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Beschluss (EU) 2024/2687 des Rates vom 8. Oktober 2024 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt und in der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Bezug auf die Annahme von technischen Standards im Bereich der Binnenschifffahrt zu vertreten ist
(ABl. L 2024/2687 vom 14.10.2024)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Revidierte Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868, geändert durch das am 20. November 1963 in Straßburg unterzeichnete Übereinkommen zur Änderung der Revidierten Rheinschifffahrtsakte (im Folgenden "Übereinkommen") ist am 14. April 1967 in Kraft getreten. Das Übereinkommen sorgt für den Fortbestand der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (im Folgenden "ZKR") und der Regelungen für die Binnenschifffahrt auf dem Rhein, die 1815 eingeführt wurden. Am 3. Juni 2015 wurde im Rahmen der ZKR der Europäische Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (Comité Européen pour l"Élaboration de Standards dans le Domaine de Navigation Intérieure, im Folgenden "CESNI") eingerichtet, um in verschiedenen Bereichen technische Standards für die Binnenschifffahrt zu entwickeln, insbesondere in Bezug auf Schiffe, Informationstechnologie und Besatzung.
(2) Die Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 bezieht sich auf die neuesten CESNI-Standards zur Festlegung der technischen Vorschriften für Binnenschiffe, nämlich Europäische Standards zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe (im Folgenden "ES-TRIN"). Auch die ZKR verweist in ihren Regelwerken für die Rheinschifffahrt auf den neuesten Standard. Gemäß den Artikeln 22 und 23 des Übereinkommens kann die ZKR verbindliche Beschlüsse zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe auf dem Rhein erlassen. Die vom CESNI anzunehmenden technischen Standards werden daher verbindlich sein, sobald in den einschlägigen verbindlichen Beschlüssen der ZKR auf diese technischen Standards verwiesen wird.
(3) Gemäß dem Übereinkommen kann die ZKR ihren Rechtsrahmen für Binnenschifffahrtsinformationsdienste (River Information Services, im Folgenden "RIS") ändern, indem sie auf die vom CESNI angenommenen technischen Standards verweist und diese technischen Standards im Rahmen der Anwendung des Übereinkommens verbindlich vorschreibt.
(4) Der CESNI wird voraussichtlich auf seiner Sitzung am 17. Oktober 2024 einen auf den neuesten Stand gebrachten Europäischen Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe 2025/1 ("ES-TRIN 2025/1") und den Europäischen Standard für Binnenschifffahrtsinformationsdienste 2025/1 ("ES-RIS 2025/1") annehmen. Die ZKR beabsichtigt, nach der Annahme dieser Standards, auf ihrer Plenarsitzung am 5. Dezember 2024 einen Beschluss zur Änderung der Regelwerke für die Rheinschifffahrt zu erlassen, um darin auf den ES-TRIN 2025/1 und den ES-RIS 2025/1 zu verweisen. Der ES-TRIN 2025/1 und der ES-RIS 2025/1 ersetzen den ES-TRIN 2023/1 und den ES-RIS 2023/1.
(5) Im ES-TRIN 2025/1 werden einheitliche technische Vorschriften festgelegt, die für die Sicherheit von Binnenschiffen notwendig sind. Er enthält Bestimmungen für den Bau, die Ausrüstung und die Einrichtung von Binnenschiffen, besondere Bestimmungen für bestimmte Schiffsarten wie Fahrgastschiffe, Schubverbände und Containerschiffe, Bestimmungen für das automatische Schiffsidentifikationssystem, Bestimmungen für die Identifikation der Schiffe, ein Muster für Zeugnisse und Register, Übergangsbestimmungen sowie Anweisungen für die Anwendung des technischen Standards.
(6) Es ist angezeigt, den im Namen der Union im CESNI und in der ZKR zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der ES-TRIN 2025/1 den Inhalt des Unionsrechts maßgeblich beeinflussen kann. Gemäß den Artikeln 31 und 32 der Richtlinie (EU) 2016/1629 ist die Kommission verpflichtet, delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen auf die neueste Ausgabe des ES-TRIN-Standards verwiesen und der Beginn ihrer Anwendung festgelegt wird, sofern die Interessen der Union nicht durch Änderungen am Beschlussfassungsverfahren des CESNI beeinträchtigt werden.
