Regelwerk, EU 2024

Leitl. C/2024/5997
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1. Einführung

2. Anwendungsbereich von Artikel 5 RFEUA: Betankungspflicht für Luftfahrzeugbetreiber

3. Befreiung von der Betankungspflicht

4. Artikel 5 Absatz 2 RFEUA: Fälle, in denen der für die Betankung mit Flugkraftstoff vorgeschriebene Schwellenwert von 90 % am Abflughafen der Union unterschritten wird

4.1. Unterschreitung des für die Betankung vorgeschriebenen Schwellenwerts Auswirkungen auf die jährliche Berichterstattung gemäß Artikel 8 RFEUA

Beispiel 1

Beispiel 2

4.2. Beispiele für Ereignisse, bei denen die Betankung mit Flugkraftstoff zur Einhaltung der Vorschriften für die Kraftstoffsicherheit erforderlich ist, und für diesbezügliche Belege (Begründungen)

4.3. Wie lange sollte der Luftfahrzeugbetreiber die Belege aufbewahren?

4.4. Erwägungen zur Wahl des Ausweichflugplatzes und des Kraftstoffs nach Ermessen

5. Artikel 5 Absatz 3 RFEUA: Vorübergehende Befreiung von der Betankungspflicht

5.1. Erste Bedingung: Anforderung an die Entfernung

5.2. Zweite Bedingung: die Anforderungen nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a und b

Beispiel 3

Beispiel 4

6. Die für die Zwecke des Artikels 5 RFEUA zuständige Behörde

6.1. Die Aufgabe der für die Zwecke des Artikels 5 Absätze 2 und 3 RFEUA zuständigen Behörden

6.2. Welche Behörde ist für die Durchsetzung der Betankungspflicht und für die Verhängung von Geldbußen zuständig?

Beispiel 5: Benennung der zuständigen Behörde oder Behörden

Beispiel 6: Welche Behörde ist für Artikel 5 Absatz 2 RFEUA zuständig und welche Auswirkungen hat Artikel 8 RFEUA?

Beispiel 7: Welche Behörde ist nach Artikel 5 Absatz 3 RFEUA zuständig?

Beispiel 8: Zuständige Behörden bei Dreiecksflügen

7. Zusammenarbeit der Behörden

8. Verfahren zur Beantragung einer Befreiung nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe A oder B RFEUA und Rolle der Kommission

8.1. Dauer und Verlängerung der Befreiung

Beispiel 9: Geltungsdauer der Befreiung

8.2. Wann sollte der Antrag an die zuständige Behörde gerichtet werden?

8.3. Die zuständige Behörde kann zusätzliche Informationen anfordern.

8.4. Die Entscheidung der zuständigen Behörde (Artikel 5 Absatz 6 RFEUA)

8.5. Welcher Zeitpunkt gilt als Geltungsbeginn der nationalen Entscheidung?

8.6. Rolle der Kommission