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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund
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Delegierte Verordnung (EU) 2025/292 der Kommission vom 26. September 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung eines Musters für Kooperationsvereinbarungen zwischen zuständigen Behörden und Aufsichtsbehörden von Drittländern

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/292 vom 13.02.2025)


Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung / Festlegung ... der VO (EU) 2023/1114 ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 1, insbesondere auf Artikel 107 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 107 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 sind die zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten verpflichtet, mit Aufsichtsbehörden von Drittländern erforderlichenfalls Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch und über die Durchsetzung von Verpflichtungen zu treffen, die sich aus der genannten Verordnung in Drittländern ergeben.

(2) Die zuständigen Behörden sollten beim Abschluss neuer Kooperationsvereinbarungen und bei der Aktualisierung bestehender Kooperationsvereinbarungen mit Drittlandsbehörden nach Möglichkeit das in dieser Verordnung enthaltene Muster verwenden.

(3) Die Übermittlung personenbezogener Daten an Aufsichtsbehörden von Drittländern sollte vollständig im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 erfolgen. Geeignete Garantien für den Austausch personenbezogener Daten zwischen zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten und Aufsichtsbehörden von Drittländern können unter anderem durch in Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 genannte Verwaltungsvereinbarungen festgelegt werden, die durchsetzbare und wirksame Rechte für die betroffenen Personen umfassen.

(4) Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) ausgearbeitet und der Kommission vorgelegt wurde.

(5) Da sich die technischen Regulierungsstandards, auf denen diese Verordnung beruht, nur an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, nicht aber an die Marktteilnehmer richten, hat die ESMA weder offene öffentliche Konsultationen zu dem Standardentwurf durchgeführt noch die mit der Einführung solcher Standards verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert, da dies mit Blick auf den Anwendungsbereich und die Auswirkungen der Standards unverhältnismäßig gewesen wäre.

(6) Die ESMA hat eine Empfehlung von der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.

(7) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 angehört und hat am 27. Mai 2024 eine Stellungnahme abgegeben

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Kooperationsvereinbarungen

Zuständige Behörden von Mitgliedstaaten verwenden für Kooperationsvereinbarungen nach Artikel 107 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 nach Möglichkeit das im Anhang enthaltene Muster.

Artikel 2 Übermittlung personenbezogener Daten

Stützen sich zuständige Behörden bei der Übermittlung personenbezogener Daten an Aufsichtsbehörden von Drittländern auf eine Verwaltungsvereinbarung nach Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679, so wird diese Vereinbarung der gemäß Artikel 107 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 geschlossenen Kooperationsvereinbarung beigefügt.

Artikel 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. September 2024

1) ABl. L 150 vom 09.06.2023 S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj.

2) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).

3) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1095/oj).

4) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).

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Muster für Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten und Aufsichtsbehörden von Drittländern und über die Durchsetzung von Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2023/1114 in DrittländernAnhang

1. Einleitung

Beschreibung der Rechtsgrundlage, die die einzelnen unterzeichnenden Behörden berechtigt, in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Märkte für Kryptowerte Informationen auszutauschen.

Erklärung, dass sich die unterzeichnenden Behörden gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Rechtsgrundlage für den Informationsaustausch bilden, im Einklang mit den Kooperationsvereinbarungen gegenseitig Amtshilfe leisten müssen.

Erklärung, dass die Bestimmungen der Kooperationsvereinbarungen nicht dazu bestimmt sind, rechtsverbindliche Verpflichtungen zu begründen oder das innerstaatliche Recht zu ersetzen.

2. Begriffsbestimmungen

Liste von Begriffsbestimmungen für die in den Kooperationsvereinbarungen verwendeten Begriffe.

3. Art der zu leistenden Amtshilfe

Beschreibung der Amtshilfe, die im Einklang mit Artikel 94 der Verordnung (EU) 2023/1114 geleistet werden soll, z.B.:

  1. Einholung von Informationen, die sich bei der ersuchten Behörde befinden;
  2. Einholung von Erklärungen oder Informationen von beliebigen Personen;
  3. Einholung von Dokumenten von Personen oder Unternehmen, auch durch Prüfungen vor Ort;
  4. Einholung von Datenverkehrsaufzeichnungen, soweit dies nach nationalem Recht zulässig ist, gegebenenfalls mit Unterstützung der zuständigen Justizbehörde, je nach Anwendung von Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/1114 oder einer gleichwertigen Befugnis nach dem Recht des betreffenden Drittlands;
  5. Erwirkung oder Unterstützung bei der Erwirkung des Einfrierens oder der Beschlagnahme von Vermögenswerten im Einklang mit Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2023/1114 oder einer gleichwertigen Befugnis nach dem Recht des betreffenden Drittlands;
  6. Erwirkung oder Unterstützung bei der Erwirkung der vorübergehenden Einstellung von Handlungen oder Verhaltensweisen, die als Verstoß gegen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Märkte für Kryptowerte betrachtet werden, im Einklang mit Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe v der Verordnung (EU) 2023/1114 oder einer gleichwertigen Befugnis nach dem Recht des betreffenden Drittlands.

