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Regelwerk, EU 2024, Immissionsschutz / Gefahrgut/Transport - EU Bund
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Durchführungsverordnung (EU) 2024/2174 der Kommission vom 2. September 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Formats der Kennzeichnungen von bestimmten Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2068 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2174 vom 03.09.2024)



Neufassung - Ersetzt zum 01.01.2025 VO (EU) 2015/2068

Archiv:2015

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 17,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2024/573 enthält Anforderungen an die Kennzeichnung von bestimmten Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen.

(2) Die Verordnung (EU) 2024/573 ersetzte die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 und änderte einige Vorschriften für die Kennzeichnung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten. Da in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2068 3 der Kommission die Form der Kennzeichnung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 festgelegt wurde, sollte auch diese ersetzt werden.

(3) Der Klarheit halber empfiehlt es sich, den Wortlaut der Angaben auf den Kennzeichnungen gemäß Artikel 12 Absätze 1 und 5 der Verordnung (EU) 2024/573 sowie Anforderungen an deren Gestaltung und Anbringung festzulegen, die die Sichtbarkeit und Lesbarkeit dieser Kennzeichnungen gewährleisten, wobei dem Platzmangel auf bestimmten Arten von Erzeugnissen Rechnung zu tragen ist.

(4) Um sicherzustellen, dass für Erzeugnisse, die fluorierte Treibhausgase enthalten und auch unter die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 fallen, und insbesondere zur Kennzeichnung von Behältnissen wie Flaschen, Trommeln sowie Straßen-Tankwagen und Eisenbahn-Kesselwagen eine einzige Kennzeichnung verwendet wird, sollten die in der Verordnung (EU) 2024/573 vorgesehenen Kennzeichnungsinformationen in dem Abschnitt für ergänzende Informationen der Kennzeichnung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 enthalten sein.

(5) Für kleine Erzeugnisse, die in den Anwendungsbereich von Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben f bis h der Verordnung (EU) 2024/573 fallen, müssen praktikable Wege zur Übermittlung der erforderlichen Informationen an die Nutzer vorgesehen werden, unter anderem durch die Verwendung digital lesbarer Links zu den in Artikel 12 Absatz 3 Buchstaben b und c genannten Abgaben. Um den spezifischen Anforderungen an die Kennzeichnung von Erzeugnissen und Einrichtungen für medizinische Zwecke im Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 und der Verordnungen (EG) Nr. 726/2004 6, (EU) 2019/6 7 und (EU) 2017/745 8 des Europäischen Parlaments und des Rates, die in diesen Rechtsakten festgelegt sind, Rechnung zu tragen, sollten in Bezug auf diese Erzeugnisse und Einrichtungen zusätzliche Methoden zur Darstellung der erforderlichen Angaben für die Nutzer vorgesehen werden.

(6) Die Anwendung dieser Verordnung sollte auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden, damit sie mit dem Geltungsbeginn des Artikels 12 der Verordnung (EU) 2024/573 übereinstimmt.

(7) Bei der Durchsetzung der Bestimmungen dieser Verordnung sollten die Regulierungsverfahren für die Änderung bestehender Kennzeichnungsvorschriften oder das Verfahren zur Neukennzeichnung von Einrichtungen oder Erzeugnissen, die bereits in der EU in Verkehr gebracht wurden, berücksichtigt werden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2024/573 eingerichteten Ausschusses für fluorierte Treibhausgase

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Form der Kennzeichnungen

(1) Die Angaben auf einer Kennzeichnung müssen sich klar von deren Hintergrund abheben; sie müssen aufgrund ihrer Schriftgröße und Abstände leicht lesbar sein. Werden die in dieser Verordnung vorgesehenen Angaben zu einer vorhandenen Kennzeichnung hinzugefügt, darf die Schriftgröße nicht kleiner sein als die kleinste Schrift anderer Angaben auf dieser Kennzeichnung oder gegebenenfalls auf vorhandenen Namensschildern, sonstigen Produktinformationsschildern oder Packungsbeilagen.

(2) Die gesamte Kennzeichnung ist mit ihren Aufschriften so zu konzipieren, dass sie fest auf dem Erzeugnis oder der Einrichtung haftet und bei normalen Betriebsbedingungen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens sowie während des gesamten Zeitraums lesbar bleibt, in dem das Erzeugnis oder die Einrichtung fluorierte Treibhausgase enthält oder zu seinem/ihrem Funktionieren benötigt.

(3) Die Kennzeichnung enthält folgenden Wortlaut: "Enthält fluorierte Treibhausgase".

(4) Informationen über das Gewicht der fluorierten Treibhausgase sind erforderlichenfalls in Kilogramm bzw. Gramm und dem CO2-Äquivalent in Tonnen unter Verwendung der in der Spalte "GWP" in den Anhängen I, II und III der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführten Treibhauspotenzialwerte der fluorierten Treibhausgase anzugeben.

