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Beschluss (GASP) 2024/2643 des Rates vom 8. Oktober 2024 über restriktive Maßnahmen angesichts der destabilisierenden Aktivitäten Russlands
(ABl. L 2024/2643 vom 09.10.2024;
Beschl. (GASP) 2024/3174 - ABl. L 2024/3174 vom 16.12.2024)
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
gestützt auf den Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im Jahr 2013 plädierte der Chef des Generalstabs der Streitkräfte der Russischen Föderation, Valery Gerasimov, für eine Änderung der Art der Kriegsführung durch die Russische Föderation sowie für den Einsatz von politischen, diplomatischen und anderen nicht militärischen Maßnahmen in Kombination mit militärischer Gewalt. Gerasimov zufolge eröffnet der Informationsraum weitreichende asymmetrische Möglichkeiten, um das Kampfpotenzial des Feindes zu schwächen.
(2) Am 21. September 2021 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil in der Rechtssache Carter gegen Russland (20914/07) fest, dass Alexander Litwinenko von zwei Personen vergiftet wurde, die unter der Leitung oder Kontrolle der russischen Behörden handelten.
(3) Am 9. März 2022 stellte das Europäische Parlament in seiner Entschließung zur Einflussnahme aus dem Ausland auf alle demokratischen Prozesse in der Europäischen Union, einschließlich Desinformation, fest, dass Russland vor und während seines Angriffskrieges gegen die Ukraine sowohl in den traditionellen Medien als auch auf den Plattformen der sozialen Medien Falschinformationen von beispielloser Heimtücke und in beispiellosem Ausmaß verbreitet hat und weiterhin verbreitet, um seine Bürger im eigenen Land und die internationale Gemeinschaft zu täuschen. Das Europäische Parlament betonte, dass Russland eines der Länder ist, die Journalisten und Gegner in der Union ins Visier genommen haben.
(4) Am 10. Mai 2022 verurteilten die Union und ihre internationalen Partner aufs Schärfste die böswillige Cyberaktivität der Russischen Föderation gegen die Ukraine, die gegen das von Viasat betriebene Satellitennetzwerk KA-SAT gerichtet war. Dieser Cyberangriff fand eine Stunde vor der grundlosen und ungerechtfertigten Invasion Russlands in die Ukraine am 24. Februar 2022 statt, wodurch die militärische Aggression erleichtert wurde, und war ein weiteres Beispiel für Russlands anhaltend unverantwortliches Verhalten im Cyberraum.
(5) Am 19. Juli 2022 verurteilte der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") die böswilligen Cyberaktivitäten im Rahmen des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine und die Distributed Denial-of-Service-Angriffe auf mehrere Mitgliedstaaten und Partner, zu denen sich prorussische Hackergruppen bekannt haben.
(6) In seinen Schlussfolgerungen vom 21. Juni 2022 stellte der Rat der Europäischen Union fest, dass die Definitionen der Begriffe "hybride Bedrohungen" und "Kampagnen" voneinander abweichen können, aber flexibel bleiben müssen, damit auf die raschen Entwicklungen in diesem Bereich angemessen reagiert werden kann. In diesem Zusammenhang hat der Rat die von der Kommission und vom Europäischen Kompetenzzentrum für die Abwehr hybrider Bedrohungen in "The Landscape of Hybrid Threats: A Conceptual Model" ("Die Landschaft hybrider Bedrohungen: ein konzeptionelles Modell") entwickelten Konzepte für "hybride Bedrohung" und "hybride Bedrohungskampagne" zur Kenntnis genommen.
(7) In seinen Schlussfolgerungen vom 21. Juni 2022 sowie denen vom 18. Juli 2022 forderte der Rat den Hohen Vertreter und die Kommission erneut auf, unter uneingeschränkter Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten Optionen für genau definierte Maßnahmen zu entwickeln, die gegen Akteure ergriffen werden könnten, die an ausländischer Informationsmanipulation und Einmischung beteiligt sind, wenn dies zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in der Union erforderlich ist.
(8) Im Februar 2023 veröffentlichte der Europäische Auswärtige Dienst einen Bericht über Bedrohungen durch ausländische Informationsmanipulation und Einflussnahme, in dem er diese Bedrohungen als eine zumeist nicht rechtswidrige Verhaltensweise definierte, die Werte, Verfahren und politische Prozesse bedroht oder negativ beeinflussen könnte. Diese Aktivitäten sind ihrem Wesen nach manipulativ und werden von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren, einschließlich ihrer Stellvertreter, innerhalb und außerhalb ihres eigenen Hoheitsgebiets vorsätzlich und koordiniert durchgeführt.
