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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Verordnung (EU) 2024/2809 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1129, (EU) Nr. 596/2014 und (EU) Nr. 600/2014 zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2809 vom 14.11.2024)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kapitalmarktunion, die in der Mitteilung der Kommission vom 30. September 2015 mit dem Titel "Aktionsplan zur Schaffung einer Kapitalmarktunion" vorgestellt wurde, zielt auf die Entwicklung der Kapitalmärkte der Union und die Verringerung ihrer Zersplitterung entlang nationaler Grenzen ab, um Unternehmen so den Zugang zu anderen Finanzierungsquellen als Bankkrediten zu ermöglichen und ihre Finanzierungsstruktur anzupassen, wenn sie reifen und größer werden. Eine stärker diversifizierte Finanzierung in Form von Fremd- und Eigenkapital wird die Risiken für die einzelnen Unternehmen und die Gesamtwirtschaft verringern und den Unternehmen in der Union, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU), helfen, ihr Wachstumspotenzial auszuschöpfen. Es wird festgestellt, dass die Kapitalmarktunion schneller verwirklicht werden muss und dass die Investitionen das Niveau erreichen müssen, das aufgrund der politischen Prioritäten der Union in den Bereichen Umweltschutz, Digitalisierung und strategische Autonomie erforderlich ist. Fortschritte im Bereich der Börsennotierung sind ein notwendiger Schritt für die Kapitalmarktunion, vor allem auf kurze Sicht, aber als alleinige Maßnahme nicht ausreichend.

(2) Die Kapitalmarktunion erfordert einen wirksamen und effizienten Regulierungsrahmen, mit dem der Zugang zu öffentlichen Eigenkapitalfinanzierungen für Unternehmen, einschließlich KMU, unterstützt wird. Mit der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde eine neue Art von Handelsplatz, der KMU-Wachstumsmarkt, geschaffen, um den Zugang zu Kapital insbesondere für KMU zu erleichtern. In der Richtlinie 2014/65/EU wurde auch die Notwendigkeit zum Ausdruck gebracht, zu überwachen, wie die künftige Regulierung die Nutzung von KMU-Wachstumsmärkten weiter unterstützen und fördern sollte, und weitere Anreize zu bieten, damit KMU über KMU-Wachstumsmärkte Zugang zu den Kapitalmärkten erhalten. Mit solchen Maßnahmen muss nicht nur sichergestellt werden, dass die KMU-Wachstumsmärkte eine zunehmend attraktive Möglichkeit für KMU bieten, sich Mittel zu beschaffen, sondern auch, dass die KMU mit der Zeit und bei Erfolg auch Zugang zu anderen Kapitalmärkten erhalten, wenn sie sich dafür entscheiden.

(3) Mit der Verordnung (EU) 2019/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 wurden verhältnismäßige Erleichterungen eingeführt, um die Nutzung der KMU-Wachstumsmärkte zu fördern und die regulatorischen Anforderungen für Emittenten, die eine Zulassung von Wertpapieren auf KMU-Wachstumsmärkten beantragen, zu verringern, wobei gleichzeitig ein angemessenes Niveau des Anlegerschutzes und der Marktintegrität gewahrt bleibt. Dennoch müssen weitere Maßnahmen ergriffen werden, um den Zugang zu den öffentlichen Märkten der Union attraktiver und die regulatorische Behandlung von Unternehmen flexibler und ihrer Größe angemessener zu gestalten. Das Hochrangige Forum zur Kapitalmarktunion empfahl der Kommission, regulatorische Hindernisse zu beseitigen, die Unternehmen vom Zugang zu öffentlichen Märkten abhalten. Die Sachverständigengruppe für KMU hat detaillierte Empfehlungen dazu abgegeben, wie der Zugang von Unternehmen und insbesondere von KMU zu den öffentlichen Märkten der Union gefördert werden kann.

(4) Aufbauend auf einer der Initiativen der Kommission im Rahmen ihrer Strategie zur Erholung nach der COVID-19-Pandemie, namentlich dem Maßnahmenpaket für die Erholung der Kapitalmärkte, wurden gezielte Änderungen an den Verordnungen (EU) 2017/1129 5 und (EU) 2017/2402 6 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie den Richtlinien 2014/65/EU und 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 7 vorgenommen, um Unternehmen, die von der durch die Pandemie verursachten Wirtschaftskrise betroffen sind, die Beschaffung von Eigenkapital an den öffentlichen Märkten zu erleichtern, Investitionen in die Realwirtschaft zu fördern, die rasche Rekapitalisierung von Unternehmen zu ermöglichen und die Fähigkeit der Banken zur Finanzierung der Erholung zu verbessern. Insgesamt haben diese Maßnahmen aus verschiedenen Gründen jedoch nur eine begrenzte Wirkung gezeigt.

(5) Gestützt auf die Empfehlungen der Sachverständigengruppe für KMU und aufbauend auf der Verordnung (EU) 2019/2115 und den im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/337 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 angenommenen Maßnahmen sowie als Teil des Maßnahmenpakets für die Erholung der Kapitalmärkte hat sich die Kommission verpflichtet, eine Gesetzgebungsinitiative vorzulegen, um den Zugang zu den öffentlichen Märkten in der Union attraktiver zu gestalten, indem die Befolgungskosten gesenkt und erhebliche Hindernisse beseitigt werden, die Unternehmen, einschließlich KMU, vom Zugang zu öffentlichen Märkten in der Union abhalten. Der Anwendungsbereich der genannten Gesetzgebungsinitiative sollte im Hinblick auf die Erreichung ihrer Ziele weit gefasst sein und sich auf Hindernisse beziehen, die den Zugang der Unternehmen zu den öffentlichen Märkten betreffen, namentlich auf die Phasen vor dem Börsengang, den Börsengang und die Phase nach dem Börsengang. Der Schwerpunkt der Vereinfachung und der Beseitigung von Hindernissen sollte insbesondere auf dem Börsengang und der Phase nach dem Börsengang liegen, indem die aufwendigen Offenlegungspflichten für die Zulassung zum Handel an öffentlichen Märkten gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 und die aufwendigen laufenden Offenlegungspflichten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 angegangen werden.

(6) Die Verordnung (EU) 2017/1129 legt die Anforderungen an die Erstellung, Billigung und Verbreitung des Prospekts fest, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt, der sich in einem Mitgliedstaat befindet oder dort betrieben wird, zu veröffentlichen ist. Um die Attraktivität der öffentlichen Märkte in der Union zu erhöhen, müssen die Hindernisse beseitigt werden, die aufgrund der Länge, der Komplexität und der hohen Kosten der Prospektdokumentation entstehen, und zwar sowohl wenn Unternehmen, einschließlich KMU, durch einen Börsengang erstmals Zugang zu den öffentlichen Märkten anstreben, als auch wenn Unternehmen im Rahmen von Sekundäremissionen von Dividendenwerten oder Nichtdividendenwerten Zugang zu den öffentlichen Märkten erhalten. Aus demselben Grund sollten auch die lange Dauer des Prüfungs- und Billigungsverfahrens für diese Prospekte durch die zuständigen Behörden und die mangelnde Konvergenz dieser Verfahren in der Union angegangen werden.

(7) Bei kleinen öffentlichen Angeboten von Wertpapieren könnten die Kosten für die Erstellung eines Prospekts im Verhältnis zum Gesamtgegenwert des Angebots unverhältnismäßig hoch sein. Die Verordnung (EU) 2017/1129 gilt nicht für öffentliche Angebote von Wertpapieren mit einem Gesamtgegenwert von weniger als 1.000.000 EUR in der Union. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten in Anbetracht der unterschiedlichen Größe der Finanzmärkte in der Union öffentliche Angebote von Wertpapieren von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts ausnehmen, wenn der Gesamtgegenwert dieser Angebote unter einem bestimmten Schwellenwert liegt, den die Mitgliedstaaten zwischen 1.000.000 und 8.000.000 EUR festlegen können. Bestimmte Mitgliedstaaten haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, was zu unterschiedlichen Schwellenwerten für die Ausnahmeregelungen geführt hat und Komplexität und Unklarheit sowohl für Emittenten als auch für Anleger mit sich bringt. Um die Komplexität im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2017/1129 zu verringern und die Rechtsklarheit zu fördern, sollte der untere Schwellenwert von 1.000.000 EUR, unter dem die genannte Verordnung nicht anwendbar ist, aufgehoben werden.

(8) Um die Marktfragmentierung zu verringern und gleichzeitig die unterschiedliche Größe der nationalen Kapitalmärkte in der Union zu berücksichtigen, sollte das bestehende System, nach dem die Mitgliedstaaten verschiedene Schwellenwerte für die Ausnahmeregelung zwischen 1.000.000 EUR und 8.000.000 EUR festlegen können, durch ein neues System mit zwei Schwellenwerten ersetzt werden. Als Hauptschwellenwert sollte ein Schwellenwert mit einem aggregierten Gesamtgegenwert in der Union in Höhe von 12.000.000 EUR pro Emittent oder Anbieter über einen Zeitraum von 12 Monaten dienen, wobei die Mitgliedstaaten sich für die Anwendung eines Schwellenwerts in Höhe von 5.000.000 EUR entscheiden können sollten. Unterhalb des Schwellenwerts von entweder 12.000.000 EUR oder 5.000.000 EUR sollten öffentliche Angebote von Wertpapieren von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts ausgenommen werden, sofern für diese Angebote kein Europäischer Pass erforderlich ist. Im Falle einer solchen Ausnahme sollten die Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit - aber nicht die Pflicht - haben, Emittenten dazu zu verpflichten, entweder ein Dokument mit den in Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Informationen oder ein Dokument mit den auf nationaler Ebene erforderlichen Informationen zu veröffentlichen, sofern der Umfang und der Grad dieser Informationen gegenüber den Informationen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/1129 gleichwertig sind oder geringer ausfallen. Die vorliegende Verordnung sollte jene Mitgliedstaaten in keiner Weise daran hindern, auf nationaler Ebene Vorschriften einzuführen, die es den Betreibern von multilateralen Handelssystemen (multilateral trading facilities - MTF) ermöglichen, den Inhalt des Zulassungsdokuments, das ein Emittent bei der Erstzulassung seiner Wertpapiere zum Handel zu erstellen hat, oder die Modalitäten für dessen Überprüfung festzulegen.

(9) Grenzüberschreitende öffentliche Angebote von Wertpapieren, die von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts ausgenommen sind, sollten gegebenenfalls den nationalen Offenlegungspflichten der betreffenden Mitgliedstaaten unterliegen. Emittenten, Anbietern oder Personen, die die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt beantragen, sollte jedoch - soweit sie nicht der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts unterliegen - der Europäische Pass gewährt werden, wenn sie sich freiwillig für die Erstellung eines Prospekts entscheiden.

(10) Die Verordnung (EU) 2017/1129 enthält mehrere Bestimmungen zur Berechnung des Gesamtgegenwerts bei bestimmten öffentlichen Angeboten von Wertpapieren, einschließlich laufender öffentlicher Angebote von Wertpapieren, über einen Zeitraum von 12 Monaten. Um Emittenten, Anlegern und zuständigen Behörden gegenüber Klarheit zu schaffen und abweichende Ansätze in der Union zu vermeiden, muss festgelegt werden, wie der Gesamtgegenwert dieser öffentlichen Angebote von Wertpapieren über einen Zeitraum von 12 Monaten zu berechnen ist.

(11) Nach Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1129 ist die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt, die mit bereits zum Handel am selben geregelten Markt zugelassenen Wertpapieren fungibel sind, von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts ausgenommen, sofern die neu zugelassenen Wertpapiere über einen Zeitraum von 12 Monaten weniger als 20 % der bereits zum Handel am selben geregelten Markt zugelassenen Wertpapiere ausmachen und sofern eine solche Zulassung nicht mit einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren kombiniert wird. Um die Komplexität zu verringern und unnötige Kosten und Belastungen zu begrenzen, sollte diese Ausnahme auch für ein öffentliches Angebot gemäß Artikel 1 Absatz 4 der genannten Verordnung gelten. Aus denselben Gründen sollte der prozentuale Schwellenwert, der für die Inanspruchnahme der Ausnahme ausschlaggebend ist, sowohl für öffentliche Angebote als auch für die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt erhöht werden. Darüber hinaus sollte die Ausnahme für öffentliche Angebote von Wertpapieren ein öffentliches Angebot von Wertpapieren umfassen, die zum Handel an einem geregelten Markt oder einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen werden sollen und die mit bereits zum Handel am selben geregelten Markt oder am selben KMU-Wachstumsmarkt zugelassenen Wertpapieren fungibel sind. Da Zeichnungsrechte untrennbar mit der Emission neuer Aktien verbunden sind, sollte das Zeichnungsrecht für Aktien, die mit bestehenden Aktien fungibel sind, unter diese Ausnahme fallen. Um den Schutz der Anleger, insbesondere der Kleinanleger, zu gewährleisten, sollte ein Dokument in Kurzform mit den Basisinformationen für die Anleger der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, wenn im Rahmen der Ausnahme fungible Wertpapiere angeboten werden. Das Dokument sollte der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats hinterlegt werden, jedoch nicht deren Genehmigung unterliegen.

(12) Nach Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1129 ist die Zulassung von Aktien zum Handel an einem geregelten Markt, die aus der Umwandlung oder dem Eintausch anderer Wertpapiere oder aus der Ausübung der mit anderen Wertpapieren verbundenen Rechte resultieren, von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts ausgenommen, sofern die neu zugelassenen Aktien über einen Zeitraum von 12 Monaten weniger als 20 % der Anzahl von Aktien derselben Gattung ausmachen, die bereits zum Handel am selben geregelten Markt zugelassen sind. Dieser Schwellenwert von 20 % sollte an den Schwellenwert für die Ausnahme für Wertpapiere angeglichen werden, die mit bereits zum Handel am selben geregelten Markt zugelassenen Wertpapieren fungibel sind, da der Umfang der beiden Ausnahmen gleichwertig ist.

(13) Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt oder an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind, müssen die regelmäßigen und laufenden Offenlegungspflichten erfüllen, die in der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, der Richtlinie 2004/109/EG und - für Emittenten an KMU-Wachstumsmärkten - in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission 10 festgelegt sind. Wenn diese Unternehmen Wertpapiere emittieren, die mit Wertpapieren fungibel sind, die bereits zum Handel an diesen Arten von Handelsplätzen zugelassen sind, sollten sie von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts ausgenommen werden, da ein Großteil des geforderten Inhalts eines Prospekts bereits öffentlich zugänglich ist und die Anleger auf der Grundlage dieser Informationen handeln können. Eine solche Ausnahme sollte jedoch Schutzmaßnahmen unterliegen, mit denen sichergestellt wird, dass das die Wertpapiere emittierende Unternehmen den regelmäßigen und laufenden Offenlegungspflichten nach dem Unionsrecht nachgekommen ist und sich nicht in einem Restrukturierungs- oder eröffneten Insolvenzverfahren im Sinne des Unionsrechts befindet. Um den Schutz der Anleger, insbesondere der Kleinanleger, zu gewährleisten, sollte ferner weiterhin ein Dokument in Kurzform mit den Basisinformationen für die Anleger der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Das Dokument sollte bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats hinterlegt werden, jedoch nicht deren Genehmigung unterliegen. Sind Zeichnungsrechte mit Wertpapieren verbunden, die unter die Ausnahme für das öffentliche Angebot oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt fallen, so sollte die Ausnahme folglich auch für Zeichnungsrechte gelten, die das Vorrecht bestehender Aktionäre zur Zeichnung der unter die Ausnahme fallenden Wertpapiere betreffen. Wenn der Umfang der neuen Ausnahme andere bestehende Ausnahmen überflüssig macht, sollten diese anderen Ausnahmen aufgehoben werden.

(14) Gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2017/1129 sind Kreditinstitute im Fall eines Angebots oder einer Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt bestimmter Nichtdividendenwerte, die dauernd oder wiederholt bis zu einem aggregierten Gegenwert von 75.000.000 EUR über einen Zeitraum von 12 Monaten begeben werden, von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts ausgenommen. Mit der Verordnung (EU) 2021/337, die Teil des Maßnahmenpakets für die Erholung der Kapitalmärkte ist, wurde dieser Schwellenwert für einen begrenzten Zeitraum auf 150.000.000 EUR angehoben, um die Mittelbeschaffung für Kreditinstitute zu fördern und diesen Instituten einen Spielraum zu verschaffen, um ihre Kunden in der Realwirtschaft zu unterstützen. Um die Mittelbeschaffung von Emittenten, einschließlich Kreditinstituten, über die Kapitalmärkte weiterhin zu unterstützen, sollte der mit der Verordnung (EU) 2021/337 eingeführte höhere Schwellenwert dauerhaft gemacht werden.

(15) Um die Komplexität der Prospektdokumentation zu verringern und den Prospekt einheitlicher zu gestalten und so seine Lesbarkeit für Anleger in der gesamten Union zu verbessern - unabhängig davon, in welchem Land die Wertpapiere öffentlich angeboten oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden -, muss eine standardisierte Aufmachung des Prospekts sowohl für Dividendenwerte als auch für Nichtdividendenwerte eingeführt und vorgeschrieben werden, sodass die im Prospekt enthaltenen Informationen in einer standardisierten Reihenfolge offengelegt werden, wobei darauf zu achten ist, dass die Prospekte nicht mit überflüssigen oder nebensächlichen Informationen überfrachtet werden.

(16) In bestimmten Fällen erreichen der Prospekt oder die zugehörigen Dokumente einen beträchtlichen Umfang, sodass die Anleger nicht mehr in der Lage sind, eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen, und die Erstellung für Emittenten aufgrund der mit umfangreichen Prospekten verbundenen Kosten zu kostspielig wird. Darüber hinaus bestehen in der Union große Unterschiede hinsichtlich des Umfangs und der Aufmachung von Prospekten, was dem Ziel, die Konvergenz in der Kapitalmarktunion zu fördern, zuwiderläuft. Um die Lesbarkeit des Prospekts zu verbessern, die mit seiner Erstellung verbundenen Kosten für die Emittenten zu senken, Konvergenz in der Union zu schaffen und es den Anlegern zu erleichtern, Prospekte zu analysieren und sich darin zurechtzufinden, ist es notwendig, eine maximale Seitenanzahl festzulegen. Eine solche Seitenbegrenzung sollte jedoch nur für öffentliche Angebote oder Zulassungen zum Handel der Aktien an einem geregelten Markt eingeführt werden. Eine Seitenbegrenzung wäre nicht angemessen für Dividendenwerte, die keine Aktien sind, oder für Nichtdividendenwerte, zu denen ein breites Spektrum unterschiedlicher, auch komplexer Instrumente gehört. Darüber hinaus sollte Folgendes von der Seitenbegrenzung ausgenommen werden: die Zusammenfassung, mittels Verweis aufgenommene Informationen, einschließlich eines von einer zuständigen Behörde gebilligten oder bei dieser hinterlegten einheitlichen Registrierungsformulars, in einem einheitlichen Registrierungsformular aufgenommene Informationen, die als Bestandteil eines Prospekts verwendet werden, und Informationen, die vorzulegen sind, wenn der Emittent eine komplexe finanztechnische Vorgeschichte hat, eine bedeutende finanzielle Verpflichtung eingegangen ist oder eine bedeutende Bruttoveränderung im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission 11 vorliegt.

(17) Die standardisierte Aufmachung des Prospekts und die standardisierte Reihenfolge der im Prospekt offenzulegenden Informationen sollten in der vorliegenden Verordnung unabhängig davon festgelegt werden, ob ein Prospekt oder ein Basisprospekt als ein einziges Dokument erstellt wird oder aus mehreren Einzeldokumenten besteht, es sei denn, die Informationen werden in ein einheitliches Registrierungsformular aufgenommen. Daher ist es erforderlich, dass in den Anhängen I, II und III der Verordnung (EU) 2017/1129 die standardisierte Reihenfolge der Abschnitte für die im Prospekt oder getrennt im Registrierungsformular und in der Wertpapierbeschreibung offenzulegenden Informationen festgelegt wird. Diese Anhänge sollten der Kommission als Grundlage für die Änderung delegierter Rechtsakte dienen, in denen eine standardisierte Aufmachung und Reihenfolge der Abschnitte des Prospekts, des Basisprospekts und der endgültigen Bedingungen, einschließlich der Offenlegungselemente innerhalb dieser Abschnitte, vorgeschrieben werden. Darüber hinaus ist es notwendig, die standardisierte Reihenfolge der in der Prospektzusammenfassung offenzulegenden Informationen festzulegen.

(18) Um den Aufwand für die Emittenten zu verringern, die die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt in der Union beantragen und die Wertpapiere gleichzeitig Anlegern in einem Drittland anbieten oder privat bei ihnen platzieren und die andernfalls mehrere Dokumente erstellen müssten, sollten die Seitenbegrenzung sowie die standardisierte Aufmachung und die standardisierte Reihenfolge nicht für Prospekte im Zusammenhang mit der Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel gelten.

(19) Zur Erreichung von Konvergenz in der Union in Bezug auf die Aufmachung der Prospekte sollte die mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 errichtete Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) verpflichtet werden, Entwürfe technischer Durchführungsstandards auszuarbeiten, in denen - je nach Art des Prospekts und Art der angesprochenen Anleger - das Muster und das Layout der Prospekte, einschließlich der Schriftgröße und der stilistischen Anforderungen, festgelegt werden. Um die Anleger dabei zu unterstützen, sich in einem Prospekt zurechtzufinden, sollte die ESMA darüber hinaus verpflichtet werden, Leitlinien zur Verständlichkeit und zur Verwendung einfacher Sprache in Prospekten auszuarbeiten, damit sichergestellt ist, dass die darin enthaltenen Informationen - unter Berücksichtigung der Art des Prospekts und der Art der angesprochenen Anleger - präzise, klar und benutzerfreundlich sind. Die Kommission sollte diese technischen Durchführungsstandards im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und im Einklang mit Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 erlassen.

(20) Die Prospektzusammenfassung ist ein wesentliches Schlüsseldokument, das den Kleinanlegern als Orientierung dient, um den gesamten Prospekt besser zu verstehen und sich darin zurechtzufinden und so fundierte Anlageentscheidungen treffen zu können. Um die Prospektzusammenfassung für Kleinanleger besser lesbar und verständlicher zu gestalten, muss den Emittenten gestattet werden, die Informationen in der Prospektzusammenfassung in Form von Diagrammen, Abbildungen oder Tabellen darzustellen oder zusammenzufassen, wobei die Seitenbegrenzung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/1129 zu beachten ist.

(21) Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 können Emittenten die maximale Länge der Prospektzusammenfassung um eine Seite erhöhen, wenn für die Wertpapiere eine Garantie gestellt wird, da sowohl Informationen über die Garantie als auch über den Garantiegeber bereitgestellt werden müssen. Handelt es sich jedoch um mehr als einen Garantiegeber, könnte eine zusätzliche Seite möglicherweise nicht ausreichen. Daher ist es bei Garantien, die von mehr als einem Garantiegeber gestellt werden, notwendig, eine weitere Verlängerung der Prospektzusammenfassung zuzulassen.

(22) Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung der Anforderungen in Bezug auf die Prospektzusammenfassung sicherzustellen, sollte die ESMA verpflichtet werden, Entwürfe technischer Durchführungsstandards auszuarbeiten, in denen das Muster und das Layout der Zusammenfassungen, einschließlich der Schriftgröße und der stilistischen Anforderungen, festgelegt werden. Um Kleinanleger dabei zu unterstützen, sich in der Prospektzusammenfassung zurechtzufinden, sollte die ESMA darüber hinaus verpflichtet werden, Leitlinien zur Verständlichkeit und zur Verwendung einfacher Sprache in Zusammenfassungen auszuarbeiten, damit sichergestellt ist, dass die darin enthaltenen Informationen präzise, klar und benutzerfreundlich sind. Die Kommission sollte diese technischen Durchführungsstandards im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 erlassen.

(23) Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 kann ein Emittent, der in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren die Billigung eines einheitlichen Registrierungsformulars von der für ihn zuständigen Behörde erhalten hat, den Status eines Daueremittenten haben und alle künftigen einheitlichen Registrierungsformulare und etwaige Änderungen ohne vorherige Billigung hinterlegen. Um unnötige Belastungen zu verringern und Anreize für die Verwendung des einheitlichen Registrierungsformulars zu schaffen, sollte dieser Zeitraum auf ein Geschäftsjahr verkürzt werden. Diese Verkürzung wird den Anlegerschutz nicht beeinträchtigen, da ein einheitliches Registrierungsformular und etwaige Änderungen nicht als Bestandteil eines Prospekts verwendet werden können, ohne von der jeweils zuständigen Behörde gebilligt worden zu sein. Außerdem kann eine zuständige Behörde ein bei ihr hinterlegtes einheitliches Registrierungsformular nachträglich überprüfen, wenn sie dies für erforderlich hält, und gegebenenfalls Änderungen fordern.

(24) Um den Börsengang privater Unternehmen auf den öffentlichen Märkten in der Union zu erleichtern und allgemein unnötige Kosten und Belastungen für Unternehmen, die Wertpapiere öffentlich anbieten oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt anstreben, zu verringern, sollte der Prospekt sowohl für Dividendenwerte als auch für Nichtdividendenwerte erheblich gestrafft werden, wobei gleichzeitig ein ausreichend hoher Anlegerschutz beizubehalten ist.

(25) Während der Umfang der Offenlegung im EU-Wachstumsprospekt für KMU zu präskriptiv ist, scheint er für Unternehmen, die eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt anstreben, zweckmäßig zu sein. Daher sollten die Anhänge I, II und III der Verordnung (EU) 2017/1129 an den Umfang der Offenlegung des EU-Wachstumsprospekts angepasst werden, wobei die entsprechenden Anhänge der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 als Referenz dienen sollten.

(26) Aufgrund der zunehmenden Bedeutung von Nachhaltigkeitsaspekten berücksichtigen Anleger zunehmend Informationen zu Aspekten im Bereich Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (environment, social and governance [im Folgenden "ESG"], um fundierte Anlageentscheidungen zu treffen. Es ist daher notwendig, Grünfärberei (greenwashing) zu verhindern, indem festgelegt wird, dass ESG-bezogene Informationen gegebenenfalls im Prospekt für öffentlich angebotene oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassene Dividendenwerte oder Nichtdividendenwerte enthalten sein müssen. Diese Anforderung sollte sich jedoch nicht mit der Anforderung überschneiden, die in anderen Rechtsakten der Union zur Bereitstellung dieser Informationen festgelegt ist. Unternehmen, die Dividendenwerte öffentlich anbieten oder die Zulassung zum Handel von Dividendenwerten an einem geregelten Markt beantragen, sollten daher für die von den historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeiträume den Lagebericht und den konsolidierten Lagebericht, der die Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 13 enthält, mittels Verweis in den Prospekt aufnehmen. Darüber hinaus sollte die Kommission ermächtigt werden, Schemata zu erstellen, in denen die ESG-bezogenen Informationen festgelegt werden, die in Prospekten für Nichtdividendenwerte enthalten sein müssen, die damit beworben werden, dass sie ESG-Faktoren berücksichtigen oder ESG-Ziele verfolgen. Die Kommission sollte für Kohärenz zwischen den in einem Prospekt offenzulegenden Informationen und gegebenenfalls den Offenlegungen zu Nachhaltigkeitsaspekten gemäß der Richtlinie 2013/34/EU oder gegebenenfalls denjenigen gemäß der Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates 14 sorgen, ohne den freiwilligen Charakter der Kennzeichnung und der fakultativen Vorlagen gemäß der genannten Verordnung zu untergraben.

(27) Nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2017/1129 kann ein vereinfachter Prospekt für Sekundäremissionen von Unternehmen erstellt werden, die bereits seit mindestens 18 Monaten ununterbrochen zum Handel an einem geregelten Markt oder einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind. Der Umfang der Offenlegung in den vereinfachten Prospekten für Sekundäremissionen wird jedoch nach wie vor als zu präskriptiv und zu nahe an einem Standardprospekt angesehen, als dass dies für Sekundäremissionen von Unternehmen, deren Wertpapiere bereits zum Handel an einem geregelten Markt oder einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind und die regelmäßigen und laufenden Offenlegungspflichten unterliegen, einen wesentlichen Unterschied bedeuten würde. Um die Notierungsunterlagen verständlicher zu gestalten und damit den Anlegerschutz zu verbessern und gleichzeitig die Kosten und die Belastung der Emittenten zu verringern, sollte ein neuer und effizienterer EU-Folgeprospekt für solche Sekundäremissionen eingeführt werden. Zur Verringerung der Belastung der Emittenten und zum Schutz der Anleger ist es jedoch notwendig, eine Übergangsfrist für Prospekte vorzusehen, die im Rahmen der vereinfachten Offenlegungsregelung für Sekundäremissionen vor dem Datum der Anwendung der neuen Regelung gebilligt wurden. Ein solcher EU-Folgeprospekt sollte mehreren Kategorien von Emittenten, deren Wertpapiere mindestens während der letzten 18 Monate ununterbrochen zum Handel an einem geregelten Markt oder an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen waren, oder Anbietern dieser Wertpapiere zur Verfügung stehen. Mithilfe dieser Kriterien sollte sichergestellt werden, dass diese Emittenten die in der Richtlinie 2004/109/EG, gegebenenfalls in der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder gegebenenfalls in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 festgelegten regelmäßigen und laufenden Offenlegungspflichten erfüllt haben.

(28) Damit Emittenten in vollem Umfang die Vorteile des EU-Folgeprospekts als einen vereinfachten Prospekttyp nutzen können, sollte sein Anwendungsbereich weit gefasst sein und öffentliche Angebote oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt von Wertpapieren umfassen, die mit bereits zum Handel zugelassenen Wertpapieren fungibel oder nicht fungibel sind. Damit erfolgreiche Unternehmen die Möglichkeit haben, sich zu vergrößern und ein breiteres Spektrum von Anlegern anzusprechen, sollte der EU-Folgeprospekt darüber hinaus Unternehmen zur Verfügung stehen, die einen Übergang von einem KMU-Wachstumsmarkt zu einem geregelten Markt anstreben, sofern ihre Wertpapiere mindestens während der letzten 18 Monate an einem KMU-Wachstumsmarkt ununterbrochen zum Handel zugelassen waren. Ein Emittent, der nur über Nichtdividendenwerte verfügt, die zum Handel an einem geregelten Markt oder einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind, sollte jedoch keinen EU-Folgeprospekt für die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt für Dividendenwerte erstellen dürfen, da dies die Offenlegung eines vollständigen Prospekts erfordert, damit die Anleger eine fundierte Anlageentscheidung treffen können.

(29) Seit dem 31. Dezember 2022 kann der in der Verordnung (EU) 2017/1129 genannte EU-Wiederaufbauprospekt nicht mehr verwendet werden. Der EU-Wiederaufbauprospekt war insofern vorteilhaft, als er aus einem einzigen Dokument bestand, dessen Umfang begrenzt war, weshalb er für die Emittenten leicht zu erstellen und für die Anleger leicht zu verstehen war. Wenn sich der EU-Folgeprospekt auf Aktien bezieht und daher einer Seitenbegrenzung unterliegt, könnte der EU-Folgeprospekt aus diesen Gründen einem ähnlichen Modell folgen und sollte demselben verkürzten Prüfungszeitraum unterliegen sollte wie der EU-Wiederaufbauprospekt. Der verkürzte Prüfungszeitraum sollte jedoch nicht im Falle eines Übergangs von einem KMU-Wachstumsmarkt zu einem geregelten Markt gelten. Ferner sollte der EU-Folgeprospekt aus naheliegenden Gründen keine mit der COVID-19-Krise zusammenhängenden Offenlegungen erfordern. Da der EU-Folgeprospekt sowohl den vereinfachten Prospekt für Sekundäremissionen als auch den EU-Wiederaufbauprospekt ersetzen sollte, sollte er dauerhaft sein und sowohl für Sekundäremissionen von Dividendenwerten als auch von Nichtdividendenwerten zur Verfügung stehen. Darüber hinaus sollte seine Verwendung keinen Beschränkungen unterliegen, die über das Erfordernis einer ununterbrochenen Mindestdauer der Zulassung der betreffenden Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt oder einem KMU-Wachstumsmarkt hinausgehen.

(30) Der EU-Folgeprospekt sollte eine verkürzte Zusammenfassung als nützliche Informationsquelle für Kleinanleger enthalten. Diese Zusammenfassung sollte am Anfang des EU-Folgeprospekts stehen und sich auf die Basisinformationen konzentrieren, damit die Anleger entscheiden können, welche öffentlichen Angebote und Zulassungen von Wertpapieren sie eingehender prüfen, und anschließend den EU-Folgeprospekt als Ganzes prüfen, um eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen. Die Zusammenfassung sollte jedoch nicht für die Zulassung von Nichtdividendenwerten gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 erforderlich sein.

(31) Um den EU-Folgeprospekt zu einem harmonisierten Dokument zu machen und seine Lesbarkeit für Anleger in der gesamten Union zu erleichtern - unabhängig davon, in welchem Land die Wertpapiere öffentlich angeboten oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden -, sollte seine Aufmachung sowohl bei Dividendenwerten als auch bei Nichtdividendenwerten standardisiert werden. Aus demselben Grund sollten die Informationen im EU-Folgeprospekt in einer standardisierten Reihenfolge offengelegt werden. Um Sekundäremissionen von Nichtdividendenwerten, auch im Rahmen von Angebotsprogrammen, zu unterstützen, sollte der Anwendungsbereich des EU-Folgeprospekts für Nichtdividendenwerte weit gefasst sein und den Emittenten die Möglichkeit geben, diesen Prospekt als ein einziges Dokument oder in mehreren Einzeldokumenten zu erstellen.

