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Regelwerk, EU 2024, Naturschutz - EU Bund

Verordnung (EU) 2024/3242 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/2220 hinsichtlich spezifischer Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zur Bereitstellung zusätzlicher Unterstützung für von Naturkatastrophen betroffene Mitgliedstaaten

(ABl. L 2024/3242 vom 23.12.2024)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die jüngsten Naturkatastrophen in Mittel- und Osteuropa sowie in Südeuropa haben verheerende Auswirkungen auf die Menschen, die in diesen ländlichen Regionen leben und arbeiten. Ein erheblicher Teil des land- und forstwirtschaftlichen Produktionspotenzials wurde zerstört, sodass Landwirte, Waldbesitzer und Betriebe im ländlichen Raum in den von Naturkatastrophen betroffenen Regionen mit erheblichen Einkommensverlusten konfrontiert sind. Um die Anfälligkeit des Lebensmittelsystems der Union und die Anfälligkeit der ländlichen Gemeinschaften infolge dieser Naturkatastrophen schnell zu beheben, ist es angezeigt, rasch eine außerordentliche wirksame Unterstützung über den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) bereitzustellen, die im Rahmen der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums eingesetzt wird, und für mehr Flexibilität für die bestehenden Regeln zu sorgen.

(2) Um auf die Auswirkungen von am oder nach dem 1. Januar 2024 auftretenden Naturkatastrophen zu reagieren, sollten mithilfe einer neuen befristeten Sondermaßnahme (im Folgende "neue Maßnahme") die Liquiditätsprobleme behoben werden, die die Fortführung land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeiten und den Fortbestand der Geschäftstätigkeit von in der Verarbeitung, Vermarktung oder Entwicklung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) gefährden. Darüber hinaus sollte die Unterstützung für die Wiederherstellung von landwirtschaftlichem Produktionspotenzial im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 verstärkt werden, indem mehr Haushaltsflexibilität in Bezug auf den Schwellenwert für das Regressionsverbot gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 (im Folgenden "Schwellenwert für das Regressionsverbot") eingeräumt wird.

(3) Da die Finanzierung der neuen Maßnahme über den ELER erfolgt, gilt für die neue Maßnahme der für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 festgelegte Rechtsrahmen, insbesondere die spezifischen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 sowie der gemäß diesen Verordnungen erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte.

(4) Der ELER-Programmplanungszeitraum wurde mit der Verordnung (EU) 2020/2220 bis zum 31. Dezember 2022 verlängert, wobei die Umsetzung bis zum 31. Dezember 2025 andauert. Die Verordnung (EU) 2020/2220 enthält auch Übergangsbestimmungen, die während dieses Verlängerungszeitraums gelten. Da sich der ELER derzeit in diesem verlängerten Umsetzungszeitraum befindet, sollten die Bedingungen für die neue Maßnahme festgelegt und weitere Haushaltsflexibilitäten in Bezug auf den Schwellenwert für das Regressionsverbot durch eine Änderung der Verordnung (EU) 2020/2220 vorgesehen werden.

(5) Um für mehr Haushaltsflexibilität zu sorgen, um Mittel für die neue Maßnahme und die bestehende Teilmaßnahme zur Wiederherstellung von landwirtschaftlichem Produktionspotenzial umzuschichten, und gleichzeitig die geplanten Investitionen und Maßnahmen in den Bereichen Katastrophenprävention und -vorsorge sowie Anpassung an den Klimawandel fortzusetzen, um die Auswirkungen der immer häufiger auftretenden klimabedingten Katastrophen abzufedern, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, den Schwellenwert für das Regressionsverbot um höchstens 15 Prozentpunkte, nicht jedoch unter den Mindestschwellenwert von 30 %, zu senken.

(6) Damit die Mitgliedstaaten die Folgen von am oder nach dem 1. Januar 2024 auftretenden Naturkatastrophen gänzlich bewältigen können, sollte es ihnen gestattet sein, Vorhaben für eine Unterstützung auszuwählen, die physisch abgeschlossen oder vollständig durchgeführt wurden, bevor der Antrag auf Finanzmittel im Rahmen des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums bei der Verwaltungsbehörde eingereicht wurde, sofern diese Vorhaben als Antwort auf solche Naturkatastrophen erfolgen.

