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Regelwerk, EU 2020, Naturschutz - EU Bund
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Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022

(ABl. L 437 vom 28.12.2020 S. 1)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Legislativvorschläge der Kommission zur Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) nach 2020 zielen darauf ab, den starken Unionsrahmen zu schaffen, der unerlässlich ist, um sicherzustellen, dass die GAP eine gemeinsame Politik mit gleichen Wettbewerbsbedingungen bleibt, und der gleichzeitig den Mitgliedstaaten mehr Verantwortung dafür überlässt, wie sie die Ziele erreichen und die vorgegebenen Zielwerte einhalten. Daher müssen die Mitgliedstaaten GAP-Strategiepläne erstellen und sie nach der Genehmigung durch die Kommission umsetzen.

(2) Das Gesetzgebungsverfahren für die Legislativvorschläge der Kommission zur GAP nach 2020 ist nicht rechtzeitig zum Abschluss gelangt, sodass die Mitgliedstaaten und die Kommission nicht alle Elemente vervollständigen konnten, die erforderlich gewesen wären, damit der neue Rechtsrahmen und die GAP-Strategiepläne ab dem 1. Januar 2021 angewendet werden könnten, wie dies die Kommission ursprünglich vorgeschlagen hatte. Diese Verzögerung hat zu Unsicherheit und Risiken für die Betriebsinhaber in der Union und im gesamten Agrarsektor der Union geführt. Um diese Unsicherheit zu verringern und die Vitalität der ländlichen Gebiete und Regionen zu erhalten sowie einen Beitrag zur ökologischen Nachhaltigkeit zu leisten, sollte in dieser Verordnung vorgesehen werden, dass die Vorschriften des derzeitigen GAP-Rahmens für den Zeitraum 2014 bis 2020 (im Folgenden "derzeitiger GAP-Rahmen") weiter angewendet werden und die Zahlungen an Betriebsinhaber und andere Begünstigte ohne Unterbrechung weiter erfolgen; damit würde für Vorhersehbarkeit und Stabilität während des Übergangszeitraums in den Jahren 2021 und 2022 (im Folgenden "Übergangszeitraum") bis zum Geltungsbeginn des neuen Rechtsrahmens für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2023 (im Folgenden "neuer Rechtsrahmen") gesorgt.

(3) Da das Gesetzgebungsverfahren für die Gesetzgebungsvorschläge der Kommission zur GAP nach 2020 noch nicht abgeschlossen ist, die Mitgliedstaaten noch die GAP-Strategiepläne ausarbeiten und die Interessenträger konsultiert werden müssen, sollte der derzeitige GAP-Rahmen für den zusätzlichen Zeitraum von zwei Jahren weiter gelten. Mit dem Übergangszeitraum wird bezweckt, dass sich der Übergang zu einem neuen Programmplanungszeitraum für die Begünstigten möglichst reibungslos gestaltet und die Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 über den europäischen Grünen Deal (im Folgenden "europäischer Grüner Deal") berücksichtigt werden kann.

(4) Um sicherzustellen, dass Betriebsinhaber und andere Begünstigte in den Jahren 2021 und 2022 aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) unterstützt bzw. gefördert werden können, sollte die Union diese Unterstützung bzw. Förderung während des Übergangszeitraums unter den Bedingungen des derzeitigen GAP-Rahmens weiter gewähren. Der derzeitige GAP-Rahmen wurde insbesondere durch die Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 4, (EU) Nr. 1305/2013 5, (EU) Nr. 1306/2013 6, (EU) Nr. 1307/2013 7 und (EU) Nr. 1308/2013 8 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffen.

(5) Diese Verordnung sollte den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit für die Ausarbeitung ihrer jeweiligen GAP-Strategiepläne geben und die Schaffung der für die erfolgreiche Umsetzung des neuen Rechtsrahmens erforderlichen Verwaltungsstrukturen erleichtern, indem sie insbesondere eine Aufstockung der technischen Hilfe ermöglicht. Alle GAP-Strategiepläne sollten nach Ende des Übergangszeitraums in Kraft treten können, damit der Agrarsektor die dringend benötigte Stabilität und Sicherheit erhält.

(6) In Anbetracht der Tatsache, dass die Union die Entwicklung des ländlichen Raums während des gesamten Übergangszeitraums weiter fördern sollte, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, ihre verlängerten Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums aus der entsprechenden Mittelzuweisung für die Jahre 2021 und 2022 zu finanzieren. Die verlängerten Programme sollten sicherstellen, dass im Einklang mit den neuen Zielen des europäischen Grünen Deals mindestens der gleiche Gesamtanteil des für die in Artikel 59 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 aufgeführten Maßnahmen vorgesehenen ELER-Beitrags beibehalten wird.

(7) In der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind gemeinsame Regelungen für den ELER und andere Fonds, für die ein gemeinsamer Rahmen gilt, festgelegt. Diese Verordnung sollte für aus dem ELER geförderte Programme für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 sowie für die Programmjahre 2021 und 2022 weiter gelten.

(8) Die in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Fristen für Durchführungsberichte, jährliche Überprüfungssitzungen, ex-post-Bewertungen und Syntheseberichte, die Förderfähigkeit von Ausgaben und die Aufhebung von Mittelbindungen sowie die Mittelbindungen betreffen nur den Programmplanungszeitraum 2014-2020. Diese Fristen sollten angepasst werden, um der Verlängerung des Zeitraums, in dem die aus dem ELER geförderten Programme durchgeführt werden sollten, Rechnung zu tragen.

(9) Die Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 und die delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission 10 sehen vor, dass Ausgaben für bestimmte langfristige Verpflichtungen, die aufgrund von Verordnungen eingegangen wurden, die vor der Geltung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 die Grundlage für die Förderung für die Entwicklung des ländlichen Raums bildeten, im Programmplanungszeitraum 2014-2020 unter bestimmten Bedingungen weiter aus dem ELER getätigt werden sollten. Zudem sollten diese Ausgaben für die Dauer der ihnen zugrunde liegenden rechtlichen Verpflichtungen unter den gleichen Bedingungen in den Programmjahren 2021 und 2022 förderfähig bleiben. Aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit sollte ferner klargestellt werden, dass rechtliche Verpflichtungen, die im Rahmen früherer Maßnahmen eingegangen wurden, die den Maßnahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 entsprechen, die dem integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem unterliegen, ebendiesem integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem unterliegen sollten und dass Zahlungen im Zusammenhang mit diesen rechtlichen Verpflichtungen zwischen dem 1. Dezember und dem 30. Juni des folgenden Kalenderjahres erfolgen sollten.

(10) Aus dem ELER sollten die Kosten für den Kapazitätsaufbau und für vorbereitende Maßnahmen zur Unterstützung der Konzipierung und künftigen Durchführung der Strategien für von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung unter dem neuen Rechtsrahmen gefördert werden können.

(11) Im Jahr 2015 machten einige Mitgliedstaaten bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen der der Neuberechnung von Zahlungsansprüchen für Mitgliedstaaten, die bestehende Ansprüche behielten, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Fehler hinsichtlich der Festsetzung der Anzahl oder des Wertes der Zahlungsansprüche. Viele dieser Fehler wirken sich - selbst wenn sie nur einen einzigen Betriebsinhaber betreffen - auf den Wert der Zahlungsansprüche für alle Betriebsinhaber und für alle Jahre aus. Einige Mitgliedstaaten machten auch nach 2015 Fehler, nämlich bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der Reserve (z.B. bei der Berechnung des Durchschnittswerts). Solche Fälle der Nichteinhaltung der Vorschriften haben üblicherweise eine finanzielle Berichtigung zur Folge, bis der betreffende Mitgliedstaat Abhilfemaßnahmen ergreift. In Anbetracht der seit der ersten Zuweisung vergangenen Zeit und der Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Festsetzung und gegebenenfalls Berichtigung der Ansprüche sollten - auch im Interesse der Rechtssicherheit - die Anzahl der Zahlungsansprüche und deren Wert ab einem bestimmten Datum als recht- und ordnungsmäßig gelten.

(12) Gemäß Artikel 24 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wurde den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen einen Verringerungskoeffizienten auf beihilfefähige Hektarflächen anzuwenden, bei denen es sich um Dauergrünland handelt, das in Gebieten mit schwierigen Witterungsbedingungen gelegen ist. Almen in den Alpen werden oft gemeinsam bewirtschaftet, weshalb die Flächen jährlich zugewiesen werden, was bei den Betriebsinhabern in den betreffenden Mitgliedstaaten zu einer erheblichen Unsicherheit führt. Die Umsetzung dieses Systems hat sich insbesondere im Hinblick auf die genaue Abgrenzung der betreffenden Gebiete als besonders komplex erwiesen. Da der Wert der Zahlungsansprüche in Gebieten, in denen der Verringerungskoeffizient nicht angewandt wird, von der Summe der Zahlungsansprüche in den ausgewiesenen Gebieten abhängt, wirkt sich diese Unsicherheit in der Folge auf alle Betriebsinhaber in den betreffenden Mitgliedstaaten aus. Um das derzeit in diesen Mitgliedstaaten angewandte System zu stabilisieren und um in den betreffenden Mitgliedstaaten so früh wie möglich Rechtssicherheit für alle Betriebsinhaber zu gewährleisten, sollten die betreffenden Mitgliedstaaten den Wert und die Anzahl aller Zahlungsansprüche, die allen Betriebsinhabern vor dem 1. Januar 2020 zugewiesen wurden, als rechtmäßig und ordnungsgemäß betrachten können. Als Wert dieser Zahlungsansprüche sollte - unbeschadet möglicher Rechtsbehelfe, die einzelnen Begünstigten offenstehen - der am 31. Dezember 2019 für das Kalenderjahr 2019 geltende Wert gelten.

(13) Die Bestätigung von Zahlungsansprüchen bedeutet nicht, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung des EGFL von ihrer Verantwortung entbunden sind, den Haushalt der Union vor unrechtmäßig getätigten Ausgaben zu schützen. Daher sollte die Bestätigung der den Betriebsinhabern vor dem 1. Januar 2021, oder abweichend vor dem 1. Januar 2020, zugewiesenen Zahlungsansprüche die Befugnis der Kommission unberührt lassen, Beschlüsse gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 über unrechtmäßige Zahlungen zu fassen, die für Kalenderjahre bis einschließlich 2020, oder abweichend bis einschließlich 2019, gewährt wurden bzw. werden und auf einer fehlerhaften Anzahl oder einem fehlerhaften Wert dieser Zahlungsansprüche beruhen.

(14) Da der neue GAP-Rechtsrahmen noch nicht angenommen wurde, sollte klargestellt werden, dass Übergangsregelungen festgelegt werden sollten, um den Übergang von den bestehenden auf Mehrjahresbasis gewährten Förderregelungen zum neuen Rechtsrahmen zu regeln.

(15) Um zu vermeiden, dass zu umfangreiche Verpflichtungen aus dem laufenden Programmplanungszeitraum für die Entwicklung des ländlichen Raums auf die GAP-Strategiepläne übertragen werden, sollte die Laufzeit neuer mehrjähriger Verpflichtungen in den Bereichen der Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, des ökologischen/biologischen Landbaus und des Tierschutzes generell höchstens drei Jahre betragen. Ab 2022 sollte die Verlängerung bestehender Verpflichtungen auf ein Jahr begrenzt werden.