4. Allgemeine Bestimmungen - Verweigerung der Amtshilfe

Aufstellung der Fälle, in denen Ersuchen um Zusammenarbeit durch zuständige Behörden abgelehnt werden können, einschließlich folgender Fälle:

  1. Das Ersuchen wird nicht gemäß den Kooperationsvereinbarungen gestellt;
  2. das Ersuchen würde der ersuchten Behörde gegen innerstaatliches Recht verstoßende Handlungen abverlangen;
  3. die Weitergabe der relevanten Informationen könnte die Sicherheit des ersuchten Rechtsraums beeinträchtigen, insbesondere die Bekämpfung von Terrorismus oder anderen schwerwiegenden Straftaten;
  4. die Erfüllung des Ersuchens könnte sich nachteilig auf eigene Ermittlungen einschließlich strafrechtlicher Ermittlungen oder auf Durchsetzungsmaßnahmen der ersuchten Behörde auswirken;
  5. vor einem Gericht des ersuchten Rechtsraums ist aufgrund derselben Handlungen und gegen dieselben Personen bereits ein Verfahren anhängig;
  6. bei einem Gericht des ersuchten Rechtsraums ist gegen dieselben Personen aufgrund derselben Handlungen bereits eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, es sei denn, die ersuchende Behörde kann nachweisen, dass Maßnahmen oder Sanktionen, die in einem von ihr eingeleiteten Verfahren beantragt werden, nicht derselben Art wären wie im Zuständigkeitsbereich der ersuchten Behörde erwirkte Maßnahmen oder Sanktionen und dass sie keine doppelte Wirkung entfalten würden.

Die Amtshilfe wird nicht mit der Begründung verweigert, dass die Art des untersuchten Verhaltens im Zuständigkeitsbereich der ersuchten Behörde keinen Verstoß gegen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Märkte für Kryptowerte darstellt.

5. Übermittlung und Bearbeitung von Amtshilfeersuchen

Beschreibung des Verfahrens für die Übermittlung und Bearbeitung von Amtshilfeersuchen.

6. Zulässige Verwendung von Informationen

Beschreibung der Regelungen für die zulässige Verwendung der Informationen gemäß Artikel 107 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114, wobei geregelt sein muss, dass die bereitgestellten Informationen der Wahrnehmung der Aufgaben der ersuchenden Behörde, d. h. der Sicherstellung der Einhaltung und Durchsetzung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Märkte für Kryptowerte, dienen müssen. Die ausgetauschten Informationen dürfen einzig und allein für die im Amtshilfeersuchen genannten Zwecke verwendet werden.

Beabsichtigt eine ersuchende Behörde, die im Rahmen der Kooperationsvereinbarungen bereitgestellten Informationen für andere als die in diesem Abschnitt genannten Zwecke zu verwenden, so muss sie dafür die vorherige Zustimmung der ersuchten Behörde einholen.

7. Verarbeitung personenbezogener Daten

Hinweis darauf, dass bei der Verarbeitung personenbezogener Daten den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 vollständig Rechnung getragen wird.

8. Vertraulichkeitsvorschriften

Beschreibung der Vertraulichkeitsregelungen für sämtliche Informationen, die offengelegt, empfangen, ausgetauscht oder übermittelt werden. Die Beschreibung muss folgende Vorgaben umfassen:

  1. Sämtliche im Rahmen der Kooperationsvereinbarungen zwischen den unterzeichnenden Behörden ausgetauschten Informationen, die Geschäfts- oder Betriebsbedingungen oder andere wirtschaftliche oder persönliche Angelegenheiten betreffen, sind als vertraulich zu betrachten und unterliegen dem Berufsgeheimnis, es sein denn, ihre Offenlegung wird von der ersuchten Behörde zum Zeitpunkt der Übermittlung für zulässig erklärt oder ist für Gerichtsverfahren erforderlich.
  2. Die Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gilt für alle natürlichen und juristischen Personen, die für die unterzeichnenden Behörden tätig sind oder tätig waren. Die unter das Berufsgeheimnis fallenden Informationen dürfen keiner anderen natürlichen oder juristischen Person oder Behörde bekannt gegeben werden, es sei denn, dies geschieht aufgrund einer Rechtsvorschrift der Union oder eines Mitgliedstaats oder aufgrund einer Rechtsvorschrift des betreffenden Drittlands, die den Rechtsvorschriften der Union oder eines Mitgliedstaats zumindest gleichwertig ist.

Die ausgetauschten Informationen dürfen an keine andere Behörde oder Stelle weitergegeben werden, es sei denn, die unterzeichnende Behörde, die die Informationen ursprünglich bereitgestellt hat, hat ihre vorherige Zustimmung erteilt.

9. Allgemeine Bestimmungen - Benennung einer Kontaktstelle

Um die Zusammenarbeit im Rahmen der Vereinbarungen zu erleichtern, werden von den unterzeichnenden Behörden Kontaktstellen benannt.

10. Allgemeine Bestimmungen - Revisionsklausel

Die Funktionsweise und Wirksamkeit der Kooperationsvereinbarungen wird von den unterzeichnenden Behörden regelmäßig überprüft, damit der Anwendungsbereich oder die Funktionsweise der Vereinbarungen erforderlichenfalls erweitert oder verändert werden können.

11. Weitere Bestimmungen - Sonstiges


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