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Regelwerk, EU 2011, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund
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Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates vom 4. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien

(ABl. Nr. L 31 vom 05.02.2011 S. 1, ber. 2014 L 294 S. 51;
VO (EU) 1100/2012 - ABl. Nr. L 327 vom 27.11.2012 S. 16;
VO (EU) 517/2013 - ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 1;
VO (EU) 735/2013 - ABl. Nr. L 204 vom 31.07.2013 S. 23;
VO (EU) 81/2014 - ABl. Nr. L 28 vom 31.01.2014 S. 2;
VO (EU) 2015/147 - ABl. Nr. L 26 vom 31.01.2015 S. 3;
VO (EU) 2016/111 - ABl. Nr. L 23 vom 29.01.2016 S. 1;
VO (EU) 2017/149 - ABl. Nr. L 23 vom 28.01.2017 S. 1;
VO (EU) 2018/137 - ABl. Nr. L 25 vom 30.01.2018 S. 1;
VO (EU) 2019/132 - ABl. L 25 vom 29.01.2019 S. 12 A;
VO (EU) 2019/1163 - ABl. L 182 vom 08.07.2019 S. 33 A, ber. 2021 L 355 S. 142;
VO (EU) 2020/115 - ABl. L 22 vom 28.01.2020 S. 1 A;
VO (EU) 2021/49 - ABl. L 23 vom 25.01.2021 S. 5 A;
VO (EU) 2022/113 - ABl. L 19 vom 28.01.2022 S. 7;
VO (EU) 2022/149 - ABl. L 25 vom 04.02.2022 S. 7 A;
VO (EU) 2022/595 - ABl. L 114 vom 12.04.2022 S. 60 A;
VO (EU) 2022/1356 - ABl. L 205 vom 05.08.2022 S. 1 A;
VO (EU) 2022/2073 - ABl. L 280 vom 28.10.2022 S. 1 A;
VO (EU) 2023/156 - ABl. L 22 vom 24.01.2023 S. 8 A;
VO (EU) 2023/2694 - ABl. L 2023/2694 vom 28.11.2023;
VO (EU) 2024/426 - ABl. L 2024/426 vom 30.01.2024;
VO (EU) 2024/2465 - ABl. L 2024/2465 vom 12.09.2024 A;
VO (EU) 2024/2663 - ABl. L 2024/2663 vom 09.10.2024)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215, Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2011/72/GASP des Rates vom 31. Januar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien 1,

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Beschluss 2011/72/GASP ist vorgesehen, dass die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum bestimmter Personen, die für die rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder Tunesiens verantwortlich sind und damit das tunesische Volk um den Ertrag der nachhaltigen Entwicklung von Wirtschaft und Gesellschaft des Landes bringen und die Entwicklung der Demokratie in Tunesien untergraben, oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, und der Personen, die mit ihnen in Verbindung stehen, eingefroren werden. Diese natürlichen und juristischen Personen und Organisationen sind im Anhang des Beschlusses aufgeführt.

(2) Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union; daher bedarf es für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(3) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Diese Verordnung sollte unter Wahrung dieser Rechte angewandt werden.

(4) In Anbetracht der spezifischen Bedrohung für den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit in der Region, die von der Situation in Tunesien ausgeht, und zur Wahrung der Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung des Anhangs des Beschlusses 2011/72/GASP des Rates sollte die Befugnis zur Änderung der Liste in Anhang I dieser Verordnung vom Rat ausgeübt werden.

(5) Das Verfahren zur Änderung der Listen in Anhang I dieser Verordnung sollte unter anderem vorsehen, dass die benannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen die Gründe für ihre Aufnahme in die Listen erfahren, so dass sie die Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Werden Bemerkungen oder wesentliche neue Beweise eingereicht, sollte der Rat seinen Beschluss im Lichte dieser Bemerkungen überprüfen und die betreffende Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend unterrichten.

(6) Zur Durchführung dieser Verordnung und zur Ereichung eines Höchstmaßes an Rechtssicherheit innerhalb der Union müssen die Namen und übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach dieser Verordnung eingefroren werden müssen, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr 2 und der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr 3 erfolgen.

(7) Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, muss diese Verordnung sofort mit ihrer Veröffentlichung in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. "Gelder" finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:
    1. Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,
    2. Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,
    3. öffentlich und nicht öffentlich gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteile, Wertpapierzertifikate, lang- und kurz-/mittelfristige Anleihen, Optionsscheine, Schuldverschreibungen und Derivatverträge,
    4. Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,
    5. Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Ansprüche,
    6. Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungsurkunden,
    7. Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;
  2. "Einfrieren von Geldern" die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen;
  3. "wirtschaftliche Ressourcen" Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;
  4. "Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen" die Verhinderung ihrer Verwendung für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, aber nicht darauf beschränkt ist;
  5. "Gebiet der Union" die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums.

Artikel 2

(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind, die vom Rat nach Artikel 1 Absatz 1 des Beschlusses 2011/72/GASP als für die rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder Tunesiens verantwortlich ermittelt worden sind, oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, und der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die mit ihnen in Verbindung stehen, werden eingefroren.

(2) Den in den Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

(3) Es ist verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 2a 22

Im Falle des Todes einer in Anhang I aufgeführten Person gilt Folgendes:

  1. Wurde die betreffende Person vor ihrem Tod wegen Veruntreuung staatlicher Gelder strafrechtlich verurteilt, so bleiben die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum dieser Person standen oder die von dieser gehalten oder kontrolliert wurden, so lange eingefroren, bis gerichtliche Anordnungen zur Einziehung der veruntreuten staatlichen Gelder und zur Zahlung von Geldbußen vollstreckt worden sind;
  2. wurde die betreffende Person vor ihrem Tod nicht strafrechtlich verurteilt, so bleiben die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum dieser Person standen oder die von dieser gehalten oder kontrolliert wurden, vorbehaltlich des Artikels 12 Absatz 5, während eines angemessenen Zeitraums eingefroren. Wird innerhalb dieses Zeitraums eine zivil- oder verwaltungsrechtliche Klage auf Einziehung veruntreuter staatlicher Gelder erhoben, so bleiben die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum dieser Person standen oder die von dieser gehalten oder kontrolliert wurden, bis zur Abweisung der Klage oder, wenn dieser stattgegeben wird, bis zur Vollstreckung der gerichtlichen Anordnung zur Einziehung der veruntreuten Gelder eingefroren.

Artikel 3

(1) Anhang I enthält die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen, Organisationen und Einrichtungen in die Liste.

(2) Anhang I enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlich sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen.

Artikel 4

(1) Abweichend von Artikel 2 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

  1. zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der in Anhang I aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind,
  2. ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare oder der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung rechtskundiger Dienstleistungen dienen,
  3. ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen oder
  4. für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass in diesem Fall der Mitgliedstaat die Gründe, aus denen seines Erachtens die Genehmigung erteilt werden sollte, mindestens zwei Wochen vor der Genehmigung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt hat.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

Artikel 4a 23

(1) Artikel 2 Absätze 1 und 2 findet keine Anwendung auf die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von

  1. den Vereinten Nationen (VN), einschließlich ihrer Programme, Gelder und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen,
  2. internationalen Organisationen,
  3. humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der VN und Mitgliedern dieser Organisationen,
  4. bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der VN für humanitäre Maßnahmen, den Plänen der VN für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der VN oder an vom Amt der VN für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten koordinierten humanitären "Clustern" beteiligen,
  5. Organisationen und Agenturen, denen die Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat oder die von einem Mitgliedstaat als Partner für humanitäre Hilfe nach nationalen Verfahren zertifiziert oder anerkannt sind,
  6. spezialisierten Agenturen der Mitgliedstaaten oder
  7. den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis f genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 2 Absätze 1 und 2 unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Zurverfügungstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen.

