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Delegierte Verordnung (EU) 2025/416 der Kommission vom 29. November 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung des Inhalts und des Formats von Auftragsbuchaufzeichnungen für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/416 vom 14.03.2025)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 1, insbesondere auf Artikel 76 Absatz 16 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um den zuständigen Behörden ein effektives und effizientes Sammeln, Vergleichen und Auswerten der Auftragsdaten zu ermöglichen, sollten Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Plattformen für Kryptowerte betreiben, nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung für alle Aufträge Aufzeichnungen über die einschlägigen Daten führen (Auftragsbuchaufzeichnungen). Sie sollten die Daten in einem elektronischen maschinenlesbaren JSON-Format aufzeichnen, das nach der ISO 20022-Methodik entwickelt wurde. Ein Auftragsbuch sollte als organisierte Liste von Kauf- und Verkaufsaufträgen für einen bestimmten Kryptowert verstanden werden.
(2) Um die Integrität und Stabilität der Märkte für Kryptowerte ordnungsgemäß überwachen zu können, brauchen die zuständigen Behörden verlässliche, konsistente und standardisierte Informationen über die gehandelten Kryptowerte. Diese Informationen sollten es ihnen ermöglichen, die einzelnen gehandelten Kryptowerte nach international anerkannten Grundsätzen zu identifizieren. Außerdem sollten sie die Hauptmerkmale der Kryptowerte, einschließlich ihrer technologiespezifischen Merkmale, abrufen können. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sollten daher eine geeignete Vermögenswertkennung verwenden, mit der die Kryptowerte, die Gegenstand des Auftrags und der an die zuständigen Behörden übermittelten Transaktionsaufzeichnungen sind, identifiziert werden können. Mit Blick auf diese Zielsetzung ist in der Delegierten Verordnung der Kommission zur Festlegung technischer Standards gemäß Artikel 68 Absatz 10 Unterabsatz 1 Buchstabe b vorgesehen, dass zur Identifizierung von Kryptowerten, die Gegenstand eines vom Anbieter der Kryptowerte-Dienstleistungen aufzuzeichnenden Auftrags oder einer vom Anbieter der Kryptowerte-Dienstleistungen aufzuzeichnenden Transaktion sind, der von der Digital Token Identifier Foundation verwaltete Digital Token Identifier (DTI) oder andere zulässige Kennungen zu verwenden sind. In Anbetracht dessen und um einen konsistenten Aufsichtsansatz zu gewährleisten, ist es angemessen, die Verwendung von Vermögenswertkennungen in der vorliegenden Verordnung unter denselben Bedingungen vorzusehen wie in der delegierten Verordnung der Kommission zur Festlegung technischer Standards gemäß Artikel 68 Absatz 10 Unterabsatz 1 Buchstabe b.
(3) Marktmissbrauchsverhalten, insbesondere auch Marktmanipulation, kann über verschiedene Wege, insbesondere auch über den algorithmischen Handel, stattfinden. Werden Anlageentscheidungen von einer anderen Person als dem Kunden oder von einem Computeralgorithmus getroffen, sollte diese Person bzw. dieser Algorithmus in den Auftrags- und Transaktionsaufzeichnungen deshalb mit einer eindeutigen, zuverlässigen und einheitlichen Kennung identifiziert werden, damit eine wirksame Marktüberwachung sichergestellt ist. Wird eine Anlageentscheidung von mehr als einer Person getroffen, sollte der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen in seinen Aufzeichnungen die Person identifizieren, die die vorrangige Verantwortung für die Entscheidung trägt.
(4) Um sicherzustellen, dass die in Auftragsaufzeichnungen genannten natürlichen Personen eindeutig, einheitlich und zuverlässig identifiziert werden, sollten diese durch eine Zeichenkette bestehend aus dem Land, dessen Staatsbürgerschaft sie haben, gefolgt von Kennungen, die dieses Land ihnen zugewiesen hat, identifiziert werden. Sind solche Kennungen nicht verfügbar, sollten natürliche Personen über Kennungen identifiziert werden, die aus ihrem Geburtsdatum und Namen erstellt wurden. Die Identifizierung natürlicher Personen sollte nach der in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission 2 festgelegten Prioritätsabstufung der verschiedenen Kennungen erfolgen.
(5) Unter Umständen können die für die Aufzeichnungen zu identifizierenden natürlichen Personen in einem anderen Land als dem ihrer Staatsangehörigkeit ansässig sein. Da verschiedene Pflichten aus der Verordnung (EU) 2023/1114 einen Bezug zum Wohnsitzland natürlicher Personen herstellen, ist es wichtig, dass diese Information im Rahmen der vorliegenden Verordnung erhoben wird, damit die zuständigen Behörden die Transaktionen und Aufträge effektiv überwachen können.
(6) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen müssen bestimmte personenbezogene Daten speichern, um ihre Kunden oder andere für Aufträge über Kryptowerte relevante natürliche Personen zu identifizieren, denn diese Daten sind von grundlegender Bedeutung, um eine effiziente Beaufsichtigung durch die zuständigen Behörden, insbesondere auch mit Blick auf Marktmissbrauch, sicherzustellen. Nach dem in der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 verankerten Grundsatz der Datenminimierung sollten Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die Aufbewahrung auf jene Informationen beschränken, die notwendig sind, damit die zuständige Behörde die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1114 durch den Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen umfassend beurteilen und die Handelstätigkeit im Zusammenhang mit Aufträgen über Kryptowerte überwachen kann. Bei der Verarbeitung der in den Aufzeichnungen enthaltenen personenbezogenen Daten sollten die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen und die zuständigen Behörden die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 einhalten.
(7) Um die Marktüberwachung zu erleichtern und die Vergleichbarkeit der Aufzeichnungen herzustellen, sollten Kunden, die juristische Personen sind, mit einer Kennung identifiziert werden, die mit den international etablierten Kriterien für die Entwicklung zuverlässiger Identifizierungssysteme für die Finanzmarktüberwachung vereinbar ist. Um ein einheitliches Vorgehen der Aufsicht sicherzustellen, sollte die Verwendung der in der delegierten Verordnung der Kommission zur Festlegung technischer Standards gemäß Artikel 68 Absatz 10 Unterabsatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Unternehmenskennungen in der vorliegenden Verordnung unter denselben Bedingungen vorgesehen werden wie in der besagten Verordnung.
(8) Die Entscheidung darüber, über welche Kryptowerte-Handelsplattform Aufträge ausgeführt oder an welchen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen Aufträge übermittelt werden sollen, oder die Festlegung beliebiger anderer Bedingungen für die Auftragsausführung können für die Feststellung von Marktmissbrauchsverhalten von unmittelbarer Relevanz sein. Um eine effektive Marktüberwachung sicherzustellen, sollte eine Person oder ein Computeralgorithmus, die bzw. der derlei Tätigkeiten beim Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ausführt, daher in den Auftragsaufzeichnungen identifiziert werden. Sind sowohl eine Person als auch ein Computeralgorithmus oder mehrere Personen oder Algorithmen beteiligt, sollte der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nach vorab definierten Kriterien konsistent festlegen, welche Person bzw. welcher Algorithmus für diese Tätigkeiten vorrangig verantwortlich ist.
(9) Nach dem Grundsatz der Datenminimierung sollte der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nur jene Informationen aufbewahren, die notwendig sind, damit die zuständige Behörde die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1114 und deren Bestimmungen zu Marktmissbrauch durch den Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen umfassend beurteilen kann. Bei der Verarbeitung der in den Aufzeichnungen enthaltenen personenbezogenen Daten sollten die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen und die zuständigen Behörden die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 einhalten.