(7) Mit dem ES-RIS 2025/1 werden einheitliche technische Spezifikationen und Standards zur Förderung der Binnenschifffahrtsinformationsdienste und zur Gewährleistung ihrer Interoperabilität festgelegt. Die technischen Spezifikationen und Standards des ES-RIS 2025/1 entsprechen den technischen Spezifikationen und Standards, die gemäß der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 angenommen werden müssen, insbesondere in folgenden Bereichen: System zur elektronischen Darstellung von Binnenschifffahrtskarten und von damit verbundenen Informationen, elektronische Meldungen in der Binnenschifffahrt, Nachrichten für die Binnenschifffahrt, Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssystem sowie Kompatibilität der für die Nutzung der RIS erforderlichen Ausrüstung.
(8) Die technischen Spezifikationen für die Binnenschifffahrtsinformationsdienste beruhen auf den technischen Vorgaben des Anhangs II der Richtlinie 2005/44/EG und tragen der Arbeit anerkannter internationaler Organisationen in diesem Bereich Rechnung.
(9) Es ist daher angezeigt, den im Namen der Union im CESNI zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der ES-RIS 2025/1 geeignet ist, den Inhalt des Unionsrechts, insbesondere die gemäß der Richtlinie 2005/44/EG angenommenen verbindlichen technischen Spezifikationen, maßgeblich zu beeinflussen.
(10) Die ZKR wird voraussichtlich auf einer der nächsten Plenarsitzungen Beschlüsse annehmen, mit denen die Regelwerke für die Rheinschifffahrt durch Aufnahme eines Verweises auf den ES-TRIN 2025/1 und den ES-RIS 2025/1 geändert werden. Gemäß den Artikeln 1 und 22 des Übereinkommens wird diese Änderung völkerrechtlich bindend sein. Daher ist es auch angezeigt, den im Namen der Union in der ZKR zu vertretenden Standpunkt festzulegen.
(11) Um ein Höchstmaß an Sicherheit in der Binnenschifffahrt zu ermöglichen, der technischen Entwicklung in diesem Sektor zu folgen und die Kompatibilität der Vorschriften für Schiffe und die Kompatibilität der Binnenschifffahrtsinformationsdienste in Europa zu gewährleisten, ist es wichtig, dass die technischen Vorschriften für Schiffe und die Binnenschifffahrtsinformationsdienste im Rahmen der unterschiedlichen Rechtsordnungen in Europa so weit wie möglich harmonisiert werden. Insbesondere sollten Mitgliedstaaten, die auch Mitglieder der ZKR sind, befugt sein, Beschlüsse zur Angleichung der ZKR-Vorschriften an die in der Union geltenden Vorschriften zu unterstützen.
(12) Die Union ist weder Mitglied der ZKR noch des CESNI. Der Standpunkt der Union sollte daher von den Mitgliedstaaten, die Mitglieder dieser Gremien sind, vorgetragen werden, wobei sie gemeinsam im Interesse der Union handeln
- hat folgenden Beschluss erlassen:
(1) Der Standpunkt, der im Namen der Union im Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (Comité Européen pour l"Élaboration de Standards dans le Domaine de Navigation Intérieure, CESNI) hinsichtlich der Annahme des ES-TRIN 2025/1 und des ES-RIS 2025/1 zu vertreten ist, ist, ihrer Annahme zuzustimmen.
(2) Der Standpunkt, der im Namen der Union in der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) zu vertreten ist, ist, alle Vorschläge zur Angleichung der Regelwerke für die Rheinschifffahrt an den ES-TRIN 2025/1 und den ES-RIS 2025/1 zu unterstützen.
(1) Der in Artikel 1 Absatz 1 festgelegte Standpunkt wird von den Mitgliedstaaten, die Mitglieder des CESNI sind, vorgetragen; sie handeln dabei gemeinsam im Interesse der Union.
(2) Der in Artikel 1 Absatz 2 festgelegte Standpunkt wird von den Mitgliedstaaten, die Mitglieder der ZKR sind, vorgetragen; sie handeln dabei gemeinsam im Interesse der Union.
Geringfügige technische Änderungen der in Artikel 1 genannten Standpunkte können ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 8. Oktober 2024.
2) Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 152).
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