(7) Die Unterstützung im Rahmen der neuen Maßnahme, die darauf abzielt, die Wettbewerbsfähigkeit von KMU sowie die Tragfähigkeit land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zu sichern, sollte die verfügbaren Mittel auf die Begünstigten konzentrieren, die am stärksten von Naturkatastrophen betroffen sind, und diese Mittel auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien gewähren. Die Unterstützung sollte nur denjenigen Begünstigten gewährt werden, die infolge einer förmlich anerkannten Naturkatastrophe oder von gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 in Verbindung mit einer solchen Naturkatastrophe erlassenen Maßnahmen von einer Zerstörung von mindestens 30 % der relevanten Produktion oder des relevanten Potenzials betroffen sind.

(8) Aufgrund des dringenden, zeitlich begrenzten und außergewöhnlichen Charakters der neuen Maßnahme und der Notwendigkeit einer raschen und einfachen Auszahlung der entsprechenden Mittel sollte eine Einmalzahlung beschlossen und ein Enddatum für die Anwendung der neuen Maßnahme festgelegt werden.

(9) Um den am stärksten von Naturkatastrophen betroffenen Landwirten, Waldbesitzern oder KMU eine höhere Unterstützung zu gewähren, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, die Höhe der Pauschalbeträge für bestimmte Kategorien förderfähiger Begünstigter auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien anzupassen, indem sie beispielsweise bestimmte Spannen oder grobe Kategorien förderfähiger Begünstigter festlegen.

(10) Bei der Gewährung von Unterstützung für die neue Maßnahme sollten die Mitgliedstaaten die Unterstützung berücksichtigen, die im Rahmen anderer nationaler Unterstützungsinstrumente oder solcher der Union oder privater Regelungen gewährt wird, um auf die Auswirkungen von Naturkatastrophen zu reagieren.

(11) Die Mittel für die neue Maßnahme sollten mit einem Kofinanzierungssatz von bis zu 100 % programmiert werden.

(12) Um eine angemessene Finanzierung der neuen Maßnahme sicherzustellen, ohne andere Ziele der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums zu gefährden, sollte ein Höchstanteil des Unionsbeitrags zu der neuen Maßnahme festgesetzt werden.

(13) Bei der Unterstützung für die Wiederherstellung des land- und forstwirtschaftlichen Produktionspotenzials nach Naturkatastrophen sollten Vorhaben auf der Grundlage des Grundsatzes "Build Back Better" Vorrang erhalten, das heißt die Nutzung der Wiederaufbau-, Rehabilitations- und Wiederherstellungsphasen nach einer Katastrophe zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft durch die Integration von Maßnahmen zur Katastrophenvorsorge, wie im Sendai-Rahmenwerk für Katastrophenvorsorge 2015-2030 des Büros der Vereinten Nationen für Katastrophenvorsorge dargelegt, wobei sicherzustellen ist, dass die ausgewählten Vorhaben das optimale Verhältnis zwischen der Höhe der Unterstützung und dem Ziel der Katastrophenresilienz aufweisen.

(14) Um den Verwaltungsaufwand für die von Naturkatastrophen betroffenen Begünstigten und die Mitgliedstaaten im Falle höherer Gewalt zu verringern, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, das gesamte Gebiet als erheblich von einer Naturkatastrophe in Mitleidenschaft gezogen einzustufen.

(15) Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der neuen Maßnahme über die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums innerhalb des durch die Verordnung (EU) 2020/2220 verlängerten Rechtsrahmens des Programmplanungszeitraums 2014-2020 zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Durchführungsbefugnisse sollten sich auf die Darlegung der neuen Maßnahme in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die Überwachung und Bewertung der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums, die Vorlage der jährlichen Durchführungsberichte und die Umsetzung von Kontrollen und Sanktionen beziehen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 ausgeübt werden.

(16) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Auswirkungen von Naturkatastrophen auf den Agrar- und Lebensmittelsektor sowie den Forstsektor der Union durch die Bereitstellung befristeter Sonderunterstützung durch den ELER anzugehen und abzufedern, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(17) Die Verordnung (EU) 2020/2220 sollte daher entsprechend geändert werden.