(16) In Artikel 31 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 waren Übergangsregelungen vorgesehen, um das schrittweise Auslaufen der Zahlungen in Gebieten zu erleichtern, die aufgrund der Anwendung neuer Abgrenzungskriterien nicht länger als Gebiete einzustufen sind, die aus naturbedingten Gründen benachteiligt sind. Diese Zahlungen waren bis 2020 und über einen Zeitraum von höchstens vier Jahren zu tätigen. Mit der Verordnung (EU) 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 wurde die ursprüngliche Frist für die neue Abgrenzung solcher Gebiete bis 2019 verlängert. Für Betriebsinhaber in den Mitgliedstaaten, die die Abgrenzung in den Jahren 2018 und 2019 vorgenommen haben, konnten die schrittweise auslaufenden Zahlungen nicht die Höchstgrenze von vier Jahren erreichen. Um das schrittweise Auslaufen der Zahlungen fortzusetzen, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, sie gegebenenfalls in den Jahren 2021 und 2022 weiter zu zahlen. Um eine angemessene Höhe der Zahlungen je Hektar gemäß Artikel 31 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 zu gewährleisten, sollte die Höhe der Zahlungen für die Jahre 2021 und 2022 auf 25 EUR je Hektar festgesetzt werden.

(17) Da Betriebsinhaber infolge des Klimawandels und der größeren Preisvolatilität wachsenden wirtschaftlichen und ökologischen Risiken ausgesetzt sind, sieht die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 eine Risikomanagementmaßnahme vor, um die Betriebsinhaber bei der Bewältigung dieser Risiken zu unterstützen. Diese Maßnahme umfasst Finanzbeiträge an Fonds auf Gegenseitigkeit und ein Einkommensstabilisierungsinstrument. Spezifische Bedingungen für die Gewährung einer Förderung im Rahmen dieser Maßnahmen wurden vorgesehen, um sicherzustellen, dass alle Betriebsinhaber in der Union gleich behandelt werden, der Wettbewerb nicht verzerrt wird und die internationalen Verpflichtungen der Union eingehalten werden. Um die Inanspruchnahme dieser Maßnahme für Betriebsinhaber aller Sektoren weiter zu fördern, sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, den für das jeweilige Instrument geltenden Schwellenwert von 30 %, der die Entschädigung der Betriebsinhaber für den Rückgang der Produktion oder des Einkommens auslöst, zu senken, jedoch nicht unter 20 %.

(18) Betriebsinhaber und Unternehmen im ländlichen Raum sind von den Folgen des COVID-19-Ausbruchs auf beispiellose Weise betroffen. Die Verlängerung umfangreicher Beschränkungen der Bewegungsfreiheit in den Mitgliedstaaten und die verordnete Schließung von Geschäften, Märkten, Restaurants und anderen Gastronomiebetrieben haben für wirtschaftliche Störungen im Agrarsektor und in ländlichen Gemeinden gesorgt und bei Betriebsinhabern und kleinen Unternehmen, die landwirtschaftliche Erzeugnisse verarbeiten, vermarkten oder entwickeln, Liquiditäts- und Cashflow-Probleme hervorgerufen. Als Reaktion auf die Auswirkungen der durch den COVID-19-Ausbruch entstandenen Krise sollte die Laufzeit der in Artikel 39b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 genannten Maßnahme verlängert werden, um auf die andauernden Liquiditätsprobleme zu reagieren, die die Fortführung landwirtschaftlicher Tätigkeiten und den Fortbestand kleiner in der Verarbeitung, Vermarktung oder Entwicklung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätiger Unternehmen gefährden. Eine Förderung dieser Maßnahme sollte mit bis zu 2 % aus den ELER-Mitteln finanziert werden, die den Mitgliedstaaten in dem Programmplanungszeitraum 2014-2020 zugewiesen wurden.

(19) Um zu vermeiden, dass in den Programmjahren 2021 und 2022 Mittel für die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung nicht abgerufen werden, sollten die Mitgliedstaaten, die die Möglichkeit nutzen, Beträge von Direktzahlungen auf die Entwicklung des ländlichen Raums zu übertragen, die Möglichkeit haben, die Mindestzuweisung von 5 % - im Falle Kroatiens 2,5 % - für die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung nur auf die bis zum 31. Dezember 2022 verlängerte ELER-Beteiligung für die Entwicklung des ländlichen Raums anzuwenden, die berechnet wird, bevor Beträge von den Direktzahlungen übertragen werden.

(20) Gemäß der Verordnung (EU) 2020/2094 12 des Rates zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union ("European Union Recovery Instrument" - EURI) zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (im Folgenden "EURI- Verordnung") sollten zusätzliche Mittel für die Jahre 2021 und 2022 zur Verfügung gestellt werden, um die Auswirkungen der COVID-19-Krise und ihre Folgen für den Agrarsektor und die ländlichen Gebiete der Union zu bewältigen.

(21) Angesichts der beispiellosen Herausforderungen, mit denen der Agrarsektor und die ländlichen Gebiete der Union aufgrund der COVID-19-Krise konfrontiert sind, sollten die zusätzlichen Mittel, die durch das EURI zur Verfügung gestellt werden, zur Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 verwendet werden, die den Weg für eine krisenfeste, nachhaltige und digitale wirtschaftliche Erholung im Einklang mit den Zielen der Umwelt- und Klimaschutzverpflichtungen der Union und den neuen Zielen des europäischen Grünen Deals ebnen.

(22) Die Mitgliedstaaten sollten daher die Umweltziele ihrer bestehenden Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums nicht herabsetzen. Sie sollten für die zusätzlichen Mittel auch den gleichen Gesamtanteil sicherstellen, den sie in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums für Maßnahmen im Rahmen der ELER-Beteiligung vorgesehen hatten, die dem Klima- und Umweltschutz besonders förderlich sind (im Folgenden "Regressionsverbot"). Darüber hinaus sollten mindestens 37 % der vom EURI zur Verfügung gestellten zusätzlichen Mittel für Maßnahmen eingesetzt werden, die dem Umwelt- und Klimaschutz sowie dem Tierschutz und LEADER besonders förderlich sind. Außerdem sollten mindestens 55 % dieser zusätzlichen Mittel für Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in ländlichen Gebieten eingesetzt werden, und zwar für Investitionen in materielle Vermögenswerte, Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und sonstiger Betriebe, Unterstützung für Basisdienstleistungen und Dorferneuerung in ländlichen Gebieten sowie Zusammenarbeit.

(23) Für den Fall, dass die Mitgliedstaaten ansonsten nicht in der Lage wären, das Regressionsverbot einzuhalten, sollten sie von der Verpflichtung abweichen können, mindestens 55 % der zusätzlichen Mittel aus dem EURI für Maßnahmen zur Förderung von wirtschaftlicher und sozialer Entwicklung in ländlichen Gebieten zuzuweisen, und sie sollten vorzugsweise Maßnahmen unterstützen, die dem Umwelt- und Klimaschutz besonders förderlich sind. Um den Mitgliedstaaten jedoch ausreichend Flexibilität einzuräumen, sollten diese auch die Möglichkeit haben, in Bezug auf diese zusätzlichen Mittel so weit von dem Regressionsverbot abzuweichen, wie es erforderlich ist, um dieser Verpflichtung von 55 % nachzukommen.

(24) Die zusätzlichen Mittel aus dem EURI sind an spezifische Bedingungen geknüpft. Diese zusätzlichen Mittel sollten daher getrennt von der Unionsförderung für die Entwicklung des ländlichen Raums geplant und überwacht werden, wobei grundsätzlich die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 anzuwenden sind. Diese zusätzlichen Mittel sollten daher im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 eingesetzt und im Rahmen der genannten Verordnung als Beträge zur Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen des ELER betrachtet werden. Folglich sollten die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, einschließlich der Vorschriften über Änderungen der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums, der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, einschließlich der Vorschriften über die automatische Aufhebung von Mittelbindungen, und der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist.

(25) Ein spezifischer Höchstsatz für die Kofinanzierung durch die Union sowie ein höherer Fördersatz für Investitionen, die zu einer krisenfesten, nachhaltigen und digitalen wirtschaftlichen Erholung beitragen, und Beihilfen zur Unterstützung von Junglandwirten sollten festgelegt werden, um eine angemessene Hebelwirkung der durch das EURI bereitgestellten zusätzlichen Mittel zu gewährleisten.

(26) Um während des Übergangszeitraums für Kontinuität zu sorgen, sollte die Reserve für Krisen im Agrarsektor in den Jahren 2021 und 2022 beibehalten werden. Der entsprechende Betrag der Reserve für die Jahre 2021 und 2022 sollte in diese Reserve aufgenommen werden.

(27) In Bezug auf die Regelungen für die Zahlung des Vorschusses aus dem ELER sollte klargestellt werden, dass weder die Verlängerung der aus dem ELER gemäß der vorliegenden Verordnung unterstützten Programme bis zum 31. Dezember 2022 noch die zusätzlichen Mittel, die auf der Grundlage der EURI-Verordnung zur Verfügung gestellt werden, dazu führen sollten, dass zusätzliche Vorschusszahlungen für die betreffenden Programme gewährt werden.

(28) Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 müssen die Mitgliedstaaten derzeit ihre gemäß dem genannten Artikel gefassten Beschlüsse über Kürzungen des einem Betriebsinhaber für ein bestimmtes Kalenderjahr zu gewährenden Teilbetrags der Direktzahlungen, der über 150.000 EUR hinausgeht, und das geschätzte Aufkommen der Kürzungen nur für die Jahre 2015-2020 mitteilen. Damit das bestehende System beibehalten werden kann, sollten Mitgliedstaaten auch ihre gemäß dem genannten Artikel gefassten Beschlüsse und das geschätzte Aufkommen der Kürzungen für die Kalenderjahre 2021 und 2022 mitteilen.

(29) Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 können die Mitgliedstaaten für die Kalenderjahre 2014 bis 2020 Mittel zwischen Direktzahlungen und der Entwicklung des ländlichen Raums übertragen. Damit die Mitgliedstaaten ihre eigene Strategie beibehalten können, sollte die Flexibilität zwischen den Säulen auch im Kalenderjahr 2021 (Haushaltsjahr 2022) und im Kalenderjahr 2022 (Haushaltsjahr 2023) möglich sein.

(30) Damit die Kommission die Obergrenzen gemäß Artikel 22 Absatz 1, Artikel 36 Absatz 4, Artikel 42 Absatz 2, Artikel 49 Absatz 2, Artikel 51 Absatz 4 und Artikel 53 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festsetzen kann, müssen die Mitgliedstaaten ihre Beschlüsse über die Mittel, die den einzelnen Regelungen zugewiesen werden, bis zum 19. Februar 2021 für das Kalenderjahr 2021 und bis zum 1. August 2021 für das Kalenderjahr 2022 mitteilen.

(31) In Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist eine lineare Anpassung des Wertes der Zahlungsansprüche vorgesehen, wenn sich die Obergrenze für die Basisprämienregelung infolge bestimmter Beschlüsse des Mitgliedstaats, die sich auf die Obergrenze für die Basisprämienregelung auswirken, gegenüber dem Vorjahr ändert. Durch die Ausweitung der in Anhang II der genannten Verordnung festgesetzten nationalen Obergrenzen auf die Zeit nach dem Kalenderjahr 2020 und die ab diesem Zeitpunkt möglichen jährlichen Änderungen kann sich die Obergrenze für die Basisprämienregelung ändern. Damit die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22 Absatz 4 der genannten Verordnung gewährleisten können, dass der Gesamtwert der Zahlungsansprüche und der Reserven gleich der Obergrenze für die Basisprämienregelung ist, ist es daher angezeigt, eine lineare Anpassung vorzusehen, um auf die verlängerte Anwendung oder Änderungen des Anhangs II der genannten Verordnung während des Übergangszeitraums reagieren zu können. Um den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität einzuräumen, erscheint es zudem angezeigt, ihnen die Möglichkeit zu geben, den Wert der Zahlungsansprüche oder der Reserve anzupassen, gegebenenfalls auch mit unterschiedlichen Anpassungssätzen.

