Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2025, Steuern/Abgaben - EU Bund
Frame öffnen

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/539 des Rates vom 18. März 2025 zur Ermächtigung Estlands, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme anzuwenden

(ABl. L 2025/539 vom 21.03.2025)


Ergänzende Informationen
Ergänzende Dateien .... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Artikel 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG regeln das Recht Steuerpflichtiger, die Mehrwertsteuer auf die Gegenstände und Dienstleistungen, die von ihnen für die Zwecke ihrer besteuerten Umsätze verwendet werden, abzuziehen. Gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Richtlinie ist die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen, für den Bedarf seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke mehrwertsteuerpflichtig.

(2) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1998 des Rates 2 wurde Estland ermächtigt, das Recht auf den Abzug der Mehrwertsteuer bei Ausgaben für Personenkraftwagen, die nicht ausschließlich für Unternehmenszwecke genutzt werden, bis zum 31. Dezember 2024 auf 50 % zu begrenzen, wenn diese Ausgaben den Kauf, das Leasing, den innergemeinschaftlichen Erwerb oder die Einfuhr von nicht ausschließlich für Unternehmenszwecke genutzten Personenkraftwagen sowie die Wartung und Reparatur dieser Fahrzeuge und den Erwerb von Kraftstoff für diese Personenkraftwagen betreffen. Außerdem wurde Estland ermächtigt, die Nutzung eines dem Unternehmen des Steuerpflichtigen zugeordneten Personenkraftwagens für den unternehmensfremden Bedarf nicht als Dienstleistung gegen Entgelt zu behandeln, wenn dieses Fahrzeug einer Einschränkung gemäß Artikel 1 jenes Durchführungsbeschlusses unterliegt (im Folgenden "Sondermaßnahme").

(3) Mit einem am 28. März 2024 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Estland gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG bei der Kommission die Ermächtigung, die Sondermaßnahme weiterhin anzuwenden (im Folgenden "Antrag"). Mit Schreiben vom 3. April 2024 forderte die Kommission zusätzliche Informationen an. Estland übermittelte seine Antwort am 28. Juni 2024. Mit Schreiben vom 28. August 2024 bat die Kommission um eine weitere Klarstellung, die Estland in seinem am 24. September 2024 bei der Kommission registrierten Antwortschreiben lieferte.

(4) Gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG übermittelte die Kommission mit Schreiben vom 17. Oktober 2024 den anderen Mitgliedstaaten den Antrag. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2024 teilte die Kommission Estland mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags zweckdienlichen Angaben verfügt.

(5) Gemäß Artikel 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1998 legte Estland zusammen mit dem Antrag einen Bericht vor, der eine Überprüfung des in Artikel 1 des genannten Durchführungsbeschlusses festgelegten Prozentsatzes für die Beschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug enthält. Auf der Grundlage der zurzeit verfügbaren Informationen, insbesondere der Erkenntnisse aus Steuerprüfungen und der statistischen Daten über die private Nutzung von Personenkraftwagen, hält Estland die Grenze von 50 % nach wie vor für gerechtfertigt und angemessen.

(6) Da die mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1998 genehmigte Sondermaßnahme positive Auswirkungen auf den Verwaltungsaufwand für Steuerpflichtige und Steuerbehörden hatte, indem die Steuererhebung vereinfacht und Steuerhinterziehung infolge nicht ordnungsgemäß geführter Aufzeichnungen verhindert wurde, hält die Kommission es für angemessen, dem Antrag stattzugeben.

(7) Die Sondermaßnahme sollte auf den Zeitraum begrenzt sein, der für die Bewertung der Wirksamkeit und der Angemessenheit des Prozentsatzes für die Beschränkung erforderlich ist. Estland sollte daher ermächtigt werden, die Sondermaßnahme bis zum 31. Dezember 2027 anzuwenden.

(8) Angesichts der angestrebten Ziele - nämlich der Vereinfachung der Mehrwertsteuererhebung und der Verhinderung bestimmter Arten der Steuerhinterziehung oder -umgehung - ist die Sondermaßnahme verhältnismäßig, da sie zeitlich befristet und in ihrer Tragweite beschränkt ist. Darüber hinaus birgt die Sondermaßnahme nicht die Gefahr der Verlagerung von Steuerbetrug in andere Sektoren oder Mitgliedstaaten.

(9) Falls Estland eine Verlängerung der Sondermaßnahme über das Jahr 2027 hinaus für erforderlich hält, sollte es der Kommission bis zum 31. März 2027 einen Antrag auf Verlängerung vorlegen. Dieser Antrag sollte zusammen mit einem Bericht über die Anwendung der Sondermaßnahme, einschließlich einer Überprüfung des angewandten Prozentsatzes für die Beschränkung, vorgelegt werden.

(10) Die Sondermaßnahme wird nur geringfügige Auswirkungen auf den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuer und keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben.

(11) Um sicherzustellen, dass die mit der Sondermaßnahme verfolgten Ziele erreicht werden, einschließlich der Gewährleistung einer ununterbrochenen Anwendung der Sondermaßnahme, und zur Schaffung von Rechtssicherheit in Bezug auf den Steuerzeitraum, sollte die Ermächtigung zur Anwendung der Sondermaßnahme mit Wirkung vom 1. Januar 2025 erteilt werden. Da Estland die Ermächtigung zur Verlängerung der Sondermaßnahme am 28. März 2024 beantragt hat und die in seinem nationalen Recht festgelegte rechtliche Regelung auf der Grundlage des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1998 seit dem 1. Januar 2025 weiter anwendet, wird den berechtigten Erwartungen der betroffenen Personen gebührend Rechnung getragen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Abweichend von den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG wird Estland ermächtigt, das Recht auf den Abzug der Mehrwertsteuer bei Ausgaben für Personenkraftwagen, die nicht ausschließlich für Unternehmenszwecke genutzt werden, auf 50 % zu begrenzen, wenn diese Ausgaben den Kauf, das Leasing, den innergemeinschaftlichen Erwerb oder die Einfuhr von nicht ausschließlich für Unternehmenszwecke genutzten Personenkraftwagen sowie die Wartung und Reparatur dieser Fahrzeuge und den Erwerb von Kraftstoff für diese Personenkraftwagen betreffen.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG wird Estland ermächtigt, die Nutzung eines dem Unternehmen des Steuerpflichtigen zugeordneten Personenkraftwagens für den unternehmensfremden Bedarf nicht als Dienstleistung gegen Entgelt zu behandeln, wenn dieses Fahrzeug einer Einschränkung gemäß Artikel 1 dieses Beschlusses unterliegt.

Artikel 3

(1) Dieser Beschluss gilt nur für Personenkraftwagen mit einem zulässigen Höchstgewicht von 3.500 kg und höchstens acht Sitzplätzen zusätzlich zum Fahrersitz.

(2) Dieser Beschluss gilt nicht für folgende Kategorien von Personenkraftwagen:

  1. Fahrzeuge, die zwecks Weiterverkauf, Vermieten oder Verleasen erworben wurden;
  2. Fahrzeuge, die für die entgeltliche Beförderung von Fahrgästen genutzt werden, einschließlich Taxidiensten;
  3. Fahrzeuge, die für Fahrunterricht genutzt werden.

Artikel 4

(1) Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

(2) Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2027.

(3) Ein etwaiger Antrag auf Verlängerung der mit diesem Beschluss gewährten Ermächtigung ist der Kommission zusammen mit einem Bericht, der eine Überprüfung des in Artikel 1 festgelegten Prozentsatzes enthält, bis zum 31. März 2027 vorzulegen.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Republik Estland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 18. März 2025.

1) ABl. L 347 vom 11.12.2006 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/112/oj.

2) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1998 des Rates vom 15. November 2021 zur Ermächtigung Estlands, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a sowie den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 408 vom 17.11.2021 S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2021/1998/oj).


UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen

...

X