(9) Am 3. Februar 2023 bekräftigte die Union in einer Erklärung im Anschluss an das 24. Gipfeltreffen EU-Ukraine ihre Solidarität mit der Ukraine bei der Abwehr von hybriden Bedrohungen und Cyberangriffen sowie ihre Zusage, die diesbezügliche Unterstützung fortzusetzen. Die Union und die Ukraine erkannten an, wie wichtig es ist, die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der staatlich kontrollierten Informationsmanipulation und Einflussnahme Russlands, einschließlich Desinformation, zu intensivieren und die Resilienz der Ukraine beim digitalen Wandel zu stärken.
(10) Am 1. Juni 2023 betonte das Europäische Parlament in einer Entschließung zur Einflussnahme aus dem Ausland auf alle demokratischen Prozesse in der Union, einschließlich Desinformation, dass Russland die verschiedensten Möglichkeiten zur Einflussnahme nutzt, die in eine umfassendere Strategie eingebettet sind, die der Schädigung, Verwirrung, Einschüchterung, Schwächung und Spaltung der Mitgliedstaaten und ihrer Nachbarländer dient.
(11) In seinen Schlussfolgerungen vom 14. und 15. Dezember 2023 verurteilte der Europäische Rat alle hybriden Angriffe, einschließlich der Instrumentalisierung von Migranten für politische Zwecke durch Drittländer, und erklärte, er sei nach wie vor entschlossen, eine wirksame Kontrolle der Außengrenzen der Union zu gewährleisten. Der Europäische Rat betonte, dass die Union entschlossen ist, die von der Russischen Föderation ausgehenden derzeitigen hybriden Angriffe an ihren Außengrenzen abzuwehren.
(12) In seinen Schlussfolgerungen vom 17. und 18. April 2024 betonte der Europäische Rat im Zusammenhang mit den Wahlen zum Europäischen Parlament, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten entschlossen sind, jegliche Risiken, die sich durch ausländische Informationsmanipulation und Einmischung in den Wahlprozess ergeben, einzudämmen.
(13) Die in Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1359 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 genannte Instrumentalisierung von Migranten kann die wesentlichen Funktionen eines Mitgliedstaats, einschließlich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder des Schutzes seiner nationalen Sicherheit, gefährden.
(14) In seinen Schlussfolgerungen vom 21. Mai 2024 erkannte der Rat an, dass staatliche und nichtstaatliche Akteure zunehmend hybride Taktiken anwenden, die eine wachsende Bedrohung für die Sicherheit der Union, ihrer Mitgliedstaaten und ihrer Partner darstellen, und forderte die Organe der Union und die Mitgliedstaaten auf, ihre Maßnahmen zur Überwachung der Versuche ausländischer Akteure, in den demokratischen Prozess der Union einzugreifen, zu verstärken.
(15) In seinen Schlussfolgerungen vom 27. Juni 2024 verurteilte der Europäische Rat entschieden alle Arten hybrider Aktivitäten, die auf dem Vormarsch sind und sich gegen die Union, ihre Mitgliedstaaten und ihre Partner richten, einschließlich Einschüchterung, Sabotage, Subversion, ausländischer Informationsmanipulation und Einflussnahme, Desinformation, böswilliger Cyberaktivitäten und Instrumentalisierung von Migranten durch Drittländer, und betonte, dass Russland seine Kampagne mit neuen aktiven Operationen auf europäischem Boden intensiviert hat. Der Europäische Rat forderte unter anderem dazu auf, angesichts der hybriden Bedrohungen die Arbeit im Rat zur Einführung einer neuen Sanktionsregelung voranzubringen.
(16) Angesichts der sehr ernsten Lage sollten restriktive Maßnahmen gegen Personen, Organisationen oder Einrichtungen verhängt werden, die für Handlungen oder politische Maßnahmen der Regierung der Russischen Föderation, die die Grundwerte der Union und ihre Sicherheit, Unabhängigkeit und Unversehrtheit sowie die Stabilität, Sicherheit oder Unabhängigkeit ihrer Mitgliedstaaten, internationaler Organisationen oder von Drittländern, oder die Souveränität der Mitgliedstaaten oder von Drittländern untergraben oder bedrohen, verantwortlich sind, diese umsetzen oder unterstützen. Mit diesen gezielten restriktiven Maßnahmen werden die Ziele der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verfolgt und sie werden zu den Maßnahmen der Union im Einklang mit Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben a bis c EUV zur Wahrung ihrer Werte, grundlegenden Interessen, Sicherheit, Unabhängigkeit und Unversehrtheit, zur Festigung und Förderung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der Grundsätze des Völkerrechts, zur Verhütung von Konflikten und zur Stärkung der internationalen Sicherheit beigetragen.