(32) Um die Lesbarkeit des EU-Folgeprospekts zu verbessern und es den Anlegern zu erleichtern, ihn zu analysieren und sich darin zurechtzufinden, sollten Sekundäremissionen von Aktien einer Seitenbegrenzung unterliegen. Eine Seitenbegrenzung wäre jedoch nicht angemessen für die breite Kategorie der Dividendenwerte, die keine Aktien oder Nichtdividendenwerte sind, zu denen ein breites Spektrum unterschiedlicher, auch komplexer Instrumente gehört. Darüber hinaus sollte Folgendes von der Seitenbegrenzung ausgenommen werden: die Zusammenfassung, mittels Verweis aufgenommene Informationen, einschließlich eines von einer zuständigen Behörde gebilligten oder bei dieser hinterlegten einheitlichen Registrierungsformulars und Informationen, die vorzulegen sind, wenn der Emittent eine komplexe finanztechnische Vorgeschichte hat, eine bedeutende finanzielle Verpflichtung eingegangen ist oder eine bedeutende Bruttoveränderung vorliegt.

(33) Eines der zentralen Ziele der Kapitalmarktunion ist die Erleichterung des Zugangs von KMU zu öffentlichen Märkten in der Union, um diesen KMU andere Finanzierungsquellen als Bankkredite zu erschließen und ihnen so die Möglichkeit zu geben, sich zu vergrößern und zu wachsen. Die Kosten für die Erstellung eines Prospekts könnten für KMU, die Wertpapiere öffentlich anbieten wollen, abschreckend wirken, zumal die Gegenleistung für solche Angebote in der Regel gering ist. Der EU-Wachstumsprospekt ist ein vereinfachter Prospekt, der mit der Verordnung (EU) 2017/1129 eingeführt wurde und für KMU und wenige andere Kategorien von Begünstigten, einschließlich Unternehmen mit einer Marktkapitalisierung von bis zu 500 Mio. EUR, deren Wertpapiere bereits zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind, verfügbar ist. Ziel des EU-Wachstumsprospekts war, die Kosten für die Erstellung eines Prospekts für kleinere Emittenten zu senken und gleichzeitig den Anlegern wesentliche Informationen zur Verfügung zu stellen, damit sie das Angebot bewerten und eine fundierte Anlageentscheidung treffen können. Auch wenn Emittenten, die einen EU-Wachstumsprospekt erstellen, ganz erhebliche Kosteneinsparungen erzielen können, wird der Umfang der Offenlegung eines EU-Wachstumsprospekts nach wie vor als zu präskriptiv und zu nahe an einem Standardprospekt angesehen, als dass dies für KMU einen wesentlichen Unterschied bedeuten würde. Es besteht daher Bedarf an einem EU-Wachstumsemissionsprospektprospekt mit geringeren Anforderungen, um die Notierungsunterlagen für KMU noch weniger komplex und aufwendig zu gestalten und den KMU noch größere Einsparungen zu ermöglichen. Zur Verringerung der Belastung der Emittenten und zum Schutz der Anleger ist es jedoch notwendig, eine Übergangsfrist für EU-Wachstumsprospekte vorzusehen, die vor dem Datum der Anwendung der neuen Regelung gebilligt wurden.

(34) Unter Berücksichtigung des Umfangs der Offenlegung des EU-Wiederaufbauprospekts und einiger der einfachsten Zulassungsdokumente, die einige KMU-Wachstumsmärkte von den Emittenten verlangen, wenn sie von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts ausgenommen sind, und deren Inhalt in den Regelwerken der KMU-Wachstumsmärkte festgelegt ist, sollten in Bezug auf den Inhalt des EU-Wachstumsemissionsprospekts geringe Anforderungen gestellt werden. Die eingeschränkten Informationen, die in einem EU-Wachstumsemissionsprospekt offenzulegen sind, sollten der Größe der an KMU-Wachstumsmärkten notierten Unternehmen und ihrem Mittelbeschaffungsbedarf entsprechen und ein angemessenes Niveau des Anlegerschutzes gewährleisten. Der EU-Wachstumsemissionsprospekt sollte aus einem einzigen Dokument bestehen, damit sich die Erstellung des Dokuments durch die Unternehmen, insbesondere KMU, einfach und unkompliziert gestaltet und es für die Anleger leicht lesbar ist.

(35) Der EU-Wachstumsemissionsprospekt sollte für KMU, für andere Emittenten als KMU, deren Wertpapiere zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind oder zugelassen werden sollen, und für kleine nicht börsennotierte Unternehmen, deren Gesamtgegenwert der öffentlich angebotenen Wertpapiere über einen Zeitraum von 12 Monaten nicht über 50.000.000 EUR liegt, zur Verfügung stehen. Zur Vermeidung eines zweistufigen Offenlegungsstandards an geregelten Märkten in Abhängigkeit von der Größe des Emittenten sollte der EU-Wachstumsemissionsprospekt nicht für Unternehmen zur Verfügung stehen, deren Wertpapiere bereits zum Handel an geregelten Märkten zugelassen sind oder zugelassen werden sollen. Um jedoch den Übergang zu einem geregelten Markt zu erleichtern und den Emittenten die Möglichkeit zu geben, eine breitere Anlegerbasis anzusprechen, sollten Emittenten, deren Wertpapiere bereits mindestens während der letzten 18 Monate ununterbrochen zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen waren, einen EU-Folgeprospekt für den Übergang zu einem geregelten Markt verwenden können.

(36) Der EU-Wachstumsemissionsprospekt sollte eine verkürzte Zusammenfassung als nützliche Informationsquelle für Kleinanleger enthalten, die dieselbe Aufmachung und denselben Inhalt hat wie die Zusammenfassung des EU-Folgeprospekts. Diese Zusammenfassung sollte am Anfang des EU-Wachstumsemissionsprospekts stehen und sich auf die Basisinformationen konzentrieren, damit die Anleger entscheiden können, welche öffentlichen Angebote von Wertpapieren sie eingehender prüfen, und anschließend den EU-Wachstumsemissionsprospekt als Ganzes prüfen, um eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen.

(37) Der EU-Wachstumsemissionsprospekt sollte ein harmonisiertes Dokument sein, das für Emittenten, insbesondere KMU, leicht zu erstellen und für Anleger leicht lesbar ist - unabhängig davon, in welchem Land der Union die betreffenden Wertpapiere öffentlich angeboten werden. Die Aufmachung sollte daher sowohl für Dividendenwerte als auch für Nichtdividendenwerte standardisiert sein, und die im EU-Wachstumsemissionsprospekt enthaltenen Informationen sollten in einer standardisierten Reihenfolge offengelegt werden. Um den EU-Wachstumsemissionsprospekt weiter zu vereinheitlichen, seine Lesbarkeit zu verbessern und es den Anlegern zu erleichtern, ihn zu analysieren und sich darin zurechtzufinden, sollte für den Fall, dass ein EU-Wachstumsemissionsprospekt für Emissionen von Aktien erstellt wird, eine Seitenbegrenzung eingeführt werden. Diese Seitenbegrenzung sollte auch wirksam dazu beitragen, dass die Anleger die erforderlichen Informationen erhalten, um fundierte Anlageentscheidungen treffen zu können, und im Hinblick auf die geringeren Anforderungen an den Inhalt des EU-Wachstumsemissionsprospekts effizient sein. Eine Seitenbegrenzung wäre jedoch unangemessen für die breite Kategorie der Dividendenwerte, die keine Aktien sind, oder Nichtdividendenwerte, zu denen ein breites Spektrum unterschiedlicher, auch komplexer Instrumente gehört. Darüber hinaus sollte Folgendes von der Seitenbegrenzung ausgenommen werden: die Zusammenfassung, die mittels Verweis aufgenommenen Informationen und die Informationen, die vorzulegen sind, wenn der Emittent eine komplexe finanztechnische Vorgeschichte hat oder eine bedeutende finanzielle Verpflichtung eingegangen ist oder wenn eine bedeutende Bruttoveränderung vorliegt.

(38) Der EU-Folgeprospekt und der EU-Wachstumsemissionsprospekt sollten den Standardprospekt gemäß Verordnung (EU) 2017/1129 ergänzen. Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, sind daher alle Verweise auf den Begriff "Prospekt" in der Verordnung (EU) 2017/1129 so zu verstehen, dass sie sich auf sämtliche verschiedenen Formen von Prospekten beziehen, einschließlich des EU-Folgeprospekts und des EU-Wachstumsemissionsprospekts. Der freiwillige Charakter der Prospekttypen bedeutet, dass ein Emittent zwischen den verfügbaren Prospekttypen wählen kann, wenn ein öffentliches Angebot oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt einen Prospekt erfordert.

(39) Um das Vertrauen in die Verwendung des EU-Folgeprospekts und des EU-Wachstumsemissionsprospekts zu fördern, ist es wichtig, dass ihre Wirksamkeit und ihr Anwendungsbereich klar sind, da der EU-Folgeprospekt und der EU-Wachstumsemissionsprospekt sowohl bei inländischen als auch bei grenzüberschreitenden Angeboten oder Zulassungen zum Handel derselben Haftungsregelung unterliegen wie ein vollständiger Prospekt. Wenn ein Emittent zur Verwendung eines EU-Folgeprospekts oder eines EU-Wachstumsemissionsprospekts berechtigt ist, durch die die Vorbereitung der zugrunde liegenden Transaktion effizienter und weniger aufwendig gemacht wird, und keine anderen wesentlichen Erwägungen gegen die Verwendung einer dieser Prospekte vorliegen, sollte daher die Wahl des Emittenten aus den ihm zur Verfügung stehenden Prospekttypen geschützt werden, und weder Berater noch zuständige Behörden sollten den Emittenten zur Erstellung eines vollständigen Prospekts veranlassen, wenn dies nicht unbedingt erforderlich ist.

(40) Die für den Emittenten und seine Wertpapiere wesentlichen und spezifischen Risikofaktoren sollten im Prospekt genannt werden. Aus diesem Grund werden die Risikofaktoren entsprechend ihrer Beschaffenheit in eine begrenzte Anzahl von Risikokategorien eingestuft. Um die Belastung für die Emittenten zu verringern, sollte die Anforderung, eine Rangfolge der wesentlichsten Risikofaktoren aufzustellen, jedoch durch eine Anforderung ersetzt werden, nach der die wesentlichsten Risikofaktoren für jede Kategorie entsprechend der durch den Emittenten durchgeführten Beurteilung aufzuführen sind. Um den Prospekt verständlicher zu machen und es den Anlegern zu erleichtern, fundierte Anlageentscheidungen zu treffen, muss festgelegt werden, dass die Emittenten den Prospekt nicht mit allgemeinen Risikofaktoren überfrachten sollten, die nur als Haftungsausschlüsse dienen oder die spezifischen Risikofaktoren, die die Anleger kennen sollten, verschleiern könnten.

(41) Nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 hat der Anleger in Fällen, in denen der endgültige Emissionskurs oder das endgültige Emissionsvolumen der Wertpapiere, die öffentlich angeboten werden sollen, nicht in den Prospekt aufgenommen werden können, ein Widerrufsrecht, das er innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Hinterlegung des endgültigen Emissionskurses oder des endgültigen Emissionsvolumens ausüben kann. Um den Anlegerschutz zu erhöhen, sollte die Frist, innerhalb der Anleger dieses Widerrufsrecht ausüben können, verlängert werden.

(42) Nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2017/1129 haben Emittenten die Möglichkeit, bestimmte Informationen mittels Verweis in den Prospekt aufzunehmen. Diese Möglichkeit wurde eingeführt, um den Aufwand für die Emittenten zu verringern und eine Doppelung mit Informationen, die bereits im Rahmen anderer Finanzdienstleistungsvorschriften der Union offengelegt und veröffentlicht wurden, zu vermeiden. Die Möglichkeit, Informationen mittels Verweis aufzunehmen, wird künftig weiter erleichtert, sobald die Anleger in der Lage sind, über das mit der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates 15 eingerichtete zentrale europäische Zugangsportal auf wirksamere und effizientere Weise darauf zuzugreifen. Dieses Portal sollte es Anlegern ermöglichen, die meisten relevanten Informationen an einem einzigen Ort zu finden, wodurch der Zugang zu Informationen, die mittels Verweis in Prospekte aufgenommen werden, weiter erleichtert wird. Ferner sollten Unternehmen die Möglichkeit haben, Informationen, die nicht in einem Prospekt offengelegt werden müssen, auf freiwilliger Basis mittels Verweis aufzunehmen, sofern diese Informationen die in der Verordnung (EU) 2017/1129 über die Aufnahme von Informationen mittels Verweis festgelegten Bedingungen erfüllen.

(43) Um unnötige Kosten und Belastungen zu beseitigen und die Effizienz und Wirksamkeit der Aufnahme von Informationen mittels Verweis in den Prospekt zu erhöhen, sollte klargestellt werden, dass Unternehmen entgegen den in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/979 genannten Fällen nicht verpflichtet sein sollten, einen Nachtrag mit neuen jährlich oder unterjährig vorzulegenden Finanzinformationen in einem noch gültigen Basisprospekt zu veröffentlichen. Es sollte stattdessen möglich sein, die neuen jährlich oder unterjährig vorzulegenden Finanzinformationen mittels Verweis in den Basisprospekt aufzunehmen, sofern die Bedingungen für die Aufnahme mittels Verweis, etwa die elektronische Veröffentlichung und die Sprachanforderungen, erfüllt sind. Die Unternehmen sollten jedoch die Möglichkeit haben, diese Informationen freiwillig in einem Nachtrag zu veröffentlichen.

(44) In der Verordnung (EU) 2017/1129 wird die Konvergenz und Harmonisierung der Vorschriften im Zusammenhang mit der Prüfung und Billigung von Prospekten durch die zuständigen Behörden gefördert. Insbesondere die Kriterien für die Prüfung der Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz des Prospekts wurden in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 festgelegt. Diese Liste von Kriterien ist jedoch nicht erschöpfend, da es möglich sein sollte, Entwicklungen und Innovationen auf den Finanzmärkten zu berücksichtigen. Daher gestattet die Delegierte Verordnung (EU) 2019/980 den zuständigen Behörden die Anwendung zusätzlicher Kriterien für die Prüfung und Billigung von Prospekten, wenn dies für den Anlegerschutz erforderlich ist. Nach dem Bericht über die vergleichende Analyse, der von der ESMA erstellt wurde, hat diese Möglichkeit zu wesentlichen Unterschieden in der Art und Weise geführt, wie die zuständigen Behörden zusätzliche Prüfkriterien anwenden und die Emittenten auffordern, in dem von ihnen geprüften Prospekt zusätzliche Informationen vorzulegen.

(45) Um die Konvergenz und Harmonisierung der Aufsichtstätigkeiten der zuständigen Behörden in Bezug auf die Prospekte zu fördern, wodurch den Emittenten Sicherheit und den Anlegern Vertrauen geboten werden soll, ist es angebracht, die Umstände, unter denen eine zuständige Behörde solche zusätzlichen Kriterien anwenden kann, die Art der zusätzlichen Informationen, deren Offenlegung die zuständigen Behörden zusätzlich zu den für die Erstellung eines Prospekts, eines EU-Folgeprospekts oder eines EU-Wachstumsemissionsprospekts erforderlichen Informationen, einschließlich der Art der zusätzlichen Informationen, die nach den zusätzlichen Kriterien offenzulegen sind, fordern können, sowie den Zeitplan für die Billigung des Prospekts festzulegen.

(46) Um sicherzustellen, dass die Emittenten zeitnah über das Ergebnis der Prüfung ihres Prospekts unterrichtet werden, sollten die zuständigen Behörden zur Einhaltung einer klaren Frist für ihre Prüfung verpflichtet werden. Unterlässt es eine zuständige Behörde, innerhalb der festgelegten Fristen eine Entscheidung über den Prospekt zu treffen, so sollte sie dem Emittenten, dem Anbieter oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person und der ESMA die Gründe für diese Unterlassung mitteilen; die ESMA sollte jährlich einen aggregierten Bericht über die Einhaltung der festgelegten Fristen durch die zuständigen Behörden veröffentlichen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um einer etwaigen Nichteinhaltung der festgelegten Fristen für die Entscheidung über den Prospekt durch die zuständigen Behörden entgegenzuwirken. Eine solche Unterlassung sollte jedoch nicht als Billigung des Antrags gelten.

(47) Ferner sollte ein maximaler Zeitrahmen für den Abschluss des Prüfungsverfahrens und für die Entscheidung der zuständigen Behörde über den Prospekt festgelegt werden. Da die Dauer des Prüfungsverfahrens von Faktoren beeinflusst wird, die sich der Kontrolle der zuständigen Behörde entziehen, sollte der Zeitrahmen als die maximale Gesamtdauer des Verfahrens festgelegt werden, die sowohl die Tätigkeiten der die Billigung eines Prospekts beantragenden Person als auch der zuständigen Behörde umfasst. Da es schwierig sein kann, alle Situationen vorherzusehen, in denen die Prüfung nicht innerhalb des festgelegten Zeitrahmens abgeschlossen werden kann, ist es wichtig, die Bedingungen für mögliche Abweichungen von diesem Zeitrahmen festzulegen. Darüber hinaus sollte, ebenso wie bei den in Artikel 20 der Verordnung (EU) 2017/1129 festgelegten Fristen, eine nicht erfolgte Entscheidung der zuständigen Behörde über den Prospekt innerhalb dieses maximalen Zeitrahmens nicht als Billigung des Prospekts gelten. Aus Gründen der Rechtsklarheit sollte in der Begriffsbestimmung des Ausdrucks "Billigung" auch klargestellt werden, dass sie nicht die Richtigkeit der Informationen in einem Prospekt betrifft.

(48) Die ESMA hat eine vergleichende Analyse der Prüfung und Billigung von Prospekten durch die zuständigen Behörden durchgeführt, und der Bericht über die vergleichende Analyse wurde vor der Vorlage des Kommissionsvorschlags für die vorliegende Änderungsverordnung veröffentlicht. Da die ESMA gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu jedem ihr angemessen erscheinenden Zeitpunkt vergleichende Analysen durchführen kann, ist es nicht notwendig, eine solche Anforderung in die Verordnung (EU) 2017/1129 aufzunehmen. Artikel 20 Absatz 13 der Verordnung (EU) 2017/1129, wonach die ESMA verpflichtet ist, die Prüfungs- und Billigungsverfahren der zuständigen Behörden einer vergleichenden Analyse zu unterziehen, sollte daher gestrichen werden.

(49) Nach Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 muss der Prospekt im Falle eines öffentlichen Erstangebots einer Gattung von Aktien, die zum ersten Mal zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wird, mindestens sechs Arbeitstage vor dem Ende des Angebots veröffentlicht werden. Um insbesondere auf schnelllebigen Märkten ein zügiges Bookbuilding-Verfahren zu fördern und die Einbeziehung von Kleinanlegern in solche Angebote attraktiver zu gestalten, sollte die derzeitige Mindestfrist von sechs Tagen zwischen der Veröffentlichung des Prospekts und dem Ende eines Angebots von Aktien verkürzt werden, ohne den Anlegerschutz zu beeinträchtigen.

(50) Zur Erhebung von für die Bewertung des EU-Folgeprospekts und des EU-Wachstumsemissionsprospekts hilfreichen Daten sollte der in Artikel 21 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannte Speichermechanismus sowohl für den EU-Folgeprospekt als auch für den EU-Wachstumsemissionsprospekt gelten, die sich von den übrigen Arten von Prospekten deutlich unterscheiden sollten.

(51) Um die Verteilung des Prospekts an potenzielle Anleger nachhaltiger zu gestalten, die Digitalisierung des Finanzsektors voranzutreiben und unnötige Kosten zu vermeiden, sollten potenzielle Anleger nicht mehr berechtigt sein, eine Papierkopie des Prospekts anzufordern. Eine Kopie des Prospekts sollte den potenziellen Anlegern daher nur in elektronischer Form, auf Anfrage und kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

(52) Nach Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 sind Finanzintermediäre verpflichtet, Anleger, die über diesen Finanzintermediär Wertpapiere erworben oder gezeichnet haben, über die mögliche Veröffentlichung eines Nachtrags zu informieren und unter bestimmten Umständen mit diesen Anlegern am Tag der Veröffentlichung eines Nachtrags Kontakt aufzunehmen. Mit der Verordnung (EU) 2021/337 wurden die Absätze 2a und 3a in den genannten Artikel aufgenommen, mit denen eine verhältnismäßigere Regelung zur Verringerung des Aufwands für Finanzintermediäre bei gleichzeitiger Wahrung eines hohen Anlegerschutzniveaus geschaffen wurde. In diesen Absätzen ist festgelegt, welche Anleger von den Finanzintermediären zu kontaktieren sind, wenn ein Nachtrag veröffentlicht wird, und es wurden sowohl die Frist, innerhalb deren diese Anleger kontaktiert werden müssen, als auch die Frist, innerhalb der diese Anleger ihr Widerrufsrecht ausüben können, verlängert. Zusätzlich ist in diesen Absätzen festgelegt, dass Finanzintermediäre Anleger, die Wertpapiere erwerben oder zeichnen, spätestens bei Ablauf der Erstangebotsfrist kontaktieren sollten. Diese Frist bezieht sich auf den Zeitraum, in dem Emittenten oder Anbieter Wertpapiere entsprechend den Vorgaben des Prospekts öffentlich anbieten, wobei nachfolgende Zeiträume ausgeschlossen sind, in denen Wertpapiere auf dem Markt weiterverkauft werden. Die mit Artikel 23 Absätze 2a und 3a der Verordnung (EU) 2017/1129 eingeführte Regelung lief am 31. Dezember 2022 aus. In Anbetracht der insgesamt positiven Rückmeldungen der Interessenträger zu dieser Regelung sollte sie dauerhaft gelten.

(53) Mit Artikel 23 Absätze 2a und 3a der Verordnung (EU) 2017/1129 wurde die Frist für die Kontaktaufnahme mit den betreffenden Anlegern im Zusammenhang mit der Veröffentlichung eines Nachtrags bis zum Ende des ersten Arbeitstages nach dem Tag der Veröffentlichung des Nachtrags verlängert. Damit die Finanzintermediäre diese Frist einhalten können, muss festgelegt werden, dass die Finanzintermediäre nur diejenigen Anleger über die Veröffentlichung eines Nachtrags informieren müssen, die sich damit einverstanden erklärt haben, auf elektronischem Wege kontaktiert zu werden, etwa per E-Mail. Zudem sollten die Finanzintermediäre denjenigen Anlegern, die angegeben haben, dass sie nur auf anderem als auf elektronischem Wege kontaktiert werden möchten, die Möglichkeit bieten, sich für die elektronische Kontaktaufnahme zu entscheiden, um die Mitteilung über die Veröffentlichung eines Nachtrags zu erhalten. Finanzintermediäre müssen ferner verpflichtet werden, diejenigen Anleger, die einer Kontaktaufnahme auf elektronischem Wege nicht zustimmen und sich gegen die Möglichkeit der elektronischen Kontaktaufnahme entscheiden, darauf hinzuweisen, dass sie auf der Website des Emittenten oder des Finanzintermediärs nachsehen können, um zu prüfen, ob ein Nachtrag veröffentlicht wurde.

(54) Unterschiedliche Auslegungen darüber, ob es Emittenten gestattet sein sollte, einen Nachtrag zu einem Basisprospekt zur Einführung von anderen Wertpapieren oder Wertpapieren mit anderen Merkmalen als denjenigen, für die dieser Basisprospekt gebilligt wurde, zu verwenden, haben zu einer mangelnden Konvergenz zwischen den Mitgliedstaaten geführt. Um den Schutz der Anleger zu gewährleisten und die regulatorische Konvergenz in der Union zu fördern, ist es daher angebracht, festzulegen, dass ein Nachtrag zu einem Basisprospekt nicht dazu verwendet werden sollte, eine neue Art von Wertpapieren einzuführen, für die die erforderlichen Informationen nicht in den Basisprospekt aufgenommen worden sind, es sei denn, dies ist notwendig, um die Kapitalanforderungen nach Unionsrecht oder nationalem Recht zur Umsetzung von Unionsrecht zu erfüllen. Zur weiteren Förderung der Konvergenz bei der Verwendung des Basisprospekts, sollte die ESMA darüber hinaus mittels Leitlinien zusätzliche Klarheit in Bezug auf die Umstände schaffen, unter denen ein Nachtrag zur Einführung einer neuen Art von Wertpapier, die nicht bereits in einem Basisprospekt beschrieben ist, in Betracht zu ziehen ist.

(55) Gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2017/1129 müssen Emittenten Übersetzungen ihrer Prospekte vorlegen, damit Behörden und Anleger diese Prospekte angemessen prüfen und Risiken bewerten können. In den meisten Fällen muss eine Übersetzung in mindestens einer der von den zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats, in dem ein Angebot öffentlich gemacht oder die Zulassung zum Handel beantragt wird, anerkannten Amtssprachen vorgelegt werden. Damit unnötige Belastungen deutlich verringert werden, sollte es den Unternehmen gestattet sein, den Prospekt in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache zu erstellen - unabhängig davon, ob das Angebot oder die Zulassung zum Handel inländischer oder grenzüberschreitender Natur ist -, während die Übersetzungspflicht auf die Prospektzusammenfassung beschränkt werden sollte, um den Schutz der Kleinanleger zu gewährleisten. Ein Mitgliedstaat sollte jedoch die Möglichkeit haben, sich dagegen zu entscheiden und stattdessen zu verlangen, dass der Prospekt für Wertpapiere, die nur in dem Herkunftsmitgliedstaat öffentlich angeboten werden oder deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt nur dort beantragt wird, in einer von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats anerkannten Sprache erstellt wird. In einem solchen Fall sollte dieser Mitgliedstaat die Kommission und die ESMA über diese Entscheidung unterrichten müssen. Um für Transparenz gegenüber den Emittenten und Anlegern zu sorgen, sollte die ESMA auf ihrer Website ein Verzeichnis der Sprachen veröffentlichen, die die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt, die nur in diesem Mitgliedstaat beantragt wird, anerkennen.

(56) Nach Artikel 29 der Verordnung (EU) 2017/1129 muss ein Prospekt, der gemäß den nationalen Rechtsvorschriften eines Drittlands erstellt und gebilligt wurde und diesen Rechtsvorschriften unterliegt (im Folgenden "Drittlandsprospekt"), derzeit von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten der betreffenden Wertpapiere gebilligt werden - unabhängig davon, ob dieser Drittlandsprospekt bereits von der zuständigen Drittlandsbehörde gebilligt wurde. Nach demselben Artikel muss die Kommission außerdem einen Beschluss erlassen, durch den festgestellt wird, dass die durch nationales Recht eines Drittlands auferlegten Informationspflichten den Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/1129 gleichwertig sind. Um Emittenten aus Drittländern, einschließlich KMU, den Zugang zu den öffentlichen Märkten in der Union zu erleichtern und den Anlegern in der Union zusätzliche Anlagemöglichkeiten zu bieten und gleichzeitig ihren Schutz zu gewährleisten, ist es notwendig, die Bestimmungen in Bezug auf die Gleichwertigkeitsregelung zu ändern. Es sollte klargestellt werden, dass im Falle einer Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt oder eines öffentlichen Angebots von Wertpapieren in der Union gleichwertige Drittlandsprospekte, die bereits von der Aufsichtsbehörde des Drittlandes gebilligt wurden, bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats nur zu hinterlegen sind. Darüber hinaus sollten die allgemeinen Gleichwertigkeitskriterien, die sich derzeit auf die Anforderungen der Artikel 6, 7, 8 und 13 der Verordnung (EU) 2017/1129 stützen, um Bestimmungen über die Haftung, die Gültigkeit des Prospekts, die Risikofaktoren, die Prüfung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts sowie über Nachträge erweitert werden. Zur Gewährleistung des Anlegerschutzes in der Union ist es auch notwendig, festzulegen, dass aus dem Drittlandsprospekt alle in der Verordnung (EU) 2017/1129 vorgesehenen Rechte und Pflichten erwachsen müssen. Drittlandsemittenten dürfen auch das Verfahren nach Artikel 28 der Verordnung (EU) 2017/1129 für alle Arten von öffentlichen Angeboten von Wertpapieren oder für Zulassungen zum Handel an einem geregelten Markt nutzen, indem sie einen Prospekt im Einklang mit dieser Verordnung erstellen.

(57) Eine wirksame Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden von Drittländern beim Informationsaustausch mit diesen Behörden und bei der Durchsetzung der sich aus der Verordnung (EU) 2017/1129 ergebenden Pflichten in Drittländern ist notwendig, um die Anleger in der Union zu schützen und gleiche Wettbewerbsbedingungen für in der Union niedergelassene Emittenten und Emittenten aus Drittländern zu gewährleisten. Um einen effizienten und kohärenten Informationsaustausch mit den Aufsichtsbehörden zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder die ESMA auf Ersuchen mindestens einer zuständigen Behörde Kooperationsvereinbarungen mit den einschlägigen Aufsichtsbehörden der Drittländer schließen, und der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, den Mindestinhalt der Kooperationsvereinbarungen und das dafür zu verwendende Muster festzulegen. Die ESMA sollte darüber hinaus die Koordinierung der Ausarbeitung von Kooperationsvereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden und den jeweiligen Aufsichtsbehörden von Drittländern erleichtern und erforderlichenfalls die Informationen von Aufsichtsbehörden aus Drittländern, die für das Ergreifen von Maßnahmen gemäß den Artikeln 38 und 39 der Verordnung (EU) 2017/1129 von Belang sein könnten, an die zuständigen Behörden zu übermitteln. Um den Schutz der Anleger sicherzustellen, ist es jedoch erforderlich, Drittländer, die auf der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke oder auf der Liste der Länder stehen, deren nationale Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, die wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union darstellen, von diesen Kooperationsvereinbarungen auszuschließen.

(58) Es muss sichergestellt werden, dass der EU-Folgeprospekt, der EU-Wachstumsemissionsprospekt und die zugehörigen Prospektzusammenfassungen Gegenstand derselben verwaltungsrechtlichen Sanktionen und sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen sind wie andere Prospekte. Diese Sanktionen und Maßnahmen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und einen gemeinsamen Ansatz in den Mitgliedstaaten gewährleisten.

(59) Nach Artikel 47 der Verordnung (EU) 2017/1129 hat die ESMA jährlich einen Bericht mit Statistiken über die in der Union gebilligten und notifizierten Prospekte und einer Trendanalyse zu veröffentlichen. Es muss festgelegt werden, dass in diesem Bericht auch statistische Informationen über die EU-Wachstumsemissionsprospekte, differenziert nach Arten von Emittenten, enthalten sein sollten und die Nutzbarkeit der im Rahmen der EU-Folgeprospekte, der EU-Wachstumsemissionsprospekte und der einheitlichen Registrierungsformulare geltenden Offenlegungsregelungen analysiert werden sollte. In diesem Bericht sollte auch die neue Ausnahmeregelung für Sekundäremissionen von Wertpapieren analysiert werden, die mit Wertpapieren fungibel sind, die bereits zum Handel an einem geregelten Markt oder an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind. Darüber hinaus sollte dieser Bericht - auf der Grundlage eines Berichts der ESMA an die Kommission - eine Analyse umfassen, ob mit den Prüfungs- und Billigungsverfahren der zuständigen Behörden eine Konvergenz in Bezug auf die Aufsicht in der gesamten Union gewährleistet wird und ob diese Verfahren angesichts der verfolgten Ziele weiterhin angemessen sind. Schließlich sollte in diesem Bericht analysiert werden, ob die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, nationale Offenlegungen unterhalb des einschlägigen Schwellenwerts für die Ausnahmeregelung in Höhe von 12.000.000 EUR oder 5.000.000 EUR für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren zu verlangen, für die Annäherung der nationalen Offenlegungspflichten förderlich ist und ob diese nationalen Offenlegungen ein Hindernis für öffentliche Angebote von Wertpapieren in diesen Mitgliedstaaten darstellen.

(60) Die Kommission sollte nach einem angemessenen Zeitraum nach dem Geltungsbeginn dieser Änderungsverordnung die Anwendung der Verordnung (EU) 2017/1129 überprüfen und insbesondere bewerten, ob die Bestimmungen über die Prospektzusammenfassung, die Offenlegungsregelungen für den EU-Folgeprospekt, den EU-Wachstumsemissionsprospekt und das einheitliche Registrierungsformular weiterhin geeignet sind, die mit diesen Bestimmungen verfolgten Ziele zu erreichen. Ferner muss festgelegt werden, dass in diesem Bericht die einschlägigen Daten, Trends und Kosten in Bezug auf den EU-Folgeprospekt und den EU-Wachstumsemissionsprospekt analysiert werden sollten. So sollte insbesondere bewertet werden, ob mit diesen neuen Regelungen für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Anlegerschutz und der Verringerung des Verwaltungsaufwands gesorgt wird. Da es wichtig ist, sicherzustellen, dass die Kapitalmarktunion an Dynamik gewinnt und Marktgegebenheiten so bald wie möglich nach ihrem Auftreten Rechnung trägt, muss der angemessene Zeitraum für die Durchführung solcher Überprüfungen durch die Kommission kürzer sein, als es vor der Annahme dieser Änderungsverordnung der Fall war. Die Kommission sollte auch überprüfen, ob eine weitere Harmonisierung der Bestimmungen über die Prospekthaftung gerechtfertigt ist, und, wenn dies der Fall ist, Änderungen an den Haftungsbestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1129 in Betracht ziehen.