(10) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 angehört und gab am 28. August 2024 eine Stellungnahme ab.
(11) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.
(12) Die ESMA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Inhalt, Normen und Format der Daten zu Aufträgen über Kryptowerte
(1) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, halten für jeden Auftrag über Kryptowerte, der über ihre Systeme angezeigt wird, die in den Artikeln 2 bis 15 genannten Angaben in dem in den Tabellen 2 und 3 des Anhangs spezifizierten Format zur Verfügung der zuständigen Behörden, sofern sie den jeweiligen Auftrag betreffen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Daten werden in einem JSON-Format nach der in der ISO 20022-Norm festgelegten Methodik bereitgestellt.
Artikel 2 Identifizierung der am Auftrag beteiligten Parteien
(1) Für sämtliche Aufträge über Kryptowerte führen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, Aufzeichnungen zur Identifizierung von allem Folgendem:
Für die Zwecke von Buchstabe d führt der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der eine Handelsplattform für Kryptowerte betreibt, für den Fall, dass die Anlageentscheidung von mehr als einer Person getroffen wird, Aufzeichnungen über die Person, die die vorrangige Verantwortung für die Entscheidung trägt. Ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der eine Handelsplattform für Kryptowerte betreibt, identifiziert eine solche Person oder einen solchen Computeralgorithmus nur dann, wenn die Anlageentscheidung entweder im Auftrag des Teilnehmers oder eines Kunden im Rahmen eines vom Kunden erteilten Vermögensverwaltungsmandats getroffen wird.
(2) Hat ein Teilnehmer der Handelsplattform für Kryptowerte die Absicht, einen Auftrag nach dessen Eingang bei der Handelsplattform für Kryptowerte seinem Kunden zuzuweisen, dies zum Zeitpunkt des Eingangs jedoch noch nicht getan, so wird dieser Kunde nach den Spezifikationen in Tabelle 2 Feld 3 des Anhangs identifiziert.
(3) Werden bei der Handelsplattform für Kryptowerte mehrere Aufträge verschiedener Kunden als Sammelauftrag eingereicht, so werden die in Tabelle 2 Feld 3 des Anhangs genannten Informationen für jeden Kunden aufgezeichnet.
Artikel 3 Angaben zur Identifizierung natürlicher Personen
(1) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, identifizieren natürliche Personen in den Auftragsbuchaufzeichnungen anhand der Benennung, die sich aus der Zeichenkette bestehend aus dem in ISO 3166 spezifizierten Alpha-2-Code nach ISO 3166-1, gefolgt von der in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 spezifizierten nationalen Kundenkennung auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit der Person ergibt. Der aus zwei Buchstaben bestehende Ländercode entspricht der Staatsangehörigkeit der natürlichen Person.
(2) Die nationale Kundenkennung gemäß Absatz 1 wird im Einklang mit den in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 festgelegten Prioritätsstufen zugewiesen, wobei die Kennung mit der höchsten Prioritätsstufe verwendet wird, die eine Person besitzt, unabhängig davon, ob diese Kennung dem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der eine Handelsplattform für Kryptowerte betreibt, bereits bekannt ist.
(3) Besitzt eine natürliche Person die Staatsangehörigkeiten mehrerer Länder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), werden der Ländercode der Nationalität, der bei einer alphabetischen Sortierung der Alpha-2-Codes gemäß ISO 3166-1 an erster Stelle steht, und die Kennung dieser Nationalität, die gemäß Absatz 2 zugewiesen wurde, verwendet. Besitzt eine natürliche Person die Staatsangehörigkeit eines Nicht-EWR-Landes, wird die Kennung mit der höchsten Prioritätsstufe gemäß dem in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 vorgesehenen Feld für "alle anderen Länder" verwendet. Besitzt eine natürliche Person die Staatsangehörigkeit eines EWR-Landes und eines Nicht-EWR-Landes, werden der Ländercode des EWR-Landes und die Kennung dieser Nationalität mit der höchsten Prioritätsstufe, die gemäß Absatz 2 zugewiesen wurde, verwendet.
(4) Ist eine natürliche Person in einem anderen Land als dem ihrer Staatsangehörigkeit ansässig, so identifizieren Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, diese natürliche Person auch auf der Grundlage ihres Wohnsitzlandes nach den Spezifikationen in Tabelle 2 Feld 50 des Anhangs.
(5) Namensvorsätze sind nicht anzugeben und Vor- und Nachnamen mit weniger als fünf Buchstaben mit dem Zusatz "#" zu versehen. Es sind ausschließlich Großbuchstaben zu verwenden. Apostrophe, Akzente, Bindestriche, Satz- oder Leerzeichen dürfen nicht verwendet werden.
(6) Basiert die gemäß Absatz 2 zugewiesene Kennung auf CONCAT, so ist die natürliche Person von dem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der eine Handelsplattform für Kryptowerte betreibt, mit einer Zeichenkette aus nachfolgenden Bestandteilen in nachfolgender Reihenfolge zu identifizieren:
Artikel 4 Kennungen für juristische Personen und Kryptowerte
(1) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, identifizieren juristische Personen in den Auftragsbuchaufzeichnungen anhand der Rechtsträgerkennung gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung der Kommission zur Festlegung technischer Standards gemäß Artikel 68 Absatz 10 Unterabsatz 1 Buchstabe b.
(2) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, identifizieren Kryptowerte in den Auftragsbuchaufzeichnungen anhand der Vermögenswertkennungen gemäß Artikel 15 der Delegierten Verordnung der Kommission zur Festlegung technischer Standards gemäß Artikel 68 Absatz 10 Unterabsatz 1 Buchstabe b.
(3) Bei der Verwendung der Rechtsträgerkennung (LEI) zur Identifizierung juristischer Personen gemäß Absatz 1 stellt der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der eine Handelsplattform für Kryptowerte betreibt, sicher, dass Länge und Aufbau des in den Auftragsbuchaufzeichnungen erfassten LEI-Codes der Norm ISO 17442 entsprechen und dass der LEI-Code in der globalen LEI-Datenbank verzeichnet ist, die von der durch die LEI-Regulierungsaufsicht ernannten zentralen operativen Einheit (Central Operating Unit, COU) geführt wird, und zu dem betreffenden Rechtsträger gehört.
Artikel 5 Handelsbezogene Funktion der Teilnehmer der Handelsplattform für Kryptowerte
Die handelsbezogene Funktion, in der der Teilnehmer der Handelsplattform für Kryptowerte einen Auftrag einreicht, ist nach den Spezifikationen in Tabelle 2 Feld 7 des Anhangs zu erfassen.
Artikel 6 Aufzeichnung von Datum und Uhrzeit
(1) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, zeichnen Datum und Uhrzeit eines jeden in Tabelle 2 Feld 20 des Anhangs aufgeführten Ereignisses nach den Spezifikationen in Tabelle 2 Feld 8 des Anhangs auf.
(2) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, zeichnen für alle in Tabelle 2 Felder 47, 48 und 49 des Anhangs aufgeführten Datenelemente Datum und Uhrzeit nach den Spezifikationen in Tabelle 2 Feld 8 des Anhangs auf.
Artikel 7 Gültigkeitsdauer und Auftragsbeschränkungen
(1) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, zeichnen die in Tabelle 2 Felder 9 und 10 des Anhangs aufgeführten Gültigkeitsdauern und Auftragsbeschränkungen auf.
