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Durchführungsverordnung (EU) 2024/1835 der Kommission vom 27. Juni 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761, (EU) 2020/1988 und (EU) 2023/2834 in Bezug auf zolltarifliche Maßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die ihren Ursprung in Belarus und Russland haben oder unmittelbar oder mittelbar von dort ausgeführt werden, sowie in Bezug auf die Umrechnungssätze für Reis
(ABl. L 2024/1835 vom 28.06.2024)
Ergänzende Informationen |
Liste zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die / hinsichtlich ... |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 187 ,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission 2 sind die Vorschriften für die Verwaltung von Ein- und Ausfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt, die im Rahmen einer Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen verwaltet werden, und besondere Regeln für diese Verwaltung vorgesehen.
(2) In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission 3 ist die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten geregelt, die in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen ("Windhundverfahren") verwendet werden.
(3) Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2834 der Kommission 4 enthält die Bestimmungen in Bezug auf Einfuhren in den Sektoren Reis, Getreide, Zucker und Hopfen.
(4) Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2024/1652 des Rates 5 wurden zolltariflichen Maßnahmen eingeführt, um zu verhindern, dass bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Getreide, Ölsaaten und daraus gewonnene Erzeugnisse) aus Russland weiterhin zu Bedingungen auf den Unionsmarkt gelangen, die genauso günstig sind wie die Bedingungen, die für derartige Waren mit einem anderen nichtpräferenziellen Ursprung gelten.
(5) Gleichzeitig sollten vor dem Hintergrund der engen politischen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Belarus und Russland geeignete zolltarifliche Maßnahmen gegenüber Belarus ergriffen werden, um die Umleitung von Einfuhren aus Russland in die Union über Belarus zu verhindern, die stattfinden könnte, wenn die Zölle der Union auf Einfuhren relevanter Waren aus Belarus unverändert blieben.
(6) Diese zolltariflichen Maßnahmen sollten in den Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761, (EU) 2020/1988 und (EU) 2023/2834 berücksichtigt werden.
(7) Neben den zusätzlichen KN-Codes für Reis, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1998 der Kommission 6 eingeführt wurden, sollten entsprechende Umrechnungssätze für diese KN-Codes festgesetzt werden.
(8) Die Kommission sollte zwischen den Festsetzungen von zwei Einfuhrzöllen die bei diesen Berechnungen berücksichtigten Faktoren auf ihrer Website veröffentlichen, um den Interessenträgern Transparenz bei der Berechnung der Einfuhrzölle für Getreide zu verschaffen und gleichzeitig den Verwaltungsaufwand für die Kommission zu verringern.
(9) Die Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761, (EU) 2020/1988 und (EU) 2023/2834 sollten daher entsprechend geändert werden.
(10) Die Verordnung (EU) 2024/1652 tritt am 1. Juli 2024 in Kraft. Um die wirksame Verwaltung und rechtzeitige Anwendung der zolltariflichen Maßnahmen für die betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse sicherzustellen, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten und ab dem 1. Juli 2024 gelten.
(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761
Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 wird wie folgt geändert:
1. Das Feld "Ursprung" der Tabellen, die sich auf die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4120, 09.4121, 09.4122, 09.4131 und 09.4133 beziehen, erhält folgende Fassung:
"Ursprung | Alle Drittländer (ausgenommen Belarus, Russland und Vereinigtes Königreich)" |
2. Das Feld "Ursprung" der Tabelle, die sich auf das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4125 bezieht, erhält folgende Fassung:
"Ursprung | Alle Drittländer (ausgenommen Belarus, Kanada, Russland, Vereinigtes Königreich und Vereinigte Staaten)" |
Artikel 2 Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988
In Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 erhält das Feld "Ursprung" der Tabellen, die sich auf die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0138, 09.2903, 09.2905, 09.0071, 09.0072, 09.0073, 09.0074, 09.0075, 09.0076 und 09.0070 beziehen, folgende Fassung:
"Ursprung | Alle Drittländer (außer Belarus, Russland und Vereinigtes Königreich)" |
Artikel 3 Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2834
Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2834 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Absätze 2 und 3 erhält folgende Fassung:
"(2) Der Satz für die Umrechnung von geschältem Reis auf geschliffenen Reis und umgekehrt beträgt:
Geschälter Reis | Geschliffener Reis | |
Rundkornreis | 1 | 0,775 |
Mittel- oder langkörniger Reis | 1 | 0,69 |
Sonstiger Reis | 1 | 0,7325 |
(3) Der Satz für die Umrechnung von geschliffenem Reis auf halbgeschliffenen Reis und umgekehrt beträgt:
Geschliffener Reis | Halbgeschliffener Reis | |
Rundkornreis | 1 | 1,065 |
Mittel- oder langkörniger Reis | 1 | 1,072 |
Sonstiger Reis | 1 | 1,06849" |
2. Artikel 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Abweichend von den Einfuhrzöllen des Gemeinsamen Zolltarifs ist der Einfuhrzoll auf Getreideerzeugnisse der KN-Codes 1001 11 00, 1001 19 00, ex 1001 91 20 (Weichweizen zur Aussaat), ex 1001 99 00 (Weichweizen hoher Qualität, anderer als zur Aussaat), 1002 10 00, 1002 90 00, 1005 10 90, 1005 90 00, 1007 10 90 und 1007 90 00 gleich dem Interventionspreis bei der Einfuhr zuzüglich 55 % und abzüglich des nach Artikel 16 Absatz 1 für die betreffende Sendung festgesetzten CIF-Einfuhrpreises. Dieser Einfuhrzoll darf jedoch den auf der Grundlage der Kombinierten Nomenklatur bestimmten üblichen Zollsatz nicht überschreiten. Dieser Absatz gilt nicht für Getreideerzeugnisse, die ihren Ursprung in Belarus oder Russland haben oder unmittelbar oder mittelbar von dort ausgeführt werden, auf die die Einfuhrzölle des Gemeinsamen Zolltarifs Anwendung finden."
3. Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
"Die Höhe des festgesetzten Einfuhrzolls und die für seine Berechnung zugrunde gelegten Elemente werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Zwischen den Festsetzungen von zwei Einfuhrzöllen veröffentlicht die Kommission die bei diesen Berechnungen berücksichtigten Faktoren auf ihrer Website."
Artikel 4 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Juli 2024.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Juni 2024
2) Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission vom 17. Dezember 2019 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Verwaltungssystem für Zollkontingente mit Lizenzen (ABl. L 185 vom 12.06.2020 S. 24, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/761/oj).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission vom 11. November 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten nach dem Windhundverfahren (ABl. L 422 vom 14.12.2020 S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1988/oj).
4) Durchführungsverordnung (EU) 2023/2834 der Kommission vom 10. Oktober 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Einfuhren in den Sektoren Reis, Getreide, Zucker und Hopfen (ABl. L, 2023/2834, 21.12.2023, ELI: http: //data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2834/oj).
5) Verordnung (EU) 2024/1652 des Rates vom 30. Mai 2024 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L, 2024/1652, 10.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1652/oj).
6) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1998 der Kommission vom 20. September 2022 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 282 vom 31.10.2022 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/1998/oj).
ENDE |