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Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2025/187 der Kommission vom 31. Januar 2025 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/415 zur Zulassung von Äpfelsäure, von durch Aspergillus niger DSM 25794 oder CGMCC 4513/CGMCC 5751 oder CICC 40347/CGMCC 5343 erzeugter Citronensäure, von Sorbinsäure und Kaliumsorbat, von Essigsäure, Natriumdiacetat und Calciumacetat, von Propionsäure, Natriumpropionat, Calciumpropionat und Ammoniumpropionat, von Ameisensäure, Natriumformiat, Calciumformiat und Ammoniumformiat sowie von durch Bacillus coagulans (LMG S-26145 oder DSM 23965) oder Bacillus smithii (LMG S-27890) oder Bacillus subtilis (LMG S-27889) erzeugter Milchsäure und Calciumlactat als Futtermittelzusatzstoffe für bestimmte Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/187 vom 03.02.2025)


Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/415 der Kommission 2 wurde die Verwendung von Essigsäure, Natriumdiacetat und Calciumacetat als Futtermittelzusatzstoffe für Geflügel, Schweine und Heimtiere mit einem Höchstgehalt von 2.500 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % sowie für alle anderen Tierarten außer Fische ohne Höchstgehalt für einen Zeitraum von 10 Jahren zugelassen. Gemäß den Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit vom 1. Februar 2012 3 und vom 6. Mai 2021 4 wurde jedoch nur für Wiederkäuer nachgewiesen, dass die drei betreffenden Zusatzstoffe sicher verwendet werden können, ohne dass ein Höchstgehalt festgelegt werden muss.

(2) Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/415 enthalten die Einträge für die Zusatzstoffe Natriumdiacetat (identifiziert als "1a262") und Calciumacetat (identifiziert als "1a263") in der Spalte "Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode" unter der Überschrift "Charakterisierung des Wirkstoffs" fälschlicherweise Angaben zum Feststoffgehalt.

(3) Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/415 enthält der Eintrag für den Zusatzstoff Natriumdiacetat (identifiziert als "1a262") fehlerhafte Angaben zur Zusammensetzung des Zusatzstoffs und zur Charakterisierung des Wirkstoffs.

(4) Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/415 sollte sich im Eintrag für den Zusatzstoff Milchsäure (identifiziert als "1a270") die Spalte "Höchstgehalt" auf den Wirkstoffgehalt und nicht auf den Zusatzstoffgehalt beziehen.

(5) Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/415 sollte daher entsprechend berichtigt werden.

(6) Da es nicht erforderlich ist, die Berichtigungen der Zulassungsbedingungen für die Zusatzstoffe Essigsäure, Natriumdiacetat und Calciumacetat aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus diesen Berichtigungen ergeben.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Berichtigungen

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/415 wird wie folgt berichtigt:

1. Die dritte Spalte "Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode" wird wie folgt berichtigt:

a) Im Eintrag 1a263 zu Calciumacetat wird im Text unter der Überschrift "Charakterisierung des Wirkstoffs" die Angabe "Feststoff < 30 mg/kg" gestrichen.

b) Im Eintrag 1a262 zu Natriumdiacetat erhält der Text unter den Überschriften "Zusammensetzung des Zusatzstoffs" und "Charakterisierung des Wirkstoffs" folgende Fassung:

"Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Natriumdiacetat > 97 %

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs

Natriumdiacetat (Anhydrat und Trihydrat) NaC4H7O4

CAS-Nr.: 126-96-5

Natriumacetat > 58 %

Essigsäure > 39 %

Wasser < 2 %

Ameisensäure und ihre Salze sowie weitere oxidierbare Stoffe < 1 g/kg

Hergestellt durch chemische Synthese".

2. In der vierten Spalte "Tierart oder Tierkategorie" werden in den Einträgen 1a260 zu Essigsäure, 1a262 zu Natriumdiacetat und 1a263 zu Calciumacetat die Tierkategorie "Geflügel, Schweine, Heimtiere" durch "Alle Tierarten außer Fische und Wiederkäuer" und die Tierkategorie "Alle Tierarten außer Fische" durch "Wiederkäuer" ersetzt.

3. In der sechsten Spalte "Mindestgehalt/Höchstgehalt" wird im Eintrag 1a270 zu Milchsäure die Überschrift "mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %" durch "mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %" ersetzt.

Artikel 2 Übergangsmaßnahmen

(1) Die Zusatzstoffe Essigsäure (identifiziert als "1a260"), Natriumdiacetat (identifiziert als "1a262") und Calciumacetat (identifiziert als "1a263") und diese Zusatzstoffe enthaltende Vormischungen, die vor dem 23. August 2025 gemäß den vor dem 23. Februar 2025 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(2) Misch- und Einzelfuttermittel, die die in Absatz 1 genannten Zusatzstoffe bzw. Vormischungen enthalten und vor dem 23. Februar 2026 gemäß den vor dem 23. Februar 2025 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

(3) Misch- und Einzelfuttermittel, die die in Absatz 1 genannten Zusatzstoffe bzw. Vormischungen enthalten und vor dem 23. Februar 2027 gemäß den vor dem 23. Februar 2025 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

Artikel 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Januar 2025

1) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1831/oj.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2022/415 der Kommission vom 11. März 2022 zur Zulassung von Äpfelsäure, von durch Aspergillus niger DSM 25794 oder CGMCC 4513/CGMCC 5751 oder CICC 40347/CGMCC 5343 erzeugter Citronensäure, von Sorbinsäure und Kaliumsorbat, von Essigsäure, Natriumdiacetat und Calciumacetat, von Propionsäure, Natriumpropionat, Calciumpropionat und Ammoniumpropionat, von Ameisensäure, Natriumformiat, Calciumformiat und Ammoniumformiat sowie von durch Bacillus coagulans (LMG S-26145 oder DSM 23965) oder Bacillus smithii (LMG S-27890) oder Bacillus subtilis (LMG S-27889) erzeugter Milchsäure und Calciumlactat als Futtermittelzusatzstoffe für bestimmte Tierarten (ABl. L 85 vom 14.03.2022 S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/415/oj).

3) EFSA Journal 2012;10(2):2571.

4) EFSA Journal 2021;19(6):6615.


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