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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/3152 des Rates vom 16. Dezember 2024 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

(ABl. L 2024/3152 vom 16.12.2024)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 1, insbesondere auf Artikel 47 und 47a,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 30. August 2017 hat der Rat die Verordnung (EU) 2017/1509 angenommen.

(2) Gemäß Artikel 47a Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1509 hat der Rat die Liste der benannten Personen, Organisationen, Einrichtungen und Schiffe in den Anhängen XV, XVI, XVII und XVIII der genannten Verordnung überprüft.

(3) Die restriktiven Maßnahmen gegen die Personen und Einrichtungen in den Listen in den Anhängen XV und XVI der Verordnung (EU) 2017/1509 sollten aufrechterhalten werden. Die Einträge für 21 Personen und vier Einrichtungen in den genannten Anhängen sollten aktualisiert werden.

(4) Angesichts der fortgesetzten Aktivitäten im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern, die die DVRK unter Verletzung und eklatanter Missachtung der einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats durchgeführt hat, sollte eine Einrichtung in die in Anhang XVI der Verordnung (EU) 2017/1509 enthaltene Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.

(5) Am 17. September 2024 hat der Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 1718 (2006) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (im Folgenden "VN-Sicherheitsrat") eingesetzt wurde, die Angaben zu einer Person in der Liste in Anhang XIII der Verordnung (EU) 2017/1509 aktualisiert. Der Eintrag zu dieser Person sollte daher aktualisiert werden.

(6) Die Verordnung (EU) 2017/1509 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge XIII, XV und XVI der Verordnung (EU) 2017/1509 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2024.

1) ABl. L 224 vom 31.08.2017 S. 1.


.

Anhang

Die Verordnung (EU) 2017/1509 wird wie folgt geändert:

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UWS Umweltmanagement GmbHENDE