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Richtlinie (EU) 2025/425 des Rates vom 18. Februar 2025 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich der elektronischen Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer
(ABl. L 2025/425 vom 28.02.2025)
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Ergänzende Dateien .... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden |
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 51 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates 3 dient die Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer und/oder der Verbrauchsteuer nach dem Muster in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung als Bestätigung dafür, dass eine Lieferung von Gegenständen oder Erbringung von Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat an einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Empfänger (eine "antragstellende Einrichtung oder Privatperson") nach Artikel 151 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates 4 von der Steuer befreit werden kann. In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 ist eine Befreiungsbescheinigung auf Papier vorgesehen, die von Hand zu unterzeichnen ist. Das Verfahren zur Ausstellung und Einreichung dieser Befreiungsbescheinigung muss digitalisiert und die Papierfassung durch ein elektronisches Dokument ersetzt werden, um Bürokratie und Verwaltungsaufwand zu minimieren und die Kosten langfristig zu senken. Der Dateninhalt der elektronischen Bescheinigung sollte auf der in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 vorgesehenen Papierfassung der Befreiungsbescheinigung beruhen.
(2) Angesichts der großen Zahl ressourcenintensiver IT-Vorhaben, die von den Mitgliedstaaten zusätzlich zu diesen für die Einführung der elektronischen Befreiungsbescheinigung erforderlichen Projekten durchgeführt werden, sollte den Mitgliedstaaten Flexibilität und ausreichend Zeit für die Umstellung auf das neue elektronische Verfahren eingeräumt werden. Dazu sollte es ihnen gestattet sein, für Umsätze, die während eines Übergangszeitraums bewirkt werden, weiter die Papierfassung nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 zu verwenden. In grenzüberschreitenden Fällen würde die Verwendung der elektronischen Bescheinigung während des Übergangszeitraums voraussetzen, dass beide an einem Umsatz beteiligten Mitgliedstaaten in der Lage sind, diese Bescheinigung zu verarbeiten.
(3) Möglicherweise haben Mitgliedstaaten erhebliche Investitionen in die Einrichtung oder Entwicklung elektronischer Systeme oder gesonderter papiergestützter Bescheinigungen getätigt, mit denen die Befreiung auf antragstellende Einrichtungen oder Privatpersonen für Umsätze im Inland angewandt wird. Um die erforderliche Anpassung nationaler Lösungen an die Verwendung der einheitlichen elektronischen Bescheinigung und das für seine Verarbeitung entwickelte System zu gewährleisten, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, ihre nationalen Lösungen bis zum Ende des Übergangszeitraums weiter zu nutzen.
(4) Die Verwendung einer einheitlichen elektronischen Bescheinigung ist von entscheidender Bedeutung im Fall von Umsätzen, bei denen die Befreiung im Voraus gewährt wird. In bestimmten Fällen von Umsätzen, bei denen die Mehrwertsteuer in dem Mitgliedstaat erhoben wird, in dem die für die Befreiung in Frage kommende Einrichtung oder Privatperson ansässig ist, können Befreiungen auch im Wege einer Erstattung gewährt werden. Bei diesem Verfahren kann eine Bescheinigung ausgestellt werden oder nicht. Angesichts der Besonderheiten im Zusammenhang mit der Verwendung oder Nichtverwendung von Bescheinigungen im Rahmen der Erstattungsverfahren sollte die Verpflichtung zur Verwendung der elektronischen Bescheinigung nicht automatisch auf Erstattungsverfahren ausgeweitet werden. Die Mitgliedstaaten sollten dennoch die Möglichkeit haben, die einheitliche elektronische Bescheinigung bei Erstattungsverfahren zu verwenden.
(5) Es ist möglich, dass eine in Frage kommende Einrichtung oder Privatperson, nach Ausstellung einer Befreiungsbescheinigung erkennt, dass die Voraussetzungen für die fragliche Befreiung nicht oder nicht mehr erfüllt sind. Dies ist in der Regel nur der betreffenden Einrichtung oder Privatperson bekannt, da die Bewertung der Frage, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, anhand der Tätigkeiten der Einrichtung oder der Privatperson zu erfolgen hat, an die die Gegenstände geliefert bzw. für die die Dienstleistungen erbracht werden und die diese verwendet bzw. in Anspruch nimmt. Um Rechtssicherheit für die Steuerpflichtigen zu gewährleisten und eine ungebührliche Belastung der Steuerpflichtigen zu vermeiden, muss präzisiert werden, dass die Mehrwertsteuer in solchen Fällen von der antragstellenden Einrichtung oder Privatperson gezahlt werden sollte, die die Befreiungsbescheinigung ausgestellt hat. Die Mitgliedstaaten sollten in solchen Ausnahmenfällen unnötige Belastungen vermeiden und die Zahlung der Mehrwertsteuer gestatten, ohne dass eine vollständige Mehrwertsteuerregistrierung notwendig ist.
(6) Unbeschadet der derzeit für die Mitgliedstaaten gegebenen Option, auf die Unterzeichnung der Papierfassung der Bescheinigung durch den Aufnahmemitgliedstaat zu verzichten, sollten die Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit erhalten, auf das Erfordernis einer Unterzeichnung der elektronischen Bescheinigung durch den Aufnahmemitgliedstaat unter den von ihnen festzulegenden Voraussetzungen zu verzichten, wobei diese Freistellung im Falle von Missbrauch widerrufen werden kann.
