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Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
(ABl. Nr. L 78 vom 17.03.2014 S. 16, ber. L 138 S. 115;
Beschl. 2014/151/GASP - ABl. Nr. L 86 vom 21.03.2014 S. 30, ber. 2015 L 199 S. 46;
Beschl. 2014/238/GASP - ABl. Nr. L 126 vom 28.04.2014 S. 55;
Beschl. 2014/265/GASP - ABl. Nr. L 137 vom 12.05.2014 S. 9, ber. 2015 L 66 S. 21;
Beschl. 2014/308/GASP - ABl. Nr. L 160 vom 28.05.2014 S. 33;
Beschl. 2014/455/GASP - ABl. Nr. L 205 vom 11.07.2014 S. 22;
Beschl. 2014/475/GASP - ABl. Nr. L 214 vom 18.07.2014 S. 28;
Beschl. 2014/499/GASP - ABl. Nr. L 221 vom 25.07.2014 S. 15, ber. 2015 L 66 S. 22;
Beschl. 2014/508/GASP - ABl. Nr. L 226 vom 30.07.2014 S. 23;
Beschl. 2014/658/GASP - ABl. Nr. L 271 vom 08.09.2014 S. 47;
Beschl. 2014/801/GASP - ABl. Nr. L 331 vom 17.11.2014 S. 26;
Beschl. 2014/855/GASP - ABl. Nr. L 344 vom 28.11.2014 S. 22;
Beschl. (GASP) 2015/241 - ABl. Nr. L 40 vom 09.02.2015 S. 14;
Beschl. (GASP) 2015/432 - ABl. Nr. L 70 vom 13.03.2015 S. 47;
Beschl. (GASP) 2015/1524 - ABl. Nr. L 239 vom 14.09.2015 S. 157, ber. L 280 S. 39;
Beschl. (GASP) 2016/359 - ABl. Nr. L 67 vom 10.03.2016 S. 37;
Beschl. (GASP) 2016/1671 - ABl. Nr. L 249 vom 15.09.2016 S. 39;
Beschl. (GASP) 2016/1961 - ABl. Nr. L 301 vom 08.11.2016 S. 15;
Beschl. (GASP) 2017/445 - ABl. Nr. L 67 vom 13.03.2017 S. 88;
Beschl. (GASP) 2017/1386 - ABl. Nr. L 194 vom 25.07.2017 S. 63;
Beschl. (GASP) 2017/1418 - ABl. Nr. LI 203 vom 04.08.2017 S. 5;
Beschl. (GASP) 2017/1561 - ABl. Nr. L 237 vom 14.09.2017 S. 72, ber. L 253 S. 40;
Beschl. (GASP) 2017/2163 - ABl. Nr. L 304 vom 20.11.2017 S. 51;
Beschl. (GASP) 2018/392 - ABl. Nr. L 69 vom 12.03.2018 S. 48;
Beschl. (GASP) 2018/706 - ABl. Nr. LI 118 vom 14.05.2018 S. 3, ber. L 152 S. 60;
Beschl. (GASP) 2018/1085 - ABl. Nr. L 194 vom 30.07.2018 S. 147;
Beschl. (GASP) 2018/1237 - ABl. Nr. L 231 vom 12.09.2018 S. 27;
Beschl. (GASP) 2018/1930 - ABl. Nr. LI 313 vom 10.12.2018 S. 5;
Beschl. (GASP) 2019/95 - ABl. L 19 vom 21.01.2019 S. 7;
Beschl. (GASP) 2019/415 - ABl. L 73 vom 14.03.2019 S. 110;
Beschl. (GASP) 2019/416 - ABl. L 73 vom 14.03.2019 S. 117;
Beschl. (GASP) 2019/1405 - ABl. L 236 vom 12.09.2019 S. 17;
Beschl. (GASP) 2020/120 - ABl. LI 22 vom 28.01.2020 S. 5;
Beschl. (GASP) 2020/399 - ABl. L 78 vom 13.03.2020 S. 44;
Beschl. (GASP) 2020/1269 - ABl. L 298 vom 10.09.2020 S. 23;
Beschl. (GASP) 2020/1368 - ABl. L 318 vom 01.10.2020 S. 5 A;
Beschl. (GASP) 2021/448 - ABl. L 87 vom 15.03.2021 S. 35 A;
Beschl. (GASP) 2021/1470 - ABl. L 321 vom 13.09.2021 S. 32 A;
