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Empfehlung (EU) 2025/466 der Kommission vom 5. März 2025 zur Umsetzung der Gasspeicher-Befüllungsziele im Jahr 2025
(ABl. L 2025/466 vom 06.03.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2022/1032 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2022 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1938 und (EG) Nr. 715/2009 im Hinblick auf die Gasspeicherung 1 wurden verbindliche Mindestziele für die Gasspeicherung eingeführt, um die Sicherheit und Resilienz der Energieversorgung in der Union zu stärken. Die Umsetzung dieser Ziele hat entscheidend zur Gewährleistung einer sicheren Gasversorgung beigetragen, insbesondere in Zeiten einer großen Gasnachfrage, Marktvolatilität und Unsicherheit; so haben die Gasspeicheranlagen der EU vor jedem der letzten drei Winter einen Füllstand von 90 % oder mehr erreicht. Gasspeicher decken weiterhin 30 % des Gasverbrauchs in der EU im Winter und tragen zur Flexibilität des Stromnetzes bei.
(2) Die Lage auf dem europäischen Gasmarkt hat sich seit 2022 erheblich verbessert, wenngleich aufgrund des höheren Anteils von LNG am europäischen Energiemix und des verstärkten Wettbewerbs um weltweite LNG-Lieferungen im geopolitischen Kontext weiterhin das Risiko volatiler Preise besteht.
(3) Seit November 2024 ist der europäische Gasmarkt in einer Lage, in der Verträge für Gaslieferungen im Sommer 2025 teurer sind als Verträge für Gaslieferungen im Winter 2025/2026 (negative Sommer-Winter-Preisdifferenz), sodass die kommerziellen Anreize für Gasunternehmen, Gas für den nächsten Winter zu speichern, schwächer sind als in den vorangegangenen Einspeicherperioden.
(4) Gleichzeitig dürften die Füllstände der Gasspeicher - trotz eines Rückgangs der Gasnachfrage in Europa um fast 20 % seit 2022 - am Ende der Heizperiode 2025 im Vergleich zu den letzten beiden Jahren niedriger sein, wenngleich sie auf einem ähnlichen Niveau wie vor der Krise 2 und deutlich über dem von 2022 liegen dürften. Im Sommer müssen daher im Vergleich zu den beiden vorangegangenen Einspeicherperioden größere Gasmengen eingespeichert werden, um vor dem Winter 2025/2026 für gefüllte Gasspeicher zu sorgen.
(5) In diesem volatilen und komplexen Umfeld ist es von entscheidender Bedeutung, die wesentliche Rolle der Gasspeicheranlagen bei der Gewährleistung der Versorgungssicherheit zu wahren und dazu das verbindliche Befüllungsziel für den 1. November beizubehalten. Gleichzeitig wird den Mitgliedstaaten ausreichend Flexibilität eingeräumt, um die Speicheranlagen während der gesamten Sommersaison zu optimalen Einkaufsbedingungen zu befüllen und so den Druck auf das System zu verringern und Marktverzerrungen unter den derzeitigen Marktgegebenheiten zu vermeiden.
(6) Ebenso wichtig ist es, dabei von nationalen Maßnahmen abzusehen, die sich negativ auf den Gasmarkt auswirken oder die Energieversorgungssicherheit in einem anderen Mitgliedstaat oder in der Europäischen Union gefährden könnten. Stellen, die mit der Befüllung von Gasspeichern beauftragt sind, sollten sich um eine umsichtige Handelsstrategie bemühen, um erhebliche negative Auswirkungen auf die Spot- und Derivatemärkte zu vermeiden.
(7) Die derzeit geltenden Gasspeicherbestimmungen, insbesondere die Artikel 6a und 6b der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates 3, laufen im Dezember 2025 aus.
(8) Hinsichtlich der Flexibilität bei der Befüllung der Speicher während des Jahres 2025 ist daher der bestehende Rechtsrahmen anzuwenden. Leitlinien für die Ermittlung und Anwendung von Flexibilitätsbestimmungen innerhalb des bestehenden Rechtsrahmens können die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, ihre Strategien zur Befüllung der Speicher vor dem Winter 2025/2026 besser zu koordinieren und zielführend zu gestalten
- hat folgende Empfehlung abgegeben:
Brüssel, den 5. März 2025
2) Im Vergleich zu den durchschnittlichen Füllständen am 1. April (Ende der Wintersaison) in den Jahren 2017-2021.
3) Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1938/oj).
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