(3) Ergeht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang eines Genehmigungsantrags nach Absatz 2 keine ablehnende Entscheidung, kein Auskunftsersuchen oder keine Mitteilung über eine Fristverlängerung der einschlägigen zuständigen Behörde, so gilt die Genehmigung als erteilt.

(4) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 2 und 3 erteilte Genehmigung innerhalb von vier Wochen nach einer solchen Erteilung.

Artikel 5

  1. Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten, die auf den in Anhang II aufgeführten Websites angegeben sind, die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Datum ergangen ist, an dem die in Artikel 2 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste in Anhang I aufgenommen wurde, oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Datum in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor oder nach diesem Datum in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung,
    2. die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Fordernungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung anerkannt worden ist,
    3. die Entscheidung kommt nicht einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zugute, und
    4. die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung.

Artikel 6

(1) Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für die auf eingefrorenen Konten erfolgte Gutschrift von

  1. Zinsen oder sonstigen Erträgen dieser Konten oder
  2. Zahlungen aufgrund von Verträgen Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum, an dem die in Artikel 2 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I aufgenommen wurde, geschlossen wurden beziehungsweise entstanden sind oder
  3. Zahlungen aufgrund von in der Union ergangenen oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidungen,

sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen nach Artikel 2 Absatz 1 eingefroren werden.

(2) Artikel 2 Absatz 2 hindert die Finanz- und Kreditinstitute in der Union nicht daran, Gelder, die auf das Konto einer in der Liste geführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die betreffende zuständige Behörde über diese Transaktionen.

Artikel 7

Schuldet eine in Anhang I aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Datum geschlossen wurden beziehungsweise für sie entstanden sind, an dem diese Person, Organisation oder Einrichtung benannt wurde, so können die auf den Websites in Anhang II angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 2 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass
    1. die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für eine von einer in Anhang I aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung geschuldete Zahlung verwendet werden sollen,
    2. die Zahlung nicht gegen Artikel 2 Absatz 2 verstößt;
  2. der betreffende Mitgliedstaat hat diese Feststellung und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt.

Artikel 8

(1) Die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.

(2) Die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt haben, können im Zusammenhang mit dem Verbot nach Artikel 2 Absatz 2 nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen dieses Verbot verstoßen.

Artikel 9

(1) Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,

  1. Informationen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa über die nach Artikel 2 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich der auf der Website in Anhang II angegebenen zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben, und - direkt oder über die Mitgliedstaaten - der Kommission zu übermitteln und
  2. mit dieser zuständigen Behörde bei der Überprüfung der Informationen zusammenzuarbeiten.

(2) Die nach diesem Artikel übermittelten oder erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

(3) Absatz 2 hindert Mitgliedstaaten nicht daran, diese Informationen im Einklang mit ihrem nationalem Recht mit den betreffenden Behörden Tunesiens und anderen Mitgliedstaaten auszutauschen, soweit dies zur Unterstützung der Abschöpfung veruntreuter Vermögenswerte erforderlich ist.

Artikel 10

Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und teilen einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen mit, insbesondere über Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile einzelstaatlicher Gerichte.

Artikel 11

Die Kommission wird ermächtigt, Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.

Artikel 12 22

(1) Beschließt der Rat, eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu unterwerfen, so ändert er Anhang I entsprechend.

(2) Der Rat setzt die in den Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen entweder auf direktem Weg, falls deren Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für ihre Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dabei diesen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.

(4) Die Liste in Anhang I wird in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle 12 Monate überprüft.

(5) Der Rat ändert erforderlichenfalls die Liste in Anhang I, sobald er feststellt, dass die Bedingungen des Artikels 2a für die Aufrechterhaltung des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum dieser Person standen oder die von dieser gehalten oder kontrolliert wurden, nicht mehr erfüllt sind.

Artikel 13

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängenden Sanktionen und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen angewandt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission diese Vorschriften unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und notifizieren ihr jede spätere Änderung.

Artikel 14

Enthält diese Verordnung eine Notifizierungs-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission, so werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die Anhang II angegeben sind.

Artikel 15

Diese Verordnung gilt

  1. im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,
  2. an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,
  3. für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
  4. für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen,
  5. für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.

Artikel 16

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1) ABl. Nr. L 28 vom 02.02.2011 S. 62.

2) ABl. Nr. L 8 vom 12.01.2001 S. 1.

3) ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31.

.

