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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2024/1703 der Kommission vom 11. März 2024 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1732 im Hinblick auf die Harmonisierung bestimmter Aspekte der Gebühren, die den Verbriefungsregistern von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Rechnung gestellt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1703 vom 18.06.2024)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung / Festlegung der VO (EU) 2017/2402/EG ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1732 der Kommission 2 regelt die Art und Höhe der Gebühren, die Verbriefungsregistern von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) in Rechnung gestellt werden, sowie die entsprechenden Zahlungsmodalitäten.

(2) Im Rahmen ihrer Prüfungen im Jahr 2018 kamen sowohl der Interne Auditdienst der Kommission als auch der Europäische Rechnungshof 3 zu dem Schluss, dass das Gebührensystem der ESMA unnötig komplex ist. Um die Gebührenerhebung zu vereinfachen und die Risiken im Zusammenhang mit einer fehlerhaften Berechnung oder ineffizienten Zuweisung von Gebühren zu verringern, muss sichergestellt werden, dass die verschiedenen delegierten Rechtsakte über Gebühren, die die ESMA in Rechnung stellt, in Bezug auf technische Aspekte einheitlich sind.

(3) Um die Ausgaben der ESMA für die Beaufsichtigung der Verbriefungsregister in vollem Umfang zu decken, sollten die Jahresaufsichtsgebühren auf der Grundlage des jährlichen Voranschlags sämtlicher direkter Kosten, die der ESMA bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben entstehen, und eines angemessenen Anteils an den fixen und variablen Gemeinkosten der ESMA festgelegt werden.

(4) Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission 4 sollten die Gebühren, die Verbriefungsregistern in Rechnung gestellt werden, so festgesetzt werden, dass die Kosten der Diensterbringung durch die ESMA in vollem Umfang gedeckt und größere Überschüsse vermieden werden. Kommt es wiederholt zu einem erheblichen Haushaltsüberschuss oder -defizit, sollte die Höhe der Gebühren überprüft werden.

(5) Die ESMA sollte ihren Jahreshaushalt rechtzeitig auf der Grundlage geprüfter Umsatzdaten erstellen können. Für die Zwecke der Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühren durch die ESMA sollte eine Frist festgelegt werden, innerhalb derer die Verbriefungsregister der ESMA ihre geprüften Abschlüsse vorlegen müssen.

(6) Der zugrunde zu legende Umsatz der Verbriefungsregister wird in Euro berechnet. Aus diesem Grund sollte ein Mechanismus für die Umrechnung der in anderen Währungen generierten Einnahmen in Euro festgelegt werden.

(7) Die Registrierungsgebühr und die Gebühr für die Ausweitung einer Registrierung sollen die Kosten decken, die der ESMA bei der Prüfung entstehen, ob das betreffende Verbriefungsregister alle Bedingungen für die Registrierung oder die Ausweitung der Registrierung erfüllt. Wenn ein Verbriefungsregister seinen Antrag zurückzieht, werden der ESMA bereits Kosten entstanden sein, und sie ist nicht verpflichtet, die damit verbundenen Gebühren zurückzuerstatten.

(8) Die Verwaltungskosten, die mit der erstjährigen Aufsichtsgebühr für eine im Dezember registrierte Ratingagentur verbunden sind, stehen zu dieser Gebühr in keinem Verhältnis. Ein im Dezember registriertes Verbriefungsregister sollte deshalb im Jahr seiner Registrierung von der Pflicht zur Zahlung der Jahresaufsichtsgebühr befreit sein.

(9) Um Kohärenz zwischen den delegierten Rechtsakten über die an die ESMA zu entrichtenden Gebühren sicherzustellen, sollte die ESMA die bei Zahlungsverzug zu verhängenden Zwangsgelder im Einklang mit den Bestimmungen über Verzugszinsen in Artikel 99 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 berechnen.

(10) Um die Verwaltung der Gebühren weiter zu vereinfachen und sicherzustellen, dass die ESMA über die notwendigen Mittel zur Ausführung ihrer geplanten Aufsichtstätigkeiten verfügt, sollten Jahresaufsichtsgebühren von der ESMA nicht erstattet werden.

(11) Um in Bezug auf das laufende Gebührenerhebungsverfahren Rechtsunsicherheit zu vermeiden, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2025 gelten.

(12) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1732 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1732

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1732 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

"Artikel 1 Vollständige Abgeltung der Aufsichtskosten

Die den Verbriefungsregistern in Rechnung gestellten Gebühren decken Folgendes ab:

  1. sämtliche direkten und indirekten Kosten für die Registrierung und Beaufsichtigung von Verbriefungsregistern durch die ESMA gemäß der Verordnung (EU) 2017/2402, einschließlich der Kosten, die sich aus der Ausweitung der Registrierung von Transaktionsregistern ergeben, die bereits nach Titel VI Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder nach Kapitel III der Verordnung (EU) 2015/2365 registriert wurden;
  2. sämtliche Kosten für Erstattungen von direkten und indirekten Kosten an zuständige Behörden, die in der Verordnung (EU) 2017/2402 vorgesehene Tätigkeiten ausgeführt haben oder Aufgaben nachgegangen sind, die ihnen mit Artikel 14 Absatz 1 der genannten Verordnung übertragen wurden.

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Folgender Absatz 4a wird eingefügt:

"(4a) Die Verbriefungsregister legen der ESMA jährlich die geprüften Abschlüsse gemäß Absatz 1 vor. Die Unterlagen sind der ESMA spätestens bis 30. September jedes Jahres (n-1) elektronisch zu übermitteln."

b) Folgender Absatz 5a wird eingefügt:

"(5a) Werden die in diesem Artikel genannten Einnahmen in einer anderen Währung als in Euro gemeldet, so werden sie von der ESMA zu dem in der jeweiligen Ertragsperiode geltenden durchschnittlichen Euro-Wechselkurs in Euro umgerechnet. Für die Umrechnung zieht die ESMA den von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Euro-Referenzwechselkurs heran."

3. Artikel 4 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

"(2) Die Jahresaufsichtsgebühr, die ein Verbriefungsregister für das Jahr seiner Registrierung entrichten muss, entspricht der nach Artikel 3 zahlbaren Registrierungsgebühr, multipliziert mit der Anzahl der am Tag der Registrierung des Verbriefungsregisters bis zum Ende des betreffenden Jahres verbleibenden Kalendertage, dividiert durch die Gesamtzahl der Tage dieses Kalenderjahres.

Abweichend von Unterabsatz 1 muss ein Verbriefungsregister, das im Dezember eines Jahres registriert wird, für dieses Jahr keine Jahresaufsichtsgebühr entrichten.

(3) Die Jahresaufsichtsgebühr, die ein am oder nach dem 1. Oktober des Vorjahres registriertes Verbriefungsregister für ein Jahr n entrichten muss, entspricht der nach Artikel 3 zahlbaren Registrierungsgebühr."

4. Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates * fällig.

____
*) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.07.2018 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1046/oj)."

5. Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a) Der Titel erhält folgende Fassung:

"Zahlung der Registrierungsgebühren"

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Wenn ein Verbriefungsregister seinen Antrag auf Registrierung oder Ausweitung seiner Registrierung zurückzieht, wird die Registrierungsgebühr bzw. die Gebühr für die Ausweitung der Registrierung von der ESMA nicht erstattet."

c) Absatz 3 wird gestrichen.

6. In Artikel 7 wird folgender Unterabsatz eingefügt:

"Die ESMA erstattet die Jahresaufsichtsgebühr nicht zurück."

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2025.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. März 2024

1) ABl. L 347 vom 28.12.2017 S. 35, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/2402/oj.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/1732 der Kommission vom 18. September 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Gebühren, die den Verbriefungsregistern von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Rechnung gestellt werden (ABl. L 390 vom 20.11.2020 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/1732/oj).

3) Europäischer Rechnungshof, Jahresbericht über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2018 (ABl. C 417 vom 11.12.2019 S. 29 und 85 ff.).

4) Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 122 vom 10.05.2019 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/715/oj).

5) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.07.2018 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1046/oj).


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