(2) Die Daten und Uhrzeiten für die Gültigkeitsdauern werden für jede Gültigkeitsdauer nach den Spezifikationen in Tabelle 2 Feld 11 des Anhangs aufgezeichnet.
Artikel 8 Priorität und laufende Nummer
(1) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben und deren Handelssysteme auf dem Prinzip der Preis-Sichtbarkeit-Zeit-Priorität beruhen, zeichnen für alle Aufträge den zur Priorisierung vergebenen Zeitstempel nach den Spezifikationen in Tabelle 2 Feld 12 des Anhangs auf.
(2) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben und deren Handelssysteme auf dem Prinzip der Volumen-Zeit-Priorität beruhen, zeichnen die zur Priorisierung der Aufträge verwendeten Volumina nach den Spezifikationen in Tabelle 2 Feld 13 des Anhangs und den in Absatz 1 genannten zur Priorisierung vergebenen Zeitstempel auf.
(3) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben und deren Handelssysteme auf einer Kombination aus Preis-Sichtbarkeit-Zeit-Priorität und Volumen-Zeit-Priorität beruhen und die Aufträge im Auftragsbuch nach Zeit-Priorität anzeigen, zeichnen für alle Aufträge den zur Priorisierung vergebenen Zeitstempel nach den Spezifikationen in Tabelle 2 Feld 12 des Anhangs auf.
(4) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben und eine Kombination aus Preis-Sichtbarkeit-Zeit-Priorität und Volumen-Zeit-Priorität verwenden und die Aufträge im Auftragsbuch nach Volumen-Zeit-Priorität anzeigen, zeichnen die zur Priorisierung der Aufträge verwendeten Volumina nach den Spezifikationen in Tabelle 2 Feld 13 des Anhangs und den in Absatz 1 genannten zur Priorisierung vergebenen Zeitstempel auf.
(5) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, weisen jedem Ereignis eine laufende Nummer nach den Spezifikationen in Tabelle 2 Feld 14 des Anhangs zu und zeichnen diese auf.
Artikel 9 Identifikationscodes für Aufträge über Kryptowerte
(1) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, zeichnen für jeden Auftrag einen individuellen Identifikationscode nach den Spezifikationen in Tabelle 2 Feld 19 des Anhangs auf. Bei diesem Identifikationscode muss es sich um eine Kennung handeln, die Folgendes jeweils eindeutig kennzeichnet:
Der Code ist ab dem Eingang des Auftrags beim Betreiber der Handelsplattform für Kryptowerte bis zur Entfernung des Auftrags aus dem Auftragsbuch gültig. Der Identifikationscode gilt für zurückgewiesene Aufträge unabhängig vom Grund der Zurückweisung.
(2) Der Betreiber der Handelsplattform für Kryptowerte zeichnet die einschlägigen Einzelheiten öffentlich bekannt gegebener Strategieorder mit "Implied"-Funktionalität (SOIF) nach den Spezifikationen in Tabelle 2 Feld 31 des Anhangs auf. Der in diesem Feld angegebene Auftragsstatus muss Aufschluss darüber geben, ob es sich um einen impliziten Auftrag handelt.
(3) Nach Ausführung eines SOIF werden dessen Einzelheiten vom Betreiber der Handelsplattform für Kryptowerte nach den Spezifikationen in den einschlägigen Feldern der Tabelle 2 des Anhangs aufbewahrt.
(4) Nach Ausführung eines SOIF wird ein Identifikationscode für die Strategieorder angegeben, der alle mit der betreffenden Strategie verbundenen Aufträge mit demselben Identifikationscode kennzeichnet. Der Identifikationscode für die Strategieorder ist nach den Spezifikationen in Tabelle 2 Feld 44 des Anhangs anzugeben.
(5) Bei einer Handelsplattform für Kryptowerte eingereichte Aufträge, für die eine Weiterleitungsstrategie zulässig ist, werden von der betreffenden Handelsplattform für Kryptowerte im Falle einer Weiterleitung an eine andere Handelsplattform für Kryptowerte nach den Spezifikationen in Tabelle 2 Feld 31 des Anhangs als "weitergeleitet" gekennzeichnet. Bei einer Handelsplattform für Kryptowerte eingereichte Aufträge, für die eine Weiterleitungsstrategie zulässig ist, behalten unabhängig davon, ob eine Restmenge erneut im Auftragsbuch verzeichnet wird, stets den gleichen Identifikationscode.
Artikel 10 Ereignisse mit Auswirkungen auf Aufträge über Kryptowerte
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, zeichnen für sämtliche neuen Aufträge die in Tabelle 2 Feld 20 des Anhangs genannten Einzelheiten auf.
Artikel 11 Art des Auftrags über Kryptowerte
(1) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, zeichnen für jeden eingegangenen Auftrag unter Verwendung ihrer eigenen Spezifikationen die Art des eingegangenen Auftrags nach den Spezifikationen in Tabelle 2 Feld 21 des Anhangs auf.
(2) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, stufen jeden eingegangenen Auftrag nach den Spezifikationen in Tabelle 2 Feld 22 des Anhangs entweder als Limit-Order oder als Stop-Order ein.
Artikel 12 Preise für Aufträge
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, zeichnen für jeden Auftrag sämtliche Preisangaben nach den Spezifikationen in Tabelle 2 Abschnitt I des Anhangs auf.
Artikel 13 Auftragsanweisungen
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, zeichnen für jeden eingegangenen Auftrag sämtliche Auftragsanweisungen nach den Spezifikationen in Tabelle 2 Abschnitt J des Anhangs auf.
Artikel 14 Transaktionsidentifikationscode
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, zeichnen für jede Transaktion, die auf die vollständige oder teilweise Ausführung eines Auftrags zurückgeht, einen individuellen Transaktionsidentifikationscode nach den Spezifikationen in Tabelle 2 Feld 46 und Tabelle 3 Feld 1 des Anhangs auf.
Artikel 15 Handelsphasen und indikativer Auktionspreis sowie indikatives Auktionsvolumen
(1) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, zeichnen die Handelsphasen sowie den indikativen Auktionspreis und das indikative Auktionsvolumen nach den Spezifikationen in Tabelle 2 Abschnitt K des Anhangs auf.
(2) Fordern die zuständigen Behörden die in Abschnitt K genannten Einzelheiten an, wird dieser Aufforderung durch Übermittlung der in Tabelle 2 Feld 8 sowie Felder 14 bis 17 des Anhangs genannten Einzelheiten entsprochen.
Artikel 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. November 2024
2) Delegierte Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (ABl. L 87 vom 31.03.2017 S. 449. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/590/oj).
3) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).
4) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
5) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 84. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1095/oj).
