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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/379 der Kommission vom 26. Februar 2025 zur Änderung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 der Kommission festgelegten technischen Durchführungsstandards im Hinblick auf Referenzportfolios, Meldebögen und Erläuterungen, die in der Union für Meldungen gemäß Artikel 78 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu verwenden sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/379 vom 12.03.2025)


Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/Festlegung der RL 2013/36/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG 1, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 8 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 78 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU müssen Institute, die interne Ansätze anwenden dürfen, die Ergebnisse, die sie nach ihren internen Ansätzen zur Berechnung von risikogewichteten Positionsbeträgen oder Eigenmittelanforderungen für ihre in den Referenzportfolios enthaltenen Risikopositionen oder Positionen erzielen, in angemessenen zeitlichen Abständen, jedoch mindestens jährlich an ihre zuständige Behörde melden, damit diese die Qualität dieser internen Ansätze bewerten kann ("Benchmarking"). Nach Artikel 78 Absatz 3 Unterabsatz 2 dieser Richtlinie hat die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (im Folgenden "EBA") einen Bericht zu erstellen, um die zuständigen Behörden bei der Bewertung der Qualität der internen Ansätze der Institute auf der Grundlage der Ergebnisse des Benchmarkings zu unterstützen. Die Kommission hat die Meldepflichten für das Benchmarking in ihrer Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 2 spezifiziert, die mehrfach geändert wurde. Um den sich wandelnden Schwerpunkten der von den zuständigen Behörden und in den EBA-Berichten angestellten Bewertungen sowie den Änderungen der Rechtsvorschriften im Bereich des Marktrisikos Rechnung zu tragen, müssen die Referenzportfolios ebenso wie die in der genannten Durchführungsverordnung festgelegten Meldepflichten erneut aktualisiert werden.

(2) Mit Blick auf das Kreditrisiko-Benchmarking sollten die Erläuterungen so geändert werden, dass deutlich wird, dass die Risikoparameter Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) und Verlustquote bei Ausfall (LGD) in Bezug auf die Sicherheitsspanne (MoC), den aufsichtlichen Zuschlagsfaktor und die Abschwungkomponente (DWT) gemeldet werden müssen, die bei den Modellen zu Schwankungen führen können. Darüber hinaus sollte präzisiert werden, dass die Institute die von der zuständigen Behörde zugewiesene Modell-ID melden müssen, damit die gemeldeten Daten leichter zuzuordnen sind.

(3) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2795 der Kommission 3 wurde der Geltungsbeginn der neuen Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko verschoben. Deshalb werden die Meldebögen für den bestehenden auf internen Modellen basierenden Ansatz bei diesem Benchmarkingzyklus nicht ersetzt. Zugleich sollten die Meldebögen für die Validierung des Standardansatzes gegenüber 2024, als nur Zinsinstrumente erfasst wurden, um zusätzliche Portfolios erweitert werden. Damit soll eine angemessene Aufsicht und eine reibungslose Umsetzung des neuen Standardansatzes sichergestellt werden, der für die Berechnung der Eigenmitteluntergrenze (Output-Floor) verwendet wird.

(4) Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der EBA vorgelegt wurde.

(6) Die EBA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 wird wie folgt geändert:

1. Anhang IV wird durch Anhang I der vorliegenden Verordnung ersetzt.

2. Anhang V wird durch Anhang II der vorliegenden Verordnung ersetzt.

3. Anhang VI wird durch Anhang III der vorliegenden Verordnung ersetzt.

4. Anhang VII wird durch Anhang IV der vorliegenden Verordnung ersetzt.

5. Anhang X wird durch Anhang V der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Februar 2025

1) ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/36/oj.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 der Kommission vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für Meldebögen, Begriffsbestimmungen und IT-Lösungen, die von Instituten für Meldungen an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und an zuständige Behörden gemäß Artikel 78 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu verwenden sind (ABl. L 328 vom 02.12.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/2070/oj).

3) Delegierte Verordnung (EU) 2024/2795 der Kommission vom 24. Juli 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Geltungsbeginn der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko (ABl. L, 2024/2795, 31.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/2795/oj).

4) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1093/oj).

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Anhang I

"Anhang IV
Ergebnisse der aufsichtlichen Referenzportfolios

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Anhang II

"Anhang V
Referenzinstrumente und -portfolios "Marktrisiko"

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Anhang III

"Anhang VI
Ergebnisse der aufsichtlichen Referenzportfolios

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Anhang IV

"Anhang VII
Ergebnisse der aufsichtlichen Referenzportfolios. Marktrisiko

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Anhang V

"Anhang X
SBM-Validierungsportfolios


UWS Umweltmanagement GmbHENDE

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