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Regelwerk, EU 2024, Natur/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2507 der Kommission vom 26. September 2024 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.) und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1770 hinsichtlich der Liste der Pflanzenarten, die nicht von der Anforderung der Angabe des Rückverfolgbarkeitscodes in Pflanzenpässen ausgenommen sind

(ABl. L 2024/2507 vom 27.09.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben a, d, e, f und h, Artikel 28 Absatz 2 sowie Artikel 83 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 der Kommission 2 sieht Maßnahmen zum Schutz des Gebiets der Union gegen die Einschleppung und weitere Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.) (im Folgenden "spezifizierter Schädling") vor.

(2) Gestützt auf die Erfahrungen mit der Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 seit August 2020 ist es angezeigt, einige ihrer Bestimmungen zu überarbeiten.

(3) Es mangelt an Klarheit darüber, welche Vektoren für den spezifizierten Schädling von Bedeutung sind. Deshalb sollten im Einklang mit den Erkenntnissen aus dem Auftreten des spezifizierten Schädlings die relevanten Vektoren als Insekten der Unterordnung Cicadomorpha definiert werden, von denen bekannt ist, dass sie den spezifizierten Schädling auf Pflanzen übertragen, oder als jedes andere Insekt, bei dem der Verdacht besteht, dass es den spezifizierten Schädling auf Pflanzen überträgt.

(4) Der spezifizierte Schädling wurde in Pflanzen mit Befallssymptomen nachgewiesen, die nicht als Wirtspflanzen aufgeführt sind. Daher sollten die jährlichen Erhebungen gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 bei Verdacht auf einen Befall neben den Wirtspflanzen auch andere Pflanzenarten umfassen. Um einen frühzeitigen Nachweis des spezifizierten Schädlings zu gewährleisten, sollte bei den Erhebungen außerdem die Möglichkeit vorgesehen werden, das Auftreten des spezifizierten Schädlings in Vektoren zu erfassen.

(5) Darüber hinaus ist es in Gebieten, in denen das Auftreten des Schädlings nicht bekannt ist, für die Mitgliedstaaten oder Drittländer mitunter aufwendig, Erhebungen durchzuführen, um ein Auftreten befallener Pflanzen von 1 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 80 % nachzuweisen. Daher ist es nicht erforderlich, in Artikel 2 Absatz 4, Artikel 28 Buchstabe a und Artikel 29 Buchstabe a das Konfidenzniveau und die angenommene Prävalenz festzulegen. Stattdessen sollten die Mitgliedstaaten und Drittländer die Möglichkeit haben, das Konfidenzniveau und die angenommene Prävalenz der in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführten Erhebungen gemäß den Leitlinien der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen zu Xylella fastidiosa 3 zu bestimmen.

(6) Um ein angemessenes Pflanzenschutzniveau zu gewährleisten, muss in Artikel 2 auch klargestellt werden, dass bei Nachweis des spezifizierten Schädlings in einem Vektor die Erhebungen rund um den Fund des infizierten Vektors intensiviert werden sollten, um die von dem spezifizierten Schädling befallenen Pflanzen zu identifizieren.

(7) Es sollte präzisiert werden, dass für den Fall, dass sich der spezifizierte Schädling aufgrund der ökologischklimatischen Bedingungen nicht im Freien ansiedeln kann, die Erhebungen gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 statt im Freien nur an den relevanten Orten durchzuführen sind, an denen das Vorhandensein von Wirtspflanzen ein Risiko für die Ausbreitung des spezifizierten Schädlings auf das Gebiet der Union darstellen kann.

(8) Darüber hinaus muss angesichts des jeweiligen Pflanzengesundheitsrisikos in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 klargestellt werden, dass ein abgegrenztes Gebiet nur dann festgelegt werden sollte, wenn das Auftreten des spezifizierten Schädlings in Pflanzen amtlich bestätigt wurde.

(9) Ungeachtet der Notwendigkeit, bei der Anwendung der Ausnahmeregelung, nach der gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 kein abgegrenztes Gebiet festgelegt wird, Erhebungen durchzuführen, ist es sinnvoll, die verpflichtende Durchführung jährlicher Erhebungen gemäß Artikel 5 Absatz 4 der genannten Verordnung auf die Dauer von einem Jahr zu reduzieren. Um die Glaubwürdigkeit dieser Erhebungen zu gewährleisten, muss jedoch angegeben werden, dass sie die Entnahme von Proben zur Testung anhand der in der genannten Verordnung aufgeführten molekularen Tests umfassen müssen, wobei das Mindest-Konfidenzniveau und die angenommene Prävalenz der Erhebungen anzugeben sind.

(10) Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 hat bei seiner Anwendung für Verwirrung gesorgt. Aus Gründen der Klarheit sollte festgelegt werden, dass Pflanzen, die negativ auf das Auftreten des spezifizierten Schädlings getestet wurden, nicht entfernt werden müssen.