Anhang |
Tabelle 1: Legende zu den Tabellen 2 und 3
Zeichen | Datentyp | Definition |
{ALPHANUM-n} | Bis zu n alphanumerische Zeichen | Freitextfeld |
{CFI_CODE} | 6 Zeichen | ISO 10962 (CFI-Code). |
{COUNTRYCODE_2} | 2 alphanumerische Zeichen | Aus 2 Buchstaben bestehender Ländercode gemäß dem Alpha-2-Ländercode nach ISO 3166-1 |
{CURRENCYCODE_3} | 3 alphanumerische Zeichen | Aus 3 Buchstaben bestehender Währungscode gemäß den Währungscodes nach ISO 4217 |
{DATE_TIME_FORMAT} | Datums- und Zeitformat nach ISO 8601 | Datum und Uhrzeit in folgendem Format: YYYY-MM-DDThh:mm:ss.ddddddZ, wobei gilt:
Datum und Uhrzeit sind als UTC-Zeit anzugeben. |
{DATEFORMAT} | Datumsformat nach ISO 8601 | Das Datum ist in folgendem Format anzugeben: YYYY-MM-DD |
{DECIMAL-n/m} | Dezimalzahl mit bis zu n Stellen insgesamt, wovon bis zu m Stellen Nachkommastellen sein können | Numerisches Feld für positive und negative Werte.
|
{DTI} | 9 alphanumerische Zeichen | DTI-Code nach ISO 24165, der fungiblen Kryptowerten zugewiesen wird, bei deren Ausgabe, Speicherung, Austausch, Eigentumsnachweis oder Transaktionsvalidierung die Distributed-Ledger-Technologie zum Einsatz kommt und die keine Währung (ISO 4217) gemäß ISO 24165 DTI sind. |
{DTI_SHORT_NAME} | n alphanumerische Zeichen | DTI-Kurzbezeichnung gemäß den Datenelementen nach ISO 24165-2 für die Registrierung des DTI |
{INTEGER-n} | Ganze Zahl mit bis zu n Ziffern insgesamt | Numerisches Feld für positive und negative ganzzahlige Werte |
{ISIN} | 12 alphanumerische Zeichen | ISIN-Code gemäß ISO 6166 |
{LEI} | 20 alphanumerische Zeichen | Rechtsträgerkennung nach ISO 17442 |
{MIC} | 4 alphanumerische Zeichen | Code für die Identifizierung von Handelsplätzen gemäß ISO 10383 |
{NATIONAL_ID} | 35 alphanumerische Zeichen | Die Kennung leitet sich nach Artikel 3 der vorliegenden Verordnung und Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 ab. |
Feld Nr. | Feldname | Feldbeschreibung | Auftragsbucheinzelheiten |
Abschnitt A - Identifizierung der einschlägigen Parteien | |||
1 | Identifizierung des Rechtsträgers, der den Auftrag eingereicht hat | Rechtsträgerkennung des Teilnehmers der vom Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen betriebenen Handelsplattform oder gleichwertige Kennung gemäß Artikel 4. | {LEI}
{ALPHANUM-20} |
2 | Identifizierung der natürlichen Person, die den Auftrag eingereicht hat | Identität des Teilnehmers der vom Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen betriebenen Handelsplattform. Dieses Feld gilt nur für natürliche Personen. | {NATIONAL_ID} |
3 | Kundenidentifikationscode | Code zur Identifizierung des Kunden des Teilnehmers der Handelsplattform für Kryptowerte.
Ist der Kunde eine juristische Person, ist der LEI-Code oder die alternative Kennung gemäß Artikel 4 {ALPHANUM-20} zu verwenden. Steht die Zuweisung des Auftrags noch aus, ist das Kennzeichen "PNAL" anzugeben. Mit "NOAP" ist dieses Feld nur dann auszufüllen, wenn der Teilnehmer des Anbieters von Krypto-Dienstleistungen, der eine Handelsplattform für Kryptowerte betreibt, ein direktes Interesse am Kauf oder Verkauf hat. | {LEI}
{ALPHANUM-20} {NATIONAL_ID} "PNAL" "NOAP" |
4 | Anlageentscheidung beim Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen | Code zur Identifizierung der Person oder des Computeralgorithmus bei Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, die bzw. der für die Anlageentscheidung verantwortlich ist.
Ist beim Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen eine natürliche Person für die Anlageentscheidung verantwortlich, ist die für die Anlageentscheidung verantwortliche Person mit dem Code {NATIONAL_ID} zu identifizieren. Geht die Anlageentscheidung auf einen Algorithmus zur automatischen Bestimmung der einzelnen Auftragsparameter zurück, ist das Feld mit einem gemäß Artikel 2 zugewiesenen Code zu versehen. Das Feld ist leer zu lassen, wenn die Anlageentscheidung nicht von einer Person oder einem Computeralgorithmus innerhalb des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen getroffen wurde. | {NATIONAL_ID} - Natürliche Personen
{ALPHANUM-50} - Algorithmus |
5 | Ausführung innerhalb der Firma | Code zur Identifizierung der Person oder des Algorithmus beim Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die bzw. der für die Ausführung der aus dem Auftrag resultierenden Transaktion verantwortlich ist. Dieses Feld ist nicht anwendbar, wenn die Ausführung durch eine natürliche Person erfolgt.
Ist für die Ausführung des Geschäfts eine natürliche Person verantwortlich, ist diese Person mit dem Code {NATIONAL_ID} zu identifizieren. Ist für die Ausführung des Geschäfts ein Algorithmus verantwortlich, der einzelne Auftragsparameter automatisch bestimmt, etwa die Auslösung des Auftrags oder dessen Zeitpunkt, Preis oder Menge, so ist in diesem Feld ein Code anzugeben, den der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen gemäß Artikel 4 zuweist. Sind mehr als eine Person oder sowohl Personen als auch Algorithmen an der Ausführung des Geschäfts beteiligt, so bestimmt der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die vorrangig verantwortliche Person bzw. den vorrangig verantwortlichen Algorithmus und trägt in dieses Feld den Identifikationscode dieser Person bzw. dieses Algorithmus ein. | {NATIONAL_ID} - Natürliche Personen
{ALPHANUM-50} - Algorithmus |
6 | Nicht ausführender Makler | Code zur Identifizierung eines Teilnehmers der Handelsplattform für Kryptowerte, der einen Auftrag im Auftrag und im Namen eines anderen Teilnehmers der Handelsplattform für Kryptowerte weitergeleitet hat. Falls nicht relevant, ist in diesem Feld "NOAP" anzugeben. | LEI
{ALPHANUM-20} "NOAP" |
Abschnitt B - Handelsbezogene Funktion und Liquiditätszufuhr | |||
7 | Handelsbezogene Funktion | Zeigt an, ob der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der die Transaktion durchführt, beim Handel auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge zurückgreift oder Kryptowerte gegen einen Geldbetrag tauscht.
Resultiert der Auftragseingang nicht daraus, dass der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sich deckende Kundenaufträge zusammenführt oder Kryptowerte gegen Geld tauscht, zeigt dieses Feld an, dass die Transaktion im Rahmen anderer Funktionen ausgeführt wurde. | "DEAL" - Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag
"MTCH" - Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge "AOTC" - Andere Funktion |
Abschnitt C - Datum und Uhrzeit | |||
8 | Datum und Uhrzeit | Datum und Uhrzeit für jedes in den Abschnitten G und K aufgeführte Ereignis. | {DATE_TIME_FORMAT} |
Abschnitt D - Gültigkeitsdauer und Auftragsbeschränkungen | |||
9 | Gültigkeitsdauer | Good-For-Day: Der Auftrag erlischt am Ende des Handelstags, an dem er in das Auftragsbuch eingegeben wurde.