(7) Damit einheitliche Bedingungen für die Durchführung von Artikel 151 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG gewährleistet sind, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 ausgeübt werden. Diese Durchführungsbefugnisse sollten es der Kommission ermöglichen, ein IT-System einzurichten, mit dem die ausgestellten Bescheinigungen verfolgt werden, einschließlich einer Bescheinigung, die durch antragstellende Einrichtungen oder Privatpersonen ausgestellt wird und vom Lieferer bzw. Dienstleistungserbringer empfangen wird, für die sie bestimmt sind. Ordnungsgemäß durch die Kommission akkreditierte Personen sollten ausschließlich zum Zweck der Entwicklung und Pflege des Systems auf die Informationen zugreifen können, die in diesem IT-System ausgetauscht und gespeichert werden. Die Mitgliedstaaten sollten für die Kommunikation mit diesem System bezüglich der Erfüllung der Voraussetzungen für die Ausstellung einer Bescheinigung zuständig sein. Damit sie ihrer Verantwortung gerecht werden können, sollten die Mitgliedstaaten mit den Mitteln zur Interaktion mit der Kommission ausgestattet werden, sodass die von ihnen verlangten Anstrengungen für die Entwicklung und Pflege des IT-Systems so gering wie möglich gehalten werden.
(8) Die Richtlinie 2006/112/EG sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Richtlinie erlassen:
In die Richtlinie 2006/112/EG werden folgende Absätze eingefügt:
"Artikel 151a
(1) Die Mitgliedstaaten verwenden eine elektronische Bescheinigung, um zu bestätigen, dass ein Umsatz nach Artikel 151 Absatz 1 Unterabsatz 1von der Steuer befreit werden kann. Der Empfänger einer Lieferung von Gegenständen oder Erbringung von Dienstleistungen, an den die steuerbefreite Lieferung der Gegenstände bewirkt oder für den die steuerbefreite Dienstleistung erbracht wird (im Folgenden "antragstellende Einrichtung oder Privatperson"), stellt die Bescheinigung aus und unterzeichnet sie zusammen mit dem Aufnahmemitgliedstaat elektronisch.
(2) Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht für Umsätze, bei denen die Steuerbefreiung im Wege der Erstattung gemäß Artikel 151 Absatz 2 gewährt wird und bei denen die Mehrwertsteuer im Aufnahmemitgliedstaat geschuldet wird. Die Mitgliedstaaten können dennoch die Verwendung einer elektronischen Bescheinigung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels für diese Umsätze vorsehen.
(3) Der Datensatz der elektronischen Bescheinigung umfasst mindestens Folgendes:
(4) Bei Verwendung der elektronischen Bescheinigung kann der Aufnahmemitgliedstaat entscheiden, ob er eine gemeinsame Bescheinigung für die Befreiung von der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuer oder zwei getrennte Bescheinigungen verwendet.
(5) Sind die Gegenstände oder Dienstleistungen für amtliche Zwecke bestimmt, so können die Mitgliedstaaten die antragstellende Einrichtung unter den von ihnen festzulegenden Voraussetzungen von der Verpflichtung befreien, dass die Bescheinigung vom Aufnahmemitgliedstaat unterzeichnet wird. Diese Freistellung kann im Falle von Missbrauch widerrufen werden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Kontaktstelle zur Angabe der für die elektronische Unterzeichnung der Bescheinigung zuständigen Behörde benannt wurde und in welchem Umfang sie auf dieses Erfordernis verzichten. Die Kommission gibt diese Informationen an die anderen Mitgliedstaaten weiter.
(6) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten beschließen, für bis zum 30. Juni 2032 bewirkte Umsätze Folgendes zu verwenden:
(7) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen Einzelheiten und Spezifikationen für das elektronische Format der Bescheinigung und ihre Bearbeitung fest; dabei berücksichtigt sie die Erfordernisse der Mitgliedstaaten, einschließlich der Bestimmung des für diesen Zweck anzuwendenden IT-Systems. Die Bearbeitung umfasst insbesondere:
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ** erlassen, und der zuständige Ausschuss ist der durch Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates *** eingesetzte Ausschuss.
(8) Die Kommission übernimmt die Entwicklung, die Pflege, das Hosting und die technische Verwaltung des entsprechenden zentralen IT-Systems für die Speicherung und Bearbeitung von elektronischen Bescheinigungen.
Artikel 151b
Unbeschadet des Artikels 151 Absatzes 3 verpflichtet sich die antragstellende Einrichtung oder Privatperson, die die Bescheinigung ausgestellt und unterzeichnet hat, zur Entrichtung der Mehrwertsteuer an den Mitgliedstaat, in dem sie geschuldet wird, falls die Gegenstände und/oder Dienstleistungen die Bedingungen für die Befreiung nicht erfüllen oder falls die Gegenstände und/oder Dienstleistungen nicht den beabsichtigten Zwecken dienen.
____
*) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 77 vom 23.03.2011 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/282/oj).
**) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.02.2011 S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).
***) Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/904/oj)."
(1) Die Mitgliedstaaten setzen bis zum 30. Juni 2031 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2025.
2) Stellungnahme vom 18. September 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 77 vom 23.03.2011 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/282/oj).
4) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/112/oj).
5) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.02.2011 S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).
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