(32) Gemäß dem geltenden Rechtsrahmen haben die Mitgliedstaaten im Jahr 2014 für den Zeitraum bis zum Kalenderjahr 2020 ihre Beschlüsse über die Aufteilung der jährlichen nationalen Obergrenze für die Basisprämienregelung auf die Regionen und die möglichen jährlichen schrittweisen Anpassungen für den von der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 abgedeckten Zeitraum mitgeteilt. Es ist erforderlich, dass die Mitgliedstaaten diese Beschlüsse auch für die Kalenderjahre 2021 und 2022 mitteilen.

(33) Der Mechanismus der internen Konvergenz ist das zentrale Verfahren für eine gerechtere Verteilung der direkten Einkommensstützung unter den Betriebsinhabern. Erhebliche Unterschiede zwischen einzelnen Betriebsinhabern, die auf Referenzdaten aus früheren Zeiten beruhen, sind immer schwieriger zu rechtfertigen. Das Grundmodell der internen Konvergenz gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 besteht darin, dass die Mitgliedstaaten ab 2015 auf nationaler oder regionaler Ebene einen einheitlichen Pauschalsatz für alle Zahlungsansprüche anwenden. Um einen reibungsloseren Übergang zu einem Einheitswert zu gewährleisten, wurde jedoch eine Ausnahmeregelung eingeführt, wonach die Mitgliedstaaten zwischen 2015 und 2019 durch Anwendung der partiellen Konvergenz, auch als "Tunnelmodell" bezeichnet, den Wert der Zahlungsansprüche staffeln können. Einige Mitgliedstaaten haben von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht. Um auf dem Weg zu einer gerechteren Verteilung der Direktzahlungen voranzukommen, sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, nach 2019 weiter auf einen nationalen oder regionalen Durchschnitt hinzuarbeiten, anstatt einen einheitlichen Pauschalsatz einzuführen oder den Wert der Zahlungsansprüche auf dem Niveau von 2019 beizubehalten. Diese Möglichkeit sollte daher für die Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2021 gelten. Sie sollten der Kommission jährlich ihre Beschlüsse für das jeweils folgende Jahr mitteilen.

(34) Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 über die Anpassung aller Zahlungsansprüche, die durch die vorliegende Verordnung geändert werden, sollten rückwirkend ab dem 1. Januar 2020 gelten, sodass klargestellt wird, dass die Mitgliedstaaten nach 2019 konvergieren konnten.

(35) Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird der Wert der aus der Reserve zugewiesenen Zahlungsansprüche jährlich schrittweise angepasst, um den jährlichen Änderungen der in Anhang II der genannten Verordnung festgesetzten nationalen Obergrenze und damit der mehrjährigen Verwaltung der Reserve Rechnung zu tragen. Diese Vorschriften sollten angepasst werden, um zu berücksichtigen, dass der Wert sowohl aller zugewiesenen Zahlungsansprüche als auch der Reserve geändert werden kann, um den in den einzelnen Jahren unterschiedlichen Beträgen in Anhang II der genannten Verordnung Rechnung zu tragen. In Mitgliedstaaten, die sich entscheiden, die interne Konvergenz fortzuführen, wird diese interne Konvergenz jährlich umgesetzt. Für die Kalenderjahre 2020, 2021 und 2022 muss im Jahr der Zuweisung nur der Wert des Zahlungsanspruchs für das laufende Jahr festgelegt werden. Der Einheitswert der in einem bestimmten Jahr aus der Reserve zuzuweisenden Zahlungsansprüche sollte nach einer etwaigen Anpassung der Reserve gemäß Artikel 22 Absatz 5 der genannten Verordnung berechnet werden. In jedem darauf folgenden Jahr sollte der Wert der aus der Reserve zugewiesenen Zahlungsansprüche gemäß Artikel 22 Absatz 5 der genannten Verordnung angepasst werden.

(36) Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sieht die Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung bis zum 31. Dezember 2020 vor. Es ist angemessen, zu erlauben, dass die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung in den Jahren 2021 und 2022 beibehalten werden kann.

(37) Da die in der vorliegenden Verordnung enthaltene Änderung von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zu spät in Kraft treten wird, um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, die ursprünglichen Fristen für bestimmte verpflichtende Mitteilungen im Jahr 2020 einzuhalten, ist es erforderlich, die Frist für den Beschluss der Mitgliedstaaten über die erstmalige Einführung der Umverteilungsprämie ab 2021 oder 2022 und die Mitteilung dieses Beschlusses an die Kommission zu verlängern. Diese Frist sollte mit der Frist für die Beschlüsse über die Flexibilität zwischen den Säulen übereinstimmen.

(38) Gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 können Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, beschließen, im Zeitraum 2015-2020 eine nationale Übergangsbeihilfe zu gewähren, um einen plötzlichen und erheblichen Rückgang der Stützung in den Sektoren zu vermeiden, für die bis 2014 eine nationale Übergangsbeihilfe gewährt wurde. Um sicherzustellen, dass diese Beihilfen während des Übergangszeitraums weiterhin ihre Rolle bei der Stützung des Einkommens der Betriebsinhaber in diesen spezifischen Sektoren spielen, sollte vorgesehen werden, dass diese Beihilfen unter denselben Bedingungen und Beschränkungen wie im Zeitraum 2015-2020 fortgesetzt werden.

(39) Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 41 und 42 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ihre Beschlüsse über die Umverteilungsprämie jährlich überprüfen können. Die für die Jahre 2021 und 2022 geltende Frist für die Überprüfung sollte mit der Frist für die Beschlüsse über die Flexibilität zwischen den Säulen übereinstimmen.

(40) Mit Artikel 52 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen zu beschließen, dass die fakultative gekoppelte Stützung auf der Grundlage der Erzeugungseinheiten, für die diese in einem früheren Referenzzeitraum gewährt wurde, bis 2020 weiter gezahlt wird. Mit dieser Befugnis soll ein Höchstmaß an Kohärenz zwischen Unionsregelungen gewährleistet werden, die auf Sektoren abstellen, die durch strukturelle Marktungleichgewichte gekennzeichnet sein können. Daher ist es angebracht, diese Befugnis auf die Jahre 2021 und 2022 zu verlängern.

(41) Da die in der vorliegenden Verordnung enthaltene Änderung von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zu spät in Kraft treten wird, um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, die ursprünglichen Fristen für bestimmte verpflichtende Mitteilungen im Jahr 2020 einzuhalten, ist es erforderlich, die Frist für den Beschluss der Mitgliedstaaten über die erstmalige Einführung der fakultativen gekoppelten Stützung ab 2021 oder 2022 und die Mitteilung dieses Beschlusses an die Kommission zu verlängern. Diese Frist sollte mit der Frist für die Beschlüsse über die Flexibilität zwischen den Säulen übereinstimmen. Ebenso sollte der Beschluss der Mitgliedstaaten, die fakultative gekoppelte Stützung in den Jahren 2021 und 2022 fortzusetzen oder einzustellen, und die Mitteilung dieses Beschlusses an die Kommission auf dasselbe Datum verschoben werden.

(42) In Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind die Elemente der Mitteilungen der Mitgliedstaaten betreffend die fakultative gekoppelte Stützung festgelegt. Es sollte klargestellt werden, dass diese Mitteilungen für die Kalenderjahre 2021 und 2022 den Prozentsatz der nationalen Obergrenze enthalten sollten, der zur Finanzierung dieser Stützung für die Jahre 2021 und 2022 verwendet wird.

(43) Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält Vorschriften für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und nennt bestimmte Beihilferegelungen. Gemäß den Gesetzgebungsvorschlägen der Kommission zur GAP nach 2020 sind diese Beihilferegelungen in die künftigen GAP-Strategiepläne der Mitgliedstaaten aufzunehmen. Um eine reibungslose Einbeziehung dieser Beihilferegelungen in die künftige GAP zu gewährleisten, sollten Vorschriften für die Laufzeit jeder dieser Beihilferegelungen festgelegt werden, wenn deren Erneuerung während der Übergangszeit ansteht. Deshalb sollten für die Beihilferegelung im Sektor Olivenöl und Tafeloliven auf die bestehenden, für den Zeitraum vom 1. April 2018 bis zum 31. März 2021 erstellten Arbeitsprogramme neue Arbeitsprogramme für den Zeitraum vom 1. April 2021 bis zum 31. Dezember 2022 nachfolgen. Bestehende operationelle Programme im Sektor Obst und Gemüse, die ihre Höchstlaufzeit von fünf Jahren nicht erreicht haben, dürfen nur bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden. Neue operationelle Programme im Sektor Obst und Gemüse sollten nur für eine Laufzeit von höchstens drei Jahren genehmigt werden. Die bestehenden nationalen Programme für den Bienenzuchtsektor, die für den Zeitraum vom 1. August 2019 bis zum 31. Juli 2022 erstellt wurden, sollten bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden.

(44) Aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Krise wurden Weinbauern, die über 2020 auslaufende Pflanzungsgenehmigungen für Neuanpflanzungen oder Wiederbepflanzungen verfügen, weitgehend daran gehindert, diese Genehmigungen im letzten Jahr ihrer Gültigkeit wie geplant zu nutzen. Um den Verfall dieser Genehmigungen zu vermeiden und das Risiko einer Verschlechterung der Pflanzungsbedingungen zu verringern, muss eine Verlängerung der Gültigkeit der 2020 auslaufenden Pflanzungsgenehmigungen für Neuanpflanzungen oder Wiederbepflanzungen gestattet werden. Alle 2020 auslaufenden Pflanzungsgenehmigungen für Neuanpflanzungen oder Wiederbepflanzungen sollten daher bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden. Angesichts der veränderten Marktperspektiven sollten außerdem die Inhaber von 2020 auslaufenden Pflanzungsgenehmigungen die Möglichkeit haben, ihre Genehmigungen nicht zu nutzen, ohne dass Verwaltungssanktionen gegen sie verhängt werden.

(45) Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über Genehmigungen für Neuanpflanzungen oder Wiederbepflanzungen, die 2020 auslaufen sollten, die durch die vorliegende Verordnung geändert werden, sollten wegen der Beeinträchtigungen aufgrund der COVID-19-Pandemie und der daraus resultierenden Schwierigkeiten in Bezug auf die Nutzung dieser Genehmigungen für Neuanpflanzungen rückwirkend ab dem 1. Januar 2020 gelten.

(46) Im Jahr 2013 wurden Übergangsbestimmungen festgelegt, um einen reibungslosen Übergang von der früheren Regelung über die Pflanzungsrechte für Keltertrauben auf die neue Pflanzungsgenehmigungsregelung zu gewährleisten, insbesondere um zu verhindern, dass vor Beginn der Anwendung der neuen Regelung zu viele Anpflanzungen getätigt werden. Die letzte Frist für die Einreichung von Anträgen auf Umwandlung von Pflanzungsrechten in Genehmigungen läuft am 31. Dezember 2020 ab. Die Genehmigungen müssen jedoch vom Antragsteller genutzt werden und sind nicht wie die früheren Pflanzungsrechte handelbar. Außerdem kann verlangt werden, dass die Antragsteller über eine entsprechende Rebfläche verfügen, was zu Situationen führen kann, in denen es den Inhabern von Pflanzungsrechten noch nicht gelungen ist, die entsprechenden Rebflächen zu erwerben, um die Genehmigungen zu nutzen, die sich aus der Umwandlung ihrer Pflanzungsrechte ergeben würden. Die schwerwiegenden wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den Weinsektor haben zu Liquiditätsproblemen für Weinbauern und zu Unsicherheit hinsichtlich der künftigen Nachfrage nach Wein geführt. Weinbauern, die noch Pflanzungsrechte besitzen, sollten nicht gezwungen werden, zu entscheiden, ob sie ihre Pflanzungsrechte in Genehmigungen umwandeln wollen, während sie gleichzeitig aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Krise mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten konfrontiert sind, zumal sie einer Verwaltungssanktion unterliegen würden, wenn sie ihre Pflanzungsgenehmigungen, die sich aus der Umwandlung ergeben, nicht nutzen. Den Mitgliedstaaten, die Weinbauern die Möglichkeit gegeben haben, ihre Anträge auf Umwandlung von Anpflanzungsrechten bis zum 31. Dezember 2020 zu stellen, sollte daher gestattet sein, die Frist für die Einreichung solcher Anträge bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern. Folglich sollte die Frist für die Gültigkeit solcher umgewandelten Genehmigungen angepasst werden und am 31. Dezember 2025 enden.

