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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2024/3182 des Rates vom 16. Dezember 2024 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

(ABl. L 2024/3182 vom 16.12.2024)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

gestützt auf den Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 17. März 2014 den Beschluss 2014/145/GASP 1 angenommen.

(2) In seinen Schlussfolgerungen vom 17. Oktober 2024 hat der Europäische Rat Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine, der eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt, erneut entschieden verurteilt und seine fortgesetzte Unterstützung für die Unabhängigkeit, Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen bekräftigt. Der Europäische Rat erklärte ferner, dass die Union bereit ist, Russlands Fähigkeit zur Führung des Krieges weiter einzuschränken, einschließlich durch die Verhängung weiterer Sanktionen und die Ergreifung von Maßnahmen, um gegen deren Umgehung, auch durch Drittländer, vorzugehen.

(3) Angesichts der sehr ernsten Lage ist es angezeigt, weitere restriktive Maßnahmen zu erlassen.

(4) Der Rat ist insbesondere der Ansicht, dass 54 Personen und 30 Organisationen, die für Handlungen verantwortlich sind, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, in die im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP enthaltene Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden sollten.

(5) Als Reaktion auf die zunehmenden Rechtsstreitigkeiten und Vergeltungsmaßnahmen in Russland, die es bestimmten benannten Organisationen und den dahinterstehenden Kunden ermöglichen, Vermögenswerte von Zentralverwahrern in der Union, die, die in Russland gehalten werden, ohne die vorherigen Zustimmung dieser Verwahrer zu beschlagnahmen, ist es angezeigt, eine Ausnahmeregelung einzuführen, nach der Zentralverwahrer im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 in der Union die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ersuchen können, eingefrorene Barbestände freizugeben, damit Zentralverwahrer in der Union diese Barbestände, die den benannten Organisationen nicht mehr zustehen, freizugeben, damit Zentralverwahrer in der Union diese Barbestände zur Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen dieser Verwahrer gegenüber ihren Teilnehmern verwenden können.

(6) Der Beschluss 2014/145/GASP sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Beschluss 2014/145/GASP wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Absatz 29 erhält folgende Fassung:

"29. Abweichend von den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an die im Anhang im Abschnitt "Personen" unter den Eintragsnummern 92, 694 und 920 aufgeführten Personen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass

  1. die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Verkauf und die Übertragung bis zum 30. Juni 2025 von Eigentumsrechten an einer in der Union niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung erforderlich sind, die mittelbar oder unmittelbar von einer dieser Personen innegehabt werden, und
  2. die Erlöse aus diesem Verkauf und dieser Übertragung eingefroren werden."

2. In Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt:

"(33) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe von Barbeständen, die von einem Zentralverwahrer im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 eingefroren wurden und die einer im Anhang des vorliegenden Beschlusses im Abschnitt "Organisationen" unter der Eintragsnummer 101 aufgeführten Organisation oder jeder anderen in dem genannten Abschnitt aufgeführten Organisation zurechenbar sind, unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass

  1. der betreffende Zentralverwahrer unterhält ein Konto oder Konten bei der unter dem Eintrag 101 im Abschnitt "Organisationen" in Anhang I dieses Beschlusses benannten Einrichtung unterhält;
  2. die unter Eintrag 101 im Abschnitt "Organisationen" im Anhang dieses Beschlusses benannte Organisation bzw. eine andere in diesem Abschnitt benannte Organisation ein oder mehrere Konten bei dem Zentralverwahrer, der den freizugebenen Barbestand hält, unterhält;
  3. die unter Eintrag 101 im Abschnitt "Organisationen" im Anhang dieses Beschlusses benannte Organisation das Konto bzw. die Konten nach Buchstabe a des vorliegenden Absatzes auf aufgrund eines Gesetzes, eines Erlasses, einer Verordnung, einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer anderen Maßnahme, die unmittelbar oder mittelbar der Russischen Föderation zurechenbar ist, ohne vorherige Zustimmung des Zentralverwahrers mit einem Betrag belastet hat;
  4. der freigegebene Barbestand vom betreffenden Zentralverwahrer zur Erfüllung seiner rechtlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Teilnehmern verwendet wird und nicht den unter Buchstabe c dieses Absatzes genannten belasteten Betrag übersteigt und
  5. der freigegebene Barbestand nicht unter Verstoß gegen Absatz 2 dieses Artikels bereitgestellt wird."

3. Der Anhang wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2024.

1) Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.03.2014 S. 16).

2) Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 1).


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Anhang

Die folgenden Personen und Organisationen werden in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP aufgenommen:

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UWS Umweltmanagement GmbHENDE