(11) Der Anwendungsbereich der in Artikel 7 Absatz 3 vorgesehenen Ausnahme von Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b, c und d sollte auf alte Bäume oder andere Bäume mit einem besonderen sozialen, kulturellen oder ökologischen Wert ausgeweitet werden, um den gesellschaftlichen Forderungen nach einem Schutz dieser Bäume nachzukommen.

(12) Um eine optimale Nutzung der Ressourcen zu ermöglichen, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, bei der Anwendung der Tilgungsmaßnahmen diejenigen spezifizierten Pflanzen, bei denen in den letzten zwei Jahren in diesem abgegrenzten Gebiet kein Befall festgestellt wurde, nicht unverzüglich zu beproben und zu testen. Um jedoch ein angemessenes Pflanzenschutzniveau zu gewährleisten, müssen diese Pflanzen in die jährlich in den abgegrenzten Gebieten durchzuführenden Erhebungen gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 einbezogen werden.

(13) In den Artikeln 8 und 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 muss präzisiert werden, dass die geeigneten Pflanzenschutzbehandlungen vor und während der Entfernung der Pflanzen insbesondere während der Flugzeit der Vektoren durchgeführt werden sollten. Darüber hinaus sollte in Artikel 8 klar zwischen landwirtschaftlichen Flächen und anderen Flächen unterschieden werden, da seit dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 Ausbrüche des spezifizierten Schädlings auch auf anderen Flächen als landwirtschaftlichen Flächen festgestellt wurden.

(14) Die Artikel 9 und 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 sehen die Möglichkeit vor, von der Vernichtung des Holzes der entfernten Pflanzen abzusehen, wenn dieses Holz einer geeigneten Pflanzenschutzbehandlung unterzogen wurde. Wie die Erfahrung gezeigt hat, muss hier jedoch klarer formuliert werden, dass die zuständigen Behörden sicherstellen sollten, dass das Holz frei von Blättern und Ästen ist, um jegliches Risiko einer Ausbreitung des spezifizierten Schädlings zu verhüten.

(15) Im Anschluss an die gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 durchgeführten Erhebungen hat Portugal bestätigt, dass in mehreren Gemeinden in den Kreisen Espinho, Gondomar, Maia, Matosinhos, Porto, Santa Maria da Feira und Vila Nova de Gaia in der Metropolregion Porto keine Tilgung des spezifizierten Schädlings mehr möglich ist.

(16) Daher sollten diese Gemeinden in die entsprechende Liste der Befallszonen, in denen Eindämmungsmaßnahmen angewandt werden, in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 aufgenommen werden.

(17) Der Bereich, in dem jährliche Erhebungen in der Befallszone durchgeführt werden müssen, wo diese an die Pufferzone grenzt, sollte bei Befallszonen, die Eindämmungsmaßnahmen unterliegen, von 5 auf 2 km verkleinert werden. Dank dieser Verkleinerung der Fläche können die verfügbaren Ressourcen besser auf den Schutz gegen die Ausbreitung des spezifizierten Schädlings konzentriert werden.

(18) Innerhalb der Befallszonen, die Eindämmungsmaßnahmen unterliegen, aber außerhalb des in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 angegebenen Bereichs ist es angezeigt, das Anpflanzen und die Veredelung von Pflanzen zuzulassen, die derselben Art angehören wie Pflanzen, die im Rahmen der mindestens in den letzten zwei Jahren in der Befallszone durchgeführten Erhebungen getestet wurden und nachweislich frei von dem spezifizierten Schädling sind.

(19) Gemäß Artikel 19 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 ist die Verbringung spezifizierter Pflanzen zulässig, wenn diese während ihres gesamten Produktionszyklus auf einer anerkannten Fläche angebaut wurden oder sich zumindest während der letzten drei Jahre auf einer solchen Fläche befanden. Unter Berücksichtigung der bestehenden einschlägigen Maßnahmen, die gewährleisten, dass die Pflanzen frei von dem spezifizierten Schädling sind, sollte dieser Zeitraum von drei Jahren auf ein Jahr verkürzt werden.

(20) Artikel 23 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 enthält die Vorschriften für die Verbringung von Pflanzen, die eine Zeit lang in einem abgegrenzten Gebiet angebaut wurden. In Bezug auf Befallszonen muss klargestellt werden, dass die Pflanzen auch die Anforderungen des Artikels 18 erfüllen müssen, um Kohärenz mit den spezifischen Vorschriften des genannten Artikels für das Anpflanzen spezifizierter Pflanzen in diesen Zonen herzustellen.

(21) Es ist angezeigt, aus Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 die Bedingung der Anerkennung als physisch geschützte Fläche zu streichen, da sie bereits durch den einleitenden Teil des genannten Artikels abgedeckt ist. Um das größtmögliche Maß an Pflanzenschutz zu gewährleisten, sollte darüber hinaus in Buchstabe c des genannten Artikels festgelegt werden, dass von den beiden Inspektionen mindestens die letzte eine Beprobung und Testung umfassen muss.