(18) Wegen der verheerenden Folgen der derzeitigen Naturkatastrophen und der Dringlichkeit, ihre Auswirkungen auf den Agrar- und Lebensmittelsektor sowie den Forstsektor der Union anzugehen und abzufedern, wird es als angemessen erachtet, sich auf die Ausnahme von der Achtwochenfrist gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union zu berufen.

(19) Um eine reibungslose Durchführung der neuen Maßnahme sicherzustellen und aus Gründen der Dringlichkeit angesichts des dringenden Bedarfs, die Auswirkungen von Naturkatastrophen auf den Agrar- und Lebensmittelsektor sowie den Forstsektor der Union anzugehen und abzufedern sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten

- haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2020/2220 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Abweichend von Unterabsatz 1 Satz 2 des vorliegenden Absatzes können die Mitgliedstaaten bei der Neuzuweisung und Verwendung von Mitteln für Maßnahmen gemäß Artikel 6a der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 den Gesamtanteil des ELER-Beitrags, der für die Maßnahmen gemäß Artikel 59 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 vorgesehen ist, kürzen. Diese Kürzung darf nicht über die ELER-Beträge hinausgehen, die für die Maßnahmen gemäß Artikel 6a der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 neu zugewiesen wurden, und darf 15 Prozentpunkte des Gesamtanteils der ELER-Beteiligung, die in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums für die Maßnahmen gemäß Artikel 59 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 festgelegt ist, nicht überschreiten. Zu diesem Zweck wird der Gesamtanteil des ELER-Beitrags berücksichtigt, der in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums zum Zeitpunkt der Verlängerung der Laufzeit der aus dem ELER unterstützten Programme bis zum 31. Dezember 2022 gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehen ist. Der den Maßnahmen gemäß Artikel 59 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 vorbehaltene Gesamtanteil darf den in dem genannten Artikel festgelegten Mindestschwellenwert nicht unterschreiten. Dieselbe Verringerung von Prozentpunkten kann auf die zusätzlichen Mittel gemäß Artikel 58a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 angewandt werden, ohne dass Mittel für die Maßnahmen gemäß Artikel 6a der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 umgeschichtet werden."

2. In Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt:

"(5) Abweichend von Artikel 65 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 kann die Verwaltungsbehörde Vorhaben für eine Unterstützung auswählen, die physisch abgeschlossen oder vollständig durchgeführt wurden, bevor bei der Verwaltungsbehörde ein Antrag auf Finanzmittel eingereicht wurde, sofern diese Vorhaben im Rahmen der Maßnahmen gemäß Artikel 6a der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 durchgeführt werden und eine Reaktion auf eine Naturkatastrophe darstellen, die sich am oder nach dem 1. Januar 2024 ereignet hat."

3. Folgende Artikel werden eingefügt:

"Artikel 6a Befristete Sonderunterstützung für Landwirte, Waldbesitzer und KMU, die von Naturkatastrophen besonders stark betroffen sind

(1) Die Unterstützung im Rahmen dieses Artikels dient der Soforthilfe für besonders stark von Naturkatastrophen betroffene Landwirte, Waldbesitzer und kleine und mittlere Unternehmen (KMU), damit diese ihre Geschäftstätigkeit unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen fortsetzen können.

(2) Die Unterstützung im Rahmen dieses Artikels unterliegt der förmlichen Anerkennung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, dass sich am oder nach dem 1. Januar 2024 eine Naturkatastrophe im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ereignet hat und dass diese Naturkatastrophe oder gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates * erlassene Maßnahmen zur Tilgung oder Eindämmung einer Pflanzenkrankheit oder eines Schädlings zur Zerstörung von mindestens 30 % der relevanten Produktion oder des relevanten Potenzials geführt haben.

(3) Gewährt wird die Unterstützung im Rahmen dieses Artikels an:

  1. Landwirte;
  2. private und öffentliche Waldbesitzer und andere privatrechtliche und öffentliche Einrichtungen und deren Vereinigungen, ausgenommen vom Staat bewirtschaftete staatliche Wälder;
  3. KMU, die in der Verarbeitung, Vermarktung oder Entwicklung von unter Anhang I des AEUV fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder von Baumwolle tätig sind (Fischereierzeugnisse ausgenommen); oder
  4. KMU, die in der Verarbeitung, Bereitstellung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind.

Bei der Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse kann es sich bei dem Ergebnis des Produktionsprozesses um ein Erzeugnis handeln, das nicht unter Anhang I des AEUV fällt.