(17) Diese Maßnahmen stehen im Einklang mit den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundrechten und -freiheiten, insbesondere mit der Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, der unternehmerischen Freiheit und dem Eigentumsrecht gemäß den Artikeln 11, 16 und 17 der Charta. Insbesondere ändern diese Maßnahmen nicht die Pflicht zur Achtung der Rechte, Freiheiten und Grundsätze, die in Artikel 6 EUV, der Charta der Grundrechte und in den Verfassungen der Mitgliedstaaten genannt werden, in deren jeweiligen Anwendungsbereichen.
(18) Um die Einheitlichkeit zwischen den Regelungen der Union für restriktive Maßnahmen und den vom VN-Sicherheitsrat oder seinen Sanktionsausschüssen angenommenen Maßnahmen zu erhöhen und die rasche Erbringung humanitärer Hilfe oder die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu gewährleisten, ist es angezeigt, zugunsten der in der Resolution 2664 (2022) des VN-Sicherheitsrats genannten Akteure sowie zugunsten von Organisationen und Agenturen, denen die Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat, zugunsten von Organisationen und Agenturen, die von einem Mitgliedstaat zertifiziert oder anerkannt sind, sowie zugunsten von spezialisierten Agenturen der Mitgliedstaaten eine Freistellung von für im Rahmen dieses Beschlusses benannte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltenden Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten und Beschränkungen der Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen aufzunehmen. Darüber hinaus vertritt der Rat die Ansicht, dass eine Ausnahmeregelung für diejenigen an humanitären Tätigkeiten beteiligten Organisationen und Akteure, die diese Freistellung nicht in Anspruch nehmen können, eingeführt werden sollte. Der Rat ist zudem der Auffassung, dass in Fällen, in denen er festgestellt hat, dass aufgrund eines erhöhten Risikos, dass die bereitgestellten Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für andere als humanitäre Zwecke missbraucht werden, eine Überprüfung durch die nationalen zuständigen Behörden erforderlich ist, anstelle der Freistellung eine Ausnahmeregelung gelten sollte.
(19) Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich
- hat folgenden Beschluss erlassen:
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass im Anhang aufgeführte natürliche Personen in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen, die
(2) Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.
(3) Absatz 1 lässt die Fälle unberührt, in denen für einen Mitgliedstaat eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, und zwar
(4) Absatz 3 gilt auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist.
(5) Der Rat ist in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Freistellung aufgrund der Absätze 3 oder 4 gewährt, ordnungsgemäß zu unterrichten.
(6) Die Mitgliedstaaten können Freistellungen von den Maßnahmen nach Absatz 1 gewähren, wenn die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene oder an Tagungen, die von der Union unterstützt oder ausgerichtet werden oder aber von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden, gerechtfertigt ist, sofern dort ein politischer Dialog geführt wird, der unmittelbar zu den mit diesen Maßnahmen verfolgten politischen Zielen beiträgt.
(7) Die Mitgliedstaaten können auch dann Freistellungen von den Maßnahmen nach Absatz 1 gewähren, wenn die Einreise oder Durchreise im Rahmen eines Gerichtsverfahrens, einschließlich Übergabe- und Auslieferungsverfahren, erforderlich ist.
(8) Ein Mitgliedstaat, der Freistellungen nach den Absätzen 6 oder 7 gewähren möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Eine Freistellung gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Freistellung schriftlich Einwand erhoben wird. Sollte von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates Einwand erhoben werden, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Freistellung zu gewähren.
(9) In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund der Absätze 3, 4, 6, 7 oder 8 einer im Anhang aufgeführten Person die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt diese Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und nur für die davon betroffene Person.
(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen oder von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen gehalten oder kontrolliert werden, die
die im Anhang aufgeführt sind, werden eingefroren.
