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Durchführungsverordnung (EU) 2024/1750 der Kommission vom 24. Juni 2024 zur Verlängerung der Zulassung einer Zubereitung aus Levilactobacillus brevis DSM 23231 als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 399/2014
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/1750 vom 25.06.2024)
Ergänzende Informationen |
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung.
(2) Die Zubereitung aus Levilactobacillus brevis DSM 23231 (frühere taxonomische Bezeichnung: Lactobacillus brevis DSM 23231) wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 399/2014 der Kommission 2 für zehn Jahre als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten zugelassen.
(3) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung der Zubereitung aus Levilactobacillus brevis DSM 23231 als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie "technologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Silierzusatzstoffe" beantragt. Dem Antrag waren die nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") gelangte in ihrem Gutachten vom 15. November 2023 3 zu dem Schluss, dass die Zubereitung aus Levilactobacillus brevis DSM 23231 unter den derzeit genehmigten Verwendungsbedingungen für alle Tierarten, die Verbraucher und die Umwelt weiterhin sicher ist. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff als Inhalationsallergen betrachtet werden sollte und dass er auf der Grundlage der vorgelegten Studien zur Anwendersicherheit nachweislich nicht haut- oder augenreizend ist. Die Behörde war nicht in der Lage, Schlussfolgerungen bezüglich des Hautsensibilisierungspotenzials des Zusatzstoffs zu ziehen. Des Weiteren erklärte sie, dass eine Bewertung der Wirksamkeit des Zusatzstoffs nicht nötig sei, da der Antrag auf Verlängerung seiner Zulassung keinen Vorschlag zur Änderung oder Ergänzung der Bedingungen der ursprünglichen Zulassung umfasse, der sich auf die Wirksamkeit des Zusatzstoffs auswirken würde.
(5) Das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor befand, dass die bei der Bewertung der Methode zur Analyse der Zubereitung aus Levilactobacillus brevis DSM 23231 als Futtermittelzusatzstoff im Rahmen der vorherigen Zulassung gezogenen Schlussfolgerungen und abgegebenen Empfehlungen für den vorliegenden Antrag gültig und anwendbar sind. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission 4 ist daher kein Evaluierungsbericht des Referenzlabors erforderlich.
(6) In Anbetracht obiger Ausführungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Zubereitung aus Levilactobacillus brevis DSM 23231 die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Daher sollte die Zulassung für diesen Zusatzstoff verlängert werden. Ferner ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Anwender des Zusatzstoffs zu vermeiden. Diese Schutzmaßnahmen sollten andere Unionsvorschriften über die Sicherheit von Arbeitskräften unberührt lassen.
(7) Infolge der Verlängerung der Zulassung der Zubereitung aus Levilactobacillus brevis DSM 23231 als Futtermittelzusatzstoff sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 399/2014 geändert werden.
(8) Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für die Zubereitung aus Levilactobacillus brevis DSM 23231 aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Verlängerung der Zulassung ergeben.
(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Verlängerung der Zulassung
Die Zulassung für die im Anhang beschriebene Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie "technologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Silierzusatzstoffe" einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen verlängert.
Artikel 2 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 399/2014
Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 399/2014 wird der Eintrag 1k20744 zu "Lactobacillus brevis DSM 23231" gestrichen.
Artikel 3 Übergangsmaßnahmen
Die im Anhang beschriebene Zubereitung und die diese enthaltenden Futtermittel, die vor dem 15. Juli 2025 gemäß den vor dem 15. Juli 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
Artikel 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. Juni 2024
2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 399/2014 der Kommission vom 22. April 2014 betreffend die Zulassung der Zubereitungen aus Lactobacillus brevis DSM 23231, Lactobacillus brevis DSMZ 16680, Lactobacillus plantarum CECT 4528 und Lactobacillus fermentum NCIMB 30169 als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten (ABl. L 119 vom 23.04.2014 S. 40. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/399/oj).
3) EFSA Journal 2023;21:e8461.
4) Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission vom 4. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Pflichten und Aufgaben des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums in Bezug auf Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen (ABl. L 59 vom 05.03.2005 S. 8. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/378/oj).
Anhang |
Kenn- nummer des Zusatzstoffs | Zusatzstoff | Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode | Tierart oder Tier- kategorie | Höchst- alter | Mindest- gehalt | Höchst- gehalt | Sonstige Bestimmungen | Geltungs- dauer der Zulassung |
KBE/kg frischen Materials | ||||||||
Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Silierzusatzstoffe | ||||||||
1k20744 | Levilactobacillus brevis DSM 23231 | Zusammensetzung des Zusatzstoffs Zubereitung aus Levilactobacillus brevis DSM 23231 mit mindestens 1 × 1010 KBE/g Zusatzstoff Fest Charakterisierung des Wirkstoffs Analysemethode 1
Identifizierung von Levilactobacillus brevis DSM 23231:
| Alle Tierarten | - | - |
| 15. Juli 2034 | |
1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en. |
ENDE |