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Delegierte Verordnung (EU) 2025/296 der Kommission vom 31. Oktober 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung des Verfahrens für die Genehmigung eines Kryptowerte-Whitepapers
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/296 vom 13.02.2025)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 8 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das Verfahren für die Genehmigung eines Kryptowerte-Whitepapers gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 ist eng mit dem Verfahren für die Übermittlung einschlägiger Informationen an die zuständige Behörde gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung verknüpft, da die zuständige Behörde das Kryptowerte-Whitepaper im Falle einer ablehnenden Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (EZB) oder gegebenenfalls der betreffenden Zentralbank gemäß Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung nicht genehmigen kann. Gleichzeitig müssen gemäß Artikel 17 Absatz 5 der genannten Verordnung die der EZB und gegebenenfalls der betreffenden Zentralbank übermittelten Informationen, auf deren Grundlage diese eine Stellungnahme abgeben müssen, vollständig sein und das Kryptowerte-Whitepaper enthalten, das der Emittent der zuständigen Behörde gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung vorgelegt hat. Daher sollten die Bestimmungen, die das in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Verfahren für die Genehmigung eines Kryptowerte-Whitepapers näher spezifizieren, ein ähnliches Verfahren vorsehen wie das in Artikel 17 Absatz 3 der genannten Verordnung beschriebene. Insbesondere sollte in diesen Bestimmungen eine Vollständigkeitsprüfung mit den gleichen Vorschriften und Fristen wie denen in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 vorgesehen werden.
(2) Um einen zügigen und effizienten Abschluss des Genehmigungsverfahrens für Kryptowerte-Whitepaper auf möglichst verhältnismäßige Weise zu gewährleisten, sollten die Einreichung des Antrags auf Genehmigung des Kryptowerte-Whitepapers und anderer Mitteilungen sowie der Informationsaustausch zwischen dem Kreditinstitut und der zuständigen Behörde sowie zwischen der zuständigen Behörde und der EZB oder gegebenenfalls der betreffenden Zentralbank auf elektronischem Wege erfolgen, was eine einfachere und schnellere Kommunikation und Dokumentation ermöglicht. Angesichts der hohen Erwartungen sowohl an Behörden als auch an Institute, was die Erfüllung der Sorgfaltspflichten angeht, sollte ein hohes Maß an Sicherheit erreicht werden.
(3) Wenn eine zuständige Behörde im Zuge der Vollständigkeitsprüfung feststellt, dass ein Kryptowerte-Whitepaper nicht alle der in Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 verlangten Informationen enthält und das Kreditinstitut auffordert, das Kryptowerte-Whitepaper nach Ergänzung der fehlenden Elemente erneut zu übermitteln, sollte das Kreditinstitut der zuständigen Behörde gegenüber erläutern können, inwiefern die in dem überarbeiteten Whitepaper vorgenommenen Ergänzungen dieser Aufforderung Rechnung tragen. Es muss deshalb vorgesehen werden, dass jede überarbeitete Fassung des Kryptowerte-Whitepapers, die der zuständigen Behörde übermittelt wird, eine solche Erläuterung und eine Markup-Datei des Kryptowerte-Whitepapers enthält, in der alle seit der zuletzt eingereichten Fassung vorgenommenen Änderungen klar hervorgehoben sind, sowie eine bereinigte Datei, in der diese Änderungen nicht hervorgehoben sind.
(4) Für die weitere Spezifizierung des Verfahrens, das sowohl für die Genehmigung des Kryptowerte-Whitepapers als auch für dessen Übermittlung an die zuständige Behörde gilt, und insbesondere desjenigen Verfahrensteils, der die Übermittlung der vollständigen Informationen durch die zuständige Behörde an die EZB und gegebenenfalls an die betreffende Zentralbank betrifft, sollten die praktischen und logistischen Aspekte dieses Informationsaustauschs festgelegt werden, um dessen reibungslosen und effizienten Ablauf zu gewährleisten.
(5) In Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 ist eine Frist für die Stellungnahme der EZB und gegebenenfalls der betreffenden Zentralbank festgelegt, doch wird nicht bestimmt, welche Auswirkungen der Ablauf der Frist auf die Prüfung des Kryptowerte-Whitepapers durch die zuständige Behörde hat. Daher sollte klargestellt werden, dass die zuständige Behörde nach einer befürwortenden Stellungnahme oder nach Ablauf der Frist für die Stellungnahme mit der substanziellen Prüfung des Kryptowerte-Whitepapers beginnen sollte. Sollte die EZB oder die betreffende Zentralbank ihre Stellungnahme verspätet abgeben, könnte die zuständige Behörde diese noch berücksichtigen, sofern die Frist für die Genehmigung des Kryptowerte-Whitepapers noch nicht abgelaufen ist.