(2) Den im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
(4) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über die nach Absatz 3 erteilten Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(5) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(6) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über die nach Absatz 5 erteilten Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(7) Absatz 1 hindert eine in der Liste im Anhang geführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nicht daran, Zahlungen aufgrund eines Vertrags zu leisten, der vor dem Zeitpunkt eingegangen wurde, zu dem eine solche natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste im Anhang aufgenommen wurde, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung im Sinne von Absatz 1 entgegengenommen wird.
(8) Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf eingefrorenen Konten von
sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin den Maßnahmen nach Absatz 1 unterliegen.
(1) Artikel 2 Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Bereitstellung, den Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Erbringung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von
(2) Die Freistellung nach Absatz 1 gilt nicht für die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Anhang mit einem Sternchen gekennzeichnet sind.
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 und abweichend von Artikel 2 Absätze 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Zurverfügungstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Bereitstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist, um die rasche Erbringung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen.
(4) Ergeht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang eines Genehmigungsantrags gemäß Absatz 1 keine ablehnende Entscheidung, kein Auskunftsersuchen oder keine Mitteilung über eine Fristverlängerung der betreffenden zuständigen Behörde, so gilt die Genehmigung als erteilt.
(5) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von vier Wochen nach deren Erteilung.
(1) Der Rat beschließt einstimmig auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter"), die Liste im Anhang zu erstellen und zu ändern.
(2) Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union von einem Beschluss nach Absatz 1 in Kenntnis, einschließlich der Gründe für die Aufnahme in die Liste, und gibt dabei dieser natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.
(3) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat den Beschluss nach Absatz 1 und unterrichtet die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.
(1) Der Anhang enthält die Gründe für die Aufnahme der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Artikel 1 und Artikel 2 in die Liste.
(2) Der Anhang enthält die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlichen Angaben, soweit diese verfügbar sind. Bei natürlichen Personen können diese Angaben Folgendes umfassen: Namen und Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf. Bei juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, die Registriernummer und den Geschäftssitz umfassen.
(1) Der Rat und der Hohe Vertreter können personenbezogene Daten verarbeiten, um ihre Aufgaben nach diesem Beschluss zu erfüllen, insbesondere
(2) Der Rat und der Hohe Vertreter dürfen einschlägige Daten, die Straftaten der in der Liste geführten natürlichen Personen sowie strafrechtliche Verurteilungen dieser Personen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen betreffen, gegebenenfalls nur in dem Umfang verarbeiten, in dem dies für die Ausarbeitung des Anhangs erforderlich ist.
(3) Für die Zwecke dieses Beschlusses werden der Rat und der Hohe Vertreter zu "Verantwortlichen" im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte gemäß der genannten Verordnung ausüben können.
(1) Ansprüche in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit diesem Beschluss verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise betroffen ist, darunter Schadenersatzansprüche oder ähnliche Ansprüche, wie Entschädigungs- oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder Gegengarantie, insbesondere einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie, in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, wenn sie geltend gemacht werden von
(2) In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die natürliche oder juristische Person, Gruppe, Organisation oder Einrichtung, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.
(3) Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten Personen, Gruppen, Organisationen und Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach diesem Beschluss.
Es ist verboten, sich wissentlich oder vorsätzlich an Aktivitäten zu beteiligen, mit denen die Umgehung der Verbote gemäß diesem Beschluss bezweckt oder bewirkt wird, auch wenn mit der Beteiligung an solchen Tätigkeiten dieser Zweck oder diese Wirkung nicht absichtlich angestrebt wird, es aber für möglich gehalten wird, dass sie diesen Zweck oder diese Wirkung hat, und diese Möglichkeit billigend in Kauf genommen wird.
Damit die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, fordert die Union Drittstaaten dazu auf, restriktive Maßnahmen zu ergreifen, die den in diesem Beschluss vorgesehenen restriktiven Maßnahmen vergleichbar sind.
Dieser Beschluss gilt bis zum 9. Oktober 2025.
Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.
Die in Artikel 3 genannten Ausnahmen in Bezug auf Artikel 2 Absätze 1 und 2 wird in regelmäßigen Abständen und mindestens alle zwölf Monate oder auf dringenden Antrag eines Mitgliedstaats, des Hohen Vertreters oder der Kommission infolge einer grundlegenden Änderung der Umstände überprüft.
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 8. Oktober 2024.
2) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).
Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 | Anhang 24 |
A. Natürliche Personen
=> als PDF-Datei öffnen
B. Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen
=> als PDF-Datei öffnen
ENDE |