Good-Till-Cancelled: Der Auftrag ist so lange im Auftragsbuch aktiv und ausführbar, bis er storniert wird. Good-Till-Time: Der Auftrag erlischt spätestens zu einer festgesetzten Uhrzeit am aktuellen Geschäftstag. Good-Till-Date: Der Auftrag erlischt nach Ablauf eines bestimmten Datums. Good-Till-Specified Date and Time: Der Auftrag erlischt an einem bestimmten Datum zu einer bestimmten Uhrzeit. Good After Time: Der Auftrag ist erst nach Ablauf einer festgesetzten Uhrzeit am aktuellen Geschäftstag aktiv. Good After Specified Date and Time: Der Auftrag ist erst ab einer festgesetzten Uhrzeit am festgesetzten Datum aktiv. Immediate-Or-Cancel: ein Auftrag, der bei seiner Eingabe ins Auftragsbuch sofort (über die ausführbare Menge) ausgeführt wird und der mit der Restmenge (sofern vorhanden), die nicht ausgeführt werden konnte, nicht im Orderbuch verbleibt. Fill-Or-Kill: ein Auftrag, der bei seiner Eingabe ins Auftragsbuch sofort ausgeführt wird, sofern er vollständig ausgeführt werden kann. Falls der Auftrag nur teilweise ausgeführt werden kann, wird er automatisch zurückgewiesen und kann somit nicht ausgeführt werden. Sonstige: alle weiteren Angaben, die speziell für bestimmte Geschäftsmodelle, Handelsplattformen oder Handelssysteme gelten. | "DAVY" - Good-For-Day
"GTCV" - Good-Till-Cancelled "GTTV" - Good-Till-Time "GTDV" - Good-Till-Date "GTSV" - Good-Till-Specified Date and Time "GATV" - Good After Time "GADV" - Good After Date "GASV" - Good After Specified Date and Time "IOCV" - Immediate-Or-Cancel "FOKV" - Fill-Or-Kill oder {ALPHANUM-4}Zeichen, die in der eigenen Klassifikation der Handelsplattform für Kryptowerte noch nicht verwendet werden. |
10 | Auftragsbeschränkung | Good For Closing Price Crossing Session: wenn sich ein Auftrag für den Schlusskurs einer Crossing Session qualifiziert. Valid For Auction: Der Auftrag ist nur während Auktionsphasen aktiv und kann nur in diesen Phasen ausgeführt werden (diese können von dem Kunden des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, der den Auftrag eingereicht hat, festgelegt werden, wie Eröffnungs- und Schlussauktionen und/oder Auktionen innerhalb eines Tages). Valid For Continuous Trading only: Der Auftrag ist nur während des fortlaufenden Handels aktiv. Sonstige: alle weiteren Angaben, die speziell für bestimmte Geschäftsmodelle, Handelsplattformen oder Handelssysteme gelten. | "SESR" - Good For Closing Price Crossing Session
"VFAR" - Valid For Auction "VFCR" - Valid For Continuous Trading only {ALPHANUM-4}Zeichen, die in der eigenen Klassifikation der Handelsplattform für Kryptowerte noch nicht verwendet werden. Treffen mehrere Möglichkeiten zu, sind die entsprechenden Zeichen hier durch Kommata getrennt anzugeben. |
11 | Datum und Uhrzeit der Gültigkeitsdauer | Dieses Feld bezieht sich auf den Zeitstempel, der den Zeitpunkt wiedergibt, zu dem der Auftrag aktiv wird oder definitiv aus dem Auftragsbuch gelöscht wird.
Good for day: Eingangsdatum mit einem Zeitstempel unmittelbar vor Mitternacht. Good till time: Eingangsdatum und im Auftrag angegebene Uhrzeit. Good till date: angegebenes Ablaufdatum mit einem Zeitstempel unmittelbar vor Mitternacht. Good till specified date and time: für den Ablauf der Gültigkeit angegebenes Datum und angegebene Uhrzeit. Good after time: Eingangsdatum und angegebene Uhrzeit, zu der der Auftrag aktiv wird. Good after date: angegebenes Datum mit einem Zeitstempel unmittelbar nach Mitternacht. Good after specified date and time: angegebenes Datum und angegebene Uhrzeit, zu der der Auftrag aktiv wird. Good till Cancel: letztes Datum und letzte Uhrzeit, zu dem der Auftrag infolge des Handelsbetriebs automatisch gelöscht wird. Sonstige: Zeitstempel für jeden weiteren Gültigkeitstyp. | {DATE_TIME_FORMAT} |
Abschnitt E - Priorität und laufende Nummer | |||
12 | Zeitstempel zur Priorisierung von Aufträgen | Dieses Feld ist jeweils zu aktualisieren, wenn sich die Priorität eines Auftrags ändert. | {DATE_TIME_FORMAT} |
13 | Prioritätsvolumen | Bei Handelsplattformen für Kryptowerte, die Volumen-Zeit-Priorität verwenden, ist in dieses Feld eine positive Zahl einzutragen, die der Menge entspricht.
Dieses Feld ist jeweils zu aktualisieren, wenn sich die Priorität des Auftrags ändert. | Bis zu 20 positive numerische Zeichen. |
14 | Laufende Nummer | Jedes in Abschnitt G aufgeführte Ereignis ist durch positive Ganzzahlen in aufsteigender Reihenfolge zu identifizieren.
Für jeden Ereignistyp darf nur eine laufende Nummer vergeben werden; diese muss über alle vom Betreiber der Handelsplattform für Kryptowerte mit einem Zeitstempel versehenen Ereignisse konsistent sein und sie muss für das Datum, an dem das Ereignis eintritt, fortbestehen. | {INTEGER-50} |
Abschnitt F - Identifikation des Auftrags | |||
15 | Segment MIC | Kennung der Handelsplattform für Kryptowerte, wo der Auftrag eingereicht wurde.
Verwendet die Handelsplattform für Kryptowerte Segment MICs, so ist der Segment MIC zu verwenden. Verwendet die Handelsplattform für Kryptowerte keine Segment MICs, so ist der Operating MIC zu verwenden. | {MIC} |
16 | Auftragsbuch-Code | Der von der Handelsplattform für Kryptowerte für jedes Auftragsbuch festgelegte alphanumerische Code. | {ALPHANUM-20} |
17 | Kryptowert-Identifikationscode | Eindeutige und unverwechselbare Kennung des Kryptowerts gemäß Artikel 4. | {DTI}
{ALPHANUM-20} |
18 | Eingangsdatum | Eingangsdatum des ursprünglichen Auftrags | {DATEFORMAT} |
19 | Auftragsidentifikationscode | Ein alphanumerischer Code, der einem einzelnen Auftrag vom Betreiber der Handelsplattform für Kryptowerte zugewiesen wird. | {ALPHANUM-50} |
Abschnitt G - Ereignisse mit Auswirkungen auf den Auftrag | |||
20 | Neuer Auftrag, Ändern des Auftrags, Stornieren des Auftrags, Zurückweisen des Auftrags, vollständige oder teilweise Ausführung | Neuer Auftrag: Übermittlung eines neuen Auftrags an den Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der die Handelsplattform für Kryptowerte betreibt.