Anhang I 19 20 21 22 22a 22b 23 24 24

A. Liste der in Artikel 2 genannten Personen und Organisationen 22 22a 22b 23 24 24a

NameAngaben zur IdentifizierungGründe
1.Zine El Abidine Ben Haj Hamda Ben Haj Hassen BEN ALIGeburtsort: Hammam-Sousse
Geburtsdatum: 3. September 1936
Staatsangehörigkeit: tunesisch
Personalausweisnummer: 00354671
Ausstellender Staat: Tunesien
Geschlecht: männlich
Weitere Angaben: Verstorben. Ehemaliger Präsident Tunesiens, Sohn von Selma HASSEN, verheiratet mit Leïla TRABELSI
Die Aktivitäten der (verstorbenen) Person sind seitens der tunesischen Behörden Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Verfahrens zur Rückführung von Vermögenswerten infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils im Zusammenhang mit der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, dem Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen, und dem Straftatbestand der Entgegennahme staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, von denen er wusste, dass diese nicht geschuldet waren, zur persönlichen Verwendung oder zur Verwendung durch seine Familienangehörigen.
2.Leïla Bent Mohamed Ben Rhouma TRABELSIStaatsangehörigkeit: tunesisch
Geburtsort: Tunis, Tunesien
Geburtsdatum: 24. Oktober 1956
Personalausweisnummer: 00683530
Ausstellender Staat: Tunesien
Geschlecht: weiblich
Weitere Angaben: Tochter von Saida DHERIF, verheiratet mit Zine El Abidine BEN ALI
Die Person ist seitens der tunesischen Behörden Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Verfahrens zur Rückführung von Vermögenswerten infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen, und der Mittäterschaft bei dem Straftatbestand der Entgegennahme staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, von denen er wusste, dass diese nicht geschuldet waren, zur persönlichen Verwendung oder zur Verwendung durch seine Familienangehörigen.
3.Moncef Ben Mohamed Ben Rhouma TRABELSIStaatsangehörigkeit: tunesisch
Geburtsort: Tunis, Tunesien
Geburtsdatum: 4. März 1944
Personalausweisnummer: 05000799
Ausstellender Staat: Tunesien
Geschlecht: männlich
Weitere Angaben: Verstorben. Geschäftsführer eines Unternehmens, Sohn von Saida DHERIF, verheiratet mit Yamina SOUIEI
Die Aktivitäten der (verstorbenen) Person sind seitens der tunesischen Behörden Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Verfahrens zur Rückführung von Vermögenswerten infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.
4.- gestrichen -
5.Fahd Mohamed Sakher Ben Moncef Ben Mohamed Hfaiez MATERIStaatsangehörigkeit: tunesisch
Geburtsort: Tunis, Tunesien
Geburtsdatum: 2. Dezember 1981
Personalausweisnummer: 04682068
Ausstellender Staat: Tunesien
Geschlecht: männlich
Weitere Angaben: Sohn von Naïma BOUTIBA, verheiratet mit Nesrine BEN ALI
Die Person ist seitens der tunesischen Behörden Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Verfahrens zur Rückführung von Vermögenswerten infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes (den ehemaligen Präsidenten Ben Ali) in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes, den ehemaligen Präsidenten Ben Ali, in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen, und der Mittäterschaft bei dem Straftatbestand der Entgegennahme staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, von denen er wusste, dass diese nicht geschuldet waren, zur persönlichen Verwendung oder zur Verwendung durch seine Familienangehörigen.
6.Nesrine Bent Zine El Abidine Ben Haj Hamda BEN ALIStaatsangehörigkeit: tunesisch
Geburtsort: Tunis, Tunesien
Geburtsdatum: 16. Januar 1987
Personalausweisnummer: 00299177
Ausstellender Staat: Tunesien
Geschlecht: weiblich
Weitere Angaben: Tochter von Leïla TRABELSI, verheiratet mit Fahd Mohamed Sakher MATERI
Die Person ist seitens der tunesischen Behörden Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Verfahrens zur Rückführung von Vermögenswerten infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen, und der Mittäterschaft bei dem Straftatbestand der Entgegennahme staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, von denen er wusste, dass diese nicht geschuldet waren, zur persönlichen Verwendung oder zur Verwendung durch seine Familienangehörigen.
7.Halima Bent Zine El Abidine Ben Haj Hamda BEN ALIStaatsangehörigkeit: tunesisch
Geburtsort: Tunis, Tunesien
Geburtsdatum: 17. Juli 1992
Letzte bekannte Anschrift: Präsidentenpalast, Tunis, Tunesien
Personalausweisnummer: 09006300
Ausstellender Staat: Tunesien
Geschlecht: weiblich
Weitere Angaben: Tochter von Leïla TRABELSI
Die Person ist seitens der tunesischen Behörden Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Verfahrens zur Rückführung von Vermögenswerten infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen; ferner steht sie in Verbindung mit Leila Trabelsi (Nummer 2).
8.Belhassen Ben Mohamed Ben Rhouma TRABELSIStaatsangehörigkeit: tunesisch
Geburtsort: Tunis, Tunesien
Geburtsdatum: 5. November 1962
Letzte bekannte Anschrift: Rue Hédi Karray 32 - El Menzah - Tunis, Tunesien
Personalausweisnummer: 00777029
Ausstellender Staat: Tunesien
Geschlecht: männlich
Weitere Angaben: Geschäftsführer eines Unternehmens, Sohn von Saida DHERIF
Die Person ist seitens der tunesischen Behörden Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Verfahrens zur Rückführung von Vermögenswerten infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.
9.Mohamed Naceur Ben Mohamed Ben Rhouma TRABELSIStaatsangehörigkeit: tunesisch
Geburtsort: Tunis, Tunesien
Geburtsdatum: 24. Juni 1948
Letzte bekannte Anschrift: Rue El Achfat 20 - Carthage - Tunis, Tunesien
Personalausweisnummer: 00104253
Ausstellender Staat: Tunesien
Geschlecht: männlich
Weitere Angaben: Verstorben. Stellvertretender Geschäftsführer eines landwirtschaftlichen Unternehmens, Sohn von Saida DHERIF, verheiratet mit Nadia MAKNI
Die Aktivitäten der (verstorbenen) Person sind seitens der tunesischen Behörden Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Verfahrens zur Rückführung von Vermögenswerten infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.
10.Jalila Bent Mohamed Ben Rhouma TRABELSIStaatsangehörigkeit: tunesisch
Geburtsort: Radès
Geburtsdatum: 19. Februar 1953
Letzte bekannte Anschrift: Rue d"Aristote 21 - Karthago Salammbô
Personalausweisnummer: 00403106
Ausstellender Staat: Tunesien
Geschlecht: weiblich
Weitere Angaben: Geschäftsführerin eines Unternehmens, Tochter von Saida DHERIF, verheiratet mit Mohamed MAHJOUB
Die Person ist seitens der tunesischen Behörden Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Verfahrens zur Rückführung von Vermögenswerten infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.
11.Mohamed Imed Ben Mohamed Naceur Ben Mohamed TRABELSIStaatsangehörigkeit: tunesisch
Geburtsort: Tunis, Tunesien
Geburtsdatum: 26. August 1974
Letzte bekannte Anschrift: Avenue Habib Bourguiba 124 - Karthago Presidence
Personalausweisnummer: 05417770
Ausstellender Staat: Tunesien
Geschlecht: männlich
Weitere Angaben: Geschäftsmann, Sohn von Najia JERIDI
Die Person ist seitens der tunesischen Behörden Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Verfahrens zur Rückführung von Vermögenswerten infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.
Mohamed Adel Ben Mohamed Ben Rehouma TRABELSIStaatsangehörigkeit: tunesisch
Geburtsort: Tunis, Tunesien
Geburtsdatum: 26. April 1950
Personalausweisnummer: 00178522
Ausstellender Staat: Tunesien
Geschlecht: männlich
Weitere Angaben: Verstorben. Geschäftsführer eines Unternehmens, Sohn von Saida DHERIF, verheiratet mit Souad BEN JEMIA
Die Aktivitäten der (verstorbenen) Person sind seitens der tunesischen Behörden Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Verfahrens zur Rückführung von Vermögenswerten infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.
13.Mohamed Mourad Ben Mohamed Ben Rehouma TRABELSIStaatsangehörigkeit: tunesisch
Geburtsort: Tunis, Tunesien
Geburtsdatum: 25. September 1955
Letzte bekannte Anschrift: Rue Ibn Chabat 20 - Salammbô - Carthage - Tunis, Tunesien
Personalausweisnummer: 05150331
Ausstellender Staat: Tunesien
Geschlecht: männlich
Weitere Angaben: Verstorben. Generaldirektor eines Unternehmens, Sohn von Saida DHERIF, verheiratet mit Hela BELHAJ
Die Aktivitäten der (verstorbenen) Person sind seitens der tunesischen Behörden Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Verfahrens zur Rückführung von Vermögenswerten infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.
14. - gestrichen -
15.Mohamed Montassar Ben Kbaier Ben Mohamed MEHERZIStaatsangehörigkeit: tunesisch
Geburtsort: La Marsa
Geburtsdatum: 5. Mai 1959
Letzte bekannte Anschrift: Rue Taoufik EI Hakim 4-La Marsa
Personalausweisnummer: 00046988
Ausstellender Staat: Tunesien
Geschlecht: männlich
Weitere Angaben: Generaldirektor eines Unternehmens, Sohn von Fatma SFAR, verheiratet mit Samira TRABELSI
Die Person ist seitens der tunesischen Behörden Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Verfahrens zur Rückführung von Vermögenswerten infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.
16.Nefissa Bent Mohamed Ben Rhouma TRABELSIStaatsangehörigkeit: tunesisch
Geburtsdatum: 1. Februar 1960
Letzte bekannte Anschrift: Rue de la Mouette 4 - Gammarth Supérieur
Personalausweisnummer: 00235016
Ausstellender Staat: Tunesien
Geschlecht: weiblich
Weitere Angaben: Tochter von Saida DHERIF, verheiratet mit Habib ZAKIR
Die Person ist seitens der tunesischen Behörden Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Verfahrens zur Rückführung von Vermögenswerten infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.
