen oder internen Kontrollen, erkennbar geworden sind, gilt ein Koeffizient von 2,2.
  4. Wenn der Verstoß vorsätzlich begangen wurde, gilt ein Koeffizient von 3.
  5. Wenn seit Aufdeckung des Verstoßes keine Abhilfemaßnahmen getroffen wurden, gilt ein Koeffizient von 1,7.
  6. Hat die Führungsebene des ausgewählten Verpflichteten bei der Durchführung der Untersuchungen durch die Behörde nicht mit dieser zusammengearbeitet, gilt ein Koeffizient von 1,5.

II. Anpassungskoeffizienten aufgrund mildernder Faktoren:

  1. Wenn die Führungsebene des ausgewählten Verpflichteten nachweisen kann, dass sie alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung des Verstoßes ergriffen hat, gilt ein Koeffizient von 0,7.
  2. Wenn der ausgewählte Verpflichtete die Behörde rasch, wirksam und vollständig von dem Verstoß in Kenntnis gesetzt hat, gilt ein Koeffizient von 0,4.
  3. Wenn der ausgewählte Verpflichtete freiwillig Maßnahmen getroffen hat, um zu gewährleisten, dass ähnliche Verstöße künftig nicht mehr begangen werden können, gilt ein Koeffizient von 0,6.

.

Liste der unmittelbar anwendbaren Anforderungen gemäß Artikel 22 Absatz 3Anhang II
  1. Die in Artikel 22 Absatz 3 Buchstaben a und b dieser Verordnung genannten Anforderungen im Bezug auf Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden entsprechen den in den Artikeln 19, 20, 21, 22, 23, 25, 26, 33, 34, 36, 39, 42, 44, 46 und 47 der Verordnung (EU) 2024/1624 genannten Anforderungen.
  2. Die in Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe a dieser Verordnung genannten Anforderungen in Bezug auf gruppenweite Strategien, Verfahren und Kontrollen entsprechen den in den Artikeln 16 und 17 der Verordnung (EU) 2024/1624 genannten Anforderungen.
  3. Die in Artikel 22 Absatz 3 Buchstaben a und b dieser Verordnung genannten Anforderungen im Bezug auf Meldepflichten entsprechen den in den Artikeln 69, 70 und 71 der Verordnung (EU) 2024/1624 und in den Artikeln 9, 13 und 18 der Verordnung (EU) 2023/1113 genannten Anforderungen.
  4. Die in Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe b dieser Verordnung genannten Anforderungen in Bezug auf interne Strategien, Verfahren und Kontrollen entsprechen den in den Artikeln 9, 10, 11, 18, 48 und 49 der Verordnung (EU) 2024/1624 und in Artikel 23 der Verordnung (EU) 2023/1113 genannten Anforderungen.
  5. Weitere in Artikel 22 Absatz 3 Buchstaben c und d dieser Verordnung genannte Anforderungen entsprechen den in den Artikeln 73, 77, 78 und 79 der Verordnung (EU) 2024/1624 und in den Artikeln 7, 8, 10, 11, 12, 14, 16, 17, 19, 21, 24 und 26 der Verordnung (EU) 2023/1113 genannten Anforderungen.


UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen