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Regelwerk, EU 2024, Gefahrgut/Transport - EU Bund
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Durchführungsverordnung (EU) 2024/1721 der Kommission vom 19. Juni 2024 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Muster für die Genehmigung des intelligenten Geschwindigkeitsassistenten, des Warnsystems bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers, des Ereignisdatenspeichers, der Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre und des hochentwickelten Warnsystems bei nachlassender Konzentration des Fahrers

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1721 vom 20.06.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009 und (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 631/2009, (EU) Nr. 406/2010, (EU) Nr. 672/2010, (EU) Nr. 1003/2010, (EU) Nr. 1005/2010, (EU) Nr. 1008/2010, (EU) Nr. 1009/2010, (EU) Nr. 19/2011, (EU) Nr. 109/2011, (EU) Nr. 458/2011, (EU) Nr. 65/2012, (EU) Nr. 130/2012, (EU) Nr. 347/2012, (EU) Nr. 351/2012, (EU) Nr. 1230/2012 und (EU) 2015/166 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2144 müssen Kraftfahrzeuge mit Folgendem ausgerüstet sein: intelligente Geschwindigkeitsassistenten, Warnsysteme bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers, Ereignisdatenspeichern, Vorrichtungen zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre und hochentwickelte Warnsysteme bei nachlassender Konzentration des Fahrers. Um eine einheitliche Durchführung der genannten Verordnung zu gewährleisten, sollten die für die Genehmigung jedes dieser Systeme relevanten Informationen festgelegt werden.

(2) Es ist notwendig, für einen kohärenten Ansatz zu sorgen, insbesondere in Bezug auf die spezifischen für die Genehmigung der einzelnen Systeme relevanten Informationen, die in den Beschreibungsbogen gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 und in den EU-Typgenehmigungsbogen gemäß Artikel 28 Absatz 1 der genannten Verordnung aufzunehmen sind.

(3) Harmonisierte Muster der Genehmigungsunterlagen sind darüber hinaus erforderlich, um die Klarheit, Berechenbarkeit und Kohärenz der bereitzustellenden Informationen zu gewährleisten und so den Verwaltungsaufwand sowohl für die Hersteller als auch für die Genehmigungsbehörden zu verringern.

(4) Die Muster für die Genehmigungsunterlagen für intelligente Geschwindigkeitsassistenten, Warnsysteme bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers, Ereignisdatenspeicher, Vorrichtungen zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre und für hochentwickelte Warnsysteme bei nachlassender Konzentration des Fahrers sollten daher in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Technischen Ausschusses "Kraftfahrzeuge"

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Muster für den Beschreibungsbogen und den Typgenehmigungsbogen hinsichtlich des intelligenten Geschwindigkeitsassistenten

(1) Das Muster in Anhang I Teil I ist für den Beschreibungsbogen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer intelligenten Geschwindigkeitsassistenten und für die Typgenehmigung dieser Systeme als selbstständige technische Einheiten zu verwenden.

(2) Das Muster in Anhang I Teil II ist für den Typgenehmigungsbogen für Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer intelligenten Geschwindigkeitsassistenten zu verwenden. Das Muster in Anhang I Teil III ist für den Typgenehmigungsbogen für intelligente Geschwindigkeitsassistenten als selbstständige technische Einheiten zu verwenden.

Artikel 2 Muster für den Beschreibungsbogen und den Typgenehmigungsbogen hinsichtlich des Warnsystems bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers

(1) Das Muster in Anhang II Teil I ist für den Beschreibungsbogen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Warnsysteme bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers zu verwenden.

(2) Das Muster in Anhang II Teil II ist für den Typgenehmigungsbogen für Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Warnsysteme bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers zu verwenden.

Artikel 3 Muster für den Beschreibungsbogen und den Typgenehmigungsbogen hinsichtlich des Ereignisdatenspeicher

(1) Das Muster in Anhang III Teil I ist für den Beschreibungsbogen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Ereignisdatenspeicher und für die Typgenehmigung von Ereignisdatenspeichern als selbstständige technische Einheiten zu verwenden.

(2) Das Muster in Anhang III Teil II ist für den Typgenehmigungsbogen für Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Ereignisdatenspeicher zu verwenden. Das Muster in Anhang III Teil III ist für den Typgenehmigungsbogen für Ereignisdatenspeicher als selbstständige technische Einheiten zu verwenden.

Artikel 4 Muster für den Beschreibungsbogen und den Typgenehmigungsbogen hinsichtlich der Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre

(1) Das Muster in Anhang IV Teil I ist für den Beschreibungsbogen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre zu verwenden.

(2) Das Muster in Anhang IV Teil II ist für den Typgenehmigungsbogen für Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre zu verwenden.

Artikel 5 Muster für den Beschreibungsbogen und den Typgenehmigungsbogen hinsichtlich des hochentwickelten Warnsystems bei nachlassender Konzentration des Fahrers

(1) Das Muster in Anhang V Teil I ist für den Beschreibungsbogen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Warnsysteme bei nachlassender Konzentration des Fahrers zu verwenden.

(2) Das Muster in Anhang V Teil II ist für den Typgenehmigungsbogen für Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Warnsysteme bei nachlassender Konzentration des Fahrers zu verwenden.

Artikel 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Juni 2024

1) ABl. L 325 vom 16.12.2019 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/2144/oj.

2) Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.06.2018 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/858/oj).


.

Anhang I

Teil I
Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer intelligenten Geschwindigkeitsassistenten

Beschreibungsbogen Nr. ... für die EU-Typgenehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich des intelligenten Geschwindigkeitsassistenten (ISA).

Die nachstehenden Angaben sind zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen oder Bilder bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotografien bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten erkennen lassen.

Haben die Systeme, auf die in diesem Beschreibungsbogen Bezug genommen wird, elektronische Steuerungen, so sind Angaben zu deren Leistungsmerkmalen zu machen.

0. Allgemeines

0.1.Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):
0.2.Typ:
0.2.1.Handelsbezeichnungen (sofern vorhanden):
0.3.Merkmale zur Typidentifizierung, falls an Fahrzeug/Bauteil/selbstständiger technischer Einheit vorhanden 1:
0.3.1.Anbringungsstelle dieser Kennzeichnung:
0.4.Fahrzeugklasse:
0.5.Firmenname und Anschrift des Herstellers:
0.8.Namen und Anschriften der Fertigungsstätten:
0.9.(Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers:

1. Allgemeine Baumerkmale

1.1.Fotos und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs/Bauteils/einer repräsentativen selbstständigen technischen Einheit 1:
4.8.Geschwindigkeitsmesser und Kilometerzähler
Geschwindigkeitsmesser
4.8.1.Arbeitsweise und Beschreibung des Antriebs:
4.8.2.Gerätekonstante:
4.8.3.Messwerktoleranz nach Absatz 2.2.3 der UN-Regelung Nr. 39 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) 2:
4.8.4.Gesamtübersetzungsverhältnis des Antriebs nach Absatz 2.2.2 der UN-Regelung Nr. 39 oder entsprechende Angaben:
4.8.5.Zeichnung der Skala des Geschwindigkeitsmessers oder anderer Arten der Anzeige:
Kilometerzähler
4.8.6.Gerätekonstante des Kilometerzählers nach Absatz 2.2.4 der UN-Regelung Nr. 39:
4.8.7.Anzahl der Ziffern:
4.9.Fahrtenschreiber: ja/nein 1
4.9.1.Genehmigungszeichen:
4.10.Differenzialsperre: ja/nein/optional 1
6.6.Reifen und Räder
6.6.2.Obere und untere Grenzwerte der Abrollradien
6.6.2.1.Achse 1: ... mm
6.6.2.2.Achse 2: ... mm
6.6.2.3.Achse 3: ... mm
6.6.2.4.Achse 4: ... mm
6.6.3.Vom Fahrzeughersteller empfohlene Reifendrücke: ... kPa
9.5.Windschutzscheibe und andere Fenster
9.5.1.Windschutzscheibe
9.5.1.1.Verwendete Werkstoffe:
9.5.1.2.Art des Einbaus:
9.5.1.3.Neigungswinkel:
9.5.1.4.Nummern der Typgenehmigungsbogen:
9.5.1.5.Windschutzscheiben-Zubehörteile und deren Anbringungsstelle sowie kurze Beschreibung ggf. beteiligter elektrischer/elektronischer Bauelemente:

12. Verschiedenes

12.6.Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen
12.6.1.Hersteller:
12.6.2.Typen:
12.6.3.Nummern der Typgenehmigungsbogen, sofern vorhanden:
12.6.4.Geschwindigkeit bzw. Geschwindigkeitsbereiche, auf die bzw. den der Geschwindigkeitsbegrenzer eingestellt werden kann: ...... km/h
12.6.5.Intelligenter Geschwindigkeitsassistent (ISA)
12.6.5.2.Geschwindigkeitsbegrenzungs-Informationsfunktion (SLIF):
12.6.5.2.1.Ausführliche Beschreibung der SLIF-Schnittstelle:
12.6.5.2.2.Methode und Technologie zur Bestimmung der erfassten Geschwindigkeitsbegrenzung:
12.6.5.3.Geschwindigkeitsbegrenzungs-Warnfunktion (SLWF)
12.6.5.3.1.Ausführliche Beschreibung der SLWF-Feedback-Mechanismen:
12.6.5.3.2.Ausführliche Beschreibung der optischen SLWF-Warnung, falls zutreffend:
12.6.5.4.Ausführliche Beschreibung der Geschwindigkeitsregelungsfunktion (SCF):
12.6.5.5.Typgenehmigungsnummer des intelligenten Geschwindigkeitsassistenten (ISA) als selbstständige technische Einheit, falls zutreffend:
12.6.6.Mittel zur Ermöglichung einer regelmäßigen technischen Überprüfung hinsichtlich des intelligenten Geschwindigkeitsassistenten (ISA):

__
1) Nichtzutreffendes streichen.

2) UN-Regelung Nr. 39 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Geschwindigkeitsmess- und Kilometerzähleinrichtung einschließlich ihres Einbaus (ABl. L 302 vom 28.11.2018 S. 106, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1857/oj).

Teil II
EU-Typgenehmigungsbogen (Fahrzeugsystem)

Mitteilung über die Erteilung/ Erweiterung/ Versagung/ Rücknahme 1 der Typgenehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich des intelligenten Geschwindigkeitsassistenten (ISA) gemäß den Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1958 der Kommission 2, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) .../...

Nummer des EU-Typgenehmigungsbogens:

Grund für die Erweiterung/ Versagung/ Rücknahme 1

Abschnitt I

0.1.Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):
0.2.Typ:
0.2.1.Handelsbezeichnungen (sofern vorhanden):
0.3.Merkmale zur Typenidentifizierung, falls am Fahrzeug vorhanden:
0.3.1.Anbringungsstelle dieser Kennzeichnung:
0.4.Fahrzeugklasse:
0.5.Name und Anschrift des Herstellers:
0.8.Namen und Anschriften der Fertigungsstätten:
0.9.(Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers:

Abschnitt II

1. Zusätzliche Angaben (erforderlichenfalls): siehe Beiblatt.

2. Technischer Dienst, der für die Durchführung der Prüfungen zuständig ist:

3. Datum des Prüfberichts:

4. Nummer des Prüfberichts:

5. (Gegebenenfalls) Anmerkungen: siehe Beiblatt.

6. Ort:

7. Datum:

8. Unterschrift:

Beiblatt
zu EU-Typgenehmigungsbogen Nr. ...

1. Weitere Angaben

1.1. Beschreibung des Systems

1.2. Geschwindigkeitsbegrenzungs-Informationsfunktion (SLIF):

1.2.1. Beschreibung der SLIF-Schnittstelle

1.2.2. Methode und Technologie zur Bestimmung der erfassten Geschwindigkeitsbegrenzung:

1.3. Geschwindigkeitsbegrenzungs-Warnfunktion (SLWF)

1.3.1 Ausführliche Beschreibung der SLWF-Feedback-Mechanismen:

1.3.2. Ausführliche Beschreibung der optischen SLWF-Warnung, falls zutreffend:

1.4. Ausführliche Beschreibung der Geschwindigkeitsregelungsfunktion (SCF):

1.5. Typgenehmigungsnummer des intelligenten Geschwindigkeitsassistenten (ISA) als selbstständige technische Einheit, falls zutreffend:


__
1) Nichtzutreffendes streichen.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2021/1958 der Kommission vom 23. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung detaillierter Vorschriften für die spezifischen Prüfverfahren und technischen Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer intelligenten Geschwindigkeitsassistenten und für die Typgenehmigung von intelligenten Geschwindigkeitsassistenten als selbstständige technische Einheiten sowie zur Änderung von Anhang II der genannten Verordnung (ABl. L 409 vom 17.11.2021 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/1958/oj).

Teil III
EU-Typgenehmigungsbogen (Selbstständige technische Einheit)

Mitteilung über die Erteilung/ Erweiterung/ Versagung/ Rücknahme 1 der Typgenehmigung eines Typs eines intelligenten Geschwindigkeitsassistenten (ISA) gemäß den Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1958 der Kommission 2, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) .../...

Nummer des EU-Typgenehmigungsbogens:

Grund für die Erweiterung/ Versagung/ Rücknahme 1

Abschnitt I

0.1.Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):
0.2.Typ:
0.2.1.Handelsbezeichnungen (sofern vorhanden):
0.3.Merkmale zur Typenidentifizierung, falls am Fahrzeug vorhanden:
0.3.1.Anbringungsstelle dieser Kennzeichnung:
0.4.Fahrzeugklasse:
0.5.Name und Anschrift des Herstellers:
0.8.Namen und Anschriften der Fertigungsstätten:
0.9.(Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers:

Abschnitt II

1. Zusätzliche Angaben (erforderlichenfalls): siehe Beiblatt.

2. Technischer Dienst, der für die Durchführung der Prüfungen zuständig ist:

3. Datum des Prüfberichts:

4. Nummer des Prüfberichts:

5. (Gegebenenfalls) Anmerkungen: siehe Beiblatt.

6. Ort:

7. Datum:

8. Unterschrift:

Beiblatt
zu EU-Typgenehmigungsbogen Nr. ...

1. Kurze Beschreibung des Typs der selbstständigen technischen Einheit:

1.1. Geschwindigkeitsbegrenzungs-Informationsfunktion (SLIF):

1.1.1. Beschreibung der SLIF-Schnittstelle

1.1.2. Methode und Technologie zur Bestimmung der erfassten Geschwindigkeitsbegrenzung:

2. Selbstständige technische Einheit: semi-universell/fahrzeugspezifisch 1

3. Liste der bestimmten Fahrzeugtypen, für die die selbstständige technische Einheit genehmigt wurde (falls zutreffend):

4. Anforderungen an den Einbau:

5. Anmerkungen:

6. Typgenehmigungszeichen mit Position:


__
1) Nichtzutreffendes streichen.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2021/1958 der Kommission vom 23. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung detaillierter Vorschriften für die spezifischen Prüfverfahren und technischen Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer intelligenten Geschwindigkeitsassistenten und für die Typgenehmigung von intelligenten Geschwindigkeitsassistenten als selbstständige technische Einheiten sowie zur Änderung von Anhang II der genannten Verordnung (ABl. L 409 vom 17.11.2021 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/1958/oj).

.

Anhang II

Teil I
Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Warnsysteme bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers

Beschreibungsbogen Nr. ... für die EU-Typgenehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich des Warnsystems bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers (DDAW-System).

Die nachstehenden Angaben sind zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen oder Bilder bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotografien bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten erkennen lassen.

Haben die Systeme, auf die in diesem Beschreibungsbogen Bezug genommen wird, elektronische Steuerungen, so sind Angaben zu deren Leistungsmerkmalen zu machen.

0. Allgemeines

0.1.Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):
0.2.Typ:
0.2.1.Handelsbezeichnungen (sofern vorhanden):
0.3.Merkmale zur Typidentifizierung, falls an Fahrzeug/Bauteil/selbstständiger technischer Einheit vorhanden 1:
0.3.1.Anbringungsstelle dieser Kennzeichnung:
0.4.Fahrzeugklasse:
0.5.Firmenname und Anschrift des Herstellers:
0.8.Namen und Anschriften der Fertigungsstätten:
0.9.(Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers:
12.11.Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers (DDAW-System)
12.11.2.Ausführliche Beschreibung des DDAW-Warnsystems:
12.11.2.1.Methodik des DDAW-Systems zur Beurteilung der Müdigkeit des Fahrers:
12.11.3.Ausführliche Beschreibung der optischen Warnung des DDAW-Systems:
12.11.3.1.Verweis auf die Kennung des vom technischen Dienst geprüften Prüfprotokolls, bei dessen Ausführung das Warnsystem eine Warnung ausgeben muss:
12.11.4.Ausführliche Beschreibung der technischen Ähnlichkeiten oder der zur Aktivierung des DDAW-Systems erforderlichen Anpassung:
12.11.5.Mittel zur Ermöglichung einer regelmäßigen technischen Überprüfung hinsichtlich des DDAW-Systems:

__
1) Nichtzutreffendes streichen.

Teil II
EU-Typgenehmigungsbogen (Fahrzeugsystem)

Mitteilung über die Erteilung/ Erweiterung/ Versagung/ Rücknahme 1 der Typgenehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich des Warnsystems bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers (DDAW-System) gemäß den Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1341 der Kommission 2, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) .../...

Nummer des EU-Typgenehmigungsbogens:

Grund für die Erweiterung/ Versagung/ Rücknahme 1

Abschnitt I

0.1.Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):
0.2.Typ:
0.2.1.Handelsbezeichnungen (sofern vorhanden):
0.3.Merkmale zur Typenidentifizierung, falls am Fahrzeug vorhanden:
0.3.1.Anbringungsstelle dieser Kennzeichnung:
0.4.Fahrzeugklasse:
0.5.Name und Anschrift des Herstellers:
0.8.Namen und Anschriften der Fertigungsstätten:
0.9.(Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers:

Abschnitt II

1.Zusätzliche Angaben (erforderlichenfalls): siehe Beiblatt.
2.Technischer Dienst, der für die Durchführung der Prüfungen zuständig ist:
3.Datum des Prüfberichts:
4.Nummer des Prüfberichts:
5.(Gegebenenfalls) Anmerkungen: siehe Beiblatt.
6.Ort:
7.Datum:
8.Unterschrift:

Beiblatt
zu EU-Typgenehmigungsbogen Nr. ...

1. Weitere Angaben

1.1. Beschreibung des Systems:

3. Anmerkungen:

__
1) Nichtzutreffendes streichen.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2021/1341 der Kommission vom 23. April 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung detaillierter Vorschriften für die spezifischen Prüfverfahren und technischen Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Warnsysteme bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers sowie zur Änderung von Anhang II der genannten Verordnung (ABl. L 292 vom 16.08.2021 S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/1341/oj).


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Anhang III

Teil I
Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Ereignisdatenspeicher

Beschreibungsbogen Nr. ... zur EU-Typgenehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich des Ereignisdatenspeichers.

Die nachstehenden Angaben sind zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen oder Bilder bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotografien bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten erkennen lassen.

Haben die Systeme, auf die in diesem Beschreibungsbogen Bezug genommen wird, elektronische Steuerungen, so sind Angaben zu deren Leistungsmerkmalen zu machen.

0. Allgemeines

0.1.Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):
0.2.Typ:
0.2.1.Handelsbezeichnungen (sofern vorhanden):
0.3.Merkmale zur Typidentifizierung, falls an Fahrzeug/Bauteil/selbstständiger technischer Einheit vorhanden 1:
0.3.1.Anbringungsstelle dieser Kennzeichnung:
0.4.Fahrzeugklasse:
0.5.Firmenname und Anschrift des Herstellers:
0.8.Namen und Anschriften der Fertigungsstätten:
0.9.(Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers:

1. Allgemeine Baumerkmale

1.1.Fotos und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs/Bauteils/einer repräsentativen selbstständigen technischen Einheit 1:
12.16.Ereignisdatenspeicher (EDR)
12.16.2.Zeichnungen oder Fotos, aus denen die Position und die Art der Befestigung des Ereignisdatenspeichers im Fahrzeug hervorgehen:
12.16.3.Beschreibung der Auslöseparameter:
12.16.4.Beschreibung sonstiger relevanter Parameter (Speicherkapazität, Beständigkeit gegen starke Verzögerung und mechanische Belastung bei einem schweren Aufprall usw.):
12.16.5.Die im Ereignisdatenspeicher gespeicherte Datenelemente und deren Format:
DatenelementAufzeichnungs-
intervall/-zeit (bezogen auf den Zeitpunkt null oder das auslösende Ereignis, falls zutreffend)
Datenabtastrate (Abtastungen pro Sekunde)MindestbereichGenauigkeitAuflösung
 
 
 
12.16.6.Anweisungen zum Abrufen von Daten aus dem Ereignisdatenspeicher:
12.16.6.1.Beschreibung der Methode zur Meldung der gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2022/545 der Kommission 2 erforderlichen Informationen: manuell/automatisiert 1
12.16.7.Übereinstimmung mit den technischen Anforderungen UN-Regelung Nr. 160 3 /UN-Regelung Nr. 169 4 1:
12.16.7.1.Genehmigungsnummer UN-Regelung Nr. 160/UN-Regelung Nr. 169 1:
12.16.8.Typgenehmigungsnummer des als selbstständige technische Einheit genehmigten Ereignisdatenspeichers (zu ergänzen, wenn nicht eine Genehmigung nach der UN-Regelung Nr. 160/UN-Regelung Nr. 169 1 erteilt und auf diese unter Nummer 12.16.7.1 verwiesen wurde):
12.16.9.Mittel zur Ermöglichung einer regelmäßigen technischen Überprüfung hinsichtlich des Ereignisdatenspeichers:

__
1) Nichtzutreffendes streichen.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2022/545 vom 26. Januar 2022 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung detaillierter Vorschriften für die spezifischen Prüfverfahren und technischen Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Ereignisdatenspeicher und für die Typgenehmigung von Ereignisdatenspeichern als selbstständige technische Einheiten sowie zur Änderung von Anhang II der genannten Verordnung (ABl. L 107 vom 06.04.2022 S. 18, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/545/oj).

3) UN-Regelung Nr. 160 - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Ereignisdatenspeichers [2021/1215] Änderungsserie 01 (ABl. L 265 vom 26.07.2021 S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1215/oj).

4) UN-Regelung Nr. 169 - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Ereignisdatenspeichern (EDR) für schwere Nutzfahrzeuge [2024/1218] (ABl. L, 2024/1218, 23.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1218/oj).

Teil II
EU-Typgenehmigungsbogen (Fahrzeugsystem)

Mitteilung über die Erteilung/ Erweiterung/ Versagung/ Rücknahme 1 der Typgenehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich des Ereignisdatenspeichers (EDR) gemäß den Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2022/545 der Kommission 2, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) .../...

Nummer des EU-Typgenehmigungsbogens:

Grund für die Erweiterung/ Versagung/ Rücknahme 1

Abschnitt I

0.1.Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):
0.2.Typ:
0.2.1.Handelsbezeichnungen (sofern vorhanden):
0.3.Merkmale zur Typenidentifizierung, falls am Fahrzeug vorhanden:
0.3.1.Anbringungsstelle dieser Kennzeichnung:
0.4.Fahrzeugklasse:
0.5.Name und Anschrift des Herstellers:
0.8.Namen und Anschriften der Fertigungsstätten:
0.9.(Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers:

Abschnitt II

1. Zusätzliche Angaben (erforderlichenfalls): siehe Beiblatt.

2. Technischer Dienst, der für die Durchführung der Prüfungen zuständig ist:

3. Datum des Prüfberichts:

4. Nummer des Prüfberichts:

5. (Gegebenenfalls) Anmerkungen: siehe Beiblatt.

6. Ort:

7. Datum:

8. Unterschrift:

Beiblatt
zu EU-Typgenehmigungsbogen Nr. ...

1. Weitere Angaben

1.1. Beschreibung des Systems

1.2. Beschreibung der Methode zur Meldung der gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2022/545 erforderlichen Informationen:

2. Genehmigungsnummer UN-Regelung Nr. 160/UN-Regelung Nr. 169 1:

3. Anmerkungen


__
1) Nichtzutreffendes streichen.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2022/545 vom 26. Januar 2022 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung detaillierter Vorschriften für die spezifischen Prüfverfahren und technischen Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Ereignisdatenspeicher und für die Typgenehmigung von Ereignisdatenspeichern als selbstständige technische Einheiten sowie zur Änderung von Anhang II der genannten Verordnung (ABl. L 107 vom 06.04.2022 S. 18, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/545/oj).

Teil III
EU-Typgenehmigungsbogen (Selbstständige technische Einheit)

Mitteilung über die Erteilung/ Erweiterung/ Versagung/ Rücknahme 1 der Typgenehmigung eines Typs eines Ereignisdatenspeichers (EDR) als selbstständige technische Einheit gemäß den Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2022/545 der Kommission 2, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) .../...