Ausgelöst: ein Auftrag, der bei Eintreten einer zuvor festgelegten Bedingung ausführbar oder ggf. nicht ausführbar wird. Vom Teilnehmer der Handelsplattform für Kryptowerte ersetzt: Infolge des Handelsbetriebs ersetzt (automatisch): wenn Merkmale eines Auftrags durch die IT-Systeme des Betreibers der Handelsplattform für Kryptowerte geändert werden. Dies umfasst auch die Änderung der aktuellen Merkmale einer Pegged-Order oder Trailing-Stop-Order, um die Position des Auftrags im Auftragsbuch wiederzugeben. Infolge des Handelsbetriebs ersetzt (menschliches Eingreifen): wenn Merkmale eines Auftrags durch Mitarbeiter des Betreibers einer Handelsplattform für Kryptowerte geändert werden. Dies umfasst auch den Fall, dass bei einem Teilnehmer der Handelsplattform für Kryptowerte IT-Probleme aufgetreten sind und dessen Aufträge dringend storniert werden müssen. Änderung des Status auf Initiative des Teilnehmers der Handelsplattform für Kryptowerte. Dies umfasst die Aktivierung und Deaktivierung. Änderung des Status infolge des Handelsbetriebs. Auf Initiative des Teilnehmers der Handelsplattform für Kryptowerte storniert: wenn ein Teilnehmer oder ein Kunde auf eigene Initiative beschließt, den von ihm zuvor eingegebenen Auftrag zu stornieren. Infolge des Handelsbetriebs storniert: Zurückgewiesener Auftrag: ein eingegangener, jedoch vom Betreiber der Handelsplattform für Kryptowerte zurückgewiesener Auftrag. Abgelaufener Auftrag: wenn der Auftrag nach Ablauf seiner Gültigkeitsdauer aus dem Auftragsbuch gelöscht wird. Teilweise ausgeführt: wenn der Auftrag nicht vollständig ausgeführt wird, sodass eine auszuführende Restmenge verbleibt. Vollständig ausgeführt: wenn keine Menge mehr zur Ausführung verbleibt. | "NEWO" - neuer Auftrag
"TRIG" - ausgelöst "REME" - vom Mitglied oder Teilnehmer der Handelsplattform für Kryptowerte ersetzt "REMA" - infolge des Handelsbetriebs ersetzt (automatisch) "REMH" - infolge des Handelsbetriebs ersetzt (menschliches Eingreifen) "CHME" - Änderung des Status auf Initiative des Teilnehmers der Handelsplattform für Kryptowerte "CHMO" - Änderung des Status infolge des Handelsbetriebs "CAME" - auf Initiative des Teilnehmers der Handelsplattform für Kryptowerte storniert "CAMO" - infolge des Handelsbetriebs storniert "REMO" - zurückgewiesener Auftrag "EXPI" - abgelaufener Auftrag "PARF" - teilweise ausgeführt "FILL" - vollständig ausgeführt {ALPHANUM-4}Zeichen, die in der eigenen Klassifikation der Handelsplattform für Kryptowerte noch nicht verwendet werden. |
Abschnitt H - Art des Auftrags | |||
21 | Auftragsart | Gibt die Art des Auftrags an, der der Handelsplattform für Kryptowerte gemäß deren Spezifikationen übermittelt wird. | {ALPHANUM-50} |
22 | Klassifizierung der Auftragsart | Klassifizierung des Auftrags nach zwei allgemeinen Auftragsarten.
Limit-Order: wenn der Auftrag ausführbar ist und
Stop-Order: wenn der Auftrag nur bei Eintreten eines vorab festgelegten Preisereignisses ausführbar wird. | "LMTO" für Limit-Order oder "STOP" für Stop-Order. |
Abschnitt I - Preise | |||
23 | Limitpreis | Höchstpreis, zu dem ein Kaufauftrag ausgeführt werden kann, oder Mindestpreis, zu dem ein Verkaufsauftrag ausgeführt werden kann.
Spreadpreis bei einer Strategieorder. Dieser Wert kann negativ oder positiv sein. Falls nicht relevant, ist in diesem Feld "NOAP" anzugeben. Wenn der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird, ist er in der Hauptwährungseinheit anzugeben. Wird der Kryptowert auf Basis eines Währungspaars gehandelt, drückt der Preis die Menge der Quotierungswährung für eine Einheit der Basiswährung aus. Wird der Preis in Teilkomponenten dieses Kryptowerts ausgedrückt, so wird er dennoch als Dezimalnotation des in Einheiten dieses Kryptowerts ausgedrückten Preises aufgezeichnet. | {DECIMAL-18/13}, falls der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird.
{DECIMAL-11/10}, falls der Preis als Prozentsatz oder Rendite ausgedrückt wird. {DECIMAL-18/17}, falls der Preis in Basispunkten ausgedrückt wird. "NOAP" |
24 | Weiterer Limitpreis | Jeder andere Limitpreis, der für den Auftrag gelten kann.
Falls nicht relevant, ist in diesem Feld "NOAP" anzugeben.
Wenn der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird, ist er in der Hauptwährungseinheit anzugeben. Wird der Kryptowert auf Basis eines Währungspaars gehandelt, drückt der Preis die Menge der Quotierungswährung für eine Einheit der Basiswährung aus. Wird der Preis in Teilkomponenten dieses Kryptowerts ausgedrückt, so wird er dennoch als Dezimalnotation des in Einheiten dieses Kryptowerts ausgedrückten Preises aufgezeichnet. | {DECIMAL-18/13}, falls der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird.
{DECIMAL-11/10}, falls der Preis als Prozentsatz oder Rendite ausgedrückt wird. {DECIMAL-18/17}, falls der Preis in Basispunkten ausgedrückt wird. "NOAP" |
25 | Stop-Preis | Der Preis, der erreicht werden muss, damit der Auftrag aktiv wird.
Für Stop-Order, die durch Ereignisse ausgelöst werden, die vom Preis des Kryptowerts unabhängig sind, ist in diesem Feld ein Stop-Preis gleich null einzugeben. Falls nicht relevant, ist in diesem Feld "NOAP" anzugeben. Wenn der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird, ist er in der Hauptwährungseinheit anzugeben. Wird der Kryptowert auf Basis eines Währungspaars gehandelt, drückt der Preis die Menge der Quotierungswährung für eine Einheit der Basiswährung aus. Wird der Preis in Teilkomponenten dieses Kryptowerts ausgedrückt, so wird er dennoch als Dezimalnotation des in Einheiten dieses Kryptowerts ausgedrückten Preises aufgezeichnet. | {DECIMAL-18/13}, falls der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird.
{DECIMAL-11/10}, falls der Preis als Prozentsatz oder Rendite ausgedrückt wird. {DECIMAL-18/17}, falls der Preis in Basispunkten ausgedrückt wird. "NOAP" |
26 | Pegged-Limitpreis | Höchstpreis, zu dem eine Pegged-Order als Kaufauftrag ausgeführt werden kann, oder Mindestpreis, zu dem eine Pegged-Order als Verkaufsauftrag ausgeführt werden kann.
Falls nicht relevant, ist in diesem Feld "NOAP" anzugeben. Wenn der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird, ist er in der Hauptwährungseinheit anzugeben. Wird der Kryptowert auf Basis eines Währungspaars gehandelt, drückt der Preis die Menge der Quotierungswährung für eine Einheit der Basiswährung aus. Wird der Preis in Teilkomponenten dieses Kryptowerts ausgedrückt, so wird er dennoch als Dezimalnotation des in Einheiten dieses Kryptowerts ausgedrückten Preises aufgezeichnet. | {DECIMAL-18/13}, falls der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird.
{DECIMAL-11/10}, falls der Preis als Prozentsatz oder Rendite ausgedrückt wird. {DECIMAL-18/17}, falls der Preis in Basispunkten ausgedrückt wird. "NOAP" |
27 | Transaktionspreis | Handelspreis des Geschäfts, ggf. ohne Provision, sonstige Gebühren und aufgelaufene Zinsen.