(61) Mit der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 wird ein solider Rahmen zur Wahrung der Marktintegrität und des Vertrauens der Anleger geschaffen, indem Insidergeschäfte, die unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen und Marktmanipulation verhindert werden. Emittenten werden mehrere Offenlegungs- und Aufzeichnungspflichten auferlegt, und sie sind verpflichtet, Insiderinformationen der Öffentlichkeit gegenüber offenzulegen. Die im Rahmen öffentlicher Konsultationen und Zusammenkünfte von Expertengruppen gesammelten Rückmeldungen von Interessenträgern haben sechs Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 gezeigt, dass einige Aspekte der genannten Verordnung eine besonders hohe Belastung für Emittenten darstellen. Aus diesem Grund ist es notwendig, die Rechtsklarheit zu verbessern, unverhältnismäßige Anforderungen an die Emittenten zu beseitigen und die Attraktivität der Kapitalmärkte der Union insgesamt zu erhöhen und gleichzeitig ein angemessenes Maß an Anlegerschutz und Marktintegrität zu gewährleisten.

(62) Nach den Artikeln 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sind Insidergeschäfte, die unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen und Marktmanipulation verboten. Artikel 5 dieser Verordnung enthält jedoch eine Ausnahme von diesen Verboten für Rückkaufprogramme und Stabilisierungsmaßnahmen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Ausnahmeregelung für ein Rückkaufprogramm ist, dass die Emittenten allen zuständigen Behörden der Handelsplätze, an denen die Aktien zum Handel zugelassen sind oder gehandelt werden, jedes Geschäft im Zusammenhang mit dem Rückkaufprogramm melden, einschließlich der in der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 16 genannten Informationen. Darüber hinaus sind die Emittenten verpflichtet, der Öffentlichkeit die Geschäfte anschließend offenzulegen. Diese Verpflichtungen sind zu umständlich. Es ist daher notwendig, das Meldeverfahren zu vereinfachen, indem Emittenten verpflichtet werden, Informationen über Geschäfte im Rahmen des Rückkaufprogramms nur der zuständigen Behörde desjenigen Marktes zu melden, der in Bezug auf die Liquidität seiner Aktien am wichtigsten ist. Auch die Offenlegungspflicht muss vereinfacht werden, indem einem Emittenten gestattet wird, der Öffentlichkeit nur aggregierte Informationen offenzulegen, die den aggregierten Umfang und den gewichteten Durchschnittspreis pro Tag und pro Handelsplatz angeben.

(63) Die Definition des Begriffs "Insiderinformationen" im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 greift zu kurz, da sie nur für Personen gilt, die mit der Ausführung von Aufträgen beauftragt sind, obwohl auch andere Personen Kenntnis von einem bevorstehenden Auftrag oder Geschäft haben können. Diese Definition sollte daher erweitert werden, um auch Fälle zu erfassen, in denen Informationen aufgrund der Verwaltung eines Eigenhandelskontos oder eines verwalteten Fonds weitergegeben werden, und um insbesondere alle Kategorien von Personen zu erfassen, die Kenntnis von einem künftigen Auftrag haben können.

(64) Nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 besteht eine Marktsondierung darin, einem oder mehreren potenziellen Anlegern vor der Ankündigung eines Geschäfts Informationen zu übermitteln, um das Interesse potenzieller Anleger an einem möglichen Geschäft und dessen Bedingungen wie seinen Umfang und seine preisliche Gestaltung abzuschätzen. Marktsondierungen sind eine gängige Praxis, die zu effizienten Kapitalmärkten beiträgt. Marktsondierungen können jedoch erfordern, dass potenziellen Anlegern gegenüber Insiderinformationen offengelegt werden und die beteiligten Parteien rechtlichen Risiken ausgesetzt werden. Die Definition des Begriffs "Marktsondierung" sollte weit gefasst sein, um den verschiedenen Arten von Sondierungen und den unterschiedlichen Praktiken in der Union Rechnung zu tragen. Sie sollte daher auch die Übermittlung von Informationen umfassen, auf die keine spezifische Ankündigung eines Geschäfts folgt, da auch in diesem Fall Insiderinformationen gegenüber potenziellen Anlegern offengelegt werden könnten und die Emittenten in die Lage versetzt werden sollten, den durch Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 gewährten Schutz in Anspruch zu nehmen.

(65) Nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 gilt die Offenlegung von Insiderinformationen, die im Verlauf einer Marktsondierung vorgenommen wurde, als im Zuge der normalen Ausübung der Beschäftigung oder des Berufs oder der normalen Erfüllung der Aufgaben einer Person vorgenommen und stellt daher dann keine unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen dar, wenn der offenlegende Marktteilnehmer zusätzlich zu den verpflichtenden Anforderungen gemäß Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 6 die in Artikel 11 Absatz 4 der genannten Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt. Um eine Auslegung zu vermeiden, wonach offenlegende Marktteilnehmer, die Marktsondierungen durchführen, verpflichtet sind, alle in Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Anforderungen zu erfüllen, sollte festgelegt werden, dass die Marktsondierungsregelung und die Anforderungen gemäß Artikel 11 Absatz 4 für die offenlegenden Marktteilnehmer fakultativ sind und den Schutz vor dem Vorwurf der unrechtmäßigen Offenlegung von Insiderinformationen mit sich bringen. Auch wenn nicht unterstellt werden sollte, dass offenlegende Marktteilnehmer, die bei der Durchführung einer Marktsondierung die in Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 festgelegten Anforderungen nicht erfüllen, Insiderinformationen unrechtmäßig offengelegt haben, sollten diese offenlegenden Marktteilnehmer dennoch gleichzeitig nicht in der Lage sein, den Schutz in Anspruch zu nehmen, der den Marktteilnehmern gewährt wird, die diese Anforderungen erfüllen. Um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden die Möglichkeit haben, einen Prüfpfad für einen Vorgang zu erhalten, bei dem möglicherweise Dritten Insiderinformationen offengelegt werden, sollte auch festgelegt werden, dass die in Artikel 11 Absätze 3 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 festgelegten Anforderungen für alle offenlegenden Marktteilnehmer verbindlich sind, unabhängig davon, ob das fakultative Verfahren nach Artikel 11 Absatz 4 der genannten Verordnung befolgt wurde.

(66) Die Liquidität der Aktien eines Emittenten kann durch Maßnahmen zur Liquiditätszufuhr, einschließlich Market-Making-Vereinbarungen oder Liquiditätsverträgen, erhöht werden. Eine Market-Making-Vereinbarung ist ein Vertrag zwischen dem Marktbetreiber und einem Dritten, bei dem Letzterer sich verpflichtet, bei bestimmten Aktien kontinuierlich für Liquidität zu sorgen, und hierfür im Gegenzug Nachlässe auf die Handelsgebühren erhält. Ein Liquiditätsvertrag ist ein Vertrag zwischen einem Emittenten und einem Dritten, bei dem Letzterer sich verpflichtet, im Namen des Emittenten Liquidität für dessen Aktien bereitzustellen. Mit der Verordnung (EU) 2019/2115 wurde in Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 für Emittenten von Finanzinstrumenten, die zum Handel an KMU-Wachstumsmärkten zugelassen sind, die Möglichkeit eingeführt, einen Liquiditätsvertrag mit einem Liquiditätsgeber zu schließen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Eine dieser Voraussetzungen ist, dass der Marktbetreiber oder die Wertpapierfirma, die den KMU-Wachstumsmarkt betreibt, dem Emittenten gegenüber schriftlich bestätigt hat, eine Kopie des Liquiditätsvertrags erhalten zu haben und den Bedingungen dieses Vertrags zugestimmt zu haben. Der Betreiber eines KMU-Wachstumsmarkts ist jedoch keine Partei eines Liquiditätsvertrags, und die Anforderung, dass ein solcher Betreiber den Bedingungen des Liquiditätsvertrags zugestimmt haben muss, verursacht eine übermäßige Komplexität. Um diese Komplexität zu beseitigen und die Liquiditätszufuhr auf diesen KMU-Wachstumsmärkten zu fördern, sollte die Anforderung an die Betreiber von KMU-Wachstumsmärkten, den Bedingungen von Liquiditätsverträgen zuzustimmen, aufgehoben werden.

(67) Das Verbot von Insidergeschäften zielt darauf ab, jede mögliche Ausnutzung von Insiderinformationen zu verhindern, und sollte gelten, sobald diese Informationen vorliegen. Die Pflicht zur Offenlegung von Insiderinformationen soll die Anleger in erster Linie in die Lage versetzen, fundierte Entscheidungen zu treffen. Wenn Informationen in einem sehr frühen Stadium offengelegt werden und vorläufiger Natur sind, können sie die Anleger irreführen, anstatt zur effizienten Preisbildung beizutragen und die Informationsasymmetrie zu beseitigen. In einem zeitlich gestreckten Vorgang sollte sich die Offenlegungspflicht nicht auf reine Absichtsbekundungen, laufende Verhandlungen oder - je nach den Umständen - die Fortschritte bei Verhandlungen, wie etwa ein Treffen zwischen Unternehmensvertretern, erstrecken. Der Emittent sollte nur Informationen im Zusammenhang mit einem bestimmten Umstand oder einem bestimmten Ereignis, der bzw. das in dem zeitlich gestreckten Vorgang herbeigeführt werden soll oder hervorgebracht wird (finales Ereignis), so bald wie möglich nach dem Eintreten dieses Umstands oder Ereignisses offenlegen. Im Falle eines Unternehmenszusammenschlusses beispielsweise sollte die Offenlegung so bald wie möglich erfolgen, nachdem eine Einigung über die Kernelemente dieses Zusammenschlusses erzielt wurde und die Unternehmensleitung daraufhin die Unterzeichnung einer Vereinbarung über diesen Zusammenschluss beschlossen hat. Im Allgemeinen sollte bei vertraglichen Vereinbarungen davon ausgegangen werden, dass das finale Ereignis eingetreten ist, wenn eine Einigung über die Kernbedingungen dieser Vereinbarung erzielt wurde. Bei nicht zeitlich gestreckten Vorgängen im Zusammenhang mit einem einmaligen Ereignis oder einer Reihe von Umständen - insbesondere wenn das Eintreten dieses Ereignisses oder dieser Reihe von Umständen nicht vom Emittenten abhängt -, sollte die Offenlegung erfolgen, sobald der Emittent von diesem Ereignis oder dieser Reihe von Umständen Kenntnis erhält.

(68) Die genaue Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem eine Reihe von Umständen oder ein Ereignis final wird, ist nicht immer einfach. Um den Emittenten in die Lage zu versetzen, den Zeitpunkt zu ermitteln, zu dem die Offenlegung der Insiderinformationen verpflichtend ist, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, in dem eine nicht erschöpfende Liste der finalen Umstände oder finalen Ereignisse in zeitlich gestreckten Vorgängen, die die Pflicht zur Offenlegung der Informationen auslösen, und für jedes/jeden Ereignis oder Umstand der Zeitpunkt, zu dem es/er als eingetreten gilt, festgelegt werden.

(69) Die Emittenten sollten die Geheimhaltung von Informationen im Zusammenhang mit Zwischenschritten sicherstellen, wenn der Umstand oder das Ereignis, der bzw. das in dem gestreckten Vorgang herbeiführt werden soll oder hervorgebracht wird, noch nicht offengelegt worden ist. Sobald dieser Umstand oder dieses Ereignis offengelegt wurde, sollte der Emittent nicht mehr verpflichtet sein, die Geheimhaltung der Informationen über die Zwischenschritte sicherzustellen.

(70) Es könnte Fälle geben, in denen ein Emittent die Offenlegung bestimmter Umstände oder Ereignisse nach deren Eintreten aufschieben muss. Gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 kann ein Emittent oder ein Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate auf eigene Verantwortung die Offenlegung von Insiderinformationen für die Öffentlichkeit aufschieben, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Die Nichtoffenlegung durch einen Emittenten von Insiderinformationen im Zusammenhang mit Zwischenschritten in einem zeitlich gestreckten Vorgang sollte nicht den Anforderungen gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 unterliegen. Um Rechtssicherheit für den Emittenten oder den Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate sowie eine einheitliche Auslegung der Bedingungen für den Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen zu gewährleisten, sollten diese Bedingungen klargestellt werden, indem direkt auf frühere öffentliche Erklärungen oder andere Arten von Kommunikation des Emittenten oder des Teilnehmers am Markt für Emissionszertifikate Bezug genommen wird. Im Sinne dieser weiterer Klarstellung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, in dem eine nicht erschöpfende Liste von Sachverhalten festgelegt wird, in denen die Insiderinformationen, deren Offenlegung der Emittent oder der Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate aufzuschieben beabsichtigt, im Widerspruch zur letzten öffentlichen Bekanntmachung oder einer anderen Art der Kommunikation des Emittenten oder Teilnehmers am Markt für Emissionszertifikate zu derselben Angelegenheit stehen, auf die sich die Insiderinformationen beziehen.

(71) Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 müssen Emittenten und alle in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung handelnden Personen eine Liste aller Personen aufstellen, die Zugang zu Insiderinformationen haben, darunter Berater, Buchhalter oder Ratingagenturen, wenn diese Personen für sie auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags oder anderweitig Aufgaben wahrnehmen, durch die diese Zugang zu Insiderinformationen haben, und müssen diese Liste aktualisieren. Gemäß Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 wird diese Verpflichtung jedoch für Emittenten eingeschränkt, deren Finanzinstrumente zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind, sodass diese Emittenten nur Personen in ihre Insiderlisten aufnehmen müssen, die aufgrund der Art ihrer Funktion oder Position beim Emittenten stets auf Insiderinformationen zugreifen können.

(72) In einigen Mitgliedstaaten werden Insiderlisten als besonders wichtig angesehen, um ein hohes Maß an Marktintegrität zu gewährleisten. Aus diesem Grund können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 18 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 von Emittenten auf KMU-Wachstumsmärkten verlangen, umfangreichere Insiderlisten aufzustellen, in die alle Personen aufgenommen werden, die Zugang zu Insiderinformationen haben, allerdings unter Verwendung eines vereinfachten Formats, bei dem weniger Informationen erforderlich sind. Um einen übermäßigen regulatorischen Aufwand zu vermeiden und gleichzeitig zu gewährleisten, dass den zuständigen Behörden weiterhin die wesentlichen Informationen zur Untersuchung von Verstößen gegen Marktmissbrauchsvorschriften zur Verfügung stehen, sollte ein solches vereinfachtes Format für alle Insiderlisten verwendet werden.

(73) In Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sind Präventivmaßnahmen gegen Marktmissbrauch und insbesondere Insidergeschäfte vorgesehen, die Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie in enger Beziehung zu ihnen stehende Personen betreffen. Diese Maßnahmen reichen von der Meldung von Geschäften mit Finanzinstrumenten des betreffenden Emittenten bis hin zum Verbot, in bestimmten Zeiträumen Geschäfte mit solchen Instrumenten zu tätigen. So müssen Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, nach Artikel 19 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 dem Emittenten und der zuständigen Behörde melden, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahrs Geschäfte tätigen, die den Schwellenwert von 5.000 EUR erreichen, sowie alle nachfolgenden Geschäfte innerhalb desselben Jahres. Die Meldungen betreffen in Bezug auf Emittenten Eigengeschäfte von Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, oder von in enger Beziehung zu ihnen stehende Personen auf eigene Rechnung - entweder mit Anteilen oder Schuldtiteln dieses Emittenten oder mit Derivaten oder anderen damit verbundenen Finanzinstrumenten. Gemäß Artikel 19 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 können die zuständigen Behörden diesen Schwellenwert auf 20.000 EUR anheben.

(74) Um zu vermeiden, dass Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, in unangemessener Weise zur Meldung verpflichtet werden und Unternehmen Geschäfte offenlegen müssen, die für Anleger nicht aussagekräftig wären, sollte der Schwellenwert für die Meldung und die damit verbundene Offenlegung von 5.000 EUR auf 20.000 EUR angehoben werden. Gleichzeitig sollte den zuständigen Behörden Flexibilität dahingehend eingeräumt werden, diesen Schwellenwert auf 50.000 EUR anheben oder auf 10.000 EUR zu senken, wenn dies angesichts nationaler Marktbedingungen gerechtfertigt ist.

(75) Gemäß Artikel 19 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ist es Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, untersagt, während eines Zeitraums von 30 Kalendertagen vor der Finanzberichterstattung des Emittenten (geschlossener Zeitraum) Geschäfte mit den Anteilen oder Schuldtiteln des Emittenten oder mit Derivaten oder anderen mit diesen in Zusammenhang stehenden Finanzinstrumenten zu tätigen, es sei denn, der Emittent erteilt seine Zustimmung und es liegen besondere Umstände vor. Diese Ausnahme vom Erfordernis des geschlossenen Zeitraums umfasst derzeit Belegschaftsaktien oder Arbeitnehmersparpläne sowie Pflichtaktien oder Bezugsberechtigungen auf Aktien. Um die Kohärenz der Vorschriften für die verschiedenen Anlageklassen zu fördern, sollte diese Ausnahme ausgeweitet werden: Zu den ausgenommenen Arbeitnehmerplänen sollten auch solche gehören, die sich auf andere Finanzinstrumente als Aktien beziehen, und sie sollten auch die Pflichtinstrumente oder Bezugsberechtigungen auf andere Finanzinstrumente als Aktien umfassen.

(76) Bestimmte Geschäfte oder Tätigkeiten, die von der Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, während des geschlossenen Zeitraums durchgeführt werden, könnten sich auf unwiderrufliche Vereinbarungen beziehen, die außerhalb eines geschlossenen Zeitraums getroffen wurden. Diese Geschäfte oder Tätigkeiten könnten sich auch aus einem diskretionären Vermögensverwaltungsmandat ergeben, das von einem unabhängigen Dritten im Rahmen eines diskretionären Vermögensverwaltungsmandats ausgeführt wird. Solche Geschäfte oder Tätigkeiten könnten auch die Folge ordnungsgemäß genehmigter Kapitalmaßnahmen sein, die für die Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, keine Vorzugsbehandlung bedeuten. Darüber hinaus könnten sie auch die Folge der Annahme von Erbschaften, Schenkungen und Spenden oder der Nutzung von Optionen, Termingeschäften oder anderen Derivaten sein, die außerhalb des geschlossenen Zeitraums vereinbart wurden. Diese Geschäfte und Tätigkeiten erfordern im Prinzip keine aktiven Anlageentscheidungen der Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen. Ein Verbot solcher Geschäfte oder Tätigkeiten während des gesamten geschlossenen Zeitraums würde die Freiheit der Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, übermäßig einschränken, zumal keine Gefahr besteht, dass sie einen Informationsvorteil erlangen. Um zu gewährleisten, dass das Handelsverbot während des geschlossenen Zeitraums nur für Geschäfte oder Tätigkeiten gilt, die von der vorsätzlichen Anlagetätigkeit der Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, abhängen, sollte sich dieses Verbot nicht auf Geschäfte oder Tätigkeiten erstrecken, die ausschließlich von externen Faktoren beeinflusst werden oder die keine aktiven Anlageentscheidungen der Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, beinhalten.

(77) Die zunehmende Marktintegration erhöht das Risiko des grenzüberschreitenden Marktmissbrauchs. Zum Schutz der Marktintegrität sollten die zuständigen Behörden zügig und zeitnah, auch mit der ESMA, zusammenarbeiten. Um diese Zusammenarbeit zu verstärken, sollte die ESMA befugt sein, auf Initiative einer oder mehrerer zuständiger Behörden tätig zu werden, um die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden zu erleichtern, und dabei die Möglichkeit haben, Untersuchungen oder Prüfungen mit grenzüberschreitender Wirkung zu koordinieren. Die von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung eingerichteten Plattformen für die Zusammenarbeit haben sich als nützliches Aufsichtsinstrument erwiesen, um den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Behörden zu verbessern. Daher sollte auch der ESMA die Möglichkeit eingeräumt werden, auf Initiative einer oder mehrerer zuständiger Behörden solche Plattformen im Bereich der Wertpapiermärkte einzurichten und zu koordinieren, wenn Bedenken hinsichtlich der Marktintegrität oder des ordnungsgemäßen Funktionierens der Märkte bestehen. In Anbetracht der engen Beziehungen zwischen Finanz- und Spotmärkten sollte die ESMA ferner in der Lage sein, auf Initiative einer oder mehrerer zuständiger Behörden derartige Plattformen zusammen mit öffentlichen Stellen einzurichten, die die Rohstoffgroßhandelsmärkte überwachen, einschließlich der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER), wenn derartige Belange sowohl Finanz- als auch Spotmärkte betreffen.

(78) Die Überwachung von Auftragsdaten ist für die Überwachung der Marktaktivitäten von entscheidender Bedeutung. Die zuständigen Behörden sollten daher leichten Zugang zu Daten haben, die sie für ihre Aufsichtstätigkeit benötigen. Einige dieser Daten betreffen Instrumente, die an einem Handelsplatz in einem anderen Mitgliedstaat gehandelt werden. Um die Wirksamkeit der Aufsicht zu erhöhen, sollten die zuständigen Behörden einen Mechanismus für den laufenden Austausch von Auftragsdaten einrichten. Um sicherzustellen, dass der Anwendungsbereich dieses Mechanismus für den Austausch von Auftragsdaten in einem angemessenen Verhältnis zu seiner Nutzung steht, sollten nur die zuständigen Behörden, die Märkte mit einem hohen Maß an grenzüberschreitender Tätigkeit beaufsichtigen, zur Teilnahme an diesem Mechanismus verpflichtet sein. Mitgliedstaaten, deren zuständigen Behörden Interesse an einer freiwilligen Teilnahme an dem Mechanismus haben, sollten dieselben Bestimmungen anwenden und zur Finanzierung des Mechanismus beitragen. Die ESMA hat bei der Einrichtung von Knotenpunkten für den Datenaustausch ihre Fachkenntnisse unter Beweis gestellt, etwa beim Austausch von Geschäftsmeldedaten im Rahmen der bewährten Umsetzung des Geschäftsmeldeaustauschmechanismus oder des zentralen Zugangsportals für Geschäftsdaten im Zusammenhang mit der EMIR-Verordnung durch die Umsetzung des Transaktionsregisters (Trade Reporting and Compliance Engine - TRACE). Daher sollten die teilnehmenden zuständigen Behörden in der Lage sein, den neuen Mechanismus für den Austausch von Auftragsdaten einzurichten, indem sie die Projektentwicklung an die ESMA delegieren. Die Liste der Handelsplätze mit erheblicher grenzüberschreitender Dimension sollte von der Kommission in delegierten Rechtsakten festgelegt werden, wobei für jede Kategorie von Finanzinstrumenten zumindest das Handelsvolumen an dem Handelsplatz sowie das Handelsvolumen von Finanzinstrumenten an dem Handelsplatz, für die sich die zuständige Behörde des wichtigsten Marktes von der für den Handelsplatz zuständigen Behörde unterscheidet, berücksichtigt werden. Um Rechtssicherheit zu schaffen und die Umsetzung des Mechanismus nicht zu verzögern, sollten die Kriterien für die Bestimmung der Handelsplätze mit erheblicher grenzüberschreitender Dimension in dieser Verordnung festgelegt werden, wobei für Aktien spezifische Schwellenwerte gelten. Um sicherzustellen, dass die Kriterien weiterhin praktikabel und flexibel genug sind, um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten und der Notwendigkeit einer wirksamen Aufsicht Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, die Liste der benannten Handelsplätze im Laufe der Zeit im Wege eines delegierten Rechtsakts unter Achtung der Verhältnismäßigkeit zu ändern und zu aktualisieren und die ESMA um eine Stellungnahme zu ersuchen. Außerdem sollte dieser Mechanismus für den Austausch von Auftragsdaten zunächst nur Aktien betreffen und später auf Anleihen und Terminkontrakte (Futures) ausgeweitet werden, da diese Finanzinstrumente sowohl für den grenzüberschreitenden Handel als auch für Marktmanipulationen von Belang sind. Um jedoch sicherzustellen, dass dieser Mechanismus für den Austausch von Auftragsdaten die Entwicklungen auf den Finanzmärkten und die Fähigkeit der zuständigen Behörden, neue Daten zu verarbeiten, widerspiegelt, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, das Spektrum der Instrumente, deren Auftragsdaten über diesen Mechanismus ausgetauscht werden können, weiter auszuweiten und möglicherweise die Einbeziehung von Anleihen und Terminkontrakten (Futures) aufzuschieben, wobei der Analyse der ESMA über die Einführung des Mechanismus, insbesondere in Bezug auf die Kosten, Rechnung zu tragen ist.

(79) Um die Überwachung der Aufträge durch technologische Entwicklungen zu verbessern und die Marktintegrität zu stärken, sollten die zuständigen Behörden nicht nur auf Ad-hoc-Anfrage, sondern auch laufend auf Auftragsdaten zugreifen können. Zur Erleichterung der Verarbeitung von Auftragsdaten durch die zuständigen nationalen Behörden ist es außerdem notwendig, die Aufmachung dieser Daten zu harmonisieren.

(80) Das Risiko eines versehentlichen Verstoßes gegen die Offenlegungspflichten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und die damit verbundenen verwaltungsrechtlichen Sanktionen tragen wesentlich dazu bei, dass Unternehmen davon abgehalten werden, die Zulassung zum Handel zu beantragen. Um eine übermäßige Belastung der Unternehmen, insbesondere der KMU (einschließlich Kleinstunternehmen), zu vermeiden, sollte der endgültige Betrag der Sanktionen für Verstöße juristischer Personen gegen die Offenlegungspflichten in einem angemessenen Verhältnis zur Größe des Unternehmens stehen. In Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe j Ziffern iii und iv der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ist eine Mindesthöhe des maximalen Betrags der Sanktionen vorgesehen, die von den zuständigen nationalen Behörden bei Verstößen gegen die Offenlegungsregelung verhängt werden können. Um die Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten, sollten diese Beträge in der Regel auf der Grundlage des jährlichen Gesamtumsatzes des Unternehmens festgelegt werden. Wäre der sich durch die Anwendung des maximalen Betrags nach nationalem Recht auf der Grundlage des jährlichen Gesamtumsatzes ergebende endgültige Betrag der verhängten Sanktion in Anbetracht der in Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Umstände unverhältnismäßig niedrig, so sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die zuständigen nationalen Behörden den endgültigen Betrag der Sanktionen unter Berücksichtigung des maximalen Betrags nach nationalem Recht, ausgedrückt in absoluten Beträgen, anheben können. In diesen Fällen ist es auch angebracht, den einzelnen Mitgliedstaaten zu gestatten, in ihrem nationalen Recht einen niedrigeren maximalen Betrag der Sanktionen für KMU, ausgedrückt in absoluten Beträgen, anzuwenden, um deren verhältnismäßige Behandlung zu gewährleisten. Einem Mitgliedstaat sollte jedoch gestattet sein, in seinem nationalen Recht für alle Arten von Emittenten denselben maximalen Betrag, ausgedrückt in absoluten Beträgen, festzulegen.

(81) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 17 erfolgen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die ESMA im Rahmen der genannten Verordnung sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 18 erfolgen. Insbesondere sollten die ESMA und die zuständigen nationalen Behörden personenbezogene Daten nur so lange aufbewahren, wie es für die Zwecke ihrer Verarbeitung erforderlich ist.

(82) Zur Festlegung der Anforderungen der vorliegenden Verordnung im Einklang mit ihren Zielen sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen: Festlegung des Inhalts und der standardisierten Aufmachung sowie der standardisierten Reihenfolge des Prospekts, des Basisprospekts und der endgültigen Bedingungen; Festlegung der in das einheitliche Registrierungsformular aufzunehmenden Mindestangaben; Festlegung des verkürzten Inhalts und der standardisierten Aufmachung sowie der standardisierten Reihenfolge des EU-Folgeprospekts und des EU-Wachstumsemissionsprospekts; Förderung der aufsichtlichen Konvergenz durch Festlegung der Kriterien für die Prüfung und der Verfahren für die Billigung des Prospekts durch die zuständigen Behörden; weitere Spezifizierung der allgemeinen Gleichwertigkeitskriterien für Prospekte von Drittlandsemittenten; Festlegung des Mindestinhalts von Kooperationsvereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden oder - sofern mindestens eine dieser Behörden darum ersucht - der ESMA und den Aufsichtsbehörden in Drittländern gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129; sowie Erstellung und Überprüfung einer nicht erschöpfenden Liste der finalen Ereignisse in zeitlich gestreckten Vorgängen und der Umstände, unter denen die Offenlegung nicht aufgeschoben werden sollte; Ausweitung der Liste der Finanzinstrumente, damit die zuständigen Behörden Auftragsdaten erhalten können; Erstellung und Aktualisierung einer Liste der benannten Handelsplätze mit erheblicher grenzüberschreitender Dimension in Bezug auf Aktien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 19 festgelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(83) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, von der ESMA ausgearbeitete technische Durchführungsstandards in Bezug auf Folgendes zu erlassen: das Muster und das Layout der Prospekte, einschließlich der Schriftgröße und der stilistischen Anforderungen, je nach Art des Prospekts und Art der angesprochenen Anleger, das Muster und das Layout der Prospektzusammenfassungen, einschließlich der Schriftgröße und der stilistischen Anforderungen, das vereinfachte Format der Insiderlisten, die angemessenen Regelungen, die für den Mechanismus für den Austausch von Auftragsdaten erforderlich sind; und die angemessenen Regelungen, Systeme und Verfahren für Handelsplätze zur Einrichtung eines Mechanismus für den laufenden und zeitnahen Austausch dieser Daten, einschließlich des Formats und der Fristen für die Übermittlung der von einer zuständigen Behörde angeforderten Daten. Die Kommission sollte diese technischen Durchführungsstandards im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV und im Einklang mit Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 erlassen.

(84) Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten wegen des Erfordernisses einer vollständigen unionsweiten Harmonisierung nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(85) Die Verordnungen (EU) Nr. 596/2014, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2017/1129 sollten daher entsprechend geändert werden

- haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129

Die Verordnung (EU) 2017/1129 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird gestrichen.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

i) Die folgenden Buchstaben werden eingefügt:

"da) ein Angebot von Wertpapieren, die zum Handel an einem geregelten Markt oder einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen werden sollen und die mit bereits zum Handel am selben Markt zugelassenen Wertpapieren fungibel sind, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. die Wertpapiere machen über einen Zeitraum von 12 Monaten weniger als 30 % der Anzahl von Wertpapieren aus, die bereits zum Handel am selben Markt zugelassen sind;
  2. der Emittent der Wertpapiere befindet sich nicht in einem Restrukturierungs- oder Insolvenzverfahren;
  3. ein Dokument mit den in Anhang IX genannten Informationen wird bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats in elektronischer Form hinterlegt und gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 Absatz 2 der Öffentlichkeit zur gleichen Zeit wie dieser zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt;

db) ein Angebot von Wertpapieren, die mit Wertpapieren fungibel sind, die mindestens während der 18 Monate vor dem Angebot der neuen Wertpapiere ununterbrochen zum Handel an einem geregelten Markt oder einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen waren, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. die öffentlich angebotenen Wertpapiere werden nicht im Zusammenhang mit einer Übernahme im Wege eines Tauschangebots, einer Verschmelzung oder einer Spaltung begeben;
  2. der Emittent der Wertpapiere befindet sich nicht in einem Restrukturierungs- oder Insolvenzverfahren;
  3. ein Dokument mit den in Anhang IX genannten Informationen wird bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats in elektronischer Form hinterlegt und gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 Absatz 2 der Öffentlichkeit zur gleichen Zeit wie dieser zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt;".

ii) Unter Buchstabe j erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

"Nichtdividendenwerte, die von einem Kreditinstitut dauernd oder wiederholt begeben werden, wobei der aggregierte Gesamtgegenwert der angebotenen Wertpapiere in der Union weniger als 150.000.000 EUR pro Kreditinstitut über einen Zeitraum von 12 Monaten beträgt, sofern diese Wertpapiere".

iii) Buchstabe l wird gestrichen.

iv) Folgende Unterabsätze werden angefügt:

"Das unter Unterabsatz 1 Buchstabe da Ziffer iii und Buchstabe db Ziffer iii genannte Dokument darf in gedruckter Version nicht mehr als elf DIN-A4-Seiten umfassen, muss in einer Weise präsentiert und aufgemacht sein, die leicht lesbar ist, wobei Buchstaben in gut leserlicher Größe zu verwenden sind, und muss in der Amtssprache des Herkunftsmitgliedstaats oder mindestens einer seiner Amtssprachen oder in einer anderen von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats anerkannten Sprache abgefasst sein.

Bei der Berechnung des aggregierten Gesamtgegenwerts der öffentlichen Angebote von Wertpapieren gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe j wird der aggregierte Gesamtgegenwert aller öffentlichen Angebote von Wertpapieren berücksichtigt, die zu dem Zeitpunkt laufen oder die in den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Beginns eines neuen öffentlichen Angebots von Wertpapieren unterbreitet wurden, mit Ausnahme der öffentlichen Angebote von Wertpapieren, für die ein Prospekt veröffentlicht wurde oder die unter eine andere Ausnahme von der Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts gemäß Unterabsatz 1 oder gemäß Artikel 3 Absatz 2 oder gemäß Artikel 3 Absatz 2a fielen."

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

i) Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:

1. Die Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

"a) Wertpapiere, die mit bereits zum Handel am selben geregelten Markt zugelassenen Wertpapieren fungibel sind, sofern sie über einen Zeitraum von 12 Monaten weniger als 30 % der Anzahl von Wertpapieren ausmachen, die bereits zum Handel am selben geregelten Markt zugelassen sind;

b) Aktien, die aus der Umwandlung oder dem Eintausch anderer Wertpapiere oder aus der Ausübung der mit anderen Wertpapieren verbundenen Rechte resultieren, sofern es sich dabei um Aktien derselben Gattung wie die bereits zum Handel am selben geregelten Markt zugelassenen Aktien handelt und sofern sie über einen Zeitraum von 12 Monaten weniger als 30 % der Anzahl von Aktien derselben Gattung ausmachen, die bereits zum Handel am selben geregelten Markt zugelassen sind, vorbehaltlich Unterabsatz 2 dieses Absatzes;

ba) Wertpapiere, die mit Wertpapieren, die mindestens während der letzten 18 Monate vor der Zulassung der neuen Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt ununterbrochen zugelassen waren, fungibel sind, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. die Wertpapiere, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden sollen, werden nicht im Zusammenhang mit einer Übernahme im Wege eines Tauschangebots, einer Verschmelzung oder einer Spaltung begeben;
  2. der Emittent der Wertpapiere befindet sich nicht in einem Restrukturierungs- oder Insolvenzverfahren;
  3. ein Dokument mit den in Anhang IX genannten Informationen wird bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats in elektronischer Form hinterlegt und gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 Absatz 2 der Öffentlichkeit zur gleichen Zeit wie dieser zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt;".