Nummer des EU-Typgenehmigungsbogens:

Grund für die Erweiterung/ Versagung/ Rücknahme 1

Abschnitt I

0.1.Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):
0.2.Typ:
0.2.1.Handelsbezeichnungen (sofern vorhanden):
0.3.Merkmale zur Typenidentifizierung, falls am Fahrzeug vorhanden:
0.3.1.Anbringungsstelle dieser Kennzeichnung:
0.4.Fahrzeugklasse:
0.5.Name und Anschrift des Herstellers:
0.8.Namen und Anschriften der Fertigungsstätten:
0.9.(Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers:

Abschnitt II

1. Zusätzliche Angaben (erforderlichenfalls): siehe Beiblatt.

2. Technischer Dienst, der für die Durchführung der Prüfungen zuständig ist:

3. Datum des Prüfberichts:

4. Nummer des Prüfberichts:

5. (Gegebenenfalls) Anmerkungen: siehe Beiblatt.

6. Ort:

7. Datum:

8. Unterschrift:

Beiblatt
zu EU-Typgenehmigungsbogen Nr. ...

1. Weitere Angaben

1.1. Beschreibung des Systems

1.2. Beschreibung der Methode zur Meldung der gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2022/545 erforderlichen Informationen:

2. Genehmigungsnummer UN-Regelung Nr. 160/UN-Regelung Nr. 169 1:

3. Anmerkungen

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1) Nichtzutreffendes streichen.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2022/545 vom 26. Januar 2022 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung detaillierter Vorschriften für die spezifischen Prüfverfahren und technischen Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Ereignisdatenspeicher und für die Typgenehmigung von Ereignisdatenspeichern als selbstständige technische Einheiten sowie zur Änderung von Anhang II der genannten Verordnung (ABl. L 107 vom 06.04.2022 S. 18, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/545/oj).

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Anhang IV

Teil I
Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre

Beschreibungsbogen Nr. ... für die EU-Typgenehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich der Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre

Die nachstehenden Angaben sind zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen oder Bilder bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotografien bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten erkennen lassen.

0. Allgemeines

0.1.Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):
0.2.Typ:
0.2.1.Handelsbezeichnungen (sofern vorhanden):
0.3.Merkmale zur Typidentifizierung, falls an Fahrzeug/Bauteil/selbstständiger technischer Einheit vorhanden 1:
0.3.1.Anbringungsstelle dieser Kennzeichnung:
0.4.Fahrzeugklasse:
0.5.Firmenname und Anschrift des Herstellers:
0.8.Namen und Anschriften der Fertigungsstätten:
0.9.(Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers:
12.2.4.Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre (AIF)
12.2.4.1.Erklärung des Herstellers zur Übereinstimmung mit Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1243 der Kommission 2:
12.2.4.2.Einbauanleitung für die Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre
12.2.4.2.1.Die Einbauanleitung deckt die Optionen 3a/3b/3c 1 der Europäischen Norm EN 50436-7:2016 Anhang C ab.


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1) Nichtzutreffendes streichen.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2021/1243 der Kommission vom 19. April 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung detaillierter Vorschriften für die Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre in Kraftfahrzeugen und zur Änderung des Anhangs II der genannten Verordnung (ABl. L 272 vom 30.07.2021 S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/1243/oj).

Teil II
EU-Typgenehmigungsbogen (Fahrzeugsystem)

Mitteilung über die Erteilung/ Erweiterung/ Versagung/ Rücknahme 1 der Typgenehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich der Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre gemäß den Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1243 der Kommission 2, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) .../...

Nummer des EU-Typgenehmigungsbogens:

Grund für die Erweiterung/ Versagung/ Rücknahme 1

Abschnitt I

0.1.Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):
0.2.Typ:
0.2.1.Handelsbezeichnungen (sofern vorhanden):
0.3.Merkmale zur Typenidentifizierung, falls am Fahrzeug vorhanden:
0.3.1.Anbringungsstelle dieser Kennzeichnung:
0.4.Fahrzeugklasse:
0.5.Name und Anschrift des Herstellers:
0.8.Namen und Anschriften der Fertigungsstätten:
0.9.(Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers:

Abschnitt II

1. Zusätzliche Angaben (erforderlichenfalls): siehe Beiblatt.

2. Technischer Dienst, der für die Durchführung der Prüfungen zuständig ist:

3. Datum des Berichts:

4. Nummer des Berichts:

5. (Gegebenenfalls) Anmerkungen: siehe Beiblatt.

6. Ort:

7. Datum:

8. Unterschrift:

Beiblatt
zu EU-Typgenehmigungsbogen Nr. ...