(47) Nach Artikel 214a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 konnte Finnland vorbehaltlich der Zustimmung durch die Kommission in Südfinnland unter bestimmten Bedingungen bis 2020 eine nationale Beihilfe gewähren. Um die Kontinuität der Zahlungen dieser Beihilfe während des Übergangszeitraums zu gewährleisten, muss diese nationalen Beihilfe unter denselben Bedingungen und in gleicher Höhe wie im Jahr 2020 weiterhin gewährt werden können.

(48) Um das Funktionieren des Olivenölmarktes zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten beschließen können, Vermarktungsregeln zur Steuerung des Angebots festzulegen. Diese Beschlüsse dürfen jedoch keine Praktiken umfassen, die den Wettbewerb verzerren könnten.

(49) Jüngste Ereignisse haben gezeigt, dass Betriebsinhaber zunehmend mit dem Risiko von Einkommensschwankungen konfrontiert sind, teilweise aufgrund der Tatsache, dass sie dem Markt ausgesetzt sind, und teilweise aufgrund extremer Wetterereignisse und häufiger Gesundheits- und Pflanzengesundheitskrisen, die den Tierbestand und agronomische Vermögenswerte in der Union beeinträchtigen. Um die Auswirkungen von Einkommensschwankungen abzumildern, indem Betriebsinhaber dazu veranlasst werden, in guten Jahren Rücklagen für schlechte Jahre zu bilden, sollten nationale Steuermaßnahmen, nach denen die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer für Betriebsinhaber auf der Grundlage eines mehrjährigen Zeitraums berechnet wird, von der Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen ausgenommen sein.

(50) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich festzulegen, dass die Vorschriften des derzeitigen GAP-Rahmens weiter angewendet werden und die Zahlungen an Betriebsinhaber und andere Begünstigte ohne Unterbrechung weiter erfolgen, und damit für Vorhersehbarkeit und Stabilität während des Übergangszeitraums zu sorgen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(51) Diese Verordnung unterliegt den vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassenen horizontalen Haushaltsvorschriften. Diese Vorschriften sind in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates 13 niedergelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder, indirekten Haushaltsvollzug sowie die Prüfung der Verantwortlichkeit von Finanzakteuren. Die auf der Grundlage des Artikels 322 AEUV erlassenen Vorschriften enthalten auch eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union.

(52) Die Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 sollten daher entsprechend geändert werden.

(53) Um sicherzustellen, dass die zusätzlichen Mittel, die auf der Grundlage der EURI-Verordnung bereitgestellt werden, ab dem 1. Januar 2021 zur Verfügung stehen, sollten die Bestimmungen über Unterstützung aus dem EURI in der vorliegenden Verordnung rückwirkend ab jenem Datum gelten.

(54) Da die derzeitigen Umstände unbedingt sofortiges Handeln erfordern, um für den Agrarsektor Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte diese Verordnung aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten

- haben folgende Verordnung erlassen:

Titel I
Übergangsbestimmungen

Kapitel I
Verlängerung bestimmter Zeiträume gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 1310/2013 und fortgesetzte Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für die Programmjahre 2021 und 2022

Artikel 1 Verlängerung der Laufzeit von aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums geförderten Programmen

(1) Für aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) geförderte Programme wird der in Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegte Zeitraum (1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020) bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

(2) Von der Verlängerung der Laufzeit von aus dem ELER geförderten Programmen gemäß Absatz 1 unberührt bleibt die Verpflichtung gemäß Artikel 11 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, einen Antrag auf Änderung von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums für den Übergangszeitraum zu stellen. Im Rahmen einer solchen Änderung muss sichergestellt sein, dass mindestens der gleiche Gesamtanteil des ELER-Beitrags für die in Artikel 59 Absatz 6 der genannten Verordnung aufgeführten Maßnahmen vorgesehen wird.

Artikel 2 Fortgesetzte Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 auf aus dem ELER geförderte Programme

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gilt weiterhin für die im Programmplanungszeitraum 2014-2020 aus dem ELER geförderten und gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung verlängerten Programme.

(2) Für gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung verlängerte Programme werden die in Artikel 50 Absatz 1, Artikel 51 Absatz 1, Artikel 57 Absatz 2, Artikel 65 Absätze 2 und 4 sowie Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Fristen um zwei Jahre verlängert.

(3) Für gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung verlängerte Programme ändern die Mitgliedstaaten ihre im Zusammenhang mit dem Leistungsrahmen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegten Ziele, um Ziele für 2025 festzulegen. Für diese Programme gelten Bezugnahmen auf Ziele für 2023 in Durchführungsrechtsakten, die gemäß Artikel 22 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 oder gemäß Artikel 8 Absatz 3, Artikel 67, Artikel 75 Absatz 5 oder Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erlassen wurden, als Bezugnahmen auf Ziele für 2025.

(4) Der späteste Zeitpunkt, zu dem die Kommission einen Synthesebericht gemäß Artikel 57 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zu erstellen hat, der die Hauptergebnisse der ex-post-Bewertungen des ELER zusammenfasst, ist der 31. Dezember 2027.

Artikel 3 Förderfähigkeit bestimmter Ausgabenarten während des Übergangszeitraums

Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung, des Artikels 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und des Artikels 38 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kommen die Ausgaben gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 und Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 unter nachstehenden Bedingungen für eine Beteiligung des ELER in Betracht, die aus der Zuweisung für 2021 und 2022 für im Rahmen des ELER geförderte Programme stammt, die gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung verlängert wurden:

  1. Diese Ausgaben sind im jeweiligen Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums für die durch den Übergangszeitraum abgedeckten Jahre vorgesehen;
  2. der Beteiligungssatz des ELER zur Finanzierung der entsprechenden Maßnahme im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 und Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 findet Anwendung;
  3. das in Artikel 67 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 genannte System gilt für die rechtlichen Verpflichtungen, die im Rahmen von Maßnahmen eingegangen werden, die einer gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie den Artikeln 28 bis 31, 33, 34 und 40 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gewährten Unterstützung entsprechen, und die betreffenden Vorhaben sind klar ausgewiesen; und
  4. die Zahlungen für die rechtlichen Verpflichtungen gemäß Buchstabe c des vorliegenden Artikels werden innerhalb der in Artikel 75 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Frist getätigt.

Kapitel II
Vorbereitung für künftige Strategien für von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung in den Programmjahren 2021 und 2022

Artikel 4 Von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung

Für gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung verlängerte Programme können die Kosten für den Kapazitätsaufbau und für vorbereitende Maßnahmen zur Unterstützung der Konzipierung und künftigen Durchführung der Strategien für von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung gemäß dem neuen Rechtsrahmen aus dem ELER gefördert werden.

Kapitel III
Zahlungsansprüche für Direktzahlungen an Betriebsinhaber

Artikel 5 Endgültige Zahlungsansprüche

(1) Zahlungsansprüche, die den Betriebsinhabern vor dem 1. Januar 2020 zugewiesen wurden, gelten ab dem 1. Januar 2021 als recht- und ordnungsmäßig. Der als recht- und ordnungsmäßig geltende Wert dieser Zahlungsansprüche entspricht dem am 31. Dezember 2020 geltenden Wert für das Kalenderjahr 2020.

(2) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels kann ein Mitgliedstaat, der von der Möglichkeit gemäß Artikel 24 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Gebrauch gemacht hat, unter Wahrung der berechtigten Erwartungen der Betriebsinhaber beschließen, dass alle vor dem 1. Januar 2020 zugewiesenen Zahlungsansprüche ab diesem Zeitpunkt als recht- und ordnungsmäßig gelten. In diesem Fall entspricht der als recht- und ordnungsmäßig geltende Wert dieser Zahlungsansprüche dem am 31. Dezember 2019 geltenden Wert für das Kalenderjahr 2019.

(3) Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels gelten unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts über den Wert der Zahlungsansprüche, insbesondere des Artikels 22 Absatz 5 und des Artikels 25 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, für das Kalenderjahr 2020 und darüber hinaus.

(4) Die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels finden keine Anwendung auf Zahlungsansprüche, die Betriebsinhabern auf der Grundlage von sachlich fehlerhaften Anträgen zugewiesen wurden; hiervon ausgenommen sind Fälle, in denen der Fehler für den Betriebsinhaber nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war.

(5) Die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels greifen nicht der Befugnis der Kommission vor, Beschlüsse gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu Ausgaben im Zusammenhang mit Zahlungen zu fassen, die für Kalenderjahre bis einschließlich 2020, wenn Absatz 1 Anwendung findet, bzw. bis einschließlich 2019, wenn Absatz 2 Anwendung findet, gewährt werden bzw. wurden.

Kapitel IV
Übergangsbestimmungen betreffend die Entwicklung des ländlichen Raums

Artikel 6 Förderfähigkeit von Ausgaben, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 entstehen, und bestimmter Arten von Ausgaben, die im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 1698/2005 und (EG) Nr. 1257/1999 entstehen

Ausgaben im Zusammenhang mit rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Begünstigten, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 entstehen, und bestimmte Arten von Ausgaben, die im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 1698/2005 14 und (EG) Nr. 1257/1999 15 des Rates entstehen, können im Zeitraum 2023-2027 ab dem 1. Januar 2023 unter den Bedingungen, die gemäß dem GAP-Rechtsrahmen für den Zeitraum 2023-2027 festzulegen sind, für eine ELER-Beteiligung in Betracht kommen.

Titel II
Änderungen

Artikel 7 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe h wird wie folgt geändert:

a) Ziffer i erhält folgende Fassung:

"i) eine Tabelle, die für jedes Jahr den vorgesehenen Gesamtbetrag für die Beteiligung des ELER gemäß Artikel 58 Absatz 4 und Artikel 58a Absatz 2 aufschlüsselt. In dieser Tabelle sind die zusätzlichen Mittel gemäß Artikel 58a Absatz 2 dieser Verordnung gesondert auszuweisen. Gegebenenfalls werden in dieser Tabelle auch die vorgesehenen Mittel für die weniger entwickelten Regionen und die Finanzmittel, die gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 an den ELER übertragen werden, innerhalb der Gesamtbeteiligung des ELER gesondert ausgewiesen. Die pro Jahr veranschlagte Gesamtbeteiligung des ELER muss mit dem mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar sein;";

b) Ziffer ii erhält folgende Fassung:

"ii) eine Tabelle, die für jede Maßnahme, für jede Art von Vorhaben mit einem spezifischen Beteiligungssatz des ELER, für die in Artikel 37 Absatz 1 und Artikel 39a genannten Arten von Vorhaben, für die in Artikel 38 Absatz 3 und Artikel 39 Absatz 1 genannten Arten von Vorhaben, wenn der Mitgliedstaat einen Prozentsatz von weniger als 30 % anwendet, und für die technische Hilfe den Gesamtbetrag der geplanten Unionsbeteiligung und den anwendbaren Beteiligungssatz des ELER festlegt. Gegebenenfalls wird der Beteiligungssatz des ELER für die weniger entwickelten Regionen und für andere Regionen in dieser Tabelle gesondert ausgewiesen;".

2. In Artikel 28 Absatz 5 werden folgende Unterabsätze angefügt:

"Für neue, ab 2021 eingegangene Verpflichtungen legen die Mitgliedstaaten in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums einen kürzeren Zeitraum von ein bis drei Jahren fest.