2. Unter Buchstabe i erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

"Nichtdividendenwerte, die von einem Kreditinstitut dauernd oder wiederholt begeben werden, wobei der aggregierte Gesamtgegenwert der angebotenen Wertpapiere in der Union weniger als 150.000.000 EUR pro Kreditinstitut über einen Zeitraum von 12 Monaten beträgt, sofern diese Wertpapiere".

3. Die Buchstaben j und k werden gestrichen.

ii) In Unterabsatz 2 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

"Die Bedingung, wonach die resultierenden Aktien gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b über einen Zeitraum von 12 Monaten weniger als 30 % der Anzahl von Aktien derselben Gattung ausmachen müssen, die bereits zum Handel am selben geregelten Markt zugelassen sind, gilt nicht in folgenden Fällen:".

iii) Die folgenden Unterabsätze werden angefügt:

"Das unter Unterabsatz 1 Buchstabe ba Ziffer iii genannte Dokument darf in gedruckter Version nicht mehr als elf DIN-A4-Seiten umfassen, muss in einer Weise präsentiert und aufgemacht sein, die leicht lesbar ist, wobei Buchstaben in gut leserlicher Größe zu verwenden sind, und muss in der Amtssprache des Herkunftsmitgliedstaats oder mindestens einer seiner Amtssprachen oder in einer anderen von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats anerkannten Sprache abgefasst sein.

Bei der Berechnung des aggregierten Gesamtgegenwerts der öffentlichen Angebote von Wertpapieren gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe i wird der aggregierte Gesamtgegenwert aller öffentlichen Angebote von Wertpapieren berücksichtigt, die zu dem Zeitpunkt laufen oder die in den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Beginns eines neuen öffentlichen Angebots von Wertpapieren unterbreitet wurden, mit Ausnahme derjenigen öffentlichen Angebote von Wertpapieren, für die ein Prospekt veröffentlicht wurde oder die unter eine andere Ausnahme von der Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts gemäß Unterabsatz 1 fielen."

d) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

"(6) Die in den Absätzen 4 und 5 genannten Ausnahmen von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts können miteinander kombiniert werden. Eine Kombination der Ausnahmen nach Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b ist jedoch nicht zulässig, wenn dies dazu führen könnte, dass über einen Zeitraum von 12 Monaten mehr als 30 % der Anzahl von Aktien derselben Gattung, die bereits zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt zum Handel am selben geregelten Markt zugelassen werden, ohne dass ein Prospekt veröffentlicht wird."

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Die folgenden Buchstaben werden eingefügt:

"da) "Restrukturierung" eine Restrukturierung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates *;

db) "Insolvenzverfahren" ein Insolvenzverfahren im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates **;

_____
*) Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz) (ABl. L 172 vom 26.06.2019 S. 18).

**) Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. L 141 vom 05.06.2015 S. 19)."

b) Buchstabe r erhält folgende Fassung:

"r) "Billigung" die positive Handlung bei Abschluss der Prüfung des Prospekts durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats auf Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit der im Prospekt enthaltenen Informationen, die jedoch nicht die Richtigkeit dieser Informationen betrifft;".

c) Buchstabe z erhält folgende Fassung:

"z) "elektronische Form" eine elektronische Form im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 62a der Richtlinie 2014/65/EU."

3. Artikel 3 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: (Gültig ab 5. Juni 2026)

"(1) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 4 und der Absätze 2 und 2a dieses Artikels werden Wertpapiere in der Union nur nach vorheriger Veröffentlichung eines Prospekts gemäß dieser Verordnung öffentlich angeboten.

(2) Unbeschadet des Artikels 4 sind öffentliche Angebote von Wertpapieren von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts gemäß Absatz 1 ausgenommen, sofern

  1. diese Angebote nicht der Notifizierung gemäß Artikel 25 unterliegen;
  2. der aggregierte Gesamtgegenwert der angebotenen Wertpapiere in der Union über einen Zeitraum von 12 Monaten weniger als 12.000.000 EUR pro Emittent oder Anbieter beträgt.

(2a) Abweichend von Absatz 2 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten öffentliche Angebote von Wertpapieren von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts gemäß Absatz 1 ausnehmen, sofern der aggregierte Gesamtgegenwert der angebotenen Wertpapiere in der Union über einen Zeitraum von 12 Monaten weniger als 5.000.000 EUR pro Emittent oder Anbieter beträgt.

(2b) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der ESMA mit, wenn sie beschließen, den Schwellenwert für die Ausnahmeregelung in Höhe von 5.000.000 EUR gemäß Unterabsatz 2a zu erlassen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die ESMA auch über jeden späteren Beschluss, stattdessen den in Absatz 2 Buchstabe b genannten Schwellenwert für die Ausnahmeregelung in Höhe von 12.000.000 EUR anzunehmen.

(2c) Bei der Berechnung des aggregierten Gesamtgegenwerts der öffentlichen Angebote von Wertpapieren gemäß Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 2a wird der aggregierte Gesamtgegenwert aller öffentlichen Angebote von Wertpapieren berücksichtigt, die zu dem Zeitpunkt laufen oder die in den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Beginns eines neuen öffentlichen Angebots von Wertpapieren unterbreitet wurden, mit Ausnahme der öffentlichen Angebote von Wertpapieren, für die ein Prospekt veröffentlicht wurde oder die unter eine andere Ausnahme von der Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts gemäß Artikel 1 Absatz 4 Unterabsatz 1 fielen. Darüber hinaus umfasst der aggregierte Gesamtgegenwert der öffentlichen Angebote von Wertpapieren alle Arten und Gattungen der angebotenen Wertpapiere.

(2d) Ist ein öffentliches Angebot von Wertpapieren gemäß Absatz 2 Buchstabe b oder Absatz 2a von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts ausgenommen, so kann ein Mitgliedstaat verlangen, dass der Emittent ein Dokument mit den in Artikel 7 Absätze 3 bis 10 und Artikel 7 Absatz 12 genannten Informationen oder ein Dokument mit den auf nationaler Ebene erforderlichen Informationen hinterlegt und gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 Absatz 2 der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt, sofern der Umfang und der Grad dieser Informationen gegenüber den Informationen gemäß Artikel 7 Absätze 4 bis 10 und Artikel 7 Absatz 12 gleichwertig sind oder geringer ausfallen."

4. Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Ist ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder eine Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt gemäß Artikel 1 Absatz 4 oder 5 oder Artikel 3 Absatz 2 oder Absatz 2a von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts ausgenommen, so kann der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person auf freiwilliger Basis einen Prospekt im Einklang mit dieser Verordnung erstellen."

5. Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"Jede spätere Weiterveräußerung von Wertpapieren, die zuvor Gegenstand einer oder mehrerer Arten von öffentlichen Angeboten von Wertpapieren gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstaben a bis db waren, gilt als gesondertes Angebot, wobei anhand der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Buchstabe d zu entscheiden ist, ob es sich bei dieser Weiterveräußerung um ein öffentliches Angebot von Wertpapieren handelt. Bei der Platzierung von Wertpapieren durch Finanzintermediäre ist ein Prospekt zu veröffentlichen, es sei denn, eine der Ausnahmen nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstaben a bis db findet in Bezug auf die endgültige Platzierung Anwendung."

6. Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

"Unbeschadet der Artikel 14a Absatz 2, Artikel 15a Absatz 2 und Artikel 18 Absatz 1 enthält ein Prospekt die erforderlichen Informationen, die für den Anleger wesentlich sind, um sich ein fundiertes Urteil über Folgendes bilden zu können:".

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: (Gültig ab 5. Juni 2026)

"(2) Der Prospekt ist ein Dokument mit standardisierter Aufmachung, und die in einem Prospekt offengelegten Informationen sind gemäß den in Artikel 13 Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakten in einer standardisierten Reihenfolge zu präsentieren. Die Informationen in einem Prospekt werden unter Beachtung der in Absatz 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Faktoren in leicht zu analysierender, knapper und verständlicher Form geschrieben und präsentiert.

Abweichend von Unterabsatz 1, den Absätzen 4 und 5 und den Anforderungen der gemäß Absatz 8 des vorliegenden Artikels erlassenen technischen Durchführungsstandards können die in einem einheitlichen Registrierungsformular enthaltenen Informationen aufgenommen werden, ohne die standardisierte Aufmachung, die standardisierte Reihenfolge, die maximale Länge, das Muster und das Layout, einschließlich der Schriftgröße und der stilistischen Anforderungen, zu berücksichtigen."

c) Folgende Absätze werden angefügt: (Gültig ab 5. Juni 2026)

"(4) Ein Prospekt, der sich auf Aktien bezieht, hat eine maximale Länge von 300 DIN-A4-Seiten in gedruckter Form und ist in einer Weise präsentiert und aufgemacht, die leicht verständlich ist, wobei Buchstaben in gut leserlicher Größe verwendet werden.

(5) Die Zusammenfassung, die gemäß Artikel 19 mittels Verweis aufgenommenen Informationen, die zusätzlichen Informationen, die vorzulegen sind, wenn der Emittent gemäß Artikel 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission * eine komplexe finanztechnische Vorgeschichte hat oder eine bedeutende finanzielle Verpflichtung eingegangen ist, oder die Informationen, die vorzulegen sind, wenn eine bedeutende Bruttoveränderung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe e der genannten Delegierten Verordnung vorliegt, werden bei der in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten maximalen Länge nicht berücksichtigt.

(6) Wenn Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in der Union zugelassen werden sollen und gleichzeitig Anlegern in einem Drittland, wo ein Angebotsdokument nach den Rechtsvorschriften, Regeln oder Marktpraktiken erstellt wird, angeboten oder privat bei ihnen platziert werden, gelten die Anforderungen in Bezug auf die standardisierte Aufmachung, die standardisierte Reihenfolge, die maximale Länge, das Muster und das Layout, einschließlich der Schriftgröße und der stilistischen Anforderungen, abweichend von Absatz 2 Unterabsatz 1 und den Absätzen 4 und 5 nicht für den Prospekt für die Zulassung dieser Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt.

(7) Die ESMA arbeitet Leitlinien zur Verständlichkeit und zur Verwendung einfacher Sprache in Prospekten aus, um sicherzustellen, dass die darin enthaltenen Informationen - je nach Art des Prospekts und Art der angesprochenen Anleger - präzise, klar und benutzerfreundlich sind.

(8) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen - je nach Art des Prospekts und Art der angesprochenen Anleger - das Muster und das Layout der Prospekte, einschließlich der Schriftgröße und der stilistischen Anforderungen, festgelegt werden.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 5. Dezember 2025 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung zu erlassen.

____
*) Delegierte Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission vom 14. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aufmachung, des Inhalts, der Prüfung und der Billigung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission (ABl. L 166 vom 21.06.2019 S. 26)."

7. Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt: (Gültig ab 5. Juni 2026)

"Unbeschadet des Unterabsatzes 1 kann die Zusammenfassung Informationen in Form von Diagrammen, Abbildungen oder Tabellen enthalten oder zusammenfassen."

b) In Absatz 4 erhält der einleitende Teil folgende Fassung: (Gültig ab 5. Juni 2026)

"Die Zusammenfassung ist in vier Abschnitten in der folgenden Reihenfolge zu erstellen:".

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: (Gültig ab 5. Juni 2026)

i) In Unterabsatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

"Der Abschnitt gemäß Absatz 4 Buchstabe a enthält die folgenden Angaben in der folgenden Reihenfolge:".

ii) Unterabsatz 2 wird wie folgt geändert:

- Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:

"Er enthält die folgenden Warnhinweise in der folgenden Reihenfolge:".

- Folgender Buchstabe wird angefügt:

"g) gegebenenfalls eine Erklärung, dass das Unternehmen Umweltprobleme als wesentlichen Risikofaktor gemäß Artikel 16 ermittelt hat."

d) Absatz 6 wird wie folgt geändert: (Gültig ab 5. Juni 2026)

i) Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:

"Der Abschnitt gemäß Absatz 4 Buchstabe b enthält die folgenden Angaben in der folgenden Reihenfolge:".

ii) In Buchstabe a wird folgende Ziffer angefügt:

"vi) wenn der Emittent von Dividendenwerten Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates * unterliegt, eine Erklärung zur Frage, ob die Tätigkeiten des Emittenten mit Wirtschaftstätigkeiten im Zusammenhang stehen, die gemäß den Artikeln 3 und 9 der genannten Verordnung als ökologisch nachhaltig gelten.

____
*) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.06.2020 S. 13)."

e) Absatz 7 wird wie folgt geändert: (Gültig ab 5. Juni 2026)

i) Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:

"Der Abschnitt gemäß Absatz 4 Buchstabe c enthält die folgenden Angaben in der folgenden Reihenfolge:".

ii) Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung:

"Enthält die Zusammenfassung die Informationen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c, so erhöht sich die in Absatz 3 festgelegte maximale Länge um eine weitere DIN-A4-Seite pro Garantiegeber, sofern die zusätzlichen DIN-A4-Seiten der Beschreibung der Garantiegeber dienen."

f) In Absatz 8 erhält der einleitende Teil folgende Fassung: (Gültig ab 5. Juni 2026)

"Der Abschnitt gemäß Absatz 4 Buchstabe d enthält die folgenden Angaben in der folgenden Reihenfolge:".

g) Absatz 12a erhält folgende Fassung: (Gültig ab 5. März 2026)

"(12a) Abweichend von den Absätzen 3 bis 12 enthält ein gemäß Artikel 14a erstellter EU-Folgeprospekt oder ein gemäß Artikel 15a erstellter EU-Wachstumsemissionsprospekt eine Zusammenfassung, die gemäß diesem Absatz abgefasst wurde.

Die Zusammenfassung eines EU-Folgeprospekts oder eines EU-Wachstumsemissionsprospekts wird als kurze Unterlage abgefasst, die präzise formuliert ist und in gedruckter Form eine maximale Länge von sieben DIN-A4-Seiten umfasst.

Die Zusammenfassung eines EU-Folgeprospekts oder eines EU-Wachstumsemissionsprospekts darf keine Querverweise auf andere Teile des Prospekts oder Angaben in Form eines Verweises enthalten und erfüllt die folgenden Anforderungen:

  1. sie wird so aufgemacht und gestaltet, dass sie leicht lesbar ist, wobei Buchstaben in gut leserlicher Größe zu verwenden sind;
  2. sie ist sprachlich und stilistisch so formuliert, dass das Verständnis der Informationen erleichtert wird, insbesondere durch Verwendung einer klaren, präzisen und für die Anleger allgemein verständlichen Sprache;
  3. sie umfasst die folgenden Abschnitte in der folgenden Reihenfolge:
    1. eine Einleitung mit allen in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten Angaben, einschließlich Warnhinweisen und dem Datum der Billigung des EU-Folgeprospekts oder des EU-Wachstumsemissionsprospekts;
    2. Basisinformationen über den Emittenten;
    3. Basisinformationen über die Wertpapiere, einschließlich der mit den Wertpapieren verbundenen Rechte und etwaiger Einschränkungen dieser Rechte;
    4. Basisinformationen über das öffentliche Angebot von Wertpapieren und/oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt;
    5. wenn eine Garantie für die Wertpapiere gestellt wird, die Basisinformationen über den Garantiegeber sowie über Art und Umfang der Garantie.

Unbeschadet des Unterabsatzes 3 Buchstaben a und b kann die Zusammenfassung eines EU-Folgeprospekts oder eines EU-Wachstumsemissionsprospekts Informationen in Form von Diagrammen, Abbildungen oder Tabellen enthalten oder zusammenfassen.

Enthält die Zusammenfassung eines EU-Folgeprospekts oder eines EU-Wachstumsemissionsprospekts die Informationen gemäß Unterabsatz 3 Buchstabe c Ziffer v, so erhöht sich die in Unterabsatz 2 genannte maximale Länge um eine weitere DIN-A4-Seite pro Garantiegeber, sofern die zusätzlichen DIN-A4-Seiten der Beschreibung der Garantiegeber dienen."

h) Die folgenden Absätze werden angefügt:

"(14) Die ESMA arbeitet Leitlinien zur Verständlichkeit und zur Verwendung einfacher Sprache in Zusammenfassungen aus, um sicherzustellen, dass die darin enthaltenen Informationen präzise, klar und benutzerfreundlich sind.

(15) Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels sicherzustellen, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen das Muster und das Layout der Zusammenfassungen, einschließlich der Schriftgröße und der stilistischen Anforderungen, festgelegt werden.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 5. Dezember 2025 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung zu erlassen."

8. Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Wurde ein einheitliches Registrierungsformular des Emittenten von der zuständigen nationalen Behörde für ein Geschäftsjahr gebilligt, können künftige einheitliche Registrierungsformulare ohne vorherige Billigung bei der zuständigen Behörde hinterlegt werden."

9. In Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

"Die Mitgliedstaaten gewährleisten jedoch, dass niemand lediglich aufgrund der Zusammenfassung nach Artikel 7 samt etwaigen Übersetzungen haftet, es sei denn,".

10. Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: (Gültig ab 5. Juni 2026)

"(1) Die Kommission erlässt bis zum 5. Juni 2026 gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung in Bezug auf die standardisierte Aufmachung und die standardisierte Reihenfolge des Prospekts, des Basisprospekts und der endgültigen Bedingungen sowie die Schemata für die in einen Prospekt aufzunehmenden spezifischen Angaben, wozu auch LEI und ISIN zählen, wobei im Falle eines Prospekts, der aus mehreren Einzeldokumenten besteht, Wiederholungen zu vermeiden sind."

ii) In Unterabsatz 2 werden folgende Buchstaben angefügt: (Gültig ab 5. Juni 2026)

"f) der potenziellen Verpflichtung des Emittenten von Dividendenwerten, eine Nachhaltigkeitsberichterstattung zusammen mit dem entsprechenden Bestätigungsurteil gemäß der Richtlinie 2004/109/EG und der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates * vorzulegen;

g) der Tatsache, ob öffentlich angebotene oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassene Nichtdividendenwerte damit beworben werden, dass sie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsfaktoren (ESG-Faktoren) berücksichtigen oder ESG-Ziele verfolgen.

____
*) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.06.2013 S. 19)."

b) Der folgende Absatz wird eingefügt: (Gültig ab 5. Juni 2026)

"(1a) Für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe g gilt bei der Festlegung der verschiedenen Prospektschemata Folgendes:

  1. in den Prospekt für eine europäische grüne Anleihe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates * werden mittels Verweis die im Informationsblatt zu europäischen grünen Anleihen nach Artikel 10 der genannten Verordnung enthaltenen einschlägigen Informationen aufgenommen;
  2. der Prospekt für eine als ökologisch nachhaltig vermarktete Anleihe und eine an Nachhaltigkeitsziele geknüpfte Anleihe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe c der genannten Verordnung umfasst die einschlägigen, in der genannten Verordnung vorgesehenen fakultativen Offenlegungen, sofern sich der Emittent für diese fakultativen Offenlegungen entscheidet.

____
*) Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (ABl. L, 2023/2631, 30.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2631/oj)."

c) Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: (Gültig ab 5. Juni 2026)

"Die Kommission erlässt bis zum 5. Juni 2026 gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung, in denen das Schema für die in das einheitliche Registrierungsformular aufzunehmenden Mindestangaben festgelegt wird."

d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Die delegierten Rechtsakte gemäß den Absätzen 1 und 2 stehen im Einklang mit den Anhängen I, II und III dieser Verordnung."

11. Artikel 14 wird gestrichen. (Gültig ab 5. März 2026)

12. Artikel 14a erhält folgende Fassung: (Gültig ab 5. März 2026)

"Artikel 14a EU-Folgeprospekt

(1) Folgende Personen können sich im Falle eines öffentlichen Angebots von Wertpapieren oder einer Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt dafür entscheiden, einen EU-Folgeprospekt zu erstellen:

  1. Emittenten, deren Wertpapiere mindestens während der 18 Monate vor dem öffentlichen Angebot oder der Zulassung der neuen Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt ununterbrochen zum Handel zugelassen waren;
  2. Emittenten, deren Wertpapiere mindestens während der 18 Monate vor dem öffentlichen Angebot der neuen Wertpapiere zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt ununterbrochen zum Handel zugelassen waren;
  3. Emittenten, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt für Wertpapiere beantragen, die mit Wertpapieren fungibel sind, die mindestens während der letzten 18 Monate vor der Zulassung zum Handel der Wertpapiere ununterbrochen zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen waren;
  4. Anbieter von Wertpapieren, die mindestens während der 18 Monate vor dem öffentlichen Angebot ununterbrochen zum Handel an einem geregelten Markt oder an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen waren.

Abweichend von Unterabsatz 1 darf ein Emittent, der nur Nichtdividendenwerte hat, die zum Handel an einem geregelten Markt oder an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind, keinen EU-Folgeprospekt für die Zulassung von Dividendenwerten zum Handel an einem geregelten Markt erstellen.

(2) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 und unbeschadet des Artikels 18 Absatz 1 enthält der EU-Folgeprospekt alle für Anleger notwendigen Informationen, um sich alles Folgende zu erschließen:

  1. die Aussichten und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Emittenten sowie die bedeutenden Änderungen der Finanz- und Geschäftslage des Emittenten, die gegebenenfalls seit Ablauf des letzten Geschäftsjahres eingetreten sind;
  2. die wesentlichen Informationen über Wertpapiere, einschließlich der mit den Wertpapieren verbundenen Rechte und etwaiger Einschränkungen dieser Rechte;
  3. die Gründe für die Emission und ihre Auswirkungen auf den Emittenten, einschließlich seiner Kapitalstruktur insgesamt, sowie die Verwendung der Erlöse.

(3) Die in dem EU-Folgeprospekt enthaltenen Angaben sind schriftlich und in leicht zu analysierender, präziser und verständlicher Form zu präsentieren und müssen es Anlegern ermöglichen, eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen, wobei die vorgeschriebenen Informationen gemäß der Richtlinie 2004/109/EG (soweit anwendbar), der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und die in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission * genannten Informationen (soweit anwendbar), die bereits veröffentlicht wurden, zu berücksichtigen sind.

(4) Der EU-Folgeprospekt enthält je nach Art der Wertpapiere die in Anhang IV bzw. Anhang V festgelegten Mindestangaben.

Ein EU-Folgeprospekt, der die in Anhang IV festgelegten Mindestangaben enthält, wird als ein einziges Dokument erstellt.

Ein EU-Folgeprospekt, der die in Anhang V festgelegten Mindestangaben enthält, kann entweder als ein einziges Dokument oder in mehreren Einzeldokumenten erstellt werden.

(5) Ein EU-Folgeprospekt, der sich auf Aktien bezieht, hat eine maximale Länge von 50 DIN-A4-Seiten in gedruckter Form und ist in einer Weise präsentiert und aufgemacht, die leicht verständlich ist, wobei Buchstaben in gut leserlicher Größe verwendet werden.

(6) Die Zusammenfassung, die gemäß Artikel 19 dieser Verordnung mittels Verweis aufgenommenen Informationen, die zusätzlichen Informationen, die vorzulegen sind, wenn der Emittent gemäß Artikel 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 eine komplexe finanztechnische Vorgeschichte hat oder eine bedeutende finanzielle Verpflichtung eingegangen ist, oder die Informationen, die vorzulegen sind, wenn eine bedeutende Bruttoveränderung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe e der genannten Delegierten Verordnung vorliegt, werden bei der in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten maximalen Länge nicht berücksichtigt.

(7) Der EU-Folgeprospekt ist ein Dokument mit standardisierter Aufmachung, und die in einem EU-Folgeprospekt offengelegten Informationen sind in einer standardisierten Reihenfolge entsprechend der Reihenfolge der Offenlegung gemäß Anhang IV bzw. Anhang V, je nach Art der Wertpapiere, vorzulegen.

(8) Die Kommission erlässt bis zum 5. März 2026 gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung, in denen der verkürzte Inhalt, die standardisierte Aufmachung und die standardisierte Reihenfolge des EU-Folgeprospekts festgelegt werden.

Diese delegierten Rechtsakte stützen sich auf die Anhänge IV und V.

_____
*) Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 87 vom 31.03.2017 S. 1)."

13. Artikel 15 wird gestrichen. (Gültig ab 5. März 2026)

14. Folgender Artikel wird eingefügt: (Gültig ab 5. März 2026)

"Artikel 15a EU-Wachstumsemissionsprospekt

(1) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 4 und des Artikels 3 Absätze 2 und 2a können folgende Personen im Falle eines öffentlichen Angebots von Wertpapieren einen EU-Wachstumsemissionsprospekt erstellen, sofern sie keine Wertpapiere begeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wurden:

  1. KMU;
  2. Emittenten, die keine KMU sind und deren Wertpapiere zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind oder zugelassen werden sollen;
  3. andere als die unter den Buchstaben a und b genannten Emittenten, wenn der aggregierte Gesamtgegenwert der öffentlich angebotenen Wertpapiere in der Union weniger als 50.000.000 EUR über einen Zeitraum von 12 Monaten beträgt, sofern keine Wertpapiere dieser Emittenten an einem MTF gehandelt werden und ihre durchschnittliche Beschäftigtenzahl im letzten Geschäftsjahr höchstens 499 betrug;
  4. Anbieter von Wertpapieren, die von den unter den Buchstaben a und b genannten Emittenten begeben wurden.

Bei der Berechnung des aggregierten Gesamtgegenwerts der öffentlich angebotenen Wertpapiere gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c wird der aggregierte Gesamtgegenwert aller öffentlichen Angebote von Wertpapieren berücksichtigt, die zu jenem Zeitpunkt laufen oder die in den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Beginns eines neuen öffentlichen Angebots von Wertpapieren unterbreitet wurden, mit Ausnahme derjenigen öffentlichen Angebote von Wertpapieren, für die ein Prospekt veröffentlicht wurde oder die unter eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts gemäß Artikel 1 Absatz 4 Unterabsatz 1 oder gemäß Artikel 3 Absätze 2 oder 2a fielen. Darüber hinaus umfasst der aggregierte Gesamtgegenwert der öffentlichen Angebote von Wertpapieren alle Arten und Gattungen der angebotenen Wertpapiere.

(2) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 und unbeschadet des Artikels 18 Absatz 1 enthält der EU-Wachstumsemissionsprospekt die einschlägigen verkürzten und verhältnismäßigen Angaben, die es Anlegern ermöglichen, sich Folgendes zu erschließen:

  1. die Aussichten und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Emittenten und die bedeutenden Änderungen der Finanz- und Geschäftslage des Emittenten, die gegebenenfalls seit Ablauf des letzten Geschäftsjahres eingetreten sind, sowie seine Wachstumsstrategie;
  2. die wesentlichen Informationen über Wertpapiere, einschließlich der mit den Wertpapieren verbundenen Rechte und etwaiger Einschränkungen dieser Rechte;
  3. die Gründe für die Emission und ihre Auswirkungen auf den Emittenten, einschließlich seiner Kapitalstruktur insgesamt, sowie die Verwendung der Erlöse.

(3) Die in dem EU-Wachstumsemissionsprospekt enthaltenen Angaben sind schriftlich und in leicht zu analysierender, präziser und verständlicher Form zu präsentieren, und ermöglichen es den Anlegern, insbesondere den Kleinanlegern, eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen.

(4) Der EU-Wachstumsemissionsprospekt ist als ein einziges Dokument zu erstellen, das je nach Art der Wertpapiere die in Anhang VII bzw. Anhang VIII festgelegten Angaben enthält.

(5) Ein EU-Wachstumsemissionsprospekt, der sich auf Aktien bezieht, hat eine maximale Länge von 75 DIN-A4-Seiten in gedruckter Form und ist in einer Weise präsentiert und aufgemacht, die leicht verständlich ist, wobei Buchstaben in gut leserlicher Größe verwendet werden.

(6) Die Zusammenfassung, die gemäß Artikel 19 mittels Verweis aufgenommenen Informationen, die zusätzlichen Informationen, die vorzulegen sind, wenn der Emittent gemäß Artikel 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 eine komplexe finanztechnische Vorgeschichte hat oder eine bedeutende finanzielle Verpflichtung eingegangen ist, oder die Informationen, die vorzulegen sind, wenn eine bedeutende Bruttoveränderung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe e der genannten Delegierten Verordnung vorliegt, werden bei der in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten maximalen Länge nicht berücksichtigt.

(7) Der EU-Wachstumsemissionsprospekt ist ein Dokument mit standardisierter Aufmachung, und die in einem EU-Wachstumsemissionsprospekt offengelegten Informationen sind in einer standardisierten Reihenfolge entsprechend der Reihenfolge der Offenlegung gemäß Anhang VII bzw. Anhang VIII, je nach Art der Wertpapiere, vorzulegen.

(8) Die Kommission erlässt bis zum 5. März 2026 gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung, in denen der verkürzte Inhalt, die standardisierte Aufmachung und die standardisierte Reihenfolge des EU-Wachstumsemissionsprospekts festgelegt werden.

Diese delegierten Rechtsakte stützen sich auf die Anhänge VII und VIII."

15. Artikel 16 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Auf Risikofaktoren wird in einem Prospekt nur insoweit eingegangen, als es sich um Risiken handelt, die für den Emittenten und die Wertpapiere spezifisch und im Hinblick auf eine fundierte Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind, wie auch durch den Inhalt des Prospekts bestätigt wird.

Ein Prospekt darf keine Risikofaktoren enthalten, die allgemein gehalten sind, die nur als Haftungsausschlüsse dienen oder die kein hinreichend klares Bild der spezifischen Risikofaktoren vermitteln, die die Anleger zu beachten haben.

Bei der Erstellung des Prospekts beurteilen Emittenten, Anbieter oder die Personen, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragen, die Wesentlichkeit der Risikofaktoren auf der Grundlage der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens und des zu erwartenden Umfangs ihrer negativen Auswirkungen.

Der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person beschreibt jeden Risikofaktor angemessen und erläutert, wie dieser Risikofaktor den Emittenten oder die angebotenen oder zum Handel zuzulassenden Wertpapiere beeinflusst. Emittenten, Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Personen können die Beurteilung der Wesentlichkeit der in Unterabsatz 3 genannten Risikofaktoren nach Wahl auch durch Verwendung der Qualitätseinteilungen "gering", "mittel" oder "hoch" offenlegen.

Die Risikofaktoren werden entsprechend ihrer Beschaffenheit in eine begrenzte Anzahl von Kategorien eingestuft. Für jede Kategorie werden die wesentlichsten Risikofaktoren entsprechend der Beurteilung gemäß Unterabsatz 3 aufgeführt."

16. Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) kann eine Zusage zum Erwerb oder zur Zeichnung der Wertpapiere innerhalb von mindestens drei Arbeitstagen nach Hinterlegung des endgültigen Emissionskurses oder des endgültigen Emissionsvolumens der öffentlich angebotenen Wertpapiere widerrufen werden oder".

17. Artikel 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:

i) Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:

"(1) Informationen, die gemäß dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten in einen Prospekt aufzunehmen sind, können mittels Verweis in diesen Prospekt aufgenommen werden, wenn sie zuvor oder gleichzeitig auf elektronischem Wege veröffentlicht werden, in einer Sprache gemäß den Anforderungen des Artikels 27 abgefasst sind und in einem der folgenden Dokumente enthalten sind:".

ii) Die Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

"a) Dokumente, die im Einklang mit dieser Verordnung von einer zuständigen Behörde gebilligt oder bei ihr hinterlegt wurden, einschließlich eines einheitlichen Registrierungsformulars oder Teilen davon;

b) Dokumente gemäß Artikel 1 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben da, db und f bis i und gemäß Artikel 1 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstaben ba und e bis h;".

iii) Buchstabe f erhält folgende Fassung:

"f) Lageberichte gemäß Kapitel 5 und 6 der Richtlinie 2013/34/EU, gegebenenfalls einschließlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung;".

b) Folgende Absätze werden eingefügt:

"(1a) Informationen, die nicht in einen Prospekt aufgenommen werden müssen, können dennoch auf freiwilliger Basis mittels Verweis in diesen Prospekt aufgenommen werden, wenn sie zuvor oder gleichzeitig auf elektronischem Wege veröffentlicht werden, in einer Sprache gemäß den Anforderungen des Artikels 27 abgefasst sind und in einem der Dokumente gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 enthalten sind.

(1b) Ein Emittent, ein Anbieter oder eine die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person ist nicht verpflichtet, einen Nachtrag gemäß Artikel 23 Absatz 1 für neue jährlich oder unterjährig vorzulegende Finanzinformationen zu veröffentlichen, die veröffentlicht werden, wenn ein Basisprospekt gemäß Artikel 12 Absatz 1 noch gültig ist. Werden diese neuen jährlich oder unterjährig vorzulegenden Finanzinformationen auf elektronischem Wege veröffentlicht, so können sie mittels Verweis in den Basisprospekt gemäß Absatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Artikels aufgenommen werden. Ein Emittent, ein Anbieter oder eine die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person kann jedoch freiwillig einen Nachtrag für diese Informationen veröffentlichen."

