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Delegierte Verordnung (EU) 2025/297 der Kommission vom 31. Oktober 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Bedingungen für die Einrichtung und die Arbeitsweise beratender Aufsichtskollegien
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/297 vom 13.02.2025)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 1, insbesondere auf Artikel 119 Absatz 8 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Artikel 119 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 richtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (im Folgenden "EBA") für jeden Emittenten eines signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder eines signifikanten E-Geld-Token ein beratendes Aufsichtskollegium (im Folgenden "Kollegium") ein und übernimmt dessen Management und Vorsitz, um im Rahmen der genannten Verordnung die Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben zu erleichtern und die Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten zu ermöglichen. Daher wird in Artikel 119 Absatz 2 aufgelistet, welche Stellen dem Kollegium in jedem Fall angehören.
(2) Um in der gesamten Europäischen Union eine einheitliche und kohärente Arbeitsweise der Kollegien sicherzustellen hat die EBA nach Artikel 119 Absatz 8 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 festzulegen, welche der in Artikel 119 Absatz 2 Buchstaben d, e, f und h der erwähnten Verordnung genannten Unternehmen als die wichtigsten anzusehen sind und in welchen Mitgliedstaaten ein vermögenswertereferenzierter Token oder ein E-Geld-Token im Sinne von Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe l als in großem Maßstab verwendet anzusehen ist. Hierzu sollte die EBA die nach geeigneten Kriterien am höchsten eingestuften Unternehmen, die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls und die Notwendigkeit berücksichtigen, ein Gleichgewicht zwischen einer angemessenen Vertretung der jeweils zuständigen Behörden in den Kollegien und einer wirksamen Arbeitsweise des betreffenden Kollegiums sicherzustellen.
(3) Die EBA sollte auch beschließen können, nur die zuständigen Behörden einiger der Unternehmen, die nach Artikel 119 Absatz 2 Buchstaben d, e, f und h der Verordnung (EU) 2023/1114 als die wichtigsten angesehen werden, zur Mitgliedschaft im Kollegium einzuladen, wenn die betreffenden Unternehmen nach Auffassung der EBA in der betreffenden Kategorie die einzigen sind, die für die Arbeit des Kollegiums relevant sind.
(4) Die EBA sollte mindestens alle zwei Jahre neu bewerten, welche Behörden nach Artikel 119 Absatz 2 Buchstaben d, e, f, h und l der Verordnung (EU) 2023/1114 die Voraussetzungen die Mitgliedschaft im Kollegium erfüllen. Bei der Festlegung, wie häufig diese Neubewertung erfolgt, sollte der Notwendigkeit Rechnung getragen werden, zum einen eine angemessene Vertretung der relevanten zuständigen Behörden im Kollegium sicherzustellen, denn diese können sich im Laufe der Zeit, namentlich aufgrund von Marktentwicklungen, die sich auf den vermögenswertereferenzierten Token oder den E-Geld-Token auswirken, ändern, und zum anderen der Notwendigkeit, die Stabilität des Kollegiums sicherzustellen.
(5) Nach Artikel 119 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 sollte eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Mitgliedern des Kollegiums Grundlage für dessen Einrichtung und Arbeitsweise sein. Angesichts der in Artikel 119 Absatz 1 der genannten Verordnung festgelegten Frist für die Einrichtung des Kollegiums ist es angebracht, in dieser Verordnung die praktischen Modalitäten für den Abschluss der schriftlichen Vereinbarung festzulegen.
