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Beschluss (GASP) 2024/2894 des Rates vom 18. November 2024 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2023/1532 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran
(ABl. L 2024/2894 vom 18.11.2024)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 20. Juli 2023 den Beschluss (GASP) 2023/1532 1 angenommen.
(2) Der Rat hat am 14. Oktober 2024 den Beschluss (GASP) 2024/2698 2 angenommen, mit dem der Beschluss (GASP) 2023/1532 geändert und bestimmte iranische Fluggesellschaften in die Liste aufgenommen wurden.
(3) In seinen Schlussfolgerungen vom 21. und 22. März 2024 erklärte der Europäische Rat, dass die Union bereit wäre, rasch und in Abstimmung mit internationalen Partnern zu reagieren, unter anderem mit neuen und umfangreichen restriktiven Maßnahmen gegen Iran, sollte Iran ballistische Flugkörper und damit zusammenhängende Technologie an Russland zur Verwendung gegen die Ukraine weitergeben, nachdem es dem russischen Regime bereits Drohnen geliefert hat, die bei den unerbittlichen Angriffen auf die Zivilbevölkerung in der Ukraine eingesetzt werden. Darüber hinaus erklärte der Europäische Rat, dass Russlands Zugang zu sensiblen Gütern und Technologien mit Bedeutung für den Kampfeinsatz so weit wie möglich eingeschränkt werden muss, unter anderem indem auf Einrichtungen in Drittländern abgezielt wird, die die Umgehung von Sanktionen ermöglichen. Der Europäische Rat forderte den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") und die Kommission auf, weitere Sanktionen gegen Belarus, Nordkorea und Iran auszuarbeiten.
(4) In einer Erklärung des Hohen Vertreters im Namen der Union verurteilte die Union am 13. September 2024 die kürzlich erfolgte Weitergabe ballistischer Raketen aus iranischer Herstellung an Russland aufs Schärfste; diese Weitergabe wird als eine unmittelbare Bedrohung für die europäische Sicherheit und eine erhebliche materielle Eskalation in Bezug auf die Bereitstellung iranischer UAV und Munition, die Russland in seinem rechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine einsetzt, erachtet. Die Union wird rasch und in Abstimmung mit internationalen Partnern reagieren, einschließlich mit neuen und umfangreichen restriktiven Maßnahmen gegen Iran; dies beinhaltet unter anderem die Benennung von Personen und Einrichtungen, die an Irans Programmen für ballistische Raketen und Drohnen beteiligt sind; die Union erwägt in diesem Zusammenhang auch restriktive Maßnahmen in Bezug auf den iranischen Luftfahrtsektor.
(5) Russland setzt zur Unterstützung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine, der die Souveränität, Unabhängigkeit und territoriale Unversehrtheit der Ukraine verletzt, in Iran hergestellte UAV ein, auch gegen Zivilisten und zivile Infrastruktur. Das staatlich geförderte Programm des Iran für die Entwicklung und Herstellung von UAV trägt daher zu Verstößen gegen die Charta der Vereinten Nationen und Grundprinzipien des Völkerrechts bei.
(6) Das iranische Flugkörperprogramm, das sich auf staatseigene und private Unternehmen stützt und iranische Forschungskapazitäten nutzt, wird vom Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte Irans und vom Korps der Islamischen Revolutionsgarde durchgeführt, die beide restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen.
(7) Die Verbringung von in Iran hergestellten UAV und Flugkörpern und damit zusammenhängenden Technologien und Komponenten an Russland und an nichtstaatliche bewaffnete Gruppen im Nahen Osten und darüber hinaus ist ein zentraler Anlass zur Sorge. Iran hat in Iran hergestellte UAV und Flugkörper und damit zusammenhängende Technologien und Komponenten nach Russland verbracht, einschließlich unter Einsatz von Schiffen und Häfen.
(8) Angesichts der sehr ernsten Lage und als Reaktion auf die militärische Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine durch Iran, insbesondere die Lieferung von UAV und Flugkörpern durch Iran an Russland, die den Frieden und die Sicherheit untergräbt und eine unmittelbare Bedrohung für die europäische Sicherheit darstellt, ist es angebracht, weitere restriktive Maßnahmen zu verhängen. Diese Maßnahmen werden fortlaufend überprüft und können im Lichte der Entwicklungen vor Ort ausgesetzt oder widerrufen oder durch andere restriktive Maßnahmen ergänzt werden.
(9) In diesem Zusammenhang sollten eine Person und vier Organisationen in die im Anhang I des Beschlusses (GASP) 2023/1532 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.
(10) Es ist angebracht, die Kriterien für die Aufnahme in die Liste zu ändern und bestimmte gezielte Ausnahmen vom Einfrieren von Vermögenswerten vorzusehen.