Wenn kein Preis anwendbar ist, ist in diesem Feld "NOAP" anzugeben. Wird der Preis als monetärer Wert aufgezeichnet, ist er in der Hauptwährungseinheit anzugeben. Wird der Kryptowert auf Basis eines Währungspaars gehandelt, drückt der Preis die Menge der Quotierungswährung für eine Einheit der Basiswährung aus. | {DECIMAL-18/13}, falls der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird.
{DECIMAL-11/10}, falls der Preis als Prozentsatz oder Rendite ausgedrückt wird. {DECIMAL-18/17}, falls der Preis in Basispunkten ausgedrückt wird. "NOAP" |
28 | Währung des Preises | Währung, in der der Handelspreis des Kryptowerts, auf den sich der Auftrag bezieht, ausgedrückt wird (falls der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird).
Wird der Kryptowert in E-Geld/E-Geld-Token gehandelt, sind die in Artikel 4 spezifizierten Digital Token Identifier zu verwenden. Wird der Preis des Kryptowerts in monetärer Form anhand eines Währungspaars ausgedrückt, ist das Währungspaar anzugeben, in dem der Preis des Kryptowerts, auf den sich der Auftrag bezieht, ausgedrückt wird. Der erste Währungscode entspricht der Basiswährung und der zweite der Quotierungswährung. Die Quotierungswährung bestimmt den Preis einer Einheit der Basiswährung. Um die Fiatwährung bzw. den Kryptowert im Währungspaar darzustellen, werden der ISO-Währungscode und die DTI-Kurzbezeichnung verwendet, die gemäß den Datenelementen nach ISO 24165-2 für die Registrierung des DTI oder der gleichwertigen alternativen Kennung gemäß Artikel 4 registriert wurden. | {CURRENCYCODE_3}
{DTI} {ALPHANUM-20} Für Fiat-Währungen in einem Währungspaar sollte der Code {CURRENCYCODE_3} verwendet werden. Für Kryptowerte in einem Währungspaar sollte der Code {DTI_SHORT_NAME} verwendet werden. "NOAP" |
29 | Preisnotierung | Zeigt an, ob der Preis als monetärer Wert, als Prozentsatz, als Rendite, in Basispunkten oder in Kryptowerten angegeben wird. | "MONE" - monetärer Wert
"PERC" - Prozentsatz "YIEL" - Rendite "BAPO" - Basispunkte |
Abschnitt J - Auftragsanweisungen | |||
30 | Kauf/Verkauf-Indikator | Angabe, ob es sich beim Auftrag um einen Kauf oder Verkauf handelt. | "BUYI" - Kauf
"SELL" - Verkauf |
31 | Auftragsstatus | Zur Identifizierung von Aufträgen, die aktiv/inaktiv/ausgesetzt, verbindlich/indikativ (nur Offerten zugewiesen)/implizit/weitergeleitet sind.
Aktiv - nicht Offerten zugewiesene Aufträge, die ausführbar sind. Inaktiv - nicht Offerten zugewiesene Aufträge, die nicht ausführbar sind. Verbindlich/Indikativ - nur Offerten zugewiesen. Indikative Offerten bedeuten, dass sie sichtbar sind, aber nicht ausgeführt werden können. Auf einigen Handelsplattformen für Kryptowerte sind hierin Bezugsrechte eingeschlossen. Verbindliche Offerten können ausgeführt werden. Implizit - für Strategieorder, die von der Implied-in- oder Implied-out-Funktionalität abgeleitet werden. Weitergeleitet - für Aufträge, die von der Handelsplattform für Kryptowerte an andere Handelsplätze weitergeleitet werden. | "ACTI" - aktiv
oder "INAC" - inaktiv oder "FIRM" - verbindliche Offerten oder "INDI" - indikative Offerten oder "IMPL" - implizierte Strategieorder oder "ROUT" - weitergeleitete Aufträge. Treffen mehrere Möglichkeiten zu, sind diese hier durch Kommata getrennt anzugeben. |
32 | Mengennotierung | Gibt an, ob die angegebene Menge als Anzahl von Einheiten, als Nominalwert oder als monetärer Wert oder in Kryptowerteeinheiten ausgedrückt wird. | "UNIT" - Anzahl der Einheiten
"NOML" - Nominalwert "MONE" - monetärer Wert "{CRYP}" - Wert in Kryptowerten |
33 | Währung der Menge | Währung, in der die Menge ausgedrückt wird Die Währung bezieht sich auf die Kryptowerteeinheiten, auch wenn die Transaktion auf Teilkomponenten des betreffenden Kryptowerts lautet.
Nur anzugeben, wenn die Menge als nominaler monetärer Wert oder in Kryptowerteeinheiten ausgedrückt wird. | {CURRENCYCODE_3}
{DTI} {ALPHANUM-20} |
34 | Anfangsmenge | Anzahl der Kryptowerteeinheiten, die Gegenstand des Auftrags sind.
Bezieht sich der Auftrag nur auf einen Kryptowertanteil, ist die Menge in der Dezimalnotation der Einheit anzugeben.
Nominalwert oder monetärer Wert des Kryptowerts. | {DECIMAL-18/17}, falls die Menge als Anzahl der Einheiten ausgedrückt wird.
{DECIMAL-18/5}, falls die Menge als monetärer Wert oder als Nominalwert ausgedrückt wird. |
35 | Verbleibende Menge | Gesamtmenge, die nach einer teilweisen Ausführung oder bei einem anderen Ereignis, das sich auf den Auftrag auswirkt, im Auftragsbuch verbleibt.
Bei teilweiser Ausführung des Auftrags entspricht dies der nach dieser teilweisen Ausführung insgesamt verbleibenden Menge. Bei Auftragseingang muss dieser Wert der Anfangsmenge entsprechen. | {DECIMAL-18/17}, falls die Menge als Anzahl der Einheiten ausgedrückt wird.
{DECIMAL-18/5}, falls die Menge als monetärer Wert oder als Nominalwert ausgedrückt wird. |
36 | Angezeigte Menge | Im Auftragsbuch sichtbare Menge (im Gegensatz zur nicht sichtbaren Menge) | {DECIMAL-18/17}, falls die Menge als Anzahl der Einheiten ausgedrückt wird.
{DECIMAL-18/5}, falls die Menge als monetärer Wert oder als Nominalwert ausgedrückt wird. |
37 | Gehandelte Menge | Bei teilweiser oder vollständiger Ausführung ist in diesem Feld die ausgeführte Menge anzugeben. | {DECIMAL-18/17}, falls die Menge als Anzahl der Einheiten ausgedrückt wird.
{DECIMAL-18/5}, falls die Menge als monetärer Wert oder als Nominalwert ausgedrückt wird. |
38 | Akzeptierte Mindestmenge (Minimum Acceptable Quantity - MAQ) | Die kleinste Menge, die für einen auszuführenden Auftrag akzeptiert wird.
Sie kann sich aus mehreren teilweisen Ausführungen zusammen und gilt normalerweise nur für nicht persistente Auftragsarten.
Falls nicht relevant, ist in diesem Feld "NOAP" anzugeben. | {DECIMAL-18/17}, falls die Menge als Anzahl der Einheiten ausgedrückt wird.
{DECIMAL-18/5}, falls die Menge als monetärer Wert oder als Nominalwert ausgedrückt wird. |
39 | Mindestausführungsvolumen (MES) | Das Mindestvolumen, das bei einer einzelnen potenziellen Ausführung ausgeführt werden kann.