(6) Die Mitglieder des Kollegiums sollten eine etwaige Übertragung von Aufgaben unter den Mitgliedern des Kollegiums nach Artikel 119 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1114 erörtern. Wird ein Kollegium für ein Kreditinstitut eingerichtet, das einen signifikanten E-Geld-Token ausgibt, wofür die Aufsichtsverantwortung nach der Verordnung (EU) 2023/1114 bei der zuständigen Aufsichtsbehörde verbleibt und nicht auf die EBA übertragen wird, sollte die EBA die Möglichkeit haben, ihre in Artikel 119 Absatz 7 Buchstaben b bis e der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Aufgaben als Vorsitz des Kollegiums auf die für die Beaufsichtigung des betreffenden Kreditinstituts zuständige Aufsichtsbehörde zu übertragen oder sich diese Aufgaben mit dieser zu teilen. Eine solche Aufgabenübertragung oder Aufgabenteilung könnte notwendig sein, um eine effizientere Koordinierung des Kollegiums sicherzustellen, da die betreffende Behörde besser zur Koordinierung und Kommunikation mit anderen für das fragliche Kreditinstitut relevanten Behörden in der Lage ist und die Situation des betreffenden Kreditinstituts besser kennt. Indes sollte die EBA dafür zuständig bleiben, nach Konsultation der anderen Mitglieder des Kollegiums gemäß Artikel 119 Absatz 7 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 schriftliche Vereinbarungen und Verfahren für die Arbeitsweise des Kollegiums festzulegen, damit sichergestellt ist, dass sie die Kontrolle über den Vorsitz des Kollegiums behält. Die in Artikel 119 Absatz 6 der erwähnten Verordnung genannte schriftliche Vereinbarung sollte auch die Modalitäten für die freiwillige Übertragung von Aufgaben unter den Mitgliedern eines Kollegiums im Sinne vom Artikel 119 Absatz 5 Buchstabe c der genannten Verordnung enthalten, wenn eine solche Übertragung erfolgt.
(7) Der Vorsitz des Kollegiums sollte die Möglichkeit haben, andere Behörden, die nicht Mitglied des Kollegiums sind, zur Teilnahme an einer Sitzung des Kollegiums oder zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt einzuladen. Dazu gehören könnten Behörden, die aufgrund anderer sektoraler Rechtsvorschriften mit dem Emittenten eines signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder eines signifikanten E-Geld-Token oder mit der Gruppe, der dieser angehört, in Verbindung stehen, beispielsweise die konsolidierende Aufsichtsbehörde eines Kreditinstituts im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 41 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 oder die federführende Aufsichtsbehörde des betreffenden Aufsichtskollegiums für die Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung. Der Vorsitz des Kollegiums sollte entscheiden, welche Informationen für diese Behörden relevant sind, und sie dementsprechend in die betreffende Sitzung oder Tätigkeit des Kollegiums einbeziehen.
(8) Die an einer bestimmten Sitzung oder Tätigkeit des Kollegiums beteiligten Mitglieder des Kollegiums sollten Dokumente und Beiträge zu Arbeitsunterlagen mit ausreichendem Vorlauf austauschen, um allen Teilnehmern an der Kollegiumssitzung eine aktive Beteiligung an den Erörterungen zu ermöglichen. Die in Artikel 119 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte schriftlichen Vereinbarung sollte Mindestfristen für die Bewertung der einschlägigen Unterlagen durch die Mitglieder des Kollegiums enthalten, wobei die Komplexität der Arbeit und die Größe des Kollegiums, die anliegende Thematik und etwaige in der genannten Verordnung festgelegte einschlägige Fristen zu berücksichtigen sind.
(9) Um die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch unter den Mitgliedern des Kollegiums zu erleichtern, sollte der allgemeine Rahmen für den Informationsaustausch unter den Mitgliedern des Kollegiums präzisiert werden.
(10) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der EBA übermittelt wurde.
(11) Die EBA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Ermittlung der in Artikel 119 Absatz 2 Buchstaben d, e, f und h der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten wichtigsten Unternehmen
(1) Zwecks Ermittlung der in Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten wichtigsten Unternehmen berücksichtigt die EBA insbesondere alles Folgende:
(2) Zur Ermittlung der in Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten wichtigsten Unternehmen berücksichtigt die EBA insbesondere alles Folgende:
(3) Zur Ermittlung der in Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten wichtigsten Unternehmen berücksichtigt die EBA insbesondere alles Folgende:
(4) Zur Ermittlung der in Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten wichtigsten Unternehmen berücksichtigt die EBA insbesondere alles Folgende:
(5) Die EBA kann beschließen, die zuständigen Behörden nur einiger der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Unternehmen zur Mitgliedschaft im Kollegium einzuladen, wenn diese Unternehmen nach Auffassung der EBA in der betreffenden Kategorie die einzigen sind, die für die Arbeit des Kollegiums relevant sind.
