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Regelwerk, EU 2024, Abgaben/Zoll - EU Bund

Verordnung (EU) 2024/1652 des Rates vom 30. Mai 2024 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

(ABl. L 2024/1652 vom 10.06.2024)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Einfuhren von Getreide, Ölsamen und daraus gewonnenen Erzeugnissen sowie von pelletierten ausgelaugten Rübenschnitzeln und getrockneten Erbsen in die Union sind seit der groß angelegten Invasion der Russischen Föderation in die Ukraine am 24. Februar 2022 erheblich gestiegen.

(2) Während die Russische Föderation nach wie vor relativ geringe Mengen von Getreide, Ölsamen und daraus gewonnenen Erzeugnissen sowie von pelletierten ausgelaugten Rübenschnitzeln und getrockneten Erbsen in den Unionsmarkt liefert, ist sie einer der weltweit führenden Erzeuger und Ausführer dieser Erzeugnisse. Angesichts ihrer derzeitigen globalen Ausfuhrmengen könnte die Russische Föderation problemlos und rasch bedeutende Liefermengen dieser Erzeugnisse in die Union umleiten, was zu einem plötzlichen Warenzustrom aus ihren großen bereits vorhandenen Beständen und damit zu Störungen des Unionsmarkts führen würde. Darüber hinaus liegen Beweise dafür vor, dass sich die Russische Föderation derzeit widerrechtlich große Mengen an Getreide und Ölsamen aneignet, die auf von ihr illegal besetztem ukrainischem Staatsgebiet erzeugt werden, und diese als angeblich russische Waren auf ihre Ausfuhrmärkte umleitet.

(3) Die Erga-omnes-Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs der Union sind die derzeit geltenden Meistbegünstigungszollsätze auf Einfuhren von Getreide, Ölsamen und daraus gewonnenen Erzeugnissen sowie von pelletierten ausgelaugten Rübenschnitzeln und getrockneten Erbsen und unterscheiden sich stark. Abhängig von der betreffenden Ware handelt es sich entweder um einen Nullzollsatz oder einen sehr niedrigen Zollsatz, oder die Zölle sind bereits hoch angesetzt und es findet kein Handel statt.

(4) Es müssen geeignete zolltarifliche Maßnahmen getroffen werden, um zu verhindern, dass Getreide, Ölsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse sowie pelletierte ausgelaugte Rübenschnitzel und getrocknete Erbsen aus der Russischen Föderation weiterhin zu Bedingungen auf den Unionsmarkt gelangen, die genauso günstig sind wie die Bedingungen, die für derartige Waren mit einem anderen nichtpräferenziellen Ursprung gelten. Diese geeigneten zolltariflichen Maßnahmen dürften dazu beitragen, die Russische Föderation daran zu hindern, erhebliche Mengen der betroffenen Waren in die Union zu lenken, um diese politisch und wirtschaftlich zu schwächen, wodurch der Unionsmarkt beeinträchtigt würde, gesellschaftliche Spannungen und Reibungen innerhalb der Union entstünden und das ordnungsgemäße Funktionieren der Zollunion gefährdet würde. Diese Bedrohung wurde vor dem Hintergrund von Artikel 32 Buchstabe d des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union betrachtet, und daher sollten Maßnahmen zur Vermeidung ernsthafter Störungen im Wirtschaftsleben der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 31 dieses Vertrags getroffen werden.

(5) Gleichzeitig sollten vor dem Hintergrund der engen politischen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Republik Belarus und der Russischen Föderation geeignete zolltarifliche Maßnahmen gegenüber der Republik Belarus ergriffen werden, um die Umleitung von Einfuhren aus der Russischen Föderation in die Union über die Republik Belarus zu verhindern, die stattfinden könnte, wenn die Zölle der Union auf Einfuhren relevanter Waren aus der Republik Belarus unverändert blieben.

(6) Dementsprechend sollten für die Einfuhren von Getreide, Ölsamen und daraus gewonnenen Erzeugnissen sowie von pelletierten ausgelaugten Rübenschnitzeln und getrockneten Erbsen, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation oder der Republik Belarus haben oder unmittelbar oder mittelbar von dort ausgeführt werden, immer dann höhere Zölle gelten als für Einfuhren aus anderen Drittländern, wenn die derzeit geltenden Zölle auf null festgesetzt oder nicht hoch genug sind. Wenn diese Erzeugnisse ihren Ursprung nicht in der Russischen Föderation oder der Republik Belarus haben und nicht unmittelbar oder mittelbar von dort ausgeführt werden, sollten sie nicht diesen höheren Zöllen unterliegen, selbst wenn sie durch die Russische Föderation oder die Republik Belarus durchgeführt werden.