(6) Während der substanziellen Prüfung des Kryptowerte-Whitepapers durch die zuständige Behörde, bei der sichergestellt werden soll, dass das Kryptowerte-Whitepaper den Anforderungen von Artikel 19 der Verordnung (EU) 2023/1114 entspricht, sollte die zuständige Behörde Verbesserungen an dem Kryptowerte-Whitepaper verlangen können, das ihr von dem Kreditinstitut übermittelt wurde. Dies ist die effizienteste Vorgehensweise, um sicherzustellen, dass das Kryptowerte-Whitepaper die in der genannten Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt, da dadurch eine Wiederholung des gesamten Verfahrens für die Genehmigung des Kryptowerte-Whitepapers vermieden wird, die die Einführung des vermögenswertereferenzierten Tokens unverhältnismäßig verzögern könnte. Dadurch erhält die zuständige Behörde auch die Möglichkeit, das Kreditinstitut aufzufordern, etwaigen Anmerkungen oder Vorschlägen der EZB oder der betreffenden Zentralbank in ihrer befürwortenden Stellungnahme Rechnung zu tragen. Um im Hinblick auf das Genehmigungsverfahren eine reibungslose und harmonisierte Vorgehensweise zu ermöglichen, sollte der zeitliche Rahmen für die endgültige Entscheidung der zuständigen Behörde über die Genehmigung des Kryptowerte-Whitepapers festgelegt werden.
(7) Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, den die Europäische Bankenaufsichtsbehörde der Kommission vorgelegt hat. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat diesen Entwurf in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und der EZB ausgearbeitet.
(8) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingesetzten Interessengruppe "Bankensektor" eingeholt
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Antrag auf Genehmigung eines Kryptowerte-Whitepapers
(1) Legt ein Kreditinstitut der zuständigen Behörde gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 ein Kryptowerte-Whitepaper zur Genehmigung vor, so nennt es der zuständigen Behörde eine Kontaktstelle, an die alle Mitteilungen gerichtet werden können.
(2) Für die Zwecke der Genehmigung von Kryptowerte-Whitepapers stellen die zuständigen Behörden Kontaktdaten auf ihrer Website bereit.
(3) Die Einreichung des Antrags auf Genehmigung eines Kryptowerte-Whitepapers sowie Benachrichtigungen oder Mitteilungen zwischen den zuständigen Behörden, der Europäischen Zentralbank (EZB) und anderen betreffenden Zentralbanken und Kreditinstituten gemäß der vorliegenden Verordnung erfolgen auf elektronischem Wege.
Artikel 2 Bestätigung des Eingangs eines Antrags auf Genehmigung eines Kryptowerte-Whitepapers
(1) Die zuständige Behörde bestätigt den Eingang eines Antrags auf Genehmigung eines Kryptowerte-Whitepapers innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang dieses Antrags.
(2) Die in Absatz 1 genannte Eingangsbestätigung muss folgende Angaben enthalten:
Artikel 3 Prüfung der Vollständigkeit des Kryptowerte-Whitepapers
Die zuständige Behörde prüft innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags auf Genehmigung eines Kryptowerte-Whitepapers die Vollständigkeit des Kryptowerte-Whitepapers im Hinblick auf die in Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Anforderungen.
Artikel 4 Anforderung fehlender Informationen
(1) Kommt die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass das Kryptowerte-Whitepaper hinsichtlich der Anforderungen des Artikels 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 nicht vollständig ist, so teilt sie dem Kreditinstitut mit, welche Informationen fehlen, und setzt eine Frist, bis zu der das Institut diese Informationen vorlegen muss.
(2) Die Frist für die Vorlage der fehlenden Informationen nach Absatz 1 darf ab dem Tag ihrer Anforderung 20 Arbeitstage nicht überschreiten. Die in Artikel 3 festgelegte Frist wird bis zum Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist ausgesetzt. Es liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, für die Prüfung nach Artikel 3 weitere Ergänzungen oder Klarstellungen der gelieferten Informationen anzufordern, doch führt dies nicht zu einer Aussetzung der vorgegebenen Frist.