17.Habib Ben Kaddour Ben Mustapha BEN ZAKIRStaatsangehörigkeit: tunesisch
Geburtsdatum: 5. März 1957
Letzte bekannte Anschrift: Rue Ennawras 4 - Gammarth Supérieur
Personalausweisnummer: 00547946
Ausstellender Staat: Tunesien
Geschlecht: männlich
Weitere Angaben: Bauträger, Sohn von Saida BEN ABDALLAH, verheiratet mit Nefissa TRABELSI
Die Person ist seitens der tunesischen Behörden Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Verfahrens zur Rückführung von Vermögenswerten infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.
18.- gestrichen -
19.Lilia Bent Noureddine Ben Ahmed NACEFStaatsangehörigkeit: tunesisch
Geburtsort: Tunis, Tunesien
Geburtsdatum: 25. Juni 1975
Letzte bekannte Anschrift: Rue Garibaldi 41 - Tunis, Tunesien
Personalausweisnummer: 05417907
Ausstellender Staat: Tunesien
Geschlecht: weiblich
Weitere Angaben: Geschäftsführerin eines Unternehmens, Tochter von Mounira TRABELSI (Schwester von Leila TRABELSI), verheiratet mit Mourad MEHDOUI
Die Person ist seitens der tunesischen Behörden Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Verfahrens zur Rückführung von Vermögenswerten infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.
20.Mourad Ben Hédi Ben Ali MEHDOUIStaatsangehörigkeit: tunesisch
Geburtsort: Tunis, Tunesien
Geburtsdatum: 3. Mai 1962
Letzte bekannte Anschrift: Rue Garibaldi 41 - Tunis, Tunesien
Personalausweisnummer: 05189459
Ausstellender Staat: Tunesien
Geschlecht: männlich
Weitere Angaben: Generaldirektor eines Unternehmens, Sohn von Neila BARTAJI, verheiratet mit Lilia NACEF
Die Person ist seitens der tunesischen Behörden Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Verfahrens zur Rückführung von Vermögenswerten infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.
21.- gestrichen -
22.- gestrichen -
23.- gestrichen -
24.Mehdi Ben Ridha Ben Mohamed BEN GAIEDStaatsangehörigkeit: tunesisch
Geburtsdatum: 29. Januar 1988
Letzte bekannte Anschrift: Rue Mohamed Makhlouf 4 - El Manar.2 - Tunis, Tunesien
Geschlecht: männlich
Weitere Angaben: Generaldirektor des Unternehmens Stafim Peugeot, Sohn von Kaouther Feriel HAMZA
Die Person ist seitens der tunesischen Behörden Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Verfahrens zur Rückführung von Vermögenswerten infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.
25.Mohamed Slim Ben Mohamed Hassen Ben Salah CHIBOUBStaatsangehörigkeit: tunesisch
Geburtsdatum: 13. Januar 1959
Letzte bekannte Anschrift: Rue du Jardin - Sidi Bousaid - Tunis, Tunesien
Personalausweisnummer: 00400688
Ausstellender Staat: Tunesien
Geschlecht: männlich
Weitere Angaben: Generaldirektor eines Unternehmens, Sohn von Leïla CHAIBI, verheiratet mit Dorsaf BEN ALI
Die Person ist seitens der tunesischen Behörden Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Verfahrens zur Rückführung von Vermögenswerten infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes (den ehemaligen Präsidenten Ben Ali) in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.
26. - gestrichen -
27. - gestrichen -
29.Ghazoua Bent Zine El Abidine Ben Haj Hamda BEN ALIStaatsangehörigkeit: tunesisch
Geburtsort: Le Bardo
Geburtsdatum: 8. März 1963
Letzte bekannte Anschrift: Avenue Habib Bourguiba 49 - Carthage
Personalausweisnummer: 00589758
Ausstellender Staat: Tunesien
Geschlecht: weiblich
Weitere Angaben: Ärztin, Tochter von Naïma EL KEFI, verheiratet mit Slim ZARROUK
Die Person ist seitens der tunesischen Behörden Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Verfahrens zur Rückführung von Vermögenswerten infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen; ferner steht sie in Verbindung mit Slim Zarrouk (Nummer 30).
30.Slim Ben Mohamed Salah Ben Ahmed ZARROUKStaatsangehörigkeit: tunesisch
Geburtsort: Tunis, Tunesien
Geburtsdatum: 13. August 1960
Letzte bekannte Anschrift: Avenue Habib Bourguiba 49 - Karthago
Personalausweisnummer: 00642271
Ausstellender Staat: Tunesien
Geschlecht: männlich
Weitere Angaben: Generaldirektor eines Unternehmens, Sohn von Maherzia GUEDIRA, verheiratet mit Ghazoua BEN ALI
Die Person ist seitens der tunesischen Behörden Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Verfahrens zur Rückführung von Vermögenswerten infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.
31.Farid Ben Haj Hamda Ben Haj Hassen BEN ALIStaatsangehörigkeit: tunesisch
Geburtsort: Hammam-Sousse
Geburtsdatum: 22. November 1949
Letzte bekannte Anschrift: Rue Sidi el Gharbi 11 - Hammam-Sousse
Personalausweisnummer: 02951793
Ausstellender Staat: Tunesien
Geschlecht: männlich
Weitere Angaben: Pressefotograf in Deutschland, Sohn von Selma HASSEN
Die Person ist seitens der tunesischen Behörden Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Verfahrens zur Rückführung von Vermögenswerten infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.
32.Faouzi Ben Haj Hamda Ben Haj Hassen BEN ALIStaatsangehörigkeit: tunesisch
Geburtsort: Hammam-Sousse
Geburtsdatum: 13. März 1947
Letzte bekannte Anschrift: Rue El Moez - Hammam-Sousse
Personalausweisnummer: 02800443
Ausstellender Staat: Tunesien
Geschlecht: männlich
Weitere Angaben: verstorben, Geschäftsführer eines Unternehmens, verheiratet mit Zohra BEN AMMAR
Die Aktivitäten der (verstorbenen) Person sind seitens der tunesischen Behörden Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Verfahrens zur Rückführung von Vermögenswerten infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.
33.Hayet Bent Haj Hamda Ben Haj Hassen BEN ALIStaatsangehörigkeit: tunesisch
Geburtsort: Hammam-Sousse
Geburtsdatum: 16. Mai 1952
Letzte bekannte Anschrift: Avenue de la République 17 - Hammam-Sousse
Personalausweisnummer: 02914657
Ausstellender Staat: Tunesien
Geschlecht: weiblich
Weitere Angaben: Vertreterin von Tunisair, Tochter von Selma HASSEN, verheiratet mit Fathi REFAT
Die Person ist seitens der tunesischen Behörden Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Verfahrens zur Rückführung von Vermögenswerten infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.
34.Najet Bent Haj Hamda Ben Raj Hassen BEN ALIStaatsangehörigkeit: tunesisch
Geburtsort: Sousse
Geburtsdatum: 18. September 1956
Letzte bekannte Anschrift: Avenue de l"Imam Muslim- Khezama Ouest- Sousse
Personalausweisnummer: 02804872
Ausstellender Staat: Tunesien
Geschlecht: weiblich
Weitere Angaben: Leiterin eines Unternehmens, Tochter von Selma HASSEN, verheiratet mit Sadok Habib MHIRI
Die Person ist seitens der tunesischen Behörden Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Verfahrens zur Rückführung von Vermögenswerten infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.
35.Slaheddine Ben Haj Hamda Ben Haj Hassen BEN ALIStaatsangehörigkeit: tunesisch
Geburtsdatum: 28. Oktober 1938
Personalausweisnummer: 02810614
Ausstellender Staat: Tunesien
Geschlecht: männlich
Weitere Angaben: Verstorben. Sohn von Selma HASSEN, Witwer von Selma MANSOUR
Die Aktivitäten der (verstorbenen) Person sind seitens der tunesischen Behörden Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Verfahrens zur Rückführung von Vermögenswerten infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.
36.- gestrichen -
37.- gestrichen -
38.- gestrichen -
39.- gestrichen -
40.Douraied Ben Hamed Ben Taher BOUAOUINAStaatsangehörigkeit: tunesisch
Geburtsort: Hammam-Sousse
Geburtsdatum: 8. Oktober 1978
Letzte bekannte Anschrift: Avenue de la République 17 - Hammam-Sousse
Personalausweisnummer: 05590835
Ausstellender Staat: Tunesien
Geschlecht: männlich
Weitere Angaben: Direktor eines Unternehmens, Sohn von Hayet BEN ALI
Die Person ist seitens der tunesischen Behörden Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Verfahrens zur Rückführung von Vermögenswerten infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.
41.- gestrichen -
42.Ghazoua Bent Hamed Ben Taher BOUAOUINAStaatsangehörigkeit: tunesisch
Geburtsort: Monastir
Geburtsdatum: 30. August 1982
Personalausweisnummer: 08434380
Ausstellender Staat: Tunesien
Geschlecht: weiblich
Weitere Angaben: Tochter von Hayet BEN ALI, verheiratet mit Badreddine BENNOUR
Die Person ist seitens der tunesischen Behörden Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Verfahrens zur Rückführung von Vermögenswerten infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen; ferner steht sie in Verbindung mit Hayet Ben Ali (Nummer 33).
43.- gestrichen -
44.- gestrichen -
45.- gestrichen -
46.Mehdi Ben Tijani Ben Haj Hamda Ben Haj Hassen BEN ALIStaatsangehörigkeit: tunesisch, französisch
Geburtsort: Paris, Frankreich
Geburtsdatum: 27. Oktober 1966
Personalausweisnummer: 05515496
Ausstellender Staat: Tunesien
Geschlecht: männlich
Weitere Angaben: Verstorben. Direktor eines Unternehmens, Sohn von Paulette HAZAT
Die Aktivitäten der (verstorbenen) Person sind seitens der tunesischen Behörden Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Verfahrens zur Rückführung von Vermögenswerten infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, den ehemaligen Präsidenten Ben Ali, in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.
47.- gestrichen -
48.Sofiene Ben Habib Ben Haj Hamda BEN ALIStaatsangehörigkeit: tunesisch
Geburtsort: Tunis, Tunesien
Geburtsdatum: 28. August 1974
Letzte bekannte Anschrift: Rue Ali Zlitni 23 - El Manar 2 - Tunis, Tunesien
Personalausweisnummer: 04622472
Ausstellender Staat: Tunesien
Geschlecht: männlich
Weitere Angaben: Verstorben, Kaufmännischer Direktor, Sohn von Leila DEROUICHE
Die Aktivitäten der (verstorbenen) Person sind seitens der tunesischen Behörden Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Verfahrens zur Rückführung von Vermögenswerten infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

