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Durchführungsverordnung (EU) 2024/2621 der Kommission vom 1. Oktober 2024 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
(ABl. L 2024/2621 vom 08.10.2024)
Ergänzende Informationen |
Liste von VO'en zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Erläuterungen 2019/C 119/01 zur kombinierten Nomenklatur |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 2 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.
(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.
(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.
(4) Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.
Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. Oktober 2024
2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/2658/oj).
Anhang |
Warenbeschreibung | Einreihung (KN-Code) | Begründung |
(1) | (2) | (3) |
Eine Maschine, der sogenannte taktische Einsatzroboter, bestehend aus:
Die Ware wird mittels Funkfernbedienung mit bis zu 150 m Reichweite und/oder via Intranet aus einem Systemträgerfahrzeug mit bis zu 2.500 m Reichweite (WLAN-basiert) gesteuert. | 8424 89 70 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8424, 8424 89 und 8424 89 70 . Obwohl die Ware über eine erhebliche Zugkraft verfügt, ist eine Einreihung in die Position 8701 ausgeschlossen, da es sich nicht um ein Fahrzeug handelt, das im Wesentlichen zum Ziehen oder Schieben anderer Fahrzeuge, Geräte oder Lasten gebaut ist. (Siehe auch Anmerkung 2 zu Kapitel 87) Eine Einreihung in die Position 8705 ist ebenfalls ausgeschlossen, da die Ware nicht die Merkmale eines Fahrzeugs der Position 8705 aufweist. Insbesondere handelt es sich nicht um im Wesentlichen vollständige Kraftwagenfahrgestelle oder Lastkraftwagen. Sie besitzt nicht mindestens die folgenden mechanischen Teile: Antriebsmotor, Getriebe mit Gangschaltung sowie Lenkvorrichtung und Bremsvorrichtung. (Siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 8705) Bei der Ware handelt es sich um eine kombinierte Maschine im Sinne der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI, die nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen ist. Aufgrund der objektiven Beschaffenheitsmerkmale des Wasser- oder Schaumwerfers, insbesondere des Volumens, des Drucks und der Verteilweiten bei Wasser oder Schaum, gilt die Verspritzfunktion als Hauptfunktion der Maschine. Die Ware ist daher nach der Verspritzvorrichtung einzureihen. Das Kamerasystem und die LED-Scheinwerfer dienen der Fernsteuerung und -lenkung der Maschine, während der Windenbetrieb zur Übertragung von Lasten nur durch menschliches Eingreifen über die Kabelwinde und optional über die Anhängerkupplung erfolgt. Die Funktionen der Identifizierung möglicher Gefahrzonen, der Gefahrstofferkennung und der Durchführung präziser Aufgaben sind ergänzende und untergeordnete Funktionen des Wasser- oder Schaumwerfers, da sie über die Zusatzausstattungen erfolgen. Die Ware ist daher als "andere Apparate zum Verspritzen von Flüssigkeiten" in den KN-Code 8424 89 70 einzureihen. |
ENDE |