Sehen die Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 nach Ablauf des anfänglichen Zeitraums eine Verlängerung der Verpflichtungen um jeweils ein Jahr vor, darf die Verlängerung ab 2022 ein Jahr nicht überschreiten.

Abweichend von Unterabsatz 2 können die Mitgliedstaaten für neue, in den Jahren 2021 und 2022 eingegangene Verpflichtungen in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums aufgrund der Art der Verpflichtungen und der angestrebten Umwelt- und Klimaziele einen längeren Zeitraum als drei Jahre festlegen."

3. In Artikel 29 Absatz 3 werden folgende Unterabsätze angefügt:

"Für neue, ab 2021 eingegangene Verpflichtungen legen die Mitgliedstaaten in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums einen kürzeren Zeitraum von ein bis drei Jahren fest.

Sehen die Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 nach Ablauf des anfänglichen Zeitraums eine jährliche Verlängerung der Beibehaltung des ökologischen/biologischen Landbaus vor, darf die Verlängerung ab 2022 ein Jahr nicht überschreiten.

Abweichend von Unterabsatz 2 können die Mitgliedstaaten für neue, in den Jahren 2021 und 2022 eingegangene Verpflichtungen in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums einen längeren Zeitraum als drei Jahre festlegen, wenn die Unterstützung zur Umstellung auf ökologischen/biologischen Landbau gewährt wird."

4. Artikel 31 Absatz 5 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"In den Jahren 2021 und 2022 können die Mitgliedstaaten für Programme, die gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates * verlängert wurden, in den Fällen, in denen sie keine degressiven Zahlungen für die Höchstdauer von vier Jahren bis 2020 gewährt haben, beschließen, diese Zahlungen bis Ende 2022, jedoch insgesamt nicht länger als vier Jahre, fortzusetzen. In diesem Fall dürfen die Zahlungen in den Jahren 2021 und 2022 den Betrag von 25 EUR je Hektar nicht überschreiten.

____
*) Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung der Unterstützung in den Jahren 2021 und 2022 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, 1)."

5. in Artikel 33 Absatz 2 werden folgende Unterabsätze angefügt:

"Für neue, ab 2021 eingegangene Verpflichtungen legen die Mitgliedstaaten in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums einen kürzeren Zeitraum von ein bis drei Jahren fest.

Sehen die Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 2 nach Ablauf des anfänglichen Zeitraums eine jährliche Verlängerung der Verpflichtungen vor, darf die Verlängerung ab 2022 ein Jahr nicht überschreiten.

Abweichend von Unterabsatz 3 können die Mitgliedstaaten für neue, in den Jahren 2021 und 2022 eingegangene Verpflichtungen in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums aufgrund der Art der Verpflichtungen und des angestrebten Nutzens für den Tierschutz einen längeren Zeitraum als drei Jahre festlegen."

6. Artikel 38 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Die Förderung gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b darf nur für die Deckung von Einbußen gewährt werden, die durch widrige Witterungsverhältnisse, Tierseuchen oder Pflanzenkrankheiten, Schädlingsbefall oder gemäß der Richtlinie 2000/29/EG erlassene Maßnahmen zur Ausrottung bzw. Eindämmung der Ausbreitung einer Pflanzenkrankheit oder eines Schädlings oder eines Umweltvorfalls verursacht werden, aufgrund deren mehr als 30 % der durchschnittlichen Jahreserzeugung des Landwirts im vorhergehenden Dreijahreszeitraum oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts zerstört wurden. Zur Berechnung der Jahreserzeugung des Landwirts können Indizes herangezogen werden. Die angewandte Berechnungsmethode muss es ermöglichen, den tatsächlichen Verlust eines einzelnen Landwirts in einem bestimmten Jahr zu ermitteln. Die Mitgliedstaaten können beschließen, diesen Prozentsatz von 30 % zu senken, jedoch nicht unter 20 %."

7. Artikel 39 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Förderung gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c darf nur gewährt werden, wenn der Einkommensrückgang 30 % des durchschnittlichen Jahreseinkommens des einzelnen Landwirts im vorhergehenden Dreijahreszeitraum oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts überschreitet. Einkommen im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c ist die Summe der Einnahmen, die der Landwirt aus dem Markt erhält, einschließlich jeder Art öffentlicher Unterstützung, unter Abzug der Kosten für Betriebsmittel. Die Auszahlungen aus dem Fonds auf Gegenseitigkeit an die Landwirte gleichen weniger als 70 % des Einkommensverlustes des Jahres aus, in dem der Erzeuger für diese Hilfe in Betracht kommt. Zur Berechnung des jährlichen Einkommensverlustes des Landwirts können Indizes herangezogen werden. Die Mitgliedstaaten können beschließen, diesen Prozentsatz von 30 % zu senken, jedoch nicht unter 20 %."

8. Artikel 39b Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Die Unterstützung erfolgt in Form eines Pauschalbetrags, der auf Antrag auf Unterstützung, der bis zum 30. Juni 2021 von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, bis zum 31. Dezember 2021 auszuzahlen ist. Die anschließende Erstattung durch die Kommission erfolgt gemäß den Mittelzuweisungen und vorbehaltlich verfügbarer Finanzmittel. Die Höhe der Zahlungen kann nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien für verschiedene Kategorien von Begünstigten differenziert werden."

9. Artikel 42 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Zusätzlich zu den Aufgaben gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/2220 dürfen lokale Aktionsgruppen auch zusätzliche Aufgaben ausführen, die ihnen von der Verwaltungsbehörde und/oder der Zahlstelle übertragen werden."

10. In Artikel 51 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Abweichend von Unterabsatz 1 können Mitgliedstaaten, für die der Gesamtbetrag für die Unionsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums für die Jahre 2014-2020 gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung weniger als 1.800 Mio. EUR beträgt, nach der Verlängerung ihrer Programme gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) 2020/2220 beschließen, 5 % des Gesamtbetrags jedes Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums für die in Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Aufgaben einzusetzen."

11. Artikel 58 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Unbeschadet der Absätze 5, 6 und 7 beläuft sich der Gesamtbetrag für die Unionsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß dieser Verordnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2022 auf maximal 26.896.831.880 EUR zu jeweiligen Preisen im Einklang mit dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2021 bis 2027."

b) Absatz 7 erhält folgende Fassung:

"(7) Um den Entwicklungen hinsichtlich der jährlichen Aufteilung gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels, einschließlich der Übertragungen gemäß den Absätzen 5 und 6 des vorliegenden Artikels und der Übertragungen im Zuge der Anwendung des Artikels 1 der Verordnung (EU) 2020/2220, Rechnung zu tragen, um technische Anpassungen ohne eine Änderung der Gesamtzuweisungen vorzunehmen oder um nach Annahme dieser Verordnung jeder anderen in einem Gesetzgebungsakt vorgesehenen Änderung Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 83 der vorliegenden Verordnung zu erlassen, um die Obergrenzen in Anhang I der vorliegenden Verordnung zu überprüfen."

12. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 58a Mittel für den Aufbau des Agrarsektors und der ländlichen Gebiete der Union

(1) Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates (EURI-Verordnung) * wird - vorbehaltlich Artikel 3 Absätze 3, 4 und 8 der genannten Verordnung - im Einklang mit dem vorliegenden Artikel durch Maßnahmen, die im Rahmen des ELER förderfähig und auf die Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Krise ausgerichtet sind, mit einem Betrag von 8.070.486.840 EUR zu jeweiligen Preisen des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer vi der genannten Verordnung genannten Betrags durchgeführt.

Dieser Betrag von 8.070.486.840 EUR zu jeweiligen Preisen gilt als externe zweckgebundene Einnahme gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates **

Er wird, ergänzend zu den in Artikel 58 der vorliegenden Verordnung genannten Gesamtmitteln, in Form von zusätzlichen Mitteln für Mittelbindungen im Rahmen des ELER für die Jahre 2021 und 2022 wie folgt bereitgestellt:

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung und der Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 gelten diese zusätzlichen Mittel als Beträge zur Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen des ELER. Sie gelten als Teil des Gesamtbetrags der Unionsförderung für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 58 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung, zu dem sie hinzugerechnet werden, wenn auf den Gesamtbetrag der Unionsförderung für die Entwicklung des ländlichen Raums Bezug genommen wird. Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gilt nicht für die im vorliegenden Absatz und in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten zusätzlichen Mittel.

(2) Die Aufteilung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten zusätzlichen Mittel - nach Abzug des in Absatz 7 dieses Artikels genannten Betrags - auf die Mitgliedstaaten ist in Anhang Ia festgelegt.

(3) Die in Artikel 59 Absätze 5 und 6 der vorliegenden Verordnung genannten Mindestprozentsätze für die Gesamtbeteiligung des ELER am Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums gelten nicht für die zusätzlichen Mittel gemäß Absatz 1 dieses Artikels. Die Mitgliedstaaten stellen jedoch sicher, dass mindestens der gleiche Gesamtanteil der ELER-Beteiligung, einschließlich der zusätzlichen Mittel gemäß Absatz 2 dieses Artikels, in jedem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums für die Maßnahmen gemäß Artikel 59 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung im Einklang mit Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/2220 vorgesehen ist.

(4) Mindestens 37 % der zusätzlichen Mittel gemäß Absatz 2 dieses Artikels sind in jedem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums für Maßnahmen gemäß Artikel 33 und Artikel 59 Absätze 5 und 6 vorbehalten, insbesondere für

  1. ökologischen/biologischen Landbau,
  2. die Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Auswirkungen, einschließlich Verringerung der Treibhausgasemissionen aus der Landwirtschaft,
  3. Bodenerhaltung, einschließlich Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit durch Kohlenstoffbindung,
  4. Verbesserung der Nutzung und Bewirtschaftung von Wasser, einschließlich Wassereinsparung,
  5. Schaffung, Erhaltung und Wiederherstellung von Lebensräumen, die die biologische Vielfalt begünstigen,
  6. Verringerung der Risiken und Auswirkungen des Einsatzes von Pestiziden und antimikrobiellen Mitteln,
  7. Tierschutz,
  8. LEADER-Kooperationstätigkeiten.

(5) Mindestens 55 % der zusätzlichen Mittel gemäß Absatz 2 dieses Artikels werden in jedem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums für Maßnahmen gemäß den Artikeln 17, 19, 20 und 35 vorbehalten, sofern die vorgesehene Durchführung solcher Maßnahmen in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums die wirtschaftliche und soziale Entwicklung in ländlichen Gebieten fördert und zu einer krisenfesten, nachhaltigen und digitalen wirtschaftlichen Erholung beiträgt, unter anderem im Einklang mit den im Rahmen dieser Verordnung verfolgten Agrarumwelt- und Klimazielen, insbesondere

  1. kurze Versorgungsketten und lokale Märkte,
  2. Ressourceneffizienz, einschließlich Präzisionslandwirtschaft und intelligente Landwirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Modernisierung von Produktionsmaschinen und -ausrüstung,
  3. Sicherheit am Arbeitsplatz,
  4. Energie aus erneuerbaren Quellen, Kreislaufwirtschaft und Bioökonomie,
  5. Zugang zu hochwertigen IKT in ländlichen Gebieten.

Bei der Zuweisung der zusätzlichen Mittel gemäß Absatz 2 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten beschließen, von dem im ersten Unterabsatz dieses Absatzes genannten Mindestprozentsatz abzuweichen, soweit dies zur Einhaltung des Regressionsverbots gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/2220 erforderlich ist. Die Mitgliedstaaten können stattdessen jedoch beschließen, so weit von diesem Grundsatz abzuweichen, wie dies zur Einhaltung des im ersten Unterabsatz dieses Absatzes festgelegten Mindestprozentsatzes erforderlich ist.