B. Verteidigungsrechte und Recht auf wirksamen Rechtsschutz nach tunesischem Recht: 21 22 22a 22b 24 24a

Verteidigungsrechte und Recht auf wirksamen Rechtsschutz

Gemäß den Artikeln 20, 27, 29 und 108 der tunesischen Verfassung, den Artikeln 13, 47, 50, 59, 66 und 175 der Strafprozessordnung sowie gemäß dem Gesetz Nr. 2002-52 vom 3. Juni 2002 sind nach tunesischem Recht die folgenden Rechte garantiert:

Anwendung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf wirksamen Rechtsschutz

1. Zine El Abidine Ben Haj Hamda Ben Haj Hassen BEN ALI

Die Ermittlungen beziehungsweise die Gerichtsverhandlungen im Zusammenhang mit der Veruntreuung von staatlichen Geldern oder Vermögenswerten sind noch nicht abgeschlossen.

Aus den Akten des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen Rechtsschutz in den Gerichtsverfahren, auf die sich der Rat gestützt hat, gewahrt wurden. Dies wird insbesondere durch die Tatsache belegt, dass das Gericht während der in Abwesenheit des Beschuldigten geführten Gerichtsverhandlungen einen Anwalt bestellt hat, der die Interessen von Herrn Ben Ali vertrat.

2. Leïla Bent Mohamed Ben Rhouma TRABELSI

Die Person entzieht sich dem Gericht und hält sich nicht mehr in Tunesien auf. Die Ermittlungen beziehungsweise die Gerichtsverhandlungen im Zusammenhang mit der Veruntreuung von staatlichen Geldern oder Vermögenswerten sind noch nicht abgeschlossen. Aus den Akten des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen Rechtsschutz in den Gerichtsverfahren, auf die sich der Rat gestützt hat, gewahrt wurden. Dies wird insbesondere durch die Tatsache belegt, dass das Gericht während der in Abwesenheit der Beschuldigten geführten Gerichtsverhandlungen einen Anwalt bestellt hat, der die Interessen von Frau Trabelsi vertrat.

3. Moncef Ben Mohamed Ben Rhouma TRABELSI

Die Ermittlungen beziehungsweise die Gerichtsverhandlungen im Zusammenhang mit der Veruntreuung von staatlichen Geldern oder Vermögenswerten sind noch nicht abgeschlossen. Aus den Akten des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen Rechtsschutz in den Gerichtsverfahren, auf die sich der Rat gestützt hat, gewahrt wurden. Dies wird insbesondere durch die Tatsache belegt, dass Herr Moncef Ben Mohamed Ben Rhouma Trabelsi am 5. März 2012 in Anwesenheit seines Anwalts von einem Untersuchungsrichter vernommen wurde.

4. - gestrichen -

5. Fahd Mohamed Sakher Ben Moncef Ben Mohamed Hfaiez MATERI

Die Person entzieht sich dem Gericht und hält sich nicht mehr in Tunesien auf. Die Ermittlungen beziehungsweise die Gerichtsverhandlungen im Zusammenhang mit der Veruntreuung von staatlichen Geldern oder Vermögenswerten sind noch nicht bgeschlossen.

Aus den Akten des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen Rechtsschutz in den Gerichtsverfahren, auf die sich der Rat gestützt hat, gewahrt wurden. Dies wird insbesondere durch die Tatsache belegt, dass das Gericht während der in Abwesenheit des Beschuldigten geführten Gerichtsverhandlungen einen Anwalt bestellt hat, der die Interessen von Herrn Materi vertrat.

6. Nesrine Bent Zine El Abidine Ben Haj Hamda BEN ALI

Die Person entzieht sich dem Gericht und hält sich nicht mehr in Tunesien auf. Die Ermittlungen beziehungsweise die Gerichtsverhandlungen im Zusammenhang mit der Veruntreuung von staatlichen Geldern oder Vermögenswerten sind noch nicht abgeschlossen. Aus den Akten des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen Rechtsschutz in den Gerichtsverfahren, auf die sich der Rat gestützt hat, gewahrt wurden. Dies wird insbesondere durch die Tatsache belegt, dass Frau Ben Ali während der in ihrer Abwesenheit geführten Gerichtsverhandlung durch einen Anwalt vertreten wurde.