Artikel 2 Bedingungen, unter denen ein vermögenswertereferenzierter Token oder ein E-Geld-Token im Sinne von Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) 2023/1114 als in großem Maßstab verwendet gilt
(1) Für die Zwecke von Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) 2023/1114 gilt ein signifikanter vermögenswertereferenzierter Token oder ein signifikanter E-Geld-Token in einem Mitgliedstaat als in großem Maßstab verwendet, wenn
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a ist unter dem "Inhaber des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder des signifikanten E-Geld-Token" der Inhaber des betreffenden Token zu verstehen, der nach der Verordnung (EU) 2023/1114 ein Recht auf Rücktausch hat.
(3) Für die Zwecke von Absatz 1 ist unter dem Ort, an dem der Inhaber des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder des signifikanten E-Geld-Token oder eine an einer Transaktion mit derartigen Token beteiligten Partei "ansässig" ist, eines von Folgendem zu verstehen:
(4) Eine zuständige Behörde, die auf der Grundlage von Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) 2023/1114 darum ersucht, Mitglied des Kollegiums zu werden, übermittelt der EBA ein begründetes Ersuchen sowie Daten, die belegen, dass die in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllt sind.
Artikel 3 Bezugszeitraum und Transaktionen
(1) Der in den Artikeln 1 und 2 genannte Bezugszeitraum ist der jüngste Sechsmonatszeitraum, für den die in Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Berichterstattungspflicht gilt.
(2) Für die Zwecke von Artikel 1 Absätze 2 und 4 sowie Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b ist unter "Transaktion" jede Änderung der natürlichen oder juristischen Person zu verstehen, die infolge der Übertragung des vermögenswertereferenzierten Token von einer Distributed-Ledger-Adresse auf eine andere oder von einem Distributed-Ledger-Konto auf ein anderes Anspruch auf den betreffenden Token hat.
Artikel 4 Neubewertung der Zusammensetzung des Kollegiums
(1) Die EBA bewertet mindestens alle zwei Jahre neu, welche zuständigen Behörden nach Artikel 119 Absatz 2 Buchstaben d, e, f, h und l der Verordnung (EU) 2023/1114 die Voraussetzungen eine Mitgliedschaft im Kollegium erfüllen.
(2) Für die Zwecke der in Absatz 1 genannten Neubewertung übermittelt jede zuständige Behörde, die nach Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) 2023/1114 Mitglied des Kollegiums ist, der EBA auf Verlangen unverzüglich die Informationen, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob die betreffenden Behörden nach den in Artikel 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Kriterien weiterhin die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft im Kollegium erfüllen.
Artikel 5 Abschluss der in Artikel 119 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten schriftlichen Vereinbarung
(1) Die EBA übermittelt ihren Vorschlag für die in Artikel 119 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte schriftliche Vereinbarung an die nach Artikel 119 Absatz 2 der genannten Verordnung bestimmten Mitglieder des Kollegiums und fordert sie auf, sich innerhalb von zehn Kalendertagen dazu zu äußern.
(2) Bei der Fertigstellung der in Absatz 1 genannten schriftlichen Vereinbarung berücksichtigt die EBA alle von den Mitgliedern des Kollegiums geäußerten Standpunkte und Vorbehalte. Nimmt die EBA derartige Standpunkte oder Vorbehalte nicht in die schriftliche Vereinbarung auf, nennt sie die Gründe dafür.
(3) Nach Fertigstellung der in Absatz 1 genannten schriftlichen Vereinbarung teilt die EBA den Mitgliedern des Kollegiums die schriftlichen Modalitäten der Koordinierung und Zusammenarbeit mit.
Artikel 6 Teilnahme am Kollegium
(1) Jedes Mitglied des Kollegiums benennt einen Teilnehmer, der mit Blick auf die erörterten Themen und die verfolgten Ziele als am besten geeignet ausgewählt wurde, um an den Sitzungen oder Tätigkeiten des Kollegiums teilzunehmen und das betreffende Mitglied in den Sitzungen des Kollegiums zu vertreten. Jedes Mitglied des Kollegiums kann einen Stellvertreter benennen, mit Ausnahme der EBA, die einen Vertreter benennt und zusätzliche Teilnehmer bitten kann, ohne Stimmrecht an den Sitzungen oder Tätigkeiten des Kollegiums teilzunehmen.