(3) Nach jeder Informationsanforderung der zuständigen Behörde gemäß Absatz 1 übermittelt das Kreditinstitut dieser innerhalb der darin gesetzten Frist ein überarbeitetes Kryptowerte-Whitepaper. Das Kreditinstitut reicht folgende Unterlagen ein:
Artikel 5 Mitteilung über die Vollständigkeit eines Kryptowerte-Whitepapers
(1) Gelangt die zuständige Behörde nach Abschluss des in Artikel 4 beschriebenen Verfahrens zu dem Schluss, dass das Kryptowerte-Whitepaper vollständig ist, so teilt sie dies dem Kreditinstitut mit. In der Mitteilung ist das Datum anzugeben, an dem die Vollständigkeit des Kryptowerte-Whitepapers festgestellt wurde.
(2) Gelangt die zuständige Behörde nach Abschluss des in Artikel 4 beschriebenen Verfahrens zu dem Schluss, dass das Kryptowerte-Whitepaper unvollständig ist, so lehnt sie den Antrag auf Genehmigung des Kryptowerte-Whitepapers ab und teilt dem Kreditinstitut ihre Entscheidung mit.
Artikel 6 Informationsaustausch zwischen der zuständigen Behörde und der EZB sowie den betreffenden Zentralbanken über das Kryptowerte-Whitepaper
(1) Die Informationsübermittlung durch die zuständige Behörde gemäß Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 erfolgt spätestens zwei Arbeitstage nach der Mitteilung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung.
(2) Die EZB und gegebenenfalls die in Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats übermitteln der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Informationen Folgendes:
Artikel 7 Substanzielle Prüfung eines Kryptowerte-Whitepapers
Nach einer befürwortenden Stellungnahme der EZB oder gegebenenfalls der in Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten betreffenden Zentralbank oder wenn nach Ablauf der in Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 2 jener Verordnung festgelegten Frist von 20 Arbeitstagen weder die EZB noch die betreffende Zentralbank eine Stellungnahme abgegeben haben, führt die zuständige Behörde eine substanzielle Prüfung des Kryptowerte-Whitepapers in Bezug auf die in Artikel 19 derselben Verordnung genannten Anforderungen durch.
Artikel 8 Aufforderung zur Änderung eines Kryptowerte-Whitepapers
(1) Innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Datum einer befürwortenden Stellungnahme der EZB oder gegebenenfalls der betreffenden Zentralbank gemäß Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder wenn nach Ablauf der in Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung festgelegten Frist von 20 Arbeitstagen weder die EZB noch die betreffende Zentralbank eine Stellungnahme abgegeben haben, kann die zuständige Behörde das Kreditinstitut mit gebührender Begründung zur Änderung des Kryptowerte-Whitepapers auffordern. In der Aufforderung ist eine Frist für die Vorlage des aktualisierten Kryptowerte-Whitepapers anzugeben.
(2) Die Frist, innerhalb deren das Kreditinstitut das von der zuständigen Behörde gemäß Absatz 1 angeforderte aktualisierte Kryptowerte-Whitepapers vorlegen muss, darf ab dem Zeitpunkt, zu dem die Aufforderung der zuständigen Behörde zur Änderung ergangen ist, nicht mehr als zehn Arbeitstage betragen.
(3) Das Kreditinstitut übermittelt der zuständigen Behörde nach jeder Aufforderung gemäß Absatz 1 innerhalb der darin gesetzten Frist ein überarbeitetes Kryptowerte-Whitepaper. Das Kreditinstitut reicht alle folgenden Unterlagen ein:
Artikel 9 Genehmigung des Kryptowerte-Whitepapers
(1) Die zuständige Behörde unterrichtet das Kreditinstitut innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des neuen Kryptowerte-Whitepapers gemäß Artikel 8 Absatz 3 oder, wenn keine Änderungen am Kryptowerte-Whitepaper angefordert werden, innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Datum einer befürwortenden Stellungnahme der EZB oder gegebenenfalls der betreffenden Zentralbank gemäß Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder nach Ablauf der in Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung festgelegten Frist von 20 Arbeitstagen, wenn weder die EZB noch die betreffende Zentralbank eine Stellungnahme abgegeben haben, über ihre endgültige Entscheidung, das Kryptowerte-Whitepaper zu genehmigen.
(2) Das Kryptowerte-Whitepaper darf erst nach Genehmigung durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats veröffentlicht werden.
Artikel 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. Oktober 2024
2) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1093/oj).
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