7. Halima Bent Zine El Abidine Ben Haj Hamda BEN ALI

Die Person entzieht sich dem Gericht und hält sich nicht mehr in Tunesien auf. Die Ermittlungen beziehungsweise die Gerichtsverhandlungen im Zusammenhang mit der Veruntreuung von staatlichen Geldern oder Vermögenswerten sind noch nicht abgeschlossen. Der Rat hat keinen Hinweis darauf gefunden, dass die Verteidigungsrechte oder das Recht auf wirksamen Rechtsschutz von Frau Halima Bent Zine El Abidine Ben Haj Hamda Ben Ali missachtet wurden.

8. Belhassen Ben Mohamed Ben Rhouma TRABELSI

Die Person entzieht sich dem Gericht und hält sich nicht mehr in Tunesien auf. Die Ermittlungen beziehungsweise die Gerichtsverhandlungen im Zusammenhang mit der Veruntreuung von staatlichen Geldern oder Vermögenswerten sind noch nicht abgeschlossen. Aus den Akten des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen Rechtsschutz in den Gerichtsverfahren, auf die sich der Rat gestützt hat, gewahrt wurden. Dies wird insbesondere dadurch belegt, dass die tunesischen Behörden den Schweizer Behörden am 7. April 2014 im Rahmen der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens schriftlich zugesagt haben, die Grundrechte von Herrn Belhassen Ben Mohamed Ben Rhouma TRABELSI sowie seine Verteidigungsrechte zu wahren.

9. Mohamed Naceur Ben Mohamed Ben Rhouma TRABELSI

Die Ermittlungen beziehungsweise die Gerichtsverhandlungen im Zusammenhang mit der Veruntreuung von staatlichen Geldern oder Vermögenswerten sind noch nicht abgeschlossen. Aus den Akten des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen Rechtsschutz in den Gerichtsverfahren, auf die sich der Rat gestützt hat, gewahrt wurden. Dies wird insbesondere durch die Tatsache belegt, dass Herr Mohamed Naceur Ben Mohamed Ben Rhouma Trabelsi am 13. und am 16. März 2012 in Anwesenheit seines Anwalts von einem Untersuchungsrichter vernommen wurde.

10. Jalila Bent Mohamed Ben Rhouma TRABELSI

Die Ermittlungen beziehungsweise die Gerichtsverhandlungen im Zusammenhang mit der Veruntreuung von staatlichen Geldern oder Vermögenswerten sind noch nicht abgeschlossen. Aus den Akten des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen Rechtsschutz in den Gerichtsverfahren, auf die sich der Rat gestützt hat, gewahrt wurden. Dies wird insbesondere durch die Tatsache belegt, dass Frau Jalila Bent Mohamed Ben Rhouma Trabelsi am 5. Januar und am 5. Juli 2012 sowie am 27. Februar 2013 in Anwesenheit ihres Anwalts von einem Untersuchungsrichter vernommen wurde.

11. Mohamed Imed Ben Mohamed Naceur Ben Mohamed TRABELSI

Die Ermittlungen beziehungsweise die Gerichtsverhandlungen im Zusammenhang mit der Veruntreuung von staatlichen Geldern oder Vermögenswerten sind noch nicht abgeschlossen. Aus den Akten des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen Rechtsschutz in den Gerichtsverfahren, auf die sich der Rat gestützt hat, gewahrt wurden. Dies wird insbesondere durch die Tatsache belegt, dass Herr Mohamed Imed Ben Mohamed Naceur Ben Mohamed Trabelsi am 27. Oktober 2016 in Anwesenheit seines Anwalts von einem Untersuchungsrichter vernommen wurde.

12. Mohamed Adel Ben Mohamed Ben Rehouma TRABELSI

Die Person entzieht sich dem Gericht und hält sich nicht mehr in Tunesien auf. Die Ermittlungen beziehungsweise die Gerichtsverhandlungen im Zusammenhang mit der Veruntreuung von staatlichen Geldern oder Vermögenswerten sind noch nicht abgeschlossen. Der Rat hat keinen Hinweis darauf gefunden, dass die Verteidigungsrechte oder das Recht auf wirksamen Rechtsschutz von Herrn Mohamed Adel Ben Mohamed Ben Rehouma Trabelsi missachtet wurden.

13. Mohamed Mourad Ben Mohamed Ben Rehouma TRABELSI

Die Ermittlungen beziehungsweise die Gerichtsverhandlungen im Zusammenhang mit der Veruntreuung von staatlichen Geldern oder Vermögenswerten sind noch nicht abgeschlossen. Aus den Akten des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen Rechtsschutz in den Gerichtsverfahren, auf die sich der Rat gestützt hat, gewahrt wurden. Dies wird insbesondere durch die Tatsache belegt, dass Herr Mohamed Mourad Ben Mohamed Ben Rehouma Trabelsi am 23. Februar 2012 in Anwesenheit seines Anwalts von einem Untersuchungsrichter vernommen wurde.

14. - gestrichen -

15. Mohamed Montassar Ben Kbaier Ben Mohamed MAHERZI

Die Ermittlungen beziehungsweise die Gerichtsverhandlungen im Zusammenhang mit der Veruntreuung von staatlichen Geldern oder Vermögenswerten sind noch nicht abgeschlossen. Aus den Akten des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen Rechtsschutz in den Gerichtsverfahren, auf die sich der Rat gestützt hat, gewahrt wurden. Dies wird insbesondere durch die Tatsache belegt, dass Herr Mohamed Montassar Ben Kbaier Ben Mohamed Maherzi am 20. August 2011, am 2. Oktober 2012 sowie am 31. Mai 2013 in Anwesenheit seiner Anwälte von einem Untersuchungsrichter vernommen wurde.

16. Nefissa Bent Mohamed Ben Rhouma TRABELSI

Die Ermittlungen beziehungsweise die Gerichtsverhandlungen im Zusammenhang mit der Veruntreuung von staatlichen Geldern oder Vermögenswerten sind noch nicht abgeschlossen. Aus den Akten des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen Rechtsschutz in den Gerichtsverfahren, auf die sich der Rat gestützt hat, gewahrt wurden. Dies wird insbesondere durch die Tatsache belegt, dass Frau Nefissa Bent Mohamed Ben Rhouma Trabelsi am 24. Januar 2012 in Anwesenheit ihres Anwalts von einem Untersuchungsrichter vernommen wurde.

17. Habib Ben Kaddour Ben Mustapha BEN ZAKIR

Die Ermittlungen beziehungsweise die Gerichtsverhandlungen im Zusammenhang mit der Veruntreuung von staatlichen Geldern oder Vermögenswerten sind noch nicht abgeschlossen. Aus den Akten des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen Rechtsschutz in den Gerichtsverfahren, auf die sich der Rat gestützt hat, gewahrt wurden. Dies wird insbesondere durch die Tatsache belegt, dass Herr Habib Ben Kaddour Ben Mustapha Ben Zakir am 24. Januar 2012 in Anwesenheit seines Anwalts von einem Untersuchungsrichter vernommen wurde.

18. - gestrichen -

19. Lilia Bent Noureddine Ben Ahmed NACEF

Die Ermittlungen beziehungsweise die Gerichtsverhandlungen im Zusammenhang mit der Veruntreuung von staatlichen Geldern oder Vermögenswerten sind noch nicht abgeschlossen. Aus den Akten des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen Rechtsschutz in den Gerichtsverfahren, auf die sich der Rat gestützt hat, gewahrt wurden. Dies wird insbesondere durch die Tatsache belegt, dass Frau Lilia Bent Noureddine Ben Ahmed Nacef am 20. Februar 2012 in Anwesenheit ihrer Anwälte von einem Untersuchungsrichter vernommen wurde, dass sie in den mündlichen Verhandlungen vor Gericht von Anwälten unterstützt wurde und dass sie von ihrem Recht, Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil einzulegen, Gebrauch gemacht hat.