(7) Darüber hinaus sollten die Russische Föderation und die Republik Belarus nicht in den Genuss der Zollkontingente der Union im Rahmen der Meistbegünstigung kommen. Daher sollten die ermäßigten Zollsätze im Rahmen der Zollkontingente der Union für die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren nicht für die Einfuhr in die Union von Waren gelten, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation oder der Republik Belarus haben oder unmittelbar oder mittelbar von dort ausgeführt werden.

(8) Die geplante Erhöhung der Zölle dürfte keine negativen Folgen für die weltweite Ernährungssicherheit haben, da sie sich nicht auf die Durchfuhr der betroffenen Waren durch das Gebiet der Union in Endbestimmungsdrittländer auswirken würde. Die Erhöhung der Einfuhrzölle der Union könnte im Gegenteil die Ausfuhr dieser Waren in Drittländer bewirken und die Versorgung verbessern.

(9) Die geplante Erhöhung der Zölle steht im Einklang mit dem auswärtigen Handeln der Union in anderen Bereichen, wie in Artikel 21 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) gefordert. Die Beziehungen zwischen der Union und der Russischen Föderation haben sich in den letzten Jahren sehr negativ entwickelt, wobei sie sich in den letzten zwei Jahren aufgrund der eklatanten Missachtung des Völkerrechts durch die Russische Föderation und insbesondere ihrer grundlosen und ungerechtfertigten groß angelegten Invasion in die Ukraine besonders verschlechtert haben. Seit Juli 2014 hat die Union schrittweise restriktive Maßnahmen gegen die Russische Föderation verhängt.

(10) Die Russische Föderation ist zwar Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO), die Union ist jedoch aufgrund der im Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden "WTO-Übereinkommen"), insbesondere Artikel XXI (Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit) des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994, vorgesehenen Ausnahmen von der Verpflichtung befreit, den aus Russland eingeführten Waren die Vorteile zu gewähren, die gleichartigen, aus anderen Ländern eingeführten Waren gewährt werden (Meistbegünstigung).

(11) Die Beziehungen zwischen der Union und der Republik Belarus haben sich in den letzten Jahren ebenfalls verschlechtert, da das belarussische Regime das Völkerrecht, einschließlich der Grundfreiheiten und der Menschenrechte, missachtet und Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine unterstützt. Seit Oktober 2020 hat die Union schrittweise restriktive Maßnahmen gegen die Republik Belarus verhängt.

(12) Da die Republik Belarus kein Mitglied der WTA ist, besteht für die Union keine Verpflichtung aufgrund des WTO-Übereinkommens, auf Waren aus der Republik Belarus den Meistbegünstigungsgrundsatz anzuwenden. Darüber hinaus ermöglichen bestehende Handelsabkommen Maßnahmen, die auf der Grundlage geltender Ausnahmeregelungen - insbesondere Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit - gerechtfertigt sind.

(13) Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es notwendig und angemessen, zur Erreichung des grundlegenden Ziels, sicherzustellen, dass Getreide, Ölsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse sowie pelletierte ausgelaugte Rübenschnitzel und getrocknete Erbsen aus der Russischen Föderation und der Republik Belarus den Markt der Union für diese Waren und das ordnungsgemäße Funktionieren der Zollunion nicht beeinträchtigen, Vorschriften zur Erhöhung der Zölle auf diese Waren mit sofortiger Wirkung zu erlassen. Die vorliegende Verordnung geht entsprechend Artikel 5 Absatz 4 EUV nicht über das für die Verwirklichung der damit verfolgten Ziele erforderliche Maß hinaus.

(14) Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 1 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 30. Mai 2024.

1) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).

.

Anhang


In Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 werden bei den Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN), die den in Spalte 1 der nachstehenden Tabelle aufgeführten KN-Codes entsprechen, der Wortlaut und die Fußnoten in Spalte 3 des Zolltarifs durch den Wortlaut und die Fußnoten in Spalte 3 der folgenden Tabelle ersetzt:

KN-CodeWarenbezeichnungVertragsmäßiger Zollsatz (%)
123
07Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden
0713Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert:
0713 10- Erbsen (Pisum sativum):
0713 10 10- zur Aussaatfrei 6
0713 10 90- - anderefrei 6
0713 20 00- Kichererbsenfrei 6
10Getreide
1001Weizen und Mengkorn:
- Hartweizen:
1001 11 00- - zur Aussaat148 EUR/t 1 4
1001 19 00- - andere148 EUR/t 1 2 4
- andere:
1001 91- - zur Aussaat:
1001 91 10- - - Spelz 312,8 5
1001 91 20- - - Weichweizen und Mengkorn95 EUR/t 1 4
1001 91 90- - - andere95 EUR/t
1001 99 00- - andere95 EUR/t 1 2 4
1002Roggen:
1002 10 00- zur Aussaat93 EUR/t 1 4
1002 90 00- andere93 EUR/t 1 4
1003Gerste:
1003 10 00- zur Aussaat93 EUR/t 2
1003 90 00- andere93 EUR/t 2
1005Mais:
1005 10- zur Aussaat:
- - Hybridmais 3:
1005 10 13- - - Dreiweghybridenfrei 5
1005 10 15- - - Einfachhybridenfrei 5
1005 10 18- - - anderefrei 5
1005 10 90- - andere94 EUR/t 1 2 4
1005 90 00- andere94 EUR/t 1 2 4
1007Körner-Sorghum:
1007 10- zur Aussaat:
1007 10 10- - Hybrid-Körner-Sorghum 36,4 5
1007 10 90- - andere94 EUR/t 1 2 4
1007 90 00- andere94 EUR/t 1 2 4
1008Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat; anderes Getreide:
1008 10 00- Buchweizen37 EUR/t 5
- Hirse:
1008 21 00- - zur Aussaat56 EUR/t 2 5
1008 29 00- - andere56 EUR/t 2 5
1008 30 00- Kanariensaatfrei 5
1008 40 00- Fonio (Digitaria spp.)37 EUR/t 5
1008 50 00- Quinoa (Chenopodium quinoa)37 EUR/t 5
1008 90 00- anderes Getreide37 EUR/t 5
11Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen 6
1106Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713, von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8:
1106 10 00- von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 07137,7 6
12Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter
1201Sojabohnen, auch geschrotet:
1201 10 00- zur Aussaat 3frei 6
1201 90 00- anderefrei 6
1202Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, auch geschält oder geschrotet:
1202 30 00- zur Aussaat 3frei 6
- andere:
1202 41 00- - ungeschältfrei 6
1202 42 00- - geschält, auch geschrotetfrei 6
1203 00 00Koprafrei 6
1204 00Leinsamen, auch geschrotet:
1204 00 10- zur Aussaat 3frei 6
1204 00 90- anderefrei 8
1205Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet:
1205 10- erucasäurearme Raps- oder Rübsensamen:
1205 10 10- - zur Aussaat 3frei 6
1205 10 90- - anderefrei 6
1205 90 00- anderefrei 6
1206 00Sonnenblumenkerne, auch geschrotet:
1206 00 10- zur Aussaat 3frei 6
- andere:
1206 00 91- - geschält; ungeschält, grau-weiß gestreiftfrei 6
1206 00 99- - anderefrei 6
1207Andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet:
1207 10 00- Palmnüsse und Palmkernefrei 6
- Baumwollsamen:
1207 21 00- - zur Aussaat 3frei 6
1207 29 00- - anderefrei 6
1207 30 00- Rizinussamenfrei 6
1207 40- Sesamsamen:
1207 40 10- - zur Aussaat 3frei 6
1207 40 90- - anderefrei 6
1207 50- Senfsamen:
1207 50 10- - zur Aussaat 3frei 6
1207 50 90- - anderefrei 6
1207 60 00- Saflorsamen ( Carthamus tinctorius)frei 6
1207 70 00- Melonenkernefrei 6
- andere:
1207 91- - Mohnsamen:
1207 91 10- - - zur Aussaat 3frei 6
1207 91 90- - - anderefrei 6
1207 99- - andere:
1207 99 20- - - zur Aussaat 3frei 6
- - - andere:
1207 99 91- - - - Hanfsamenfrei 6
1207 99 96- - - - anderefrei 6
1208Mehl von Ölsamen oder ölhaltigen Früchten, ausgenommen Senfmehl:
1208 10 00- von Sojabohnen4,5 6
1208 90 00- anderefrei 6
14Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen
1404Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
1404 90 00- anderefrei 6
15Tierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und Öle und Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen oder pflanzlichen Ursprungs
1507Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:
1507 10- rohes Öl, auch entschleimt:
1507 10 10- - zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln 73,2 6
1507 10 90- - andere6,4 6
1507 90- andere:
1507 90 10- - zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln 75,1 6
1507 90 90- - andere9,6 6
1508Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:
1508 10- rohes Öl:
1508 10 10- - zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln 7frei 6
1508 10 90- - andere6,4 6
1508 90- andere:
1508 90 10- - zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln 75,1 6
1508 90 90- - andere9,6 6
1512Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:
- Sonnenblumenöl und Safloröl sowie deren Fraktionen:
1512 11- - rohes Öl:
1512 11 10- - - zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln 73,2 6
- - - andere:
1512 11 91- - - - Sonnenblumenöl6,4 6
1512 11 99- - - - Safloröl6,4 6
1512 19- - andere:
1512 19 10- - - zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln 75,1 6
1512 19 90- - - andere9,6 6
- Baumwollsamenöl und seine Fraktionen:
1512 21- - rohes Öl, auch von Gossypol befreit:
1512 21 10- - - zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln 73,2 6
1512 21 90- - - andere6,4 6
1512 29- - andere:
1512 29 10- - - zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln 75,1 6
1512 29 90- - - andere9,6 6
1514Raps- und Rübsenöl und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:
- erucasäurearmes Raps- und Rübsenöl sowie deren Fraktionen:
1514 11- - rohes Öl:
1514 11 10- - - zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln 73,2 6
1514 11 90- - - andere6,4 6
1514 19- - andere:
1514 19 10- - - zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln 75,1 6
1514 19 90- - - andere9,6 6
- andere:
1514 91- - rohes Öl:
1514 91 10- - - zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln 73,2 6
1514 91 90- - - andere6,4 6
1514 99- - andere:
1514 99 10- - - zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln 75,1 6
1514 99 90- - - andere9,6 6
1515Andere pflanzliche oder mikrobielle Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:
- Leinöl und seine Fraktionen:
1515 11 00- - rohes Öl3,2 6
1515 19- - andere:
1515 19 10- - - zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln 75,1 6
1515 19 90- - - andere9,6 6
- Maisöl und seine Fraktionen:
1515 21- - rohes Öl:
1515 21 10- - - zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln 73,2 6
1515 21 90- - - andere6,4 6
1515 29- - andere:
1515 29 10- - - zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln 75,1 6
1515 29 90- - - andere9,6 6
1515 90- andere:
- - andere Fette und Öle sowie deren Fraktionen:
- - rohes Öl:
1515 90 40- - - - zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln 73,2 6
- - - - andere:
1515 90 51- - - - - fest, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger12,8 6
1515 90 59- - - - - fest, in anderen Aufmachungen; flüssig6,4 6
- - - andere:
1515 90 60- - - - zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln 75,1 6
- - - - andere:
1515 90 91- - - - - fest, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger12,8 6
1515 90 99- - - - - fest, in anderen Aufmachungen; flüssig9,6 6
1516Tierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet:
1516 20- pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen:
- - andere:
1516 20 91- - - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger12,8 6
- - - andere:
1516 20 95- - - - Raps- und Rübsenöl, Leinöl, Sonnenblumenöl, Illipefett, Karitefett, Domorifett, Tulucunaöl oder Babassuöl, zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln 75,1 6
- - - - andere:
1516 20 96- - - - - Erdnussöl, Baumwollsaatöl, Sojaöl oder Sonnenblumenöl; andere Öle mit einem Gehalt an freien Fettsäuren von weniger als 50 GHT und ausgenommen Palmkernöl, Illipefett, Kokosöl (Kopraöl), Raps- und Rübsenöl oder Kopaivaöl9,6 6
1516 20 98- - - - - andere10,9 6
1518 00Tierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen, pflanzlichen oder mikrobiellen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweitig weder genannt noch inbegriffen:
- Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen, zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln 7 :
1518 00 31- - roh3,2 6
1518 00 39- - andere5,1 6
- andere
1518 00 91- - Tierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 15167,7 6
- - andere:
1518 00 95- - ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen Fetten und Ölen oder von tierischen und pflanzlichen oder mikrobiellen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen2 6
1518 00 99- - - andere7,7 6
23Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter
2302Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten:
2302 30- von Weizen:
2302 30 10- - mit einem Gehalt an Stärke von 28 GHT oder weniger, vorausgesetzt, dass entweder 10 GHT oder weniger der Ware durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 0,2 mm hindurchgehen oder bei einem Siebdurchgang von mehr als 10 GHT der auf die Trockenmasse bezogene Aschegehalt des Siebdurchgangs 1,5 GHT oder mehr beträgt44 EUR/t 2 5
2302 30 90- - andere89 EUR/t 2
2302 40- von anderem Getreide:
- - andere:
2302 40 10- - - mit einem Gehalt an Stärke von 28 GHT oder weniger, vorausgesetzt, dass entweder 10 GHT oder weniger der Ware durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 0,2 mm hindurchgehen oder bei einem Siebdurchgang von mehr als 10 GHT der auf die Trockenmasse bezogene Aschegehalt des Siebdurchgangs 1,5 GHT oder mehr beträgt44 EUR/t 2 5
2302 40 90- - - andere89 EUR/t 2
2303Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets:
2303 10- Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände:
- - Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von:
2303 10 11- - - mehr als 40 GHT320 EUR/t 2
2303 10 19- - - 40 GHT oder wenigerfrei 6
2303 10 90- - anderefrei 6
2303 20- ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung:
2303 20 10- - ausgelaugte Rübenschnitzelfrei 6
2303 20 90- - anderefrei 6
2303 30 00- Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereienfrei 6
2304 00 00Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pelletsfrei 6
2305 00 00Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pelletsfrei 6
2306Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher oder mikrobieller Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, ausgenommen Waren der Positionen 2304 und 2305:
2306 10 00- aus Baumwollsamenfrei 6
2306 20 00- aus Leinsamenfrei 6
2306 30 00- aus Sonnenblumenkernenfrei 6
- aus Raps- oder Rübsensamen:
2306 41 00- - aus erucasäurearmen Raps- oder Rübsensamenfrei 6
2306 49 00- - anderefrei 6
2306 50 00- aus Kokosnüssen (Kopra)frei 6
2306 60 00- aus Palmnüssen oder Palmkernenfrei 6
2306 90- andere:
2306 90 05- - aus Maiskeimenfrei 6
- - andere:
2306 90 90- - - anderefrei 6
2308 00Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
2308 00 90- andere1,6 6
2309Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art:
2309 90- andere:
2309 90 20- - Erzeugnisse gemäß der Zusätzlichen Anmerkung 5 zu diesem Kapitelfrei 6
- - andere, einschließlich Vormischungen:
- - - Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50, 1702 30 90, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthaltend:
- - - - Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup enthaltend:
- - - - - keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von 10 GHT oder weniger:
2309 90 31- - - - - keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT23 EUR/t 2 6
- - - - - mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 10 bis 30 GHT:
2309 90 41- - - - - keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT55 EUR/t 2 6
- - - - - mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30 GHT:
2309 90 51- - - - - keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT102 EUR/t 2 6
- - - andere
2309 90 91- - - - ausgelaugte Rübenschnitzel, melassiert12 6
2309 90 96- - - - andere9,6 6
1) Die Union verpflichtet sich, außer für Waren, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation oder der Republik Belarus haben oder unmittelbar oder mittelbar von dort ausgeführt werden, einen Zollsatz in einer Höhe und einer Form zu anzuwenden, dass der Einfuhrpreis nach Entrichtung der Zölle und Abgaben für dieses Getreide nicht höher ist als der effektive Interventionspreis (oder im Falle einer Änderung des derzeitigen Systems der effektive Stützpreis), erhöht um 55 %. Der angewandte Zollsatz darf in keinem Fall den in Spalte 3 für Getreide der folgenden Positionen aufgeführten Zollsatz überschreiten:
ex 1001 (Weizen),
1002 (Roggen),
ex 1005 (Mais, ohne Hybridmais) sowie
ex 1007 (Körner-Sorghum, ohne Hybrid-Körner-Sorghum zur Aussaat).