(11) Darüber hinaus ist es angezeigt, die Ausfuhr, die Verbringung, die Lieferung oder den Verkauf von Komponenten, die bei der Entwicklung und Herstellung von Flugkörpern verwendet werden, aus der Union nach Iran zu verbieten.
(12) Es ist außerdem angezeigt, die Ausfuhr, die Verbringung, die Lieferung oder den Verkauf weiterer Komponenten, die bei der Entwicklung und Herstellung von UAV verwendet werden, aus der Union nach Iran zu verbieten.
(13) Es ist angebracht, das unmittelbare oder mittelbare Tätigen von Transaktionen mit Häfen und Schleusen zu verbieten, einschließlich des Zugangs zu deren Anlagen oder der Erbringung von Dienstleistungen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von in diesem Beschluss aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen befinden oder von diesen betrieben werden oder für die Verbringung iranischer UAV, Flugkörper oder damit zusammenhängender Technologien oder Komponenten nach Russland zur Unterstützung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine verwendet werden. Darüber hinaus ist es angezeigt, den Anwendungsbereich des Zugangsverbots zu Häfen für Schiffe zu präzisieren und eine Freistellung hinzuzufügen.
(14) In diesem Zusammenhang sollten zwei Häfen in die Liste der Häfen und Schleusen in Anhang II des Beschlusses (GASP) 2023/1532 aufgenommen werden.
(15) Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich.
(16) Der Beschluss (GASP) 2023/1532 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Beschluss (GASP) 2023/1532 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Es ist verboten, Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur Fähigkeit Irans, unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) oder Flugkörper herzustellen, beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
Die Durchfuhr von in Unterabsatz 1 genannten Gütern und Technologien, die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet Irans ist verboten."
2. Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 1a
(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit Häfen und Schleusen zu tätigen, die
gemäß der Auflistung in Anhang II.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn ein Schiff, das Hilfe benötigt, einen Notliegeplatz sucht, bei einem Nothafenanlauf aus Gründen der maritimen Sicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See oder für humanitäre Zwecke, bei der dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder bei der Bewältigung von Naturkatastrophen."
3. Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass natürliche Personen in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen,
gemäß der Auflistung in Anhang I."
4. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Besitz oder im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden,
gemäß der Auflistung in Anhang I, werden eingefroren."
b) Die folgenden Absätze werden eingefügt:
"(9a) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die benötigt werden für
(9b) Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen unterrichten die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig, angesiedelt, niedergelassen oder eingetragen sind, über die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen gemäß Absatz 9a innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Bereitstellung. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über alle gemäß dem vorliegenden Absatz erhaltenen Informationen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erhalt.
(9c) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für die unter den Eintragsnummern 10, 11 und 12 in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführten Einrichtungen unter den von den zuständigen Behörden für angemessen erachteten Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für Bodenabfertigungsdienste im Sinne von Artikel 3 Nummer 23 der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates * erforderlich sind.
(9d) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Zurverfügungstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Behandlung kritischer und eindeutig festgelegter Fragen der Flugsicherheit und nach vorheriger Konsultation der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit erforderlich sind.
____
*) Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.08.2018 S. 1)."
c) Absatz 10 erhält folgende Fassung:
"(10) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 8, 9, 9c und 9d erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach der Erteilung."
5. Der Anhang wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
6. Anhang II wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses angefügt.
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 18. November 2024.
2) Beschluss (GASP) 2024/2698 des Rates vom 14. Oktober 2024 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2023/1532 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran (ABl. L, 2024/2698, 14.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2698/oj).
Anhang |
1. Der Anhang des Beschlusses (GASP) 2023/1532 wird wie folgt geändert:
a) Der Titel des Anhangs erhält folgende Fassung:
"Anhang I
Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß den Artikeln 2 und 3".
b) Unter "A. Natürliche Personen" wird folgender Eintrag angefügt:
c) Unter "B. Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen" werden folgende Einträge aufgenommen:
2. Folgender Anhang wird angefügt:
"Anhang II
Liste der Häfen und Schleusen gemäß Artikel 1a
Name | Gründe für die Aufnahme in die Liste | Geltungsbeginn | |
1. | Amirabad Port, Iran | Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe d: verwendet für die Verbringung iranischer UAV oder Flugkörper oder damit zusammenhängender Technologien oder Komponenten nach Russland zur Unterstützung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine | 18.11.2024 |
2. | Anzali Port, Iran | Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe d: verwendet für die Verbringung iranischer UAV oder Flugkörper oder damit zusammenhängender Technologien oder Komponenten nach Russland zur Unterstützung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine | 18.11.2024" |
![]() | ENDE |