(22) Lavandula angustifolia Mill., Lavandula x intermedia Emeric ex Loisel., Lavandula latifolia Medik., Lavandula stoechas L. und Salvia rosmarinus Spenn. wurden nachweislich mehrfach von dem spezifizierten Schädling befallen und bieten einen leichten Einschleppungspfad für die Ausbreitung des Schädlings innerhalb des Gebiets der Union. Daher sollten sie in die Liste in Artikel 25 Absatz 2, Artikel 28 Buchstabe d und Artikel 29 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 aufgenommen werden, da für die Pflanzen, die das höchste Risiko für die Ausbreitung des spezifizierten Schädlings darstellen, besondere Anforderungen gelten.

(23) Damit Unternehmer, zuständige Behörden und Verwender mehr Klarheit über die jeweiligen Pflanzenpässe in Bezug auf den spezifizierten Schädling erhalten, sollten die Pflanzenpässe für Pflanzen, die innerhalb der Pufferzonen oder aus einer Pufferzone in eine Befallszone verbracht werden, den Vermerk "Pufferzone - XYLEFA" tragen.

(24) Drittländer haben Schwierigkeiten, unter der Rubrik "Ursprungsort" umfangreichen Textpassagen oder Codes in das Pflanzengesundheitszeugnis einzugeben, wie dies in Artikel 29 Buchstabe c, Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii festgelegt ist. Um die Anweisungen für das Ausfüllen der Pflanzengesundheitszeugnisse zu vereinfachen, sollte die Angabe der Stelle, wo diese Angaben im Pflanzengesundheitszeugnis gemacht werden müssen, gestrichen werden.

(25) In Artikel 32 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 steht die Bezugnahme auf Wirtspflanzen nicht mit dem Gegenstand des genannten Artikels in Einklang, in dem es um amtliche Kontrollen bei der Verbringung spezifizierter Pflanzen geht. Dieser Artikel sollte daher entsprechend berichtigt werden.

(26) Angesichts des Ziels, die Berichtspflichten und den Verwaltungsaufwand zu straffen und zu verringern, sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201, der Kommission einen Plan für bestimmte Maßnahmen zu übermitteln, gestrichen werden, da sich diese bei der Anwendung der genannten Verordnung nicht als nützlich erwiesen hat.

(27) Seit dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 hat die Behörde ihre Datenbank mit den zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, ausgenommen Saatgut, die bekanntermaßen für den spezifizierten Schädling anfällig sind, aktualisiert 4. Deshalb müssen Acer granatense Boiss., Castanea sativa Mill., Chenopodium album L., Clinopodium nepeta (L.) Kuntze, Cornus sanguinea L., Fraxinus angustifolia Vahl, Grevillea rosmarinifolia A. Cunn., Liquidambar styraciflua L., Lonicera periclymenum L., Mentha suaveolens Ehrh., Pyracantha coccinea M. Roem. und Senecio inaequidens Dc. als Wirtspflanzen für bestimmte Unterarten des spezifizierten Schädlings in die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 aufgenommen werden.

(28) In Bezug auf die Gattung Rhamnus L. ist es angezeigt, die Art Rhamnus alaternus L. in die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 aufzunehmen, da gemäß der Aktualisierung der Wirtspflanzen von Xylella spp. in der Datenbank der Behörde ausschließlich diese Art als für einen Befall mit der Xylella fastidiosa-Unterart multiplex anfällig befunden wurde.

(29) Salvia apiana Jeps. sollte aus der Liste der spezifizierten Pflanzen, die für die Xylella fastidiosa-Unterart multiplex anfällig sind, in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 gestrichen werden, da die Pflanze fälschlicherweise als spezifizierte Pflanze aufgenommen worden war.

(30) Seit dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 wurden neue Molekulartests zur Bestimmung der Unterarten des spezifizierten Schädlings entwickelt. Diese Tests wurden in den Diagnosestandard der Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO) 5 aufgenommen und auch vom Europäischen Referenzlabor validiert. Sie sollten daher in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 aufgenommen werden.

(31) In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1770 der Kommission 6 sind die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen aufgelistet, die nicht von der Anforderung der Angabe des Rückverfolgbarkeitscodes in Pflanzenpässen gemäß Artikel 83 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 ausgenommen sind. In diese Liste sollten die von dem spezifizierten Schädling befallenen Pflanzen aufgenommen werden, die in Artikel 25 Absatz 2, Artikel 28 Buchstabe d und Artikel 29 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 ergänzt wurden.

(32) Die Durchführungsverordnungen (EU) 2020/1201 und (EU) 2020/1770 sollten daher entsprechend geändert werden.