(5) Bei Einrichtungen, die mit fluorierten Treibhausgasen vorbefüllt sind oder diese zu ihrem Funktionieren benötigen und die außerhalb der Herstellungsstätte mit solchen Gasen nachbefüllt werden können, ohne dass der Hersteller die sich daraus ergebende Gesamtmenge angibt, wird auf der Kennzeichnung die in der Herstellungsstätte eingefüllte Menge oder die Menge, für die die Einrichtung ausgelegt ist, angegeben, und es wird Platz für die außerhalb der Herstellungsstätte zugefügte sowie die sich daraus ergebende vom Lieferanten oder gegebenenfalls vom Monteur der Einrichtung vor deren Inbetriebnahme einzutragende Gesamtmenge an fluorierten Treibhausgasen vorgesehen.

(6) Wenn ein Erzeugnis, einschließlich eines Behältnisses, das fluorierte Treibhausgase oder Polyol-Vorgemische enthält, auch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gekennzeichnet werden muss, sind die Angaben gemäß Artikel 12 Absätze 3, 5 sowie 7 bis 15 der Verordnung (EU) 2024/573 gegebenenfalls in dem Abschnitt für ergänzende Informationen auf dem Kennzeichen gemäß Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 einzutragen.

(7) Wenn die fluorierten Treibhausgase entweder aufgearbeitet oder recycelt oder für bestimmte Verwendungen gemäß Artikel 12 Absätze 7 bis 13 der Verordnung (EU) 2024/573 bestimmt sind, ist gegebenenfalls der folgende Wortlaut auf der Kennzeichnung des Behältnisses einzutragen:

  1. "100 % recycelt" für recycelte fluorierte Treibhausgase, die in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführt sind und keine ungebrauchten Stoffe enthalten;
  2. "100 % aufgearbeitet" für aufgearbeitete fluorierte Treibhausgase, die in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführt sind und keine ungebrauchten Stoffe enthalten oder in denen - im Falle von Gemischen - der Zusatz ungebrauchter Stoffe zur Anpassung der Zusammensetzung eines Gemisches 10 % der Masse des Gemisches nicht überschreitet;
  3. "nur zur Zerstörung": für fluorierte Treibhausgase, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführt sind und zur Zerstörung in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder geliefert werden;
  4. "nur für direkte Ausfuhr aus der EU": für fluorierte Treibhausgase, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführt sind und die ein Erzeuger oder Einführer für die direkte Massengutausfuhr aus der Union an ein Unternehmen liefert;
  5. "nur zur Verwendung in Militärausrüstung": für fluorierte Treibhausgase, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführt sind und zur Verwendung in Militärausrüstung in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder geliefert werden;
  6. "nur zum Ätzen/zur Reinigung in der Halbleiterindustrie": für fluorierte Treibhausgase, die in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführt sind und zum Ätzen/zur Reinigung in der Halbleiterindustrie in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder geliefert werden;
  7. "nur zur Verwendung als Ausgangsstoff": für fluorierte Treibhausgase, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführt sind und zur Verwendung als Ausgangsstoff in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder geliefert werden;
  8. "nur zur Herstellung von Dosier-Aerosolen": für fluorierte Treibhausgase, die in Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführt sind und zur Herstellung von Dosier-Aerosolen gebracht, bereitgestellt oder geliefert werden.
    Enthalten die Behältnisse fluorierte Treibhausgase gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben c bis g, die in Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführt sind, so wird der auf den Kennzeichnungen gemäß diesen Buchstaben anzugebende Wortlaut durch folgenden Hinweis ergänzt: "von der Quote gemäß der Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgenommen".

(8) Die Einrichtungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2024/573, die mit Schaum isoliert sind, der mit fluorierten Treibhausgasen getrieben wurde, werden mit einer Kennzeichnung mit dem folgenden Wortlaut versehen: "Schaum enthält fluorierte Treibhausgase".

(9) Die Kennzeichnungen sind im Einklang mit Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/573 möglichst neben vorhandenen Namens- oder Produktinformationsschildern des Erzeugnisses oder der Einrichtung, das/die fluorierte Treibhausgase enthält, anzubringen.

(10) Lässt die Größe eines in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben f bis h der Verordnung (EU) 2024/573 genannten Erzeugnisses die Lesbarkeit der in Artikel 12 Absatz 3 genannten vollständigen Angaben gemäß Artikel 12 Absatz 4 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung nicht zu, so kann der Text "Enthält fluorierte Treibhausgase" in den Sprachen, die bereits auf dem Erzeugnis verwendet werden, durch einen digital lesbaren Link zu den in Artikel 12 Absatz 3 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) 2024/573 genannten Angaben ergänzt werden.

(11) Zusätzlich oder alternativ zu der in Absatz 10 festgelegten Methode zur Bereitstellung von Informationen kann bei Dosier-Aerosolen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2024/573 gegebenenfalls zumindest in den Sprachen, die für die Kennzeichnung anderer Angaben auf der äußeren Umhüllung oder gegebenenfalls der Verkaufsverpackung verwendet werden, sofern die Packungsbeilage oder die Gebrauchsanweisung alle in Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/573 genannten Informationen enthält, die Angabe "Enthält fluorierte Treibhausgase" auf der äußeren Umhüllung im Sinne des Artikels 1 Nummer 24 der Richtlinie 2001/83/EG oder des Artikels 4 Nummer 26 der Verordnung (EU) 2019/6 oder auf einer Verkaufsverpackung eines Medizinprodukts gemäß Artikel 1 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2017/745 angebracht werden.