18. Artikel 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Unterlässt es die zuständige Behörde, innerhalb der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes sowie in den Absätzen 3, 6 und 6a genannten Fristen eine Entscheidung über den Prospekt zu treffen, so teilt die zuständige Behörde dem Emittenten, dem Anbieter oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person und der ESMA die Gründe für diese Unterlassung mit. Eine solche Unterlassung gilt nicht als Billigung des Antrags.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um einer etwaigen Nichteinhaltung der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes und in den Absätzen 3, 6 und 6a genannten Fristen durch die zuständigen Behörden entgegenzuwirken.

Die ESMA veröffentlicht jährlich einen aggregierten Bericht über die Einhaltung der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes und in den Absätzen 3, 6 und 6a genannten Fristen durch die zuständigen Behörden."

b) Absatz 6a erhält folgende Fassung:

"(6a) Abweichend von den Absätzen 2 und 4 dieses Artikels werden die in Absatz 2 Unterabsatz 1 und Absatz 4 genannten Fristen für einen EU-Folgeprospekt, für den die in Artikel 14a Absätze 5 und 6 genannte maximale Länge gilt, auf sieben Arbeitstage verkürzt. Der Emittent unterrichtet die zuständige Behörde mindestens fünf Arbeitstage vor dem Datum, zu dem der Antrag auf Billigung gestellt werden soll.

Die verkürzte Frist gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes gilt nicht für einen EU-Folgeprospekt, der von Emittenten gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe c erstellt wurde."

c) Absatz 11 erhält folgende Fassung:

"(11) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach Anhörung der ESMA delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 44 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die Kriterien für die Prüfung der Prospekte, insbesondere der Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz der darin enthaltenen Informationen, und die Verfahren für die Billigung des Prospekts sowie alle folgenden Punkte festgelegt werden:

  1. die Umstände, unter denen eine zuständige Behörde zusätzliche Kriterien für die Prüfung des Prospekts heranziehen darf, wenn dies zum Schutz der Anleger für notwendig erachtet wird;
  2. die Umstände, unter denen eine zuständige Behörde - wenn dies zum Schutz der Anleger für notwendig erachtet wird - zusätzliche Informationen verlangen darf, die über das hinausgehen, was in den Artikeln 6, 13, 14a und 15a für die Erstellung eines Prospekts, eines EU-Folgeprospekts bzw. eines EU-Wachstumsemissionsprospekts vorgeschrieben ist, einschließlich der Art aller zusätzlichen Informationen, die aufgrund der in Buchstabe a dieses Absatzes genannten zusätzlichen Kriterien offengelegt wurden;
  3. der maximale gesamte Zeitrahmen, innerhalb dessen die Prüfung des Prospekts abgeschlossen und von der zuständigen Behörde eine Entscheidung darüber getroffen werden muss, ob dieser Prospekt gebilligt wird oder die Billigung verweigert und das Überprüfungsverfahren beendet wird, und die Bedingungen für mögliche Abweichungen von diesem Zeitrahmen.

Bei dem in Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Absatzes genannten maximalen Zeitrahmen werden Buchstabe a dieses Unterabsatzes, die durchschnittliche Anzahl der Durchläufe zwischen dem Emittenten, dem Anbieter oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person und der zuständigen Behörde im Rahmen desselben Antrags auf Billigung eines Prospektentwurfs und die in den Absätzen 2, 3, 4, 6, und 6a festgelegten Fristen berücksichtigt.

Unterlässt es die zuständige Behörde, innerhalb des in Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Absatzes genannten maximalen Zeitrahmens eine Entscheidung über den Prospekt zu treffen, so gilt diese Unterlassung nicht als Billigung des Prospekts."

d) Absatz 13 wird gestrichen.

19. Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Im Falle eines öffentlichen Erstangebots einer Gattung von Aktien, die zum ersten Mal zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wird, muss der Prospekt der Öffentlichkeit mindestens drei Arbeitstage vor dem Ende des Angebots zur Verfügung gestellt werden."

b) Absatz 5a erhält folgende Fassung:

"(5a) Ein EU-Folgeprospekt wird in dem in Absatz 6 genannten Speichermechanismus gesondert in einer Weise klassifiziert, dass er von anderen Arten von Prospekten unterschieden wird.

(5b) Ein EU-Wachstumsemissionsprospekt wird in dem in Absatz 6 genannten Speichermechanismus in einer Weise klassifiziert, dass er von anderen Arten von Prospekten unterschieden wird."

c) Absatz 11 erhält folgende Fassung:

"(11) Jedem potenziellen Anleger muss vom Emittenten, vom Anbieter, von der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person oder von den Finanzintermediären, die die Wertpapiere platzieren oder verkaufen, auf Verlangen kostenlos eine Version des Prospekts in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden."

20. Artikel 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Betrifft der Prospekt ein öffentliches Angebot von Wertpapieren, so haben Anleger, die Erwerb oder Zeichnung der Wertpapiere bereits vor Veröffentlichung des Nachtrags zugesagt haben, das Recht, ihre Zusagen innerhalb von drei Arbeitstagen nach Veröffentlichung des Nachtrags zurückzuziehen, vorausgesetzt, dass der wichtige neue Umstand, die wesentliche Unrichtigkeit oder die wesentliche Ungenauigkeit gemäß Absatz 1 vor dem Auslaufen der Angebotsfrist oder - falls früher - der Lieferung der Wertpapiere eingetreten ist oder festgestellt wurde. Diese Frist kann vom Emittenten oder vom Anbieter verlängert werden. Die Frist für das Widerrufsrecht wird im Nachtrag angegeben.

Der Nachtrag enthält eine deutlich sichtbare Erklärung in Bezug auf das Widerrufsrecht, in der Folgendes eindeutig angegeben ist:

  1. die Tatsache, dass nur denjenigen Anlegern ein Widerrufsrecht eingeräumt wird, die Erwerb oder Zeichnung der Wertpapiere bereits vor Veröffentlichung des Nachtrags zugesagt hatten, sofern die Wertpapiere den Anlegern zu dem Zeitpunkt, zu dem der wichtige neue Umstand, die wesentliche Unrichtigkeit oder die wesentliche Ungenauigkeit eingetreten ist oder festgestellt wurde, noch nicht geliefert worden waren;
  2. der Zeitraum, in dem die Anleger ihr Widerrufsrecht geltend machen können;
  3. die Information, an wen sich die Anleger wenden können, wenn sie ihr Widerrufsrecht geltend machen wollen."

b) Absatz 2a wird gestrichen.

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Werden Wertpapiere von Anlegern zwischen dem Zeitpunkt der Billigung des Prospekts für diese Wertpapiere und dem Auslaufen der Erstangebotsfrist über einen Finanzintermediär erworben oder gezeichnet, so ist dieser Finanzintermediär verpflichtet,

  1. diese Anleger über die mögliche Veröffentlichung eines Nachtrags, den Ort und den Zeitraum einer solchen Veröffentlichung, einschließlich der Veröffentlichung auf seiner Website, zu informieren und ihnen mitzuteilen, dass der Finanzintermediär ihnen bei der Ausübung ihres Widerrufsrechts in einem solchen Fall behilflich sein wird;
  2. diese Anleger zu informieren, in welchen Fällen der Finanzintermediär sie gemäß Unterabsatz 2 auf elektronischem Wege kontaktieren würde, um ihnen die Veröffentlichung eines Nachtrags mitzuteilen, und zwar vorbehaltlich ihrer Zustimmung, auf elektronischem Wege kontaktiert zu werden;
  3. jenen Anlegern, die der Kontaktaufnahme ausschließlich auf anderem als elektronischem Wege zustimmen, die Möglichkeit anzubieten, sich für die elektronische Kontaktaufnahme ausschließlich zum Zwecke des Erhalts der Mitteilung über die Veröffentlichung eines Nachtrags zu entscheiden;
  4. diejenigen Anleger, die einer Kontaktaufnahme auf elektronischem Wege nicht zustimmen und sich gegen die Möglichkeit der elektronischen Kontaktaufnahme gemäß Buchstabe c entscheiden, dringend anzuhalten, die Website des Emittenten oder des Finanzintermediärs zu verfolgen, um zu prüfen, ob ein Nachtrag veröffentlicht wurde.

Steht den in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Anlegern ein Widerspruchsrecht nach Absatz 2 zu, so kontaktiert der Finanzintermediär diese Anleger auf elektronischem Wege bis zum Ende des ersten Arbeitstags, der auf den Arbeitstag folgt, an dem der Nachtrag veröffentlicht wurde.

Werden die Wertpapiere unmittelbar vom Emittenten erworben oder gezeichnet, so informiert er die Anleger über die mögliche Veröffentlichung eines Nachtrags, den Ort und den Zeitraum einer solchen Veröffentlichung sowie darüber, dass ihnen in einem solchen Fall ein Widerrufsrecht zustehen könnte."

d) Absatz 3a wird gestrichen.

e) Der folgende Absatz wird eingefügt:

"(4a) Ein Nachtrag zu einem Basisprospekt darf nicht dazu verwendet werden, eine neue Art von Wertpapieren einzuführen, für die die erforderlichen Informationen nicht in den Basisprospekt aufgenommen worden sind, es sei denn, dies ist notwendig, um die Kapitalanforderungen nach Unionsrecht oder nationalem Recht zur Umsetzung von Unionsrecht zu erfüllen."

f) Der folgende Absatz wird angefügt:

"(8) Die ESMA erarbeitet bis zum 5. Juni 2026 Leitlinien, um die Umstände festzulegen, unter denen ein Nachtrag als Einführung einer neuen Art von Wertpapier, die nicht bereits in einem Basisprospekt beschrieben ist, anzusehen ist."

21. Artikel 27 wird wie folgt geändert:

a) Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

(Gültig ab 5. Juni 2026
"(1) Werden Wertpapiere nur in dem Herkunftsmitgliedstaat öffentlich angeboten oder wird nur dort die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, so wird der Prospekt je nach Wahl des Emittenten, des Anbieters oder der Person, die die Zulassung an einem geregelten Markt beantragt, entweder in einer von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats anerkannten oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache erstellt.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann sich ein Mitgliedstaat gegen die Anwendung dieser Bestimmung entscheiden und verlangen, dass der Prospekt für Wertpapiere, die nur in dem Herkunftsmitgliedstaat öffentlich angeboten werden oder deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt nur dort beantragt wird, in einer von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats anerkannten Sprache erstellt wird. In diesem Fall unterrichtet dieser Mitgliedstaat die Kommission und die ESMA über diesen Beschluss.

Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis der Sprachen, die die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt, die nur im Herkunftsmitgliedstaat beantragt wird, anerkennen.

Die in Artikel 7 genannte Zusammenfassung liegt in der Amtssprache des Herkunftsmitgliedstaats oder in mindestens einer seiner Amtssprachen oder in einer anderen von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats anerkannten Sprache vor. Die zuständige Behörde verlangt jedoch nicht die Übersetzung anderer Teile des Prospekts. )

(2) Werden Wertpapiere in mehreren Mitgliedstaaten öffentlich angeboten oder wird in mehreren Mitgliedstaaten die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt - einschließlich des Herkunftsmitgliedstaats oder in mehreren Mitgliedstaaten ohne dem Herkunftsmitgliedstaat - so wird der Prospekt je nach Wahl des Emittenten, des Anbieters oder der Person, die die Zulassung an einem geregelten Markt beantragt, entweder in einer von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und jedes Aufnahmemitgliedstaats anerkannten oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache erstellt.

Die in Artikel 7 genannte Zusammenfassung liegt in der Amtssprache der einzelnen Mitgliedstaaten oder in mindestens einer der Amtssprachen der einzelnen Mitgliedstaaten oder in einer anderen von der zuständigen Behörde der einzelnen Mitgliedstaaten anerkannten Sprache vor. Die Mitgliedstaaten verlangen jedoch nicht die Übersetzung anderer Teile des Prospekts."

b) Absatz 3 wird gestrichen.

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Die endgültigen Bedingungen werden in derselben Sprache abgefasst wie der gebilligte Basisprospekt.

Die Zusammenfassung für die einzelne Emission liegt in der Amtssprache des Herkunftsmitgliedstaats oder in mindestens einer seiner Amtssprachen oder in einer anderen von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats anerkannten Sprache vor.

Wenn die endgültigen Bedingungen gemäß Artikel 25 Absatz 4 an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats oder - im Falle mehrerer Aufnahmemitgliedstaaten - an die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten übermittelt werden, so liegt die Zusammenfassung für die einzelne Emission, die den endgültigen Bedingungen beigefügt ist, gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 in der Amtssprache oder mindestens einer der Amtssprachen des Aufnahmemitgliedstaats oder in einer anderen von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats anerkannten Sprache vor."

22. Artikel 29 erhält folgende Fassung:

"Artikel 29 Gleichwertigkeit

(1) Ein Drittlandsemittent kann Wertpapiere in der Union öffentlich anbieten oder die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt in der Union beantragen, nachdem er zuvor einen Prospekt veröffentlicht hat, der gemäß den nationalen Rechtsvorschriften eines Drittlands erstellt und gebilligt wurde und diesen Rechtsvorschriften unterliegt (im Folgenden "Drittlandsprospekt"), sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. die Kommission hat einen Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 4 erlassen;
  2. der Drittlandsemittent hat den Prospekt bei der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaates hinterlegt;
  3. der Drittlandsemittent hat schriftlich bestätigt, dass der Prospekt von einer Drittlandsaufsichtsbehörde gebilligt wurde, und hat die Kontaktdaten dieser Behörde übermittelt;
  4. der Prospekt entspricht den Sprachanforderungen des Artikels 27;
  5. die gesamte einschlägige, in der Union von dem Drittlandsemittenten verbreitete Werbung entspricht den Anforderungen des Artikels 22 Absätze 2 bis 5;
  6. die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats oder gegebenenfalls die ESMA hat Kooperationsvereinbarungen nach Artikel 30 mit den einschlägigen Aufsichtsbehörden des Drittlandsemittenten geschlossen.

(2) Bietet ein Drittlandsemittent gemäß Absatz 1 in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat Wertpapiere öffentlich an oder beantragt er dort die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt, so gelten die in den Artikeln 24, 25 und 27 festgelegten Anforderungen.

(3) Sind alle in Absatz 1 aufgeführten Kriterien erfüllt, genießt der Drittlandsemittent die Rechte und unterliegt allen Pflichten gemäß dieser Verordnung unter der Aufsicht der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats.

(4) Die Kommission kann gemäß dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Prüfverfahren einen Durchführungsrechtsakt erlassen, in dem festgelegt wird, dass mit dem Rechts- und Aufsichtsrahmen eines Drittlandes sichergestellt wird, dass ein Drittlandsprospekt rechtsverbindliche Anforderungen erfüllt, die den in dieser Verordnung genannten Anforderungen gleichwertig sind, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. durch die rechtsverbindlichen Anforderungen des Drittlandes ist in gleichwertiger Weise wie durch die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen sichergestellt, dass der Drittlandsprospekt die notwendigen wesentlichen Informationen enthält, die es den Anlegern ermöglichen, eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen;
  2. wenn es Kleinanlegern erlaubt ist, in Wertpapiere zu investieren, für die ein Drittlandsprospekt erstellt wurde, so enthält dieser Prospekt eine Zusammenfassung mit den Basisinformationen, die Kleinanlegern Aufschluss über Art und Risiken des Emittenten, der Wertpapiere und gegebenenfalls des Garantiegebers geben und die zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts zu lesen ist;
  3. die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Drittlandes im Bereich der Haftung gelten für die Personen, die für die im Prospekt enthaltenen Angaben verantwortlich sind, einschließlich zumindest des Emittenten oder dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorganen, des Anbieters, der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person und gegebenenfalls des Garantiegebers;
  4. in den rechtsverbindlichen Anforderungen des Drittlands werden die Gültigkeit des Drittlandsprospekts und die Pflicht zur Erstellung eines Nachtrags zum Drittlandsprospekt für den Fall, dass ein wichtiger neuer Umstand, eine wesentliche Unrichtigkeit oder eine wesentliche Ungenauigkeit in Bezug auf die in diesem Prospekt enthaltenen Angaben die Bewertung der Wertpapiere beeinflussen könnten, sowie die Bedingungen festgelegt, unter denen die Anleger in einem solchen Fall ihr Widerrufsrecht ausüben können;
  5. der Aufsichtsrahmen des Drittlandes für die Prüfung und Billigung von Drittlandsprospekten und die Regelungen für die Veröffentlichung von Drittlandsprospekten haben eine gleichwertige Wirkung wie die Bestimmungen der Artikel 20 und 21.

Die Kommission kann die Anwendung eines solchen Durchführungsrechtsakts von der wirksamen und dauerhaften Erfüllung aller in diesem Durchführungsrechtsakt festgelegten Anforderungen durch ein Drittland abhängig machen.

(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die in Absatz 4 genannten Bedingungen näher bestimmt werden."

23. Artikel 30 erhält folgende Fassung:

"Artikel 30 Zusammenarbeit mit Drittländern

(1) Für die Zwecke des Artikels 29 und, sofern dies für notwendig erachtet wird, für die Zwecke des Artikels 28 schließen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder die ESMA auf Ersuchen mindestens einer zuständigen Behörde Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit Aufsichtsbehörden in Drittländern und die Durchsetzung von Verpflichtungen aus dieser Verordnung in Drittländern. Kooperationsvereinbarungen werden nicht mit Drittländern geschlossen, die im Einklang mit einem geltenden, von der Kommission gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates * erlassenen delegierten Rechtsakt in der Liste der Länder mit strategischen Mängeln in ihren nationalen Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union darstellen, oder in der Liste in Anhang I der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt sind. Mit diesen Kooperationsvereinbarungen wird zumindest ein wirksamer Informationsaustausch sichergestellt, der den zuständigen Behörden die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung ermöglicht.

Vor Abschluss einer Kooperationsvereinbarung gemäß Unterabsatz 1 setzt eine zuständige Behörde die ESMA und die anderen zuständigen Behörden davon in Kenntnis.

(2) Für die Zwecke des Artikels 29 und, sofern dies für notwendig erachtet wird, für die Zwecke des Artikels 28 erleichtert und koordiniert die ESMA die Ausarbeitung von Kooperationsvereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden und den jeweiligen Aufsichtsbehörden von Drittländern. Die ESMA erleichtert und koordiniert erforderlichenfalls auch den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden hinsichtlich Informationen von Aufsichtsbehörden aus Drittländern, die für das Ergreifen von Maßnahmen gemäß den Artikeln 38 und 39 von Belang sein könnten.

(3) Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit Aufsichtsbehörden von Drittländern dürfen nur geschlossen werden, wenn die Garantien zum Schutz des Berufsgeheimnisses in Bezug auf die offengelegten Informationen jenen nach Artikel 35 mindestens gleichwertig sind. Ein derartiger Informationsaustausch dient der Wahrnehmung der Aufgaben dieser Aufsichtsbehörden.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen der Mindestinhalt der Kooperationsvereinbarungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels und das dafür zu verwendende Muster festgelegt werden.

____
*) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 05.06.2015 S. 73)."

24. Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) bei Verstößen gegen Artikel 3, 5 und 6, Artikel 7 Absätze 1 bis 11, Artikel 7 Absatz 12a, Artikel 8, 9 und 10, Artikel 11 Absätze 1 und 3, Artikel 14a Absatz 1, Artikel 15a Absatz 1, Artikel 16 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 17, Artikel 18, Artikel 19 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 20 Absatz 1, Artikel 21 Absätze 1 bis 4, Artikel 21 Absätze 7 bis 11, Artikel 22 Absätze 2 bis 5, Artikel 23 Absätze 1, 2, 3, 4a und 5 sowie Artikel 27;".

25. Artikel 40 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Für die Zwecke des Artikels 20 können auch dann Rechtsmittel eingelegt werden, wenn die zuständige Behörde innerhalb der in Artikel 20 Absätze 2, 3, 6 und 6a genannten Fristen in Bezug auf den betreffenden Antrag auf Billigung weder eine Entscheidung getroffen hat, diesen zu billigen oder abzulehnen, noch Änderungen oder zusätzliche Informationen verlangt hat."

26. Artikel 44 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

"(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 1 Absatz 7, Artikel 9 Absatz 14, Artikel 13 Absätze 1 und 2, Artikel 14a Absatz 8, Artikel 15a Absatz 8, Artikel 16 Absatz 5, Artikel 20 Absatz 11, Artikel 29 Absatz 5 und Artikel 30 Absatz 4 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 20. Juli 2017 übertragen.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 1 Absatz 7, Artikel 9 Absatz 14, Artikel 13 Absätze 1 und 2, Artikel 14a Absatz 8, Artikel 15a Absatz 8, Artikel 16 Absatz 5, Artikel 20 Absatz 11, Artikel 29 Absatz 5 und Artikel 30 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt."

b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

"(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 1 Absatz 7, Artikel 9 Absatz 14, Artikel 13 Absatz 1 oder 2, Artikel 14a Absatz 8, Artikel 15a Absatz 8, Artikel 16 Absatz 5, Artikel 20 Absatz 11, Artikel 29 Absatz 5 oder Artikel 30 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert."

27. Artikel 47 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) der verschiedenen Arten von Emittenten, insbesondere der Personenkategorien in Artikel 15a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d;".

b) Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) Eine Analyse des Umfangs, in dem die Offenlegungsregelungen gemäß den Artikeln 14a und 15a angewandt und das in Artikel 9 genannte einheitliche Registrierungsformular in der gesamten Union verwendet werden;".

c) Folgender Absatz wird angefügt:

"(3) Neben den Anforderungen der Absätze 1 und 2 nimmt die ESMA in den in Absatz 1 genannten Bericht folgende Informationen auf:

  1. eine Analyse des Umfangs, in dem die Ausnahmen nach Artikel 1 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben da und db und Artikel 1 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe ba in der gesamten Union Anwendung finden, einschließlich Statistiken über diejenigen in diesen Artikeln genannten Dokumente, die bei den zuständigen Behörden hinterlegt wurden;
  2. Statistiken über diejenigen einheitlichen Registrierungsformulare nach Artikel 9, die bei den zuständigen Behörden hinterlegt wurden."

28. Artikel 47a wird gestrichen.

29. Artikel 48 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

"(1) Bis zum 31. Dezember 2028 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, dem gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt ist.

(2) Der Bericht enthält unter anderem eine Prüfung, ob die Zusammenfassung des Prospekts, die Offenlegungsregelungen gemäß den Artikeln 14a und 15a, das einheitliche Registrierungsformular gemäß Artikel 9 und der Rahmen für die Prüfung und Billigung von Prospekten gemäß Artikel 20 angesichts der verfolgten Ziele weiterhin angemessen sind. Der Bericht enthält alle folgenden Angaben:

  1. die Anzahl der von Personen in jeder der Kategorien gemäß Artikel 15a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d erstellten EU-Wachstumsemissionsprospekte sowie eine Analyse der Entwicklung jeder dieser Zahlen und der Tendenzen bei der Wahl von Handelsplätzen durch die zur Anwendung des EU-Wachstumsemissionsprospekts berechtigten Personen;
  2. eine Analyse, ob der EU-Wachstumsemissionsprospekt für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Anlegerschutz und der Verringerung des Verwaltungsaufwands für die zu seiner Anwendung berechtigten Personen sorgt;
  3. die Anzahl gebilligter EU-Folgeprospekte und eine Analyse der Entwicklung dieser Anzahl;
  4. eine Analyse, ob der EU-Folgeprospekt für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Anlegerschutz und der Verringerung des Verwaltungsaufwands für die zu seiner Anwendung berechtigten Personen sorgt;
  5. die Kosten der Erstellung und Billigung eines EU-Folgeprospekts und eines EU-Wachstumsemissionsprospekts im Vergleich zu den derzeitigen Kosten der Erstellung und Billigung eines Standardprospekts, zusammen mit einer Angabe der insgesamt erzielten finanziellen Einsparungen sowie derjenigen Kosten, sowohl für den EU-Folgeprospekt als auch für den EU-Wachstumsemissionsprospekt, die weiter gesenkt werden konnten;
  6. eine Analyse, ob das in Anhang IX enthaltene Dokument für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Anlegerschutz und der Verringerung des Verwaltungsaufwands für die zu seiner Anwendung berechtigten Personen sorgt;
  7. eine Analyse, ob mit den Prüfungs- und Billigungsverfahren der zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 20 und den auf der Grundlage des genannten Artikels erlassenen delegierten Rechtsakten ein angemessenes Maß an aufsichtlicher Konvergenz in der gesamten Union gewährleistet wird und sie angesichts der ihrer Ziele weiterhin angemessen sind. Diese Analyse stützt sich auf einen Bericht der ESMA, der spätestens ein Jahr vor dem Datum des Überprüfungsberichts der Kommission vorzulegen ist;
  8. eine Analyse, ob die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2d nationale Offenlegungen zu verlangen, dafür förderlich ist, die nationalen Offenlegungspflichten unterhalb des in Artikel 3 Absatz 2 oder Artikel 3 Absatz 2a festgelegten einschlägigen Schwellenwerts für die Ausnahmeregelung zu harmonisieren, und ob diese nationalen Offenlegungen ein Hindernis für öffentliche Angebote von Wertpapieren in diesen Mitgliedstaaten darstellen.

(2a) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht zur Analyse der Frage der Haftung für die in einem Prospekt enthaltenen Informationen vor, in dem sie bewertet, ob eine weitere Harmonisierung der Prospekthaftung in der Union gerechtfertigt sein könnte, und schlägt gegebenenfalls Änderungen an den in Artikel 11 festgelegten Haftungsbestimmungen vor."

30. Folgender Artikel wird angefügt:

"Artikel 48a Übergangsbestimmungen

(1) Prospekte, die bis zum 4. Juni 2026 gebilligt werden, unterliegen bis zum Ende ihrer Gültigkeit weiterhin der am Tag ihrer Billigung geltenden Fassung dieser Verordnung.

(2) Abweichend von Absatz 1 unterliegen Prospekte, die im Einklang mit Artikel 14 bis zum 4. März 2026 gebilligt werden, bis zum Ende ihrer Gültigkeit weiterhin dem genannten Artikel.

(3) Abweichend von Absatz 1 unterliegen Prospekte, die im Einklang mit Artikel 15 bis zum 4. März 2026 gebilligt werden, bis zum Ende ihrer Gültigkeit weiterhin dem genannten Artikel."

31. Die Anhänge I bis Va werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 3 wird folgende Nummer angefügt:

"36. "systematischer Internalisierer" bezeichnet einen systematischen Internalisierer im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 der Richtlinie 2014/65/EU ."

2. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) Abschlüsse der zuständigen Behörde des Handelsplatzes gemäß Absatz 3 als Teil des Rückkaufprogramms gemeldet und anschließend öffentlich in aggregierter Form bekannt gegeben werden;".

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Um in den Genuss der in Absatz 1 vorgesehenen Ausnahme zu gelangen, muss der Emittent jedes mit Rückkaufprogrammen zusammenhängende Geschäft der zuständigen Behörde des unter Liquiditätsaspekten relevantesten Marktes nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 melden. Die empfangende zuständige Behörde leitet die Informationen auf Ersuchen an die zuständigen Behörden des Handelsplatzes weiter, an dem die Aktien zum Handel zugelassen wurden und gehandelt werden."

3. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

"d) Informationen, die von einem Kunden oder von anderen im Namen des Kunden handelnden Personen mitgeteilt werden, oder Informationen, die aufgrund der Verwaltung eines Eigenhandelskontos oder eines verwalteten Fonds bekannt sind und sich auf die noch nicht ausgeführten Aufträge des Kunden in Bezug auf Finanzinstrumente beziehen, die präzise sind, direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente betreffen und die, wenn sie öffentlich bekannt würden, geeignet wären, den Kurs dieser Finanzinstrumente, damit verbundener Waren-Spot-Kontrakte oder zugehöriger derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen."

4. Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

"Eine Marktsondierung besteht in der Übermittlung von Informationen vor der Ankündigung eines etwaigen Geschäfts, um das Interesse von potenziellen Anlegern an einem möglichen Geschäft und dessen Bedingungen wie etwa seinem Umfang und seiner preislichen Gestaltung abzuschätzen durch".

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Eine Offenlegung von Insiderinformationen durch den offenlegenden Marktteilnehmer wird so betrachtet, dass sie bei einer Marktsondierung im Zuge der normalen Ausübung der Beschäftigung oder des Berufs oder der normalen Erfüllung der Aufgaben einer Person gemäß Artikel 10 Absatz 1 erfolgt, wenn der genannte Marktteilnehmer sich dafür entscheidet, folgende Bedingungen zu erfüllen; er muss

  1. die Zustimmung der Person, die die Marktsondierung erhält, zum Erhalt von Insiderinformationen einholen;
  2. die Person, die die Marktsondierung erhält, davon in Kenntnis setzen, dass ihr die Nutzung und der Versuch der Nutzung dieser Informationen in Form des Erwerbs oder der Veräußerung von Finanzinstrumenten, auf die sich diese Informationen beziehen, ob direkt oder indirekt, auf eigene Rechnung dieser Person oder auf Rechnung Dritter, untersagt sind;
  3. die Person, die die Marktsondierung erhält, davon in Kenntnis setzen, dass ihr die Nutzung und der Versuch der Nutzung in Form der Stornierung oder Änderung eines bereits erteilten Auftrags in Bezug auf ein Finanzinstrument, auf das sich diese Informationen beziehen, untersagt sind;
  4. die Person, die die Marktsondierung erhält, davon in Kenntnis setzen, dass sie sich mit der Zustimmung, die Informationen zu erhalten, auch verpflichtet, die Vertraulichkeit der Informationen zu wahren;
  5. Aufzeichnungen über sämtliche Informationen, die der Person, die die Marktsondierung erhält, übermittelt wurden, einschließlich der Informationen, die gemäß Buchstaben a bis d übermittelt wurden, sowie über die Identität der potenziellen Anleger, gegenüber denen die Informationen offengelegt wurden, einschließlich unter anderem der juristischen und natürlichen Personen, die im Auftrag des potenziellen Anlegers handeln, und des Datums und der Uhrzeit einer jeden Offenlegung, erstellen und führen;
  6. diese Aufzeichnungen der zuständigen Behörde auf deren Ersuchen hin vorlegen."

c) Absatz 5 wird gestrichen.

d) Die Absätze 6 und 7 erhalten folgende Fassung:

"(6) Wenn im Zuge einer Marktsondierung Informationen offengelegt wurden und nach Einschätzung des offenlegenden Marktteilnehmers ihre Eigenschaft als Insiderinformationen verlieren, setzt dieser den Empfänger unverzüglich davon in Kenntnis. Diese Verpflichtung gilt nicht für Fälle, in denen die Informationen anderweitig öffentlich bekannt gegeben wurden.

Der offenlegende Marktteilnehmer führt Aufzeichnungen über die Informationen, die er im Einklang mit diesem Absatz übermittelt hat, und stellt diese Aufzeichnungen der zuständigen Behörde auf deren Ersuchen zur Verfügung.

(7) Unbeschadet der Bestimmungen dieses Artikels nehmen Personen, die die Marktsondierung erhalten, selbst die Einschätzung vor, ob sie im Besitz von Insiderinformationen sind."

5. Artikel 13 Absatz 12 Unterabsatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

"d) der Marktbetreiber oder die Wertpapierfirma, die den KMU-Wachstumsmarkt betreibt, bestätigt dem Emittenten gegenüber schriftlich, eine Kopie des Liquiditätsvertrags erhalten zu haben."

6. Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: (Gültig ab 5. Juni 2026)

"(1) Ein Emittent gibt der Öffentlichkeit Insiderinformationen, die unmittelbar diesen Emittenten betreffen, unverzüglich bekannt. Dieses Erfordernis gilt nicht für Insiderinformationen im Zusammenhang mit Zwischenschritten in einem zeitlich gestreckten Vorgang im Sinne von Artikel 7 Absätze 2 und 3, wenn diese Schritte damit verbunden sind, dass ein bestimmter Umstand oder ein bestimmtes Ereignis herbeigeführt oder hervorgebracht wird. Bei einem zeitlich gestreckten Vorgang muss nur der finale Umstand oder das finale Ereignis unverzüglich nach seinem Eintreten offengelegt werden."

b) Der folgende Absatz wird eingefügt: (Gültig ab 5. Juni 2026)

"(1a) Ein Emittent gewährleistet die Geheimhaltung von Informationen, die die Kriterien für Insiderinformationen gemäß Artikel 7 erfüllen, bis zum Zeitpunkt der Offenlegung dieser Informationen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels."

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung: (Gültig ab 5. Juni 2026)

"(4) Ein Emittent oder ein Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate, kann auf eigene Verantwortung die Offenlegung von Insiderinformationen für die Öffentlichkeit aufschieben, sofern sämtliche nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. die unverzügliche Offenlegung wäre geeignet, die berechtigten Interessen des Emittenten oder Teilnehmers am Markt für Emissionszertifikate zu beeinträchtigen;
  2. die Insiderinformationen, deren Offenlegung der Emittent oder der Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate aufzuschieben beabsichtigt, stehen nicht im Widerspruch zur letzten öffentlichen Bekanntmachung oder einer anderen Art der Kommunikation des Emittenten oder des Teilnehmers am Markt für Emissionszertifikate zu derselben Angelegenheit, auf die sich die Insiderinformationen beziehen;
  3. der Emittent oder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate kann die Geheimhaltung dieser Informationen sicherstellen.

Hat ein Emittent oder ein Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate die Offenlegung von Insiderinformationen nach diesem Absatz aufgeschoben, so informiert er die gemäß Absatz 3 festgelegte zuständige Behörde unmittelbar nach der Offenlegung der Informationen über den Aufschub der Offenlegung und erläutert schriftlich, inwieweit die in diesem Absatz festgelegten Bedingungen erfüllt waren. Alternativ können Mitgliedstaaten festlegen, dass die Aufzeichnung einer solchen Erläuterung nur auf Ersuchen der gemäß Absatz 3 festgelegten zuständigen Behörde übermittelt werden muss.