(6) Bis zu 4 % der gesamten in Absatz 2 dieses Artikels genannten zusätzlichen Mittel können auf Initiative der Mitgliedstaaten für technische Hilfe für Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 51 Absatz 2 bereitgestellt werden. Dieser Höchstprozentsatz kann für die Mitgliedstaaten, auf die Artikel 51 Absatz 2 Unterabsatz 4 Anwendung findet, bei 5 % liegen.

(7) Bis zu 0,25 % der gesamten in Absatz 1 dieses Artikels genannten zusätzlichen Mittel können der technischen Hilfe gemäß Artikel 51 Absatz 1 zugewiesen werden.

(8) Die Bindung der zusätzlichen Mittel gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels erfolgt in jedem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums getrennt von der Zuweisung gemäß Artikel 58 Absatz 4.

(9) Artikel 20, 21 und 22 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gelten nicht für die gesamten in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten zusätzlichen Mittel.

_____
*) Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (ABl. L 433 vom 22.12.2020 S. 23)."

**) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.07.2018 S. 1)."

13. Artikel 59 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 wird folgender Buchstabe eingefügt:

"ea) 100 % für Vorhaben, die aus zusätzlichen Mitteln gemäß Artikel 58a Absatz 1 finanziert werden. Die Mitgliedstaaten können einen einheitlichen, spezifischen ELER-Beteiligungssatz festlegen, der für alle diese Vorhaben gilt;";

b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"(5) Mindestens 5 % und im Falle Kroatiens 2,5 % der gesamten ELER-Beteiligung am Programm für die Entwicklung des ländlichen Raums werden für LEADER und für von der örtlichen Bevölkerung betriebene Entwicklung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/2220 vorgesehen.

Machen Mitgliedstaaten von der Möglichkeit gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 6 oder Unterabsatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Gebrauch, so gelten die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Prozentsätze für die gesamte ELER-Beteiligung am Programm für die Entwicklung des ländlichen Raums ohne die zusätzliche Förderung gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 6 oder Unterabsatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013."

c) Absatz 6a erhält folgende Fassung:

"(6a) Die ELER-Förderung gemäß Artikel 39b darf gemäß Anhang I Teil 1 2 % der Gesamtbeteiligung des ELER am Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums für die Jahre 2014-2020 nicht übersteigen."

14. Artikel 75 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Bis zum 30. Juni 2016 und bis zum 30. Juni jedes darauffolgenden Jahres bis einschließlich 2026 legt der Mitgliedstaat der Kommission einen jährlichen Durchführungsbericht über die Durchführung des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums im vorhergehenden Kalenderjahr vor. Der 2016 vorgelegte Bericht bezieht sich auf die Kalenderjahre 2014 und 2015."

15. Artikel 78 erhält folgende Fassung:

"Im Jahr 2026 erstellen die Mitgliedstaaten einen ex-post-Bewertungsbericht für jedes ihrer Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums. Dieser Bericht wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2026 übermittelt."

16. Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

17. Ein neuer Anhang Ia wird angefügt, der Anhang II der vorliegenden Verordnung entspricht.

18. Anhang II wird wie folgt geändert:

a) In Artikel 17 Absatz 3 - Investitionen in materielle Vermögenswerte - wird die vierte Spalte wie folgt geändert:

i) Zeile 6 erhält folgende Fassung:

"der förderfähigen Investitionen in den übrigen Regionen

Sofern diese Förderung 75 % nicht übersteigt, können die vorgenannten Prozentsätze zusätzlich um bis zu 35 Prozentpunkte angehoben werden für Vorhaben, die aus den in Artikel 58a Absatz 1 genannten Fonds finanziert werden und zu einer resilienten, nachhaltigen und digitalen wirtschaftlichen Erholung beitragen, und sofern die kombinierte Förderung den Höchstsatz von 90 % nicht übersteigt, um weitere 20 Prozentpunkte für:

ii) Zeile 11 erhält folgende Fassung:

"der förderfähigen Investitionen in den übrigen Regionen

Sofern diese Förderung 75 % nicht übersteigt, können die vorgenannten Prozentsätze zusätzlich um bis zu 35 Prozentpunkte angehoben werden für Vorhaben, die aus den in Artikel 58a Absatz 1 genannten Fonds finanziert werden und zu einer resilienten, nachhaltigen und digitalen wirtschaftlichen Erholung beitragen, und sofern die kombinierte Förderung den Höchstsatz von 90 % nicht übersteigt, um weitere 20 Prozentpunkte für im Rahmen der EIP geförderte Vorhaben oder für Vorhaben im Zusammenhang mit einem Zusammenschluss von Erzeugerorganisationen".

b) In Anhang II Artikel 19 Absatz 6 - Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und sonstiger Betriebe - erhält Zeile 1 der vierten Spalte folgende Fassung:

"je Junglandwirt gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i

Dieser Betrag kann für Vorhaben, die aus den in Artikel 58a Absatz 1 genannten Fonds finanziert werden, um einen zusätzlichen Höchstbetrag von 30.000 EUR erhöht werden."

Artikel 8 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 25 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Der Betrag für die Reserve beträgt für jedes der Jahre 2021 und 2022.400 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) und wird in Rubrik 3 des mehrjährigen Finanzrahmens gemäß dem Anhang der Verordnung (EU) 2020/2093 * [MFR] eingestellt.

____
*) Verordnung (EU) 2020/2093 vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 vom 22.12.2020 S. 11)."

2. Artikel 33 erhält folgende Fassung:

"Artikel 33 Mittelbindungen

Für die Bindung der Haushaltsmittel der Union für die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums findet Artikel 76 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates *, Anwendung.

______
*) Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung der Unterstützung in den Jahren 2021 und 2022 (ABl. L 437 vom 28.12.2020 S. 1)."

3. In Artikel 35 wird folgender Absatz angefügt:

"(5) Für Programme, die gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) 2020/2220 verlängert werden, wird für die Mittelzuweisung 2021 und 2022 oder für in Artikel 58a Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 genannte zusätzliche Mittel kein Vorschuss gewährt."

4. In Artikel 36 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Unterabsatz 1 Buchstabe b gilt sinngemäß für die zusätzlichen Mittel gemäß Artikel 58a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013."

5. Artikel 37 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Der Restbetrag wird von der Kommission vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel nach Eingang des letzten jährlichen Durchführungsberichts über die Umsetzung eines Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums auf der Grundlage des geltenden Finanzierungsplans, der Jahresrechnungen des letzten Durchführungsjahres des betreffenden Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums und des entsprechenden Rechnungsabschlussbeschlusses gezahlt. Diese Rechnungen werden der Kommission spätestens sechs Monate nach dem Endtermin für die Förderfähigkeit der Ausgaben gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/2220 vorgelegt und beziehen sich auf die von der Zahlstelle bis zum Endtermin für die Förderfähigkeit getätigten Ausgaben."

6. Artikel 38 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Der Teil der am Endtermin für die Förderfähigkeit der Ausgaben gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/2220, noch offenen Mittelbindungen, für den nicht spätestens sechs Monate nach diesem Zeitpunkt eine Ausgabenerklärung vorgelegt wurde, wird automatisch aufgehoben."

Artikel 9 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 11 Absatz 6 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die gemäß diesem Artikel gefassten Beschlüsse und jegliches geschätzte Aufkommen der Kürzungen bis zum 19. Februar 2021 für das Jahr 2021 und bis zum 1. August 2021 für das Jahr 2022."

2. Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Die Mitgliedstaaten können beschließen, bis zu 15 % ihrer für die Kalenderjahre 2021 und 2022 festgesetzten jährlichen nationalen Obergrenzen gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung als zusätzliche, in den Haushaltsjahren 2022 und 2023 aus dem ELER finanzierte Förderung bereitzustellen. Der entsprechende Betrag steht infolgedessen nicht mehr für die Gewährung von Direktzahlungen zur Verfügung. Dieser Beschluss wird der Kommission unter Angabe des gewählten Prozentsatzes bis zum 19. Februar 2021 für das Kalenderjahr 2021 und bis zum 1. August 2021 für das Kalenderjahr 2022 mitgeteilt."

b) In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Die Mitgliedstaaten, die den Beschluss gemäß Absatz 1 Unterabsatz 7 für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 nicht fassen, können beschließen, bis zu 15 % oder im Falle von Bulgarien, Estland, Spanien, Lettland, Litauen, Polen, Portugal, Rumänien, der Slowakei, Finnland und Schweden bis zu 25 % ihrer Mittelzuweisung für die Förderung, die im Haushaltsjahr 2022 durch die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und im Haushaltsjahr 2023 gemäß den Rechtsvorschriften der Union, die nach der Annahme der Verordnung (EU) 2020/2093 des Rates * [MFR] verabschiedet wurden, aus dem ELER finanziert wird, als Mittel für Direktzahlungen bereitzustellen. Der entsprechende Betrag steht infolgedessen nicht mehr für die aus dem ELER finanzierte Förderung zur Verfügung. Dieser Beschluss wird der Kommission unter Angabe des gewählten Prozentsatzes bis zum 19. Februar 2021 für das Haushaltsjahr 2022 und bis zum 1. August 2021 für das Haushaltsjahr 2023 mitgeteilt.

_____
*) Verordnung (EU) 2020/2093 vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 vom 22.12.2020 S. 11)."

3. Artikel 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Für jeden Mitgliedstaat kann der nach Maßgabe des Absatzes 1 dieses Artikels berechnete Betrag um einen Betrag von höchstens 3 % der in Anhang II festgesetzten jeweiligen jährlichen Obergrenze, von der der Betrag abzuziehen ist, der sich aus der Anwendung von Artikel 47 Absatz 1 für das betreffende Jahr ergibt, aufgestockt werden. Wendet ein Mitgliedstaat diese Aufstockung an, so wird diese Aufstockung von der Kommission bei der Festsetzung der jährlichen nationalen Obergrenze für die Basisprämienregelung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels berücksichtigt. Zu diesem Zweck teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 1. August 2014 die jährlichen Prozentsätze mit, um die sie den nach Maßgabe des Absatzes 1 dieses Artikels berechneten Betrag aufstocken werden. Bis zum 19. Februar 2021 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission den jährlichen Prozentsatz mit, um den der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels berechnete Betrag für die Kalenderjahre 2012 und 2022 erhöht wird."

b) In Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Falls sich die von der Kommission gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgesetzte Obergrenze für einen Mitgliedstaat infolge einer Änderung des in Anhang II festgesetzten Betrags oder infolge eines von diesem Mitgliedstaat im Einklang mit dem vorliegenden Artikel, Artikel 14 Absatz 1 oder 2, Artikel 42 Absatz 1, Artikel 49 Absatz 1, Artikel 51 Absatz 1 oder Artikel 53 gefassten Beschlusses von der des Vorjahres unterscheidet, so nimmt dieser Mitgliedstaat für die Kalenderjahre 2021 und 2022 zur Einhaltung von Absatz 4 des vorliegenden Artikels eine lineare Kürzung oder Erhöhung des Wertes aller Zahlungsansprüche und/oder eine Kürzung oder Erhöhung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven vor."

4. In Artikel 23 Absatz 6 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Die Mitgliedstaaten, die Absatz 1 Unterabsatz 1 anwenden, teilen der Kommission die in den Absätzen 2 und 3 genannten Beschlüsse bis zum 19. Februar 2021 für das Kalenderjahr 2021 und bis zum 1. August 2021 für das Kalenderjahr 2022 mit."