Beschl. (GASP) 2021/1792 - ABl. LI 359 vom 11.10.2021 S. 6 A;
Beschl. (GASP) 2021/2196 - ABl. LI 445 vom 13.12.2021 S. 14 A;
Beschl. (GASP) 2022/241 - ABl. L 40 vom 21.02.2022 S. 23;
Beschl. (GASP) 2022/265 - ABl. LI 42 vom 23.02.2022 S. 98;
Beschl. (GASP) 2022/267 - ABl. LI 42 vom 23.02.2022 S. 114 A, ber. LI 83 S. 1;
Beschl. (GASP) 2022/329 - ABl. L 50 vom 25.02.2022 S. 1;
Beschl. (GASP) 2022/331 - ABl. L 52 vom 25.02.2022 S. 1;
Beschl. (GASP) 2022/337 - ABl. L 59 vom 28.02.2022 S. 1, ber. L 67 S. 112;
Beschl. (GASP) 2022/354 - ABl. L 66 vom 02.03.2022 S. 14 A;
Beschl. (GASP) 2022/397 - ABl. L 80 vom 09.03.2022 S. 31, ber. L 117 S. 118, ber. L 156 S. 160;
Beschl. (GASP) 2022/411 - ABl. L 84 vom 11.03.2022 S. 28, ber. L 271 S. 23;
Beschl. (GASP) 2022/429 - ABl. LI 87 vom 15.03.2022 S. 44, ber. L 105 S. 67 A;
Beschl. (GASP) 2022/582 - ABl. L 110 vom 08.04.2022 S. 55, L 141 S. 131, ber. 2023 L 39 S. 65, ber. L 2023/90041;
Beschl. (GASP) 2022/627 - ABl. L 116 vom 13.04.2022 S. 6;
Beschl. (GASP) 2022/660 - ABl. L 120 vom 21.04.2022 S. 11 A, ber. L 158 S. 65;
Beschl. (GASP) 2022/883 - ABl. L 153 vom 03.06.2022 S. 92;
Beschl. (GASP) 2022/885 - ABl. L 153 vom 03.06.2022 S. 139 A;
Beschl. (GASP) 2022/1276 - ABl. L 194 vom 21.07.2022 S. 11;
Beschl. (GASP) 2022/1272 - ABl. L 193 vom 21.07.2022 S. 219, ber. L 204 S. 18 A;
Beschl. (GASP) 2022/1355 - ABl. LI 204 vom 04.08.2022 S. 4;
Beschl. (GASP) 2022/1447 - ABl. LI 227 vom 01.09.2022 S. 4 A;
Beschl. (GASP) 2022/1530 - ABl. L 239 vom 15.09.2022 S. 149 A;
Beschl. (GASP) 2022/1907 - ABl. LI 259 vom 06.10.2022 S. 98;
Beschl. (GASP) 2022/1986 - ABl. LI 272 vom 20.10.2022 S. 5;
Beschl. (GASP) 2022/2233 - ABl. LI 293 vom 14.11.2022 S. 40 A;
Beschl. (GASP) 2022/2432 - ABl. LI 318 vom 12.12.2022 S. 32 A;
Beschl. (GASP) 2022/2477 - ABl. LI 322 vom 16.12.2022 S. 466;
Beschl. (GASP) 2022/2479 - ABl. LI 322 vom 16.12.2022 S. 687 A;
Beschl. (GASP) 2023/193 - ABl. LI 26 vom 30.01.2023 S. 4, ber. L 142 S. 42;
Beschl. (GASP) 2023/261 - ABl. L 35 vom 07.02.2023 S. 27 A;
Beschl. (GASP) 2023/432 - ABl. LI 59 vom 25.02.2023 S. 437, ber. L 67 S. 61, L 67 S. 63 A, ber. L 100 S. 98;
Beschl. (GASP) 2023/572 - ABl. LI 75 vom 14.03.2023 S. 134;
Beschl. (GASP) 2023/756 - ABl. LI 100 vom 13.04.2023 S. 4;
Beschl. (GASP) 2023/811 - ABl. L 101 vom 14.04.2023 S. 67 A;
Beschl. (GASP) 2023/1048 - ABl. LI 140 vom 30.05.2023 S. 14;
Beschl. (GASP) 2023/1094 - ABl. L 146 vom 06.06.2023 S. 20 A;
Beschl. (GASP) 2023/1218 - ABl. LI 159 vom 23.06.2023 S. 526;
Beschl. (GASP) 2023/1501 - ABl. LI 183 vom 20.07.2023 S. 48 A;
Beschl. (GASP) 2023/1566 - ABl. LI 190 vom 28.07.2023 S. 21;
Beschl. (GASP) 2023/1767 - ABl. L 226 vom 14.09.2023 S. 104 A;
Beschl. (GASP) 2023/2686 - ABl. L 2023/2686 vom 28.11.2023 A;
Beschl. (GASP) 2023//2871 - ABl. L 2023/2871 vom 18.12.2023 A;
Beschl. (GASP) 2024/195 - ABl. L 2024/195 vom 03.01.2024 A;
Beschl. (GASP) 2024/747 - ABl. L 2024/747 vom 23.02.2024, ber. L 2024/90234;
Beschl. (GASP) 2024/847 - ABl. L 2024/847 vom 13.03.2024 A;
Beschl. (GASP) 2024/1508 - ABl. L 2024/1508 vom 27.05.2024;
Beschl. (GASP) 2024/1738 - ABl. L 2024/1738 vom 24.06.2024;
Beschl. (GASP) 2024/1843 - ABl. L 2024/1843 vom 28.06.2024 A;
Beschl. (GASP) 2024/2456 - ABl. L 2024/2456 vom 13.09.2024;
Beschl. (GASP) 2024/3182 - ABl. L 2024/3182 vom 16.12.2024)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 6. März 2014 haben die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Union die grundlose Verletzung der Souveränität und der territorialen Unversehrtheit der Ukraine durch die Russische Föderation scharf verurteilt und die Russische Föderation aufgefordert, unverzüglich ihre Streitkräfte in die Gebiete zurückzubeordern, in denen sie gemäß den einschlägigen Abkommen dauerhaft stationiert sein dürfen. Sie haben die Russische Föderation aufgerufen, internationalen Beobachtern unverzüglich den Zugang zu ermöglichen. Ferner haben sie die Auffassung vertreten, dass die Entscheidung des Obersten Rates der Autonomen Republik Krim, ein Referendum über den künftigen Status der Region abzuhalten, der ukrainischen Verfassung zuwiderläuft und daher unrechtmäßig ist.
(2) Die Staats- und Regierungschefs haben beschlossen, Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich der Maßnahmen, die der Rat am 3. März 2014 in Aussicht genommen hat, insbesondere ein Aussetzen der bilateralen Gespräche mit der Russischen Föderation über Visumfragen sowie der Gespräche mit der Russischen Föderation über ein neues umfassendes Abkommen, das das bestehende Partnerschafts- und Kooperationsabkommen ersetzen soll.
(3) Die Staats- und Regierungschef haben betont, dass eine Lösung der Krise durch Verhandlungen zwischen den Regierungen der Ukraine und der Russischen Föderation herbeigeführt werden sollte, was auch etwaige multilaterale Mechanismen einschließen kann, und die Union über weitere Maßnahmen, wie beispielsweise Reiseverbote, das Einfrieren von Vermögenswerten und die Absage des Gipfeltreffens EU-Russland, entscheiden wird, falls innerhalb eines begrenzten zeitlichen Rahmens keine Ergebnisse zu verzeichnen sind.
(4) Angesichts der aktuellen Umstände sollten gegen Personen, die für Handlungen verantwortlich sind, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen - einschließlich Handlungen, die den zukünftigen Status jeglichen Teils des Gebiets beeinflussen und die gegen die Ukrainische Verfassung verstoßen - und gegen mit ihnen verbundene Personen, Organisationen oder Einrichtungen Reisebeschränkungen verhängt und ihre Vermögenswerte eingefroren werden.
(5) Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich
- hat folgenden Beschluss erlassen:
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um folgenden Personen die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern:
und den mit ihnen verbundenen natürlichen Personen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i, die im Anhang aufgeführt sind.
(2) Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.
(3) Absatz 1 lässt die Fälle unberührt, in denen für einen Mitgliedstaat eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, und zwar:
(4) Absatz 3 ist auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist, als anwendbar anzusehen.
(5) Der Rat ist in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund der Absätze 3 oder 4 gewährt, ordnungsgemäß zu unterrichten.
(6) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene sowie an Tagungen, die von der Union unterstützt oder ausgerichtet werden oder aber von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden, gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, der die Politikziele der restriktiven Maßnahmen, einschließlich der Unterstützung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine unmittelbar fördert.
(6a) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 zulassen, in den Fällen zulassen, in denen die Einreise in oder die Durchreise durch ihre Hoheitsgebiete für die Durchführung eines Gerichtsverfahrens, einschließlich Übergabe- und Auslieferungsverfahren, erforderlich ist.
(7) Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 6 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. Sollte von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates Einwand erhoben werden, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.
(8) In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund der Absätze 3, 4, 6, 6a und 7 im Anhang aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt diese Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und nur für die davon betroffenen Personen.
Artikel 2 22 22a 22b 22c 22d 22e 22f 22g 23 23a 23b 23c 24 24a
(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum stehen oder gehalten oder kontrolliert werden von:
und den mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Anhang aufgeführt sind, werden eingefroren.
(1a) Wenn die in der Liste im Anhang aufgeführten natürlichen Personen während der Geltungsdauer der restriktiven Maßnahmen versterben, so kann der Rat die Namen dieser verstorbenen Personen auf der Liste belassen, wenn die Ziele der restriktiven Maßnahmen der Union durch die Streichung dieser Person von der Liste gefährdet würden, weil die Wahrscheinlichkeit besteht, dass die betreffenden Vermögenswerte andernfalls zur Finanzierung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine verwendet würden oder für andere Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.
(2) Den im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.
(3) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.
(4) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.
(4a) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde eines Mitgliedstaats unter den gesetzlich vorgesehenen Umständen einen Beschluss erlassen hat, einer im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die dieser Person, Organisation oder Einrichtung gehören, sich in deren Eigentum befinden oder von dieser kontrolliert werden, im öffentlichen Interesse zu entziehen, sofern der für diese Entziehung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen gezahlte Ausgleich eingefroren wird.
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach dem vorliegenden Absatz erteilte Genehmigung.
(4b) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j im Anhang aufgeführt sind, gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Verkauf oder die Nutzung von Anteilen an oder Vermögenswerten von in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j im Anhang aufgeführt sind, erforderlich sind, um die Zahlung der von den Vertragsparteien vereinbarten Gegenleistung oder des von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gesetzlich festgelegten Ausgleichs im Zusammenhang mit der erzwungenen Übertragung der Inhaberschaft oder Kontrolle durch die Regierung der Russischen Föderation zu ermöglichen. Der vorliegende Absatz gilt nicht für eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die von Zentralverwahrern im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 gehalten werden.
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach dem vorliegenden Absatz erteilte Genehmigung.
(5) Absatz 1 hindert eine aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nicht daran, Zahlungen aufgrund eines Vertrags zu leisten, der vor dem Zeitpunkt eingegangen wurde, zu dem eine solche natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in den Anhang aufgenommen wurde, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung im Sinne von Absatz 1 entgegengenommen wird.
(6) Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von
sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter die Maßnahmen nach Absatz 1 fallen.
(7) Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats Zahlungen an die "Seehandelshäfen Krim" für Dienstleistungen gestatten, die an den Häfen "Fischereihafen Kerch", "Handelshafen Yalta" und "Handelshafen Evpatoria" bzw. durch "Gosgidrografiya" und die Hafenterminal-Zweigstellen der "Seehandelshäfen Krim" erbracht werden. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Absatz erteilte Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(8) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den im Anhang unter den Einträgen 53, 54 und 55 unter der Überschrift "Organisationen" aufgeführten Organisationen gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Organisationen unter den zuständigen Behörden angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von vor dem 24. August 2022 mit diesen Organisationen geschlossenen Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, einschließlich Korrespondenzbankbeziehungen, bis zum 23. Februar 2022 erforderlich sind.
(9) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den im Anhang unter den Einträgen 79, 80, 81 und 82 unter der Überschrift "Organisationen" aufgeführten Organisationen gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Organisationen unter den zuständigen Behörden angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von vor dem 9. Oktober 2022 mit diesen Organisationen geschlossenen Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, einschließlich Korrespondenzbankbeziehungen, bis zum 8. April 2022 erforderlich sind.
(10) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an eine im Anhang aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass
(11) Das Verbot gemäß Absatz 2 gilt nicht für Organisationen und Agenturen, die von der Union einer Säulenbewertung unterzogen wurden und mit denen die Union eine Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung unterzeichnet hat, auf deren Grundlage die Organisationen und Agenturen als humanitäre Partner der Union tätig sind, sofern die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen ausschließlich für humanitäre Zwecke in der Ukraine erforderlich ist.
(12) In Fällen, die nicht unter Absatz 11 fallen, und abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter ihnen angemessen erscheinenden allgemeinen oder besonderen Bedingungen spezielle oder allgemeine Genehmigungen für die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen erteilen, sofern die Bereitstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für ausschließlich humanitäre Zwecke in der Ukraine erforderlich ist.
Ergeht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Genehmigungsantrags keine ablehnende Entscheidung, kein Auskunftsersuchen oder keine Mitteilung über eine Fristverlängerung der zuständigen Behörde, so gilt die Genehmigung als erteilt.
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Absatz erteilte Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(13) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste durch Telekommunikationsbetreiber der Union, für die Bereitstellung der für den Betrieb, die Wartung und die Sicherheit dieser elektronischen Kommunikationsdienste erforderlichen zugehörigen Einrichtungen und Dienste in Russland, in der Ukraine, in der Union und zwischen Russland und der Union und zwischen der Ukraine und der Union sowie für Rechenzentrumsdienste unbedingt erforderlich sind.
(14) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die der im Anhang im Abschnitt "Organisationen" unter der Eintragsnummer 108 aufgeführten Organisation gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtung unter den zuständigen Behörden angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von vor dem 21. Juli 2022 mit dieser Organisation geschlossenen Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, einschließlich Korrespondenzbankbeziehungen, bis zum 22. August 2023 erforderlich sind.
(15) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für die im Anhang im Abschnitt "Organisationen" unter der Eintragsnummer 108 aufgeführte Organisation genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um einen laufenden Verkauf oder eine laufende Übertragung von unmittelbar oder mittelbar im Besitz dieser Organisation befindlichen Eigentumsrechten an eine in der Union niedergelassene juristische Person, Organisation oder Einrichtung bis zum 17. Juni 2023 abzuschließen. Diese Frist hat nicht zur Folge, dass Veräußerungen rückwirkend gültig werden, die nicht den erforderlichen Anforderungen nach diesem Beschluss entsprechen.
(16) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(17) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den im Anhang im Abschnitt "Organisationen" unter den Eintragsnummern 53, 54, 55, 79, 80, 81, 82, 108, 126, 127, 198, 199, 200, 214, 215 und 270 aufgeführten Organisation gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Organisationen unter den zuständigen Behörden angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln, erforderlich sind.
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats - auf der Grundlage einer spezifischen und fallbezogenen Bewertung - für jede betreffende Transaktion getrennt die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die im Anhang im Abschnitt "Personen" aufgeführten natürlichen Personen, die vor ihrer Aufnahme in die Liste eine wesentliche Rolle im internationalen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln - einschließlich Weizen und Düngemitteln - gespielt haben, gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Personen unter den zuständigen Behörden angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder Ressourcen für den Kauf, die Lieferung, den Transport oder die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln -einschließlich Weizen und Düngemitteln - in Drittländer im Hinblick auf die Ernährungssicherheit erforderlich sind.
Der betreffende Mitgliedstaat handelt bei der Genehmigung solcher Operationen in enger Zusammenarbeit mit der Kommission. Er unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(18) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die der im Anhang im Abschnitt "Organisationen" unter der Eintragsnummer 91 aufgeführten Organisation gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Organisation unter den zuständigen Behörden angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Abschluss von Transaktionen, einschließlich Verkäufen, erforderlich sind, die unbedingt notwendig sind, um ein Joint Venture oder eine ähnliche rechtliche Vereinbarung, die vor dem 16. März 2022 geschlossen wurde und an der eine in Anhang X des Beschlusses 2014/512/GASP genannte juristische Person, Organisation oder Einrichtung beteiligt ist, bis zum 31. Dezember 2022 abzuwickeln. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Absatz erteilte Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(19) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die der im Anhang im Abschnitt "Organisationen" unter der Eintragsnummer 101 aufgeführten Organisation gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Organisation unter den zuständigen Behörden angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, die mit dieser Organisation vor dem 3. Juni 2022 geschlossen wurden oder an denen diese Organisation in anderer Weise beteiligt ist, bis zum 7. Januar 2023 erforderlich sind. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Absatz erteilte Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(20) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den im Anhang im Abschnitt "Organisationen" unter den Eintragsnummern 126 und 127 aufgeführten Organisation gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Organisationen unter den zuständigen Behörden angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von vor dem 16. Dezember 2022 mit diesen Organisationen geschlossenen Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, einschließlich Korrespondenzbankbeziehungen, bis zum 17. Juni 2023 erforderlich sind. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Absatz erteilte Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(21) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den im Anhang im Abschnitt "Organisationen" unter den Eintragsnummern 198, 199 und 200 aufgeführten Organisation gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Organisationen unter den zuständigen Behörden angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von vor dem 25. Februar 2023 mit diesen Organisationen geschlossenen Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, einschließlich Korrespondenzbankbeziehungen, bis zum 26. August 2023 erforderlich sind, oder hinsichtlich der im Anhang im Abschnitt "Organisationen" unter der Eintragsnummer 198 aufgeführte Organisation für Transaktionen für die Auszahlung von Geldern durch die Jewish Claims Conference an Begünstigte in der Russischen Föderation bis zum 31. Dezember 2024, und zwar unabhängig davon, wann die Operationen, Verträge oder sonstigen Vereinbarungen geschlossen wurden. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Absatz erteilte Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(22) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den im Anhang im Abschnitt "Organisationen" unter den Eintragsnummern 82 und 101 aufgeführten Organisationen gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Organisationen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass
(23) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die der im Anhang im Abschnitt "Organisationen" unter der Eintragsnummer 190 aufgeführten Organisation gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Organisation unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von vor dem 25. Februar 2023 mit dieser Organisation oder auf andere Weise unter Beteiligung dieser Organisation geschlossenen Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen bis zum 26. August 2023 erforderlich sind.
