![]() Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. ▢ Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund | ![]() |
Delegierte Verordnung (EU) 2025/415 der Kommission vom 13. Dezember 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Anpassung der Eigenmittelanforderung und zur Festlegung der Mindestvorgaben für die Stresstestprogramme der Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/415 vom 24.03.2025)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 vom 31. Mai 2023 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 1, insbesondere auf Artikel 35 Absatz 6 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die in Artikel 35 Absätze 3 und 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegten Anforderungen gelten nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung auch für E-Geld-Institute, die signifikante E-Geld-Token ausgeben, und für E-Geld-Institute, die nicht signifikante E-Geld-Token ausgeben, wenn sie von der zuständigen Behörde nach Artikel 58 Absatz 2 der genannten Verordnung entsprechend verpflichtet werden.
(2) Bei der Bewertung der Umstände, die bei Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token höhere Eigenmittel erfordern, sollten die zuständigen Behörden die Auswirkungen eines Ausfalls der Token auf die Finanzstabilität, einschließlich eines Rücktauschs in großem Maßstab, der Auslösung von Verkäufen mit extremen Preisnachlässen wegen finanzieller Notlagen beim Reservevermögen oder des Abzugs von Einlagen, die potenziell zu erheblichen Marktverwerfungen, möglichen negativen Folgen für die Refinanzierung und Systemrisiken im gesamten Finanzsystem führen können, berücksichtigen.
(3) Angesichts der Neuartigkeit von vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token sowie deren Emittenten gibt es keinen allgemeinen Risikobewertungsrahmen. Daher sollten die zuständigen Behörden bei der Entscheidung, ob eine Erhöhung der Eigenmittelanforderung gerechtfertigt ist, die Bewertung bei jedem relevanten Emittenten auf Einzelfallbasis durchführen, nachdem alle einschlägigen Risikokriterien nach Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 umfassend bewertet wurden. Ob eine mögliche Erhöhung der Eigenmittelanforderungen vorgeschrieben wird, sollte von den emittentenspezifischen Umständen abhängig gemacht werden. Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token, die solchen Eigenmittelanforderungen unterliegen, sollten für die Risiken, denen sie ausgesetzt sind, stets angemessen mit Eigenkapital ausgestattet sein. Für die besagte umfassende Bewertung und Evaluierung sollten alle verfügbaren relevanten historischen und aktuellen Informationen herangezogen werden. Generell sollten Erhöhungen der Eigenmittelanforderungen nur dann vorgeschrieben werden, wenn ein höheres Risiko besteht, das noch nicht gedeckt ist, und die Maßnahmen des einschlägigen Emittenten nicht wirksam genug sind, um die Risiken zu mindern.
(4) Schreibt eine zuständige Behörde eine Erhöhung der Eigenmittelanforderungen des Emittenten von Token vor, sollten die Fristen für die Erfüllung einer solchen Erhöhung so kurz wie möglich sein, da der einschlägige Emittent, der ein ordnungsgemäßes und wirksames Risikomanagement anwendet, für die Risiken, denen er ausgesetzt ist, stets angemessen mit Eigenkapital ausgestattet sein sollte.
(5) Gelangt eine zuständige Behörde zu dem Schluss, dass die Risiken, einschließlich der Volatilität, eines bestimmten vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token zu einer erheblichen Verschlechterung der Finanzlage des einschlägigen Emittenten führen oder sich auf dessen finanzielle Stabilität auswirken könnten, so sollte die zuständige Behörde dem einschlägigen Emittenten eine kürzere Frist für die Erhöhung der Eigenmittel setzen.
(6) Um sicherzustellen, dass Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token solide Risikomanagemententscheidungen treffen, sollten diese Emittenten und ihre jeweils zuständigen Behörden verstehen, welche finanziellen und operationellen Risiken mit der verstärkten Nutzung von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token einhergehen. Darüber hinaus sollten sie die Verknüpfungen mit dem Ökosystem der Emittenten von Token im Allgemeinen und die inhärente Verflechtung mit dem herkömmlichen Finanzsektor bedenken, die durch die gehaltenen Vermögenswertreserven entsteht. Daher ist es notwendig, die Stresstests für das Solvabilitäts- und Liquiditätsrisiko von Emittenten genauer zu spezifizieren.