Abweichend von Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes legt ein Emittent, dessen Finanzinstrumente lediglich zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind, der gemäß Absatz 3 festgelegten zuständigen Behörde nur auf Verlangen eine schriftliche Erläuterung vor. Solange der Emittent in der Lage ist, den beschlossenen Aufschub zu begründen, darf nicht von ihm verlangt werden, dass er über diese Erläuterung Aufzeichnungen führt.

(4a) Eine Nichtoffenlegung von Insiderinformationen bezogen auf Zwischenschritte in einem zeitlich gestreckten Vorgang durch einen Emittenten im Einklang mit Absatz 1 unterliegt nicht den in Absatz 4 festgelegten Anforderungen."

d) In Absatz 5 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

"Ein Emittent, bei dem es sich um ein Kredit- oder Finanzinstitut handelt, oder ein Emittent, der ein Mutterunternehmen eines solchen Instituts ist, kann auf eigene Verantwortung die Offenlegung von Insiderinformationen, einschließlich Informationen im Zusammenhang mit einem zeitweiligen Liquiditätsproblem und insbesondere in Bezug auf den Bedarf an zeitweiliger Liquiditätshilfe seitens einer Zentralbank oder eines letztinstanzlichen Kreditgebers, aufschieben, sofern sämtliche nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:".

e) Absatz 7 erhält folgende Fassung: (Gültig ab 5. Juni 2026)

"(7) Wenn die Offenlegung von Insiderinformationen gemäß Absatz 4 oder 5 aufgeschoben wurde oder wenn Insiderinformationen im Zusammenhang mit Zwischenschritten in einem zeitlich gestreckten Vorgang gemäß Absatz 1 nicht offengelegt wurden und die Vertraulichkeit dieser Insiderinformationen nicht mehr gewährleistet ist, muss der Emittent die Öffentlichkeit unverzüglich über diese Informationen informieren.

Dieser Absatz schließt Sachverhalte ein, bei denen ein Gerücht ausdrücklich auf Insiderinformationen, die gemäß Absatz 4 oder 5 nicht offengelegt wurden, oder auf Insiderinformationen im Zusammenhang mit Zwischenschritten in einem zeitlich gestreckten Vorgang, die gemäß Absatz 1 nicht offengelegt wurden, Bezug nimmt, wenn dieses Gerücht ausreichend präzise ist, dass zu vermuten ist, dass die Vertraulichkeit dieser Information nicht mehr gewährleistet ist."

f) Absatz 11 erhält folgende Fassung:

"(11) Die ESMA gibt Leitlinien für die Erstellung einer nicht erschöpfenden indikativen Liste der in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten berechtigten Interessen des Emittenten heraus.

(12) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, in dem erforderlichenfalls eine nicht erschöpfende Liste folgender Punkte festgelegt und überprüft wird:

  1. finale Ereignisse oder finale Umstände in zeitlich gestreckten Vorgängen und für jedes/jeden Ereignis oder Umstand den Zeitpunkt, zu dem es/er als eingetreten gilt und gemäß Absatz 1 offenzulegen ist;
  2. Sachverhalte, in denen die Insiderinformationen, deren Offenlegung der Emittent oder der Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate aufzuschieben beabsichtigt, im Widerspruch zur letzten öffentlichen Bekanntmachung oder einer anderen Art der Kommunikation des Emittenten oder des Teilnehmers am Markt für Emissionszertifikate zu derselben Angelegenheit, auf die sich die Insiderinformationen beziehen, stehen, wie in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b beschrieben."

7. Artikel 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

i) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes kann ein Mitgliedstaat Emittenten, deren Finanzinstrumente zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind, bei Vorliegen spezifischer Bedenken hinsichtlich der Integrität des nationalen Marktes vorschreiben, in ihre Insiderlisten alle in Absatz 1 Buchstabe a genannten Personen aufzunehmen."

ii) Die Unterabsätze 4, 5 und 6 werden gestrichen.

b) Absatz 9 erhält folgende Fassung:

"(9) Die ESMA überprüft die technischen Durchführungsstandards in Bezug auf das vereinfachte Format der Insiderlisten für Emittenten, die zum Handel an KMU-Wachstumsmärkten zugelassen sind, um die Verwendung dieses Formats auf alle in Absatz 1 und in Absatz 6 Unterabsätze 1 und 2 genannten Insiderlisten auszuweiten.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 5. September 2025 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen."

8. Artikel 19 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 8 und 9 erhalten folgende Fassung:

"(8) Absatz 1 gilt für Geschäfte, die getätigt werden, nachdem innerhalb eines Kalenderjahrs ein Gesamtvolumen von 20.000 EUR erreicht worden ist. Der Schwellenwert von 20.000 EUR errechnet sich aus der Addition aller in Absatz 1 genannten Geschäfte ohne Netting.

(9) Eine zuständige Behörde kann beschließen, den in Absatz 8 genannten Schwellenwert auf 50.000 EUR anzuheben oder auf 10.000 EUR zu senken, und sie setzt die ESMA von diesem Beschluss und der Begründung ihrer Entscheidung unter besonderer Bezugnahme auf die Marktbedingungen in Kenntnis, bevor sie diesen Schwellenwert anwendet. Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website die Liste der Schwellenwerte, die gemäß diesem Artikel anwendbar sind, sowie die von den zuständigen Behörden vorgelegten Begründungen für diese Schwellenwerte."

b) Absatz 12 erhält folgende Fassung:

"(12) Unbeschadet der Artikel 14 und 15 darf ein Emittent einer Person, die Führungsaufgaben bei ihr wahrnimmt, erlauben, während eines geschlossenen Zeitraums gemäß Absatz 11 des vorliegenden Artikels auf eigene Rechnung oder auf Rechnung eines Dritten zu handeln oder Geschäfte zu tätigen, vorausgesetzt, dass

  1. diese Geschäfte im Einzelfall aufgrund außergewöhnlicher Umstände, wie beispielsweise schwerwiegender finanzieller Schwierigkeiten, die den unverzüglichen Verkauf von Aktien oder anderen Finanzinstrumenten als Aktien erforderlich machen, getätigt werden; oder
  2. diese Geschäfte durch diejenigen Merkmale des betreffenden Geschäfts für Handel bedingt sind, die im Rahmen von Belegschaftsaktien oder Arbeitnehmersparplänen sowie Arbeitnehmerplänen mit anderen Finanzinstrumenten als Aktien, von Pflichtaktien oder Bezugsberechtigungen auf Aktien oder von Pflichtfinanzinstrumenten oder Bezugsberechtigungen auf andere Finanzinstrumente als Aktien oder Geschäfte getätigt werden, wenn sich die nutzbringende Beteiligung an dem einschlägigen Wertpapier nicht ändert.

(12a) Im Fall von Geschäften oder Handelstätigkeiten, die keine aktiven Anlageentscheidungen der Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, umfassen oder die ausschließlich auf externe Faktoren oder Handlungen Dritter zurückzuführen sind oder bei denen es sich um Geschäfte oder Handelstätigkeiten, einschließlich der Ausübung von Derivaten, auf der Grundlage im Voraus festgelegter Bedingungen handelt, erteilt ein Emittent einer Person, die Führungsaufgaben bei ihr wahrnimmt, unbeschadet der Artikel 14 und 15 die Erlaubnis, während eines geschlossenen Zeitraums gemäß Absatz 11 des vorliegenden Artikels auf eigene Rechnung oder auf Rechnung eines Dritten zu handeln oder Geschäfte zu tätigen."

9. Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe g erhält folgende Fassung:

"g) bestehende Aufzeichnungen von Telefongesprächen, elektronischen Mitteilungen oder Datenverkehrsaufzeichnungen im Besitz von Wertpapierfirmen, Kreditinstituten oder Finanzinstituten sowie Referenzwert-Administratoren und beaufsichtigten Kontributoren anzufordern;".

10. In Artikel 25 wird folgender Absatz eingefügt:

"(1a) Auf Ersuchen mindestens einer zuständigen Behörde unterstützt und koordiniert die ESMA die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden und Regulierungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten und Drittländern. Sofern dies aufgrund der Art des Falles gerechtfertigt ist, trägt die ESMA auf Ersuchen der zuständigen Behörde zur Untersuchung des Falles durch die zuständige Behörde bei."

11. Es werden die folgenden Artikel eingefügt:

"Artikel 25a Mechanismus zum Austausch von Auftragsdaten

(1) Die zuständigen Behörden, die Handelsplätze mit erheblicher grenzüberschreitender Dimension beaufsichtigen, richten bis zum 5. Juni 2026 einen Mechanismus ein, der den laufenden und zeitnahen Austausch von Auftragsdaten über die in Absatz 4 Buchstabe a genannten Finanzinstrumente ermöglicht, die von diesen Handelsplätzen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erhoben werden. Die zuständigen Behörden können die Einrichtung des Mechanismus auf die ESMA übertragen.

Beantragt eine zuständige Behörde Daten nach Absatz 4, so fordert die ersuchte zuständige Behörde diese Daten von dem betreffenden Handelsplatz zeitnah, spätestens jedoch vier Arbeitstage nach dem Datum des Antrags an. Die angeforderten Daten werden der zuständigen Behörde, die den ersten Antrag gestellt hat, so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb der in Absatz 6 Buchstabe c genannten Frist zur Verfügung gestellt.

Der laufende und zeitnahe Austausch von Auftragsdaten über die in Absatz 4 Buchstaben b und c genannten Finanzinstrumente wird über den gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes eingerichteten Mechanismus bis zum 5. Juni 2028 einsatzbereit gemacht.

(2) Der betreffende Handelsplatz schafft bis zum 5. Juni 2026 angemessene Regelungen, Systeme und Verfahren, die den laufenden und zeitnahen Austausch von Auftragsdaten ermöglichen, und erhält diese aufrecht.

(3) Der Antrag auf Übermittlung laufender Auftragsdaten durch eine zuständige Behörde kann für eine bestimmte Gruppe von Finanzinstrumenten gestellt werden.

(4) Eine zuständige Behörde kann Auftragsdaten von einem Handelsplatz mit erheblicher grenzüberschreitender Dimension für die folgenden Finanzinstrumente erhalten, sofern es sich bei dieser zuständigen Behörde um die zuständige Behörde des wichtigsten Marktes im Sinne von Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 handelt und diese Daten für die Aufsichtstätigkeiten der genannten Behörde relevant sein könnten:

  1. Aktien;
  2. Anleihen;
  3. Terminkontrakte (Futures).

(5) Ein Mitgliedstaat kann die Beteiligung seiner zuständigen Behörde an dem nach Absatz 1 eingerichteten Mechanismus auch dann beschließen, wenn keiner der von dieser zuständigen Behörde beaufsichtigten Handelsplätze eine wesentliche grenzüberschreitende Dimension aufweist. Eine solche Entscheidung wird der ESMA mitgeteilt, die sie auf ihrer Website veröffentlicht.

Fasst ein Mitgliedstaat einen Beschluss gemäß Unterabsatz 1, so erfüllen dieser Mitgliedstaat und seine zuständige Behörde die Bestimmungen dieses Artikels.

(6) Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards, in denen

  1. der geeignete Mechanismus für den Austausch von Auftragsdaten festgelegt wird und insbesondere die operationellen Vorkehrungen festgelegt werden, mit denen die rasche Übermittlung von Informationen zwischen den zuständigen Behörden gewährleistet wird;
  2. angemessene Regelungen, Systeme und Verfahren festgelegt werden, damit Handelsplätze die Anforderung nach Absatz 1 Unterabsatz 2 einhalten, und
  3. das Format und die Frist für die unverzügliche Übermittlung der angeforderten Daten gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 festgelegt werden.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 5. September 2025 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung zu erlassen.

(7) Der Kommission erlässt gemäß Artikel 35 delegierte Rechtsakte, in denen eine Liste der benannten Handelsplätze erstellt wird, die hinsichtlich der Marktmissbrauchüberwachung eine erhebliche grenzüberschreitende Dimension aufweisen, wobei für jede Kategorie von Finanzinstrumenten zumindest Folgendes berücksichtigt wird:

  1. das Handelsvolumen am Handelsplatz und
  2. das Handelsvolumen von Finanzinstrumenten an diesem Handelsplatz, für die sich die zuständige Behörde des wichtigsten Marktes im Sinne von Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 von der für den Handelsplatz zuständigen Behörde unterscheidet.

In Bezug auf Aktien wird das in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Kriterium als auf Ebene des Handelsplatzes aggregierter Umsatz mit Aktien gemessen und darf in keinem der letzten vier Jahre weniger als 100 Mrd. EUR pro Jahr betragen. Das in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannte Kriterium wird als Verhältnis zwischen dem Umsatz mit Aktien, für die sich die zuständige Behörde des wichtigsten Marktes im Sinne von Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 von der für den Handelsplatz zuständigen Behörde unterscheidet, und dem Gesamtumsatz mit allen an diesem Handelsplatz gehandelten Aktien in einem Jahr. Dieser Quotient darf nicht unter 50 % liegen.

(8) Die ESMA legt der Kommission bis zum 5. Dezember 2027 einen Bericht über das Funktionieren des gemäß Absatz 1 eingerichteten Mechanismus vor.

Dieser Bericht enthält mindestens Folgendes:

  1. eine Beschreibung der technischen Herausforderungen, mit denen Handelsplätze, die zuständigen Behörden und die ESMA bei der Umsetzung des Mechanismus für Aktien konfrontiert sind;
  2. die Kosten, die den zuständigen Behörden und der ESMA bei der Einrichtung des Mechanismus für Aktien entstehen;
  3. das Funktionieren der in Absatz 7 Unterabsatz 2 genannten Schwellenwerte.

Der Bericht enthält eine Kosten-Nutzen-Analyse im Zusammenhang mit der künftigen Entwicklung des gemäß Absatz 1 eingerichteten Mechanismus im Hinblick auf die Einbeziehung in seinen Anwendungsbereich möglicher relevanter Finanzinstrumente, einschließlich Anlagen und Terminkontrakte (Futures). Ferner enthält der Bericht Empfehlungen zur Ausweitung des Anwendungsbereichs auf die in Absatz 4 genannten Finanzinstrumente, wobei der Mehrwert, technische Herausforderungen und die erwarteten Kosten zu berücksichtigen sind.

(9) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 35 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Absätze 4 und 7 des vorliegenden Artikels, in denen die Finanzinstrumente und die Liste der benannten Handelsplätze mit erheblicher grenzüberschreitender Dimension aktualisiert werden, und zur Änderung von Absatz 1 Unterabsatz 3, um die Ausweitung Anwendungsbereichs des gemäß Absatz 1 eingerichteten Mechanismus auf Anleihen und Terminkontrakte (Futures) zu verschieben, wobei der in Absatz 8 des vorliegenden Artikels genannten Bericht, die Entwicklungen auf den Finanzmärkten und die Fähigkeit der zuständigen Behörden, die Daten über diese Finanzinstrumente zu verarbeiten, zu berücksichtigen sind.

Artikel 25b Plattformen für die Zusammenarbeit

(1) Die ESMA kann auf Ersuchen einer oder mehrerer zuständiger Behörden im Falle schwerwiegender Bedenken hinsichtlich der Marktintegrität oder des ordnungsgemäßen Funktionierens der Märkte eine Plattform für die Zusammenarbeit einrichten und koordinieren.

(2) Unbeschadet des Artikels 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 stellen die jeweils zuständigen Behörden auf Ersuchen der ESMA alle erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung.

(3) Besteht zwischen zwei oder mehr zuständigen Behörden einer Plattform für die Zusammenarbeit Uneinigkeit über das Verfahren oder den Inhalt einer zu ergreifenden Maßnahme oder eines Unterlassens von Maßnahmen, kann die ESMA die zuständigen Behörden auf Ersuchen einer einschlägigen zuständigen Behörde dabei unterstützen, eine Einigung gemäß Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erzielen.

Die ESMA kann auf Ersuchen einer oder mehrerer zuständiger Behörden auch Ermittlungen vor Ort koordinieren. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats sowie andere einschlägige zuständige Behörden der Plattform für die Zusammenarbeit können die ESMA einladen, sich an diesen Ermittlungen vor Ort zu beteiligen.

Die ESMA kann auf Ersuchen einer oder mehrerer zuständiger Behörden auch gemeinsam mit der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) und den öffentlichen Stellen, die die Rohstoffgroßhandelsmärkte überwachen, eine Plattform für die Zusammenarbeit einrichten, wenn die Bedenken hinsichtlich der Marktintegrität und des ordnungsgemäßen Funktionierens der Märkte sowohl die Finanz- als auch die Spotmärkte betreffen."

12. Artikel 28 wird gestrichen;

13. Artikel 29 erhält folgende Fassung:

"Artikel 29 Übermittlung personenbezogener Daten an Drittstaaten

(1) Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats dürfen personenbezogene Daten nur im Einzelfall an Drittstaaten übermitteln, wobei die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates * erfüllt sein müssen. Die zuständigen Behörden müssen sicherstellen, dass eine solche Übermittlung für die Zwecke dieser Verordnung erforderlich ist und der Drittstaat die Daten nicht in einen weiteren Drittstaat übermittelt, außer wenn dies ausdrücklich schriftlich genehmigt wurde und die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

(2) Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats legen die von einer zuständigen Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaats übermittelten personenbezogenen Daten nur dann einer zuständigen Behörde eines Drittstaats offen, wenn sie die ausdrückliche Zustimmung der zuständigen Behörde erhalten hat, von der die Daten stammen, und die Daten gegebenenfalls nur zu den Zwecken offengelegt werden, für die die zuständige Behörde ihre Zustimmung erteilt hat.

_____
*) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1)."

14. Artikel 30 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i) Unterabsatz 1 Buchstaben e, f und g erhalten folgende Fassung:

"e) ein vorübergehendes Verbot für Personen, die in einer Wertpapierfirma Führungsaufgaben wahrnehmen, oder für jedwede andere für den Verstoß verantwortliche natürliche Person, in Wertpapierfirmen sowie in Referenzwert-Administratoren oder in beaufsichtigten Kontributoren Führungsaufgaben wahrzunehmen;

f) bei wiederholten Verstößen gegen Artikel 14 oder 15 ein für mindestens zehn Jahre geltendes Verbot für Personen, die in einer Wertpapierfirma, einem Referenzwert-Administrator oder einem beaufsichtigten Kontributor Führungsaufgaben wahrnehmen, oder eine andere verantwortliche natürliche Person, in Wertpapierfirmen sowie in Referenzwert-Administratoren oder in beaufsichtigten Kontributoren Führungsaufgaben wahrzunehmen;

g) ein vorübergehendes Verbot für Personen, die in einer Wertpapierfirma, einem Referenzwert-Administrator oder einem beaufsichtigten Kontributor Führungsaufgaben wahrnehmen, oder eine andere natürliche Person, die für den Verstoß haftbar gemacht werden kann, weil sie Geschäfte auf eigene Rechnung tätigt;".

ii) Unterabsatz 1 Buchstabe j erhält folgende Fassung:

"j) im Falle einer juristischen Person maximale verwaltungsrechtliche finanzielle Sanktionen von mindestens

  1. bei Verstößen gegen Artikel 14 und 15 15 % des jährlichen Gesamtumsatzes der juristischen Person entsprechend dem letzten verfügbaren durch das Leitungsorgan genehmigten Abschluss oder 15.000.000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, in entsprechender Höhe in der Landeswährung am 2. Juli 2014;
  2. bei Verstößen gegen Artikel 16 2 % des jährlichen Gesamtumsatzes des Unternehmens entsprechend dem letzten verfügbaren durch das Leitungsorgan genehmigten Abschluss oder 2.500.000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, in entsprechender Höhe in der Landeswährung am 2. Juli 2014;
  3. bei Verstößen gegen Artikel 17: 2 % des jährlichen Gesamtumsatzes des Unternehmens entsprechend dem letzten verfügbaren durch das Leitungsorgan genehmigten Abschluss. Sind die zuständigen Behörden der Auffassung, dass der auf dem jährlichen Gesamtumsatz basierende Betrag für die verwaltungsrechtliche Sanktion im Hinblick auf die in Artikel 31 Absatz 1 Buchstaben a, b und d bis h genannten Umstände unverhältnismäßig niedrig wäre, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Behörden verwaltungsrechtliche Sanktionen in Höhe von mindestens 2.500.000 EUR verhängen können. Handelt es sich bei der juristischen Person um ein KMU, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Behörden alternativ verwaltungsrechtliche Sanktionen in Höhe von mindestens 1.000.000 EUR oder in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, in entsprechender Höhe in der Landeswährung am 2. Juli 2014 verhängen können;
  4. bei Verstößen gegen Artikel 18 und 19: 0,8 % des jährlichen Gesamtumsatzes des Unternehmens entsprechend dem letzten verfügbaren durch das Leitungsorgan genehmigten Abschluss. Sind die zuständigen Behörden der Auffassung, dass der auf dem jährlichen Gesamtumsatz basierende Betrag für die verwaltungsrechtliche Sanktion im Hinblick auf die in Artikel 31 Absatz 1 Buchstaben a, b und d bis h genannten Umstände unverhältnismäßig niedrig wäre, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Behörden verwaltungsrechtliche Sanktionen in Höhe von mindestens 1.000.000 EUR verhängen können. Handelt es sich bei der juristischen Person um ein KMU, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Behörden alternativ verwaltungsrechtliche Sanktionen in Höhe von mindestens 400.000 EUR oder in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, in entsprechender Höhe in der Landeswährung am 2. Juli 2014 verhängen können;
  5. bei Verstößen gegen Artikel 20: 0,8 % des jährlichen Gesamtumsatzes des Unternehmens entsprechend dem letzten verfügbaren durch das Leitungsorgan genehmigten Abschluss oder 1.000.000 EUR bzw. in Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, in entsprechender Höhe in der Landeswährung am 2. Juli 2014."

iii) Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

"Falls es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft handelt, die einen konsolidierten Abschluss gemäß der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates * aufzustellen hat, bezeichnet "jährlicher Gesamtumsatz" für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe j den jährlichen Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsrichtlinien - Richtlinie 86/635/EWG des Rates ** in Bezug auf Banken und Richtlinie 91/674/EWG des Rates *** in Bezug auf Versicherungsunternehmen -, der bzw. die im letzten verfügbaren durch das Leitungsorgan genehmigten konsolidierten Abschluss der Muttergesellschaft an der Spitze ausgewiesen ist.

____
*damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.06.2013 S. 19).

**) Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986 S. 1).

***) Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991 S. 7)."

b) Der folgende Absatz wird angefügt:

"(4) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet "kleines und mittleres Unternehmen" oder "KMU" ein Kleinstunternehmen, ein kleines oder ein mittleres Unternehmen im Sinne von Artikel 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission *.

____
*) Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.05.2003 S. 36)."

15. Artikel 31 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden bei der Bestimmung der Art und der Höhe der verwaltungsrechtlichen Sanktionen alle relevanten Umstände für die Verhängung verhältnismäßiger Sanktionen berücksichtigen, darunter gegebenenfalls

  1. die Schwere und Dauer des Verstoßes;
  2. den Grad an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen Person;
  3. die Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen Person, wie sie sich zum Beispiel aus dem Gesamtumsatz einer juristischen Person oder dem persönlichen Jahreseinkommen einer natürlichen Person ablesen lässt;
  4. die Höhe der von der für den Verstoß verantwortlichen Person erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;
  5. das Ausmaß der Zusammenarbeit der für den Verstoß verantwortlichen Person mit der zuständigen Behörde, unbeschadet des Erfordernisses, die Einziehung der erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste dieser Person sicherzustellen;
  6. frühere Verstöße der für den Verstoß verantwortlichen Person;
  7. die Maßnahmen, die von der für den Verstoß verantwortlichen Person ergriffen wurden, um eine Wiederholung des Verstoßes zu verhindern, und
  8. den Nachteil, der der für den Verstoß verantwortlichen Person dadurch entsteht, dass für ein und dasselbe Verhalten sowohl strafrechtliche als auch verwaltungsrechtliche Verfahren und Strafen greifen."

16. Artikel 35 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

"(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absätze 5 und 6, Artikel 12 Absatz 5, Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 17 Absätze 3 und 12, Artikel 19 Absätze 13 und 14, Artikel 25a Absätze 7 und 9 und Artikel 38 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 4. Dezember 2024 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 Absätze 5 und 6, Artikel 12 Absatz 5, Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 17 Absätze 3 und 12, Artikel 19 Absätze 13 und 14, Artikel 25a Absätze 7 und 9 und Artikel 38 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt."

b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absatz 5 oder 6, Artikel 12 Absatz 5, Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 17 Absatz 3 oder 12, Artikel 19 Absatz 13 oder 14, Artikel 25a Absatz 7 oder 9 oder Artikel 38 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert."

17. Artikel 38 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

"Berichte".

b) Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:

i) Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:

"Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 5. Dezember 2028 Bericht über die Anwendung dieser Verordnung und gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag für ihre Änderung. Der Bericht enthält unter anderem eine Bewertung in Bezug".

ii) Die Buchstaben c und d erhalten folgende Fassung:

"c) darauf, ob mit der Bestimmung über die Nichtoffenlegung von Insiderinformationen im Zusammenhang mit Zwischenschritten in einem zeitlich gestreckten Vorgang gemäß Artikel 17 Absatz 1 für ein angemessenes Verhältnis zwischen der Verringerung des Aufwands für Emittenten und der Möglichkeit für Anleger, fundierte Anlageentscheidungen zu treffen, gesorgt wird, und

d) auf die Verhältnismäßigkeit der in Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe j Ziffern iii und iv genannten absoluten Beträge und ihre Angemessenheit im Zusammenhang mit Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen."

iii) Buchstabe e wird gestrichen.

c) Nach Unterabsatz 2 wird folgender Unterabsatz eingefügt:

"Bis zum 5. Dezember 2031 übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über das Funktionieren des Mechanismus zur marktübergreifenden Überwachung der Auftragsdaten, dessen Auswirkungen auf die Fähigkeit der zuständigen nationalen Behörden, eine wirksame Aufsicht zu gewährleisten, die Art und Weise, wie dieser Mechanismus durchgesetzt werden kann, und die Vorteile einer möglichen Einbeziehung systematischer Internalisierer in den Anwendungsbereich des Mechanismus."

d) Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

"Bis zum 5. Dezember 2028 legt die Kommission nach Anhörung der ESMA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über das in Artikel 19 Absatz 1a Buchstaben a und b festgelegte Niveau der Schwellenwerte betreffend die von Führungskräften durchgeführten Geschäfte vor, bei denen die Anteile oder Schuldtitel des Emittenten Teil eines Organismus für gemeinsame Anlagen sind oder eine Risikoposition gegenüber einem Portfolio von Vermögenswerten darstellen, um zu bewerten, ob dieses Niveau angemessen ist oder angepasst werden sollte."

Artikel 3 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014

Artikel 25 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erhalten folgende Fassung:

"(2) Der Betreiber eines Handelsplatzes hält die einschlägigen Daten über sämtliche Aufträge für Finanzinstrumente, die über das jeweilige System mitgeteilt werden, mindestens fünf Jahre in einem maschinenlesbaren Format und unter Verwendung einer gemeinsamen Vorlage zur Verfügung der zuständigen Behörden. Die zuständige Behörde des Handelsplatzes kann diese Daten laufend anfordern. Die Aufzeichnungen enthalten die einschlägigen Daten, die die für den Auftrag charakteristischen Merkmale darstellen, darunter diejenigen, die einen Auftrag mit den daraus resultierenden Geschäften verknüpfen und deren Einzelheiten gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 3 übermittelt werden. Beim Zugang der zuständigen Behörden zu den nach diesem Absatz geforderten Informationen übernimmt die ESMA die Rolle des Vermittlers und Koordinators.

(3) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, mit denen die Einzelheiten und Formate der einschlägigen Auftragsdaten, die nach Absatz 2 dieses Artikels aufbewahrt werden müssen und die nicht in Artikel 26 genannt sind, festgelegt werden.

Diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards enthalten die Kennziffer des Mitglieds oder Teilnehmers, das bzw. der den Auftrag übermittelt hat, die Kennziffer des Auftrags sowie Datum und Uhrzeit seiner Übermittlung, die Auftragsmerkmale einschließlich der Art des Auftrags, gegebenenfalls des Limitpreises und der Gültigkeitsdauer, spezielle Anweisungen zum Auftrag, Einzelheiten zu Änderungen, Stornierung, der teilweisen oder vollständigen Ausführung des Auftrags und Angaben zum Handeln auf eigene oder fremde Rechnung.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 5. September 2025 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen."

Artikel 4 Inkrafttreten und Geltungsbeginn (Gültig bis 04.06.2026 gem. VO (EU) 2024/2809) (Gültig ab 05.06.2026 gem. VO (EU) 2024/2809)

(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe g und Nummern 11 bis 14 gelten ab dem 5. März 2026.

(3) Artikel 1 Nummer 3, Nummer 6 Buchstaben b und c, Nummer 7 Buchstaben a bis f, Nummer 10 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii, Nummer 10 Buchstaben b und c und Nummer 21 Buchstabe a in Bezug auf Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 und Artikel 2 Nummer 6 Buchstaben a, b, c und e dieser Änderungsverordnung gelten ab dem 5. Juni 2026.

(4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe a und Nummer 15 bis zum 5. Juni 2026 nachzukommen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 23. Oktober 2024.

1) ABl. C 184 vom 25.05.2023 S. 103.

2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. Oktober 2024.

3) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 349).

4) Verordnung (EU) 2019/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnungen (EU) Nr. 596/2014 und (EU) 2017/1129 zur Förderung der Nutzung von KMU-Wachstumsmärkten (ABl. L 320 vom 11.12.2019 S. 1).

5) Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.06.2017 S. 12).

6) Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017 S. 35).

7) Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004 S. 38).

8) Verordnung (EU) 2021/337 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 im Hinblick auf den EU-Wiederaufbauprospekt und gezielte Anpassungen für Finanzintermediäre und der Richtlinie 2004/109/EG im Hinblick auf das einheitliche elektronische Berichtsformat für Jahresfinanzberichte zur Unterstützung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise (ABl. L 68 vom 26.02.2021 S. 1).

9) Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 1).

10) Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 87 vom 31.03.2017 S. 1).

11) Delegierte Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission vom 14. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aufmachung, des Inhalts, der Prüfung und der Billigung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission (ABl. L 166 vom 21.06.2019 S. 26).

12) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 84).

13) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.06.2013 S. 19).

14) Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (ABl. L, 2023/2631, 30.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2631/oj).

15) Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2859/oj).

16) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 84).

17) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1).

18) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).

19) ABl. L 123 vom 12.05.2016 S. 1.

.

Anhang

Die Anhänge der Verordnung (EU) 2017/1129 werden wie folgt geändert:

1. Die Anhänge I bis Va erhalten folgende Fassung:

"Anhang I
Der Prospekt

I. Zusammenfassung

II. Zweck, verantwortliche Personen, Informationen Dritter, Sachverständigenberichte und Billigung durch die zuständige Behörde

Der Zweck dieses Abschnitts besteht darin, Informationen über die Personen zu liefern, die für den Inhalt des Prospekts verantwortlich sind, und den Anlegern Sicherheit hinsichtlich der Richtigkeit der im Prospekt offengelegten Informationen zu verschaffen. Zusätzlich enthält dieser Abschnitt Informationen über die Interessen der am Angebot beteiligten Personen sowie die Gründe für das Angebot, die Verwendung der Erlöse und die Kosten des Angebots. Außerdem enthält dieser Abschnitt Informationen über die Rechtsgrundlage des Prospekts und dessen Billigung durch die zuständige Behörde.

III. Strategie, Leistungsfähigkeit und Unternehmensumfeld

Der Zweck dieses Abschnitts besteht in der Offenlegung von Informationen über die Identität des Emittenten, sein Unternehmen, seine Strategie und seine Ziele. Anleger sollten ein klares Verständnis der Tätigkeiten des Emittenten und der Haupttrends, die seine Leistungsfähigkeit, seine Organisationsstruktur und seine wesentlichen Investitionen beeinflussen, besitzen. Gegebenenfalls legt der Emittent in diesem Abschnitt Prognosen oder Schätzungen seiner zukünftigen Leistungsfähigkeit offen.

IV. Lagebericht, einschließlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung (nur Dividendenwerte)

Zweck dieses Abschnitts ist es, die Lageberichte und konsolidierten Lageberichte nach Artikel 4 der Richtlinie 2004/109/EG, falls zutreffend, und nach Kapitel 5 und 6 der Richtlinie 2013/34/EU für die von den historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeiträume, gegebenenfalls einschließlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung, entweder mittels Verweis einzubeziehen oder die darin enthaltenen Informationen aufzunehmen.

V. Erklärung zum Geschäftskapital (nur Dividendenwerte)

Dieser Abschnitt soll Informationen über den Geschäftskapitalbedarf des Emittenten liefern.

VI. Risikofaktoren

Zweck dieses Abschnitts ist die Beschreibung der Hauptrisiken, mit denen der Emittent konfrontiert ist, und deren Auswirkungen auf die künftige Leistungsfähigkeit des Emittenten sowie der Hauptrisiken, die für die öffentlich angebotenen oder zum Handel an einem geregelten Markt zuzulassenden Wertpapiere spezifisch sind.

VII. Modalitäten und Bedingungen der Wertpapiere

Der Zweck dieses Abschnitts besteht in der Darlegung der Modalitäten und der Bedingungen der Wertpapiere und der Bereitstellung einer detaillierten Beschreibung ihrer Merkmale.

Diese Informationen umfassen gegebenenfalls die in Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2024/2810 des Europäischen Parlaments und des Rates * genannten Informationen.