(33) Die Aufnahme von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, ausgenommen Saatgut, von Lavandula angustifolia Mill., Lavandula x intermedia Emeric ex Loisel., Lavandula latifolia Medik., Lavandula stoechas L. und Salvia rosmarinus Spenn. in Artikel 25 Absatz 2, Artikel 28 Buchstabe d und Artikel 29 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 sowie in die Liste der Pflanzen, für die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1770 ein Rückverfolgbarkeitscode erforderlich ist, sollte ab dem 1. Juli 2025 wirksam werden. Dies ist erforderlich, damit die zuständigen Behörden und die Unternehmer genügend Zeit haben, sich auf die neuen Vorschriften einzustellen.

(34) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

"d) "Vektor" Insekten der Unterordnung Cicadomorpha, von denen bekannt ist, dass sie den spezifizierten Schädling auf Pflanzen übertragen, oder jedes andere Insekt, bei dem der Verdacht besteht, dass es den spezifizierten Schädling auf Pflanzen überträgt."

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Mitgliedstaaten führen zum Nachweis des spezifizierten Schädlings in ihrem Hoheitsgebiet jährliche Erhebungen über die Wirtspflanzen und, sofern der Verdacht auf einen Befall besteht, auch über alle anderen Pflanzenarten durch. Diese Erhebungen können auch Vektoren umfassen."

b) In Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"In denjenigen Mitgliedstaaten, in denen sich der spezifizierte Schädling aufgrund der ökologischklimatischen Bedingungen nicht im Freien ansiedeln kann, werden die Erhebungen nur an anderen Orten als im Freien durchgeführt, an denen Wirtspflanzen angebaut werden und diese ein Risiko für die Ausbreitung des spezifizierten Schädlings auf das Gebiet der Union darstellen dürften."

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Diese Erhebungen umfassen die Entnahme von Proben und die Testung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen sowie gegebenenfalls von Vektoren. Unter Berücksichtigung der Leitlinien der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen zu Xylella fastidiosa muss es mithilfe des angewendeten Erhebungskonzepts und Stichprobenplans möglich sein, in dem betreffenden Mitgliedstaat ein geringfügiges Auftreten des spezifizierten Schädlings mit einem ausreichenden Konfidenzniveau nachzuweisen.

(4a) Wird das Auftreten des spezifizierten Schädlings in einem Vektor in einem Gebiet bestätigt, in dem das Auftreten des spezifizierten Schädlings nicht bekannt ist, so führt der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich Erhebungen in einem Umkreis von mindestens 400 m um den Fund des infizierten Vektors sowie Beprobungen und Testungen von Wirtspflanzen und, sofern der Verdacht auf einen Befall besteht, auch von allen anderen Pflanzenarten durch."

3. Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"Wird das Auftreten des spezifizierten Schädlings in Pflanzen amtlich bestätigt, legt der betroffene Mitgliedstaat unverzüglich ein abgegrenztes Gebiet fest."

4. Artikel 5 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) Er führt in dem Gebiet, in dem das Auftreten des spezifizierten Schädlings erstmals bestätigt wurde, mindestens ein Jahr lang eine jährliche Erhebung durch, um festzustellen, ob auch andere Pflanzen befallen sind und ob weitere Maßnahmen ergriffen werden sollten."

b) Es wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Die Erhebung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a umfasst die Entnahme von Proben zur Testung anhand eines der in Anhang IV aufgeführten molekularen Tests. Mithilfe des Erhebungskonzepts und des Stichprobenplans muss es möglich sein, ein Auftreten befallener Pflanzen von 1 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 90 % zu ermitteln."

5. Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i) Buchstabe e erhält folgende Fassung:

"e) andere spezifizierte Pflanzen als die unter den Buchstaben c und d genannten, die nicht unverzüglich einer Beprobung und einem molekularen Test unterzogen wurden."

ii) Es werden folgende Unterabsätze angefügt:

"Die in Unterabsatz 1 Buchstabe e genannten spezifizierten Pflanzen, die negativ auf das Auftreten des spezifizierten Schädlings getestet wurden, müssen nicht entfernt werden.

Abweichend von Buchstabe e können die Mitgliedstaaten beschließen, diese spezifizierten Pflanzen, bei denen in den letzten zwei Jahren in diesem abgegrenzten Gebiet kein Befall mit dem spezifizierten Schädling festgestellt wurde, nicht unverzüglich zu beproben und zu testen, und zwar auf der Grundlage der Ergebnisse der gemäß Buchstabe e durchgeführten Beprobung und Testung und der Erhebungen gemäß Artikel 10. Diese Pflanzen werden jedoch den jährlichen Erhebungen gemäß Artikel 10 unterzogen."

b) In Absatz 3 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

"Abweichend von Absatz 1 Buchstaben b, c und d können Mitgliedstaaten beschließen, einzelne spezifizierte Pflanzen, die amtlich als Pflanzen von historischem Wert benannt sind, oder Bäume von besonderem sozialen, kulturellen oder ökologischen Wert, deren Fällung unannehmbare Auswirkungen hätte oder die besonderen nationalen Vorschriften oder Unionsvorschriften zu ihrem Schutz unterliegen, nicht zu entfernen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:".