(7) Die Auswirkungen des sogenannten "Run-Risikos", d. h. abrupt hochschießender Rücktauschforderungen bei Token und in der Folge von Notverkäufen des den Token zugrunde liegenden Reservevermögens, sollten mithilfe von Liquiditätsstresstests analysiert werden. Deshalb ist es unverzichtbar, dass Merkmale festgelegt werden, die Liquiditätsstresstests mindestens aufweisen müssen, beispielsweise mit Blick auf die Governance, die Dateninfrastruktur, die Risikokategorisierung und die Häufigkeit.
(8) Um sicherzustellen, dass die Ergebnisse des Stresstests relevant bleiben, sollte der Solvabilitätsstresstest bei Emittenten von signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token vierteljährlich und bei Emittenten von nicht signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token halbjährlich durchgeführt werden. Der Liquiditätsstresstest sollte monatlich durchgeführt werden.
(9) Bei den Stresstests sollten schwerwiegende, aber plausible finanzielle Stressszenarien und nichtfinanzielle Stressszenarien, wie Liquiditätsschocks, Kreditschocks, Zins- und Wechselkursschocks, Rücktauschrisiken sowie operationelle und von Dritten ausgehende Schocks betrachtet werden. Die Stresstests sollten auch sicherstellen, dass die nötigen internen Governance-Regelungen und einschlägigen Dateninfrastrukturen vorhanden sind, die es Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token sowie den zuständigen Behörden erlauben, die Eigenschaften zu verstehen, Risiken zu quantifizieren und Datenbelege dafür zusammenzutragen, dass die betreffenden Emittenten laufend eine wirksame Risikoallokation und Risikominderung betreiben.
(10) Grundsätzlich sollten sich die Stresstestprogramme von ähnlichen Regeln und einem ähnlichen Ansatz leiten lassen wie die Stresstests von Kreditinstituten nach Maßgabe der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2. Da die Risiken der Kryptowerte-Tätigkeiten der Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token, bei denen es sich nicht um Kreditinstitute handelt, jedoch anders beschaffen sind als die Risiken von Kreditinstituten, müssen die Kryptowerte-Tätigkeiten für die Zwecke der Stresstests in andere Risikokategorien eingestuft werden. Darüber hinaus sollte die Gruppierung der Kryptowerte-Tätigkeiten und -Risiken sicherstellen, dass die Emittenten der einschlägigen Token und die zuständigen Behörden in der Lage sind, alle Funktionen, Prozesse und Akteure sowie die damit verbundenen Risiken, einschließlich sämtlicher Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren, zu identifizieren und festzustellen, ob etwaige offene Punkte oder Risiken vorhanden sind. Diese Identifizierungen sollten die Gestaltung und Zuordnung spezifischer Risikoszenarien mit Blick auf die verschiedenen Tätigkeiten des einschlägigen Emittenten erleichtern. Die Szenarien sollten wohldefiniert sein, damit ihre potenziellen Auswirkungen, die Bandbreite der potenziellen Verluste und die Plausibilitätsspanne für die identifizierten spezifischen Risikoszenarien quantifiziert werden können. Bei der Identifizierung spezifischer Risiken sollte der einschlägige Emittent daher die Zeitspanne des Stressszenarios spezifizieren, die für den Solvabilitätsstresstest drei Jahre und für den Liquiditätsstresstest bis zu ein Jahr betragen sollte.
(11) Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) übermittelt wurde.