VIII. Einzelheiten zum Wertpapierangebot/zur Zulassung zum Handel

Der Zweck dieses Abschnitts besteht in der Darlegung spezifischer Informationen über das Wertpapierangebot, den Vertriebs- und Zuteilungsplan und von Angaben zur Preisfestsetzung. Außerdem werden Informationen über die Platzierung der Wertpapiere, etwaige Übernahmevereinbarungen und Vereinbarungen hinsichtlich der Zulassung zum Handel bereitgestellt. Zusätzlich enthält der Abschnitt Informationen über die Personen, die Wertpapiere verkaufen, und die Verwässerung in Bezug auf existierende Aktionäre.

IX. ESG-bezogene Informationen (nur Nichtdividendenwerte, falls zutreffend)

Der Zweck dieses Abschnitts besteht, falls zutreffend, in der Darlegung ESG-bezogener Informationen im Einklang mit dem in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe g genannten delegierten Rechtsakt.

X. Unternehmensführung

In diesem Abschnitt werden die Verwaltung des Emittenten und die Rolle der an der Leitung des Unternehmens beteiligten Personen erläutert. Bei Dividendenwerten werden außerdem Informationen über den Hintergrund der Mitglieder der oberen Führungsebene, ihre Vergütung und deren potenziellen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit des Emittenten bereitgestellt.

XI. Finanzinformationen

Der Zweck dieses Abschnitts besteht darin, festzulegen, welche Jahresabschlüsse über die letzten zwei Geschäftsjahre (für Dividendenwerte) oder über das letzte Geschäftsjahr (für Nichtdividendenwerte) oder den gegebenenfalls kürzeren Zeitraum der Geschäftstätigkeit des Emittenten sowie welche anderen Finanzinformationen das Dokument enthalten muss. Die für die Erstellung und Prüfung des Jahresabschlusses anzuwendenden Rechnungslegungs- und Abschlussprüfungsgrundsätze richten sich nach den internationalen Rechnungslegungs- und Abschlussprüfungsstandards.

A. Konsolidierter Abschluss und sonstige Finanzinformationen

B. Signifikante Änderungen

XII. Informationen über Anteilseigner und Wertpapierinhaber

Dieser Abschnitt enthält Informationen über die Hauptanteilseigner, mögliche Interessenkonflikte zwischen der oberen Führungsebene und dem Emittenten, das Aktienkapital des Emittenten sowie Informationen über Geschäfte mit verbundenen Parteien, Gerichts- und Schiedsgerichtsverfahren und wesentliche Verträge.

XIII. Dividendenpolitik (nur Dividendenwerte)

Beschreibung der Politik des Emittenten zu Dividendenausschüttungen und etwaiger Beschränkungen, die derzeit diesbezüglich gelten, sowie der Aktienrückkäufe.

XIV. Informationen über den Garantiegeber (nur Nichtdividendenwerte, falls zutreffend)

Der Zweck dieses Abschnitts besteht darin, gegebenenfalls Informationen über den Garantiegeber der Wertpapiere bereitzustellen, die unter anderem die wesentlichen Informationen über die Garantie, die für die Wertpapiere gestellt wird, und die für den Garantiegeber spezifischen Risikofaktoren und Finanzinformationen umfassen.

XV. Informationen über die zugrunde liegenden Wertpapiere und den Emittenten der zugrunde liegenden Wertpapiere (falls zutreffend)

Der Zweck dieses Abschnitts besteht darin, gegebenenfalls Informationen über die zugrunde liegenden Wertpapiere und gegebenenfalls den Emittenten der zugrunde liegenden Wertpapiere bereitzustellen.

XVI. Informationen über die Zustimmung (falls zutreffend)

Der Zweck dieses Abschnitts besteht darin, Informationen über die Zustimmung bereitzustellen, wenn der Emittent oder die für die Erstellung eines Prospekts verantwortliche Person dieser Nutzung nach Artikel 5 Absatz 1 zustimmt.

XVII. Verfügbare Dokumente

Der Zweck dieses Abschnitts besteht darin, Informationen über die Dokumente, die zur Einsichtnahme zur Verfügung stehen müssen, und die Website, auf der sie eingesehen werden können, bereitzustellen.

______
*) Richtlinie (EU) 2024/2810 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien in Gesellschaften, die eine Zulassung ihrer Anteile zum Handel an einem multilateralen Handelssystem beantragen (ABl. L, 2024/2810, 14.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/2810/oj)."


RegistrierungsformularAnhang II

I. Zweck, verantwortliche Personen, Informationen Dritter, Sachverständigenberichte und Billigung durch die zuständige Behörde

Der Zweck dieses Abschnitts besteht darin, Informationen über diejenigen Personen bereitzustellen, die für den Inhalt des Registrierungsformulars verantwortlich sind, und den Anlegern Sicherheit hinsichtlich der Richtigkeit der im Prospekt offengelegten Informationen zu verschaffen. Außerdem enthält dieser Abschnitt Informationen über die Rechtsgrundlage des Prospekts und dessen Billigung durch die zuständige Behörde.

II. Strategie, Leistungsfähigkeit und Unternehmensumfeld

Der Zweck dieses Abschnitts besteht in der Offenlegung von Informationen über die Identität des Emittenten, sein Unternehmen, seine Strategie und seine Ziele. Dieser Abschnitt sollte Anlegern ein klares Verständnis der Tätigkeiten des Emittenten und der Haupttrends, die seine Leistungsfähigkeit, seine Organisationsstruktur und seine wesentlichen Investitionen beeinflussen, ermöglichen. Gegebenenfalls legt der Emittent in diesem Abschnitt Prognosen oder Schätzungen seiner zukünftigen Leistungsfähigkeit offen.

III. Lagebericht, einschließlich Nachhaltigkeitsberichterstattung (nur Dividendenwerte)

Zweck dieses Abschnitts ist es, die Lageberichte und konsolidierten Lageberichte nach Artikel 4 der Richtlinie 2004/109/EG, falls zutreffend, und nach Kapitel 5 und 6 der Richtlinie 2013/34/EU für die von den historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeiträume, gegebenenfalls einschließlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung, entweder mittels Verweis einzubeziehen oder die darin enthaltenen Informationen aufzunehmen.

IV. Risikofaktoren

Zweck dieses Abschnitts ist die Beschreibung der Hauptrisiken, mit denen der Emittent konfrontiert ist, und deren Auswirkungen auf die künftige Leistungsfähigkeit des Emittenten.

V. Unternehmensführung

In diesem Abschnitt werden die Verwaltung des Emittenten und die Rolle der an der Leitung des Unternehmens beteiligten Personen erläutert. Bei Dividendenwerten werden außerdem Informationen über den Hintergrund der Mitglieder der oberen Führungsebene, ihre Vergütung und deren potenziellen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit des Emittenten bereitgestellt.

VI. Finanzinformationen

Der Zweck dieses Abschnitts besteht darin, festzulegen, welche Jahresabschlüsse über die letzten zwei Geschäftsjahre (für Dividendenwerte) oder über das letzte Geschäftsjahr (für Nichtdividendenwerte) oder den gegebenenfalls kürzeren Zeitraum der Geschäftstätigkeit des Emittenten sowie welche anderen Finanzinformationen das Dokument enthalten muss. Die auf die Erstellung und Prüfung des Jahresabschlusses anzuwendenden Rechnungslegungs- und Abschlussprüfungsgrundsätze richten sich nach den internationalen Rechnungslegungs- und Abschlussprüfungsstandards.

A. Konsolidierter Abschluss und sonstige Finanzinformationen

B. Signifikante Änderungen

VII. Informationen über Anteilseigner und Wertpapierinhaber

Dieser Abschnitt enthält Informationen über die Hauptanteilseigner, mögliche Interessenkonflikte zwischen der oberen Führungsebene und dem Emittenten, das Aktienkapital des Emittenten sowie Informationen über Geschäfte mit verbundenen Parteien, Gerichts- und Schiedsgerichtsverfahren und wesentliche Verträge.

VIII. Dividendenpolitik (nur Dividendenwerte)

Beschreibung der Politik des Emittenten zu Dividendenausschüttungen und etwaiger Beschränkungen, die derzeit diesbezüglich gelten, sowie der Aktienrückkäufe.

IX. Verfügbare Dokumente

Der Zweck dieses Abschnitts besteht darin, Informationen über die Dokumente, die zur Einsichtnahme zur Verfügung stehen müssen, und die Website, auf der sie eingesehen werden können, bereitzustellen.


WertpapierbeschreibungAnhang III

I. Zweck, verantwortliche Personen, Informationen Dritter, Sachverständigenberichte und Billigung durch die zuständige Behörde

Der Zweck dieses Abschnitts besteht darin, Informationen über diejenigen Personen zu liefern, die für den Inhalt der Wertpapierbeschreibung verantwortlich sind, und den Anlegern Sicherheit hinsichtlich der Richtigkeit der im Prospekt offengelegten Informationen zu verschaffen. Zusätzlich enthält dieser Abschnitt Informationen über die Interessen der am Angebot beteiligten Personen sowie die Gründe für das Angebot, die Verwendung der Erlöse und die Kosten des Angebots. Außerdem enthält dieser Abschnitt Informationen über die Rechtsgrundlage des Prospekts und dessen Billigung durch die zuständige Behörde.

II. Erklärung zum Geschäftskapital (nur Dividendenwerte)

Dieser Abschnitt soll Informationen über den Geschäftskapitalbedarf des Emittenten liefern.

III. Risikofaktoren

Zweck dieses Abschnitts ist die Beschreibung der Hauptrisiken, die für die öffentlich angebotenen oder zum Handel an einem geregelten Markt zuzulassenden Wertpapiere spezifisch sind.

IV. Modalitäten und Bedingungen der Wertpapiere

Der Zweck dieses Abschnitts besteht in der Darlegung der Modalitäten und der Bedingungen der Wertpapiere und der Bereitstellung einer detaillierten Beschreibung ihrer Merkmale.

Diese Informationen umfassen gegebenenfalls die in Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2024/2810 genannten Informationen.

V. Einzelheiten zum Wertpapierangebot/zur Zulassung zum Handel

Der Zweck dieses Abschnitts besteht darin, Informationen über das Angebot oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt oder einem MTF bereitzustellen, die unter anderem den endgültigen Emissionskurs und das endgültige Emissionsvolumen (entweder als Anzahl von Wertpapieren oder als aggregierter Nominalbetrag) des Angebots, die Gründe für das Angebot, den Plan für den Vertrieb der Wertpapiere, die Verwendung der Erlöse des Angebots und die Kosten der Emission und des Angebots, und die Verwässerung (nur für Dividendenwerte) umfassen.

VI. ESG-bezogene Informationen (nur Nichtdividendenwerte, falls zutreffend)

Der Zweck dieses Abschnitts besteht, soweit zutreffend, in der Darlegung ESG-bezogener Informationen im Einklang mit dem in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe g genannten delegierten Rechtsakt.

VII. Informationen über den Garantiegeber (nur Nichtdividendenwerte, falls zutreffend)

Der Zweck dieses Abschnitts besteht darin, gegebenenfalls Informationen über den Garantiegeber der Wertpapiere bereitzustellen, die unter anderem die wesentlichen Informationen über die Garantie, die für die Wertpapiere gestellt wird, und die für den Garantiegeber spezifischen Risikofaktoren und Finanzinformationen umfassen.

VIII. Informationen über die zugrunde liegenden Wertpapiere und den Emittenten der zugrunde liegenden Wertpapiere (falls zutreffend)

Der Zweck dieses Abschnitts besteht darin, gegebenenfalls Informationen über die zugrunde liegenden Wertpapiere und gegebenenfalls den Emittenten der zugrunde liegenden Wertpapiere bereitzustellen.

IX. Informationen über die Zustimmung (falls zutreffend)

Der Zweck dieses Abschnitts besteht darin, Informationen über die Zustimmung bereitzustellen, wenn der Emittent oder die für die Erstellung eines Prospekts verantwortliche Person dieser Nutzung nach Artikel 5 Absatz 1 zustimmt.


Informationen, die in den EU-Folgeprospekt für Aktien und andere, Aktien gleichzustellende übertragbare Wertpapiere von Unternehmen aufzunehmen sindAnhang IV

I. Zusammenfassung

Der EU-Folgeprospekt muss eine Zusammenfassung gemäß Artikel 7 Absatz 12a enthalten.

II. Informationen über den Emittenten

Informationen über das Unternehmen, das die Aktien emittiert, einschließlich seiner Rechtsträgerkennung (LEI), seiner gesetzlichen und kommerziellen Bezeichnung, des Landes seiner Gründung und der Website, auf der Anleger Informationen über die Geschäftstätigkeit des Unternehmens, die von ihm hergestellten Produkte oder die von ihm angebotenen Dienstleistungen, die Hauptmärkte, auf denen es konkurriert, seine Hauptaktionäre, die Zusammensetzung seiner Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane und seiner oberen Führungsebene und gegebenenfalls mittels Verweis aufgenommene Informationen (mit dem Hinweis, dass die Informationen auf der Website nicht Teil des Prospekts sind, es sei denn, diese Informationen werden mittels Verweis in den EU-Folgeprospekt aufgenommen) finden können.

III. Verantwortlichkeitserklärung und Erklärung zur zuständigen Behörde

A. Verantwortlichkeitserklärung

Informationen über die Personen, die für die Erstellung des EU-Folgeprospekts verantwortlich sind, und Erklärung dieser Personen, dass die im EU-Folgeprospekt enthaltenen Informationen ihres Wissens nach den Tatsachen entsprechen und dass der EU-Folgeprospekt keine Auslassungen aufweist, die die Aussage des Prospekts verändern könnten.

Gegebenenfalls enthält die Erklärung Informationen, die von Dritten stammen, einschließlich der Quelle(n) dieser Informationen, sowie Erklärungen oder Berichte, die einer Person als Sachverständiger zugeschrieben werden, und die folgenden Informationen über diese Person:

  1. Namen,
  2. Geschäftsanschrift,
  3. Qualifikationen und
  4. (falls vorhanden) das wesentliche Interesse am Emittenten.

B. Erklärung zur zuständigen Behörde

In der Erklärung ist

  1. anzugeben, welche zuständige Behörde den EU-Folgeprospekt im Einklang mit dieser Verordnung gebilligt hat;
  2. darauf hinzuweisen, dass diese Billigung weder eine Befürwortung des Emittenten noch eine Bestätigung der Qualität der Aktien, auf die sich der EU-Folgeprospekt bezieht, darstellt;
  3. darauf hinzuweisen, dass die zuständige Behörde den EU-Folgeprospekt nur als die in dieser Verordnung festgelegten Vorgaben der Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz erfüllend gebilligt hat, und
  4. darauf hinzuweisen, dass der EU-Folgeprospekt nach Artikel 14a erstellt wurde.

IV. Risikofaktoren

Beschreibung der wesentlichen Risiken, in einer begrenzten Anzahl an Kategorien, die spezifisch dem Emittenten eigen sind, und Beschreibung der wesentlichen Risiken, in einer begrenzten Anzahl an Kategorien, die spezifisch den öffentlich angebotenen und/oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Aktien eigen sind, in einer Rubrik mit der Überschrift "Risikofaktoren".

Die Risiken werden durch den Inhalt des EU-Folgeprospekts bestätigt.

V. Finanzinformationen

Die Abschlüsse (Jahres- und Halbjahresabschlüsse), die im vergangenen Zeitraum von 12 Monaten vor Billigung des EU-Folgeprospekts veröffentlicht wurden. Wurde sowohl ein Jahres- als auch ein Halbjahresabschluss veröffentlicht, ist nur der Jahresabschluss erforderlich, falls dieser jüngeren Datums als der Halbjahresabschluss ist.

Der Jahresabschluss muss unabhängig geprüft worden sein. Der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers wird in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates * und mit der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ** erstellt.

Sind die Richtlinie 2006/43/EG und die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht anwendbar, so muss der Jahresabschluss dahingehend geprüft werden, ob er in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder gleichwertigen Grundsätzen für die Zwecke des EU-Folgeprospekts ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt, oder es muss entsprechend Bericht erstattet werden. Anderenfalls müssen folgende Informationen in den EU-Folgeprospekt aufgenommen werden:

  1. eine eindeutige Erklärung dahingehend, welche Prüfungsstandards zugrunde gelegt wurden,
  2. eine Erläuterung für die Fälle, in denen von den Internationalen Prüfungsstandards in erheblichem Maße abgewichen wurde.

Sofern Bestätigungsvermerke über den Jahresabschluss von den Abschlussprüfern abgelehnt wurden, beziehungsweise sofern sie Vorbehalte, Meinungsänderungen, Hinweise oder eine Hervorhebung eines Sachverhalts enthalten, ist der Grund dafür anzugeben und sind/ist diese Vorbehalte, Änderungen, Hinweise oder Hervorhebung eines Sachverhalts in vollem Umfang wiederzugeben.

Eine Beschreibung jeder wesentlichen Veränderung in der Finanzlage der Gruppe, die seit dem Ende des Stichtags eingetreten ist, für die entweder geprüfte Abschlüsse oder unterjährig vorzulegende Finanzinformationen veröffentlicht wurden, muss ebenfalls enthalten sein oder es muss eine angemessene negative Erklärung beigefügt werden.

Falls vorhanden, sind auch Pro-forma-Informationen beizufügen.

VI. Dividendenpolitik

Beschreibung der Politik des Emittenten zu Dividendenausschüttungen und etwaiger Beschränkungen, die derzeit diesbezüglich gelten, sowie der Aktienrückkäufe.

VII. Trendinformationen

Eine Beschreibung

  1. der wichtigsten Trends in jüngster Zeit in Bezug auf Produktion, Umsatz und Vorräte sowie Kosten und Ausgabepreise seit dem Ende des letzten Geschäftsjahres bis zum Datum des EU-Folgeprospekts,
  2. der bekannten Trends, Unsicherheiten, Nachfragen, Verpflichtungen oder Ereignisse, die voraussichtlich die Aussichten des Emittenten zumindest im laufenden Geschäftsjahr wesentlich beeinflussen dürften,
  3. Informationen über die kurz- und langfristige(n) finanzielle(n) und nichtfinanzielle(n) Unternehmensstrategie und -ziele des Emittenten.

Wenn sich die unter Ziffer i oder ii genannten Trends nicht wesentlich ändern, ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.

VIII. Gewinnprognosen und -schätzungen

Hat ein Emittent eine nach wie vor ausstehende und gültige Gewinnprognose oder -schätzung veröffentlicht, so ist diese Prognose oder Schätzung in den EU-Folgeprospekt aufzunehmen.

Wurde eine Gewinnprognose oder -schätzung veröffentlicht und ist diese nach wie vor ausstehend, jedoch nicht mehr gültig, ist eine entsprechende Erklärung mit einer Erläuterung abzugeben, warum diese Prognose oder Schätzung nicht mehr gültig ist.

IX. Einzelheiten zum Wertpapierangebot oder zur Zulassung zum Handel

Informationen über den Angebotspreis, die Anzahl von angebotenen Aktien, den Betrag der Emission bzw. des Angebots, die Bedingungen, denen das Angebot unterliegt, und das Verfahren für die Ausübung eines etwaigen Vorkaufsrechts. Ist der Betrag nicht festgelegt, Angabe des maximalen Betrags der anzubietenden Wertpapiere (sofern verfügbar) und Beschreibung der Vereinbarungen und des Zeitraums für die Ankündigung des endgültigen Angebotsbetrags an das Publikum.

Informationen darüber, wo Anleger die Aktien zeichnen oder ihr Vorkaufsrecht ausüben können, und über die Dauer der Angebotsfrist, einschließlich aller möglichen Änderungen, sowie eine Beschreibung des Antragsverfahrens samt Ausgabedatum neuer Aktien.

Soweit dem Emittenten bekannt, Informationen darüber, ob Großaktionäre oder Mitglieder der Geschäftsführungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgane des Emittenten beabsichtigen, das Angebot zu zeichnen, oder ob eine Person eine Zeichnung von mehr als 5 % des Angebots beabsichtigt.

Alle festen Zusagen zur Zeichnung von mehr als 5 % des Angebots und alle wesentlichen Merkmale der Übernahme- und Platzierungsvereinbarungen sind vorzulegen, einschließlich Name und Anschrift der Unternehmen, die sich bereit erklären, die Emission auf der Grundlage einer festen Zusage zu zeichnen oder "zu den bestmöglichen Bedingungen" zu platzieren, und der Quoten.

Gegebenenfalls Angabe derjenigen geregelten Märkte, KMU-Wachstumsmärkte oder MTF, an denen die Aktien zum Handel zugelassen werden sollen, und, falls bekannt, der ersten Termine, zu denen die Aktien zum Handel zugelassen werden.

X. Wesentliche Information über die Aktien

Bereitstellung der folgenden wesentlichen Informationen über die öffentlich angebotenen oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Aktien:

  1. Beschreibung von Art, Gattung und Emissionsvolumen der Aktien, die an einem geregelten Markt öffentlich angeboten werden oder zum Handel zugelassen sind,
  2. die internationale Wertpapierkennnummer (ISIN),
  3. die mit den Aktien verbundenen Rechte, die Verfahren zur Ausübung dieser Rechte sowie etwaige Beschränkungen dieser Rechte,
  4. der Preis zu dem die Aktien angeboten werden werden oder, falls der Preis unbekannt ist, der Höchstpreis oder eine Beschreibung der Methode zur Preisfestsetzung gemäß Artikel 17 der vorliegenden Verordnung und des Verfahrens für seine Offenlegung,
  5. Warnhinweis, dass sich die Steuergesetzgebung des Mitgliedstaats des Anlegers und des Gründungsstaats des Emittenten auf die Erträge aus den Aktien auswirken könnten, und
  6. gegebenenfalls Informationen über die zugrunde liegenden Wertpapiere und gegebenenfalls den Emittenten der zugrunde liegenden Wertpapiere.

Bei Neuemissionen Angabe der Beschlüsse, Ermächtigungen und Billigungen, aufgrund deren die Wertpapiere geschaffen oder emittiert wurden oder werden sollen.

XI. Gründe für das Angebot und Verwendung der Erlöse

Informationen über die Gründe für das Angebot und gegebenenfalls den geschätzten Nettoerlös, aufgegliedert nach den wichtigsten Verwendungszwecken und dargestellt nach Priorität dieser Verwendungszwecke.

Weiß der Emittent, dass die voraussichtlichen Erlöse nicht ausreichen werden, um alle vorgeschlagenen Verwendungszwecke zu finanzieren, so hat er den Betrag und die Quellen anderer Mittel anzugeben. Ferner müssen Angaben zur Verwendung der Erlöse gemacht werden, insbesondere, wenn sie außerhalb der normalen Geschäftstätigkeit zum Erwerb von Aktiva verwendet, zur Finanzierung des angekündigten Erwerbs anderer Unternehmen oder zur Begleichung, Reduzierung oder vollständigen Tilgung der Schulden eingesetzt werden.

XII. Lock-up-Vereinbarungen

Im Zusammenhang mit Lock-up-Vereinbarungen Informationen über Folgendes:

  1. beteiligte Parteien,
  2. Inhalt und Ausnahmen der Vereinbarung und
  3. die Lock-up-Periode.

XIII. Erklärung zum Geschäftskapital

Erklärung des Emittenten, dass das Geschäftskapital seiner Meinung nach die derzeitigen Anforderungen des Emittenten deckt, oder wie der Emittent andernfalls das erforderliche zusätzliche Geschäftskapital zu beschaffen gedenkt.

XIV. Interessenkonflikte

Informationen über alle Interessen im Zusammenhang mit der Emission, einschließlich Interessenkonflikten, sowie Einzelheiten zu den beteiligten Personen und der Art der Interessen.

XV. Verwässerung und Aktienbesitz nach der Emission

Darstellung eines Vergleichs der Beteiligung am Aktienkapital und an den Stimmrechten für bestehende Aktionäre vor und nach der aus dem öffentlichen Angebot resultierenden Kapitalerhöhung unter der Annahme, dass die bestehenden Aktionäre die neuen Aktien nicht zeichnen, und getrennt davon unter der Annahme, dass die bestehenden Aktionäre ihr Bezugsrecht ausüben.

XVI. Verfügbare Dokumente

Eine Erklärung, dass während der Gültigkeitsdauer des EU-Folgeprospekts die folgenden Dokumente, falls vorhanden, eingesehen werden können:

  1. die aktuelle Satzung und die aktuellen Statuten des Emittenten,
  2. sämtliche Berichte, Schreiben und sonstigen Dokumente, Bewertungen und Erklärungen, die von einem Sachverständigen auf Ersuchen des Emittenten erstellt bzw. abgegeben wurden, sofern Teile davon in den EU-Folgeprospekt eingeflossen sind oder in ihm darauf verwiesen wird.

Angabe der Website, auf der die Dokumente eingesehen werden können.

_____
*) Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 09.06.2006 S. 87)."

**) Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.05.2014 S. 77)."


Informationen, die in den EU-Folgeprospekt für andere Wertpapiere als Aktien oder Aktien gleichzustellende übertragbare Wertpapiere von Unternehmen aufzunehmen sindAnhang V

I. Zusammenfassung

Unbeschadet Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 muss der EU-Folgeprospekt eine Zusammenfassung gemäß Artikel 7 Absatz 12a enthalten.

II. Informationen über den Emittenten (Registrierungsformular)

Informationen über das Unternehmen, das die Wertpapiere emittiert, einschließlich seiner Rechtsträgerkennung (LEI), seiner gesetzlichen und kommerziellen Bezeichnung, des Landes seiner Gründung und der Website, auf der Anleger Informationen über die Geschäftstätigkeit des Unternehmens, die von ihm hergestellten Produkte oder die von ihm angebotenen Dienstleistungen, die Hauptmärkte, auf denen es konkurriert, seine Hauptaktionäre, die Zusammensetzung seiner Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane und seiner oberen Führungsebene und gegebenenfalls mittels Verweis aufgenommene Informationen (mit dem Hinweis, dass die Informationen auf der Website nicht Teil des Prospekts sind, es sei denn, diese Informationen werden mittels Verweis in den EU-Folgeprospekt aufgenommen) finden können.

III. Verantwortlichkeitserklärung und Erklärung zur zuständigen Behörde

1. Verantwortlichkeitserklärung (Registrierungsformular/Wertpapierbeschreibung)

Informationen über die Personen, die für die Erstellung (des Registrierungsformulars/der Wertpapierbeschreibung/des EU-Folgeprospekts) verantwortlich sind, und Erklärung dieser Personen, dass die (im Registrierungsformular/in der Wertpapierbeschreibung/im EU-Folgeprospekt) enthaltenen Informationen ihres Wissens nach den Tatsachen entsprechen und dass (das Registrierungsformular/die Wertpapierbeschreibung/der EU-Folgeprospekt) keine Auslassungen aufweist, die die Aussage des Prospekts verändern könnten.

Gegebenenfalls enthält die Erklärung Informationen, die von Dritten stammen, einschließlich der Quelle(n) dieser Informationen, sowie Erklärungen oder Berichte, die einer Person als Sachverständiger zugeschrieben werden, und die folgenden Informationen über diese Person:

  1. Namen,
  2. Geschäftsanschrift,
  3. Qualifikationen und
  4. (falls vorhanden) wesentliches Interesse am Emittenten.

2. Erklärung zur zuständigen Behörde

In der Erklärung ist

  1. anzugeben, welche zuständige Behörde (das Registrierungsformular/die Wertpapierbeschreibung/den EU-Folgeprospekt) im Einklang mit dieser Verordnung gebilligt hat;
  2. darauf hinzuweisen, dass diese Billigung weder eine Befürwortung des Emittenten noch eine Bestätigung der Qualität der Wertpapiere, auf die sich (das Registrierungsformular/die Wertpapierbeschreibung/der EU-Folgeprospekt) bezieht, darstellt;
  3. darauf hinzuweisen, dass mit der Billigung der zuständigen Behörde nur nachgewiesen wird, dass (das Registrierungsformular/die Wertpapierbeschreibung/der EU-Folgeprospekt) die nach dieser Verordnung erforderlichen Vorgaben der Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz erfüllt;
  4. darauf hinzuweisen, dass (das Registrierungsformular/die Wertpapierbeschreibung/der EU-Folgeprospekt) als EU-Folgeprospekt (oder eines Teils davon) nach Artikel 14a erstellt wurde.

IV. Risikofaktoren (Registrierungsformular/Wertpapierbeschreibung)

Beschreibung der wesentlichen Risiken, in einer begrenzten Anzahl an Kategorien, die spezifisch dem Emittenten (Registrierungsformular/Wertpapierbeschreibung) eigen sind, und Beschreibung der wesentlichen Risiken, in einer begrenzten Anzahl an Kategorien, die spezifisch den öffentlich angebotenen und/oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Wertepapiere (Registrierungsformular/Wertpapierbeschreibung) eigen sind, in einer Rubrik mit der Überschrift "Risikofaktoren".

Die Risiken werden durch den Inhalt (des Registrierungsformulars/der Wertpapierbeschreibung/des EU-Folgeprospekts) bestätigt.

V. Finanzinformationen (Registrierungsformular)

Die Abschlüsse (Jahres- und Halbjahresabschlüsse), die im vergangenen Zeitraum von 12 Monaten vor Billigung des EU-Folgeprospekts veröffentlicht wurden. Wurde sowohl ein Jahres- als auch ein Halbjahresabschluss veröffentlicht, so ist nur der Jahresabschluss erforderlich, falls dieser jüngeren Datums als der Halbjahresabschluss ist.

Der Jahresabschluss muss unabhängig geprüft worden sein. Der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers wird in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und mit der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates erstellt.

Sind die Richtlinie 2006/43/EG und die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht anwendbar, so muss der Jahresabschluss dahingehend geprüft werden, ob er in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder gleichwertigen Grundsätzen für die Zwecke des EU-Folgeprospekts ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt, oder es muss entsprechend Bericht erstattet werden. Anderenfalls müssen folgende Informationen in den EU-Folgeprospekt aufgenommen werden:

  1. eine eindeutige Erklärung dahingehend, welche Prüfungsstandards zugrunde gelegt wurden,
  2. eine Erläuterung für die Fälle, in denen von den Internationalen Prüfungsstandards in erheblichem Maße abgewichen wurde.

Sofern Bestätigungsvermerke über den Jahresabschluss von den Abschlussprüfern abgelehnt wurden, beziehungsweise sofern sie Vorbehalte, Meinungsänderungen, Hinweise oder eine Hervorhebung eines Sachverhalts enthalten, ist der Grund dafür anzugeben und sind/ist diese Vorbehalte, Änderungen, Hinweise oder Hervorhebung eines Sachverhalts in vollem Umfang wiederzugeben.

Eine Beschreibung jeder wesentlichen Veränderung in der Finanzlage der Gruppe, die seit dem Ende des Stichtags eingetreten ist, für die entweder geprüfte Abschlüsse oder unterjährig vorzulegende Finanzinformationen veröffentlicht wurden, muss ebenfalls enthalten sein oder es muss eine angemessene negative Erklärung beigefügt werden.

VI. Trendinformationen (Registrierungsformular)

Eine Beschreibung

  1. jeder wesentlichen Verschlechterung der Aussichten des Emittenten seit dem Datum des letzten veröffentlichten geprüften Abschlusses;
  2. jeder wesentlichen Änderung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gruppe seit dem Ende des Stichtags, für den bis zum Datum des Registrierungsformulars Finanzinformationen veröffentlicht wurden.

Wenn keine der unter Ziffern i oder ii dieses Abschnitts genannten wesentlichen Änderungen vorliegt, ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.

VII. Einzelheiten zum Wertpapierangebot * oder zur Zulassung zum Handel (Wertpapierbeschreibung)

Informationen über den Angebotspreis, die Anzahl angebotener Wertpapiere, den Betrag der Emission bzw. des Angebots und die Bedingungen, denen das Angebot unterliegt. Ist der Betrag nicht festgelegt, Angabe des maximalen Betrags der anzubietenden Wertpapiere (sofern verfügbar) und Beschreibung der Vereinbarungen und des Zeitraums für die Ankündigung des endgültigen Angebotsbetrags an das Publikum.

Informationen darüber, wo Anleger die Wertpapiere zeichnen können, und über die Dauer der Angebotsfrist, einschließlich aller möglichen Änderungen, sowie eine Beschreibung des Antragsverfahrens samt Ausgabedatum neuer Wertpapiere.

Name und Anschrift der Unternehmen, die sich bereit erklären, die Emission auf der Grundlage einer festen Zusage zu zeichnen, und Name und Anschrift der Unternehmen, die sich bereit erklären, die Emission ohne feste Zusage oder "zu den bestmöglichen Bedingungen" zu platzieren. Angabe der wesentlichen Merkmale der Vereinbarungen, einschließlich der Quoten. Wird die Emission nicht zur Gänze übernommen, ist eine Erklärung zum verbleibenden Teil einzufügen. Angabe des Gesamtbetrags der Übernahmeprovision und der Platzierungsprovision.

Gegebenenfalls Angabe derjenigen geregelten Märkte, KMU-Wachstumsmärkte oder MTF, an denen die Wertpapiere zum Handel zugelassen werden sollen, und, falls bekannt, der ersten Termine, zu denen die Wertpapiere zum Handel zugelassen werden.