(24) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die der im Anhang im Abschnitt "Personen" unter der Eintragsnummer 695 aufgeführten natürlichen Person gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese natürliche Person oder eine im Eigentum dieser natürlichen Person stehende Organisation unter den zuständigen Behörden angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Abschluss von Transaktionen, einschließlich Veräußerungen, benötigt werden, die für die Abwicklung eines in Russland niedergelassenen Joint Venture oder einer ähnlichen in Russland niedergelassenen Rechtsvereinbarung, das bzw. die vor dem 28. Februar 2022 im Eigentum dieser natürlichen Person oder einer im Eigentum dieser natürlichen Person stehenden Organisation stand, bis zum 31. August 2023 unbedingt erforderlich sind.
(25) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats Staatsangehörigen oder Gebietsansässigen eines Mitgliedstaats oder einer in der Union niedergelassenen Organisation bis zum 24. Dezember 2023 genehmigen, ein Aktienzertifikat, dem russische Wertpapiere zugrunde liegen und das bei der im Anhang im Abschnitt "Organisationen" unter der Eintragsnummer 101 aufgeführten Organisation gehalten wird, umzuwandeln, um das zugrunde liegende Wertpapier zu veräußern, und unter den zuständigen Behörden angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, dass die mit der Umwandlung des Aktienzertifikats und der Veräußerung der zugrunde liegenden Wertpapiere verbundenen Gelder auf direktem oder indirektem Wege dieser Organisation in Russland zur Verfügung gestellt werden, nachdem sie festgestellt haben, dass
(26) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die einer im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung gehören, sich in deren Eigentum, in deren Verfügungsgewalt oder unter deren Kontrolle befinden, oder die Erbringung von Dienstleistungen für eine solche natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung unter den zuständigen Behörden angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für die Einrichtung, Zertifizierung oder Bewertung einer Firewall unbedingt erforderlich ist, mit der
(27) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die für die Erbringung von aus Gründen der Sicherheit des Seeverkehrs erforderlichen Lotsendiensten benötigt werden.
(28) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter den zuständigen Behörden angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die der im Anhang im Abschnitt "Organisationen" unter der Eintragsnummer 270 aufgeführten Organisation gehören, genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass
(29) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an die im Anhang im Abschnitt "Personen" unter den Eintragsnummern 92, 694 und 920 aufgeführten Personen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass
(30) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die der in Anhang I im Abschnitt "Organisationen" unter der Eintragsnummer 333 aufgeführten Organisation gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Organisation genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von vor dem 18. Dezember 2023 mit dieser Organisation geschlossenen Verträgen bis zum 19. Juni 2024 erforderlich sind.
(31) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels und vorausgesetzt, die betreffenden Gelder wurden infolge der Beteiligung einer als zwischengeschalteten Bank fungierenden im Anhang des vorliegenden Beschlusses aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung an dem Transfer dieser Gelder aus der russischen Föderation in die Union eingefroren, können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder unter den ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass der Transfer solcher Gelder
Dieser Absatz gilt nicht für eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die von Zentralverwahrern im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 gehalten werden.
(32) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels und vorausgesetzt, die Zahlung wurde aufgrund eines durch oder von eine(r) im Anhang dieses Beschlusses aufgeführte(n) juristischen Person, Organisation oder Einrichtung veranlassten Geldtransfers aus der Russischen Föderation in die Union eingefroren, können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe dieser eingefrorenen Zahlung unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Zahlung
Der vorliegende Absatz gilt nicht für eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die von Zentralverwahrern im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 gehalten werden.
Nur Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines Landes, das Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, oder der Schweiz sowie natürliche Personen im Besitz einer befristeten oder unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung in einem Mitgliedstaat, einem Land, das Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, oder der Schweiz dürfen Begünstigte eines Transfers gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes sein.
Je Antragsteller kann eine Genehmigung erteilt werden.
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von einer Woche nach deren Erteilung.