(12) Die EBA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates 3 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für folgende Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token:
Artikel 2 Verfahren
(1) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats (im Folgenden "zuständige Behörde") übermittelt einem Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token den Entwurf ihres Beschlusses, die Erhöhung der Eigenmittel nach Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 vorzuschreiben, wobei sie die vom einschlägigen Emittenten geäußerten Standpunkte gebührend berücksichtigt.
(2) Dem in Absatz 1 genannten Entwurf muss Folgendes zu entnehmen sein:
(3) Der Emittent der vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token äußert sich innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Erhalt des Entwurfs zu den in Absatz 2 genannten Elementen.
(4) Die zuständige Behörde teilt dem Emittenten der vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token ihren endgültigen Beschluss, der die in Absatz 2 aufgeführten Elemente enthält, mit.
(5) Der Emittent der vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token übermittelt der zuständigen Behörde innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Erhalt des in Absatz 4 genannten Beschlusses einen detaillierten Plan dafür, wie seine Eigenmittel innerhalb der von der zuständigen Behörde festgelegten Frist erhöht werden sollen. Der Plan muss Folgendes enthalten:
(6) Sind die in Artikel 3 genannten Fristen für die Durchführung der Eigenmittelerhöhung länger als drei Monate, unterrichtet der Emittent der vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token die zuständigen Behörden monatlich über die Fortschritte bei der Umsetzung des Plans.
(7) Der Emittent der vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token unterrichtet die zuständige Behörde sofort, falls ein Schritt oder ein Verfahren nicht innerhalb der unter Einhaltung von Artikel 3 festgelegten Fristen durchgeführt werden kann.
(8) Die Durchführung des Plans wird von der zuständigen Behörde eng überwacht.
(9) Wurde ein Kollegium im Sinne von Artikel 119 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 eingerichtet, hält die zuständige Behörde die Europäische Bankenaufsichtsbehörde über alle in den Absätzen 2 bis 8 genannten Informationen, insbesondere auch den Entwurf des Beschlusses und den endgültigen Beschluss, den Plan und etwaige einschlägige Aktualisierungen, auf dem Laufenden.
Artikel 3 Fristen
(1) Unbeschadet des Absatzes 2 setzt die zuständige Behörde dem Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token auf der Grundlage der von der zuständigen Behörde nach Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 durchgeführten Bewertung für die Anpassung an höhere Eigenmittelanforderungen eine Frist, die nicht länger sein darf als sechs Monate ab der Mitteilung des endgültigen Beschlusses nach Artikel 2 Absatz 4.
(2) Wenn die zuständige Behörde dem Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token eine Frist für die Anpassung an höhere Eigenmittelanforderungen setzt, berücksichtigt sie jedes potenziell höhere Risiko, das wesentliche Auswirkungen auf die finanzielle Stabilität des Finanzsystems im Allgemeinen oder des Emittenten haben kann, sowie etwaige Unzulänglichkeiten in der Unternehmensführung oder dem Geschäftsmodell des einschlägigen Emittenten.
Artikel 4 Kriterien
Bei ihrem Beschluss nach Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 berücksichtigt die zuständige Behörde alle folgenden Risikobewertungskriterien:
Artikel 5 Gestaltung der Stresstestprogramme
(1) Die Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token stellen sicher, dass ihr Stresstestprogramm tragfähig und realistisch ist und dass die Stresstests auf allen Managementebenen zu fundierten Entscheidungen über sämtliche bestehenden und potenziellen Risiken mit wesentlichen Auswirkungen auf die Finanzlage des Emittenten führen.
(2) Die Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token unterziehen ihr Stresstestprogramm regelmäßig einer Überprüfung und Bewertung, um seine Wirksamkeit, Robustheit und Eignung sowohl mit Blick auf die Risikoeigenschaften des einschlägigen Emittenten selbst als auch der ausgegebenen Token zu ermitteln, und halten es auf Stand. Diese Bewertung muss jährlich durchgeführt werden und die externen und internen Bedingungen vollumfänglich widerspiegeln.