Falls nicht relevant, Feld bitte leer lassen. | {DECIMAL-18/17}, falls die Menge als Anzahl der Einheiten ausgedrückt wird.
{DECIMAL-18/5}, falls die Menge als monetärer Wert oder als Nominalwert ausgedrückt wird. |
40 | MES nur erste Ausführung | Gibt an, ob die MES nur für die erste Ausführung relevant ist.
Wenn kein Eintrag in Feld 39 erfolgt, kann auch dieses Feld leer bleiben. | "zutreffend"
"nicht zutreffend" |
41 | Kennzeichen für nur passiv | Zeigt an, ob der Auftrag mit einem Merkmal/Kennzeichen an die Handelsplattform für Kryptowerte übermittelt wird, das festlegt, dass der Auftrag nicht sofort gegen sichtbare Gegenaufträge ausgeführt werden soll. | "zutreffend"
"nicht zutreffend" |
42 | Kennzeichen für passiv oder aggressiv | Gibt bei der teilweisen oder vollständigen Auftragsausführung an, ob der Auftrag bereits im Auftragsbuch vorhanden war und der Liquiditätszufuhr dient (passiv) oder ob der Auftrag den Handel auslöste und somit Liquidität abschöpfte (aggressiv).
Falls nicht relevant, Feld bitte leer lassen. | "PASV" - passiv oder
"AGRE" - aggressiv. |
43 | Self Match Prevention (SMP) | Gibt an, ob der Auftrag mit Kriterien zur Verhinderung der Selbstausführung eingegeben wurde, damit er nicht gegen einen Auftrag auf der Gegenseite des Buchs ausführbar ist, der vom selben Teilnehmer eingegeben wurde. | "zutreffend"
"nicht zutreffend" |
44 | Identifikationscode für Strategieorder | Alphanumerischer Code, mit dem alle verbundenen Aufträge, die Teil einer Strategie gemäß Artikel 9 Absatz 2 sind, verknüpft werden. | {ALPHANUM-50} |
45 | Weiterleitungsstrategie | Anwendbare Weiterleitungsstrategie gemäß der Spezifikation durch die Handelsplattform für Kryptowerte.
Falls nicht relevant, Feld bitte leer lassen. | {ALPHANUM-50} |
46 | Transaktionsidentifikationscode | Alphanumerischer Code, den die Handelsplattform für Kryptowerte der Transaktion gemäß Artikel 14 zuweist.
Der von der Handelsplattform für Kryptowerte vergebene Code muss für jeden Segment MIC nach ISO 10383 und jeden Handelstag eindeutig, konsistent und persistent sein. Die Komponenten des Transaktionsidentifikationscodes dürfen die Identität der Gegenparteien der Transaktion, für die der Code geführt wird, nicht offenbaren. Bei Aufträgen an Handelsplattformen für Kryptowerte gemäß Artikel 12 der Delegierten Verordnung der Kommission zur Festlegung technischer Standards gemäß Artikel 68 Absatz 10 Unterabsatz 1 Buchstabe b an ein Unternehmen, das Kryptowerte-Dienstleistungen außerhalb der Union erbringt, werden diese Informationen aufgezeichnet, wenn sie abrufbar sind. | {ALPHANUM-52} |
Abschnitt K - Handelsphasen, indikativer Auktionspreis und indikatives Auktionsvolumen | |||
47 | Handelsphasen | Bezeichnung der verschiedenen Handelsphasen, in denen ein Auftrag im Auftragsbuch vorhanden ist, einschließlich Handelseinstellungen, Notfallsicherungen und Aussetzungen. | {ALPHANUM-50} |
48 | Indikativer Auktionspreis | Preis, zu dem die jeweilige Auktion in Bezug auf den Kryptowert, für den ein oder mehrere Aufträge platziert wurden, auszugleichen ist. | {DECIMAL-18/5}, falls der Preis als monetärer Wert oder als Nominalwert ausgedrückt wird.
Wird der Preis als monetärer Wert ausgedrückt, ist er in der Hauptwährungseinheit anzugeben. {DECIMAL-11/10}, falls der Preis als Prozentsatz oder Rendite ausgedrückt wird. |
49 | Indikatives Auktionsvolumen | Volumen (Anzahl der Kryptowerteeinheiten), das zum indikativen Auktionspreis ausgeführt werden kann, falls die Auktion zu genau diesem Zeitpunkt enden würde. | {DECIMAL-18/17}, falls die Menge als Anzahl der Einheiten ausgedrückt wird.
{DECIMAL-18/5}, falls die Menge als monetärer Wert oder als Nominalwert ausgedrückt wird. |
Abschnitt L - Wohnsitzland natürlicher Personen | |||
50 | Angabe des Wohnsitzlands | Dieses Feld ist auszufüllen, wenn eine natürliche Person im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 in einem anderen Land als dem ihrer Staatsangehörigkeit ansässig ist. | {COUNTRYCODE_2}
"NOAP" |
Tabelle 3: On-chain-Daten
Feld Nr. | FELD | ERFORDERLICHE ANGABEN | An die zuständige Behörde zu meldende Angaben |
1 | Transaktionshash | Kennung, die die eindeutige Identifizierung einer Transaktion im Netz ermöglicht. | {ALPHANUM-140} |
2 | Wallet-Adressen | Code zur eindeutigen Identifizierung der Wallet des Käufers/Verkäufers, an die der Kryptowert übertragen wird. | {ALPHANUM-140} |
3 | Adressen intelligenter Verträge | Code zur eindeutigen Identifizierung der Adresse eines intelligenten Vertrags. | {ALPHANUM-140} |
4 | Zeitstempel | Zeitstempel der Erstellung des Blocks. | {DATE_TIME_FORMAT} |
5 | Menge/aktuelles Gesamtangebot | Verhältnis zwischen der übertragenen Menge und dem aktuellen Umlaufbetrag des Kryptowerts. | |
6 | Token-ID | Digital Token Identifier oder gleichwertige alternative Kennung gemäß Artikel 4. | {DTI} {ALPHANUM-20} |
7 | Netzwerkgebühr | Gebühren, die zur Deckung der Kosten für die Erstellung eines neuen Blocks erhoben werden. | |
8 | Gebührenobergrenze | Höchstbetrag der "Netzwerkgebühren", die ein On-chain-Nutzer für die Ausführung einer bestimmten Transaktion zu zahlen bereit ist. | |
9 | Datengröße | Mit Blick auf die "Netzwerkgebühr" und die "Gebührenobergrenze" kann eine Online-Transaktion in einem bestimmten Datenfeld "Anhänge" enthalten, die sich auf die für die Bearbeitung der Transaktion verlangten Netzwerkgebühren auswirken. | |
10 | "An" | Eindeutige Kennung des Käufers, die normalerweise vom DLT-Protokoll auf Basis der Wallet-Adressen des Käufers generiert wird. | {ALPHANUM-140} |
11 | "Von" | Eindeutige Kennung des Verkäufers, die normalerweise vom DLT-Protokoll auf Basis der Wallet-Adressen des Verkäufers generiert wird. | {ALPHANUM-140} |
12 | Währung | Währungscode | {CURRENCYCODE_3}
{DTI} {ALPHANUM-20} |
13 | Referenznummer der Transaktion | In Feld 2 gemeldete Identifikationsnummer, die bei jedem Dateneintrag für die ausführende Firma eindeutig ist, damit eine Verbindung zwischen dem On-Chain-Bericht und dem Off-Chain-Bericht hergestellt werden kann. | {ALPHANUM-140} |
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⍂
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