(4) Die Mitgliedstaaten richten die Unterstützung im Rahmen dieses Artikels gezielt auf die am stärksten von Naturkatastrophen betroffenen Begünstigten aus, indem sie die Fördervoraussetzungen auf der Grundlage der vorliegenden Nachweise festlegen.

(5) Die Unterstützung im Rahmen dieses Artikels erfolgt in Form eines Pauschalbetrags, der bis zum 31. Dezember 2025 auszuzahlen ist, auf der Grundlage von Anträgen auf Unterstützung, die bis zum 30. Juni 2025 von der zuständigen Behörde genehmigt wurden. Die Höhe der Zahlungen kann auf der Grundlage von objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien nach verschiedenen Kategorien von Begünstigten differenziert werden.

(6) Die maximale Unterstützung im Rahmen dieses Artikels überschreitet nicht 42.000 EUR je Begünstigten.

(7) Bei der Gewährung von Unterstützung im Rahmen dieses Artikels berücksichtigen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls die Unterstützung, die im Rahmen anderer nationaler Stützungsinstrumente oder solcher der Union oder privater Regelungen zur Bewältigung der Auswirkungen von Naturkatastrophen gewährt wird, um eine wirtschaftliche Haushaltsführung im Einklang mit Artikel 33 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates ** zu gewährleisten, wobei die Unterstützung auf die am stärksten von Naturkatastrophen betroffenen Begünstigten auszurichten ist.

Artikel 6b Bestimmungen zur befristeten Sonderunterstützung für Landwirte, Waldbesitzer und KMU, die von Naturkatastrophen besonders stark betroffen sind

(1) Die befristete Sonderunterstützung gemäß Artikel 6a der vorliegenden Verordnung wird aus dem ELER als Maßnahme im Sinne von Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 finanziert.

(2) Der Höchstbeitrag des ELER für die Maßnahme gemäß Artikel 6a beträgt 100 %.

(3) Die für die Maßnahme gemäß Artikel 6a vorgesehene Unterstützung des ELER darf 10 % des Gesamtbeitrags des ELER zu dem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums für die Jahre 2021-2022 nicht überschreiten.

Artikel 6c Höhere Gewalt

In Bezug auf die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für die Zwecke der Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der GAP bei Anerkennung der Fälle höherer Gewalt gemäß Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung kann der betreffende Mitgliedstaat in Fällen, in denen eine schwere Naturkatastrophe ein genau bestimmtes Gebiet erheblich in Mitleidenschaft zieht, geltend machen, dass das gesamte Gebiet von der Katastrophe erheblich in Mitleidenschaft gezogen wurde.

Artikel 6d Durchführungsbefugnisse der Kommission

(1) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften erlassen, die für die Umsetzung der in Artikel 6a genannten Maßnahme durch Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums innerhalb des im Programmplanungszeitraum 2014-2020 geltenden Rechtsrahmens, der gemäß Artikel 1 verlängert wurde, erforderlich sind, über:

  1. Überwachung und Bewertung der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums;
  2. Vorlage der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums;
  3. Vorlage der jährlichen Durchführungsberichte;
  4. Umsetzung von Kontrollen und Sanktionen.

(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates *** genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 6e Ausschussverfahren

(1) Bei der Ausübung der Durchführungsbefugnisse gemäß Artikel 6d Absatz 1 Buchstaben a, b und c der vorliegenden Verordnung wird die Kommission von dem durch Artikel 84 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 eingesetzten Ausschuss für die Entwicklung des ländlichen Raums unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Bei der Ausübung der Durchführungsbefugnisse gemäß Artikel 6d Absatz 1 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung wird die Kommission von dem durch Artikel 103 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates **** eingesetzten Ausschuss für die Agrarfonds unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

____
*) Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016 S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/2031/oj).

**) Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).

***) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.02.2011 S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).

****) Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 187, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2116/oj)."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2024.

1) Stellungnahme vom 4. Dezember 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

2) Stellungnahme vom 21. November 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 18. Dezember 2024.

4) Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 487, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1305/oj).

5) Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022 (ABl. L 437 vom 28.12.2020 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/2220/oj).

6) Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 549, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1306/oj).

7) Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016 S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/2031/oj).

8) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.02.2011 S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).


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