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Regelwerk, EU 2024, Natur/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2382 der Kommission vom 9. September 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1195 hinsichtlich des Musters für die Erhebungen betreffend Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival, die Erklärung von Produktionsstätten für befallen und die Aufhebung von Maßnahmen in befallenen Gebieten

(ABl. L 2024/2382 vom 10.09.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben a bis h,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1195 der Kommission 2 werden Maßnahmen zur Tilgung und zur Verhinderung der Ausbreitung von Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival (im Folgenden "spezifizierter Schädling") im Gebiet der Union festgelegt. Sie ist an die Stelle der Richtlinie 69/464/EWG des Rates 3 getreten, die mit Wirkung vom 1. Januar 2022 durch die Verordnung (EU) 2016/2031 aufgehoben wurde.

(2) Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1195 weisen die zuständigen Behörden eine Produktionsfläche als von dem spezifizierten Schädling befallen aus, wenn das Auftreten des spezifizierten Schädlings auf dieser Fläche durch die Tests gemäß Artikel 3 Absatz 2 der genannten Durchführungsverordnung amtlich bestätigt wurde.

(3) Es bestehen Zweifel, ob Gebiete, die von den zuständigen Behörden vor dem 1. Januar 2022 gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 69/464/EWG als von dem spezifizierten Schädling befallen gemeldet wurden, auch als befallene Produktionsflächen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1195 gelten sollten. Um den höchstmöglichen Schutz des Gebiets der Union vor dem spezifizierten Schädling zu gewährleisten, sollten diese Felder denselben Anforderungen unterliegen wie die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1195 als befallen ausgewiesenen Produktionsflächen. Aus diesem Grund sollte in Artikel 4 Absatz 1 der genannten Durchführungsverordnung klargestellt werden, dass Felder, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 69/464/EWG vor dem 1. Januar 2022 als befallen gemeldet worden waren, auch als befallene Produktionsflächen ausgewiesen werden sollten.

(4) Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1195 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres die Ergebnisse der in Absatz 1 des genannten Artikels erwähnten Erhebungen, die im Vorjahr durchgeführt worden waren. Sie melden diese Ergebnisse gemäß dem Muster in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung.

(5) Es hat sich als praktischer erwiesen, in dem Muster anstelle des abgegrenzten Gebiets auf die Größe des befallenen Gebiets sowohl im Berichtsjahr als auch im Jahr davor Bezug zu nehmen, da für das befallene Gebiet die ausführlichste Berichterstattung über die Ergebnisse erforderlich ist. Darüber hinaus liefern die Meldung von Probendaten für die visuelle Kontrolle von Knollen und Einzelheiten zur Methodik der Laboruntersuchungen keine nennenswerten Informationen für die Zwecke der Erhebung. Daher sollten die entsprechenden Spalten aus dem Muster für die Erhebungen gestrichen werden.

(6) Darüber hinaus muss im ersten Satz von Anhang II klargestellt werden, dass das Muster die Ergebnisse von Erhebungen abbildet, die in dem Kalenderjahr durchgeführt wurden, das dem Jahr der Berichterstattung vorangeht.

(7) In Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1195 sind die Bedingungen für die Aufhebung der Maßnahmen gemäß Artikel 9 der genannten Durchführungsverordnung festgelegt.

(8) Um die höchstmögliche Sicherheit in Bezug auf die Beseitigung des jeweiligen Pflanzengesundheitsrisikos zu gewährleisten, ist ferner in Anhang IV Nummer 1.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1195 hinzuzufügen, dass in den Fällen, in denen die Befallszone als Dauergrünland genutzt wurde, die Maßnahmen nur aufgehoben werden dürfen, wenn keine Anzeichen eines Befalls mit dem spezifizierten Schädling in Bodenproben festgestellt wurden, die gemäß den in Anhang IV Nummer 1.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1195 erläuterten Schritten zur Gewinnung der Erde für die Testung entnommen wurden.

(9) Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1195 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1195

Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1195 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 4 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Felder, die von den zuständigen Behörden vor dem 1. Januar 2022 gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 69/464/EWG als befallen registriert wurden, gelten als befallene Produktionsstätten."

2. Anhang II wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

3. Anhang IV Nummer 1.1. erhält folgende Fassung:

"1.1. Ablauf eines Mindestzeitraums von 50 Jahren seit dem letzten Nachweis des spezifizierten Schädlings, wenn für die Befallszone eine lückenlose Ackerschlagdatei vorliegt, aus der hervorgeht, dass die Bestimmungen des Artikels 6 Absätze 2 und 3 über den gesamten Zeitraum hinweg eingehalten wurden und die Befallszone nicht als Dauergrünland genutzt wurde.

Wurde die Befallszone als Dauergrünland genutzt, so dürfen die Maßnahmen nur aufgehoben werden, wenn keine Anzeichen eines Befalls mit dem spezifizierten Schädling in Bodenproben festgestellt wurden, die gemäß den in unter Nummer 1.2 erläuterten Schritten zur Gewinnung der Erde für die Testung entnommen wurden;

oder".

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. September 2024.

1) ABl. L 317 vom 23.11.2016 S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/2031/oj.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1195 der Kommission vom 11. Juli 2022 mit Maßnahmen zur Tilgung und zur Verhinderung der Ausbreitung von Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival (ABl. L 185 vom 12.07.2022 S. 65, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/1195/oj).

3) Richtlinie 69/464/EWG des Rates vom 8. Dezember 1969 zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses (ABl. L 323 vom 24.12.1969 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1969/464/oj).

.

Anhang

Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1195 erhält folgende Fassung:

"Anhang II
Muster für die Erhebungen nach Artikel 3

Muster zur Darstellung der Ergebnisse der Kartoffelkrebs-Erhebungen für die Kartoffelernte des Kalenderjahres, das dem Berichtsjahr vorangeht.

Verwenden Sie die Tabelle bitte ausschließlich in Bezug auf Kartoffeln, die in Ihrem Land geerntet wurden.

MitgliedstaatKategorieAnbaugebiet (ha)Visuelle Kontrolle von KnollenLaborprüfungUrsprüngliche Größe des befallenen Gebiets 1 (ha)Aktualisierte Größe des befallenen Gebiets 2 (ha)Meldenummern der gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 gemeldeten neuen Ausbrüche, sofern zutreffendWeitere Angaben
Anzahl der LoseAnzahl der VerdachtsfälleAnzahl der getesteten ProbenAnzahl der Positivbefunde
Kartoffelknollen zum Anpflanzen
Kartoffelknolle, außer zum Anpflanzen bestimmt
1) Gesamtgröße des befallenen Gebiets in dem Kalenderjahr, das dem Berichtsjahr vorangeht.

2) Gesamtgröße des befallenen Gebiets im Kalenderjahr der Berichterstattung."


UWS Umweltmanagement GmbHENDE