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Regelwerk, EU 2025, Energienutzung - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/196 der Kommission vom 3. Februar 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 hinsichtlich der Akkreditierung von Zertifizierungsstellen und zur Berichtigung von Anhang VII der genannten Verordnung

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/196 vom 04.02.2025)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen 1, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die ordnungsgemäße und harmonisierte Zertifizierung durch freiwillige Systeme ist von wesentlicher Bedeutung, um festzustellen, ob Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 entsprechen. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 der Kommission 2 werden harmonisierte Vorschriften festgelegt, die für das gesamte Zertifizierungsverfahren gelten, um Rechtssicherheit in Bezug auf die für Wirtschaftsteilnehmer und freiwillige Systeme geltenden Vorschriften zu schaffen.

(2) Im Zuge der Umsetzung der Anforderungen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 bei der Akkreditierung von Zertifizierungsstellen erfüllen müssen, wurde festgestellt, dass die ordnungsgemäße Vorbereitung der Akkreditierungsprogramme durch die Mitgliedstaaten eine viel längere Vorbereitungszeit erfordern würde, weshalb die Anwendung dieser Anforderungen bereits mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/805 der Kommission 3 um ein Jahr verschoben wurde.

(3) Während der anschließenden Vorbereitungen durch die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Bestimmungen über die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen stellte sich heraus, dass für die Ausarbeitung und Annahme von Akkreditierungsprogrammen durch die nationalen Akkreditierungsstellen aus den Mitgliedstaaten sowie für die Klärung der Standards, auf deren Grundlage solche Programme ausgearbeitet werden sollen, mehr Zeit benötigt wird. Zudem sollte ein verbindliches Verfahren zur Bewertung der Eignung der Zertifizierungsstandards der freiwilligen und nationalen Systeme für die Akkreditierung eingeführt werden, um so die Vorbereitung der Akkreditierungsprogramme durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu erleichtern. Diese Bewertung sollte als Teil der Gesamtbewertung der Systeme erfolgen und - vor deren Anerkennung durch die Kommission - in Absprache mit den nationalen Akkreditierungsstellen aus den Mitgliedstaaten unter Koordinierung der Europäischen Kooperation für die Akkreditierung durchgeführt werden.

(4) Die Begriffsbestimmung für "Zertifizierungsstelle" gemäß Artikel 2 Nummer 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 sollte ebenfalls geändert werden, um sie an die neuen Akkreditierungsbestimmungen anzupassen.

(5) Um die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs zu gewährleisten und jegliches Risiko einer Störung des Zertifizierungsmarkts zu vermeiden, ist es erforderlich, einen Übergangszeitraum für die Zertifizierungsstellen einzuräumen, die Zertifizierungstätigkeiten im Auftrag eines freiwilligen oder nationalen Systems ausüben, das bis Ende des Übergangszeitraums durch die Kommission anerkannt wurde. Solche Zertifizierungsstellen sollten ihre Tätigkeiten bis zum 31. Dezember 2026 fortsetzen dürfen, ohne gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 akkreditiert sein zu müssen.

(6) Zudem ist es erforderlich, einen offenkundigen Fehler in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 zu berichtigen. Die Werte für Stickstoffdünger wurden fälschlicherweise mit den Werten für Harnstoffdünger vertauscht. Diese Werte sollten daher entsprechend berichtigt werden.

(7) Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Nummer 14 erhält folgende Fassung:

"14. "Zertifizierungsstelle" bezeichnet eine unabhängige akkreditierte oder anerkannte Konformitätsbewertungsstelle, die mit einem freiwilligen oder nationalen System, das gemäß Artikel 30 Absätze 4 bis 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 von der Europäischen Kommission anerkannt wurde, eine Vereinbarung über die Erbringung von Zertifizierungsdiensten für Rohstoffe oder Brennstoffe schließt, indem sie Audits bei Wirtschaftsteilnehmern durchführt und Zertifikate im Namen der freiwilligen oder nationalen Systeme unter Verwendung des Zertifizierungssystems des freiwilligen oder nationalen Systems ausstellt;".

2. Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

"Anforderungen an die Zertifizierungsstellen und ihre Auditoren"

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Eine Zertifizierungsstelle muss nach EN ISO/IEC 17065 akkreditiert sein.

Führt eine Zertifizierungsstelle Überprüfungstätigkeiten entweder mit ihren internen Ressourcen oder mit anderweitigen, direkt von ihr kontrollierten Ressourcen durch, so muss sie auch die geltenden Anforderungen der EN ISO/IEC 17029 und EN ISO 14065 erfüllen. Die Zertifizierungsstelle darf für Überprüfungstätigkeiten nur anderweitige Ressourcen von akkreditierten Stellen nutzen, die die geltenden Anforderungen der EN ISO/IEC 17029 und EN ISO 14065 erfüllen.

Die Akkreditierung einer Zertifizierungsstelle wird im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 von einer nationalen Akkreditierungsstelle durchgeführt und deckt den spezifischen Geltungsbereich der Zertifizierung des freiwilligen oder nationalen Systems im Rahmen der Richtlinie (EU) 2018/2001 ab.

Im Zuge der Bewertung freiwilliger oder nationaler Systeme gemäß Artikel 30 Absätze 4, 5 und 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 bewertet die Kommission nach Konsultation der Europäischen Kooperation für die Akkreditierung auch, ob die Methoden, Vorschriften und Protokolle der freiwilligen oder nationalen Systeme für die Akkreditierung für die Zwecke dieses Artikels geeignet sind. Die Schlussfolgerung der Eignungsbewertung der freiwilligen und nationalen Systeme für die Akkreditierung wird in die technischen Bewertungsberichte aufgenommen, die von der Kommission erstellt und den Mitgliedstaaten im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung der freiwilligen und nationalen Systeme im Einklang mit Artikel 30 Absätze 4 und 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 vorgelegt werden.

Die Methoden, Vorschriften und Protokolle der freiwilligen und nationalen Systeme, die von der Kommission vor oder am 24. Februar 2025 anerkannt wurden, werden von der Kommission nach Konsultation der Europäischen Kooperation für die Akkreditierung bis zum 31. Dezember 2025 bewertet, um sicherzustellen, dass sie im Einklang mit diesem Absatz für eine Akkreditierung geeignet sind."

3. Artikel 28 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

"Artikel 11 Absatz 1 gilt ab dem 1. Januar 2027."

Artikel 2

Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Februar 2025

1) ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2018/2001/oj.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 der Kommission vom 14. Juni 2022 über Vorschriften für die Überprüfung in Bezug auf die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen sowie die Kriterien für ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen (ABl. L 168 vom 27.06.2022 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/996/oj).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2024/805 der Kommission vom 7. März 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 hinsichtlich des Geltungsbeginns von Artikel 11 Absatz 1 der genannten Verordnung (ABl. L, 2024/805, 8.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/805/oj).

.

Anhang

In Anhang VII Nummer 1.4.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 erhält der zweite Satz folgende Fassung:

"Bei Nitratdüngern betragen die Emissionen aus der Neutralisierung von Stickstoffdüngern im Boden 0,806 kg CO2/kg N, bei Harnstoffdüngern betragen die Neutralisierungsemissionen 0,783 kg CO2/kg N."


UWS Umweltmanagement GmbHENDE

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