2) WTO-Zollkontingent. Dieses Kontingent gilt nicht für Waren, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation und der Republik Belarus haben oder unmittelbar oder mittelbar von dort ausgeführt werden.

3) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den Einführenden Vorschriften II.F festgesetzten Voraussetzungen.

4) Zollsatz für Waren, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation und der Republik Belarus haben oder unmittelbar oder mittelbar von dort ausgeführt werden.

5) Geltender Zollsatz, ausgenommen für Waren, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation und der Republik Belarus haben oder unmittelbar oder mittelbar von dort ausgeführt werden, für die ein Zollsatz von 95 EUR/Tonne gilt.

6) Geltender Zollsatz, ausgenommen für Waren, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation und der Republik Belarus haben oder unmittelbar oder mittelbar von dort ausgeführt werden, für die ein Wertzollsatz von 50 % gilt.

7) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Bestimmungen der Union festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1)).

8) Geltender Zollsatz, ausgenommen für Waren, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation und der Republik Belarus haben oder unmittelbar oder mittelbar von dort ausgeführt werden, für die bis zum 31. Dezember 2024 ein Wertzollsatz von 10 %, vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 ein Wertzollsatz von 20 %, und ab dem 1. Januar 2026 ein Wertzollsatz von 50 % gilt.



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