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Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/124 der Kommission vom 20. Januar 2025 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 468)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/124 vom 21.01.2025)


Ergänzende Informationen
Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bei der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) handelt es sich um eine infektiöse Viruserkrankung von Vögeln, die schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelhaltungsbetrieben haben und zu Störungen des Handels innerhalb der Union sowie der Ausfuhren in Drittländer führen kann. HPAI-Viren können Zugvögel infizieren, die diese Viren anschließend während ihres Herbst- und Frühjahrszugs über große Entfernungen verbreiten können. Daher birgt das Auftreten von HPAI-Viren bei Wildvögeln die permanente Gefahr, dass diese Viren direkt oder indirekt in Betriebe eingeschleppt werden, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden. Bei einem Ausbruch der HPAI besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Betriebe ausbreitet, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden.

(2) Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wurde der Rechtsrahmen für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen geschaffen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Die HPAI fällt in der genannten Verordnung unter die Begriffsbestimmung einer gelisteten Seuche und unterliegt den darin festgelegten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsvorschriften. Darüber hinaus ergänzt die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 die Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, einschließlich der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die HPAI.

(3) Am 24. Oktober 2023 hat die Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2447 der Kommission 3 auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen, in dem Sofortmaßnahmen auf Unionsebene im Zusammenhang mit Ausbrüchen der HPAI enthalten sind.

(4) Insbesondere müssen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2447 die von den betroffenen Mitgliedstaaten nach Ausbrüchen der HPAI gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 einzurichtenden Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses als Schutz- bzw. Überwachungszonen sowie weitere Sperrzonen gelisteten Gebiete umfassen.

(5) Nach Ausbrüchen der HPAI bei Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in Deutschland, Frankreich, Italien, Ungarn, Polen und Portugal wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 kürzlich durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2025/84 der Kommission 4 geändert, da sich diese Ausbrüche in dem genannten Anhang widerspiegeln müssen.

(6) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/84 haben Deutschland, Italien, Ungarn und Polen der Kommission weitere Ausbrüche der HPAI in Betrieben, in denen Geflügel gehalten wird, in den Bundesländern Baden-Württemberg und Niedersachsen in Deutschland, in der Region Venetien in Italien, im Komitat Hajdú-Bihar in Ungarn und in den Woiwodschaften Łódź und Masowien in Polen gemeldet.

(7) Deutschland, Italien, Ungarn und Polen haben die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ergriffen, einschließlich der Einrichtung von Schutz- und Überwachungszonen um die Ausbrüche herum.

(8) Darüber hinaus hat Italien angesichts der Entwicklung der Seuchenlage in Bezug auf die HPAI die weitere Sperrzone überarbeitet, die zuvor in bestimmten Gebieten mit erhöhtem Risiko für die Ausbreitung der HPAI eingerichtet wurde.

(9) Die Kommission hat die von Deutschland, Italien, Ungarn und Polen ergriffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen geprüft und sich davon überzeugt, dass die Grenzen der von diesen Mitgliedstaaten eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen und die Grenzen der von Italien eingerichteten weiteren Sperrzone ausreichend weit von den Betrieben entfernt sind, in denen die Ausbrüche der HPAI bestätigt wurden.

(10) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, ist es notwendig, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 von Deutschland, Italien, Ungarn und Polen eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen sowie die von Italien eingerichtete weitere Sperrzone in Zusammenarbeit mit den genannten Mitgliedstaaten rasch auf Unionsebene festzulegen.

(11) Daher sollten die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 für Deutschland, Italien, Ungarn und Polen als Schutz- und Überwachungszonen aufgeführten Gebiete sowie die von Italien eingerichtete weitere Sperrzone aktualisiert werden.

(12) Dementsprechend sollte der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 dahin gehend geändert werden, dass die Regionalisierung auf Unionsebene aktualisiert wird und die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 von Deutschland, Italien, Ungarn und Polen ordnungsgemäß abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen und die von Italien abgegrenzte weitere Sperrzone aufgenommen werden sowie die Dauer der dort geltenden Maßnahmen festgelegt werden.

(13) Daher sollte der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2447 entsprechend geändert werden.

(14) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der HPAI ist es wichtig, dass die mit dem vorliegenden Beschluss am Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2447 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.

(15) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. Januar 2025

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).

3) Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2447 der Kommission vom 24. Oktober 2023 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L, 2023/2447, 30.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/2447/oj).

4) Durchführungsbeschluss (EU) 2025/84 der Kommission vom 13. Januar 2025 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L, 2025/84, 17.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/84/oj).

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