Regelwerk, EU 2024

VO (EU) 2024/1780
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Artikel 1 Gegenstand

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Artikel 3 Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 4 Bedingungen für die Berechnung von KIRB unter Verwendung KIRB-spezifischer Ratingsysteme

Artikel 5 Bedingungen, unter denen Institute KIRB unter Verwendung eines Ratingsystems berechnen dürfen, das für die Verwendung für selbst begründete Risikopositionen zugelassen wurde

Artikel 6 Erfahrung mit der Berechnung von KIRB

Artikel 7 Anforderungen an qualifizierte verbriefte Risikopositionen

Artikel 8 Allgemeine Bedingungen für die Risikodifferenzierung

Artikel 9 Anerkennungsfähigkeit der Behandlung von qualifizierten verbrieften Nicht-Mengengeschäfts-Risikopositionen als Risikopositionen aus dem Mengengeschäft

Artikel 10 Anerkennungsfähigkeit der Behandlung von qualifizierten verbrieften Risikopositionen aus dem Mengengeschäft als Risikopositionen aus dem Mengengeschäft

Artikel 11 Bestimmung der Beziehung zwischen Parteien, Marktüblichkeit der Konditionen und verbundenen Kunden

Artikel 12 Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für das Kreditrisiko qualifizierter verbriefter Risikopositionen

Artikel 13 Anforderungen an Daten und Primärdaten

Artikel 14 Verwendung von Näherungswerten

Artikel 15 Verwendung von Daten, die nicht im Einklang mit der Ausfalldefinition nach Artikel 178 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 stehen

Artikel 16 Inkrafttreten