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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2067 der Kommission vom 31. Juli 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1321/2013 hinsichtlich der Streichung der Einträge SF-001 bis SF-010 aus der Unionsliste zugelassener Primärprodukte für die Herstellung von Raucharomen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2067 vom 01.08.2024)



Ergänzende Informationen
Liste von Beschl.'en betreffend der Verweigerung der Verlängerung der Zulassung von Produkten

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebensmitteln 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 dürfen in der Union nur Raucharomen in Verkehr gebracht werden, die in der Unionsliste zugelassener Primärprodukte für die Herstellung von Raucharomen (im Folgenden "Unionsliste") geführt werden.

(2) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1321/2013 der Kommission 2 wurde die Unionsliste mit den zugelassenen Primärprodukten für die Herstellung von Raucharomen, deren technischen Merkmalen und deren Verwendungsbedingungen festgelegt. Die Zulassungen für die Primärprodukte für die Herstellung von Raucharomen SF-001 bis SF-010 galten für einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem 1. Januar 2014 und konnten auf Antrag des Zulassungsinhabers bei der Kommission jeweils um weitere zehn Jahre verlängert werden.

(3) Für die Primärprodukte für die Herstellung von Raucharomen SF-007 und SF-010 wurde kein Antrag auf Verlängerung der Zulassung gestellt, und die Zulassung ist am 1. Januar 2024 abgelaufen.

(4) Für die Primärprodukte für die Herstellung von Raucharomen SF-001, SF-002, SF-003, SF-004, SF-005, SF-006, SF-008 und SF-009 wurden im Juni 2022 Anträge auf Verlängerung der Zulassung gestellt. Die Verlängerung der Zulassung für die Primärprodukte für die Herstellung von Raucharomen SF-001, SF-002, SF-003, SF-004, SF-005, SF-006, SF-008 und SF-009 wurde von der Kommission im Wege der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2024/2071 3, (EU) 2024/2066 4, (EU) 2024/2073 5, (EU) 2024/2072 6, (EU) 2024/2079 7, (EU) 2024/2078 8, (EU) 2024/2069 9 und (EU) 2024/2077 10 der Kommission abgelehnt.

(5) Da diese zehn Primärprodukte für die Herstellung von Raucharomen nicht mehr zugelassen sind, sollten die entsprechenden Einträge aus der Unionsliste gestrichen werden.

(6) Daher sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1321/2013 entsprechend geändert werden.

(7) Jedoch sollten in Anbetracht der Bedenken der Behörde im Zusammenhang mit den Primärprodukten für die Herstellung von Raucharomen SF-001, SF-002, SF-003, SF-004, SF-005, SF-006, SF-008 und SF-009, aber auch angesichts der Tatsache, dass Primärprodukte für die Herstellung von Raucharomen in großem Umfang in einer Vielzahl von Lebensmitteln verwendet werden und dass alle zulässigen Verwendungen von Primärprodukten für die Herstellung von Raucharomen, die ein "geräuchertes" Aroma verleihen oder in einigen Fällen als Alternative zu einem traditionellen Räucherverfahren dienen, abgelaufen sind oder nicht verlängert werden, geeignete, an die verschiedenen Arten der Verwendung von Primärprodukten für die Herstellung von Raucharomen angepasste Maßnahmen getroffen werden, damit die Lebensmittelunternehmer Alternativen ermitteln können.

(8) Lebensmittel der Kategorien 1.7 (Käse und Käseerzeugnisse), 8 (Fleisch), 9.2 (Fisch und Fischereiprodukte, einschließlich Krebs- und Weichtieren, verarbeitet), 9.3 (Fischrogen) und der entsprechenden Unterkategorien, denen diese Primärprodukte für die Herstellung von Raucharomen zugesetzt werden und die vor dem 21. August 2024 die in der Unionsliste für diese Primärprodukte für die Herstellung von Raucharomen festgelegten Bestimmungen erfüllen, sollten bis zum 1. Juli 2029 in Verkehr gebracht werden dürfen und bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum in Verkehr bleiben dürfen, da die Verwendung von Primärprodukten für die Herstellung von Raucharomen in oder auf solchen Lebensmitteln traditionelle Räucherverfahren ersetzt und die Anpassung der Herstellungsverfahren erhebliche Investitionen sowie in einigen Fällen langwierige Verwaltungsverfahren erfordern kann.

(9) Lebensmittel aller anderen Kategorien, denen diese Primärprodukte für Raucharomen zugesetzt werden und die vor dem 21. August 2024 die in der Unionsliste für diese Primärprodukte für die Herstellung von Raucharomen festgelegten Bestimmungen erfüllen, sollten bis zum 1. Juli 2026 in Verkehr gebracht werden dürfen und bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum in Verkehr bleiben dürfen, damit die Lebensmittelunternehmer, die diese Primärprodukte für die Herstellung von Raucharomen verwenden, genügend Zeit haben, die Rezepturen ihrer Lebensmittel anzupassen.