20. Mourad Ben Hédi Ben Ali MEHDOUI

Die Ermittlungen beziehungsweise die Gerichtsverhandlungen im Zusammenhang mit der Veruntreuung von staatlichen Geldern oder Vermögenswerten sind noch nicht abgeschlossen. Aus den Akten des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen Rechtsschutz in den Gerichtsverfahren, auf die sich der Rat gestützt hat, gewahrt wurden. Dies wird insbesondere durch die Tatsache belegt, dass Herr Mourad Ben Hédi Ben Ali Mehdoui am 13. Februar 2012 in Anwesenheit seines Anwalts von einem Untersuchungsrichter vernommen wurde.

21. - gestrichen -

22. - gestrichen -

23. - gestrichen -

24. Mehdi Ben Ridha Ben Mohamed BEN GAIED

Die Ermittlungen beziehungsweise die Gerichtsverhandlungen im Zusammenhang mit der Veruntreuung von staatlichen Geldern oder Vermögenswerten sind noch nicht abgeschlossen. Aus den Akten des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen Rechtsschutz in den Gerichtsverfahren beziehungsweise in dem Verfahren zur Rückführung von Vermögenswerten, auf die beziehungsweise auf das sich der Rat gestützt hat, gewahrt wurden. Dies wird insbesondere durch die Tatsache belegt, dass Herr Mehdi Ben Ridha Ben Mohamed Ben Gaied am 22. September 2011 in Anwesenheit seines Anwalts von einem Untersuchungsrichter vernommen wurde.

25. Mohamed Slim Ben Mohamed Hassen Ben Salah CHIBOUB

Die Ermittlungen beziehungsweise die Gerichtsverhandlungen im Zusammenhang mit der Veruntreuung von staatlichen Geldern oder Vermögenswerten sind noch nicht abgeschlossen. Aus den Akten des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen Rechtsschutz in den Gerichtsverfahren beziehungsweise in dem Verfahren zur Rückführung von Vermögenswerten, auf die beziehungsweise auf das sich der Rat gestützt hat, gewahrt wurden. Dies wird insbesondere durch die Tatsache belegt, i) dass Herr Mohamed Slim Ben Mohamed Hassen Ben Salah Chiboub am 24. November 2014, am 12. Januar 2015, am 10. April 2015 und am 2. Dezember 2015 in mehreren Rechtssachen in Anwesenheit seiner Anwälte von einem Untersuchungsrichter vernommen wurde; ii) dass die Untersuchungen gegen Herrn Chiboub in der Rechtssache 27638/6 am 30. März 2018 mangels Beweisen eingestellt wurden; die Entscheidung über die Einstellung der Untersuchungen wurde später im Rechtsmittelverfahren bestätigt; und iii) dass Herr Chiboub während des Schiedsverfahrens vor dem Schiedsausschuss der Kommission für Wahrheit und Würde von einem Anwalt unterstützt wurde.

Am 15. Februar 2021 und am 10. März 2021 wurde Herr CHIBOUB in der Rechtssache 19592/1 von einem Untersuchungsrichter vernommen. Am 31. März 2021 beschloss der Untersuchungsrichter, seinen Fall von der allgemeinen Rechtssache 19592/1 abzutrennen. Die Rechtssache 1137/2 ist anhängig.

26. - gestrichen -

27. - gestrichen -

29. Ghazoua Bent Zine El Abidine Ben Haj Hamda BEN ALI

Die Ermittlungen beziehungsweise die Gerichtsverhandlungen im Zusammenhang mit der Veruntreuung von staatlichen Geldern oder Vermögenswerten sind noch nicht abgeschlossen. Aus den Akten des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen Rechtsschutz in den Gerichtsverfahren, auf die sich der Rat gestützt hat, gewahrt wurden. Dies wird insbesondere durch die Tatsache belegt, dass Frau Ghazoua Bent Zine El Abidine Ben Haj Hamda Ben Ali am 5. Oktober 2011 und am 18. Oktober 2012 in Anwesenheit ihres Anwalts von einem Untersuchungsrichter vernommen wurde.

30. Slim Ben Mohamed Salah Ben Ahmed ZARROUK

Die Ermittlungen beziehungsweise die Gerichtsverhandlungen im Zusammenhang mit der Veruntreuung von staatlichen Geldern oder Vermögenswerten sind noch nicht abgeschlossen. Auf Antrag von Herrn Zarrouk erließ der Schiedsausschuss der Kommission für Wahrheit und Würde einen Schiedsspruch, der am 24. Dezember 2018 vom Rat der Kommission bestätigt wurde. Dieser Schiedsspruch wurde vor dem Kassationshof angefochten. Die Rechtssache ist noch anhängig. Aus den Akten des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen Rechtsschutz in den Gerichtsverfahren beziehungsweise in dem Verfahren zur Rückführung von Vermögenswerten, auf die beziehungsweise auf das sich der Rat gestützt hat, gewahrt wurden. Dies wird insbesondere durch die Tatsache belegt, dass Herr Slim Ben Mohamed Salah Ben Ahmed Zarrouk am 16. Januar 2012, am 1. Februar 2012 sowie am 22. Juni 2017 in Anwesenheit seines Anwalts von einem Untersuchungsrichter vernommen wurde.

In einem Urteil des Berufungsgerichts von Tunis vom 15. April 2021 in der Rechtssache 29443 wurde er wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder verurteilt.

31. Farid Ben Haj Hamda Ben Haj Hassen BEN ALI

Die Ermittlungen beziehungsweise die Gerichtsverhandlungen im Zusammenhang mit der Veruntreuung von staatlichen Geldern oder Vermögenswerten sind noch nicht abgeschlossen. Aus den Akten des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen Rechtsschutz in den Gerichtsverfahren, auf die sich der Rat gestützt hat, gewahrt wurden. Dies wird insbesondere durch die Tatsache belegt, dass Herr Farid Ben Haj Hamda Ben Haj Hassen Ben Ali am 3. Oktober 2011 in Anwesenheit seines Anwalts von einem Untersuchungsrichter vernommen wurde.

In einem Urteil des Berufungsgerichts von Tunis vom 1. November 2018 in der Rechtssache 27658 wurde er wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder verurteilt.

32. Faouzi Ben Haj Hamda Ben Haj Hassen BEN ALI

Die Ermittlungen beziehungsweise die Gerichtsverhandlungen im Zusammenhang mit der Veruntreuung von staatlichen Geldern oder Vermögenswerten sind noch nicht abgeschlossen. Der Rat hat keinen Hinweis darauf gefunden, dass die Verteidigungsrechte oder das Recht auf wirksamen Rechtsschutz von Herrn Faouzi Ben Haj Hamda Ben Haj Hassen Ben Ali missachtet wurden.

33. Hayet Bent Haj Hamda Ben Haj Hassen BEN ALI

Die Ermittlungen beziehungsweise die Gerichtsverhandlungen im Zusammenhang mit der Veruntreuung von staatlichen Geldern oder Vermögenswerten sind noch nicht abgeschlossen. Aus den Akten des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen Rechtsschutz in den Gerichtsverfahren, auf die sich der Rat gestützt hat, gewahrt wurden. Dies wird insbesondere durch die Tatsache belegt, dass Frau Hayet Bent Haj Hamda Ben Haj Hassen Ben Ali am 19. Oktober 2011 in Anwesenheit ihres Anwalts von einem Untersuchungsrichter vernommen wurde.