(2) Ist eine zuständige Behörde in zwei oder mehr der in Artikel 119 Absatz 2 Buchstaben c bis h, j und l der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Fällen zur Mitgliedschaft im Kollegium berechtigt oder sind mehrere Behörden aus demselben Drittland nach Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe m der genannten Verordnung zur Mitgliedschaft im Kollegium berechtigt, so dürfen diese Behörden einen weiteren Teilnehmer, der ohne Stimmrecht an den Sitzungen oder Tätigkeiten des Kollegiums teilnimmt, und einen Stellvertreter für diesen Teilnehmer benennen.
(3) Gibt es je Mitgliedstaat mehrere Mitglieder des Kollegiums, teilen diese Mitglieder dem Vorsitz des Kollegiums mit, welches Mitglied von ihnen stimmberechtigt ist.
(4) Auf der Grundlage der Tagesordnung oder eines bestimmten Tagesordnungspunkts, der Themen und der Ziele einer Sitzung oder Tätigkeit des Kollegiums kann der Vorsitz des Kollegiums andere Behörden, die nicht Mitglieder des Kollegiums sind, zur Teilnahme an der betreffenden Sitzung oder Tätigkeit einladen. Der Vorsitz des Kollegiums entscheidet, welche Informationen für diese Behörden relevant sind, und bezieht sie entsprechend in die betreffende Sitzung oder Tätigkeit des Kollegiums ein. Diese Behörden haben kein Stimmrecht. Der Vorsitz des Kollegiums unterrichtet alle Mitglieder des Kollegiums unverzüglich entsprechend.
(5) Die Verabschiedung einer Stellungnahme des Kollegiums oder einer in einer Stellungnahme des Kollegiums enthaltenen Empfehlung nach Artikel 120 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 erfordert die Teilnahme von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Kollegiums an der Abstimmung. Ist die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, kann der Vorsitz des Kollegiums eine außerordentliche Sitzung einberufen, bei der Beschlüsse ohne Erreichung der Mindestteilnahmequote gefasst werden können.
(6) Die in Artikel 120 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Mehrheit versteht sich als einfache Mehrheit der bei einer Sitzung des Kollegiums stimmberechtigten Mitglieder des Kollegiums. Eine einfache Mehrheit gilt auch dann als erreicht, wenn eine größere Zahl von stimmberechtigten Mitgliedern für als gegen einen Vorschlag stimmt. Enthaltungen zählen weder als Zustimmung noch als Ablehnung und werden bei der Berechnung der abgegebenen Stimmen nicht berücksichtigt.
Artikel 7 Erstellung und Aktualisierung einer Kontaktliste
(1) Der Vorsitz des Kollegiums führt eine Kontaktliste mit den Mitgliedern des Kollegiums, die sämtliche Kontaktdaten enthält, und übermittelt sie den Mitgliedern des Kollegiums.
(2) Die Mitglieder des Kollegiums übermitteln dem Vorsitz des Kollegiums ihre Kontaktdaten und unterrichten den Vorsitz unverzüglich über jegliche Änderung dieser Daten.
(3) Der Vorsitz des Kollegiums übermittelt den Mitgliedern des Kollegiums unverzüglich jede aktualisierte Fassung der Kontaktliste.
Artikel 8 Operative Aspekte der Kollegiumssitzungen
(1) Der Vorsitz des Kollegiums legt die Häufigkeit der Kollegiumssitzungen fest und berücksichtigt dabei die Aufgaben des Kollegiums nach Artikel 120 der Verordnung (EU) 2023/1114 sowie etwaige Ersuchen von Mitgliedern des Kollegiums.
(2) Der Vorsitz des Kollegiums beruft pro Jahr mindestens eine Sitzung des Kollegiums ein. Der Vorsitz des Kollegiums entscheidet auf der Grundlage der Ziele, die der Vorsitz des Kollegiums für eine Sitzung festlegt, ob die betreffende Sitzung als Präsenzsitzung oder als Online-Sitzung einberufen wird.
