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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel - Futtermittel
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Durchführungsverordnung (EU) 2024/1755 der Kommission vom 25. Juni 2024 betreffend die Zulassung für Essigsäure, Calciumacetat und Natriumdiacetat als Zusatzstoffe in Futtermitteln für Fische

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1755 vom 26.06.2024)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates 2 zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2) Die Stoffe Essigsäure, Calciumacetat und Natriumdiacetat wurden gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurden diese Stoffe gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3) Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung von Essigsäure, Calciumacetat und Natriumdiacetat in Bezug auf Fische gestellt. Der Antragsteller beantragte die Einordnung der Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie "technologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Konservierungsstoffe". Den Anträgen waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") zog in ihrer Stellungnahme vom 6. Juli 2023 3 den Schluss, dass Essigsäure (und ihre Salze) beim empfohlenen Höchstgehalt von 2.500 mg Essigsäure/kg Alleinfuttermittel für alle Fischarten sicher ist. In ihren früheren Stellungnahmen vom 1. Februar 2012 4 und vom 6. Mai 2021 5 hatte die Behörde geschlussfolgert, dass Essigsäure, Natriumdiacetat und Calciumacetat keine nachteiligen Auswirkungen auf die Verbrauchersicherheit oder die Umwelt haben und dass die Risiken für die Verwender, die mit Essigsäure umgehen, von der Konzentration abhängen und eine haut-, augen- und atemwegsreizende (10-25%ige Lösung) bzw. -verätzende Wirkung (> 25%ige Lösung) umfassen und dass die Salze der Essigsäure als stark reizend gelten und insbesondere ein Risiko für die Augen bergen. Die Behörde zog ferner den Schluss, dass Essigsäure und ihre Salze in Futtermitteln eine konservierende Wirkung entfalten können. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass Essigsäure, Calciumacetat und Natriumdiacetat die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllen. Folglich sollte die Verwendung dieser Stoffe zugelassen werden. Außerdem ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender der Zusatzstoffe zu vermeiden.

(6) Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für die betreffenden Stoffe aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Zulassung

Die im Anhang genannten Stoffe, die in die Zusatzstoffkategorie "technologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Konservierungsmittel" einzuordnen sind, werden unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2 Übergangsmaßnahmen

(1) Die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG zugelassenen Zusatzstoffe Essigsäure, Calciumacetat und Natriumdiacetat sowie die diese Stoffe enthaltenden Vormischungen, die vor dem 16. Januar 2025 gemäß den vor dem 16. Juli 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für Fische bestimmt sind.

(2) Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die die in Absatz 1 aufgeführten Futtermittelzusatzstoffe enthalten und vor dem 16. Juli 2025 gemäß den vor dem 16. Juli 2024 hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Fische bestimmt sind.

(3) Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die die in Absatz 1 aufgeführten Futtermittelzusatzstoffe enthalten und vor dem 16. Juli 2026 gemäß den vor dem 16. Juli 2024 hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Fische bestimmt sind.

Artikel 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Juni 2024

1) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1831/oj.

2) Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung

(ABl. L 270 vom 14.12.1970 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1970/524/oj).

3) EFSA Journal 2023;21(7):8176.

4) EFSA Journal 2012;10(2):2571.

5) EFSA Journal 2021;19(6):6615.

.

Anhang


Kenn-
nummer des Zusatzstoffs
ZusatzstoffZusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, AnalysemethodeTierart oder Tier-
kategorie
Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige BestimmungenGeltungs-
dauer der Zulassung
mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeits-
gehalt von 12 %
Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Konservierungsstoffe
1a260Essigsäure Zusammensetzung des Zusatzstoffs
Essigsäure > 99,8 %
Flüssig

Charakterisierung des Wirkstoffs
Essigsäure > 99,8 %
C2H4O2
CAS-Nr. 64-19-7
Wasser < 0,15 %
Feststoff < 30 mg/kg
Ameisensäure und ihre Salze sowie weitere oxidierbare Stoffe < 0,5g/kg
Hergestellt durch chemische Synthese einschließlich Zelluloseherstellung (als Nebenprodukt)

