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Durchführungsbeschluss (GASP) 2024/2760 des Rates vom 24. Oktober 2024 zur Durchführung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
(ABl. L 2024/2760 vom 28.10.2024)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren 1, insbesondere auf Artikel 1a Absatz 11 Unterabsatz 2,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 31. Juli 2014 den Beschluss 2014/512/GASP angenommen.
(2) Am 21. Mai 2024 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2024/1470 2 angenommen. Mit dem Beschluss (GASP) 2024/1470 wurde der Beschluss 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen geändert, und ein finanzieller Beitrag festgesetzt, der an die Union durch die Zentralverwahrer zu entrichten ist, die Reserven und Vermögenswerten der russischen Zentralbank mit einem Gesamtwert von über 1 Mio. EUR halten, der 99,7 % des seit dem 15. Februar 2024 aufgelaufenen Nettogewinns entspricht, welcher sich aus den unerwarteten und außerordentlichen Einnahmen der Zentralverwahrer infolge der Umsetzung der restriktiven Maßnahmen, insbesondere des Verbots nach Artikel 1a Absatz 4 des Beschlusses 2014/512/GASP und Artikel 5a Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates 3, ergibt.
(3) Der durch den Beschluss (GASP) 2024/1470 eingeführte finanzielle Beitrag ist in die Ukraine zu lenken, da der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine enorme Schäden in der Ukraine verursacht hat, wobei die Kosten für die Erholung und den Wiederaufbau zum 31. Dezember 2023 auf 452,8 Mrd. EUR geschätzt wurden. Darüber hinaus hat die Ukraine den Zugang zu den internationalen Finanzmärkten verloren und erhebliche Einbußen bei ihren öffentlichen Einnahmen verzeichnet, während die öffentlichen Ausgaben deutlich gestiegen sind. Vor diesem Hintergrund kann für die kommenden Jahre ein erheblicher Finanzierungsbedarf vorhergesehen werden.
(4) Am 30. März 2023 hat der Internationale Währungsfonds (IWF) mit der Ukraine ein Vierjahresprogramm in Höhe von 15,6 Mrd. USD im Rahmen der erweiterten Fondsfazilität vereinbart, um die wirtschaftliche und finanzielle Stabilität in einer Zeit außergewöhnlich hoher Unsicherheit zu erhalten, die Schuldentragfähigkeit wiederherzustellen und um Reformen zu fördern, mit denen die Erholung der Ukraine nach dem Krieg unterstützt wird. Die Finanzierungslücke während des Programmzeitraums wird vom IWF auf insgesamt 121,9 Mrd. USD geschätzt (Basisszenario).
(5) Angesichts der anhaltenden Intensität des Krieges und der Schäden an der kritischen zivilen Infrastruktur der Ukraine durch die zunehmenden groß angelegten Angriffe des russischen Aggressors muss die Ukraine erhebliche zusätzliche Mittel für ihre haushaltspolitischen Prioritären und ihre langfristigen Prioritäten für die Erholung und den Wiederaufbau mobilisieren. Da die verbleibende Finanzierungslücke über die bereits von der Union, anderen Gebern und internationalen Finanzinstitutionen, einschließlich des IWF, bereitgestellten Mittel hinausgeht, sollte die Union weiterhin auf angemessene Weise reagieren.
(6) In seinen Schlussfolgerungen vom 27. Juni 2024 verweist der Europäische Rat auf seine vorangegangenen Schlussfolgerungen zur fortgesetzten Unterstützung der Unabhängigkeit, Souveränität und territorialen Unversehrtheit der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen und bekräftigt die unerschütterliche Entschlossenheit der Union, der Ukraine weiterhin politische, finanzielle, wirtschaftliche, humanitäre, militärische und diplomatische Hilfe zu leisten. Er hat die Kommission, den Hohen Vertreter und den Rat ersucht, die Arbeiten voranzubringen und dabei alle einschlägigen rechtlichen und finanziellen Aspekte anzugehen, um der Ukraine bis zum Jahresende zusätzliche Mittel in Form von Darlehen, die durch künftige Ströme der außerordentlichen Einnahmen bedient und zurückgezahlt werden, bereitzustellen. Die Darlehen wurden konzipiert, um zusammen mit den G7-Partnern, wie von den Staats- und Regierungschefs der G7 erörtert, etwa 50 Mrd. EUR zur Unterstützung des derzeitigen und künftigen militärischen Bedarfs, des Mittelbedarfs und des Wiederherstellungsbedarfs der Ukraine zu erreichen. Der Europäische Rat hat ferner erklärt, dass die Vermögenswerte Russlands unter Beachtung des Unionsrechts immobilisiert bleiben sollten, bis Russland seinen Angriffskrieg gegen die Ukraine einstellt und das Land für den durch diesen Krieg verursachten Schaden entschädigt.
(7) Ein Kooperationsmechanismus für Darlehen für die Ukraine wurde daher durch die Verordnung (EU) 2024/2773 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 eingerichtet, um der Ukraine nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung zu gewähren. Diese Unterstützung muss gewährt werden, um die Ukraine bei der Rückzahlung einer von der Union bereitzustellenden außerordentlichen Makrofinanzhilfe in Form eines Darlehens sowie zusätzlicher infrage kommender Darlehen, die von G7-Partnern zur Deckung des Haushaltsbedarfs der Ukraine bereitgestellt werden, zu unterstützen.
(8) Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen ist es angezeigt, die Aufteilung des finanziellen Beitrags gemäß Artikel 1a Absatz 11 des Beschlusses 2014/512/GASP zu überprüfen. Diese Überarbeitung berührt in keiner Weise den Standpunkt der Mitgliedstaaten, die sich bei der Annahme des Beschlusses (GASP) 2024/1471des Rates 5 der Stimme enthalten und eine förmliche Erklärung gemäß Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Europäische Union abgegeben haben.
(9) Die Überprüfung der Aufteilung des finanziellen Beitrags sollte dem Bedarf des Kooperationsmechanismus für Darlehen für die Ukraine durch einen erhöhten Prozentsatz für aus dem Unionshaushalt finanzierte Programme der Union gerecht werden, wobei auch dem Bedarf der Ukraine an militärischer Unterstützung gebührend Rechnung zu tragen ist.
(10) Die überprüfte Aufteilung des finanziellen Beitrags sollte für die zweite halbjährliche Zahlung des finanziellen Beitrags im Jahr 2025 und für alle danach erfolgenden Zahlungen gelten
(11) Der Beschluss 2014/512/GASP sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 1a Absatz 11 Unterabsatz 1 des Beschlusses 2014/512/GASP erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:
"a) Europäische Friedensfazilität: 5 %
b) aus dem Unionshaushalt finanzierte Programme der Union: 95 %".
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Dieser Beschluss gilt für die zweite halbjährliche Zahlung des finanziellen Beitrags im Jahr 2025 und für alle danach erfolgenden Zahlungen.
Geschehen zu Brüssel am 24. Oktober 2024.
2) Beschluss (GASP) 2024/1470 des Rates vom 21. Mai 2024 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L, 2024/1470, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1470/oj).
3) Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.07.2014 S. 1).
4) Verordnung (EU) 2024/2773 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2024 zur Einrichtung des Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen und zur Bereitstellung einer außerordentlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine (ABl. L, 2024/2773, 28.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2773/oj).
5) Beschluss (GASP) 2024/1471 des Rates vom 21. Mai 2024 über die Zuweisung der Beträge des Finanzbeitrags zur Europäischen Friedensfazilität gemäß dem Beschluss (GASP) 2024/1470 (ABl. L, 2024/1471, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1471/oj).
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