(12) Die Kennzeichnung der in Artikel 12 Absatz 15 der Verordnung (EU) 2024/573 genannten Erzeugnisse und Einrichtungen enthält ab den in Anhang IV der genannten Verordnung genannten Verbotsdaten folgenden Wortlaut:

  1. für Einrichtungen gemäß Anhang IV Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 4, Nummer 5 Buchstabe c, Nummer 7 Buchstaben b, c und d, Nummer 8 Buchstaben b bis e, Nummer 9 Buchstaben b bis f und Nummer 11 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/573: "Betriebsverbot, es sei denn, dies ist aufgrund von Sicherheitsanforderungen, die am Standort anzuwenden sind, erforderlich", ergänzt durch einen Verweis auf die geltende Sicherheitsanforderung, die seine Verwendung erforderlich machen würde, oder, falls es nicht möglich ist, vor dem Inverkehrbringen die Sicherheitsanforderung für den betreffenden Standort festzulegen, Bereitstellung von Platz auf der Kennzeichnung, damit der Lieferant oder gegebenenfalls der Monteur oder Betreiber der Einrichtung vor deren Inbetriebnahme diese Spezifikation eintragen kann;
  2. für die in Anhang IV Nummer 16 und Nummer 17 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2024/573 genannten Schäume: "Verwendungsverbot, es sei denn, dies ist aufgrund nationaler Sicherheitsnormen erforderlich", wobei die nationalen Sicherheitsnormen anzugeben sind, mit einer kurzen Beschreibung der Bedingungen, die ihre Verwendung erforderlich machen würden;
  3. für die in Anhang IV Nummer 17 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/573 genannten Schäume: "Verwendungsverbot, es sei denn, dies ist aufgrund von Sicherheitsanforderungen erforderlich", wobei die Sicherheitsanforderungen anzugeben sind, mit einer kurzen Beschreibung der Bedingungen, die ihre Verwendung erforderlich machen würden;
  4. für die in Anhang IV Nummer 19 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/573 genannten technischen Aerosole: "Verwendungsverbot, es sei denn, dies ist aufgrund nationaler Sicherheitsnormen erforderlich", wobei die nationalen Sicherheitsnormen anzugeben sind, mit einer kurzen Beschreibung der Bedingungen, die ihre Verwendung erforderlich machen würden; oder bei Verwendung für medizinische Zwecke: "nur zur Verwendung für medizinische Zwecke";
  5. für die in Anhang IV Nummer 19 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/573 genannten technischen Aerosole: "Verwendungsverbot, es sei denn, dies ist aufgrund von Sicherheitsanforderungen erforderlich", wobei die Sicherheitsanforderungen anzugeben sind, mit einer kurzen Beschreibung der Bedingungen, die ihre Verwendung erforderlich machen würden; oder bei Verwendung für medizinische Zwecke: "nur zur Verwendung für medizinische Zwecke";
  6. für die Einrichtungen zur Hautkühlung gemäß Anhang IV Nummer 21 der Verordnung (EU) 2024/573: "nur zur Verwendung für medizinische Zwecke".

Artikel 2 Aufhebung

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2068 wird aufgehoben.

Verweise auf die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2068 gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang.

Artikel 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2025.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. September 2024

1) ABl. L, 2024/573, 20.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/573/oj.

2) Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. L 150 vom 20.05.2014 S. 195, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/517/oj).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2068 der Kommission vom 17. November 2015 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Form der Kennzeichnung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten (ABl. L 301 vom 18.11.2015 S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/2068/oj).

4) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (ABl. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1272/oj).

5) Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001 S. 67).

6) Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung der Verfahren der Union für die Genehmigung und Überwachung von Humanarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.04.2004 S. 1).

7) Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 07.01.2019 S. 43).

8) Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 05.05.2017 S. 1).


.

EntsprechungstabelleAnhang


Durchführungsverordnung (EU) 2015/2068Vorliegende Verordnung
Artikel 1-
Artikel 2 Absatz 1Artikel 1 Absatz 1
Artikel 2 Absatz 2Artikel 1 Absatz 2
Artikel 2 Absatz 3Artikel 1 Absatz 3
Artikel 2 Absatz 4Artikel 1 Absatz 4
Artikel 2 Absatz 5Artikel 1 Absatz 5
Artikel 2 Absatz 6Artikel 1 Absatz 6
Artikel 2 Absatz 7Artikel 1 Absatz 7
Artikel 2 Absatz 8Artikel 1 Absatz 8
Artikel 2 Absatz 9Artikel 1 Absatz 9
Artikel 3Artikel 2
Artikel 4Artikel 3


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