5. In Artikel 25 werden folgende Absätze angefügt:

"(11) Nach Anwendung der in Artikel 22 Absatz 5 genannten Anpassung können die Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels Gebrauch gemacht haben, beschließen, den Einheitswert der Zahlungsansprüche, die Betriebsinhaber am 31. Dezember 2019 innehaben und deren Wert unter dem gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes berechneten nationalen oder regionalen Einheitswert für das Jahr 2020 liegt, auf den nationalen oder regionalen Einheitswert für das Jahr 2020 zu erhöhen. Bei der Berechnung der Erhöhung sind folgende Bedingungen einzuhalten:

  1. Die Methode zur Berechnung der von dem betreffenden Mitgliedstaat beschlossenen Erhöhung beruht auf objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien;
  2. zur Finanzierung der Erhöhung werden alle oder ein Teil der eigenen oder gepachteten Zahlungsansprüche, die Betriebsinhaber am 31. Dezember 2019 innehaben und deren Wert über dem gemäß Unterabsatz 2 berechneten nationalen oder regionalen Einheitswert für das Jahr 2020 liegt, gekürzt. Diese Kürzung wird auf die Differenz zwischen dem Wert dieser Ansprüche und dem nationalen oder regionalen Einheitswert im Jahr 2020 angewendet. Die Anwendung dieser Kürzung beruht auf objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien, was auch die Festsetzung der maximalen Kürzung einschließen kann.

Der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte nationale oder regionale Einheitswert im Jahr 2020 wird berechnet, indem die gemäß Artikel 22 Absatz 1 oder Artikel 23 Absatz 2 für das Jahr 2020 festgesetzte nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung, mit Ausnahme des Betrags der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven, durch die Anzahl der eigenen oder gepachteten Zahlungsansprüche geteilt wird, die die Betriebsinhaber am 31. Dezember 2019 innehaben.

Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes können die Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels Gebrauch gemacht haben, beschließen, den gemäß dem genannten Absatz berechneten Wert der Zahlungsansprüche vorbehaltlich der Anpassung gemäß Artikel 22 Absatz 5 beizubehalten.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Betriebsinhaber rechtzeitig über den Wert ihrer gemäß diesem Absatz berechneten Zahlungsansprüche.

(12) Für die Kalenderjahre 2021 und 2022 können die Mitgliedstaaten beschließen, durch die Anwendung von Absatz 11 auf das betreffende Jahr die interne Konvergenz weiter voranzubringen."

6. In Artikel 29 wird folgender Absatz angefügt:

"Für die Kalenderjahre 2020 und 2021 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission ihre in Artikel 25 Absätze 11 und 12 genannten Beschlüsse bis zum 19. Februar 2021 mit.

Für das Kalenderjahr 2022 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission ihre in Artikel 25 Absatz 12 genannten Beschlüsse bis zum 1. August 2021 mit."

7. In Artikel 30 Absatz 8 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Für Zuweisungen aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven in den Jahren 2021 und 2022 wird der gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes auszunehmende Betrag der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven im Einklang mit Artikel 22 Absatz 5 Unterabsatz 2 angepasst. Für Zuweisungen aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven in den Jahren 2021 und 2022 findet Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes keine Anwendung."

8. Artikel 36 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Die Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung im Jahr 2020 anwenden, wenden diese nach dem 31. Dezember 2020 weiterhin an."

b) Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Für jeden Mitgliedstaat kann der nach Maßgabe des Unterabsatzes 1 berechnete Betrag um einen Betrag von höchstens 3 % der in Anhang II festgesetzten jeweiligen jährlichen nationalen Obergrenze, von der der Betrag abzuziehen ist, der sich aus der Anwendung von Artikel 47 Absatz 1 für das betreffende Jahr ergibt, aufgestockt werden. Wendet ein Mitgliedstaat diese Aufstockung an, so wird diese Aufstockung von der Kommission bei der Festsetzung der jährlichen nationalen Obergrenze für die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes berücksichtigt. Zu diesem Zweck teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 31. Januar 2018 die jährlichen Prozentsätze mit, um die sie den nach Maßgabe des Absatzes 1 dieses Artikels berechneten Betrag ab 2018 in jedem Kalenderjahr aufstocken werden. Bis zum 19. Februar 2021 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission den jährlichen Prozentsatz mit, um den der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels berechnete Betrag für die Kalenderjahre 2021 und 2022 erhöht wird."

9. Artikel 37 erhält folgende Fassung:

a) In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Mitgliedstaaten, die im Zeitraum 2015-2020 eine nationale Übergangsbeihilfe gewähren, können beschließen, auch in den Jahren 2021 und 2022 eine nationale Übergangsbeihilfe zu gewähren."

b) In Absatz 4 erhält der sechste Gedankenstrich folgende Fassung:

"- 50 % in den Jahren 2020, 2021 und 2022.".

10. Artikel 41 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Mitgliedstaaten können bis zum 1. August eines bestimmten Jahres beschließen, ab dem darauf folgenden Jahr Betriebsinhabern, die Anspruch auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung gemäß Kapitel 1 Abschnitte 1, 2, 3 und 5 oder im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 Abschnitt 4 haben, eine jährliche Prämie zu gewähren (im Folgenden "Umverteilungsprämie"). Die Mitgliedstaaten können einen solchen Beschluss bis zum 19. Februar 2021 für das Kalenderjahr 2021 und bis zum 1. August 2021 für das Kalenderjahr 2022 fassen. Die Mitgliedstaaten, die bereits die Umverteilungsprämie anwenden, können ihren Beschluss zur Gewährung dieser Prämie oder der Einzelheiten der Regelung bis zum 19. Februar 2021 für das Kalenderjahr 2021 und bis zum 1. August 2021 für das Kalenderjahr 2022 überprüfen.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre entsprechenden Beschlüsse bis zu dem jeweiligen in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt mit."

11. In Artikel 42 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den in Unterabsatz 1 genannten Prozentsatz bis zum 19. Februar 2021 für das Kalenderjahr 2021 und bis zum 1. August 2021 für das Kalenderjahr 2022 mit."

12. In Artikel 49 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Die Mitgliedstaaten, die im Kalenderjahr 2020 Zahlungen gemäß Artikel 48 gewähren, teilen der Kommission den in Unterabsatz 1 genannten Prozentsatz bis zum 19. Februar 2021 für das Kalenderjahr 2021 und bis zum 1. August 2021 für das Kalenderjahr 2022 mit."

13. Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Zur Finanzierung der Zahlung für Junglandwirte verwenden die Mitgliedstaaten einen Prozentsatz der jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II, der nicht höher als 2 % sein darf. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. August 2014 den geschätzten Prozentsatz mit, der zur Finanzierung der genannten Zahlung erforderlich ist. Bis zum 19. Februar 2021 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission den geschätzten Prozentsatz mit, der zur Finanzierung dieser Zahlung für die Kalenderjahre 2021 und 2022 erforderlich ist."

14. Artikel 52 Absatz 10 erhält folgende Fassung:

"(10) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung hinsichtlich Maßnahmen zu erlassen, die verhindern sollen, dass Begünstigte, die eine fakultative gekoppelte Stützung erhalten, durch strukturelle Marktungleichgewichte in einem Sektor benachteiligt werden. Solche delegierten Rechtsakte können es den Mitgliedstaaten ermöglichen zu beschließen, dass diese Unterstützung auf der Grundlage der Produktionseinheiten, für die die fakultative gekoppelte Stützung in einem früheren Referenzzeitraum gewährt wurde, bis 2022 weiter gezahlt wird."

15. Artikel 53 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Mitgliedstaaten, die bis zum Antragsjahr 2020 keine fakultativ gekoppelte Stützung gewährt haben, können einen Beschluss gemäß Unterabsatz 1 für das Kalenderjahr 2021 bis zum 19. Februar 2021 fassen."

b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

"(6) Mitgliedstaaten können bis zum 1. August eines bestimmten Jahres ihren gemäß diesem Kapitel gefassten Beschluss überprüfen.

Bis zum 8. Februar 2020 können die Mitgliedstaaten ihren gemäß diesem Kapitel gefassten Beschluss ebenfalls in dem Umfang überprüfen, wie dies zur Anpassung an den gemäß Artikel 14 gefassten Beschluss zur Flexibilität zwischen den Säulen für das Kalenderjahr 2020 erforderlich ist.

Die Mitgliedstaaten beschließen bis zum 19. Februar 2021 für das Kalenderjahr 2021 und bis zum 1. August 2021 für das Kalenderjahr 2022, ob sie die Gewährung der fakultativ gekoppelten Stützung für das entsprechende Antragsjahr fortsetzen oder beenden.

Die Mitgliedstaaten können im Wege einer Überprüfung gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes oder einer Mitteilung gemäß Unterabsatz 3 dieses Absatzes mit Wirkung ab dem folgenden Jahr und für die Kalenderjahre 2020 und 2021 mit Wirkung ab demselben Kalenderjahr beschließen,

  1. den gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 festgesetzten Prozentsatz gegebenenfalls innerhalb der darin jeweils vorgegebenen Grenzen unverändert zu lassen, zu erhöhen oder zu verringern oder den gemäß Absatz 4 festgesetzten Prozentsatz unverändert zu lassen oder zu verringern;
  2. die Bedingungen für die Gewährung der Stützung zu ändern;
  3. die Gewährung der Stützung gemäß diesem Kapitel einzustellen.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeden Beschluss zur Überprüfung gemäß den Unterabsätzen 1, 2 und 3 dieses Absatzes bis zu den in diesen Unterabsätzen jeweils genannten Zeitpunkten mit. In der Mitteilung des Beschlusses zur Überprüfung gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes wird der Zusammenhang zwischen der Überprüfung und dem gemäß Artikel 14 gefassten Beschluss zur Flexibilität zwischen den Säulen für das Kalenderjahr 2020 erläutert.

16. Artikel 54 Absatz 1 enthält folgende Fassung:

"(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Beschlüsse gemäß Artikel 53 bis zu den in jenem Artikel genannten Zeitpunkten mit. Außer für den Beschluss gemäß Artikel 53 Absatz 6 Unterabsatz 4 Buchstabe c enthält diese Mitteilung Angaben über die Zielregionen, die ausgewählten Landwirtschaftsformen oder Sektoren sowie die Höhe der zu gewährenden Stützung. Die Mitteilungen der in Artikel 53 Absatz 1 genannten Beschlüsse und des in Artikel 53 Absatz 6 Unterabsatz 3 genannten Beschlusses enthalten auch den Prozentsatz der in Artikel 53 genannten nationalen Obergrenze für das entsprechende Kalenderjahr."

17. Artikel 58 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Der Betrag der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle je Hektar förderfähige Fläche wird für 2020 berechnet, indem die Erträge gemäß Absatz 2 mit folgenden Referenzbeträgen multipliziert werden:

Der Betrag der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle je Hektar förderfähige Fläche wird für 2021 und 2022 berechnet, indem die Erträge gemäß Absatz 2 mit folgenden Referenzbeträgen multipliziert werden:

18. Die Anhänge II und III werden entsprechend dem Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 10 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 29 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Für den Zeitraum ab dem 1. April 2021 erstellte Arbeitsprogramme enden am 31. Dezember 2022."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Finanzierung der Arbeitsprogramme gemäß Absatz 1 durch die Union beträgt im Jahr 2020

  1. 11.098 000 EUR für Griechenland,
  2. 576.000 EUR für Frankreich,
  3. 35.991 000 EUR für Italien.

Die Finanzierung der Arbeitsprogramme gemäß Absatz 1 durch die Union beträgt für jedes der Jahre 2021 und 2022

  1. 10.666 000 EUR für Griechenland,
  2. 554.000 EUR für Frankreich,
  3. 34.590 000 EUR für Italien."

2. In Artikel 33 Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:

"Operationelle Programme, für die eine Verlängerung im Einklang mit der in Unterabsatz 1 genannten Höchstdauer von fünf Jahren nach dem 29. Dezember 2020 genehmigt werden muss, können nur bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden.