6. Artikel 8 erhält folgende Fassung:

"Artikel 8 Maßnahmen gegen die Vektoren des spezifizierten Schädlings

(1) Der betroffene Mitgliedstaat führt in der Befallszone geeignete Pflanzenschutzbehandlungen gegen alle Stadien der Vektorpopulation des spezifizierten Schädlings durch. Er führt diese Behandlungen insbesondere vor und während der Entfernung der Pflanzen gemäß Artikel 7 Absatz 1 während der Flugzeit der Vektoren durch. Diese Praktiken umfassen je nach den lokalen Bedingungen effiziente chemische, biologische oder mechanische Behandlungen gegen die Vektoren.

(2) Der betroffene Mitgliedstaat wendet folgende Praktiken an:

  1. auf landwirtschaftlichen Flächen, in der Befallszone und in der Pufferzone landwirtschaftliche Praktiken zur Bekämpfung der Vektorpopulation des spezifizierten Schädlings in allen ihren Stadien zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt im Jahr, und zwar unabhängig von der Entfernung der betroffenen Pflanzen;
  2. auf anderen Flächen als landwirtschaftlichen Flächen, zumindest in den Befallszonen, Maßnahmen zur Bekämpfung der Vektorpopulation des spezifizierten Schädlings in allen ihren Stadien zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt im Jahr, und zwar unabhängig von der Entfernung der betroffenen Pflanzen.

Die landwirtschaftlichen Praktiken gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a und die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b umfassen je nach den lokalen Bedingungen entsprechende effiziente chemische, biologische oder mechanische Behandlungen gegen die Vektoren."

7. In Artikel 9 wird folgender Absatz angefügt:

"(3) Beschließt die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats, das in Absatz 2 genannte Holz nicht zu vernichten, so muss sie sicherstellen, dass es frei von Blättern und Ästen ist."

8. Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Der betroffene Mitgliedstaat wendet geeignete Pflanzenschutzbehandlungen gegen alle Stadien der Vektorpopulation des spezifizierten Schädlings an den in Artikel 13 Absatz 1 genannten Pflanzen vor ihrer Entfernung und insbesondere während der Flugzeit der Vektoren sowie im Umkreis der in Artikel 13 Absatz 2 genannten Pflanzen an. Diese Behandlungen umfassen je nach den lokalen Bedingungen effiziente chemische, biologische oder mechanische Behandlungen gegen die Vektoren."

9. Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) innerhalb eines Bereichs von mindestens 2 km um die Grenze zwischen der Befallszone und der Pufferzone;"

10. In Artikel 16 wird folgender Absatz angefügt:

"(3) Beschließt die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats, das in Absatz 2 genannte Holz nicht zu vernichten, so muss sie sicherstellen, dass es frei von Blättern und Ästen ist."

11. Artikel 18 wird wie folgt geändert:

a) Die Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:

"b) Die spezifizierten Pflanzen werden in den in Anhang III aufgeführten Befallszonen, aber außerhalb des in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a genannten Bereichs angepflanzt oder veredelt und gehören vorzugsweise Sorten an, die als resistent oder tolerant gegenüber dem spezifizierten Schädling gelten, oder sie gehören derselben Art an wie Pflanzen, die im Rahmen der mindestens in den letzten zwei Jahren in der Befallszone durchgeführten Erhebungen getestet wurden und nachweislich frei von dem spezifizierten Schädling sind.

c) Die spezifizierten Pflanzen gehören derselben Art an wie Pflanzen, die im Rahmen der mindestens in den letzten zwei Jahren nach Artikel 10 durchgeführten Erhebungstätigkeiten getestet wurden und nachweislich frei von dem spezifizierten Schädling sind, und sie werden in den zum Zweck der Tilgung festgelegten Befallszonen wiederangepflanzt."

b) Es wird folgender Buchstabe angefügt:

"d) Zu wissenschaftlichen Zwecken dürfen andere als die unter Buchstabe b genannten spezifizierten Pflanzen angepflanzt werden, sofern sie außerhalb der in Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Bereiche angepflanzt werden."

12. Artikel 19 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) Die spezifizierten Pflanzen wurden während ihres gesamten Produktionszyklus auf einer Fläche angebaut, die nach Artikel 24 anerkannt wurde, oder sie befanden sich mindestens ein Jahr lang auf einer solchen Fläche."