(3) Bei der Gestaltung des Stresstestprogramms berücksichtigen die Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token alle folgenden Elemente:
(4) Das Stresstestprogramm ist für alle Arten von Stresstests angemessen zu dokumentieren.
(5) Das Stresstestprogramm wird in der Organisation querevaluiert, beispielsweise vom Risikoausschuss und von der Innenrevision. Organisationseinheiten, die nicht für die Gestaltung und Anwendung des Programms zuständig sind, oder externe Sachverständige tragen ebenfalls zur Bewertung dieses Prozesses bei, wobei das einschlägige Fachwissen für bestimmte Themen zu berücksichtigen ist.
(6) Die Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token stellen sowohl bei der Erstgestaltung als auch bei der Bewertung des Stresstestprogramms sicher, dass ein wirksamer Dialog unter Einbeziehung von Sachverständigen aus allen Geschäftsbereichen des Emittenten stattgefunden hat und dass das Programm und seine Aktualisierungen von der Geschäftsleitung und dem Leitungsorgan des Emittenten, die auch für die Überwachung seiner Ausführung und die Kontrolle verantwortlich sind, ordnungsgemäß überprüft wurden.
Artikel 6 Art der Stresstests
(1) Die Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token führen einen Solvabilitätsstresstest und einen Liquiditätsstresstest durch.
(2) Der Solvabilitätsstresstest erfasst die Auswirkungen bestimmter Entwicklungen, insbesondere auch makro- oder mikroökonomischer Szenarien, auf die Gesamteigenkapitalposition des Emittenten der vermögenswertereferenzierten Token oder der E-Geld-Token, einschließlich seiner Mindest- oder zusätzlichen Eigenmittelanforderungen, indem die Eigenkapitalressourcen und -anforderungen des Emittenten projiziert, die Anfälligkeiten des Emittenten herausgestellt und seine Verlustabsorptionsfähigkeit sowie die Auswirkungen auf seine Solvabilitätsposition bewertet werden.
(3) Der Liquiditätsstresstest erfasst die Auswirkungen bestimmter Entwicklungen, insbesondere auch makro- oder mikroökonomischer Szenarien, aus der Refinanzierungs- und Marktrisikoperspektive sowie die Auswirkungen von Schocks in Bezug auf die Liquidität der Vermögenswertreserve und die Gesamtliquiditätsposition des Emittenten der vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token, insbesondere auch auf seine Mindest- oder Zusatzliquiditätsanforderungen.
(4) Die spezifische Gestaltung, die Komplexität und der Detaillierungsgrad der Stresstestmethoden müssen der Art des vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token angemessen sein, insbesondere auch der Art, dem Umfang und dem Volumen der Rücktauschrechte, sowie der Komplexität, der Konzentration und der Zusammensetzung des Reservevermögens.
Artikel 7 Mindesthäufigkeit der verschiedenen Stresstests
(1) Der Solvabilitätsstresstest ist bei Emittenten von signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token mindestens vierteljährlich und bei Emittenten von nicht signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token mindestens halbjährlich durchzuführen.
(2) Der Liquiditätsstresstest ist bei allen Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token mindestens monatlich durchzuführen.
Artikel 8 Interne Governance-Regelungen im Falle von Stresstests
(1) Das Stresstestprogramm des Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token wird von dessen Leitungsorgan beschlossen, das für die Durchführung des Programms gemäß dieser Verordnung und gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 verantwortlich ist.
(2) Das Stresstestprogramm beinhaltet eine Bewertung, ob die Mitglieder des Leitungsorgans kollektiv über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, um alles Folgende zu leisten:
(3) Das Stresstestprogramm wird so gestaltet, dass die Stresstests im Einklang mit den einschlägigen internen Grundsätzen und Verfahren des Emittenten durchgeführt werden können.
(4) Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token stellen sicher, dass alle Elemente des Stresstestprogramms, einschließlich seiner Bewertung, in den internen Grundsätzen und Verfahren angemessen dokumentiert und gegebenenfalls regelmäßig aktualisiert werden.