(33) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe von Barbeständen, die von einem Zentralverwahrer im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 eingefroren wurden und die einer im Anhang des vorliegenden Beschlusses im Abschnitt "Organisationen" unter der Eintragsnummer 101 aufgeführten Organisation oder jeder anderen in dem genannten Abschnitt aufgeführten Organisation zurechenbar sind, unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass
Die Mitgliedstaaten benennen bis zum 31. Oktober 2024 die nationalen Behörden, die zuständig sind - soweit angemessen - die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in der Liste im Anhang geführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden und sich in ihrem Hoheitsgebiet befinden, zu ermitteln und aufzuspüren, um Verstöße gegen die in diesem Beschluss und in der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 festgelegten Verbote und Umgehungen dieser Verbote, oder entsprechende Versuche, zu verhindern oder aufzudecken.
(1) Der Rat beschließt einstimmig auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, die Liste im Anhang zu erstellen und zu ändern.
(2) Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von dem Beschluss nach Absatz 1 in Kenntnis, einschließlich der Gründe für die Aufnahme in die Liste, und gibt dabei dieser Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.
(3) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat den Beschluss nach Absatz 1 und unterrichtet die betreffende Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.
(1) Im Anhang werden die Gründe für die Aufnahme der betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 in die Liste angegeben.
(2) Der Anhang enthält ferner die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlichen Angaben, soweit diese verfügbar sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen.
(1) Jegliche Dokumente, die sich im Besitz des Rates, der Kommission oder des Hohen Vertreters der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") befinden, um die Durchsetzung der in diesem Beschluss festgelegten Maßnahmen sicherzustellen oder um Verstöße gegen diese Verordnung oder deren Umgehung zu verhindern, unterliegen dem Berufsgeheimnis und genießen den Schutz, der durch die für die Organe der Union geltenden Vorschriften gewährt wird. Dieser Schutz gilt für Vorschläge des Hohen Vertreters zur Änderung dieses Beschlusses und für alle damit zusammenhängenden vorbereitenden Dokumente.
(2) Es ist davon auszugehen, dass die Offenlegung der in Absatz 1 genannten Dokumente und Vorschläge der Sicherheit der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten oder der Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen schaden würde.
Damit die in Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 genannten Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Union Drittstaaten, restriktive Maßnahmen zu ergreifen, die den in diesem Beschluss vorgesehenen entsprechen.
Artikel 6 21 21a 22 22a 23 23a 23b 24 24a
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Dieser Beschluss gilt bis zum 15. März 2025.
Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.
Die in Artikel 2 Absatz 11 in Bezug auf Artikel 2 Absatz 2 und in Artikel 2 Absatz 12 in Bezug auf Artikel 2 Absätze 1 und 2 genannten Ausnahmen werden in regelmäßigen Abständen und mindestens alle zwölf Monate oder auf dringenden Antrag eines Mitgliedstaats, des Hohen Vertreters oder der Kommission infolge einer grundlegenden Änderung der Umstände überprüft.
2) Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.07.2014 S. 13).
3) Beschluss (GASP) 2022/266 des Rates vom 23. Februar 2022 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die illegale Anerkennung, Besetzung oder Annexion bestimmter nicht von der Regierung kontrollierter ukrainischer Gebiete durch die Russische Föderation (ABl. L 42 I vom 23.02.2022 S. 109).
4) Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.03.2014 S. 6).
5) Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates vom 23. Juni 2014 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion (ABl. L 183 vom 24.06.2014 S. 9).
6) Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.07.2014 S. 1).
7) Verordnung (EU) 2022/263 des Rates vom 23. Februar 2022 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die illegale Anerkennung, Besetzung oder Annexion bestimmter nicht von der Regierung kontrollierter ukrainischer Gebiete durch die Russische Föderation (ABl. L 42 I vom 23.02.2022 S. 77).
8) Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 1).
Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikeln 1 und 2 | Anhang 21 21a 21b 21c 22 22a 22b 22c 22d 22e 22f 22g 22h 22i 22j 22k 22l 22m 22n 22o 22p 22q 22r 22s 22t 22u 23 23a 23b 23c 23d 22e 22f 23g 23h 23i 23j 23k 24 24a 24b 24c 24d 24e 24f 24g |
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