1. Weitere Angaben

1.1. Beschreibung der Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre

1.2. Erklärung des Herstellers:

1.3. Einbauanleitung

1.4. Die Einbauanleitung deckt die Optionen 3a/3b/3c 1 der Europäischen Norm EN 50436-7:2016 Anhang C ab.

3. Anmerkungen:

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1) Nichtzutreffendes streichen.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2021/1243 der Kommission vom 19. April 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung detaillierter Vorschriften für die Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre in Kraftfahrzeugen und zur Änderung des Anhangs II der genannten Verordnung (ABl. L 272 vom 30.07.2021 S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/1243/oj).

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Anhang V

Teil I
Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihres hochentwickelten Warnsystems bei nachlassender Konzentration des Fahrers

Beschreibungsbogen Nr. ... für die EU-Typgenehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich des hochentwickelten Warnsystems bei nachlassender Konzentration des Fahrers

Die nachstehenden Angaben sind zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen oder Bilder bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotografien bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten erkennen lassen.

Haben die Systeme, auf die in diesem Beschreibungsbogen Bezug genommen wird, elektronische Steuerungen, so sind Angaben zu deren Leistungsmerkmalen zu machen.

0. Allgemeines

0.1.Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):
0.2.Typ:
0.2.1.Handelsbezeichnungen (sofern vorhanden):
0.3.Merkmale zur Typidentifizierung, falls an Fahrzeug/Bauteil/selbstständiger technischer Einheit vorhanden 1:
0.3.1.Anbringungsstelle dieser Kennzeichnung:
0.4.Fahrzeugklasse:
0.5.Firmenname und Anschrift des Herstellers:
0.8.Namen und Anschriften der Fertigungsstätten:
0.9.(Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers:
12.12.Hochentwickeltes Warnsystem bei nachlassender Konzentration des Fahrers (ADDW-System)
12.12.2.Ausführliche Beschreibung des Fahrerablenkungswarnsystems (ADDW-System):
12.12.3.Ausführliche Beschreibung der technischen Mittel zur Vermeidung von Ablenkung/nachlassender Konzentration, falls zutreffend:
12.12.4.Mittel zur Ermöglichung einer regelmäßigen technischen Überprüfung hinsichtlich des ADDW-Systems:

__
1) Nichtzutreffendes streichen.

Teil II
EU-Typgenehmigungsbogen (Fahrzeugsystem)

Mitteilung über die Erteilung/ Erweiterung/ Versagung/ Rücknahme 1 der Typgenehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich des hochentwickelten Warnsystems bei nachlassender Konzentration des Fahrers (ADDW-System) gemäß den Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2590 der Kommission 2, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) .../...

Nummer des EU-Typgenehmigungsbogens:

Grund für die Erweiterung/ Versagung/ Rücknahme 1

Abschnitt I

0.1.Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):
0.2.Typ:
0.2.1.Handelsbezeichnungen (sofern vorhanden):
0.3.Merkmale zur Typenidentifizierung, falls am Fahrzeug vorhanden:
0.3.1.Anbringungsstelle dieser Kennzeichnung:
0.4.Fahrzeugklasse:
0.5.Name und Anschrift des Herstellers:
0.8.Namen und Anschriften der Fertigungsstätten:
0.9.(Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers:

Abschnitt II

1. Zusätzliche Angaben (erforderlichenfalls): siehe Beiblatt.

2. Technischer Dienst, der für die Durchführung der Prüfungen zuständig ist:

3. Datum des Prüfberichts:

4. Nummer des Prüfberichts:

5. (Gegebenenfalls) Anmerkungen: siehe Beiblatt.

6. Ort:

7. Datum:

8. Unterschrift:

Beiblatt
zu EU-Typgenehmigungsbogen Nr. ...

1. Weitere Angaben

1.1. Beschreibung des Systems:

3. Anmerkungen:

__
1) Nichtzutreffendes streichen.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2023/2590 der Kommission vom 13. Juli 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung detaillierter Vorschriften für die spezifischen Prüfverfahren und technischen Anforderungen für die Typgenehmigung von bestimmten Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer hochentwickelten Warnsysteme bei nachlassender Konzentration des Fahrers sowie zur Änderung der genannten Verordnung (ABl. L, 2023/2590, 22.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2590/oj).


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