(5) Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token stellen sicher, dass die Gestaltung des Stresstestprogramms eine wirksame Kommunikation über Geschäftsbereiche und Managementebenen hinweg vorsieht, um das Bewusstsein zu schärfen, die Risikokultur zu verbessern und Diskussionen über bestehende und potenzielle Risiken sowie über mögliche Managementmaßnahmen anzustoßen.
(6) Das Stresstestprogramm wird als integraler Bestandteil des Risikomanagementrahmens eines Emittenten gestaltet. Die Stresstests werden so gestaltet, dass sie die verschiedenen Geschäftsentscheidungen und -prozesse sowie die strategische Planung unterstützen. Bei den strategischen Entscheidungen werden die bei Stresstests festgestellten Mängel, Einschränkungen und Anfälligkeiten berücksichtigt.
(7) Die Ergebnisse der Stresstests werden als Input für das Verfahren zur Ermittlung der Risikobereitschaft und der Risikolimite eines Emittenten verwendet und dienen als Planungsinstrument, um die Wirksamkeit neuer und bestehender Geschäftsstrategien zu ermitteln und die möglichen Auswirkungen auf Eigenmittel und Liquidität zu bewerten.
Artikel 9 Relevante Dateninfrastruktur für Stresstestprogramme
(1) Die Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token stellen sicher, dass das Stresstestprogramm durch eine angemessene und transparente Dateninfrastruktur unterstützt wird.
(2) Die Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token stellen sicher, dass ihre Dateninfrastruktur in der Lage ist, die umfangreichen Datenerfordernisse ihres Stresstestprogramms zu fassen, und dass sie über Mechanismen verfügen, die eine kontinuierliche und konsistente Fähigkeit zur planmäßigen Durchführung von Stresstests gemäß dem Programm gewährleisten.
(3) Die Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token stellen sicher, dass die Dateninfrastruktur sowohl Flexibilität als auch ein angemessenes Maß an Qualität und Kontrolle erlaubt.
(4) Die Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token stellen sicher, dass ihre Dateninfrastruktur ihrer Größe, ihrer Komplexität sowie ihrem Risiko- und Geschäftsprofil angemessen ist und die Durchführung von Stresstests ermöglicht, die alle wesentlichen Risiken, denen das Institut ausgesetzt ist, abdecken.
(5) Die Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token stellen ausreichende personelle, finanzielle und materielle Ressourcen bereit, um die wirksame Entwicklung und Wartung ihrer Dateninfrastruktur, einschließlich der IT-Systeme, zu gewährleisten.
Artikel 10 Methodik, gemeinsame Referenzparameter und Plausibilität der Annahmen
(1) Die Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token identifizieren die folgenden Risikokategorien:
(2) Zur Bewertung der in Absatz 1 genannten Risiken identifizieren die Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token spezifische Risikoszenarien unter Nutzung von historischen und/oder hypothetischen Szenarien bezogen auf die verschiedenen in Absatz 1 genannten Risikokategorien.
(3) Die in Absatz 2 genannten spezifischen Risikoszenarien müssen wohldefiniert und ihre potenziellen Auswirkungen müssen quantifizierbar sein.
(4) Bei der Identifizierung spezifischer Risiken legen die Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token einen Zeithorizont von drei Jahren für die Risikoereignisse im Zusammenhang mit dem Solvabilitätsstresstest und von bis zu einem Jahr für den Liquiditätsstresstest fest, spezifizieren den mit dem Risiko behafteten Vermögenswert und geben eine genaue Beschreibung des Risikoszenarios an.
(5) Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token quantifizieren oder schätzen näherungsweise den Schweregrad und die Plausibilität der identifizierten Stressszenarien sowie die potenziellen Verluste, die sich aus diesen Szenarien ergeben.
Artikel 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Dezember 2024
2) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/36/oj).
3) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 12. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1093/oj).
![]() | ENDE | ![]() |
...
X
⍂
↑
↓