(10) Aus denselben Gründen sollten Zubereitungen, die diese Primärprodukte für die Herstellung von Raucharomen enthalten und die nicht als solche zum Verzehr bestimmt sind, bis zu den für die Lebensmittel, für die sie bestimmt sind, festgelegten Zeitpunkten in Verkehr gebracht werden dürfen.

(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1321/2013 werden die Einträge für SF-001, SF-002, SF-003, SF-004, SF-005, SF-006, SF-007, SF-008, SF-009 und SF-010 gestrichen.

Artikel 2

(1) Lebensmittel, die die Primärprodukte für die Herstellung von Raucharomen SF-001, SF-002, SF-003, SF-004, SF-005, SF-006, SF-008 oder SF-009 enthalten und die vor dem 21. August 2024 die in der Unionsliste für diese Primärprodukte für die Herstellung von Raucharomen festgelegten Bestimmungen erfüllen, dürfen weiter in Verkehr gebracht werden und dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum in Verkehr bleiben, wenn sie bis zu folgenden Zeitpunkten in Verkehr gebracht werden:

  1. 1. Juli 2029 in Bezug auf die Lebensmittelkategorien 1.7 (Käse und Käseerzeugnisse), 8 (Fleisch), 9.2 (Fisch und Fischereiprodukte, einschließlich Krebs- und Weichtieren, verarbeitet), 9.3 (Fischrogen) und ihre entsprechenden Unterkategorien;
  2. 1. Juli 2026 in Bezug auf alle anderen Lebensmittelkategorien.

(2) Zubereitungen, die die Primärprodukte für die Herstellung von Raucharomen SF-001, SF-002, SF-003, SF-004, SF-005, SF-006, SF-008 oder SF-009 enthalten und nicht als solche zum Verzehr bestimmt sind, dürfen bis zum 1. Juli 2029 zur Verwendung in den in Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Lebensmittelkategorien bzw. bis zum 1. Juli 2026 betreffend alle anderen Lebensmittelkategorien in Verkehr gebracht werden.

"Zubereitungen" im Sinne dieses Absatzes sind Gemische aus Raucharomen oder Gemische aus einem oder mehreren Raucharomen mit anderen Lebensmittelzutaten wie Aromen, Lebensmittelzusatzstoffen, Enzymen oder Trägerstoffen, die dazu dienen, ihre Lagerung, ihren Verkauf, ihre Standardisierung, ihre Verdünnung oder ihre Lösung zu erleichtern.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Juli 2024

1) ABl. L 309 vom 26.11.2003 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/2065/oj.

2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1321/2013 der Kommission vom 10. Dezember 2013 zur Festlegung der Unionsliste zugelassener Primärprodukte für die Herstellung von Raucharomen zur Verwendung als solche in oder auf Lebensmitteln und/oder für die Produktion daraus hergestellter Raucharomen (ABl. L 333 vom 12.12.2013 S. 54, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/1321/oj).

3) Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2071 der Kommission vom 31. Juli 2024 zur Verweigerung der Verlängerung der Zulassung von Scansmoke PB 1110 (SF-001) als Primärprodukt für die Herstellung von Raucharomen (ABl. L, 2024/2071, 1.8.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/2071/oj).

4) Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2066 der Kommission vom 31. Juli 2024 zur Verweigerung der Verlängerung der Zulassung von Zesti Smoke Code 10 (SF-002) als Primärprodukt für die Herstellung von Raucharomen (ABl. L, 2024/2066, 1.8.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/2066/oj).

5) Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2073 der Kommission vom 31. Juli 2024 zur Verweigerung der Verlängerung der Zulassung von Smoke Concentrate 809045 (SF-003) als Primärprodukt für die Herstellung von Raucharomen (ABl. L, 2024/2073, 1.8.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/2073/oj).

6) Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2072 der Kommission vom 31. Juli 2024 zur Verweigerung der Verlängerung der Zulassung von Scansmoke SEF 7525 (SF-004) als Primärprodukt für die Herstellung von Raucharomen (ABl. L, 2024/2072, 1.8.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/2072/oj).

7) Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2079 der Kommission vom 31. Juli 2024 zur Verweigerung der Verlängerung der Zulassung von SmokEz C-10 (SF-005) als Primärprodukt für die Herstellung von Raucharomen (ABl. L, 2024/2079, 1.8.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/2079/oj).

8) Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2078 der Kommission vom 31. Juli 2024 zur Verweigerung der Verlängerung der Zulassung von SmokEz Enviro-23 (SF-006) als Primärprodukt für die Herstellung von Raucharomen (ABl. L, 2024/2078, 1.8.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/2078/oj).

9) Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2069 der Kommission vom 31. Juli 2024 zur Verweigerung der Verlängerung der Zulassung von ProFagus-Smoke R709 (SF-008) als Primärprodukt für die Herstellung von Raucharomen (ABl. L, 2024/2069, 1.8.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/2069/oj).

10) Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2077 der Kommission vom 31. Juli 2024 zur Verweigerung der Verlängerung der Zulassung von Fumokomp (SF-009) als Primärprodukt für die Herstellung von Raucharomen (ABl. L, 2024/2077, 1.8.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/2077/oj).


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