Mit Urteil vom 14. März 2019 in der Rechtssache 40800 wurde sie wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder verurteilt.

34. Najet Bent Haj Hamda Ben Haj Hassen BEN ALI

Die Ermittlungen beziehungsweise die Gerichtsverhandlungen im Zusammenhang mit der Veruntreuung von staatlichen Geldern oder Vermögenswerten sind noch nicht abgeschlossen. Aus den Akten des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen Rechtsschutz in den Gerichtsverfahren, auf die sich der Rat gestützt hat, gewahrt wurden. Dies wird insbesondere durch die Tatsache belegt, dass Frau Najet Bent Haj Hamda Ben Haj Hassen Ben Ali am 21. November 2011 in Anwesenheit ihres Anwalts von einem Untersuchungsrichter vernommen wurde.

Mit Urteil vom 7. Januar 2016 in der Rechtssache 28264 wurde sie wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder verurteilt.

35. Slaheddine Ben Haj Hamda Ben Haj Hassen BEN ALI

Die Ermittlungen beziehungsweise die Gerichtsverhandlungen im Zusammenhang mit der Veruntreuung von staatlichen Geldern oder Vermögenswerten sind noch nicht abgeschlossen. Aus den Akten des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen Rechtsschutz in den Gerichtsverfahren, auf die sich der Rat gestützt hat, gewahrt wurden. Dies wird insbesondere durch die Tatsache belegt, dass Herr Slaheddine Ben Haj Hamda Ben Haj Hassen Ben Ali am 13. Januar 2012 in Anwesenheit seines Anwalts von einem Untersuchungsrichter vernommen wurde.

36. - gestrichen -

37. - gestrichen -

38. - gestrichen -

39. - gestrichen -

40. Douraied Ben Hamed Ben Taher BOUAOUINA

Die Ermittlungen beziehungsweise die Gerichtsverhandlungen im Zusammenhang mit der Veruntreuung von staatlichen Geldern oder Vermögenswerten sind noch nicht abgeschlossen. Aus den Akten des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen Rechtsschutz in den Gerichtsverfahren, auf die sich der Rat gestützt hat, gewahrt wurden. Dies wird insbesondere durch die Tatsache belegt, dass Herr Douraied Ben Hamed Ben Taher Bouaouina am 21. April 2012 in Anwesenheit seines Anwalts von einem Untersuchungsrichter vernommen wurde.

41. - gestrichen -

42. Ghazoua Bent Hamed Ben Taher BOUAOUINA

Die Ermittlungen beziehungsweise die Gerichtsverhandlungen im Zusammenhang mit der Veruntreuung von staatlichen Geldern oder Vermögenswerten sind noch nicht abgeschlossen. Aus den Akten des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen Rechtsschutz in den Gerichtsverfahren, auf die sich der Rat gestützt hat, gewahrt wurden. Dies wird insbesondere durch die Tatsache belegt, dass Frau Ghazoua Bent Hamed Ben Taher Bouaouina am 19. und am 25. Oktober 2011 in Anwesenheit ihres Anwalts von einem Untersuchungsrichter vernommen wurde.

43. - gestrichen -

44. - gestrichen -

45. - gestrichen -

46. Mehdi Ben Tijani Ben Haj Hamda Ben Haj Hassen BEN ALI

Die Person entzieht sich dem Gericht und hält sich nicht mehr in Tunesien auf. Die Ermittlungen beziehungsweise die Gerichtsverhandlungen im Zusammenhang mit der Veruntreuung von staatlichen Geldern oder Vermögenswerten sind noch nicht abgeschlossen. Der Rat hat keinen Hinweis darauf gefunden, dass die Verteidigungsrechte oder das Recht auf wirksamen Rechtsschutz von Herrn Mehdi Ben Tijani Ben Haj Hamda Ben Haj Hassen Ben Ali missachtet wurden.

In einem Urteil des erstinstanzlichen Gerichts von Tunis vom 21. März 2019 in der Rechtssache 41328/19 wurde er wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder verurteilt.

47. - gestrichen -

48. Sofiene Ben Habib Ben Haj Hamda BEN ALI

Die Ermittlungen beziehungsweise die Gerichtsverhandlungen im Zusammenhang mit der Veruntreuung von staatlichen Geldern oder Vermögenswerten sind noch nicht abgeschlossen. Aus den Akten des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen Rechtsschutz in den Gerichtsverfahren, auf die sich der Rat gestützt hat, gewahrt wurden. Dies wird insbesondere durch die Tatsache belegt, dass Herr Sofiene Ben Ali am 22. März 2012 in Anwesenheit seiner Anwälte von einem Untersuchungsrichter vernommen wurde.

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Anhang II 19 22 24

BELGIEN

https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions

BULGARIEN

https://www.mfa.bg/en/EU-sanctions

TSCHECHIEN

https://fau.gov.cz/en/international-sanctions

DÄNEMARK

https://um.dk/udenrigspolitik/sanktioner/ansvarlige-myndigheder

DEUTSCHLAND

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Aussenwirtschaft/embargos-aussenwirtschaftsrecht.html

ESTLAND

https://vm.ee/en/sanctions-arms-and-export-control/international-sanctions

IRLAND

https://www.dfa.ie/our-role-policies/ireland-in-the-eu/eu-restrictive-measures/

GRIECHENLAND

http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html

SPANIEN

https://www.exteriores.gob.es/en/PoliticaExterior/Paginas/SancionesInternacionales.aspx

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/

KROATIEN

https://mvep.gov.hr/foreign-policy/restrictive-measures/271988

ITALIEN

https://www.esteri.it/en/politica-estera-e-cooperazione-allo-sviluppo/politica_europea/misure_deroghe/

ZYPERN

https://mfa.gov.cy/themes/

LETTLAND

https://www.fid.gov.lv/en

LITAUEN

https://www.urm.lt/en/lithuania-in-the-region-and-the-world/lithuanias-security-policy/international-sanctions/997

LUXEMBURG

https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/organisations-economiques-int/mesures-restrictives.html

UNGARN

https://kormany.hu/kulgazdasagi-es-kulugyminiszterium/ensz-eu-szankcios-tajekoztato

MALTA

https://smb.gov.mt/

NIEDERLANDE

https://www.government.nl/topics/international-sanctions

ÖSTERREICH

https://www.bmeia.gv.at/themen/aussenpolitik/europa/eu-sanktionen-nationale-behoerden/

POLEN

https://www.gov.pl/web/dyplomacja/sankcje-miedzynarodowe

https://www.gov.pl/web/diplomacy/international-sanctions

PORTUGAL

https://portaldiplomatico.mne.gov.pt/politica-externa/medidas-restritivas

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/en/node/2123

SLOWENIEN

https://www.gov.si/en/topics/restrictive-measures/

SLOWAKEI

https://www.mzv.sk/en/web/en/diplomacy/international-sanctions

FINNLAND

https://um.fi/international-sanctions

SCHWEDEN

https://www.government.se/government-policy/foreign-and-security-policy/international-sanctions/

Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:

Europäische Kommission
Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion (GD FISMA)
Rue de Spa 2/Spastraat 2
1049 Bruxelles/Brussel, Belgien
E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu


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