13. Artikel 23 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) Die spezifizierten Pflanzen wurden auf einer Fläche angebaut, die einem Unternehmer gehört, der nach Artikel 65 der Verordnung (EU) 2016/2031 registriert ist, und die, sofern es sich um eine Befallszone handelt, die Anforderungen des Artikels 18 erfüllt."

14. Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:

"b) Sie ist physisch gegen den spezifizierten Schädling und seine Vektoren geschützt.

c) Sie wurde von der zuständigen Behörde mindestens zwei Inspektionen im Jahr zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt unterzogen, wobei die letzte eine Beprobung und Testung so kurz wie möglich vor dem Zeitpunkt der Verbringung umfasste."

15. In Artikel 25 Absatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

"Abweichend von Absatz 1 dürfen zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Saatgut, von Coffea L., Lavandula angustifolia Mill., Lavandula dentata L., Lavandula x intermedia Emeric ex Loisel., Lavandula latifolia Medik., Lavandula stoechas L., Nerium oleander L., Olea europaea L., Polygala myrtifolia L., Prunus dulcis (Mill.) D.A. Webb und Salvia rosmarinus Spenn. nur dann erstmals innerhalb des Gebiets der Union verbracht werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:".

16. Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) Werden sie innerhalb der Pufferzone oder aus der Pufferzone in die Befallszone verbracht, so ist neben dem Rückverfolgbarkeitscode gemäß Anhang VII Teil A Nummer 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/2031 der Vermerk "Pufferzone - XYLEFA" einzutragen."

17. Artikel 28 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) Die nationale Pflanzenschutzorganisation des betroffenen Drittlandes hat der Kommission schriftlich mitgeteilt, dass Inspektionen, Beprobungen und molekulare Tests durch die zuständige Behörde unter Anwendung eines in Anhang IV aufgeführten Tests und im Einklang mit dem ISPM Nr. 4 * ergeben haben, dass der spezifizierte Schädling in dem Land bekanntermaßen nicht auftritt, und unter Berücksichtigung der Leitlinien der Behörde für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen zu Xylella fastidiosa muss es mithilfe des angewendeten Erhebungskonzepts und Stichprobenplans möglich sein, ein geringfügiges Auftreten des spezifizierten Schädlings mit einem ausreichenden Konfidenzniveau zu ermitteln.

____
*) ISPM Nr. 4 "Requirements for the establishments of pest free areas"."

b) Buchstabe d erhält folgende Fassung:

"d) Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Saatgut, von Coffea L., Lavandula angustifolia Mill., Lavandula dentata L., Lavandula x intermedia Emeric ex Loisel., Lavandula latifolia Medik., Lavandula stoechas L., Nerium oleander L., Olea europaea L., Polygala myrtifolia L., Prunus dulcis (Mill.) D.A. Webb und Salvia rosmarinus Spenn. wurden auf einer Fläche angebaut, die einer jährlichen Inspektion durch die zuständige Behörde unterliegen, einschließlich Beprobungen und Testungen gemäß der Liste in Anhang IV auf das Auftreten des spezifizierten Schädlings, die zu geeigneten Zeitpunkten durchgeführt wird, wobei ein Stichprobenplan angewendet wird, mit dem ein Auftreten befallener Pflanzen von 1 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 80 % ermittelt werden kann."

18. Artikel 29 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) Die Wirtspflanzen haben ihren Ursprung in einem Gebiet, das von der betroffenen nationalen Pflanzenschutzorganisation gemäß dem ISPM Nr. 4 und auf der Grundlage amtlicher Erhebungen mit Beprobung und Testung unter Anwendung eines in Anhang IV aufgelisteten Tests für frei von dem spezifizierten Schädling erklärt wurde und unter Berücksichtigung der Leitlinien der Behörde für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen zu Xylella fastidiosa muss es mithilfe des angewendeten Erhebungskonzepts und Stichprobenplans möglich sein, ein geringfügiges Auftreten des spezifizierten Schädlings mit einem ausreichenden Konfidenzniveau zu ermitteln."

b) Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c) Den Wirtspflanzen ist ein Pflanzengesundheitszeugnis beigefügt, in dem angegeben ist, dass sie während ihrer gesamten Lebensdauer in dem unter Buchstabe a genannten Gebiet gestanden haben, wobei der Name des Gebiets ausdrücklich zu nennen ist."

c) Buchstabe e erhält folgende Fassung:

"e) Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Saatgut, von Coffea L., Lavandula angustifolia Mill., Lavandula dentata L., Lavandula x intermedia Emeric ex Loisel., Lavandula latifolia Medik., Lavandula stoechas L., Nerium oleander L., Olea europaea L., Polygala myrtifolia L., Prunus dulcis (Mill.) D.A. Webb und Salvia rosmarinus Spenn. wurden auf einer Fläche angebaut, die einer jährlichen Inspektion durch die zuständige Behörde unterliegen, einschließlich Beprobungen und Testungen gemäß der Liste in Anhang IV auf das Auftreten des spezifizierten Schädlings, die zu geeigneten Zeitpunkten durchgeführt wird, wobei ein Stichprobenplan angewendet wird, mit dem ein Auftreten befallener Pflanzen von 1 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 80 % ermittelt werden kann."