VIII. Wesentliche Information über die Wertpapiere (Wertpapierbeschreibung)

Der Zweck dieses Abschnitts ist die Bereitstellung der folgenden wesentlichen Informationen über die öffentlich angebotenen oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Wertpapiere:

  1. die internationale Wertpapierkennnummer (ISIN),
  2. die mit den Wertpapieren verbundenen Rechte, der Verfahren zur Ausübung dieser Rechte sowie etwaige Beschränkungen dieser Rechte,
  3. der Preis, zu dem die Wertpapiere angeboten werden werden oder, falls der Preis nicht bekannt ist, der Höchstpreis oder eine Beschreibung der Methode zur Preisfestsetzung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2017/1129 und des Verfahrens für seine Offenlegung,
  4. Informationen in Bezug auf Zinsaufwendungen oder eine Beschreibung des Basiswerts, einschließlich der bei der Verbindung von Basiswert und Zinssatz angewandten Methode, und Angabe, wo Informationen über die vergangene und künftige Wertentwicklung des Basiswerts und seine Volatilität eingeholt werden können,
  5. Beschreibung von Art, Gattung und Emissionsvolumen der öffentlich angebotenen Aktien,
  6. Warnhinweis, dass sich die Steuergesetzgebung des Mitgliedstaats des Anlegers und des Gründungsstaats des Emittenten auf die Erträge aus den Aktien auswirken könnten, und
  7. gegebenenfalls Informationen über die zugrunde liegenden Wertpapiere und gegebenenfalls den Emittenten der zugrunde liegenden Wertpapiere.

IX. Gründe für das Angebot, Verwendung der Erlöse und gegebenenfalls ESG-bezogene Informationen (Wertpapierbeschreibung)

Für andere als die in Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Nichtdividendenwerte, Informationen über die Gründe für das Angebot und gegebenenfalls den geschätzten Nettoerlös, aufgegliedert nach den wichtigsten Verwendungszwecken und dargestellt nach Priorität dieser Verwendungszwecke. Weiß der Emittent, dass die voraussichtlichen Erlöse nicht ausreichen werden, um alle vorgeschlagenen Verwendungszwecke zu finanzieren, so hat er den Betrag und die Quellen anderer Mittel anzugeben.

Für Nichtdividendenwerte gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 die Verwendung der Erlöse und der geschätzte Nettoerlös.

Gegebenenfalls ESG-bezogene Informationen gemäß dem Schema, das in dem in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakt näher ausgeführt wird, unter Berücksichtigung der Bedingungen nach Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe g.

X. Interessenkonflikte (Wertpapierbeschreibung)

Informationen über alle Interessen im Zusammenhang mit der Emission, einschließlich Interessenkonflikten, und Einzelheiten zu den beteiligten Personen und der Art der Interessen.

XI. Verfügbare Dokumente (Registrierungsformular)

Eine Erklärung, dass während der Gültigkeitsdauer des EU-Folgeprospekts die folgenden Dokumente, falls vorhanden, eingesehen werden können:

  1. die aktuelle Satzung und die aktuellen Statuten des Emittenten,
  2. sämtliche Berichte, Schreiben und sonstigen Dokumente, Bewertungen und Erklärungen, die von einem Sachverständigen auf Ersuchen des Emittenten erstellt bzw. abgegeben wurden, sofern Teile davon in den EU-Folgeprospekt eingeflossen sind oder in ihm darauf verwiesen wird.

Angabe der Website, auf der die Dokumente eingesehen werden können.

_____
*) Gilt nicht für Nichtdividendenwerte gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b."

2. Die folgenden Anhänge werden angefügt:

"Anhang VII
Informationen, die in den EU-Wachstumsemissionsprospekt für Aktien und andere, Aktien gleichzustellende übertragbare Wertpapiere von Unternehmen aufzunehmen sind

I. Zusammenfassung

Der EU-Wachstumsemissionsprospekt muss eine Zusammenfassung gemäß Artikel 7 Absatz 12a enthalten.

II. Informationen über den Emittenten

Informationen über das Unternehmen, das die Aktien emittiert, einschließlich des Ortes, an dem der Emittent registriert ist, seiner Registrierungsnummer und seiner Rechtsträgerkennung (LEI), seiner gesetzlichen und kommerziellen Bezeichnung, Rechtsordnung, unter der es tätig ist, des Landes seiner Gründung; der Anschrift und Telefonnummer seines eingetragenen Sitzes (oder Hauptort der Geschäftstätigkeit, falls nicht mit dem eingetragenen Sitz identisch) und gegebenenfalls seiner Website, mit einer Erklärung, dass die Angaben auf der Website nicht Teil des EU-Wachstumsemissionsprospekts sind, sofern diese Angaben nicht mittels Verweis in den EU-Wachstumsemissionsprospekt aufgenommen wurden.

III. Verantwortlichkeitserklärung und Erklärung zur zuständigen Behörde

A. Verantwortlichkeitserklärung

Informationen über die Personen, die für die Erstellung des EU-Wachstumsemissionsprospekts verantwortlich sind, und Erklärung dieser Personen, dass die im EU-Wachstumsemissionsprospekt enthaltenen Informationen ihres Wissens nach den Tatsachen entsprechen und dass der EU-Wachstumsemissionsprospekt keine Auslassungen aufweist, die die Aussage des Prospekts verändern könnten.

Gegebenenfalls enthält die Erklärung Informationen, die von Dritten stammen, einschließlich der Quelle(n) dieser Informationen, sowie Erklärungen oder Berichte, die einer Person als Sachverständiger zugeschrieben werden, und die folgenden Informationen über diese Person:

  1. Namen,
  2. Geschäftsanschrift,
  3. Qualifikationen und
  4. (falls vorhanden) das wesentliche Interesse am Emittenten.

B. Erklärung zur zuständigen Behörde

In der Erklärung ist anzugeben, welche zuständige Behörde den EU-Wachstumsemissionsprospekt gebilligt hat, und darauf hinzuweisen, dass diese Billigung weder eine Befürwortung des Emittenten noch eine Bestätigung der Qualität der Aktien, auf die sich der EU-Wachstumsemissionsprospekt bezieht, darstellt, dass die zuständige Behörde den EU-Wachstumsemissionsprospekt nur als die in dieser Verordnung festgelegten Vorgaben der Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz erfüllend gebilligt hat, und dass der EU-Wachstumsemissionsprospekt nach Artikel 15a erstellt wurde.

IV. Risikofaktoren

Die Risiken werden durch den Inhalt des EU-Wachstumsemissionsprospekts bestätigt.

Beschreibung der wesentlichen Risiken, in einer begrenzten Anzahl an Kategorien, die spezifisch dem Emittenten eigen sind, und Beschreibung der wesentlichen Risiken, in einer begrenzten Anzahl an Kategorien, die spezifisch den öffentlich angebotenen Aktien in einer Rubrik mit der Überschrift "Risikofaktoren".

V. Wachstumsstrategie und Überblick über die Geschäftstätigkeit

A. Wachstumsstrategie und -ziele

Beschreibung der Geschäftsstrategie, einschließlich des Wachstumspotenzials und der Erwartungen für die Zukunft, sowie der strategischen Ziele des Emittenten (sowohl in finanzieller als auch in einer etwaigen nichtfinanziellen Hinsicht). In dieser Beschreibung sind auch die zukünftigen Herausforderungen und die Aussichten des Emittenten zu berücksichtigen.

B. Haupttätigkeiten und wichtigste Märkte

Beschreibung der Haupttätigkeiten des Emittenten, einschließlich a) der wichtigsten Arten der vertriebenen Produkte und/oder erbrachten Dienstleistungen, b) Angaben etwaiger wichtiger neuer Produkte, Dienstleistungen oder Tätigkeiten, die seit der Veröffentlichung des letzten geprüften Abschlusses eingeführt wurden. Beschreibung der wichtigsten Märkte, auf denen der Emittent tätig ist, einschließlich Marktwachstum, Trends und Wettbewerbslage.

C. Investitionen

Sofern nicht an anderer Stelle im EU-Wachstumsemissionsprospekt enthalten, eine Beschreibung (einschließlich des Betrags) der wesentlichen Investitionen seit dem Ende des von den in den EU-Wachstumsemissionsprospekt aufgenommenen historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeitraums bis zum Datum des EU-Wachstumsemissionsprospekts und gegebenenfalls eine Beschreibung aller wesentlichen laufenden oder bereits fest zugesagten Investitionen des Emittenten.

D. Gewinnprognosen und -schätzungen

Hat ein Emittent eine nach wie vor ausstehende und gültige Gewinnprognose oder -schätzung veröffentlicht, ist diese Prognose oder Schätzung in den EU-Wachstumsemissionsprospekt aufzunehmen.

Wurde eine Gewinnprognose oder -schätzung veröffentlicht und ist diese nach wie vor ausstehend, jedoch nicht mehr gültig, ist eine entsprechende Erklärung mit einer Erläuterung abzugeben, warum diese Prognose oder Schätzung nicht mehr gültig ist.

VI. Organisationsstruktur

Ist der Emittent Teil einer Gruppe und sofern noch nicht an anderer Stelle im EU-Wachstumsemissionsprospekt bereits vorgelegt und für ein Verständnis der Geschäftstätigkeit des Emittenten insgesamt nötig, ein Diagramm der Organisationsstruktur.

VII. Unternehmensführung

Folgende Angaben zu den Mitgliedern des Verwaltungs-, Leitungs- und/oder Aufsichtsorgans, sämtlichen Mitgliedern der oberen Führungsebene, die für die Feststellung, ob der Emittent über die für die Führung seiner Geschäfte erforderliche Fachkenntnisse und Erfahrung verfügt, relevant sind, und im Falle einer Kommanditgesellschaft auf Aktien folgende einschlägigen Informationen über die persönlich haftenden Gesellschafter:

  1. Namen und Geschäftsanschriften folgender Personen sowie Angabe ihrer Stellung beim Emittenten, ihrer einschlägigen Führungskompetenzen und -erfahrungen und der wichtigsten Tätigkeiten, die sie neben der Tätigkeit beim Emittenten ausüben, sofern diese für den Emittenten von Bedeutung sind,
  2. Angaben zur Art etwaiger verwandtschaftlicher Beziehungen zwischen diesen Personen,
  3. Angaben - zumindest für die letzten fünf Jahre - zu etwaigen Verurteilungen wegen betrügerischer Handlungen und Angaben zu etwaigen öffentlichen Anschuldigungen und/oder Sanktionen in Bezug auf die genannten Personen vonseiten der gesetzlichen Behörden oder der Regulierungsbehörden (einschließlich bestimmter Berufsverbände) und Angabe des Umstands, ob diese Personen jemals von einem Gericht für die Mitgliedschaft im Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan eines Emittenten oder für die Tätigkeit im Management oder die Führung der Geschäfte eines Emittenten als untauglich angesehen wurden. Liegen keine der genannten Umstände vor, ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.

VIII. Finanzinformationen

Die Abschlüsse (Jahres- und Halbjahresabschlüsse), die über einen Zeitraum von 12 Monaten vor Billigung des EU-Wachstumsemissionsprospekts veröffentlicht wurden. Wurde sowohl ein Jahres- als auch ein Halbjahresabschluss veröffentlicht, ist nur der Jahresabschluss erforderlich, falls dieser jüngeren Datums als der Halbjahresabschluss ist.

Der Jahresabschluss muss unabhängig geprüft worden sein. Der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers muss in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2006/43/EG und mit der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 erstellt werden.

Sind die Richtlinie 2006/43/EG und die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht anwendbar, so muss der Jahresabschluss dahingehend geprüft werden, ob er in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder gleichwertigen Grundsätzen für die Zwecke des EU-Wachstumsemissionsprospekts ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt, oder es muss entsprechend Bericht erstattet werden. Anderenfalls müssen folgende Informationen in den EU-Wachstumsemissionsprospekt aufgenommen werden:

  1. eine eindeutige Erklärung dahingehend, welche Prüfungsstandards zugrunde gelegt wurden,
  2. eine Erläuterung für die Fälle, in denen von den Internationalen Prüfungsstandards in erheblichem Maße abgewichen wurde.

Sofern Bestätigungsvermerke über den Jahresabschluss von den Abschlussprüfern abgelehnt wurden, beziehungsweise sofern sie Vorbehalte, Meinungsänderungen, Hinweise oder eine Hervorhebung eines Sachverhalts enthalten, ist der Grund dafür anzugeben und sind/ist diese Vorbehalte, Änderungen, Hinweise oder Hervorhebung eines Sachverhalts in vollem Umfang wiederzugeben.

Eine Beschreibung jeder wesentlichen Veränderung in der Finanzlage der Gruppe, die seit dem Ende des Stichtags eingetreten ist, für die entweder geprüfte Abschlüsse oder unterjährig vorzulegende Finanzinformationen veröffentlicht wurden, muss ebenfalls enthalten sein oder es muss eine angemessene negative Erklärung beigefügt werden.

Falls vorhanden, sind auch Pro-forma-Informationen beizufügen.

IX. Lagebericht, gegebenenfalls einschließlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung (nur für Emittenten mit einer Marktkapitalisierung ab 200.000.000 EUR)

Der in den Kapiteln 5 und 6 der Richtlinie 2013/34/EU genannte Lagebericht für die Zeiträume, auf die sich die historischen Finanzinformationen beziehen, gegebenenfalls einschließlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung, ist mittels Verweis in den EU-Wachstumsemissionsprospekt aufzunehmen, alternativ sind die darin enthaltenen Informationen in den genannten Prospekt einzubeziehen.

Diese Anforderung gilt nur für Emittenten mit einer Marktkapitalisierung ab 200.000.000 EUR.

X. Dividendenpolitik

Beschreibung der Politik des Emittenten zu Dividendenausschüttungen und etwaiger Beschränkungen, die derzeit diesbezüglich gelten, sowie der Aktienrückkäufe.

XI. Angaben zum Wertpapierangebot oder zur Zulassung zum Handel

Informationen über den Angebotspreis, die Anzahl angebotener Aktien, den Betrag der Emission bzw. des Angebots, die Bedingungen, denen das Angebot unterliegt, und das Verfahren für die Ausübung eines etwaigen Vorkaufsrechts. Ist der Betrag nicht festgelegt, Angabe des maximalen Betrags der anzubietenden Wertpapiere (sofern verfügbar) und Beschreibung der Vereinbarungen und des Zeitraums für die Ankündigung des endgültigen Angebotsbetrags an das Publikum.

Informationen darüber, wo Anleger die Aktien zeichnen oder ihr Vorkaufsrecht ausüben können, und über die Dauer der Angebotsfrist, einschließlich aller möglichen Änderungen, sowie eine Beschreibung des Antragsverfahrens samt Ausgabedatum neuer Aktien.

Soweit dem Emittenten bekannt, sind Informationen darüber bereitzustellen, ob Großaktionäre oder Mitglieder der Geschäftsführungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgane des Emittenten beabsichtigen, das Angebot zu zeichnen, oder ob eine Person eine Zeichnung von mehr als 5 % des Angebots beabsichtigt.

Alle festen Zusagen zur Zeichnung von mehr als 5 % des Angebots und alle wesentlichen Merkmale der Übernahme- und Platzierungsvereinbarungen sind vorzulegen, einschließlich Name und Anschrift der Unternehmen, die sich bereit erklären, die Emission auf der Grundlage einer festen Zusage zu zeichnen oder "zu den bestmöglichen Bedingungen" zu platzieren, und der Quoten.

Gegebenenfalls Angabe desjenigen KMU-Wachstumsmarkts oder MTF, an dem die Wertpapiere zum Handel zugelassen werden sollen, und, falls bekannt, der ersten Termine, zu denen die Wertpapiere zum Handel zugelassen werden.

Gegebenenfalls Angaben zu den Unternehmen, die aufgrund einer festen Zusage als Intermediäre im Sekundärhandel tätig sind und über An- und Verkaufskurse Liquidität zur Verfügung stellen, sowie Beschreibung der Hauptbedingungen ihrer Zusage.

XII. Wesentliche Information über die Aktien

Bereitstellung der folgenden wesentlichen Informationen über die öffentlich angebotenen Aktien:

  1. Beschreibung von Art, Gattung und Emissionsvolumen der öffentlich angebotenen Aktien,
  2. die internationale Wertpapierkennnummer (ISIN),
  3. der mit den Aktien verbundenen Rechte, der Verfahren zur Ausübung dieser Rechte sowie etwaiger Beschränkungen dieser Rechte,
  4. gegebenenfalls die in Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2024/2810 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Informationen,
  5. der Preis zu dem die Aktien angeboten werden werden oder, falls der Preis unbekannt ist, der Höchstpreis oder eine Beschreibung der Methode zur Preisfestsetzung gemäß Artikel 17 der vorliegenden Verordnung und des Verfahrens für seine Offenlegung,
  6. Warnhinweis, dass sich die Steuergesetzgebung des Mitgliedstaats des Anlegers und des Gründungsstaats des Emittenten auf die Erträge aus den Aktien auswirken könnten, und
  7. gegebenenfalls Informationen über die zugrunde liegenden Wertpapiere und gegebenenfalls den Emittenten der zugrunde liegenden Wertpapiere.

XIII. Gründe für das Angebot und Verwendung der Erlöse

Informationen über die Gründe für das Angebot und gegebenenfalls den geschätzten Nettoerlös, aufgegliedert nach den wichtigsten Verwendungszwecken und dargestellt nach Priorität dieser Verwendungszwecke.

Weiß der Emittent, dass die voraussichtlichen Erlöse nicht ausreichen werden, um alle vorgeschlagenen Verwendungszwecke zu finanzieren, so hat er den Betrag und die Quellen anderer Mittel anzugeben. Ferner müssen Angaben zur Verwendung der Erlöse gemacht werden, insbesondere, wenn sie außerhalb der normalen Geschäftstätigkeit zum Erwerb von Aktiva verwendet, zur Finanzierung des angekündigten Erwerbs anderer Unternehmen oder zur Begleichung, Reduzierung oder vollständigen Tilgung der Schulden eingesetzt werden.

Erläuterung, wie die Erlöse aus dem Angebot der Geschäftsstrategie und den strategischen Zielen entsprechen.

XIV. Erklärung zum Geschäftskapital

Erklärung des Emittenten, dass das Geschäftskapital seiner Meinung nach die derzeitigen Anforderungen des Emittenten deckt, oder wie der Emittent andernfalls das erforderliche zusätzliche Geschäftskapital zu beschaffen gedenkt.

XV. Interessenkonflikte

Informationen über alle Interessen im Zusammenhang mit der Emission, einschließlich Interessenkonflikten, und Einzelheiten zu den beteiligten Personen und der Art der Interessen.

XVI. Verwässerung und Aktienbesitz nach der Emission

Darstellung eines Vergleichs der Beteiligung am Aktienkapital und an den Stimmrechten für bestehende Aktionäre vor und nach der aus dem öffentlichen Angebot resultierenden Kapitalerhöhung unter der Annahme, dass die bestehenden Aktionäre die neuen Aktien nicht zeichnen, und getrennt davon unter der Annahme, dass die bestehenden Aktionäre ihr Bezugsrecht ausüben.

XVII. Verfügbare Dokumente

Angabe der Website, auf der die Dokumente eingesehen werden können.

Eine Erklärung, dass während der Gültigkeitsdauer des EU-Wachstumsemissionsprospekts die folgenden Dokumente, falls vorhanden, eingesehen werden können:

  1. die aktuelle Satzung und die aktuellen Statuten des Emittenten,
  2. sämtliche Berichte, Schreiben und sonstigen Dokumente, Bewertungen und Erklärungen, die von einem Sachverständigen auf Ersuchen des Emittenten erstellt bzw. abgegeben wurden, sofern Teile davon in den EU-Wachstumsemissionsprospekt eingeflossen sind oder in ihm darauf verwiesen wird.


Informationen, die in den EU-Wachstumsprospekt für andere Wertpapiere als Aktien oder Aktien gleichzustellende übertragbare Wertpapiere von Unternehmen aufzuneh sindAnhang VIII

I. Zusammenfassung

Der EU-Wachstumsemissionsprospekt enthält eine Zusammenfassung gemäß Artikel 7 Absatz 12a.

II. Informationen über den Emittenten

Informationen über das Unternehmen, das die Wertpapiere emittiert, einschließlich des Ortes, an dem der Emittent registriert ist, seiner Registrierungsnummer und seiner Rechtsträgerkennung (LEI), seiner gesetzlichen und kommerziellen Bezeichnung, Rechtsordnung, unter der es tätig ist, des Landes seiner Gründung; der Anschrift und Telefonnummer seines eingetragenen Sitzes (oder Hauptort der Geschäftstätigkeit, falls nicht mit dem eingetragenen Sitz identisch) und gegebenenfalls seiner Website, mit einer Erklärung, dass die Angaben auf der Website nicht Teil des EU-Wachstumsemissionsprospekts sind, sofern diese Angaben nicht mittels Verweis in den EU-Wachstumsemissionsprospekts aufgenommen wurden.

Jüngste Ereignisse, die für den Emittenten eine besondere Bedeutung haben und die in hohem Maße für eine Bewertung der Solvenz des Emittenten relevant sind.

Gegebenenfalls Ratings, die für den Emittenten in dessen Auftrag oder in Zusammenarbeit mit ihm beim Ratingverfahren erstellt wurden.

III. Verantwortlichkeitserklärung und Erklärung zur zuständigen Behörde

A. Verantwortlichkeitserklärung

Informationen über die Personen, die für die Erstellung des EU-Wachstumsemissionsprospekts verantwortlich sind, und Erklärung dieser Personen, dass die im EU-Wachstumsemissionsprospekt enthaltenen Informationen ihres Wissens nach den Tatsachen entsprechen und dass der EU-Wachstumsemissionsprospekt keine Auslassungen aufweist, die die Aussage des Prospekts verändern könnten.

Gegebenenfalls enthält die Erklärung Informationen, die von Dritten stammen, einschließlich der Quelle(n) dieser Informationen, sowie Erklärungen oder Berichte, die einer Person als Sachverständiger zugeschrieben werden, und die folgenden Informationen über diese Person:

  1. Namen,
  2. Geschäftsadresse,
  3. Qualifikationen und
  4. (falls vorhanden) das wesentliche Interesse am Emittenten.

B. Erklärung zur zuständigen Behörde

In der Erklärung ist anzugeben, welche zuständige Behörde den EU-Wachstumsemissionsprospekt gebilligt hat, und darauf hinzuweisen, dass diese Billigung weder eine Befürwortung des Emittenten noch eine Bestätigung der Qualität der Wertpapiere, auf die sich der EU-Wachstumsemissionsprospekt bezieht, darstellt, dass die zuständige Behörde den EU-Wachstumsemissionsprospekt nur als die in dieser Verordnung festgelegten Vorgaben der Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz erfüllend gebilligt hat, und dass der EU-Wachstumsemissionsprospekt nach Artikel 15a erstellt wurde.

IV. Risikofaktoren

Beschreibung der wesentlichen Risiken, in einer begrenzten Anzahl an Kategorien, die spezifisch dem Emittenten eigen sind, und Beschreibung der wesentlichen Risiken, in einer begrenzten Anzahl an Kategorien, die spezifisch den öffentlich angebotenen in einer Rubrik mit der Überschrift "Risikofaktoren".

Die Risiken werden durch den Inhalt des EU-Wachstumsemissionsprospekts bestätigt.

V. Wachstumsstrategie und Überblick über die Geschäftstätigkeit

Kurze Beschreibung der Geschäftsstrategie des Emittenten, einschließlich des Wachstumspotenzials.

Beschreibung der Haupttätigkeiten des Emittenten, einschließlich

  1. der wichtigsten Arten der vertriebenen Produkte und/oder erbrachten Dienstleistungen,
  2. der Angabe etwaiger wichtiger neuer Produkte, Dienstleistungen oder Tätigkeiten,
  3. der wichtigsten Märkte, auf denen der Emittent tätig ist.

VI. Organisationsstruktur

Ist der Emittent Teil einer Gruppe und sofern noch nicht an anderer Stelle im EU-Wachstumsemissionsprospekt bereits vorgelegt und für ein Verständnis der Geschäftstätigkeit des Emittenten insgesamt nötig, ein Diagramm der Organisationsstruktur.

VII. Unternehmensführung

Kurze Beschreibung der Arbeitsweise des Aufsichts- bzw. Verwaltungsrats und der Unternehmensführung.

Angabe des Namens und der Geschäftsanschrift folgender Personen sowie Angabe ihrer Stellung beim Emittenten und der wichtigsten Tätigkeiten, die sie neben der Tätigkeit beim Emittenten ausüben, sofern diese für den Emittenten von Bedeutung sind:

  1. Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- und/oder Aufsichtsorgans,
  2. persönlich haftende Gesellschafter bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien.

VIII. Finanzinformationen

Die Abschlüsse (Jahres- und Halbjahresabschlüsse), die über einen Zeitraum von 12 Monaten vor Billigung des EU-Wachstumsemissionsprospekts veröffentlicht wurden. Wurde sowohl ein Jahres- als auch ein Halbjahresabschluss veröffentlicht, ist nur der Jahresabschluss erforderlich, falls dieser jüngeren Datums als der Halbjahresabschluss ist.

Der Jahresabschluss muss unabhängig geprüft worden sein. Der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers muss in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2006/43/EG und mit der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 erstellt werden.

Sind die Richtlinie 2006/43/EG und die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht anwendbar, so muss der Jahresabschluss dahingehend geprüft werden, ob er in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder gleichwertigen Grundsätzen für die Zwecke des EU-Wachstumsemissionsprospekts ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt, oder es muss entsprechend Bericht erstattet werden. Anderenfalls müssen folgende Informationen in den EU-Wachstumsemissionsprospekt aufgenommen werden:

  1. eine eindeutige Erklärung dahingehend, welche Prüfungsstandards zugrunde gelegt wurden,
  2. eine Erläuterung für die Fälle, in denen von den Internationalen Prüfungsstandards in erheblichem Maße abgewichen wurde.

Sofern Bestätigungsvermerke über den Jahresabschluss von den Abschlussprüfern abgelehnt wurden, beziehungsweise sofern sie Vorbehalte, Meinungsänderungen, Hinweise oder eine Hervorhebung eines Sachverhalts enthalten, ist der Grund dafür anzugeben und sind/ist diese Vorbehalte, Änderungen, Hinweise oder Hervorhebung eines Sachverhalts in vollem Umfang wiederzugeben.

Eine Beschreibung jeder wesentlichen Veränderung in der Finanzlage der Gruppe, die seit dem Ende des Stichtags eingetreten ist, für die entweder geprüfte Abschlüsse oder unterjährig vorzulegende Finanzinformationen veröffentlicht wurden, muss ebenfalls enthalten sein oder es muss eine angemessene negative Erklärung beigefügt werden.

IX. Angaben zum Wertpapierangebot oder zur Zulassung zum Handel

Informationen über den Angebotspreis, die Anzahl angebotener Wertpapiere, den Betrag der Emission bzw. des Angebots und die Bedingungen, denen das Angebot unterliegt. Ist der Betrag nicht festgelegt, Angabe des maximalen Betrags der anzubietenden Wertpapiere (sofern verfügbar) und Beschreibung der Vereinbarungen und des Zeitraums für die Ankündigung des endgültigen Angebotsbetrags an das Publikum.

Informationen darüber, wo Anleger die Wertpapiere zeichnen können, und über die Dauer der Angebotsfrist, einschließlich aller möglichen Änderungen, sowie eine Beschreibung des Antragsverfahrens samt Ausgabedatum neuer Wertpapiere.

Name und Anschrift der Unternehmen, die sich bereit erklären, die Emission auf der Grundlage einer festen Zusage zu zeichnen, und Name und Anschrift der Unternehmen, die sich bereit erklären, die Emission ohne feste Zusage oder "zu den bestmöglichen Bedingungen" zu platzieren. Angabe der wesentlichen Merkmale der Vereinbarungen, einschließlich der Quoten. Wird die Emission nicht zur Gänze übernommen, ist eine Erklärung zum verbleibenden Teil einzufügen. Angabe des Gesamtbetrags der Übernahmeprovision und der Platzierungsprovision.

Gegebenenfalls Angabe desjenigen KMU-Wachstumsmarkts oder MTF, an dem die Wertpapiere zum Handel zugelassen werden sollen, und, falls bekannt, der ersten Termine, zu denen die Wertpapiere zum Handel zugelassen werden.

Gegebenenfalls Angaben zu den Unternehmen, die aufgrund einer festen Zusage als Intermediäre im Sekundärhandel tätig sind und über An- und Verkaufskurse Liquidität zur Verfügung stellen, sowie Beschreibung der Hauptbedingungen ihrer Zusage.

X. Wesentliche Information über die Wertpapiere

Der Zweck dieses Abschnitts besteht darin, vorzusehen, dass die wesentlichen Informationen über die Wertpapiere Folgendes umfassen:

  1. die internationale Wertpapierkennnummer (ISIN),
  2. die mit den Wertpapieren verbundenen Rechte, der Verfahren zur Ausübung dieser Rechte sowie etwaige Beschränkungen dieser Rechte,
  3. der Preis zu dem die Wertpapiere angeboten werden werden oder, falls der Preis nicht bekannt ist, der Höchstpreis oder eine Beschreibung der Methode zur Preisfestsetzung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2017/1129 und des Verfahrens für seine Offenlegung,
  4. Informationen in Bezug auf Zinsaufwendungen oder eine Beschreibung des Basiswerts, einschließlich der bei der Verbindung von Basiswert und Zinssatz angewandten Methode, und Angabe, wo Informationen über die vergangene und künftige Wertentwicklung des Basiswerts und seine Volatilität eingeholt werden können,
  5. Beschreibung von Art, Gattung und Emissionsvolumen der öffentlich angebotenen Aktien,
  6. Warnhinweis, dass sich die Steuergesetzgebung des Mitgliedstaats des Anlegers und des Gründungsstaats des Emittenten auf die Erträge aus den Aktien auswirken könnten, und
  7. gegebenenfalls Informationen über die zugrunde liegenden Wertpapiere und gegebenenfalls den Emittenten der zugrunde liegenden Wertpapiere.

XI. Gründe für das Angebot, Verwendung der Erlöse und gegebenenfalls ESG-bezogene Informationen

Informationen über die Gründe für das Angebot und gegebenenfalls den geschätzten Nettoerlös, aufgegliedert nach den wichtigsten Verwendungszwecken und dargestellt nach Priorität dieser Verwendungszwecke.

Weiß der Emittent, dass die voraussichtlichen Erlöse nicht ausreichen werden, um alle vorgeschlagenen Verwendungszwecke zu finanzieren, so hat er den Betrag und die Quellen anderer Mittel anzugeben. Ferner müssen Angaben zur Verwendung der Erlöse gemacht werden, insbesondere, wenn sie außerhalb der normalen Geschäftstätigkeit zum Erwerb von Aktiva verwendet, zur Finanzierung des angekündigten Erwerbs anderer Unternehmen oder zur Begleichung, Reduzierung oder vollständigen Tilgung der Schulden eingesetzt werden.

Gegebenenfalls ESG-bezogene Informationen gemäß dem Schema, das in dem in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakt näher ausgeführt wird, unter Berücksichtigung der Bedingungen nach Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe g.

XII. Interessenkonflikte

Informationen über alle Interessen im Zusammenhang mit der Emission, einschließlich Interessenkonflikten, und Einzelheiten zu den beteiligten Personen und der Art der Interessen.

XIII. Verfügbare Dokumente

Eine Erklärung, dass während der Gültigkeitsdauer des EU-Wachstumsemissionsprospekts die folgenden Dokumente, falls vorhanden, eingesehen werden können:

  1. die aktuelle Satzung und die aktuellen Statuten des Emittenten,
  2. sämtliche Berichte, Schreiben und sonstigen Dokumente, Bewertungen und Erklärungen, die von einem Sachverständigen auf Ersuchen des Emittenten erstellt bzw. abgegeben wurden, sofern Teile davon in den EU-Wachstumsemissionsprospekt eingeflossen sind oder in ihm darauf verwiesen wird.

Angabe der Website, auf der die Dokumente eingesehen werden können.


Informationen, die in das Dokument nach Artikel 1 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben da und db und nach Artikel 1 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe ba aufzunehmen sindAnhang IX

I. Name des Emittenten (einschließlich seiner Rechtsträgerkennung (LEI)), Land der Gründung, Link zur Website des Emittenten.

II. Erklärung der für das Dokument verantwortlichen Personen, dass die in dem Dokument enthaltenen Informationen ihres Wissens nach den Tatsachen entsprechen und dass das Dokument keine Auslassungen aufweist, die die Aussage des Dokuments verändern könnten.

III. Name der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 20. Erklärung, dass das Dokument keinen Prospekt im Sinne der vorliegenden Verordnung darstellt und dass das Dokument nicht der Prüfung und Billigung durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unterzogen wurde.

IV. Erklärung über die kontinuierliche Einhaltung der Melde- und Offenlegungspflichten während des gesamten Zeitraums der Zulassung zum Handel, einschließlich nach Maßgabe der Richtlinie 2004/109/EG, gegebenenfalls der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und gegebenenfalls der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565.

V. Angabe des Ortes, an dem die vom Emittenten im Rahmen der laufenden Offenlegungspflichten vorgeschriebenen veröffentlichten Informationen verfügbar sind, und gegebenenfalls des Ortes, an dem der letzte Prospekt erhältlich ist.

VI. Im Falle eines öffentlichen Angebots von Wertpapieren eine Erklärung, dass der Emittent zum Zeitpunkt des Angebots die Offenlegung von Insiderinformationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 nicht aufschiebt.

VII. Gründe für die Emission und Verwendung der Erlöse.

VIII. Die spezifischen Risikofaktoren des Emittenten.

IX. Die Merkmale der Wertpapiere (einschließlich ihrer ISIN).

X. Bei Aktien die Verwässerung und der Aktienbesitz nach der Emission.

XI. Bei einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren die Bedingungen des Angebots.

XII. Gegebenenfalls alle geregelten Märkte oder KMU-Wachstumsmärkte, an denen die Wertpapiere, die mit den öffentlich anzubietenden oder zum Handel an einem geregelten Markt zuzulassenden Wertpapieren fungibel sind, bereits zum Handel zugelassen sind."


UWS Umweltmanagement GmbHENDE