Analysemethode 1 Zur Bestimmung von Essigsäure als Gesamtessigsäure im Futtermittelzusatzstoff, in Vormischungen und in Mischfuttermitteln:
Ionenchromatografie mit Leitfähigkeitsdetektion IC-CD (EN 17294)

Fische--2.500
  1. Die Mischung verschiedener Quellen von Essigsäure darf die zulässigen Höchstgehalte in Alleinfuttermitteln nicht überschreiten.
  2. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.
  3. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff, die Vormischung und die entsprechenden Futtermittel ist folgende Kennzeichnungsvorschrift anzugeben: "Die gleichzeitige Verwendung verschiedener organischer Säuren ist kontraindiziert, wenn für eine oder mehrere davon der zulässige Höchstgehalt erreicht oder nahezu erreicht ist.
16. Juli 2034
1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en.


Kenn-
nummer des Zusatzstoffs
ZusatzstoffZusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, AnalysemethodeTierart oder Tier-
kategorie
Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige BestimmungenGeltungs-
dauer der Zulassung
mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeits-
gehalt von 12 %
Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Konservierungsstoffe
1a262Natriumdiacetat Zusammensetzung des Zusatzstoffs
Natriumdiacetat > 97 %
Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs
Natriumdiacetat (Anhydrat und Trihydrat)
NaC4H7O4
CAS-Nr. 126-96-5
Natriumacetat > 58 %
Essigsäure > 39 %
Wasser < 2 %
Ameisensäure und ihre Salze sowie weitere oxidierbare Stoffe < 1g/kg
Hergestellt durch chemische Synthese

Analysemethode 1
Zur Bestimmung von Natrium im Futtermittelzusatzstoff:
EN ISO 6869: Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) oder
EN 15510: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)

Zur Bestimmung von Natriumdiacetat als Gesamtessigsäure im Futtermittelzusatzstoff, in Vormischungen und im Mischfuttermittel:
Ionenchromatografie mit Leitfähigkeitsdetektion IC-CD (EN 17294)

Fische--2.500 (als Essigsäure)
  1. Die Mischung verschiedener Quellen von Essigsäure darf die zulässigen Höchstgehalte in Alleinfuttermitteln nicht überschreiten.
  2. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.
  3. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff, die Vormischung und die entsprechenden Futtermittel ist folgende Kennzeichnungsvorschrift anzugeben: "Die gleichzeitige Verwendung verschiedener organischer Säuren ist kontraindiziert, wenn für eine oder mehrere davon der zulässige Höchstgehalt erreicht oder nahezu erreicht ist.
16. Juli 2034
1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en.


Kenn-
nummer des Zusatzstoffs
ZusatzstoffZusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, AnalysemethodeTierart oder Tier-
kategorie
Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige BestimmungenGeltungs-
dauer der Zulassung
mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeits-
gehalt von 12 %
Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Konservierungsstoffe
1a263Calciumacetat
(Anhydrat und Monohydrat)
Zusammensetzung des Zusatzstoffs
Calciummacetat > 98,7 %
Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs
Calciummacetat > 98,7 %
C4H6CaO4
CAS-Nr. 62-54-4
Wasser < 6 %
Ameisensäure und ihre Salze sowie weitere oxidierbare Stoffe < 1g/kg
Hergestellt durch chemische Synthese

Analysemethode 1
Zur Bestimmung von Calcium im Futtermittelzusatzstoff:
EN ISO 6869: Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) oder
EN 15510: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)

Zur Bestimmung von Calciumacetat als Gesamtessigsäure im Futtermittelzusatzstoff, in Vormischungen und im Mischfuttermittel:
Ionenchromatografie mit Leitfähigkeitsdetektion IC-CD (EN 17294)

Fische--2.500
(als Essigsäure)
  1. Die Mischung verschiedener Quellen von Essigsäure darf die zulässigen Höchstgehalte in Alleinfuttermitteln nicht überschreiten.
  2. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.
  3. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff, die Vormischung und die entsprechenden Futtermittel ist folgende Kennzeichnungsvorschrift anzugeben: "Die gleichzeitige Verwendung verschiedener organischer Säuren ist kontraindiziert, wenn für eine oder mehrere davon der zulässige Höchstgehalt erreicht oder nahezu erreicht ist.
16. Juli 2034
1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en.

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