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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2663 des Rates vom 8. Oktober 2024 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien

(ABl. L 2024/2663 vom 09.10.2024)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates vom 4. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien 1, insbesondere auf Artikel 12,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 4. Februar 2011 die Verordnung (EU) Nr. 101/2011 angenommen.

(2) Auf der Grundlage einer Überprüfung durch den Rat sollten die Einträge zu zwei Personen und die Angaben zu deren Verteidigungsrechten und deren Recht auf wirksamen Rechtsschutz gestrichen werden.

(3) Die Verordnung (EU) Nr. 101/2011 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 8. Oktober 2024.

1) ABl. L 31 vom 05.02.2011 S. 1.


.

Anhang

In den Abschnitten A und B des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 werden die Einträge zu folgenden Personen gestrichen:

18. Moez Ben Moncef Ben Mohamed TRABELSI

21. Houssem Ben Mohamed Naceur Ben Mohamed TRABELSI.


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