19. Artikel 30 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii erhält folgende Fassung:

"ii) der Name oder Code der Produktionsfläche(n), die frei von dem Schädling ist bzw. sind."

b) Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii erhält folgende Fassung:

"ii) der Name oder Code der Produktionsfläche(n), die frei von dem Schädling ist bzw. sind."

20. In Artikel 35 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen;

21. Die Anhänge werden gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2 Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 wird wie folgt berichtigt:

1. Artikel 32 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Diese Kontrollen werden mindestens an den Orten, einschließlich Straßen, Flughäfen und Häfen, durchgeführt, an denen die spezifizierten Pflanzen aus Befallszonen in Pufferzonen oder in andere Teile des Gebiets der Union verbracht werden."

2. In Anhang II wird in der Liste "Spezifizierte Pflanzen, die für die Xylella fastidiosa-Unterart multiplex anfällig sind" der Eintrag "Salvia apiana Jeps." gestrichen.

Artikel 3 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1770

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1770 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 4 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummer 15, Nummer 17 Buchstabe b und Nummer 18 Buchstabe c sowie Artikel 3 gelten ab dem 1. Juli 2025.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. September 2024

1) ABl. L 317 vom 23.11.2016 S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/2031/oj.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 der Kommission vom 14. August 2020 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.) (ABl. L 269 vom 17.08.2020 S. 2, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1201/oj).

3) EFSA Supporting publication 2020:EN-1873. 76 S (https://doi.org/10.2903/sp.efsa.2020.EN-1873).

4) Update of the Xylella spp. host plant databasesystematic literature search up to 30 June 2023. EFSA Journal 2023; 21:e8477, DOI: https://doi.org/10.2903/j.efsa.2023.8477.

5) PM7/24(5) Xylella fastidiosa. https://doi.org/10.1111/epp.12923.

6) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1770 der Kommission vom 26. November 2020 über Typen und Arten von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, die nicht von der Anforderung der Angabe des Rückverfolgbarkeitscodes in Pflanzenpässen gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgenommen sind, und zur Aufhebung der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission (ABl. L 398 vom 27.11.2020 S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1770/oj).

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Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201Anhang I

Die Anhänge der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 werden wie folgt geändert:

1. Anhang I wird wie folgt geändert:

a) Zwischen "Carya Nutt." und "Catharanthus roseus (L.) G.Don" wird folgender Eintrag eingefügt:

"Castanea sativa Mill."

b) Zwischen "Clematis vitalba L." und "Coelorachis cylindrica (Michx.) Nash" wird folgender Eintrag eingefügt:

"Clinopodium nepeta (L.) Kuntze".

c) Zwischen "Coprosma repens A.Rich." und "Coronilla L." wird folgender Eintrag eingefügt:

"Cornus sanguinea L."

d) Zwischen "Grevillea juniperina Br." und "Hebe Comm. ex Juss." wird folgender Eintrag eingefügt:

"Grevillea rosmarinifolia A. Cunn."

e) Zwischen "Lonicera japonica Thunb." und "Lupinus aridorum McFarlin ex Beckner" wird folgender Eintrag eingefügt:

"Lonicera periclymenum L."

f) Zwischen "Medicago sativa L." und "Metrosideros Banks ex Gaertn." wird folgender Eintrag eingefügt:

"Mentha suaveolens Ehrh."

g) Zwischen "Pteridium aquilinum (L.) Kuhn" und "Pyrus L." wird folgender Eintrag eingefügt:

"Pyracantha coccinea M. Roem."

h) Der Eintrag "Rhamnus L." erhält folgende Fassung:

"Rhamnus alaternus L."

i) Zwischen "Scabiosa atropurpurea var. maritima L." und "Setaria magna Griseb." wird folgender Eintrag eingefügt:

"Senecio inaequidens DC."

2. Anhang II wird wie folgt geändert:

a) Die Liste "Spezifizierte Pflanzen, die für die Xylella fastidiosa-Unterart fastidiosa anfällig sind" wird wie folgt geändert:

i) Zwischen "Ficus carica L." und "Genista lucida L." wird folgender Eintrag eingefügt:

"Fraxinus angustifolia Vahl".

ii) Zwischen "Juglans regia L." und "Lupinus aridorum McFarlin ex Beckner" wird folgender Eintrag eingefügt:

"Liquidambar styraciflua L."

iii) Zwischen "Psidium L." und "Rhamnus alaternus L." wird folgender Eintrag eingefügt:

"Quercus ilex L."

iv) Zwischen "Rhamnus alaternus L." und "Rubus rigidus Sm." wird folgender Eintrag eingefügt:

"Rubus ideaus L."

b) Die Liste "Spezifizierte Pflanzen, die für die Xylella fastidiosa-Unterart multiplex anfällig sind" wird wie folgt geändert:

i) Zwischen "Acacia Mill." und "Acer griseum (Franch.) Pax" wird folgender Eintrag eingefügt:

"Acer granatense Boiss."

ii) Zwischen "Carya Nutt." und "Celtis occidentalis L." wird folgender Eintrag eingefügt:

"Castanea sativa Mill."

iii) Zwischen "Cercis siliquastrum L." und "Chionanthus L." wird folgender Eintrag eingefügt:

"Chenopodium album L."

iv) Zwischen "Clematis vitalba L." und "Convolvulus cneorum L." wird folgender Eintrag eingefügt:

"Clinopodium nepeta (L.) Kuntze".

v) Zwischen "Coprosma repens A.Rich." und "Coronilla L." wird folgender Eintrag eingefügt:

"Cornus sanguinea L."

vi) Zwischen "Grevillea juniperina Br." und "Hebe Comm. ex Juss." wird folgender Eintrag eingefügt:

"Grevillea rosmarinifolia A. Cunn."

vii) Zwischen "Lonicera japonica Thunb." und "Lupinus aridorum McFarlin ex Beckner" wird folgender Eintrag eingefügt:

"Lonicera periclymenum L."

viii) Zwischen "Medicago sativa L." und "Metrosideros Banks ex Gaertn." wird folgender Eintrag eingefügt:

"Mentha suaveolens Ehrh."

ix) Der Eintrag "Rhamnus L." erhält folgende Fassung:

"Rhamnus alaternus L."

x) Zwischen "Scabiosa atropurpurea var. maritima L." und "Solidago virgaurea L." wird folgender Eintrag eingefügt:

"Senecio inaequidens DC."

3. In Anhang III wird folgender Teil D angefügt:

"Teil D
Befallszone in Portugal

Die Befallszone in Portugal umfasst folgende Gebiete:

Metropolregion Porto

Teile der folgenden Gemeinden im Kreis Espinho:

Anta e Guetim
Espinho
Silvalde

Gemeinden im Kreis Gondomar:

Gondomar (São Cosme), Valbom e Jovim

Teile der folgenden Gemeinden im Kreis Gondomar:

Baguim do Monte (Rio Tinto)
Fânzeres e São Pedro da Cova
Foz do Sousa e Covelo
Melres e Medas
Rio Tinto

Teile der folgenden Gemeinden im Kreis Maia:

Pedrouços

Teile der folgenden Gemeinden im Kreis Matosinhos:

Custóias, Leça do Balio e Guifões
São Mamede de Infesta e Senhora da Hora

Gemeinden im Kreis Porto:

Bonfim
Campanhã
Cedofeita, Ildefonso, Sé, Miragaia, Nicolau, Vitória
Paranhos

Teile der folgenden Gemeinden im Kreis Porto:

Aldoar, Foz do Douro e Nevogilde
Lordelo do Ouro e Massarelos
Ramalde

Gemeinden im Kreis Santa Maria da Feira:

Argoncilhe
Fiães
Nogueira da Regedoura
Sanguedo

Teile der folgenden Gemeinden im Kreis Santa Maria da Feira:

Caldas de São Jorge e Pigeiros
Canedo, Vale e Vila Maior
Lobão, Gião, Louredo e Guisande
Lourosa
Mozelos
Santa Maria de Lamas
São João de Ver
São Paio de Oleiros

Kreis Vila Nova de Gaia:

alle Gemeinden".

4. In Anhang IV Buchstabe B "Molekulartests zur Identifizierung der Unterarten von Xylella fastidiosa" werden folgende Nummern angefügt:

"4. Echtzeit-PCR-Tests auf der Grundlage von Dupas et al., 2019, zur Bestimmung aller Unterarten *;

5. Echtzeit-PCR-Tests auf der Grundlage von Hodgetts et al., 2021, zur Bestimmung aller Unterarten **.

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*) DOI: 10.3389/fpls.2019.01732.

**) DOI: 10.1111/jam.14903."

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Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1770Anhang II

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1770 wird wie folgt geändert:

1. Zwischen "Coffea" und "Lavandula dentata L." wird folgender Eintrag eingefügt:

"Lavandula angustifolia Mill."

2. Zwischen "Lavandula dentata L." und "Nerium oleander L." werden folgende Einträge eingefügt:

"Lavandula x intermedia Emeric ex Loisel.

Lavandula latifolia Medik.

Lavandula stoechas L."

3. Zwischen "Prunus dulcis (Mill.) D.A.Webb" und "Solanum tuberosum L." wird folgender Eintrag eingefügt:

"Salvia rosmarinus Spenn."


UWS Umweltmanagement GmbHENDE