Abweichend von Unterabsatz 1 haben neue operationelle Programme, die nach dem 29. Dezember 2020 genehmigt werden, eine Laufzeit von höchstens drei Jahren."

3. In Artikel 55 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Abweichend von Unterabsatz 1 werden für den Zeitraum vom 1. August 2019 bis zum 31. Juli 2022 erstellte nationale Programme bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Die Mitgliedstaaten ändern ihre nationalen Programme, um dieser Verlängerung Rechnung zu tragen, und übermitteln der Kommission die geänderten Programme zur Genehmigung."

4. Artikel 58 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Finanzierung der Beihilfe für die in Absatz 1 genannten Erzeugerorganisationen durch die Union beträgt im Jahr 2020 für Deutschland 2.277 000 EUR.

Die Finanzierung der Beihilfe für die in Absatz 1 genannten Erzeugerorganisationen durch die Union beträgt für jedes der Jahre 2021 und 2022 für Deutschland 2.188 000 EUR."

5. In Artikel 62 Absatz 3 werden folgende Unterabsätze angefügt:

"Abweichend von Unterabsatz 1 wird die Gültigkeit von gemäß Artikel 64 und Artikel 66 Absatz 1 erteilten Genehmigungen, die im Jahr 2020 auslaufen, bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

Erzeuger, die gemäß Artikel 64 und Artikel 66 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung erteilte Genehmigungen, die im Jahr 2020 auslaufen, besitzen, sind abweichend von Unterabsatz 1 nicht von der Verwaltungssanktion gemäß Artikel 89 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 betroffen, sofern sie den zuständigen Behörden bis zum 28. Februar 2021 mitteilen, dass sie von ihrer Genehmigung nicht Gebrauch machen und die Verlängerung der Gültigkeit der Genehmigung gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes nicht in Anspruch nehmen wollen."

6. Artikel 68 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Eine solche Umwandlung erfolgt auf einen von den betreffenden Erzeugern vor dem 31. Dezember 2015 zu stellenden Antrag. Die Mitgliedstaaten können beschließen, Erzeugern zu gestatten, einen solchen Antrag auf Umwandlung von Rechten in Genehmigungen bis zum 31. Dezember 2022 zu stellen."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Geltungsdauer der Genehmigungen gemäß Absatz 1 entspricht der Geltungsdauer der Pflanzungsrechte gemäß Absatz 1. Werden diese Genehmigungen nicht in Anspruch genommen, so laufen sie spätestens zum 31. Dezember 2018 oder, falls ein Mitgliedstaat den Beschluss gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 getroffen hat, spätestens zum 31. Dezember 2025 aus."

7. Am Ende von Titel II Kapitel III Abschnitt 4 wird folgender Artikel angefügt:

"Artikel 167a Vermarktungsregeln zur Verbesserung und Stabilisierung des gemeinsamen Marktes für Olivenöle

(1) Im Hinblick auf ein besseres und stabileres Funktionieren des gemeinsamen Marktes für Olivenöle, einschließlich der Oliven, von denen sie stammen, können die Erzeugermitgliedstaaten Vermarktungsregeln zur Steuerung des Angebots festlegen.

Diese Regeln müssen im Verhältnis zu dem angestrebten Ziel angemessen sein und dürfen

  1. sich nicht auf Operationen nach der Erstvermarktung des betreffenden Erzeugnisses beziehen;
  2. keine Preisabsprache erlauben, sei es auch nur als Orientierung oder Empfehlung;
  3. nicht dazu führen, dass ein zu hoher Prozentsatz der normalerweise verfügbaren Erzeugung des Wirtschaftsjahres zurückbehalten wird.

(2) Die in Absatz 1 genannten Vorschriften sind den Marktteilnehmern in vollem Umfang durch Veröffentlichung in einer amtlichen Publikation des betreffenden Mitgliedstaats zur Kenntnis zu bringen.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission sämtliche gemäß diesem Artikel getroffenen Entscheidungen mit."

8. In Artikel 211 wird folgender Absatz angefügt:

"(3) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels finden die Artikel 107, 108 und 109 AEUV keine Anwendung auf nationale steuerliche Maßnahmen, mit denen die Mitgliedstaaten beschließen, von den allgemeinen Steuervorschriften abzuweichen, indem sie gestatten, dass die für Landwirte geltende Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer auf der Grundlage eines Mehrjahreszeitraums berechnet wird, um die Bemessungsgrundlage über eine bestimmte Anzahl von Jahren auszugleichen."

9. In Artikel 214a wird folgender Absatz angefügt:

"Finnland kann in den Jahren 2021 und 2022 die in Absatz 1 genannten nationalen Beihilfen unter den Bedingungen und in der Höhe, wie sie von der Kommission für das Jahr 2020 genehmigt wurden, weiterhin gewähren."

10. Anhang VI erhält die Fassung des Anhangs IV der vorliegenden Verordnung.

Titel III
Schlussbestimmungen

Artikel 11 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 9 Nummer 5 (betreffend Artikel 25 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013) und Artikel 10 Nummer 5 (betreffend Artikel 62 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013) gelten ab dem 1. Januar 2020.

Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels treten Artikel 7 Nummer 12, Nummer 13 Buchstabe a und Nummern 17 und 18 am Tag des Inkrafttretens der EURI-Verordnung in Kraft. Artikel 7 Nummer 12, Nummer 13 Buchstabe a und Nummern 17 und 18 gelten ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 23. Dezember 2020.

1) ABl. C 232 vom 14.07.2020 S. 29.

2) ABl. C 109 vom 01.04.2020 S. 1.

3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 22. Dezember 2020.

4) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 320).

5) Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 487).

6) Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 549).

7) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 608).

8) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671).

9) Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit bestimmten Übergangsvorschriften betreffend die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die finanziellen Ressourcen und ihre Verteilung im Jahr 2014 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates und der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich ihrer Anwendung im Jahr 2014 (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 865).

10) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften (ABl. L 227 vom 31.07.2014 S. 1).

11) Verordnung (EU) 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), (EU) Nr. 1306/2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und (EU) Nr. 652/2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial (ABl. L 350 vom 29.12.2017 S. 15).

12) Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (ABl. L 433 vom 22.12.2020 S. 23).

13) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.07.2018 S. 1).

14) Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005 S. 1).

15) Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.06.1999 S. 80).

.

Anhang I

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wird wie folgt geändert:

1. Der Titel erhält folgende Fassung:

"Teil 1 Aufteilung der Unionsförderung für die Entwicklung des ländlichen Raums (2014 bis 2020)".

2. Folgender Titel und folgende Tabelle werden angefügt:

"Teil 2: Aufteilung der Unionsförderung für die Entwicklung des ländlichen Raums (2021 und 2022)

(jeweilige Preise in EUR)

20212022
Belgien101.120 35082.800.894
Bulgarien344.590.304282.162.644
Tschechien316.532.230259.187.708
Dänemark92.734.24975.934.060
Deutschland1.334.041.1361.092.359.738
Estland107.490.07488.016.648
Irland380.590.206311.640.628
Griechenland680.177.956556.953.600
Spanien1.319.414.3661.080.382.825
Frankreich1.782.336.9171.459.440.070
Kroatien363.085.794297.307.401
Italien1.648.587.5311.349.921.375
Zypern29.029.67023.770.514
Lettland143.490.636117.495.173
Litauen238.747.895195.495.162
Luxemburg15.034.33812.310.644
Ungarn509.100.229416.869.149
Malta24.406.00919.984.497
Niederlande89.478.78173.268.369
Österreich635.078.708520.024.752
Polen1.612.048.0201.320.001.539
Portugal660.145.863540.550.620
Rumänien1.181.006.852967.049.892
Slowenien134.545.025110.170.192
Slowakei316.398.138259.077.909
Finnland432.993.097354.549.956
Schweden258.769.726211.889.741
EU-27 insgesamt14.750.974.10012.078.615.700
Technische Hilfe36.969.86030.272.220
Insgesamt14.787.943.96012.108.887.920 "

.

Anhang II

Anhang Ia der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wird wie folgt eingefügt:

"Anhang Ia
Aufteilung der zusätzlichen Mittel nach Mitgliedstaaten gemäß Artikel 58a

(jeweilige Preise in EUR)

2021

2022

Belgien14.246.94833.907.737
Bulgarien59.744.633142.192.228
Tschechien54.879.960130.614.305
Dänemark16.078.14738.265.991
Deutschland209.940.765499.659.020
Estland18.636.49444.354.855
Irland56.130.739133.591.159
Griechenland108.072.886257.213.470
Spanien212.332.550505.351.469
Frankreich256.456.603610.366.714
Kroatien59.666.188142.005.526
Italien269.404.179641.181.947
Zypern3.390.5428.069.491
Lettland24.878.22659.210.178
Litauen41.393.81098.517.267
Luxemburg2.606.6356.203.790
Ungarn88.267.157210.075.834
Malta2.588.8986.161.577
Niederlande15.513.71936.922.650
Österreich101.896.221242.513.006
Polen279.494.858665.197.761
Portugal104.599.747248.947.399
Rumänien204.761.482487.332.328
Slowenien21.684.66251.609.495
Slowakei48.286.370114.921.561
Finnland61.931.116147.396.056
Schweden44.865.170106.779.104
EU-27 insgesamt2.381.748.7055.668.561.918
Technische Hilfe (0,25 %)5.969.29514.206.922
Insgesamt2.387.718.0005.682.768.840"

.

Anhang III

Die Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden wie folgt geändert:

1. In Anhang II werden folgende Spalten angefügt:

"20212022
494.926494.926
788.626797.255
854.947854.947
862.367862.367
4.915 6954.915 695
190.715193.576
1.186 2821.186 282
1.891 6601.890 730
4.800 5904.797 439
7.285 0017.274 171
344.340374.770
3.628 5293.628 529
47.64847.648
339.055344.140
569.965578.515
32.74832.748
1.243 1851.243 185
4.5944.594
717.382717.382
677.582677.582
3.030 0493.061 233
595.873600.528
1.891 8051.919 363
131.530131.530
391.174396.034
515.713517.532
685.676685.904 "

2. In Anhang III werden folgende Spalten angefügt:

"20212022
494,9494,9
791,2799,8
854,9854,9
862,4862,4
4.915,74.915,7
190,7193,6
1.186,31.186,3
2.075,72.074,7
4.860,34.857,1
7.285,07.274,2
344,3374,8
3.628,53.628,5
47,647,6
339,1344,1
570,0578,5
32,732,7
1.243,21.243,2
4,64,6
717,4717,4
677,6677,6
3.030,03.061,2
596,1600,7
1.891,81.919,4
131,5131,5
391,2396,0
515,7517,5
685,7685,9"

.

Anhang IV

Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erhält folgende Fassung:

"Anhang VI
Haushaltsobergrenzen für Stützungsprogramme gemäß Artikel 44 Absatz 1


Mittel in 1.000 EUR/Haushaltsjahr
2014201520162017-2020ab 2021
Bulgarien26.76226.76226.76226.76225.721
Tschechien5.1555.1555.1555.1554.954
Deutschland38.89538.89538.89538.89537.381
Griechenland23.96323.96323.96323.96323.030
Spanien353.081210.332210.332210.332202.147
Frankreich280.545280.545280.545280.545269.628
Kroatien11.88511.88511.88510.83210.410
Italien336.997336.997336.997336.997323.883
Zypern4.6464.6464.6464.6464.465
Litauen4545454543
Luxemburg588----
Ungarn29.10329.10329.10329.10327.970
Malta402----
Österreich13.68813.68813.68813.68813.155
Portugal65.20865.20865.20865.20862.670
Rumänien47.70047.70047.70047.70045.844
Slowenien5.0455.0455.0455.0454.849
Slowakei5.0855.0855.0855.0854.887
Vereinigtes Königreich120----"


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