(3) Die Mitglieder des Kollegiums können den Vorsitz des Kollegiums ersuchen, eine Sitzung des Kollegiums abzuhalten. Weist der Vorsitz des Kollegiums ein solches Ersuchen zurück, nennt er die Gründe dafür.
(4) Der Vorsitz des Kollegiums übermittelt allen Mitgliedern des Kollegiums einen Vorschlag für die Tagesordnung der betreffenden Kollegiumssitzung und lädt sie ein, weitere Tagesordnungspunkte vorzuschlagen. Der Vorsitz des Kollegiums berücksichtigt alle Vorschläge der Mitglieder für Tagesordnungspunkte und nennt auf Anfrage die Gründe, weshalb diese nicht aufgenommen wurden.
(5) Die an einer bestimmten Sitzung oder Tätigkeit des Kollegiums beteiligten Mitglieder des Kollegiums tauschen Dokumente und Beiträge zu Arbeitsunterlagen mit ausreichendem Vorlauf aus, um allen Teilnehmern an der betreffenden Sitzung oder Tätigkeit eine aktive Beteiligung an den betreffenden Erörterungen zu ermöglichen.
Artikel 9 Informationsaustausch zwischen Kollegiumsmitgliedern
(1) Jedes Mitglied eines Kollegiums stellt der EBA und gegebenenfalls der zuständigen Behörde, der nach Artikel 10 der vorliegenden Verordnung die in Artikel 119 Absatz 7 Buchstaben b bis e der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Aufgaben übertragen wurden, auf Verlangen unverzüglich alle Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um die Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben der EBA nach Artikel 117 der Verordnung (EU) 2023/1114 zu erleichtern und nach Maßgabe der genannten Verordnung Informationen auszutauschen.
(2) Die EBA und gegebenenfalls die zuständige Behörde, der nach Artikel 10 der vorliegenden Verordnung die in Artikel 119 Absatz 7 Buchstaben b bis e der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Aufgaben übertragen wurden, erhalten den gesamten Informationsaustausch zwischen den Mitgliedern des Kollegiums.
(3) Die EBA und gegebenenfalls die zuständige Behörde, der nach Artikel 10 der vorliegenden Verordnung die in Artikel 119 Absatz 7 Buchstaben b bis e der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Aufgaben übertragen wurden, können beschließen, die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen mit anderen Mitgliedern des Kollegiums zu teilen, wenn die betreffenden Informationen nach ihrer Auffassung für die betreffenden Mitglieder des Kollegiums relevant sind.
(4) Bietet ein Emittent mehr als einen signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder mehr als einen signifikanten E-Geld-Token an, kann die EBA beschließen, mehrere Kollegien zu organisieren, und zwar eines für jeden signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder signifikanten E-Geld-Token oder für jede Gruppe von signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder signifikanten E-Geld-Token.
(5) Werden nach Absatz 4 mehrere Kollegien organisiert, unterrichtet der Vorsitz eines jeden Kollegiums alle Mitglieder seines Kollegiums vollumfänglich und zeitnah über die Handlungen oder Maßnahmen im Rahmen der anderen Kollegien, die sich mit anderen signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder signifikanten E-Geld-Token desselben Emittenten befassen.
(6) Die Mitglieder des Kollegiums einigen sich über die Mittel des Informationsaustauschs untereinander und legen diese in der in Artikel 119 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten schriftlichen Vereinbarung fest.
(7) Die Übermittlung vertraulicher Informationen zwischen den Mitgliedern des Kollegiums erfolgt über sichere Kommunikationskanäle.
Artikel 10 Übertragung von Aufgaben unter den Mitgliedern des Kollegiums
(1) Die Mitglieder des Kollegiums tauschen sich über eine etwaige freiwillige Übertragung von Aufgaben nach Artikel 119 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1114 aus.
(2) Die in Absatz 1 genannte Übertragung von Aufgaben kann auch alle oder einige der in Artikel 119 Absatz 7 Buchstaben b bis e der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Aufgaben beinhalten.
(3) Die in Artikel 119 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Vereinbarung enthält gegebenenfalls eine Beschreibung der Modalitäten der in Absatz 1 genannten Übertragung von Aufgaben.
Artikel 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. Oktober 2024
2) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/575/oj).
3) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1093/oj).
4) Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015 S. 35, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/2366/oj).
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